Sie haben den perfekten Namen gefunden — aber gehört er nicht längst jemand anderem?
Der Name steht. Er klingt gut, die Domain ist frei, das Logo liegt beim Grafiker, der Anmelde-Button beim Patentamt ist nur noch einen Klick entfernt. Genau jetzt lohnt ein Moment des Innehaltens — denn was viele nicht wissen: Das Amt trägt Ihre Marke ein, ohne zu prüfen, ob sie einem anderen ins Gehege kommt. Es kontrolliert nur, ob Ihr Zeichen für sich genommen eintragungsfähig ist, nicht, ob irgendwo eine ältere, ähnliche Marke existiert. Ob Ihr Name mit fremden Rechten kollidiert, bleibt allein Ihr Risiko. Und dieses Risiko wird teuer, wenn es sich erst nach dem Markteintritt zeigt: Sie haben investiert, geworben, aufgebaut — und dann kommt der Widerspruch oder die Abmahnung des älteren Rechteinhabers. Die Kollisionsrecherche vor der Anmeldung ist die Antwort darauf. Hier lesen Sie, warum das Amt Sie hier nicht schützt, welche älteren Rechte Ihnen gefährlich werden können und wie eine gründliche Recherche den teuersten Fehler abwendet.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft bei der Anmeldung nur die absoluten Schutzhindernisse — ob Ihr Zeichen überhaupt eintragungsfähig ist (§ 8 MarkenG). Ob es mit einer älteren Marke kollidiert, prüft es von Amts wegen nicht.
Die Kollision mit älteren Rechten ist ein relatives Schutzhindernis (§ 9 MarkenG): eine ältere identische Marke für identische Waren (Abs. 1 Nr. 1), eine ältere ähnliche Marke mit Verwechslungsgefahr (Nr. 2) oder eine ältere bekannte Marke (Nr. 3). Geltend machen muss das der ältere Inhaber selbst — deshalb liegt das Risiko bei Ihnen.
Gefährlich sind nicht nur eingetragene Marken. Auch Unternehmenskennzeichen, Firmennamen und Werktitel (§ 5 MarkenG) sowie durch Benutzung entstandene Marken können älter und stärker sein — und Domains sind ein praktisches Alarmsignal für vorhandene Kennzeichen.
Wer eine Kollision übersieht, riskiert nach der Eintragung den Widerspruch (Frist drei Monate ab Veröffentlichung, § 42 MarkenG) und im Verletzungsfall Unterlassung und Schadensersatz (§ 14 MarkenG) — bis hin zu Rückruf, Umbenennung und Verlust der aufgebauten Marke.
Die Recherche vor der Anmeldung deckt genau diese Konflikte auf, solange sie noch billig zu lösen sind. Sie ist die günstigste Versicherung gegen den teuersten Fehler: den Aufbau einer Marke, die einem anderen gehört.
Typische Situationen
Kurz vor der Anmeldung — und ein mulmiges Gefühl
Der Name ist gefunden, alle sind begeistert, die Anmeldung soll raus. Bloß: Hat schon jemand etwas Ähnliches? Eine kurze Eigenrecherche im Register wirkt beruhigend — findet aber nur identische Treffer, nicht die ähnlichen, und keine Firmennamen oder Benutzungsmarken. Bevor Sie den Namen anmelden und breit ausrollen, sollte geklärt sein, ob wirklich kein älteres Recht im Weg steht. Diese Prüfung gehört vor die Anmeldung, nicht danach.
Schon investiert — und jetzt taucht ein Ähnlicher auf
Sie haben in den Namen investiert, ihn beworben, vielleicht sogar schon angemeldet — und stoßen jetzt auf ein Unternehmen mit einem verblüffend ähnlichen Kennzeichen. Ist das ein Problem? Sind Sie älter oder ist es der andere? Wer hier zuerst nüchtern die Rechtslage klärt, statt abzuwarten, verschafft sich Handlungsspielraum: Er kann verhandeln, abgrenzen oder rechtzeitig umsteuern, bevor aus der Ähnlichkeit ein Rechtsstreit wird.
Der Name läuft — aber angemeldet ist er nie worden
Sie benutzen Ihr Kennzeichen seit Jahren, es ist etabliert, nur im Register steht es nicht. Solange niemand rüttelt, fällt das nicht auf. Meldet aber ein Wettbewerber denselben oder einen ähnlichen Namen an, kehrt sich die Lage um. Auch hier hilft die Recherche: Sie zeigt, ob und wo Ihre eigene Position durch fremde Anmeldungen bedroht ist — und ob Ihre eigene Anmeldung sauber durchgeht.
Der entscheidende Irrtum: „Das prüft doch das Amt"
Der teuerste Denkfehler bei der Markenanmeldung ist eine falsche Annahme über die Registerprüfung. Viele glauben, das Deutsche Patent- und Markenamt achte schon darauf, dass sich niemand eine fremde oder eine schon vergebene Marke sichert. Das tut es nicht — und zwar aus einem systematischen Grund, den man kennen muss, bevor man anmeldet.
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Eintragungshindernissen. Die absoluten Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) betreffen das Zeichen für sich genommen: Fehlt ihm jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder beschreibt es die Ware nur (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), ist es nicht eintragungsfähig. Genau und nur diese absoluten Hindernisse prüft das Amt von Amts wegen. Die relativen Schutzhindernisse dagegen — die Kollision mit einer älteren Marke — prüft das Amt gerade nicht von sich aus. Diese müssen die Inhaber der älteren Rechte selbst geltend machen: mit einem Widerspruch nach der Eintragung oder später mit einer Klage.
Das Gesetz benennt diese relativen Hindernisse ausdrücklich. Nach § 9 Abs. 1 MarkenG kann die Eintragung Ihrer Marke gelöscht werden, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kollidiert — und zwar in drei Konstellationen: bei Identität des Zeichens und der Waren oder Dienstleistungen (Nr. 1), bei Verwechslungsgefahr wegen Identität oder Ähnlichkeit von Zeichen und Waren einschließlich der Gefahr, dass beide gedanklich in Verbindung gebracht werden (Nr. 2), und beim Bekanntheitsschutz, wenn die ältere Marke im Inland bekannt ist und Ihre Marke deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (Nr. 3). Für Sie folgt daraus ein klarer Satz: Die Eintragung ist kein Freibrief. Sie bescheinigt nur, dass Ihr Zeichen an sich eintragungsfähig war — nicht, dass es niemandem sonst gehört.
Praxis Verlassen Sie sich nie auf den Gedanken „das Amt hätte das schon gemerkt". Bei älteren Rechten merkt es das systematisch nicht — das ist keine Nachlässigkeit, sondern gesetzlich so angelegt (§ 9, § 42 MarkenG). Die Verantwortung, ob Ihr Name frei ist, liegt vor der Anmeldung bei Ihnen. Genau diese Lücke schließt die Kollisionsrecherche.
Wonach die Recherche sucht — und warum Ähnlichkeit genügt
Eine Kollisionsrecherche sucht nicht nur nach dem identischen Namen. Der gefährlichere Bereich ist die Ähnlichkeit: Schon ein ähnliches Zeichen für ähnliche Waren begründet eine Verwechslungsgefahr, wenn das Publikum die Marken verwechseln oder gedanklich miteinander in Verbindung bringen könnte (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Wie diese Verwechslungsgefahr beurteilt wird, entscheidet über den ganzen Fall — und hier hilft ein Blick in die Rechtsprechung.
Die Gerichte beurteilen die Verwechslungsgefahr nach den Umständen des Einzelfalls und stellen dabei eine Wechselwirkung zwischen drei Faktoren her: der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, der Ähnlichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Ein geringerer Grad an Warenähnlichkeit kann durch einen höheren Grad an Zeichenähnlichkeit oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden — und umgekehrt (LG Hamburg, Urteil vom 17.01.2017 – 312 O 200/16). Für die Recherche heißt das: Es reicht nicht, nach exakten Namensdopplungen zu suchen. Man muss abschätzen, wie ähnlich Klang, Schriftbild und Bedeutung sind, wie nah sich die Branchen und Produkte stehen und wie stark die ältere Marke ist. Erst dieses Zusammenspiel ergibt das Risiko.
Wie weit der Kollisionsbereich reicht, zeigt ein weiterer Fall: Übernimmt ein jüngeres, zusammengesetztes Zeichen einen Bestandteil der älteren Marke, kann eine Verwechslungsgefahr bereits dann bestehen, wenn dieser Bestandteil in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält — und zwar selbst dann, wenn die ältere Marke keine gesteigerte Kennzeichnungskraft hat und der Gesamteindruck der jüngeren Marke von einem anderen Bestandteil dominiert wird (BGH, Beschluss vom 11.05.2006 – I ZB 28/04 „Malteserkreuz"). Wer also glaubt, ein fremdes Kennzeichen mit einem eigenen Zusatz „entschärfen" zu können, unterschätzt das Risiko oft erheblich. Ein Detail zur Reichweite: Dass zwei Zeichen in derselben Nizza-Klasse eingetragen sind, macht ihre Waren noch nicht automatisch ähnlich — und verschiedene Klassen machen sie nicht automatisch unähnlich (§ 9 Abs. 3 MarkenG). Auf die Klassennummer allein ist also kein Verlass.
Praxis Eine reine Identitätssuche im Register wiegt Sie in falscher Sicherheit. Sie findet die exakte Dublette — aber die Fälle, die wehtun, sind die ähnlichen: der abgewandelte Name, das übernommene Wortelement, die Marke aus der Nachbarbranche. Die Kunst der Recherche liegt darin, Ähnlichkeit und Branchenüberschneidung realistisch einzuschätzen, bevor Sie anmelden — nicht erst, wenn der Widerspruch da ist.
Nicht nur Marken: die übersehenen Kollisionsquellen
Wer nur im Markenregister sucht, sieht einen Teil des Bildes. Denn ältere Rechte können auch aus anderen Quellen stammen — und diese sind in der Praxis besonders tückisch, weil sie in der reinen Markenrecherche gar nicht auftauchen.
Da sind zunächst die geschäftlichen Bezeichnungen (§ 5 MarkenG): Unternehmenskennzeichen, also der Name, die Firma oder die besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs (§ 5 Abs. 2 MarkenG), sowie Werktitel (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Solche Kennzeichen entstehen durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr, nicht durch Eintragung — ein etabliertes Unternehmen kann also ein älteres Recht an seinem Namen haben, ohne je eine Marke angemeldet zu haben. Daneben gibt es Marken, die durch bloße Benutzung mit Verkehrsgeltung entstanden sind. Das Gesetz gibt den Inhabern solcher älteren Rechte eigene Waffen: Eine eingetragene Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor deren Zeitrang Rechte an einer Benutzungsmarke oder an einer geschäftlichen Bezeichnung erworben hat, die ihn berechtigen, die Benutzung im gesamten Bundesgebiet zu untersagen (§ 12 MarkenG). Und der Widerspruch gegen Ihre Eintragung kann ausdrücklich auch auf ein solches Unternehmenskennzeichen gestützt werden (§ 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG).
In der Praxis ist auch ein Blick auf Domains und Handelsregister aufschlussreich. Eine belegte Domain oder ein gleichlautender Firmeneintrag ist zwar für sich noch kein Markenrecht, aber oft das erste sichtbare Zeichen dafür, dass ein anderes Unternehmen den Namen bereits als Kennzeichen benutzt — und damit womöglich ein älteres Recht hält, das Ihnen gefährlich wird. Wie sich solche geschäftlichen Bezeichnungen von eingetragenen Marken unterscheiden und wann sie durchsetzbar sind, vertieft unser Ratgeber zum Unternehmenskennzeichen; die Besonderheiten rund um Namen im Netz behandelt der Ratgeber zum Domainrecht.
Praxis Eine gute Recherche schaut über das Markenregister hinaus: auf Firmennamen, geschäftliche Bezeichnungen, Werktitel und Domains. Gerade der etablierte kleine Wettbewerber, der nie eine Marke angemeldet hat, aber seit Jahren unter dem Namen auftritt, wird in einer reinen Registersuche übersehen — und ist doch derjenige, der Ihnen mit einem älteren Recht (§ 5, § 12 MarkenG) am Ende die Marke aus der Hand schlagen kann.
Warum das wirtschaftlich zählt: was auf dem Spiel steht
Die Recherche ist keine juristische Formalie, sondern eine kaufmännische Entscheidung. Denn die Kehrseite eines übersehenen älteren Rechts ist teuer. Der Inhaber der älteren Marke hat ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG) und kann Ihnen die Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder eines ähnlichen Zeichens bei Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) untersagen; bekannte Marken sind darüber hinaus gegen Ausnutzung oder Beeinträchtigung geschützt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
Verletzen Sie dieses Recht — auch unwissentlich —, kann der ältere Inhaber Sie auf Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 14 Abs. 5 MarkenG), und wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, auf Schadensersatz, der auch nach Ihrem Verletzergewinn oder einer angemessenen Lizenzvergütung berechnet werden kann (§ 14 Abs. 6 MarkenG). In der Praxis bedeutet das: Werbematerial einstampfen, Verpackungen ändern, die Website umziehen, den eingeführten Namen aufgeben — und obendrauf zahlen. Was Ihnen umgekehrt zusteht, wenn ein Dritter Ihr eingetragenes Kennzeichen verletzt, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Markenverletzung.
Hinzu kommt der zeitliche Druck nach der Eintragung. Ist Ihre Marke einmal eingetragen und veröffentlicht, läuft für die Inhaber älterer Rechte eine Widerspruchsfrist von drei Monaten ab der Veröffentlichung (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Der Widerspruch kann unter anderem auf eine ältere Marke (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 MarkenG) oder auf ein älteres Unternehmenskennzeichen (§ 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) gestützt werden. Diese drei Monate sind das Fenster, in dem sich ein übersehener Konflikt am schnellsten materialisiert — und genau dieses Risiko lässt sich vorher abschätzen, statt es abzuwarten.
Der Zeitrang entscheidet: warum früh recherchieren, früh anmelden zählt
Wenn zwei Kennzeichen kollidieren, entscheidet in aller Regel nicht, wer den Namen zuerst erfunden hat, sondern wer das ältere Recht hält. Das Gesetz spricht vom Vorrang und knüpft ihn an den Zeitrang (§ 6 MarkenG). Für angemeldete oder eingetragene Marken ist dafür der Anmeldetag maßgeblich, gegebenenfalls ein in Anspruch genommener Prioritätstag (§ 6 Abs. 2 MarkenG); für geschäftliche Bezeichnungen und Benutzungsmarken kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem das Recht erworben wurde (§ 6 Abs. 3 MarkenG).
Für Sie hat das zwei Konsequenzen. Erstens: Die Recherche muss klären, ob ein anderes Recht älter ist als Ihres — denn nur ein älteres Recht kann Ihre Marke zu Fall bringen. Zeigt die Recherche ein zwar ähnliches, aber jüngeres Zeichen, ist die Lage eine ganz andere, als wenn der andere vor Ihnen da war. Zweitens: Ist Ihr Name frei, zählt jeder Tag bis zur Anmeldung. Denn mit der Anmeldung sichern Sie sich den Zeitrang, der Sie im Konfliktfall zum Älteren macht. Recherche und Anmeldung gehören deshalb zeitlich eng zusammen: erst prüfen, ob der Weg frei ist — und dann, wenn er frei ist, den Zeitrang zügig sichern, bevor es ein anderer tut.
Praxis „Wir benutzen den Namen ja schon lange" trägt nur, wenn Sie ein durchsetzbares älteres Recht nachweisen können — bei einer bloßen Benutzung ist das aufwendig und unsicher (§ 5, § 12 MarkenG). Der verlässliche Weg ist: recherchieren, ob der Name frei ist, und ihn dann durch Anmeldung mit klarem Zeitrang absichern. Wie diese Anmeldung im Einzelnen abläuft, lesen Sie im Ratgeber Marke anmelden.
So gehen Sie vor
Recherchieren, bevor Sie anmelden — nicht danach
Das Amt prüft nur die absoluten Hindernisse (§ 8, § 37 MarkenG), nicht die Kollision mit älteren Rechten (§ 9 MarkenG). Suchen Sie deshalb vor der Anmeldung nach identischen und ähnlichen Zeichen in Ihren Waren- und Dienstleistungsklassen. Eine vor der Anmeldung erkannte Kollision kostet eine Namensänderung — eine später erkannte kostet die Marke.
Ähnlichkeit realistisch einschätzen, nicht nur Identität
Verwechslungsgefahr entsteht schon bei ähnlichen Zeichen für ähnliche Waren; Zeichenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft stehen dabei in Wechselwirkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; LG Hamburg, 312 O 200/16). Bewerten Sie Klang, Schriftbild, Bedeutung und die Nähe der Branchen — die Klassennummer allein sagt nichts (§ 9 Abs. 3 MarkenG).
Über das Markenregister hinausschauen
Auch Unternehmenskennzeichen, Firmennamen und Werktitel (§ 5 MarkenG) sowie Benutzungsmarken können ältere Rechte sein und Ihre Marke später löschbar machen (§ 12 MarkenG). Prüfen Sie deshalb auch Handelsregister, geschäftliche Bezeichnungen und Domains als Hinweise auf bestehende Kennzeichen.
Den Zeitrang klären und dann zügig sichern
Nur ein älteres Recht kann Ihnen gefährlich werden; maßgeblich ist der Zeitrang (§ 6 MarkenG). Ist der Weg frei, sichern Sie den Zeitrang durch die Anmeldung, bevor ein anderer ihn besetzt — denn im Konflikt gewinnt regelmäßig der Ältere.
Bei einem Treffer besonnen reagieren
Zeigt die Recherche ein älteres Recht, ist nicht alles verloren: Oft lassen sich das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis abgrenzen, der Name anpassen oder eine Abgrenzungsvereinbarung mit dem älteren Inhaber schließen. Nach der Eintragung bleibt zudem die Widerspruchsfrist von drei Monaten im Blick (§ 42 MarkenG). Wichtig ist, das vor dem breiten Rollout zu klären.
Kosten & Dauer
Eine Kollisionsrecherche vor der Anmeldung kostet einen Bruchteil dessen, was ein Streit mit dem Inhaber eines älteren Rechts kostet, in den man ungeprüft hineingelaufen ist — und einen noch kleineren Bruchteil dessen, was der Verlust eines bereits eingeführten Namens kostet, samt Rückruf, Umbenennung und möglichem Schadensersatz. Der Aufwand hängt daran, wie verbreitet und wie „nah am Wasser" Ihr Name ist, wie viele Branchen und Klassen betroffen sind, wie tief die Recherche über das Markenregister hinaus in Firmennamen, geschäftliche Bezeichnungen und Domains reichen muss und ob Sie nur in Deutschland oder auch europäisch anmelden wollen.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht, und wir zitieren auch keine amtlichen Gebührenbeträge aus dem Gedächtnis: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Ihr Zeichen, Ihr Markt und der gewünschte Schutzumfang auf dem Tisch liegen. Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung, sobald wir Ihr Vorhaben kennen: ob Ihr Name so, wie er ist, frei ist, wo bei ihm das eigentliche Kollisionsrisiko steckt und wie tief die Recherche in Ihrem Fall reichen sollte.
Häufige Fragen
Prüft das Patentamt nicht selbst, ob mein Name schon vergeben ist?
Nein — und das ist der wichtigste Punkt. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft bei der Anmeldung nur die absoluten Schutzhindernisse, also ob Ihr Zeichen für sich genommen eintragungsfähig ist (§ 8, § 37 MarkenG). Ob es mit einer älteren Marke kollidiert, prüft es von Amts wegen nicht. Diese relativen Hindernisse (§ 9 MarkenG) müssen die Inhaber der älteren Rechte selbst mit einem Widerspruch oder einer Klage geltend machen. Deshalb ist die Recherche vor der Anmeldung Ihre Sache.
Reicht es, wenn ich selbst im Register nach meinem Namen suche?
Eine Eigensuche findet in der Regel nur identische Treffer — der gefährlichere Bereich ist die Ähnlichkeit. Schon ein ähnliches Zeichen für ähnliche Waren kann eine Verwechslungsgefahr begründen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG), wobei Zeichenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft in Wechselwirkung stehen (LG Hamburg, Urteil vom 17.01.2017 – 312 O 200/16). Außerdem tauchen Firmennamen, geschäftliche Bezeichnungen und Benutzungsmarken in einer reinen Registersuche gar nicht auf, obwohl sie ältere Rechte sein können (§ 5, § 12 MarkenG).
Können mir auch Namen gefährlich werden, die gar nicht als Marke eingetragen sind?
Ja. Auch ein Unternehmenskennzeichen, ein Firmenname oder ein Werktitel (§ 5 MarkenG) sowie eine durch Benutzung mit Verkehrsgeltung entstandene Marke können ein älteres Recht sein. Solche Rechte können sogar zur Löschung Ihrer eingetragenen Marke führen, wenn sie den Inhaber berechtigen, Ihnen die Benutzung im gesamten Bundesgebiet zu untersagen (§ 12 MarkenG), und der Widerspruch kann darauf gestützt werden (§ 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Deshalb gehören Firmennamen und Domains in die Recherche.
Was passiert, wenn die Recherche eine Kollision findet?
Das ist die gute Nachricht an einem schlechten Fund: Solange Sie noch nicht investiert und ausgerollt haben, ist eine Kollision gut zu handhaben. Oft lässt sich das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so abgrenzen, dass sich die Wege nicht kreuzen, oder der Name lässt sich anpassen, oder man schließt mit dem älteren Inhaber eine Abgrenzungsvereinbarung. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Vor der Anmeldung kostet das eine Kurskorrektur, nach dem Markteintritt kann es die Marke kosten.
Wie lange kann jemand gegen meine eingetragene Marke noch vorgehen?
Nach der Eintragung und ihrer Veröffentlichung läuft für Inhaber älterer Rechte eine Widerspruchsfrist von drei Monaten (§ 42 Abs. 1 MarkenG); der Widerspruch kann etwa auf eine ältere Marke (§ 9 MarkenG) oder ein älteres Unternehmenskennzeichen (§ 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) gestützt werden. Unabhängig davon kann ein älteres Recht auch später noch zu Ansprüchen aus einer Markenverletzung führen (§ 14 MarkenG). Eine gründliche Recherche vorab senkt genau dieses Risiko.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn Sie kurz davor sind, einen Namen anzumelden oder breit auszurollen, zählt jeder Tag — lassen Sie mögliche Kollisionen lieber vor als nach dem Markteintritt prüfen.
„Der teuerste Irrtum bei der Markenanmeldung ist der Glaube, das Amt prüfe die Kollision mit fremden Namen. Das tut es nicht — es prüft nur, ob Ihr Zeichen an sich eintragungsfähig ist. Ob es einem anderen gehört, müssen Sie vorher selbst herausfinden. Genau dafür ist die Recherche da: bevor Sie investieren, nicht wenn der Widerspruch kommt", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
§ 8 MarkenG — Absolute Schutzhindernisse: fehlende Unterscheidungskraft (Abs. 2 Nr. 1) und beschreibende Angaben (Abs. 2 Nr. 2); das sind die einzigen Hindernisse, die das Amt von Amts wegen prüft.
§ 9 MarkenG — Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse: Identität (Abs. 1 Nr. 1), Verwechslungsgefahr (Nr. 2) und Bekanntheitsschutz (Nr. 3) gegenüber älterem Zeitrang; gleiche Nizza-Klasse begründet allein keine Ähnlichkeit (Abs. 3).
§ 5 MarkenG — Geschäftliche Bezeichnungen: Unternehmenskennzeichen (Name, Firma, besondere Geschäftsbezeichnung, Abs. 2) und Werktitel (Abs. 3) als eigene Kollisionsquelle neben Marken.
§ 6 MarkenG — Vorrang und Zeitrang: für Marken der Anmelde- bzw. Prioritätstag (Abs. 2), für geschäftliche Bezeichnungen der Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Abs. 3).
§ 12 MarkenG — Löschung der eingetragenen Marke bei älterem Recht aus einer Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2) oder einer geschäftlichen Bezeichnung (§ 5), wenn dieses zur Untersagung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
§ 14 MarkenG — Ausschließliches Recht des Markeninhabers (Abs. 1); Untersagung identischer/ähnlicher Zeichen bei Verwechslungsgefahr (Abs. 2); Unterlassung (Abs. 5) und Schadensersatz, auch nach Verletzergewinn/Lizenzanalogie (Abs. 6).
§ 42 MarkenG — Widerspruch: Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung (Abs. 1); Widerspruch gestützt u. a. auf § 9 (Abs. 2 Nr. 1) oder auf ein älteres Unternehmenskennzeichen (Abs. 2 Nr. 4).
LG Hamburg, Urteil vom 17.01.2017 – 312 O 200/16 — Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nach Einzelfall; Wechselwirkung zwischen Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft; geringere Warenähnlichkeit durch höhere Zeichenähnlichkeit oder Kennzeichnungskraft ausgleichbar und umgekehrt.
BGH, Beschluss vom 11.05.2006 – I ZB 28/04 „Malteserkreuz" — § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG: Verwechslungsgefahr kann auch dann zu bejahen sein, wenn ein übernommener Bestandteil in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, selbst ohne gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke.
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.