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Ein Wettbewerber tritt unter Ihrem Zeichen auf — oder Ihnen flattert eine markenrechtliche Abmahnung ins Haus

Ein Konkurrent wirbt plötzlich mit einem Namen, der Ihrer Marke verwechselbar ähnlich ist; ein Online-Händler verkauft Ware unter Ihrem Logo; ein Zeichen taucht in einer Domain oder einem Produktnamen auf, das Ihrem eigenen zum Verwechseln nahekommt. Oder es trifft Sie umgekehrt: Ein Markeninhaber lässt Ihr Unternehmen abmahnen, weil Ihr Produktname, Ihr Shopname oder Ihre Werbung angeblich in seine Rechte eingreift — mit kurzer Frist, vorformulierter Unterlassungserklärung und Kostennote. In beiden Rollen gilt dieselbe erste Frage: Greift das Zeichen wirklich in ein Ausschließlichkeitsrecht ein, und wie weit reicht es? Hier lesen Sie, wie das Markenrecht die Verletzung fasst, welche Ansprüche der Inhaber hat und wo die Grenzen des Verbietens liegen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG). Dritten ist es untersagt, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein geschütztes Zeichen zu benutzen — das ist der Kern jeder Markenverletzung.
  • Das Gesetz kennt drei Verletzungstatbestände (§ 14 Abs. 2 MarkenG): identisches Zeichen für identische Waren (Nr. 1, „Doppelidentität"); identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren, wenn Verwechslungsgefahr besteht (Nr. 2); und die Ausnutzung oder Beeinträchtigung einer bekannten Marke (Nr. 3). Für eine Verletzung genügt also schon Ähnlichkeit — nicht erst identische Nachahmung.
  • Liegt eine Verletzung vor, kann der Inhaber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 14 Abs. 5 MarkenG) — schon, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt Schadensersatz hinzu (§ 14 Abs. 6 MarkenG).
  • Beim Schadensersatz hilft das Gesetz über das Beweisproblem hinweg: Der Schaden kann auch nach dem Gewinn des Verletzers (§ 14 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) oder nach einer angemessenen Lizenzvergütung (Satz 3) bemessen werden — die drei Wege der Schadensberechnung. Dazu treten Vernichtung und Rückruf (§ 18 MarkenG) und ein Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg (§ 19 MarkenG).
  • Das Verbotsrecht hat Grenzen: Für Ware, die der Inhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht hat, ist sein Recht erschöpft (§ 24 MarkenG); und den eigenen Namen, rein beschreibende Angaben oder die Marke als Bestimmungshinweis (Zubehör/Ersatzteil) darf er nicht untersagen (§ 23 MarkenG). Diese Grenzen entscheiden oft darüber, ob eine Abmahnung trägt.

Typische Situationen

Ein Wettbewerber tritt unter einem ähnlichen Zeichen auf

Ein Konkurrent bringt ein Produkt, eine Marke oder eine Domain auf den Markt, die Ihrer eigenen verwechselbar nahekommt. Kunden könnten annehmen, es stamme aus Ihrem Haus oder es bestehe eine geschäftliche Verbindung. Für eine Verletzung reicht bereits ein ähnliches Zeichen für ähnliche Waren, sofern Verwechslungsgefahr besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die erste Frage ist, ob diese Gefahr im konkreten Fall trägt — sie wird unterschätzt.

Ihr Produkt oder Logo wird unbefugt benutzt

Ein Händler, ein Plattform-Anbieter oder ein Produktfälscher benutzt Ihre Marke ohne Erlaubnis — auf der Ware, in der Werbung, in Geschäftspapieren (§ 14 Abs. 3 MarkenG). Hier geht es nicht mehr nur um Unterlassung: In Betracht kommen Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG), Vernichtung und Rückruf der widerrechtlich gekennzeichneten Ware (§ 18 MarkenG) und Auskunft über Bezugsquelle und Vertriebsweg (§ 19 MarkenG).

Sie haben selbst eine markenrechtliche Abmahnung erhalten

Ein Markeninhaber wirft Ihrem Unternehmen vor, mit einem Produktnamen, einem Shopnamen oder einer Werbung in seine Marke einzugreifen — beigefügt sind eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine Kostennote. Bevor Sie unterschreiben, ist zu prüfen, ob überhaupt eine Verletzung vorliegt und ob eine der Grenzen greift: Erschöpfung (§ 24 MarkenG) oder erlaubte beschreibende Benutzung (§ 23 MarkenG).

Das Ausschließlichkeitsrecht — und die drei Verletzungstatbestände

Am Anfang steht ein einfacher Satz: Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG). „Ausschließlich" heißt: Nur er darf über die Benutzung seiner Marke bestimmen. Dritten ist es untersagt, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein geschütztes Zeichen zu benutzen (§ 14 Abs. 2 MarkenG). Wie weit dieses Verbot reicht, entscheidet sich an drei Tatbeständen, die das Gesetz nebeneinanderstellt.

Der erste ist die Doppelidentität (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG): Ein mit der Marke identisches Zeichen wird für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt. Das ist der klarste Fall — die glatte Übernahme des Zeichens für dieselben Produkte. Hier bedarf es keiner weiteren Prüfung einer Verwechslungsgefahr; die doppelte Identität genügt.

Der zweite und praktisch wichtigste ist die Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG): Ein Zeichen ist mit der Marke identisch oder ihr ähnlich und wird für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denen der Marke identisch oder ihnen ähnlich sind, und für das Publikum besteht die Gefahr einer Verwechslung — die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Entscheidend ist: Es muss nicht identisch sein. Es genügt Ähnlichkeit auf beiden Seiten — beim Zeichen und bei den Waren —, solange das Publikum die beiden verwechseln oder wenigstens eine Verbindung annehmen könnte. Genau diese Reichweite wird von Verletzern und Abgemahnten regelmäßig unterschätzt.

Der dritte Tatbestand schützt die bekannte Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG): Ein identisches oder ähnliches Zeichen darf auch dann nicht benutzt werden, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Dieser Bekanntheitsschutz reicht über die Verwechslungsgefahr hinaus — er greift, wenn ein Dritter sich an den Ruf einer bekannten Marke anhängt oder ihn verwässert, auch ohne dass die Produkte ähnlich wären.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, konkretisiert das Gesetz die verbotenen Benutzungshandlungen (§ 14 Abs. 3 MarkenG): das Zeichen auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringen, unter dem Zeichen Ware anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, es in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. Der Schutz erfasst damit die gesamte Kette vom Produkt bis zur Werbung.

Praxis Lesen Sie die drei Tatbestände als Trichter, nicht als Entweder-oder. Ist das Zeichen nicht glatt identisch (Nr. 1), heißt das nicht, dass alles erlaubt ist — dann rückt die Verwechslungsgefahr in den Blick (Nr. 2), und bei einer bekannten Marke sogar der Schutz vor Rufausbeutung ohne jede Warenähnlichkeit (Nr. 3). Wer nur an identische Fälschung denkt, unterschätzt die Reichweite des Markenrechts in beide Richtungen — als Inhaber wie als Abgemahnter.

Welche Ansprüche der Markeninhaber hat

Liegt eine Verletzung vor, gibt das Gesetz dem Inhaber ein abgestuftes Instrumentarium. Der erste und wichtigste Anspruch ist die Unterlassung: Wer ein Zeichen entgegen den Verbotstatbeständen benutzt, kann vom Inhaber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; der Anspruch besteht schon, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht (§ 14 Abs. 5 MarkenG). Er zielt in die Zukunft — der Verletzer soll die Benutzung künftig einstellen, rechtsverbindlich abgesichert.

Hinzu tritt der Schadensersatz, sobald ein Verschulden vorliegt: Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet (§ 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG). Weil der konkrete Schaden schwer zu beziffern ist, eröffnet das Gesetz zwei weitere Berechnungswege: Bei der Bemessung kann auch der Gewinn berücksichtigt werden, den der Verletzer durch die Verletzung erzielt hat (§ 14 Abs. 6 Satz 2 MarkenG), und der Anspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt hätte — die Lizenzanalogie (§ 14 Abs. 6 Satz 3 MarkenG). Diese drei Wege — konkreter Schaden, Verletzergewinn, angemessene Lizenz — sind die sogenannte dreifache Schadensberechnung; der Inhaber wählt den für ihn günstigsten.

Zwei weitere Ansprüche machen den Schutz durchsetzbar. Der Inhaber kann den Verletzer auf Vernichtung der in dessen Besitz oder Eigentum befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren und auf Rückruf aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen (§ 18 Abs. 1 und 2 MarkenG) — es sei denn, dies wäre im Einzelfall unverhältnismäßig (§ 18 Abs. 3 MarkenG). Und er kann Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Waren verlangen (§ 19 Abs. 1 MarkenG); in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Auskunft sogar im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden (§ 19 Abs. 7 MarkenG). Erst dieser Auskunftsanspruch macht es möglich, die Quelle einer Fälschung und die Lieferkette überhaupt aufzudecken.

Praxis Denken Sie die Ansprüche in dieser Reihenfolge: erst Unterlassung, um die Benutzung zu stoppen, dann Auskunft, um die Quelle und den Umfang zu ermitteln, und erst auf dieser Grundlage Schadensersatz — denn ohne die Auskunft über Menge und Vertriebsweg (§ 19 MarkenG) lässt sich weder der Verletzergewinn noch die Lizenzhöhe seriös berechnen. Die Reihenfolge entscheidet oft über die Höhe.

Auch geschäftliche Bezeichnungen sind geschützt

Nicht nur eingetragene Marken genießen Schutz. Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung — also insbesondere eines Unternehmenskennzeichens wie Firma, Geschäftsname oder Etablissementbezeichnung — gewährt ihrem Inhaber ebenfalls ein ausschließliches Recht (§ 15 Abs. 1 MarkenG). Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Bei einer im Inland bekannten geschäftlichen Bezeichnung greift zusätzlich ein Schutz gegen Rufausnutzung und -beeinträchtigung, selbst ohne Verwechslungsgefahr (§ 15 Abs. 3 MarkenG).

Die Rechtsfolgen entsprechen dem Markenrecht: Bei Wiederholungsgefahr besteht ein Unterlassungsanspruch (§ 15 Abs. 4 MarkenG), bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit ein Schadensersatzanspruch, für den die Regeln zur Verletzergewinn- und Lizenzberechnung entsprechend gelten (§ 15 Abs. 5 MarkenG mit Verweis auf § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 MarkenG). Auch Vernichtung, Rückruf und Auskunft stehen bei der Verletzung geschäftlicher Bezeichnungen zur Verfügung (§§ 18, 19 MarkenG, die ausdrücklich die Fälle des § 15 erfassen). Wer sein Zeichen schützen will, sollte deshalb beide Ebenen im Blick behalten — das Verhältnis von Marke und Firmennamen klären wir im Ratgeber zur Markenanmeldung.

Die Grenzen des Verbotsrechts — wann eine Abmahnung nicht trägt

Das Ausschließlichkeitsrecht ist stark, aber nicht grenzenlos. Zwei gesetzliche Schranken entscheiden häufig darüber, ob ein Vorwurf überhaupt durchgreift — und sie sind für den Abgemahnten die wichtigsten Prüfsteine.

Die erste ist die Erschöpfung (§ 24 MarkenG): Der Inhaber hat nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Das ist die Grundlage des rechtmäßigen Wiederverkaufs: Wer Originalware, die einmal mit Zustimmung des Inhabers in den EWR gelangt ist, weiterverkauft, verletzt die Marke grundsätzlich nicht. Die Ausnahme greift nur bei berechtigten Gründen, insbesondere wenn der Zustand der Ware verändert oder verschlechtert ist (§ 24 Abs. 2 MarkenG) — etwa bei umgepackter oder manipulierter Ware.

Die zweite ist die erlaubte Benutzung (§ 23 MarkenG). Der Inhaber darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen: den eigenen Namen oder die Anschrift einer natürlichen Person (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG); ein Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder eine beschreibende Angabe über Merkmale wie Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert oder geografische Herkunft (Nr. 2); und die Marke zur Identifizierung oder als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, soweit dies erforderlich ist (Nr. 3). All das gilt aber nur, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (§ 23 Abs. 2 MarkenG). Wer also den eigenen Namen führt oder ein Produkt sachlich als „passend für" eine fremde Marke bewirbt, benutzt nicht schon deshalb widerrechtlich — es kommt auf die Redlichkeit der konkreten Verwendung an.

Praxis Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, prüfen Sie zuerst diese Grenzen, bevor Sie über eine Unterwerfung nachdenken. Verkaufen Sie Originalware weiter, kann Erschöpfung eingetreten sein (§ 24 MarkenG). Benutzen Sie das Zeichen nur beschreibend oder als Bestimmungshinweis, kann die Benutzung erlaubt sein (§ 23 MarkenG). Greift eine dieser Schranken, trägt die Abmahnung nicht — und eine ungeprüfte Unterschrift bindet Sie an ein Verbot, das gar nicht bestand.

Durchsetzung und Abwehr — Abmahnung und einstweilige Verfügung

Markenrechtliche Ansprüche werden regelmäßig zunächst außergerichtlich durch eine Abmahnung geltend gemacht. Der Inhaber fordert den Verletzer auf, die Benutzung zu unterlassen, und verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Wiederholungsgefahr ausräumt — denn erst diese vertragliche Bindung nimmt dem Unterlassungsanspruch (§ 14 Abs. 5 MarkenG) die Grundlage. Für den Inhaber ist die Abmahnung der schnelle, kostengünstige Weg, die Verletzung zu stoppen und die Weichen für Auskunft und Schadensersatz zu stellen. Für das abgemahnte Unternehmen ist sie der Moment, in dem sich entscheidet, ob es sich zu Recht oder zu Unrecht bindet.

Wegen der Eilbedürftigkeit spielt die einstweilige Verfügung im Markenrecht eine große Rolle: Reagiert der Verletzer nicht oder unzureichend, kann der Inhaber ein gerichtliches Verbot im Eilverfahren erwirken. In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann sogar der Auskunftsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden (§ 19 Abs. 7 MarkenG). Diese Geschwindigkeit wirkt in beide Richtungen: Der verletzte Inhaber kann rasch reagieren; das zu Unrecht abgemahnte Unternehmen muss ebenso rasch prüfen und antworten, um einem Verbot zuvorzukommen. Wie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht zu prüfen und zu beantworten ist, zeigt vertiefend unser Ratgeber zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Praxis Ob Sie verfolgen oder abwehren: Die Frist ist real und kurz. Als Inhaber verschafft die zügige Abmahnung mit einstweiliger Verfügung im Rücken den entscheidenden Zeitvorsprung. Als Abgemahnter dürfen Sie die vorformulierte Erklärung nie ungeprüft unterschreiben — sie ist im Interesse des Gegners formuliert, oft zu weit gefasst, und bindet Sie unter Umständen an ein Verbot, das über die tatsächliche Verletzung hinausreicht oder gar nicht besteht.

So gehen Sie vor

  • Klären, in welcher Rolle Sie sind — und den Sachverhalt sichern

    Verfolgen Sie eine Verletzung Ihrer Marke oder wehren Sie eine Abmahnung ab? Sichern Sie in beiden Fällen die Beweise: das beanstandete Zeichen, die betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Zeitpunkt und Umfang der Benutzung — Screenshots, Belege, Verpackungen. Diese Grundlage entscheidet über alles Weitere.

  • Den Verletzungstatbestand bestimmen

    Prüfen Sie, welcher der drei Tatbestände einschlägig ist: identisches Zeichen für identische Waren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), Verwechslungsgefahr bei Ähnlichkeit (Nr. 2) oder Ausnutzung einer bekannten Marke (Nr. 3). Gerade die Verwechslungsgefahr verlangt eine sorgfältige Bewertung von Zeichen- und Warenähnlichkeit — sie wird häufig zu vorschnell bejaht oder verneint.

  • Die Grenzen des Verbotsrechts prüfen

    Bevor ein Anspruch durchgesetzt oder anerkannt wird, ist zu klären, ob eine Schranke greift: Ist das Recht durch Inverkehrbringen im EWR erschöpft (§ 24 MarkenG)? Handelt es sich um erlaubte beschreibende Benutzung, den eigenen Namen oder einen Bestimmungshinweis (§ 23 MarkenG)? Greift eine dieser Grenzen, trägt der Vorwurf nicht.

  • Die Ansprüche bündeln oder die Erklärung eng fassen

    Als Inhaber verbinden Sie Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG) mit Auskunft (§ 19 MarkenG), Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) sowie Vernichtung und Rückruf (§ 18 MarkenG). Als Abgemahnter geben Sie — wenn überhaupt — eine modifizierte, auf den berechtigten Kern beschränkte Unterlassungserklärung ab, nie den beigefügten Vordruck.

  • Die Frist wahren und die Durchsetzung wählen

    Tragen Sie die Frist sofort ein; dahinter steht die einstweilige Verfügung. Als Inhaber entscheiden Sie zwischen Abmahnung und Eilantrag; als Abgemahnter antworten Sie fristgerecht — begründet zurückweisen oder eng unterwerfen —, um einem gerichtlichen Verbot zuvorzukommen.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Die Verwechslungsgefahr unterschätzen

    Der verbreitetste Irrtum: „Das Zeichen ist ja nicht identisch, also ist es erlaubt." Für eine Verletzung genügt ein ähnliches Zeichen für ähnliche Waren, wenn Verwechslungsgefahr besteht — einschließlich der Gefahr, dass das Publikum die Zeichen gedanklich in Verbindung bringt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Wer nur an glatte Nachahmung denkt, verkennt die Reichweite — als Verletzer wie als Inhaber, der einen Anspruch vorschnell aufgibt.

  • Eine unberechtigte Abmahnung ungeprüft unterschreiben

    Aus Sorge vor dem Prozess wird die beigefügte Unterlassungserklärung sofort unterschrieben — obwohl der Vorwurf womöglich gar nicht trägt, weil das Recht erschöpft ist (§ 24 MarkenG) oder die Benutzung erlaubt war (§ 23 MarkenG). Die ungeprüfte Unterschrift bindet dauerhaft unter Vertragsstrafe an ein Verbot, das nicht bestand. Erst prüfen, dann erklären.

  • Nur die Marke sehen, nicht die geschäftliche Bezeichnung

    Wer nur an die eingetragene Marke denkt, übersieht, dass auch der Unternehmens- oder Geschäftsname geschützt ist (§ 15 MarkenG). Eine Verletzung kann an der geschäftlichen Bezeichnung ansetzen, selbst wenn keine eingetragene Marke betroffen ist — oder umgekehrt kann ein älteres Unternehmenskennzeichen einer Markenanmeldung entgegenstehen.

  • Schadensersatz ohne Auskunft beziffern

    Wer Schadensersatz verlangt, ohne zuvor Auskunft über Menge, Preise und Vertriebsweg einzuholen (§ 19 MarkenG), verschenkt Höhe. Erst die Auskunft macht Verletzergewinn und Lizenzanalogie (§ 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 MarkenG) berechenbar. Auskunft und Schadensersatz gehören in der richtigen Reihenfolge geltend gemacht.

Kosten & Dauer

Markenstreitigkeiten sind auf Tempo gebaut: Ob Sie verfolgen oder abwehren, hinter der Frist steht die einstweilige Verfügung, die im Eilverfahren rasch zu einem gerichtlichen Verbot führen kann. Was der Streit Sie kostet, hängt an mehreren Stellschrauben — ob eine Verletzung überhaupt vorliegt, welcher Tatbestand greift, ob eine der Grenzen des § 23 oder § 24 MarkenG durchgreift und welche Ansprüche in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. Oft entscheidet gerade die Bewertung der Verwechslungsgefahr über die Größenordnung.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob eine Abmahnung, ein Eilantrag, eine modifizierte Unterlassungserklärung oder eine begründete Zurückweisung der richtige Weg ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn das beanstandete Zeichen, die betroffenen Waren und — im Abwehrfall — die Abmahnung mit der beigefügten Erklärung auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und dazu eine ehrliche erste Einschätzung, ob eine Verletzung trägt, welche Ansprüche in Betracht kommen und wie Sie innerhalb der Frist reagieren, ohne sich zu überbinden.

Häufige Fragen

Muss das fremde Zeichen mit meiner Marke identisch sein, damit eine Verletzung vorliegt?

Nein. Neben der Doppelidentität — identisches Zeichen für identische Waren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) — liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren benutzt wird und für das Publikum Verwechslungsgefahr besteht, einschließlich der Gefahr einer gedanklichen Verbindung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Bei einer im Inland bekannten Marke reicht sogar die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung ohne Warenähnlichkeit (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

Was kann ich als Markeninhaber bei einer Verletzung verlangen?

Bei Wiederholungsgefahr Unterlassung — schon, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht (§ 14 Abs. 5 MarkenG). Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Schadensersatz, der auch nach dem Gewinn des Verletzers oder einer angemessenen Lizenzvergütung bemessen werden kann (§ 14 Abs. 6 MarkenG). Hinzu kommen Vernichtung und Rückruf der widerrechtlich gekennzeichneten Ware (§ 18 MarkenG) sowie Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg (§ 19 MarkenG).

Was bedeutet die dreifache Schadensberechnung?

Das Gesetz eröffnet drei Wege, den Schadensersatz zu bemessen: den konkret entstandenen Schaden (§ 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG), den Gewinn, den der Verletzer erzielt hat (Satz 2), oder eine angemessene Vergütung, die der Verletzer für eine Lizenz hätte zahlen müssen — die Lizenzanalogie (Satz 3). Der Inhaber wählt den für ihn günstigsten Weg. Weil der konkrete Schaden schwer zu beziffern ist, sind Verletzergewinn und Lizenzanalogie in der Praxis besonders wichtig.

Ich habe eine markenrechtliche Abmahnung erhalten — muss ich unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Prüfen Sie zuerst, ob überhaupt eine Verletzung vorliegt und ob eine Grenze greift: Handeln Sie mit Originalware, die im EWR in Verkehr gebracht wurde, kann das Recht erschöpft sein (§ 24 MarkenG); benutzen Sie das Zeichen nur beschreibend, als eigenen Namen oder als Bestimmungshinweis, kann die Benutzung erlaubt sein (§ 23 MarkenG). Trägt der Vorwurf, ist der Weg meist eine modifizierte, auf den berechtigten Kern beschränkte Erklärung — nie der beigefügte Vordruck.

Darf ich Originalware weiterverkaufen, die eine fremde Marke trägt?

Grundsätzlich ja, wenn die Ware vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in der EU oder im EWR in den Verkehr gebracht wurde — dann ist das Markenrecht insoweit erschöpft (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Die Grenze liegt bei berechtigten Gründen des Inhabers, insbesondere wenn der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (§ 24 Abs. 2 MarkenG), etwa bei umgepackter oder manipulierter Ware.

Ist auch mein Firmenname geschützt, nicht nur eine eingetragene Marke?

Ja. Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung — etwa des Unternehmens- oder Geschäftsnamens — gewährt ein eigenes ausschließliches Recht (§ 15 Abs. 1 MarkenG). Dritten ist die verwechslungsfähige Benutzung untersagt (§ 15 Abs. 2 MarkenG); bei bekannten Bezeichnungen gilt zusätzlich der Schutz gegen Rufausnutzung (§ 15 Abs. 3 MarkenG). Auch hier bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 15 Abs. 4 und 5 MarkenG) sowie Vernichtung, Rückruf und Auskunft (§§ 18, 19 MarkenG).

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade bei einer Markenverletzung entscheidet das Tempo — je früher Sie das beanstandete Zeichen oder die erhaltene Abmahnung mit der Frist schildern, desto mehr Zeit bleibt, um Ansprüche zu sichern oder die Erklärung sauber zu fassen, bevor die einstweilige Verfügung droht.

„Der erste Reflex ist fast immer der falsche: Wer verletzt wird, unterschätzt oft die Verwechslungsgefahr und gibt zu früh nach — und wer abgemahnt wird, unterschreibt zu schnell. Beide Male lohnt derselbe nüchterne Blick zuerst: Greift das Zeichen wirklich in ein Ausschließlichkeitsrecht ein, und wie weit reicht es — bis zu den Grenzen der Erschöpfung und der erlaubten Benutzung?", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze zum Nachlesen

  • § 14 MarkenG — Ausschließliches Recht des Markeninhabers: ausschließliches Recht (Abs. 1); die drei Verletzungstatbestände (Abs. 2 Nr. 1 Doppelidentität, Nr. 2 Verwechslungsgefahr einschließlich gedanklicher Verbindung, Nr. 3 Bekanntheitsschutz); Benutzungshandlungen (Abs. 3); Unterlassung bei Wiederholungsgefahr (Abs. 5); Schadensersatz bei Vorsatz/Fahrlässigkeit mit Verletzergewinn und Lizenzanalogie (Abs. 6).
  • § 15 MarkenG — Ausschließliches Recht an der geschäftlichen Bezeichnung: Untersagung verwechslungsfähiger Benutzung (Abs. 2), Bekanntheitsschutz (Abs. 3), Unterlassung (Abs. 4) und Schadensersatz (Abs. 5).
  • § 18 MarkenG — Vernichtungs- und Rückrufansprüche in den Fällen der §§ 14, 15 (Abs. 1 Vernichtung, Abs. 2 Rückruf/Entfernen aus den Vertriebswegen; Ausschluss bei Unverhältnismäßigkeit, Abs. 3).
  • § 19 MarkenG — Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg widerrechtlich gekennzeichneter Waren (Abs. 1); Anordnung im Wege der einstweiligen Verfügung bei offensichtlicher Rechtsverletzung (Abs. 7).
  • § 23 MarkenG — Erlaubte Benutzung: eigener Name/Anschrift (Abs. 1 Nr. 1), beschreibende Angaben (Nr. 2), Bestimmungshinweis/Zubehör/Ersatzteil (Nr. 3) — nur bei anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel (Abs. 2).
  • § 24 MarkenG — Erschöpfung: kein Untersagungsrecht für Ware, die vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurde (Abs. 1); Ausnahme bei berechtigten Gründen, insbesondere Veränderung/Verschlechterung der Ware (Abs. 2).

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