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Sie haben etwas Neues entwickelt — jetzt entscheidet sich, ob Patent oder Gebrauchsmuster der richtige Schutz ist

Monate, oft Jahre stecken in Ihrer Neuentwicklung: eine bessere Konstruktion, ein cleverer Mechanismus, eine technische Lösung, die es so noch nicht gibt. Bevor Sie damit an den Markt gehen, stellt sich die eine Frage, die über Ihren Schutz entscheidet: Patent oder Gebrauchsmuster? Beide geben Ihnen ein Recht, andere aus Ihrer Erfindung herauszuhalten — aber sie tun das auf sehr unterschiedliche Weise. Das Patent ist das starke, gründlich geprüfte Schutzrecht mit langer Laufzeit, aber einem langwierigen und aufwendigen Weg dorthin. Das Gebrauchsmuster ist das schnelle, „kleine" Schutzrecht — in Wochen eingetragen, aber ungeprüft, kürzer und mit einer entscheidenden Lücke: Für Verfahren gibt es es nicht. Wer die falsche Wahl trifft oder zu früh an die Öffentlichkeit geht, verliert den Schutz, bevor er ihn hat. Hier lesen Sie, worin sich die beiden Schutzrechte unterscheiden, welches wann passt und welche Fehler die Neuheit Ihrer Erfindung kosten.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Beide Schutzrechte setzen dasselbe Grundgerüst voraus: Die Erfindung muss neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sein (§ 1 PatG, § 1 GebrMG). Beim Patent heißt die Hürde „erfinderische Tätigkeit", beim Gebrauchsmuster „erfinderischer Schritt" — nach der Rechtsprechung sind beide qualitativ und keine bloße Stufe „leichter".
  • Der zentrale Unterschied: Das Patent ist ein geprüftes Schutzrecht. Das Amt prüft die Erfindung auf Antrag inhaltlich auf Patentfähigkeit, bevor es das Patent erteilt (§ 44, § 49 PatG). Das dauert und kostet — dafür steht am Ende ein belastbares Recht mit bis zu 20 Jahren Laufzeit (§ 16 PatG).
  • Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Das Amt trägt es nach einer nur formellen Prüfung ein; eine inhaltliche Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet ausdrücklich nicht statt (§ 8 Abs. 1 GebrMG). Es ist schnell da, läuft aber maximal 10 Jahre (§ 23 GebrMG).
  • Eine harte Grenze des Gebrauchsmusters: Für Verfahren gibt es keinen Gebrauchsmusterschutz (§ 2 Nr. 3 GebrMG). Ein Herstellungs- oder Arbeitsverfahren lässt sich nur über ein Patent schützen. Dafür kennt das Gebrauchsmusterrecht eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten für die eigene Vorveröffentlichung (§ 3 Abs. 1 GebrMG) — das Patentrecht kennt sie so nicht.
  • „Ungeprüft" heißt nicht „unangreifbar": Weil der Rechtsbestand nie geprüft wurde, kann jedermann die Löschung beantragen, wenn die Erfindung in Wahrheit nicht schutzfähig ist (§ 15 GebrMG) — im Streit prüft dann das Gericht selbst. Welches Schutzrecht zu Ihrer Erfindung, Ihrem Zeithorizont und Ihrer Strategie passt, klären wir vor der ersten Anmeldung.

Typische Situationen

Sie wollen schnell einen Schutz — und greifen zum Gebrauchsmuster

Der Wettbewerb schläft nicht, die Messe steht an, und ein in Wochen eingetragenes Gebrauchsmuster wirkt wie die naheliegende Wahl. Das kann richtig sein — nur ist die Eintragung eben ungeprüft. Steht Ihre Erfindung nicht wirklich neu und erfinderisch da, ist das Recht auf dem Papier zwar da, im Ernstfall aber nichts wert. Bevor Sie sich auf ein schnelles Recht verlassen, muss geklärt sein, ob es dem Angriff standhält, den ein Konkurrent im Streit garantiert führen wird.

Ihre Erfindung ist ein Verfahren — nicht ein Gegenstand

Sie haben kein neues Produkt, sondern eine neue Art, etwas herzustellen, zu steuern oder zu behandeln. Für diese Fälle schließt das Gesetz das Gebrauchsmuster ausdrücklich aus: Verfahren sind nicht gebrauchsmusterfähig. Wer das nicht weiß, meldet ins Leere an. Der einzige Weg zu einem echten Verfahrensschutz führt über das Patent — und der will von Anfang an richtig aufgesetzt sein.

Sie haben die Erfindung schon gezeigt — auf einer Messe, in einem Prospekt

Was einmal öffentlich war, gehört zum Stand der Technik — und nimmt Ihrer eigenen Anmeldung die Neuheit. Beim Patent ist eine eigene Vorveröffentlichung in aller Regel fatal. Das Gebrauchsmuster verzeiht sie unter engen Voraussetzungen: Eine eigene Beschreibung oder Benutzung in den letzten sechs Monaten bleibt außer Betracht. Ob diese Schonfrist Ihren Fall noch rettet, hängt am Datum — und daran, welchen Schutz Sie eigentlich brauchen.

Was beide Schutzrechte gemeinsam haben — und wo sie sich schon im Grundsatz trennen

Am Anfang steht dieselbe Frage: Ist die Erfindung überhaupt schutzfähig? Für beide Wege gilt dasselbe Dreiklang-Kriterium. Ein Patent wird für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 PatG). Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Der Wortlaut ist fast identisch — mit einem sprachlichen Unterschied, der oft überschätzt wird: Das Patent verlangt eine erfinderische „Tätigkeit", das Gebrauchsmuster einen erfinderischen „Schritt".

Man hat lange gehofft, der „Schritt" sei eine niedrigere Hürde als die „Tätigkeit" — ein kleiner Erfindungsgeist reiche fürs Gebrauchsmuster. Der Bundesgerichtshof hat dem eine klare Absage erteilt: Wie die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht ist auch der erfinderische Schritt im Gebrauchsmusterrecht kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium und das Ergebnis einer Wertung; für seine Beurteilung kann grundsätzlich auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 20.06.2006 – X ZB 27/05 „Demonstrationsschrank"). Für Sie heißt das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine „nur kleine" Erfindung übers Gebrauchsmuster schon durchgehe — der inhaltliche Maßstab ist nicht wesentlich milder.

Und noch etwas eint beide: Was zum Stand der Technik gehört, ist nicht mehr neu und nicht mehr schutzfähig (§ 3 PatG, § 3 GebrMG). Alles, was vor Ihrer Anmeldung öffentlich war — auch durch Sie selbst —, kann die Neuheit zerstören. Hier trennen sich die Wege dann doch: Das Patentrecht definiert den Stand der Technik weiter (auch mündliche Beschreibungen und Benutzungen überall auf der Welt), das Gebrauchsmusterrecht enger (schriftliche Beschreibungen weltweit, Benutzungen aber nur im Inland). Und nur das Gebrauchsmusterrecht gewährt eine echte Neuheitsschonfrist — dazu gleich mehr.

Praxis Reden Sie über Ihre Erfindung erst, wenn der Anmeldetag gesichert ist. Der häufigste selbstverschuldete Fehler ist die eigene Vorveröffentlichung — die Präsentation auf der Messe, der Prospekt, der Fachvortrag, der Post in den sozialen Medien. Beim Patent nimmt das der eigenen Anmeldung fast immer die Neuheit; beim Gebrauchsmuster bleibt Ihnen nur ein schmales Zeitfenster. Priorität sichern kommt zuerst, Öffentlichkeit danach.

Das Patent: das geprüfte, starke Schutzrecht — mit langem Weg

Das Patent ist das Schwergewicht unter den technischen Schutzrechten. Sein größter Vorzug ist zugleich sein größter Aufwand: Es wird inhaltlich geprüft. Angemeldet wird beim Deutschen Patent- und Markenamt; die Anmeldung muss den Namen des Anmelders, einen Antrag auf Erteilung, einen oder mehrere Patentansprüche, eine Beschreibung und die Zeichnungen enthalten, und die Erfindung ist so vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 PatG). Die eigentliche Prüfung auf Patentfähigkeit setzt aber einen gesonderten Prüfungsantrag voraus: Erst auf Antrag prüft das Amt, ob die Anmeldung die formellen Anforderungen erfüllt und ob der Gegenstand nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist — dieser Antrag kann bis zu sieben Jahre nach der Einreichung gestellt werden (§ 44 PatG).

Erst wenn die Erfindung diese Prüfung besteht, beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents (§ 49 Abs. 1 PatG). Genau das ist der Wert: Am Ende steht kein bloß eingetragenes, sondern ein geprüftes Recht, dessen Bestand das Amt bereits durchleuchtet hat. Ist das Patent erteilt, hat es eine Wirkung von großer Reichweite: Allein der Patentinhaber ist befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen; jedem Dritten ist ohne seine Zustimmung untersagt, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen — und ebenso, ein patentiertes Verfahren anzuwenden oder das unmittelbar daraus hergestellte Erzeugnis zu vertreiben (§ 9 PatG). Das Patent schützt also, anders als das Gebrauchsmuster, auch Verfahren.

Dieser starke Schutz hält lange: Das Patent dauert zwanzig Jahre, gerechnet ab dem Tag nach der Anmeldung (§ 16 PatG). Der Preis dafür ist der Weg dorthin — die Prüfung dauert regelmäßig Jahre, verlangt sorgfältig formulierte Patentansprüche und läuft nicht selten über mehrere Bescheide des Amtes. Das ist kein Formular, das man nebenbei ausfüllt.

Praxis Beim Patent entscheidet die Formulierung der Ansprüche über alles — sie legen fest, was Ihr Patent später wirklich abdeckt und wo ein Wettbewerber vorbeigehen kann. Gerade bei technisch komplexen oder wirtschaftlich zentralen Erfindungen gehört die Ausarbeitung der Anmeldung in erfahrene Hände; häufig ist die Einbindung eines Patentanwalts der richtige Weg. Ehrlich gesagt: Ein an der falschen Stelle zu eng gefasster Anspruch ist teurer als das ganze Verfahren.

Das Gebrauchsmuster: schnell und günstig — aber ungeprüft

Das Gebrauchsmuster geht den umgekehrten Weg. Entspricht die Anmeldung den formellen Anforderungen, verfügt das Amt die Eintragung in das Register — und zwar ohne die Erfindung inhaltlich zu bewerten. Das Gesetz sagt es unmissverständlich: „Eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt" (§ 8 Abs. 1 GebrMG). Deshalb ist das Gebrauchsmuster in Wochen statt in Jahren da — es ist das schnelle, oft „kleines Patent" genannte Schutzrecht. Seine Wirkung ähnelt der des Patents: Allein der Inhaber darf den Gegenstand benutzen, Dritten ist es verboten, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen (§ 11 GebrMG).

An genau dieser Stelle liegt aber auch die entscheidende Grenze — und der entscheidende Haken. Erstens: Das Gebrauchsmuster schützt nur Erzeugnisse, keine Verfahren. Das Gesetz nimmt Verfahren ausdrücklich vom Gebrauchsmusterschutz aus (§ 2 Nr. 3 GebrMG). Wer ein Herstellungs-, Arbeits- oder Steuerungsverfahren schützen will, kommt am Patent nicht vorbei. Zweitens ist die Schutzdauer kürzer: Der Schutz beginnt mit dem Anmeldetag und endet spätestens zehn Jahre später; er wird durch Aufrechterhaltungsgebühren am Leben gehalten (§ 23 GebrMG). Das Gebrauchsmuster ist also das kürzere, engere Recht.

Und drittens — der Punkt, der am meisten unterschätzt wird: „Ungeprüft" heißt nicht „unangreifbar", im Gegenteil. Weil niemand die Schutzfähigkeit vor der Eintragung geprüft hat, kann jedermann die Löschung des Gebrauchsmusters verlangen, wenn die Erfindung in Wahrheit nicht neu oder nicht erfinderisch ist (§ 15 GebrMG). Kommt es zum Verletzungsstreit, prüft das Gericht die Schutzfähigkeit selbst — und stellt fest, ob überhaupt ein wirksames Recht besteht. Die Gerichte sind darin deutlich: Beim Gebrauchsmuster handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, dessen Schutzfähigkeit das Verletzungsgericht in eigener Verantwortung zu prüfen hat; ist die Erfindung nicht schutzfähig, ist der Schutz durch die Eintragung gar nicht erst begründet worden — das eingetragene Recht erweist sich dann als „Scheinrecht" (LG Hamburg, Urteil vom 27.11.2014 – 327 O 559/14).

Dem steht ein echter Vorteil gegenüber: die Neuheitsschonfrist. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht (§ 3 Abs. 1 GebrMG). Anders als das Patentrecht, das eine eigene Vorveröffentlichung praktisch nicht verzeiht, gibt das Gebrauchsmuster Ihnen dieses schmale Zeitfenster. Wer bereits an der Öffentlichkeit war, kann darin manchmal noch die Kurve kriegen.

Praxis Behandeln Sie ein eingetragenes Gebrauchsmuster nicht wie einen Freibrief. Die Eintragung sagt nur, dass die Formalien stimmen — nicht, dass Ihr Recht Bestand hat. Bevor Sie sich im Vertrauen darauf mit einem Konkurrenten anlegen oder eine Abmahnung aussprechen, sollte die Rechtsbeständigkeit realistisch bewertet sein. Ein Angriff auf die Schutzfähigkeit kommt im Streit so sicher wie das Amen in der Kirche.

Patent oder Gebrauchsmuster — woran sich die Wahl entscheidet

Die richtige Wahl hängt nicht von einer Vorliebe ab, sondern von Ihrer Erfindung und Ihrer Lage. Einige Weichen sind hart vorgegeben: Ist Ihre Erfindung ein Verfahren, fällt das Gebrauchsmuster von vornherein aus — dann bleibt nur das Patent (§ 2 Nr. 3 GebrMG). Haben Sie Ihre Erfindung schon selbst veröffentlicht, kann die Neuheitsschonfrist des Gebrauchsmusters (§ 3 Abs. 1 GebrMG) sie retten, während das Patent daran regelmäßig scheitert.

Wo beide Wege offenstehen, geht es um eine Abwägung. Für das Patent spricht, dass Sie am Ende ein geprüftes, belastbares Recht mit bis zu zwanzig Jahren Laufzeit haben — die richtige Wahl für eine langlebige, wirtschaftlich zentrale Erfindung, bei der es auf einen Bestand ankommt, der einem Angriff standhält. Für das Gebrauchsmuster sprechen Geschwindigkeit und geringerer Aufwand — sinnvoll, wenn Sie kurzfristig ein Recht in der Hand brauchen, etwa gegen einen konkreten Nachahmer, oder wenn die Erfindung eine überschaubare Marktlebensdauer hat. Häufig ist auch beides klug: Man meldet parallel an oder zweigt aus einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster ab, um schnell ein durchsetzbares Recht zu haben, während die Patentprüfung noch läuft. Ob und wie sich das in Ihrem Fall lohnt, ist eine strategische Frage, keine schematische.

Wichtig ist bei allem der Blick über das technische Schutzrecht hinaus. Nicht jede Neuentwicklung ist überhaupt ein Fall für Patent oder Gebrauchsmuster. Geht es um die äußere Gestaltung eines Produkts statt um seine technische Funktion, ist der Designschutz der passende Weg; steht der Name oder das Logo im Vordergrund, führt der Weg über die Markenanmeldung. Und manchmal ist der beste Schutz gerade kein Register, sondern die konsequente Geheimhaltung — wann sich der Schutz als Geschäftsgeheimnis mehr lohnt als eine Offenlegung im Patent, lässt sich am konkreten Fall entscheiden.

Was ein technisches Schutzrecht Ihnen bringt — und wie Sie es zu Geld machen

Der Aufwand lohnt sich, weil am Ende ein durchsetzbares Ausschließlichkeitsrecht steht. Sowohl das Patent (§ 9 PatG) als auch das Gebrauchsmuster (§ 11 GebrMG) geben allein Ihnen das Recht, die Erfindung zu benutzen, und erlauben Ihnen, Dritten die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen und den Gebrauch zu verbieten. Das ist der eigentliche Sinn der ganzen Übung: aus einer Idee ein Recht zu machen, mit dem Sie Nachahmer aus Ihrem Markt heraushalten. Verletzt jemand dieses Recht, stehen Ihnen die üblichen Instrumente des gewerblichen Rechtsschutzes zu — Unterlassung und, bei Verschulden, Schadensersatz.

Ein Schutzrecht ist aber nicht nur ein Abwehrmittel, sondern ein Vermögenswert. Sie müssen die Erfindung nicht selbst verwerten, um von ihr zu profitieren: Sie können anderen die Nutzung gegen Entgelt gestatten. Wie sich ein Patent oder Gebrauchsmuster lizenzieren lässt, welche Vergütungsmodelle sinnvoll sind und worauf es im Lizenzvertrag ankommt, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Schutzrechts-Lizenz. Erst mit dem eingetragenen oder erteilten Recht in der Hand haben Sie überhaupt etwas, das Sie belastbar in einen solchen Vertrag einbringen können.

So gehen Sie vor

  • Zuerst den Anmeldetag sichern — und bis dahin schweigen

    Alles, was vor der Anmeldung öffentlich wird, kann die Neuheit zerstören (§ 3 PatG, § 3 GebrMG). Reden, zeigen und werben kommt nach der Anmeldung, nicht davor. Beim Patent verzeiht das Gesetz eine eigene Vorveröffentlichung praktisch nicht; das Gebrauchsmuster lässt nur ein enges Sechs-Monats-Fenster (§ 3 Abs. 1 GebrMG). Priorität zuerst.

  • Klären, ob Ihre Erfindung überhaupt gebrauchsmusterfähig ist

    Handelt es sich um ein Verfahren, scheidet das Gebrauchsmuster aus — dann führt der Weg zwingend über das Patent (§ 2 Nr. 3 GebrMG). Für Erzeugnisse stehen beide Wege offen, und die Wahl richtet sich nach Zeithorizont, Bedeutung und Budget.

  • Patent oder Gebrauchsmuster — oder beides — bewusst wählen

    Das Patent bringt ein geprüftes Recht mit bis zu zwanzig Jahren (§ 16 PatG), braucht aber Zeit und einen Prüfungsantrag (§ 44 PatG). Das Gebrauchsmuster ist schnell da, aber ungeprüft und auf zehn Jahre begrenzt (§ 8, § 23 GebrMG). Oft ist die Kombination der klügste Weg — sie will aber durchdacht sein.

  • Die Anmeldung sauber ausarbeiten — die Ansprüche entscheiden

    Ob Patent (§ 34 PatG) oder Gebrauchsmuster (§ 4 GebrMG): Die Schutzansprüche legen fest, was Ihr Recht wirklich abdeckt. Zu eng, und der Wettbewerber geht vorbei; zu breit, und das Recht wird angreifbar. Bei komplexen Patentanmeldungen ist die Einbindung eines Patentanwalts häufig sinnvoll.

  • Nach der Eintragung nicht in falscher Sicherheit wiegen

    Ein eingetragenes Gebrauchsmuster ist ungeprüft — im Streit prüft das Gericht die Schutzfähigkeit selbst, und jedermann kann die Löschung beantragen (§ 15 GebrMG). Bewerten Sie die Rechtsbeständigkeit realistisch, bevor Sie das Recht offensiv einsetzen, und denken Sie an die Aufrechterhaltungs- und Verlängerungsgebühren.

Kosten & Dauer

Was der richtige Schutz kostet, lässt sich nicht pauschal beantworten, weil die beiden Wege sich gerade hier stark unterscheiden. Das Gebrauchsmuster ist der schnellere und in der Regel günstigere Weg — es ist in Wochen eingetragen, weil keine inhaltliche Prüfung stattfindet. Das Patent ist aufwendiger: Die Ausarbeitung der Ansprüche, der Prüfungsantrag und das oft über Jahre laufende Prüfungsverfahren binden Zeit und Geld, führen dafür aber zu einem geprüften, langlebigen Recht. Der Aufwand hängt daran, wie komplex Ihre Erfindung ist, ob ein Verfahren oder ein Erzeugnis zu schützen ist, wie umfangreich die Ansprüche ausfallen und ob Sie nur in Deutschland oder auch darüber hinaus schützen wollen. Neben dem Beratungs- und Ausarbeitungsaufwand fallen die amtlichen Gebühren des DPMA an, beim Gebrauchsmuster zusätzlich die Aufrechterhaltungsgebühren, beim Patent die Jahresgebühren.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht, und wir zitieren auch keine Gebührenbeträge aus dem Gedächtnis: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Ihre Erfindung, Ihr Zeithorizont und der gewünschte Schutzumfang auf dem Tisch liegen — die aktuellen amtlichen Gebühren nennen wir Ihnen für Ihren konkreten Fall belastbar. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, sobald wir Ihr Vorhaben kennen: ob Patent, Gebrauchsmuster oder beides der richtige Weg ist, wo bei Ihrer Erfindung das eigentliche Risiko steckt und was der Schutz Ihnen im Verhältnis zu seinen Kosten bringt.

Häufige Fragen

Was ist der Hauptunterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster?

Das Patent ist ein geprüftes Schutzrecht: Das Amt prüft die Erfindung auf Antrag inhaltlich auf Patentfähigkeit, bevor es das Patent erteilt (§ 44, § 49 PatG), und es läuft bis zu zwanzig Jahre (§ 16 PatG). Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht: Es wird nach nur formeller Prüfung eingetragen — eine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet ausdrücklich nicht statt (§ 8 Abs. 1 GebrMG) — und läuft maximal zehn Jahre (§ 23 GebrMG). Das Patent ist stärker und länger, aber langwieriger; das Gebrauchsmuster ist schneller, aber ungeprüft und kürzer.

Kann ich ein Verfahren als Gebrauchsmuster schützen?

Nein. Verfahren sind vom Gebrauchsmusterschutz ausdrücklich ausgenommen (§ 2 Nr. 3 GebrMG). Ein Herstellungs-, Arbeits- oder Steuerungsverfahren lässt sich nur über ein Patent schützen, das auch die Anwendung eines patentierten Verfahrens erfasst (§ 9 PatG). Das Gebrauchsmuster schützt demgegenüber nur Erzeugnisse (§ 11 GebrMG).

Ist ein Gebrauchsmuster weniger wert, weil es nicht geprüft wird?

Es ist nicht weniger wert, aber unsicherer, solange sein Bestand nicht bestätigt ist. Weil das Amt die Schutzfähigkeit nicht prüft (§ 8 Abs. 1 GebrMG), kann jedermann die Löschung beantragen, wenn die Erfindung in Wahrheit nicht neu oder nicht erfinderisch ist (§ 15 GebrMG). Im Verletzungsstreit prüft das Gericht die Schutzfähigkeit selbst; fehlt sie, ist der Schutz durch die Eintragung gar nicht erst begründet und das eingetragene Recht erweist sich als „Scheinrecht" (LG Hamburg, Urteil vom 27.11.2014 – 327 O 559/14). Ein tragfähiges Gebrauchsmuster ist voll durchsetzbar — aber ob es trägt, entscheidet sich erst im Streit.

Ich habe meine Erfindung schon auf einer Messe gezeigt — ist jetzt alles zu spät?

Für ein Patent regelmäßig ja, weil die eigene Vorveröffentlichung die Neuheit zerstört (§ 3 PatG). Für ein Gebrauchsmuster nicht unbedingt: Eine eigene Beschreibung oder Benutzung innerhalb der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen Tag bleibt außer Betracht, wenn sie auf Ihrer eigenen Ausarbeitung beruht (§ 3 Abs. 1 GebrMG). Ob diese Neuheitsschonfrist Ihren Fall noch rettet, hängt am genauen Datum — hier zählt jeder Tag.

Ist der „erfinderische Schritt" beim Gebrauchsmuster leichter zu erreichen als die „erfinderische Tätigkeit" beim Patent?

Nicht wesentlich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der erfinderische Schritt im Gebrauchsmusterrecht wie die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht ein qualitatives Kriterium ist und das Ergebnis einer Wertung; für seine Beurteilung kann grundsätzlich auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 20.06.2006 – X ZB 27/05 „Demonstrationsschrank"). Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass eine nur geringfügige Erfindung übers Gebrauchsmuster schon durchgehe.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn Sie kurz davor stehen, Ihre Erfindung öffentlich zu zeigen oder anzumelden, zählt jeder Tag — lassen Sie die Wahl zwischen Patent und Gebrauchsmuster und die Sicherung des Anmeldetags lieber vor als nach dem ersten Auftritt am Markt klären.

„Der teuerste Fehler ist nicht die falsche Wahl zwischen Patent und Gebrauchsmuster, sondern der Auftritt an der Öffentlichkeit, bevor der Anmeldetag steht — denn die Neuheit bekommen Sie nicht zurück. Und das zweitteuerste Missverständnis ist, ein ungeprüftes Gebrauchsmuster für einen Freibrief zu halten", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 1 PatG — Patentfähige Erfindungen: Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, sofern neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend und gewerblich anwendbar (Abs. 1); u. a. Entdeckungen, ästhetische Formschöpfungen, Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche sind keine Erfindungen (Abs. 3).
  • § 3 PatG — Neuheit: eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört; Stand der Technik = alle vor dem Zeitrang der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Kenntnisse (Abs. 1).
  • § 4 PatG — Erfinderische Tätigkeit: gegeben, wenn sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
  • § 9 PatG — Wirkung des Patents: allein der Patentinhaber ist zur Benutzung befugt; Dritten verboten sind Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen und Gebrauchen des Erzeugnisses (Nr. 1) sowie die Anwendung eines patentierten Verfahrens (Nr. 2).
  • § 16 PatG — Laufzeit: das Patent dauert zwanzig Jahre, beginnend mit dem Tag nach der Anmeldung.
  • § 44 PatG — Prüfung auf Antrag: das DPMA prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen genügt und ob der Gegenstand nach §§ 1 bis 5 patentfähig ist (Prüfungsantrag bis sieben Jahre nach Einreichung).
  • § 49 PatG — Erteilung: genügt die Anmeldung und ist der Gegenstand patentfähig, beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents (Abs. 1).
  • § 1 GebrMG — Gebrauchsmusterfähige Erfindungen: geschützt werden Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (Abs. 1).
  • § 2 GebrMG — Ausschlüsse: nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden sitten-/ordnungswidrige Erfindungen (Nr. 1), Pflanzensorten/Tierarten (Nr. 2) und Verfahren (Nr. 3).
  • § 3 GebrMG — Neuheit und Neuheitsschonfrist: neu, wenn nicht zum Stand der Technik gehörig; eine innerhalb von sechs Monaten vor dem Zeitrang erfolgte Beschreibung/Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders beruht (Abs. 1).
  • § 8 GebrMG — Eintragung ohne Sachprüfung: das DPMA verfügt die Eintragung; eine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt (Abs. 1).
  • § 11 GebrMG — Wirkung: allein der Inhaber ist zur Benutzung befugt; Dritten verboten sind Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen und Gebrauchen des Erzeugnisses (Abs. 1) — nur Erzeugnisse, keine Verfahren.
  • § 15 GebrMG — Löschung: jedermann hat Anspruch auf Löschung, wenn der Gegenstand nach §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist (Abs. 1 Nr. 1) — der Rechtsbestand wird erst im Streit geprüft.
  • § 23 GebrMG — Schutzdauer: beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Anmeldemonats; Aufrechterhaltung durch Gebühren (Abs. 1, 2).
  • BGH, Beschluss vom 20.06.2006 – X ZB 27/05 „Demonstrationsschrank" — der erfinderische Schritt im Gebrauchsmusterrecht (§ 1 GebrMG) ist wie die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium; für seine Beurteilung kann auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.
  • LG Hamburg, Urteil vom 27.11.2014 – 327 O 559/14 — das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht; das Verletzungsgericht prüft die Schutzfähigkeit selbst; fehlt sie, ist der Schutz durch die Eintragung nicht begründet, das eingetragene Recht ist ein „Scheinrecht" (§ 15 GebrMG, Löschungsanspruch jedermann).

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