Ein Wettbewerber kopiert die Form Ihres Produkts — und Sie fragen sich, ob Sie etwas dagegen haben
Sie haben ein Produkt entwickelt, dem man die Arbeit ansieht: eine eigene Form, eine durchdachte Gestalt, eine Oberfläche, an der man Ihr Haus erkennt. Und dann taucht auf einer Messe oder in einem Online-Shop etwas auf, das genauso aussieht — zu einem Preis, den Sie nicht halten können. Die erste Frage ist immer dieselbe: Habe ich überhaupt ein Recht daran, wie mein Produkt aussieht? Für die äußere Erscheinungsform gibt es ein eigenes Schutzrecht — das eingetragene Design, früher Geschmacksmuster. Es schützt nicht die Technik und nicht den Namen, sondern die Gestaltung: Form, Konturen, Farben, Oberfläche. Aber es hat eine Eigenheit, die viele überrascht: Das Amt trägt es ein, ohne zu prüfen, ob es die Voraussetzungen wirklich erfüllt. Das macht die Anmeldung einfach — und die Vorbereitung umso wichtiger. Hier lesen Sie, was ein eingetragenes Design schützt, unter welchen Voraussetzungen, warum die Eintragung noch keine Garantie ist und wie Sie die typischen Fallen vermeiden.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Das eingetragene Design schützt die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon — Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, Verzierung (§ 1 Nr. 1 DesignG). Es geht um das Aussehen, nicht um die Technik und nicht um den Namen.
Geschützt wird nur ein Design, das neu ist und Eigenart hat (§ 2 Abs. 1 DesignG). Neu heißt: vor dem Anmeldetag war kein identisches Design offenbart. Eigenart heißt: der Gesamteindruck beim informierten Benutzer unterscheidet sich von vorbekannten Designs (§ 2 Abs. 2 und 3).
Das entscheidende Detail: Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft die Anmeldung nur formell (§ 16 DesignG) und weist sie nur in engen Ausnahmen zurück (§ 18). Neuheit und Eigenart prüft es nicht — Ihr eingetragenes Design ist damit ein ungeprüftes Schutzrecht. Ob es wirklich trägt, entscheidet sich erst im Streit.
Eine große Falle: Wer sein Design vor der Anmeldung öffentlich zeigt — auf einer Messe, im Katalog, im Shop —, kann die Neuheit zerstören. Es gibt eine Schonfrist von zwölf Monaten für eigene Veröffentlichungen (§ 6 DesignG), aber sie ist ein Sicherheitsnetz, kein Freibrief.
Das eingetragene Design gibt Ihnen ein ausschließliches Benutzungs- und Verbietungsrecht (§ 38 Abs. 1 DesignG). Der Schutz reicht so weit wie der Gesamteindruck: erfasst ist jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (§ 38 Abs. 2).
Typische Situationen
Ein Nachbau steht plötzlich im Markt
Sie sehen ein Produkt, das Ihrem bis auf Kleinigkeiten gleicht — gleiche Silhouette, gleiche Anmutung, oft günstiger. Jetzt zählt, ob Sie ein eingetragenes Design haben und ob der Nachbau in dessen Schutzumfang fällt, also beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Haben Sie kein Design eingetragen, ist die Lage schwieriger, aber nicht aussichtslos — dann kommt es auf den ergänzenden Schutz gegen unlautere Nachahmung an. Beides will schnell geprüft sein, bevor sich der Nachbau am Markt festsetzt.
Sie wollen ein neues Design absichern, bevor es herauskommt
Ein Produktlaunch steht an, die Gestaltung ist fertig, und Sie wollen verhindern, dass sie sofort kopiert wird. Der richtige Zeitpunkt für die Anmeldung ist vor der ersten öffentlichen Präsentation — denn wer sein Design zuerst zeigt und erst danach anmeldet, riskiert, dass die eigene Veröffentlichung die Neuheit angreift. Was jetzt sauber vorbereitet wird, trägt später im Streit; was übereilt geschieht, rächt sich, wenn es darauf ankommt.
Eine Abmahnung wirft Ihrem Produkt eine Designverletzung vor
Der umgekehrte Fall: Ein anderes Unternehmen hält Ihnen sein eingetragenes Design entgegen und verlangt Unterlassung. Weil das Amt Neuheit und Eigenart nie geprüft hat, ist ein eingetragenes Design nicht unangreifbar. Es kann sein, dass Ihr Produkt gar nicht in den Schutzumfang fällt — oder dass das entgegengehaltene Design selbst nicht neu war und angreifbar ist. Wichtig ist, die Fristen einer Abmahnung ernst zu nehmen und die Rechtslage prüfen zu lassen, bevor man unterschreibt oder ignoriert.
Was das eingetragene Design schützt — und was nicht
Das Schutzrecht setzt an einem klar umrissenen Gegenstand an: der Erscheinungsform. Ein Design im Sinne des Gesetzes ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, wie sie sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe ergibt — auch aus der Verzierung (§ 1 Nr. 1 DesignG). Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, ausdrücklich auch Verpackungen, Ausstattung, grafische Symbole und typografische Schriftzeichen (§ 1 Nr. 2 DesignG). Ausgenommen ist ein Computerprogramm — es gilt nicht als Erzeugnis. Geschützt ist also das Aussehen eines Produkts, nicht das Produkt an sich.
Damit grenzt sich das Design von den anderen gewerblichen Schutzrechten ab, und diese Abgrenzung ist im Alltag wichtiger als sie klingt. Das Design schützt nicht die technische Lösung hinter dem Produkt — dafür sind Patent und Gebrauchsmuster da, also die technischen Merkmale, nicht das Aussehen. Es schützt auch nicht den Namen oder das Logo, unter dem Sie das Produkt verkaufen — das ist Sache des Markenrechts, dazu unser Ratgeber zur Markenanmeldung. Das Design schützt allein die gestalterische Erscheinung. Genau deshalb ergänzen sich diese Rechte oft: Ein Produkt kann zugleich durch ein Design (seine Form), eine Marke (sein Name) und ein Patent (seine Technik) geschützt sein.
Nicht alles am Aussehen ist schutzfähig. Vom Designschutz ausgeschlossen sind Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG) — was allein technisch so und nicht anders sein muss, kann kein Design monopolisieren. Ausgeschlossen sind ferner sogenannte Must-fit-Merkmale: Formen, die zwangsläufig nachgebildet werden müssen, damit sich ein Erzeugnis mechanisch mit einem anderen verbinden lässt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG) — mit der wichtigen Ausnahme für Modulbausysteme, deren Verbindungselemente sehr wohl schutzfähig sein können (§ 3 Abs. 2). Ausgeschlossen sind schließlich Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen (Nr. 3) oder Hoheitszeichen missbräuchlich verwenden (Nr. 4).
Die beiden Voraussetzungen: Neuheit und Eigenart
Ob ein Design überhaupt Schutz verdient, hängt an zwei Voraussetzungen, die immer zusammen erfüllt sein müssen: Als eingetragenes Design wird nur ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat (§ 2 Abs. 1 DesignG). Beide zielen auf denselben Punkt — dass das Design sich vom vorhandenen Formenschatz absetzt —, aber sie messen ihn unterschiedlich scharf.
Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist; als identisch gelten Designs schon dann, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden (§ 2 Abs. 2 DesignG). Die Neuheit ist damit die härtere, aber schmalere Hürde: Es genügt, dass es das gleiche Design noch nicht gab. Ein bloß minimal abgewandelter Nachbau eines bekannten Vorbilds ist danach nicht neu.
Die Eigenart geht weiter. Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vor dem Anmeldetag offenbartes anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft (§ 2 Abs. 3 Satz 1 DesignG). Der Maßstab ist also nicht der flüchtige Verbraucher und nicht der Fachmann, sondern ein dazwischen angesiedelter, mit dem Produktumfeld vertrauter Betrachter. Und ein zweiter Faktor entscheidet mit: Bei der Beurteilung wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigt (§ 2 Abs. 3 Satz 2). Wo die Gestaltungsfreiheit groß ist, führen schon feine Unterschiede zu einem anderen Gesamteindruck; wo sie durch Funktion oder Sachzwänge eng ist, können bereits kleine Abweichungen Eigenart begründen — oder umgekehrt gerade nicht mehr genügen. Für Bauteile, die in ein größeres Produkt eingebaut werden, kommt hinzu: Sie sind nur schutzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung des komplexen Erzeugnisses sichtbar bleiben (§ 4 DesignG) — was verbaut und unsichtbar ist, trägt kein Design.
Praxis Neuheit und Eigenart bemessen sich nach dem Formenschatz, der vor dem Anmeldetag da war. Deshalb ist der Anmeldetag der entscheidende Stichtag — und deshalb ist es riskant, ein Design erst lange am Markt zu zeigen und später anzumelden. Wer den Zeitrang früh sichert, misst sich an einem kleineren Vorbekannten und steht im Streit besser da.
Die entscheidende Eigenheit: ein ungeprüftes Schutzrecht
Hier liegt der Punkt, den viele beim eingetragenen Design unterschätzen — und der über Sicherheit oder falsche Sicherheit entscheidet. Anders als etwa bei der Marke, deren absolute Schutzhindernisse das Amt prüft, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt beim Design im Eintragungsverfahren nur formell. Es kontrolliert, ob die Anmeldegebühren gezahlt sind, ob die Voraussetzungen für den Anmeldetag vorliegen und ob die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht (§ 16 DesignG). Zurückweisen darf es die Anmeldung nur in engen Ausnahmen: wenn der Gegenstand überhaupt kein Design im Sinne des Gesetzes ist oder wenn er gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstößt oder Hoheitszeichen missbraucht (§ 18 DesignG).
Was das Amt ausdrücklich nicht prüft, sind gerade die beiden materiellen Voraussetzungen: Neuheit und Eigenart. Ihr Design wird also eingetragen, ohne dass jemand geprüft hätte, ob es diese Anforderungen wirklich erfüllt. Man spricht deshalb von einem ungeprüften Schutzrecht. Die materielle Prüfung wird nicht abgeschafft, sondern nur verschoben: Sie findet erst statt, wenn es zum Streit kommt — im Verletzungsverfahren, wenn Sie aus Ihrem Design gegen einen Nachahmer vorgehen, oder im Nichtigkeitsverfahren, wenn ein Dritter Ihr Design angreift und behauptet, es sei gar nicht neu gewesen.
Für Sie hat das zwei Seiten. Die gute: Die Eintragung ist unkompliziert und schafft schnell einen dokumentierten Zeitrang, aus dem Sie handeln können. Die andere: Die Registerurkunde ist keine Garantie. Ein eingetragenes Design kann sich im Streit als nicht schutzfähig erweisen, weil es vor dem Anmeldetag schon vorbekannt war. Das gilt in beide Richtungen — auch das Design eines Wettbewerbers, das Ihnen mit einer Abmahnung entgegengehalten wird, ist deshalb nicht sakrosankt, sondern angreifbar, wenn es an Neuheit oder Eigenart fehlt.
Praxis Behandeln Sie die Eintragung als das, was sie ist: einen wichtigen, aber ungeprüften Titel. Dokumentieren Sie vor der Anmeldung sauber, dass Ihr Design neu ist und sich vom Vorbekannten absetzt — und heben Sie Entwürfe, Datierungen und den Stand der Konkurrenzformen auf. Genau diese Unterlagen entscheiden später darüber, ob Ihr ungeprüftes Recht im Streit hält oder fällt.
Die zweite große Falle: das Design zu früh gezeigt
Weil sich die Neuheit am Formenschatz vor dem Anmeldetag misst, gibt es einen Fehler, der immer wieder passiert und der besonders bitter ist: Ein Unternehmen zeigt sein neues Produkt zuerst — auf einer Messe, im Katalog, im Online-Shop, in der Presse — und meldet das Design erst danach an. Damit kann es die Neuheit seines eigenen Designs untergraben, denn offenbart ist offenbart. Was einmal öffentlich gezeigt wurde, gehört zum vorbekannten Formenschatz, an dem sich eine spätere Anmeldung messen lassen muss.
Das Gesetz kennt für diesen Fall ein Sicherheitsnetz, die Neuheitsschonfrist: Eine Offenbarung durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger bleibt unberücksichtigt, wenn das Design innerhalb der zwölf Monate vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 6 DesignG). Innerhalb dieses Jahres können Sie Ihr Design also testweise zeigen und trotzdem noch wirksam anmelden. Aber die Schonfrist ist kein Freibrief: Sie gilt nur für Ihre eigenen Veröffentlichungen, sie läuft, und sie schützt nicht davor, dass in der Zwischenzeit ein anderer ein ähnliches Design offenbart. Vor allem gilt sie nur in Deutschland und im europäischen System — in vielen anderen Ländern gibt es sie nicht oder kürzer, sodass eine frühe Veröffentlichung dort den Schutz endgültig verbauen kann.
Praxis Die sicherste Reihenfolge ist: erst anmelden, dann zeigen. Wenn sich das nicht durchhalten lässt, weil Sie das Produkt vorab präsentieren müssen, dann nutzen Sie die Zwölf-Monats-Schonfrist bewusst — und melden innerhalb der Frist an, nicht „irgendwann". Und wenn Ihr Markt über Deutschland hinausreicht, klären Sie vor der ersten öffentlichen Präsentation, ob und wie lange eine Schonfrist dort überhaupt greift.
Was das eingetragene Design Ihnen bringt — und wie weit es reicht
Steht das Design im Register, haben Sie ein starkes Recht in der Hand. Das eingetragene Design gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen, und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 DesignG). Die verbotene Benutzung ist weit gefasst: Sie umfasst insbesondere das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr und den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Design aufgenommen ist, sowie den Besitz zu diesen Zwecken (§ 38 Abs. 1 Satz 2). Sie können also nicht nur den Hersteller eines Nachbaus in Anspruch nehmen, sondern die ganze Kette bis zum Import und Vertrieb.
Entscheidend für den Wert des Rechts ist sein Schutzumfang — und hier zeigt sich, warum das Design mehr ist als ein Schutz gegen die exakte Kopie. Der Schutz erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (§ 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG). Es genügt also nicht, dass ein Nachahmer ein paar Details ändert; solange der Gesamteindruck derselbe bleibt, greift Ihr Schutz. Auch hier wird der Grad der Gestaltungsfreiheit berücksichtigt (§ 38 Abs. 2 Satz 2): Ist die Freiheit groß, ist auch der Schutzumfang tendenziell breiter; ist sie durch die Funktion eng, wird der Schutz schmaler. Der Maßstab des Schutzumfangs spiegelt damit den der Eigenart — was das Design gestalterisch abhebt, bestimmt zugleich, wie weit es andere fernhält.
Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register (§ 27 Abs. 1 DesignG) und ist zeitlich begrenzt: Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag (§ 27 Abs. 2). Sie fällt aber nicht in einem Stück an, sondern muss gepflegt werden: Der Schutz wird durch die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und 21. bis 25. Jahr aufrechterhalten — also in Fünf-Jahres-Schritten (§ 28 Abs. 1 DesignG). Wird die Gebühr nicht gezahlt, endet die Schutzdauer vorzeitig (§ 28 Abs. 3). Ein Design ist damit ein Recht, das man im Auge behalten muss; wer die Verlängerung versäumt, verliert den Schutz, obwohl er ihn noch Jahre hätte haben können.
Wenn kein Design eingetragen ist: der ergänzende Weg
Nicht jedes kopierte Produkt ist als Design geschützt — manchmal wurde nichts angemeldet, manchmal ist die Schonfrist verstrichen, manchmal ist der Nachbau erst aufgefallen, als es dafür zu spät war. Das heißt nicht zwingend, dass Sie schutzlos sind. Neben dem eingetragenen Design steht ein zweiter, davon unabhängiger Weg: der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz gegen unlautere Nachahmung. Er setzt nicht an einem Register an, sondern an der Art und Weise der Nachahmung — etwa wenn ein Wettbewerber die Herkunft täuscht oder den Ruf Ihres Produkts ausbeutet.
Dieser Weg hat eigene Voraussetzungen und eigene Grenzen und ersetzt das eingetragene Design nicht, sondern ergänzt es. Er ist oft die letzte Verteidigungslinie, wenn ein Schutzrecht fehlt — aber er ist schwerer zu führen, weil kein eingetragener Titel dahintersteht. Was dieser Schutz leistet, wann er greift und wo seine Grenzen liegen, vertieft unser Ratgeber zum Nachahmungsschutz. Für die Praxis heißt das: Selbst wenn Sie kein Design eingetragen haben, lohnt sich bei einem dreisten Nachbau die Prüfung, ob nicht auf diesem Weg etwas zu erreichen ist — und für die Zukunft, das eingetragene Design als das verlässlichere Fundament aufzubauen.
So gehen Sie vor
Vor der ersten öffentlichen Präsentation an die Anmeldung denken
Weil sich Neuheit und Eigenart am Formenschatz vor dem Anmeldetag messen (§ 2 DesignG), sichern Sie den Zeitrang am besten, bevor Sie das Design zeigen. Muss die Präsentation vorher sein, nutzen Sie bewusst die Zwölf-Monats-Neuheitsschonfrist (§ 6 DesignG) — und melden innerhalb der Frist an, nicht später.
Prüfen, ob das Design überhaupt schutzfähig ist
Klären Sie, ob Ihre Gestaltung neu ist und Eigenart hat und nicht an einem Ausschluss scheitert — etwa weil die Merkmale ausschließlich technisch bedingt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG) oder Must-fit-Merkmale sind (Nr. 2). Bei Bauteilen zählt nur, was bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt (§ 4 DesignG).
Die Anmeldung so aufsetzen, dass sie im Streit trägt
Da das Amt Neuheit und Eigenart nicht prüft (§ 16, § 18 DesignG), ist die Eintragung ein ungeprüftes Recht. Legen Sie deshalb die Wiedergaben, die den Schutzgegenstand bestimmen, sorgfältig an und dokumentieren Sie den Stand der vorbekannten Formen — diese Unterlagen entscheiden später über die Durchsetzbarkeit.
Bei einem Nachbau schnell den Schutzumfang prüfen
Fällt der Nachbau in Ihren Schutzumfang, erweckt er also beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck (§ 38 Abs. 2 DesignG)? Dann können Sie Herstellung, Vertrieb und Import untersagen lassen (§ 38 Abs. 1). Je früher, desto besser — bevor sich der Nachbau am Markt festsetzt.
Bei einer Abmahnung nicht vorschnell reagieren
Wird Ihnen ein fremdes eingetragenes Design entgegengehalten, prüfen Sie zweierlei: ob Ihr Produkt wirklich in dessen Schutzumfang fällt und ob das entgegengehaltene Design selbst neu und mit Eigenart war — denn als ungeprüftes Recht ist es angreifbar. Fristen ernst nehmen, aber nicht ungeprüft unterschreiben.
Kosten & Dauer
Ein Design sauber anzumelden und abzusichern, kostet einen Bruchteil dessen, was ein verlorener Nachahmungsstreit oder der Verlust einer eingeführten Produktgestaltung kostet. Der Aufwand hängt daran, wie eindeutig Ihr Design neu ist und Eigenart hat, wie sorgfältig die Wiedergaben und die Dokumentation des vorbekannten Formenschatzes angelegt werden müssen, ob es um eine einzelne Gestaltung oder eine ganze Produktfamilie geht und ob Sie allein in Deutschland oder auch europäisch beziehungsweise international schützen wollen. Neben dem Beratungs- und Gestaltungsaufwand fallen die amtlichen Gebühren des DPMA an, deren Höhe sich unter anderem nach der Zahl der angemeldeten Designs richtet — und über die gesamte Schutzdauer die Aufrechterhaltungsgebühren in Fünf-Jahres-Schritten (§ 28 DesignG).
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht, und wir zitieren auch keine Gebührenbeträge aus dem Gedächtnis: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Ihr Design, Ihr Markt und der gewünschte Schutzumfang auf dem Tisch liegen — die aktuellen amtlichen Gebühren nennen wir Ihnen für Ihren konkreten Fall belastbar. Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung, sobald wir Ihr Vorhaben kennen: ob Ihre Gestaltung so, wie sie ist, trägt, wo bei ihr das eigentliche Risiko steckt und welcher geografische Schutz für Sie sinnvoll ist.
Häufige Fragen
Was schützt ein eingetragenes Design genau — die Technik oder das Aussehen?
Das Aussehen. Geschützt wird die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses — Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, Verzierung (§ 1 Nr. 1 DesignG). Die technische Lösung dahinter schützt das Design nicht; dafür sind Patent und Gebrauchsmuster da. Merkmale, die ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sind, sind vom Designschutz sogar ausdrücklich ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG).
Prüft das Amt, ob mein Design wirklich neu ist?
Nein — und das ist die wichtigste Eigenheit. Das DPMA prüft die Anmeldung nur formell (§ 16 DesignG) und weist sie nur in engen Ausnahmen zurück (§ 18). Neuheit und Eigenart (§ 2 DesignG) prüft es nicht. Ihr eingetragenes Design ist deshalb ein ungeprüftes Schutzrecht: Ob es die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet sich erst im Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren. Die Registerurkunde ist wichtig, aber keine Garantie.
Ich habe mein Produkt schon auf einer Messe gezeigt — ist es jetzt zu spät?
Nicht unbedingt. Für eigene Veröffentlichungen gibt es eine Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten: Eine Offenbarung durch Sie oder Ihren Rechtsnachfolger bleibt unberücksichtigt, wenn Sie das Design innerhalb dieser zwölf Monate vor dem Anmeldetag angemeldet haben (§ 6 DesignG). Sie müssen also innerhalb des Jahres anmelden. Achtung: In vielen Ländern außerhalb des europäischen Systems gibt es diese Schonfrist nicht — dort kann eine frühe Präsentation den Schutz endgültig verbauen.
Wie weit reicht der Schutz — nur gegen exakte Kopien?
Weiter als das. Der Schutz erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (§ 38 Abs. 2 DesignG). Ein Nachahmer kann sich also nicht dadurch retten, dass er ein paar Details ändert, solange der Gesamteindruck derselbe bleibt. Wie breit der Schutz ist, hängt auch vom Grad der Gestaltungsfreiheit ab. Sie können bei einer Verletzung Herstellung, Vertrieb und Import untersagen lassen (§ 38 Abs. 1).
Wie lange gilt der Schutz, und muss ich etwas verlängern?
Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag (§ 27 Abs. 2 DesignG). Sie fällt aber nicht automatisch an: Der Schutz muss durch Aufrechterhaltungsgebühren jeweils für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und 21. bis 25. Jahr — also in Fünf-Jahres-Schritten — aufrechterhalten werden (§ 28 Abs. 1). Wird eine Gebühr nicht gezahlt, endet die Schutzdauer vorzeitig (§ 28 Abs. 3).
Ich habe kein Design eingetragen und werde kopiert — habe ich trotzdem etwas in der Hand?
Möglicherweise ja. Neben dem eingetragenen Design gibt es den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen unlautere Nachahmung, der nicht an einem Register ansetzt, sondern an der Art der Nachahmung. Er ist schwerer durchzusetzen und hat eigene Grenzen, ist aber oft die letzte Verteidigungslinie. Wann er greift, lesen Sie in unserem Ratgeber zum Nachahmungsschutz.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn ein Nachbau bereits im Markt ist oder ein Launch unmittelbar bevorsteht, zählt jeder Tag — lassen Sie die Lage lieber früh prüfen als spät.
„Das eingetragene Design ist leicht zu bekommen und wird gerade deshalb unterschätzt: Das Amt trägt es ein, ohne Neuheit und Eigenart zu prüfen. Ob es im Streit trägt, entscheidet sich an der Vorbereitung — daran, ob vor der Anmeldung sauber dokumentiert wurde, dass die Gestaltung wirklich neu war", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze zum Nachlesen
§ 1 DesignG — Begriffsbestimmungen: Design = zwei-/dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon (Nr. 1); Erzeugnis = jeder industrielle/handwerkliche Gegenstand einschl. Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole (Nr. 2), Computerprogramm ausgenommen; komplexes Erzeugnis (Nr. 3).
§ 2 DesignG — Schutzvoraussetzungen: geschützt wird nur ein neues Design mit Eigenart (Abs. 1); neu = vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart (Abs. 2); Eigenart = abweichender Gesamteindruck beim informierten Benutzer, Grad der Gestaltungsfreiheit berücksichtigt (Abs. 3).
§ 3 DesignG — Ausschlüsse: ausschließlich technisch bedingte Merkmale (Abs. 1 Nr. 1), Must-fit-Merkmale (Nr. 2), Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten (Nr. 3), Hoheitszeichen (Nr. 4); Ausnahme für Modulbausysteme (Abs. 2).
§ 4 DesignG — Bauelemente komplexer Erzeugnisse: Schutz nur, soweit das Bauelement bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und die sichtbaren Merkmale neu sind und Eigenart haben.
§ 6 DesignG — Neuheitsschonfrist: eigene Offenbarung in den zwölf Monaten vor dem Anmeldetag bleibt bei § 2 Abs. 2 und 3 unberücksichtigt.
§ 16 DesignG — Prüfung der Anmeldung durch das DPMA: nur Anmeldegebühren, Voraussetzungen für den Anmeldetag und sonstige Anmeldungserfordernisse (formelle Prüfung).
§ 18 DesignG — Eintragungshindernisse: Zurückweisung nur, wenn kein Design i. S. d. § 1 Nr. 1 vorliegt oder ein Design nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 ausgeschlossen ist — Neuheit und Eigenart werden nicht geprüft (ungeprüftes Schutzrecht).
§ 27 DesignG — Entstehung und Dauer: der Schutz entsteht mit der Eintragung (Abs. 1); die Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag (Abs. 2).
§ 28 DesignG — Aufrechterhaltung des Schutzes durch Gebühren jeweils für das 6.–10., 11.–15., 16.–20. und 21.–25. Jahr (Fünf-Jahres-Schritte); ohne Zahlung endet die Schutzdauer.
§ 38 DesignG — Rechte aus dem eingetragenen Design: ausschließliches Benutzungs- und Verbietungsrecht (Abs. 1); Schutzumfang erfasst jedes Design ohne anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer, Grad der Gestaltungsfreiheit berücksichtigt (Abs. 2).
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
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