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Ein Wettbewerber tritt plötzlich unter Ihrem Firmennamen auf — oder eine Abmahnung wirft Ihnen genau das vor

Ein neu gegründetes Unternehmen nennt sich fast wie Ihres; ein Konkurrent registriert eine Domain oder einen Social-Media-Account mit Ihrem Geschäftsnamen; ein Anbieter aus derselben Branche wirbt unter einer Bezeichnung, die Ihre Kunden mit Ihnen verwechseln. Oder es trifft Sie umgekehrt: Ein älteres Unternehmen lässt Ihre Firma abmahnen, weil Ihr Name dem seinen angeblich zu nahekommt — mit kurzer Frist und vorformulierter Unterlassungserklärung. In beiden Rollen taucht dieselbe Sorge auf: „Ich habe doch gar keine eingetragene Marke — bin ich überhaupt geschützt?" Die Antwort lautet meist: ja. Denn Ihr Firmen- und Geschäftsname ist als Unternehmenskennzeichen geschützt, schon durch seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr — ganz ohne Registereintrag. Hier lesen Sie, wie dieser Schutz entsteht, wie weit er reicht und wer bei einem Streit den Vorrang hat.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Ihr Firmenname, Geschäftsname oder die besondere Bezeichnung Ihres Betriebs ist ein Unternehmenskennzeichen und damit eine geschützte geschäftliche Bezeichnung (§ 5 Abs. 1 und 2 MarkenG) — auch ohne eingetragene Marke.
  • Der Schutz entsteht durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr, nicht durch einen Registereintrag: Bei einem von Haus aus kennzeichnungskräftigen Namen genügt die tatsächliche namensmäßige Benutzung ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit; bloße Geschäftsabzeichen oder beschreibende Zeichen sind erst mit Verkehrsgeltung geschützt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
  • Wer bei einem Konflikt Vorrang hat, entscheidet der Zeitrang: Für ein Unternehmenskennzeichen ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde — also der Beginn der Benutzung (§ 6 Abs. 1 und 3 MarkenG). Das ältere Recht setzt sich durch, gleich ob es eine Marke oder ein Kennzeichen ist.
  • Der Schutz gibt Ihnen ein ausschließliches Recht (§ 15 Abs. 1 MarkenG): Dritten ist die verwechslungsfähige Benutzung untersagt (§ 15 Abs. 2 MarkenG), bei bekannten Bezeichnungen auch die Rufausnutzung ohne Verwechslungsgefahr (§ 15 Abs. 3 MarkenG).
  • Bei Wiederholungsgefahr besteht ein Unterlassungsanspruch (§ 15 Abs. 4 MarkenG), bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Schadensersatz — auch nach Verletzergewinn oder Lizenzanalogie (§ 15 Abs. 5 MarkenG). Werden Sie selbst abgemahnt, entscheidet oft Ihr eigener älterer Zeitrang darüber, ob der Vorwurf überhaupt trägt.

Typische Situationen

Ein Wettbewerber übernimmt Ihren Firmennamen

Ein neu gegründeter Betrieb firmiert fast identisch, wirbt unter Ihrer Bezeichnung oder sichert sich eine verwechselbare Domain. Kunden könnten annehmen, es bestehe eine Verbindung zu Ihnen. Weil Ihr Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, ist er als Unternehmenskennzeichen geschützt (§ 5 Abs. 2 MarkenG) — Dritten ist die verwechslungsfähige Benutzung untersagt (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Die erste Frage ist, wer den älteren Zeitrang hat (§ 6 MarkenG).

Sie stehen vor der Gründung und wollen den Namen sichern

Bevor Sie unter einem Namen an den Markt gehen, wollen Sie wissen, ob er frei ist und ab wann er Ihnen gehört. Das Unternehmenskennzeichen entsteht mit der Benutzungsaufnahme (§ 5 Abs. 2 MarkenG), ohne Eintragung — aber ein älteres fremdes Recht kann Ihnen im Weg stehen, und umgekehrt kann eine ergänzende Markenanmeldung Ihren Schutz verbreitern und absichern.

Sie werden abgemahnt, weil Ihr Name angeblich fremde Rechte verletzt

Ein anderes Unternehmen wirft Ihnen vor, mit Ihrem Firmen- oder Produktnamen in seine ältere Bezeichnung oder Marke einzugreifen — mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und Kostennote. Bevor Sie unterschreiben, ist zu prüfen: Besteht überhaupt Verwechslungsgefahr, und wer hat den älteren Zeitrang? Hat Ihr eigenes Kennzeichen die frühere Benutzung, trägt die Abmahnung womöglich nicht.

Was ein Unternehmenskennzeichen ist — und wie es entsteht

Das Markengesetz schützt nicht nur eingetragene Marken. Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt (§ 5 Abs. 1 MarkenG). Unternehmenskennzeichen sind dabei Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Gemeint ist also genau das, womit Sie im Markt auftreten: Ihre Firma im Handelsregister, Ihr Geschäftsname, die Bezeichnung Ihres Ladenlokals oder Ihrer Praxis.

Der entscheidende Unterschied zur eingetragenen Marke liegt in der Entstehung: Das Unternehmenskennzeichen wird nicht angemeldet und nicht eingetragen — es entsteht schlicht durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Bei einer von Haus aus kennzeichnungskräftigen, also unterscheidungskräftigen Bezeichnung reicht dafür die tatsächliche namensmäßige Benutzung; sie muss nur auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen. Ein bestimmtes Maß an Bekanntheit ist nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof formuliert das so: Das Unternehmenskennzeichenrecht entstehe im Falle einer originär kennzeichnungskräftigen Bezeichnung „durch ihre tatsächliche namensmäßige Benutzung, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt, ohne dass das Zeichen schon ein bestimmtes Maß an Anerkennung im Verkehr gefunden haben muss" (BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 237/14, mt-perfect).

Anders liegt es bei Zeichen, die von sich aus nicht unterscheidungskräftig sind — etwa rein beschreibende Bezeichnungen oder bloße Geschäftsabzeichen. Sie sind erst dann geschützt, wenn sie innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen gerade Ihres Betriebs gelten, also Verkehrsgeltung erlangt haben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Für den Namen selbst gilt: Je eigentümlicher und unterscheidungskräftiger er ist, desto früher und stärker der Schutz.

Praxis Der verbreitetste Irrtum lautet: „Ich habe keine eingetragene Marke, also bin ich schutzlos." Das Gegenteil trifft zu — mit der Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit unter einem unterscheidungskräftigen Namen haben Sie bereits ein ausschließliches Recht erworben (so ausdrücklich zum Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 2, 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 MarkenG das LG Hamburg, Urteil vom 13. August 2020 – 327 O 186/20). Sichern Sie deshalb früh die Belege für Zeitpunkt und Umfang Ihrer Benutzung: erste Rechnungen, Auftritte, Werbung, Registereintrag. Sie können den Zeitrang später entscheiden.

Unternehmenskennzeichen und eingetragene Marke — der Unterschied, der über den Streit entscheidet

Beide sind Kennzeichenrechte, aber sie entstehen auf verschiedenen Wegen — und dieser Unterschied ist im Konfliktfall oft der wichtigste. Die eingetragene Marke entsteht durch die Eintragung in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt; ihr Zeitrang bemisst sich nach dem Anmeldetag. Das Unternehmenskennzeichen dagegen entsteht durch die Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr; sein Zeitrang bemisst sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Recht erworben wurde — also nach dem Beginn der Benutzung (§ 6 Abs. 3 MarkenG).

Treffen zwei solche Rechte aufeinander, entscheidet nach dem Gesetz der Zeitrang über den Vorrang: Bei einem Zusammentreffen von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 MarkenG ist für die Bestimmung des Vorrangs ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG). Das ältere Recht setzt sich durch — unabhängig davon, ob es eine eingetragene Marke oder ein benutztes Unternehmenskennzeichen ist. Deshalb kann Ihr seit Jahren geführter Firmenname einer jüngeren fremden Markenanmeldung entgegenstehen; und umgekehrt kann eine ältere Marke Ihrem später aufgenommenen Geschäftsnamen vorgehen. Wer zuerst da war, wird zur entscheidenden Tatsachenfrage.

Beide Schutzformen schließen sich nicht aus, sondern ergänzen einander. Das Unternehmenskennzeichen entsteht automatisch und schützt Ihren Auftritt vor allem dort, wo Sie tatsächlich tätig sind; die eingetragene Marke gibt einen bundesweit klar dokumentierten, im Register nachweisbaren Schutz für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Wie eine Markenanmeldung funktioniert und wann sie sich zusätzlich lohnt, lesen Sie im Ratgeber zur Markenanmeldung.

Praxis Verlassen Sie sich nicht allein auf den Handelsregistereintrag als Beweis des Zeitrangs. Maßgeblich ist der Beginn der Benutzung im geschäftlichen Verkehr — die kann früher liegen als die Eintragung oder in Einzelfällen auch später einsetzen. Wer im Streit den älteren Zeitrang belegen will, braucht datierte Nachweise der ersten Benutzung, nicht nur den Registerauszug.

Welche Rechte Ihnen das Unternehmenskennzeichen gibt

Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht (§ 15 Abs. 1 MarkenG). „Ausschließlich" heißt: Nur Sie bestimmen über die kennzeichenmäßige Benutzung Ihres Namens. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit Ihrer geschützten Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Für einen Eingriff genügt also — wie im Markenrecht — schon ein ähnliches Zeichen, sofern das Publikum die beiden verwechseln oder eine geschäftliche Verbindung annehmen könnte. Es muss nicht identisch sein.

Ist Ihre geschäftliche Bezeichnung im Inland bekannt, reicht der Schutz weiter: Dann ist Dritten die Benutzung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens auch dann untersagt, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, sofern sie die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung Ihrer Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 15 Abs. 3 MarkenG). Dieser Bekanntheitsschutz greift also gegen das Anhängen an einen guten Ruf und gegen dessen Verwässerung, selbst wenn die Geschäftsfelder auseinanderliegen.

Die Rechtsfolgen entsprechen dem Markenrecht. Wer Ihr Kennzeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; der Anspruch besteht schon, wenn eine Zuwiderhandlung droht (§ 15 Abs. 4 MarkenG). Wer die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, schuldet Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG); für dessen Bemessung gelten die Regeln zu Verletzergewinn und Lizenzanalogie entsprechend (§ 15 Abs. 5 Satz 2 MarkenG mit Verweis auf § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 MarkenG). Wie eine solche Verletzung außergerichtlich und gerichtlich durchgesetzt oder abgewehrt wird, vertieft der Ratgeber zur Markenverletzung.

Praxis Denken Sie die Ansprüche in der richtigen Reihenfolge: zuerst Unterlassung, um die Benutzung zu stoppen; erst danach, wenn Umfang und Verschulden feststehen, Schadensersatz. Und prüfen Sie stets zuerst den Zeitrang — er ist bei geschäftlichen Bezeichnungen der Hebel, mit dem sich ein Anspruch begründen oder eine Abmahnung entkräften lässt.

Wenn Sie selbst abgemahnt werden

Die Schutzrichtung des Unternehmenskennzeichens wirkt in beide Richtungen. Erhalten Sie eine Abmahnung, weil Ihr Firmen-, Shop- oder Produktname angeblich in ein älteres Kennzeichen oder eine ältere Marke eingreift, gilt derselbe nüchterne Prüfblick — nur aus der Gegenrichtung. Zwei Fragen entscheiden.

Erstens: Besteht überhaupt Verwechslungsgefahr (§ 15 Abs. 2 MarkenG)? Sie hängt vom Gesamteindruck der Zeichen, von der Nähe der Branchen und der Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung ab. Nicht jede Namensähnlichkeit begründet einen Anspruch — gerade bei kennzeichnungsschwachen, beschreibenden Bestandteilen kann der Abstand genügen. Zweitens, und oft ausschlaggebend: Wer hat den älteren Zeitrang? Haben Sie Ihren Namen nachweislich früher im geschäftlichen Verkehr benutzt als der Abmahnende sein Recht erworben hat, kann Ihr Kennzeichen das prioritätsältere sein (§ 6 Abs. 1 und 3 MarkenG) — dann trägt die Abmahnung nicht, sondern es kann sich das Blatt sogar umkehren.

Praxis Unterschreiben Sie eine vorformulierte Unterlassungserklärung nie ungeprüft. Sie ist im Interesse des Gegners formuliert, meist zu weit gefasst und bindet Sie unter Vertragsstrafe dauerhaft — unter Umständen an ein Verbot, das gar nicht besteht, weil Ihr eigenes Kennzeichen älter ist oder keine Verwechslungsgefahr besteht. Sammeln Sie zuerst Ihre Nachweise über Beginn und Umfang der eigenen Benutzung; sie entscheiden über den Zeitrang und damit über die ganze Auseinandersetzung.

So gehen Sie vor

  • Klären, in welcher Rolle Sie sind — und den Sachverhalt sichern

    Verteidigen Sie Ihren eigenen Namen gegen einen Nachahmer oder wehren Sie eine Abmahnung ab? Sichern Sie in beiden Fällen die Beweise: das beanstandete Zeichen, die betroffenen Branchen, vor allem aber Zeitpunkt und Umfang der eigenen Benutzung — erste Rechnungen, Werbung, Web-Auftritte, Registereintrag. Diese Grundlage entscheidet über den Zeitrang.

  • Den eigenen Schutz und seinen Zeitrang bestimmen

    Prüfen Sie, ob Ihr Zeichen von Haus aus kennzeichnungskräftig ist — dann Schutz ab Benutzungsaufnahme (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) — oder erst mit Verkehrsgeltung geschützt wird (Satz 2). Bestimmen Sie den Beginn der Benutzung; er legt Ihren Zeitrang fest (§ 6 Abs. 3 MarkenG).

  • Verwechslungsgefahr und Vorrang bewerten

    Klären Sie, ob zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr besteht (§ 15 Abs. 2 MarkenG) oder — bei bekannter Bezeichnung — eine Rufausnutzung (§ 15 Abs. 3 MarkenG), und wer den älteren Zeitrang hat (§ 6 Abs. 1 MarkenG). Der Vorrang entscheidet, wer sich durchsetzt.

  • Ansprüche bündeln oder die Abmahnung eng beantworten

    Als Kennzeicheninhaber verbinden Sie Unterlassung (§ 15 Abs. 4 MarkenG) mit Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG). Als Abgemahnter weisen Sie den Vorwurf begründet zurück, wenn Ihr Recht älter ist oder keine Verwechslungsgefahr besteht — oder geben, wenn überhaupt, nur eine modifizierte, eng gefasste Erklärung ab, nie den beigefügten Vordruck.

  • Die Frist wahren und über die Durchsetzung entscheiden

    Tragen Sie eine gesetzte Frist sofort ein; dahinter steht die einstweilige Verfügung. Als Inhaber wählen Sie zwischen Abmahnung und Eilantrag; als Abgemahnter antworten Sie fristgerecht, um einem gerichtlichen Verbot zuvorzukommen.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Glauben, ohne eingetragene Marke schutzlos zu sein

    Der teuerste Irrtum: „Ich habe die Marke nicht angemeldet, also kann ich nichts tun." Ihr Firmen- und Geschäftsname ist als Unternehmenskennzeichen bereits kraft Benutzung geschützt (§ 5 Abs. 2, § 15 MarkenG). Wer das übersieht, gibt einen bestehenden Anspruch vorschnell auf — oder unterwirft sich einer Abmahnung, obwohl das eigene Recht älter ist.

  • Den Zeitrang nicht belegen können

    Ob Sie sich durchsetzen, entscheidet häufig, wer den älteren Zeitrang hat (§ 6 MarkenG). Wer den Beginn seiner Benutzung nicht mit datierten Unterlagen belegen kann, verliert den Vorrang, obwohl er zuerst am Markt war. Sichern Sie frühzeitig Rechnungen, Werbung und Auftritte mit Datum.

  • Verkehrsgeltung mit originärer Kennzeichnungskraft verwechseln

    Nicht jeder Name ist sofort geschützt. Rein beschreibende Bezeichnungen und bloße Geschäftsabzeichen brauchen Verkehrsgeltung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Wer einen schwachen, beschreibenden Namen wählt und keine Verkehrsgeltung nachweisen kann, steht schwächer da, als er glaubt.

  • Eine unberechtigte Abmahnung ungeprüft unterschreiben

    Aus Sorge vor dem Prozess wird die beigefügte Unterlassungserklärung sofort unterschrieben — obwohl der Vorwurf womöglich nicht trägt, weil keine Verwechslungsgefahr besteht oder das eigene Kennzeichen den älteren Zeitrang hat. Die ungeprüfte Unterschrift bindet dauerhaft unter Vertragsstrafe. Erst prüfen, dann erklären.

Kosten & Dauer

Kennzeichenstreitigkeiten sind auf Tempo gebaut: Ob Sie Ihren Namen verteidigen oder eine Abmahnung abwehren, hinter der Frist steht die einstweilige Verfügung, die im Eilverfahren rasch zu einem gerichtlichen Verbot führen kann. Was der Streit Sie kostet, hängt an mehreren Stellschrauben — an der Kennzeichnungskraft Ihres Namens, an der Frage der Verwechslungsgefahr und vor allem am Zeitrang, der sich erst aus den Nachweisen zur Benutzung ergibt.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob eine Abmahnung, ein Eilantrag, eine begründete Zurückweisung oder eine ergänzende Markenanmeldung der richtige Weg ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn das beanstandete Zeichen, die betroffenen Branchen und die Belege zum Beginn Ihrer Benutzung auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und dazu eine ehrliche erste Einschätzung, ob Ihr Kennzeichen den Vorrang hat, welche Ansprüche in Betracht kommen und wie Sie innerhalb der Frist reagieren, ohne sich zu überbinden.

Häufige Fragen

Ist mein Firmenname geschützt, obwohl ich keine Marke angemeldet habe?

Ja. Ihr Firmen- oder Geschäftsname ist als Unternehmenskennzeichen eine geschützte geschäftliche Bezeichnung (§ 5 Abs. 1 und 2 MarkenG). Der Schutz entsteht durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr, nicht durch einen Registereintrag. Bei einem von Haus aus unterscheidungskräftigen Namen genügt die tatsächliche namensmäßige Benutzung ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 237/14, mt-perfect).

Ab wann genau habe ich das Recht an meinem Unternehmenskennzeichen?

Bei einer originär kennzeichnungskräftigen Bezeichnung ab der tatsächlichen namensmäßigen Benutzung, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt — ein bestimmtes Maß an Bekanntheit ist nicht nötig (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG; BGH, I ZR 237/14). Bloße Geschäftsabzeichen oder beschreibende Zeichen sind erst mit Verkehrsgeltung geschützt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Der so bestimmte Zeitpunkt legt zugleich Ihren Zeitrang fest (§ 6 Abs. 3 MarkenG).

Was ist der Unterschied zur eingetragenen Marke?

Die eingetragene Marke entsteht durch die Eintragung im Register; ihr Zeitrang bemisst sich nach dem Anmeldetag. Das Unternehmenskennzeichen entsteht durch die Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr; sein Zeitrang bemisst sich nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs, also dem Beginn der Benutzung (§ 6 Abs. 3 MarkenG). Beide Rechte können nebeneinander bestehen und ergänzen einander.

Wer setzt sich durch, wenn zwei ähnliche Namen aufeinandertreffen?

Das ältere Recht. Beim Zusammentreffen von Rechten der §§ 4, 5 und 13 MarkenG ist für den Vorrang der Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine eingetragene Marke oder ein benutztes Unternehmenskennzeichen handelt. Deshalb kann ein älteres Kennzeichen einer jüngeren Markenanmeldung entgegenstehen — und umgekehrt.

Was kann ich verlangen, wenn ein Wettbewerber meinen Namen benutzt?

Bei Verwechslungsgefahr können Sie die unbefugte Benutzung untersagen lassen (§ 15 Abs. 2 MarkenG); bei Wiederholungsgefahr besteht ein Unterlassungsanspruch, schon wenn eine Zuwiderhandlung droht (§ 15 Abs. 4 MarkenG). Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt Schadensersatz hinzu, der auch nach dem Verletzergewinn oder einer angemessenen Lizenz bemessen werden kann (§ 15 Abs. 5 MarkenG). Ist Ihre Bezeichnung bekannt, greift zusätzlich der Schutz gegen Rufausnutzung ohne Verwechslungsgefahr (§ 15 Abs. 3 MarkenG).

Ich wurde abgemahnt — muss ich unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Prüfen Sie zuerst, ob überhaupt Verwechslungsgefahr besteht (§ 15 Abs. 2 MarkenG) und wer den älteren Zeitrang hat (§ 6 MarkenG). Haben Sie Ihren Namen nachweislich früher benutzt, kann Ihr Kennzeichen das prioritätsältere sein — dann trägt die Abmahnung womöglich nicht. Die beigefügte Erklärung ist im Interesse des Gegners formuliert und oft zu weit; unterschreiben Sie, wenn überhaupt, nur eine modifizierte, eng gefasste Fassung.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade bei einem Kennzeichenkonflikt entscheidet das Tempo — je früher Sie den beanstandeten Namen oder die erhaltene Abmahnung mit der Frist und Ihren Benutzungsnachweisen schildern, desto mehr Zeit bleibt, um den Zeitrang zu sichern oder die Erklärung sauber zu fassen, bevor die einstweilige Verfügung droht.

„Fast jeder Unternehmer glaubt, ohne eingetragene Marke sei sein Name vogelfrei — dabei hat er mit dem ersten Tag der Benutzung längst ein Recht erworben. Umgekehrt unterschreibt mancher eine Abmahnung, obwohl sein eigenes Kennzeichen das ältere ist. Beide Male lohnt derselbe erste Blick: Wer hat den früheren Zeitrang — und wie weit reicht der Schutz wirklich?", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 5 MarkenG — Geschäftliche Bezeichnungen: Unternehmenskennzeichen und Werktitel werden geschützt (Abs. 1); Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs/Unternehmens benutzt werden (Abs. 2 Satz 1), Geschäftsabzeichen/sonstige Zeichen gleichgestellt bei Verkehrsgeltung (Abs. 2 Satz 2); Werktitel (Abs. 3).
  • § 6 MarkenG — Vorrang und Zeitrang: bei Zusammentreffen von Rechten der §§ 4, 5, 13 ist der Zeitrang maßgeblich (Abs. 1); für Rechte i.S.d. § 5 der Zeitpunkt des Rechtserwerbs, also der Beginn der Benutzung (Abs. 3).
  • § 15 MarkenG — Ausschließliches Recht an der geschäftlichen Bezeichnung: ausschließliches Recht (Abs. 1); Untersagung verwechslungsfähiger Benutzung (Abs. 2); Bekanntheitsschutz gegen Rufausnutzung/-beeinträchtigung ohne Verwechslungsgefahr (Abs. 3); Unterlassung bei Wiederholungsgefahr (Abs. 4); Schadensersatz bei Vorsatz/Fahrlässigkeit, Verletzergewinn/Lizenzanalogie entsprechend (Abs. 5).
  • BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 237/14 (mt-perfect) — Das Unternehmenskennzeichenrecht entsteht bei einer originär kennzeichnungskräftigen Bezeichnung durch ihre tatsächliche namensmäßige Benutzung, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt, ohne dass das Zeichen ein bestimmtes Maß an Anerkennung im Verkehr gefunden haben muss (Rn. 25 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
  • LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2020 – 327 O 186/20 — Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 2, 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 MarkenG; ausschließliche Rechte am Unternehmenskennzeichen werden mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit erworben (Rn. 17).

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