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Jemand hat „Ihre" Domain registriert — oder Sie werden abgemahnt, weil Ihre Domain angeblich fremde Rechte verletzt

Sie wollen die Domain mit Ihrem Firmennamen sichern und stellen fest: Ein Dritter hat sie längst registriert — er nutzt sie kaum, will aber Geld für die Herausgabe. Oder umgekehrt: Ihr Unternehmen betreibt seit Jahren eine Domain, und plötzlich fordert ein Markeninhaber oder ein gleichnamiges Unternehmen Sie auf, sie freizugeben, unter Fristsetzung und mit Kostennote. In beiden Fällen führt der erste Reflex in die Irre — nämlich zu denken, die Domain gehöre demjenigen, der sie hält, wie ein Eigentum. Das stimmt so nicht: Die Domain ist rechtlich nur ein Vertrag mit der Vergabestelle. Wer im Streit obsiegt, entscheidet sich nicht an der Domain selbst, sondern an dem Kennzeichen- oder Namensrecht dahinter — und an der Frage, wer die ältere Position hat. Hier lesen Sie, wie dieser Konflikt rechtlich funktioniert und worauf es in beiden Rollen ankommt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Die Domain ist kein absolutes Recht wie Eigentum oder eine Marke. Sie ist nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Vergabestelle (bei „.de" die DENIC) aus dem Registrierungsvertrag. Deshalb wird ein Domain-Streit nie „um die Domain als solche" geführt, sondern über das Kennzeichen- oder Namensrecht, das hinter dem verwendeten Begriff steht.
  • Verletzt eine Domain einen fremden Namen — Firmenname, Vereinsname, bürgerlicher Name, Städtename —, greift das Namensrecht (§ 12 BGB): Der Berechtigte kann Beseitigung und Unterlassung verlangen, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht.
  • Steht hinter dem Domain-Begriff ein Unternehmenskennzeichen (Firma, Geschäftsname) oder ein Werktitel, schützt das Markengesetz auch ohne Registereintrag (§ 5 MarkenG); die verwechslungsfähige Benutzung ist untersagt und begründet Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 15 MarkenG). Bei einer eingetragenen Marke kommt der Bekanntheitsschutz hinzu (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
  • Es gilt das Prioritätsprinzip: Grundsätzlich setzt sich das ältere Recht durch. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Fall „shell.de" entschieden, dass schon die Registrierung eines fremden Kennzeichens als Domain ein unbefugter Namensgebrauch sein kann und dass bei Gleichnamigkeit im Regelfall die Priorität der Registrierung den Ausschlag gibt (§ 12 BGB; §§ 5, 15 MarkenG).
  • Die Rechtsfolge ist regelmäßig Löschung der Domain, nicht deren Überschreibung auf den Berechtigten. Zur Sicherung dient bei „.de" der Dispute-Eintrag bei der DENIC: Er verhindert, dass die Domain während des Streits an einen Dritten weitergegeben wird, und lässt sie bei einer Löschung an den Eingetragenen fallen.

Typische Situationen

Ein Dritter hält die Domain mit Ihrem Namen

Sie wollen unter Ihrem Firmen- oder Markennamen im Netz auftreten — die passende Domain ist längst auf einen Dritten registriert, der sie kaum nutzt oder erkennbar auf einen Verkauf spekuliert. Ob Sie Löschung verlangen können, hängt nicht daran, wer schneller war, sondern daran, ob hinter Ihrem Namen ein älteres Kennzeichen- oder Namensrecht steht (§ 12 BGB; §§ 5, 15 MarkenG) — und ob der Domain-Inhaber ein eigenes berechtigtes Interesse an gerade diesem Begriff hat.

Ihr Kennzeichen taucht in einer fremden Domain auf

Ein Wettbewerber oder ein Dritter registriert eine Domain, die Ihrem Unternehmensnamen, Ihrer Marke oder einem Werktitel verwechselbar nahekommt — etwa mit Tippfehler-Varianten, Zusätzen oder einer anderen Endung. Nutzt er sie im geschäftlichen Verkehr, kann darin eine verwechslungsfähige Benutzung (§ 15 Abs. 2 MarkenG) oder, bei einer bekannten Marke, eine Rufausnutzung liegen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

Sie sollen Ihre Domain freigeben

Ein Markeninhaber oder ein gleichnamiges Unternehmen fordert Sie auf, „seine" Domain herauszugeben — beigefügt sind eine Unterlassungserklärung, eine Löschungsforderung und eine Kostennote. Bevor Sie nachgeben, ist zu prüfen: Steht dahinter überhaupt ein Recht mit besserer Priorität? Haben Sie ein eigenes berechtigtes Interesse — etwa einen eigenen Namen oder eine ältere eigene Nutzung? Bei Gleichnamigkeit gibt oft die Priorität der Registrierung den Ausschlag.

Warum die Domain selbst kein Recht ist — und der Streit über das Kennzeichen läuft

Am Anfang steht eine Einsicht, die den ganzen Streit sortiert: Eine Domain ist kein absolutes Recht. Wer eine „.de"-Domain registriert, schließt lediglich einen Vertrag mit der Vergabestelle DENIC und erwirbt daraus einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Konnektierung dieser Adresse — nicht mehr. Es entsteht kein Ausschließlichkeitsrecht, das wie Eigentum oder eine Marke gegenüber jedermann wirkt. Deshalb lässt sich ein Domain-Konflikt nie mit dem Satz „ich habe sie zuerst registriert, also gehört sie mir" entscheiden. Die Registrierung schafft nur die vertragliche Position gegenüber der DENIC — sie schafft kein Recht gegenüber einem älteren Kennzeicheninhaber.

Der eigentliche Streit läuft deshalb eine Ebene tiefer: über das Kennzeichen- oder Namensrecht, das hinter dem verwendeten Begriff steht. Verwendet eine Domain einen Namen, greift das Namensrecht (§ 12 BGB); steht dahinter eine geschäftliche Bezeichnung, greift der Kennzeichenschutz (§§ 5, 15 MarkenG); steht dahinter eine eingetragene Marke, greift das Markenrecht (§ 14 MarkenG). Diese Rechte sind absolut — sie wirken gegen jedermann. Und aus ihnen, nicht aus der Domain, folgt der Anspruch, dem anderen die Nutzung zu untersagen und die Domain löschen zu lassen.

Das ordnet zugleich das Verhältnis der Anspruchsgrundlagen. Der Bundesgerichtshof hat im Fall „shell.de" ausdrücklich festgehalten, dass der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vorgeht (BGH, Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99). Praktisch heißt das: Geht es um ein geschäftliches Kennzeichen, ist das Markengesetz der erste Prüfstein; das allgemeine Namensrecht des § 12 BGB tritt daneben vor allem dort in den Vordergrund, wo kein Kennzeichenrecht greift — bei bürgerlichen Namen, Vereinsnamen oder Städtenamen etwa.

Praxis Fragen Sie in einem Domain-Streit nie zuerst „Wem gehört die Domain?", sondern „Welches absolute Recht steht hinter dem Begriff — und wer hat es früher erworben?". Erst diese Frage öffnet die richtige Anspruchsgrundlage. Die Domain ist nur der Streitgegenstand; entschieden wird der Fall am Kennzeichen- oder Namensrecht dahinter.

Das Namensrecht — die klassische Grundlage im Domain-Streit

Wo kein Markenrecht greift, ist das Namensrecht die klassische Anspruchsgrundlage. Das Gesetz formuliert es knapp: Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten, oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen; sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann er auf Unterlassung klagen (§ 12 BGB).

Die für Domains entscheidende Fallgruppe ist die Namensanmaßung: Ein Dritter gebraucht unbefugt den gleichen Namen und beeinträchtigt dadurch das Interesse des Berechtigten. Der Bundesgerichtshof hat im Fall „shell.de" klargestellt, dass bereits die Registrierung eines fremden Namens oder Unternehmenskennzeichens als Domain — nicht erst dessen inhaltliche Nutzung — ein solcher unbefugter Namensgebrauch sein kann (BGH, I ZR 138/99). Denn schon die Registrierung blockiert den Namensträger und weist die Adresse einem Nichtberechtigten zu. Die Rechtsfolge ist dann Beseitigung — bei Domains regelmäßig die Löschung.

Zu beachten ist die Reichweite. § 12 BGB schützt Namen im weiten Sinn: den bürgerlichen Namen einer natürlichen Person, aber auch Namen von Vereinen, Kommunen (Städtenamen) und juristischen Personen. Der Schutz reicht so weit, wie ein berechtigtes Interesse des Namensträgers verletzt wird und der andere unbefugt handelt — wer selbst denselben Namen berechtigt führt, gebraucht ihn nicht unbefugt. Genau hier setzt die schwierigste Fallgruppe an: die Gleichnamigkeit.

Praxis § 12 BGB ist Ihr Hebel, wenn hinter dem Domain-Begriff kein Markenrecht steht — etwa bei einem Vereinsnamen oder einem bürgerlichen Namen. Sichern Sie früh, dass die Registrierung durch den anderen tatsächlich unbefugt ist und Ihr Namensrecht älter oder bekannter ist: Auf dieser Priorität steht oder fällt der Anspruch.

Wenn ein geschäftliches Kennzeichen betroffen ist — §§ 5, 15, 14 MarkenG

Steht hinter dem Domain-Begriff ein geschäftliches Kennzeichen, ist das Markengesetz vorrangig. Geschützt sind als geschäftliche Bezeichnungen die Unternehmenskennzeichen — also der Name, die Firma oder die besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs — und die Werktitel (§ 5 MarkenG). Dieser Schutz entsteht durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr und setzt keinen Registereintrag voraus. Wer also seit Jahren unter einem Firmennamen auftritt, hat daran ein Recht, auch ohne Marke.

Der Schutz gibt dem Inhaber ein ausschließliches Recht (§ 15 Abs. 1 MarkenG): Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt so zu benutzen, dass Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung entstehen können (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Genau das kann eine Domain auslösen, die das fremde Kennzeichen — oder eine verwechselbar ähnliche Variante — aufgreift und geschäftlich einsetzt. Bei Wiederholungsgefahr besteht ein Unterlassungsanspruch (§ 15 Abs. 4 MarkenG), bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit zusätzlich Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG). Was ein Unternehmenskennzeichen im Einzelnen ist und wie es entsteht, vertiefen wir im Ratgeber zum Unternehmenskennzeichen.

Ist der Begriff als eingetragene Marke geschützt und im Inland bekannt, kommt ein weiterer Tatbestand hinzu: Wer ein identisches oder ähnliches Zeichen benutzt und damit die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, verletzt die Marke auch ohne Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Der Bundesgerichtshof hat für „shell.de" ausdrücklich anerkannt, dass die Verwendung eines bekannten Kennzeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr eine solche Beeinträchtigung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG sein kann. Wie eine Kennzeichenverletzung insgesamt verfolgt oder abgewehrt wird, zeigt der Ratgeber zur Markenverletzung; wer erst einen Namen als Marke sichern will, findet die Grundlagen im Ratgeber zur Markenanmeldung.

Priorität und Gleichnamigkeit — wer sich durchsetzt

Der Kern fast jedes Domain-Streits ist die Priorität: Grundsätzlich setzt sich das ältere Recht durch. Wer das prioritätsältere Kennzeichen- oder Namensrecht hat, kann dem jüngeren die verwechslungsfähige Benutzung untersagen und die Domain löschen lassen. Die reine Reihenfolge der Domain-Registrierung entscheidet also nicht allein — sie tritt hinter das materielle Recht zurück, außer beide Seiten sind gleichermaßen berechtigt.

Genau dieser Ausnahmefall ist die Gleichnamigkeit: Kommen mehrere berechtigte Namensträger für denselben Domain-Namen in Betracht — etwa zwei Unternehmen oder Personen, die beide denselben Namen redlich führen —, lässt sich der Streit nicht mehr über „älter oder jünger" beim Kennzeichen lösen. Der Bundesgerichtshof hat hierfür im Fall „shell.de" den Maßstab formuliert: Die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen führt im Allgemeinen dazu, dass es bei der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat (BGH, I ZR 138/99). Wer die Domain als berechtigter Namensträger zuerst registriert hat, darf sie also grundsätzlich behalten — auch gegenüber einem anderen Gleichnamigen.

Die vom Bundesgerichtshof anerkannte Ausnahme ist eng: Nur wenn einer der Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr dessen Internet-Auftritt gerade unter diesem Namen erwartet, während der Domain-Inhaber kein besonderes Interesse gerade an dieser Adresse darlegen kann, kann der Domain-Inhaber verpflichtet sein, seinem Namen in der Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen. Die Domain wird ihm dann nicht einfach genommen — er muss sie nur eindeutig machen.

Praxis Prüfen Sie in beiden Rollen zuerst die Priorität: Welches Kennzeichen- oder Namensrecht ist älter? Sind beide Seiten redlich gleichnamig, verschiebt sich die Frage auf die Priorität der Registrierung und die Bekanntheit. Wer eine Domain angreift, obwohl der andere gleich berechtigt und früher registriert hat, verkennt diese Abwägung — und wer als überragend bekannter Namensträger antritt, hat unter Umständen nur Anspruch auf einen Zusatz, nicht auf Herausgabe.

Löschung, nicht Überschreibung — und der Dispute-Eintrag

Wer sich mit einem älteren Recht durchsetzt, sollte wissen, was er verlangen kann — und was nicht. Der Bundesgerichtshof hat in „shell.de" ausdrücklich entschieden, dass dem Berechtigten gegenüber dem nichtberechtigten Domain-Inhaber kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zusteht (BGH, I ZR 138/99). Man kann den anderen also zwingen, die Domain freizugeben, aber nicht, sie unmittelbar auf sich umschreiben zu lassen — nach der Löschung wird sie grundsätzlich wieder frei vergeben.

Damit die Domain nach einer Löschung nicht sofort von einem Dritten weggeschnappt wird, gibt es bei „.de"-Domains den Dispute-Eintrag der DENIC. Wer ein Recht an der Domain glaubhaft macht, kann bei der Vergabestelle einen solchen Eintrag setzen lassen. Er bewirkt zweierlei: Die Domain kann während des Streits nicht auf einen Dritten übertragen werden, und wird sie gelöscht, fällt sie dem im Dispute Eingetragenen zu. Der Dispute-Eintrag ist damit das praktische Sicherungsmittel, das die Lücke zwischen „nur Löschung, keine Überschreibung" schließt — er sichert den Zugriff auf die Domain für den Fall des Obsiegens.

Praxis Wenn Sie ein älteres Recht haben und die Domain am Ende selbst nutzen wollen, setzen Sie den Dispute-Eintrag früh — noch bevor Sie abmahnen. Sonst erstreiten Sie zwar die Löschung, riskieren aber, dass die frei gewordene Domain im selben Moment an einen unbeteiligten Dritten fällt und Ihr Erfolg ins Leere läuft. Reihenfolge: erst sichern, dann durchsetzen.

So gehen Sie vor

  • Klären, welches Recht hinter dem Begriff steht

    Prüfen Sie zuerst die Anspruchsgrundlage: Geht es um einen bürgerlichen Namen, einen Vereins- oder Städtenamen (§ 12 BGB), um ein Unternehmenskennzeichen oder einen Werktitel (§§ 5, 15 MarkenG) oder um eine eingetragene, womöglich bekannte Marke (§ 14 MarkenG)? Die Domain selbst ist nur der Streitgegenstand — entschieden wird am Recht dahinter.

  • Die Priorität feststellen und Beweise sichern

    Wer hat das ältere Recht — und seit wann? Sichern Sie, wann Ihr Kennzeichen oder Name entstanden ist, wann die Domain registriert wurde und wie sie genutzt wird. Screenshots, Registerauszüge, Nutzungsnachweise. Bei redlicher Gleichnamigkeit rückt die Priorität der Registrierung und die Bekanntheit in den Vordergrund.

  • Bei „.de" den Dispute-Eintrag setzen

    Wenn Sie die Domain am Ende selbst brauchen, lassen Sie bei der DENIC einen Dispute-Eintrag setzen, bevor Sie den Gegner anschreiben. Er verhindert die Weitergabe an Dritte und sichert Ihnen die Domain für den Fall der Löschung — sonst droht Ihr Erfolg ins Leere zu laufen.

  • Außergerichtlich vorgehen — Abmahnung mit dem richtigen Ziel

    Fordern Sie den Domain-Inhaber auf, die Benutzung zu unterlassen und die Domain löschen zu lassen — nicht, sie zu überschreiben, denn darauf besteht kein Anspruch. Als Angegriffener prüfen Sie zuerst Ihre eigene Berechtigung und Priorität, bevor Sie eine Erklärung abgeben.

  • Fristen wahren und die Durchsetzung wählen

    Tragen Sie gesetzte Fristen sofort ein. Reagiert der Gegner nicht, kommt — je nach Eilbedürftigkeit — die einstweilige Verfügung oder die Klage in Betracht. Als Angegriffener antworten Sie fristgerecht, begründet zurückweisend oder mit eng gefasster Erklärung, um einem Verbot zuvorzukommen.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Glauben, die Registrierung schaffe ein Recht

    Der häufigste Irrtum: „Ich habe die Domain zuerst registriert, also gehört sie mir." Die Registrierung schafft nur einen Vertrag mit der DENIC, kein absolutes Recht gegenüber einem älteren Kennzeicheninhaber. Wer ein fremdes Kennzeichen registriert, kann schon dadurch einen unbefugten Namensgebrauch begehen (§ 12 BGB) — unabhängig davon, ob die Domain überhaupt inhaltlich genutzt wird.

  • Auf Überschreibung klagen statt auf Löschung

    Wer als Berechtigter die Umschreibung der Domain auf sich verlangt, verlangt zu viel: Es besteht nur ein Anspruch auf Löschung, nicht auf Überschreibung (BGH, I ZR 138/99). Der praktische Ausweg ist der Dispute-Eintrag, der die gelöschte Domain dem Eingetragenen zufallen lässt — nicht die Forderung nach Überschreibung.

  • Bei Gleichnamigkeit die Priorität der Registrierung übersehen

    Sind beide Seiten redlich gleichnamig, entscheidet im Regelfall die Priorität der Registrierung — nicht, wer den bekannteren Namen hat. Nur bei überragender Bekanntheit des einen kann der andere zu einem unterscheidenden Zusatz verpflichtet sein, statt die Domain ganz zu verlieren. Wer das übersieht, greift eine Domain an, die dem anderen redlich zusteht.

  • Eine Freigabe-Forderung ungeprüft erfüllen

    Wird Ihr Unternehmen zur Herausgabe der Domain aufgefordert, geben Sie nicht ungeprüft nach. Prüfen Sie zuerst, ob der Gegner überhaupt ein prioritätsälteres Recht hat und ob Sie selbst ein berechtigtes Interesse — einen eigenen Namen, eine ältere Nutzung — vorweisen können. Eine vorschnelle Freigabe verschenkt eine womöglich stärkere Position.

Kosten & Dauer

Domain-Streitigkeiten haben oft Tempo: Sobald ein Kennzeichen betroffen ist, steht hinter der Frist die einstweilige Verfügung, die im Eilverfahren rasch zu einem gerichtlichen Verbot führen kann. Was der Streit Sie kostet, hängt an mehreren Stellschrauben — welches Recht hinter dem Begriff steht (§ 12 BGB oder §§ 5, 15, 14 MarkenG), wer die ältere Priorität hat, ob eine redliche Gleichnamigkeit vorliegt und ob es um Löschung, um einen unterscheidenden Zusatz oder um die reine Abwehr geht. Gerade die Prioritäts- und Gleichnamigkeitsfrage entscheidet häufig über die Größenordnung.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob ein Dispute-Eintrag, eine Abmahnung mit Löschungsforderung, ein Eilantrag oder eine begründete Zurückweisung der richtige Weg ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn der Begriff, die beiderseitigen Rechte und — im Abwehrfall — die Forderung des Gegners mit der Frist auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und dazu eine ehrliche erste Einschätzung, ob ein Recht mit besserer Priorität trägt, welche Ansprüche in Betracht kommen und wie Sie innerhalb der Frist reagieren, ohne eine womöglich stärkere Position aus der Hand zu geben.

Häufige Fragen

Gehört mir die Domain, weil ich sie zuerst registriert habe?

Nicht ohne Weiteres. Die Registrierung begründet nur einen Vertrag mit der Vergabestelle DENIC und damit einen schuldrechtlichen Anspruch — kein absolutes Recht gegenüber jedermann. Steht hinter dem Domain-Begriff ein älteres Namens- oder Kennzeichenrecht eines anderen (§ 12 BGB; §§ 5, 15 MarkenG), kann dieser die Löschung verlangen. Nach dem Bundesgerichtshof kann schon die Registrierung eines fremden Kennzeichens ein unbefugter Namensgebrauch sein (BGH, I ZR 138/99).

Welche Anspruchsgrundlage gilt in einem Domain-Streit?

Das hängt davon ab, was hinter dem Begriff steht. Bei einem bürgerlichen Namen, Vereins- oder Städtenamen greift das Namensrecht (§ 12 BGB); bei einem Unternehmenskennzeichen oder Werktitel der Kennzeichenschutz (§§ 5, 15 MarkenG); bei einer eingetragenen, bekannten Marke zusätzlich § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Der kennzeichenrechtliche Schutz geht dem Namensschutz aus § 12 BGB grundsätzlich vor (BGH, I ZR 138/99); § 12 BGB steht vor allem dort im Vordergrund, wo kein Kennzeichenrecht greift.

Kann ich verlangen, dass die Domain auf mich übertragen wird?

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Berechtigten gegenüber dem nichtberechtigten Domain-Inhaber nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu, nicht auf Überschreibung (BGH, I ZR 138/99). Damit die frei werdende Domain Ihnen zufällt und nicht an einen Dritten geht, dient bei „.de"-Domains der Dispute-Eintrag bei der DENIC — er lässt die gelöschte Domain dem Eingetragenen zukommen.

Was gilt, wenn zwei Unternehmen denselben Namen führen dürfen?

Dann liegt Gleichnamigkeit vor. Die gebotene Abwägung führt im Allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat — wer die Domain als berechtigter Namensträger zuerst registriert hat, darf sie grundsätzlich behalten (BGH, I ZR 138/99). Nur wenn einer eine überragende Bekanntheit genießt und der andere kein besonderes Interesse gerade an dieser Adresse hat, kann der Domain-Inhaber verpflichtet sein, seinem Namen einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

Was bringt der Dispute-Eintrag bei der DENIC?

Der Dispute-Eintrag ist ein Sicherungsmittel für „.de"-Domains. Er bewirkt, dass die Domain während des Streits nicht auf einen Dritten übertragen werden kann und dass sie, wenn sie gelöscht wird, dem im Dispute Eingetragenen zufällt. Weil ein Anspruch nur auf Löschung, nicht auf Überschreibung besteht, schließt der Dispute-Eintrag genau diese Lücke — er sollte deshalb gesetzt werden, bevor Sie den Gegner anschreiben.

Ich soll meine Domain freigeben — muss ich das tun?

Nicht ungeprüft. Prüfen Sie zuerst, ob der Gegner überhaupt ein prioritätsälteres Recht hat und ob Sie selbst berechtigt sind — durch einen eigenen Namen, ein eigenes Kennzeichen oder eine ältere Nutzung. Bei redlicher Gleichnamigkeit gibt oft die Priorität der Registrierung den Ausschlag, sodass Sie die Domain behalten dürfen, allenfalls mit einem unterscheidenden Zusatz. Eine vorschnelle Freigabe verschenkt eine womöglich stärkere Position.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade im Domain-Streit entscheidet das Tempo — je früher Sie den Begriff, die beiderseitigen Rechte oder die erhaltene Forderung mit der Frist schildern, desto mehr Zeit bleibt, um die Domain über einen Dispute-Eintrag zu sichern, Ansprüche geltend zu machen oder die Erklärung sauber zu fassen, bevor eine einstweilige Verfügung droht.

„Der erste Reflex im Domain-Streit ist fast immer der falsche: Die einen meinen, die Registrierung mache sie zum Herrn der Domain, die anderen geben sie auf bloße Aufforderung frei. Beide Male lohnt zuerst dieselbe nüchterne Frage — welches absolute Recht steht hinter dem Begriff, und wer hat es früher erworben? An dieser Priorität, nicht an der Domain selbst, entscheidet sich der Fall.", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze zum Nachlesen

  • § 12 BGB — Namensrecht: Bestreiten des Namensrechts oder unbefugter Gebrauch des gleichen Namens durch einen anderen begründet einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung; bei zu besorgenden weiteren Beeinträchtigungen Klage auf Unterlassung. Klassische Grundlage im Domain-Streit, wenn kein Kennzeichenrecht greift.
  • § 5 MarkenG — Geschäftliche Bezeichnungen: geschützt sind Unternehmenskennzeichen (Name, Firma, besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs, Abs. 1 und 2) und Werktitel (Abs. 3) — Schutz durch Benutzung, ohne Registereintrag.
  • § 15 MarkenG — Ausschließliches Recht an der geschäftlichen Bezeichnung: Untersagung verwechslungsfähiger Benutzung (Abs. 2), Bekanntheitsschutz (Abs. 3), Unterlassung bei Wiederholungsgefahr (Abs. 4), Schadensersatz bei Vorsatz/Fahrlässigkeit (Abs. 5).
  • § 14 MarkenG — Ausschließliches Recht des Markeninhabers: Bekanntheitsschutz der eingetragenen Marke (Abs. 2 Nr. 3), Unterlassung bei Wiederholungsgefahr (Abs. 5), Schadensersatz bei Vorsatz/Fahrlässigkeit (Abs. 6) — einschlägig, wenn hinter dem Domain-Begriff eine bekannte eingetragene Marke steht.
  • BGH, Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99 („shell.de") — amtliche Leitsätze: kennzeichenrechtlicher Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht dem Namensschutz aus § 12 BGB grundsätzlich vor; schon die Registrierung eines fremden Kennzeichens als Domain ist unbefugter Namensgebrauch (§ 12 BGB); bei Gleichnamigkeit gibt im Regelfall die Priorität der Registrierung den Ausschlag; Anspruch nur auf Löschung, nicht auf Überschreibung. Volltext (lexetius).

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