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Ein Konkurrent bringt die 1:1-Kopie Ihres Produkts auf den Markt

Sie haben ein Produkt entwickelt, das sich am Markt durchgesetzt hat — eine eigene Formsprache, eine unverwechselbare Verpackung, ein durchdachtes Konzept. Und plötzlich steht auf der Messe oder im Online-Marktplatz das gleiche Produkt eines Wettbewerbers: gleiche Gestaltung, gleiche Anmutung, oft nur mit einem anderen Logo, manchmal deutlich billiger. Vielleicht war der Nachahmer sogar einmal Ihr Lieferant, Musterbauer oder Vertriebspartner und kennt Ihre Unterlagen. Jetzt fragen Sie sich: Muss ich das hinnehmen, weil ich kein Patent und keinen Designschutz angemeldet habe? Nicht unbedingt. Das Wettbewerbsrecht kennt einen ergänzenden Schutz gegen unlautere Nachahmungen (§ 4 Nr. 3 UWG), der auch ohne eingetragenes Schutzrecht greifen kann. Hier lesen Sie, wann eine Kopie unlauter ist, welche drei Fallgruppen es gibt und wie Sie schnell reagieren, bevor sich die Kopie im Markt festsetzt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Das Nachahmen fremder Produkte ist im Grundsatz erlaubt — der Wettbewerb lebt vom Nachahmen. Unlauter und damit angreifbar wird eine Nachahmung erst, wenn besondere Umstände hinzutreten (§ 4 Nr. 3 UWG). Das ist der sogenannte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz.
  • Zwei Dinge müssen zusammenkommen: Ihr Original muss wettbewerbliche Eigenart besitzen — es muss also geeignet sein, den Verkehr auf seine Herkunft oder Besonderheit hinzuweisen —, und es muss eines von drei Unlauterkeitsmerkmalen vorliegen. Beide stehen in Wechselwirkung: je eigenartiger das Original und je näher die Kopie, desto geringere Anforderungen an die Unlauterkeit.
  • Die drei Fallgruppen des § 4 Nr. 3 UWG: eine vermeidbare Herkunftstäuschung der Abnehmer (lit. a), eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung Ihres Produkts — die Rufausbeutung (lit. b) — oder die unredliche Erlangung der für die Nachahmung nötigen Kenntnisse oder Unterlagen (lit. c).
  • Der Schutz besteht neben Marke, Design und Patent und setzt kein eingetragenes Schutzrecht voraus. Er greift also gerade dann, wenn Sie nichts angemeldet haben — oder ein Sonderschutzrecht nicht (mehr) reicht.
  • Bei einer unlauteren Nachahmung können Sie als Mitbewerber Unterlassung und Beseitigung verlangen (§ 8 Abs. 1 UWG) und bei Verschulden Schadensersatz (§ 9 Abs. 1 UWG). Weil sich eine Kopie schnell im Markt festsetzt, zählt Tempo — häufig über die einstweilige Verfügung.

Typische Situationen

Die nahezu identische Produktkopie

Ein Wettbewerber bietet ein Produkt an, das Ihrem in Form, Gestaltung und Anmutung so ähnlich ist, dass Abnehmer es für Ihres halten oder eine geschäftliche Verbindung vermuten. Hat Ihr Original wettbewerbliche Eigenart und führt die Übernahme zu einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft, kann darin eine unlautere Nachahmung liegen (§ 4 Nr. 3 lit. a UWG). Je näher die Kopie, desto eher trägt der Vorwurf.

Die Kopie, die sich an Ihren guten Ruf hängt

Der Nachahmer imitiert nicht nur die Gestaltung, sondern nutzt gezielt die Wertschätzung, die Ihr Produkt sich erarbeitet hat — er profitiert vom Qualitätsimage oder Prestige Ihres Originals oder beschädigt es durch eine minderwertige Kopie. Diese Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung ist eine eigene Fallgruppe (§ 4 Nr. 3 lit. b UWG), unabhängig von einer Herkunftstäuschung.

Der ehemalige Partner kopiert mit Ihren Unterlagen

Ein früherer Lieferant, Musterbauer, Entwickler oder Vertriebspartner bringt nach Ende der Zusammenarbeit ein gleichartiges Produkt heraus — auf Basis der Konstruktionszeichnungen, Muster oder des Know-hows, das er bei Ihnen erlangt hat. Wurden die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt, ist das eine eigenständige Fallgruppe (§ 4 Nr. 3 lit. c UWG).

Der Nachahmungsschutz in einfacher Sprache

Ausgangspunkt ist ein Grundsatz, der viele überrascht: Das Nachahmen fremder Erzeugnisse ist im freien Wettbewerb erlaubt. Wer kein Sonderschutzrecht — kein Patent, keine eingetragene Marke, kein Design — für sein Produkt besitzt, muss grundsätzlich dulden, dass andere die zugrunde liegende Idee aufgreifen. Der Wettbewerb lebt davon, dass Gutes nachgeahmt und weiterentwickelt wird. Angreifbar wird eine Nachahmung deshalb nicht schon deshalb, weil sie eine Nachahmung ist, sondern erst, wenn besondere Umstände sie unlauter machen.

Diese besonderen Umstände regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn eines von drei Merkmalen hinzukommt (§ 4 Nr. 3 UWG). Und weil unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind (§ 3 Abs. 1 UWG), knüpfen daran Ansprüche an. Man spricht vom ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz: Er ergänzt die Sonderschutzrechte, ersetzt sie aber nicht und setzt sie auch nicht voraus.

Ganz gleich, auf welche der drei Fallgruppen Sie sich stützen — eine Grundvoraussetzung ist immer dieselbe: Ihr Original muss wettbewerbliche Eigenart besitzen. Das bedeutet, dass seine konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, den angesprochenen Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Produkts hinzuweisen. Ein austauschbares Allerweltsprodukt ohne prägende Merkmale hat keine wettbewerbliche Eigenart — und damit auch keinen Nachahmungsschutz. Für die revisionsrechtliche Nachprüfung muss das Gericht den prägenden Gesamteindruck, die ihn tragenden Elemente und die die Besonderheit ausmachenden Merkmale nachvollziehbar darlegen (BGH, Urteil vom 04.05.2016 – I ZR 58/14, Segmentstruktur).

Das Zweite ist die Wechselwirkung. Wettbewerbliche Eigenart, Grad der Übernahme und die besonderen Unlauterkeitsumstände sind nicht isoliert zu prüfen, sondern hängen zusammen: Je größer die wettbewerbliche Eigenart Ihres Originals und je höher der Grad der Übernahme, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit begründen — und umgekehrt. Ein sehr eigenständiges Produkt, das nahezu identisch kopiert wird, ist deshalb leichter zu schützen als ein schwach eigenartiges, das nur nachschaffend übernommen wurde.

Praxis Die Prüfung läuft immer in derselben Reihenfolge: Erstens — hat mein Original überhaupt wettbewerbliche Eigenart, und welche konkreten Merkmale tragen sie? Zweitens — wie nah ist die Kopie, identisch oder nachschaffend? Drittens — welches der drei Unlauterkeitsmerkmale (lit. a, b oder c) liegt vor? Dokumentieren Sie früh die prägenden Merkmale Ihres Produkts, den Zeitpunkt der Markteinführung und die Bekanntheit — das ist die Grundlage jedes Vorgehens.

Die drei Fallgruppen des § 4 Nr. 3 UWG

Liegt wettbewerbliche Eigenart vor, entscheidet sich alles an den drei Unlauterkeitsmerkmalen. Nur wenn mindestens eines von ihnen erfüllt ist, wird aus der grundsätzlich erlaubten Nachahmung eine unlautere.

Vermeidbare Herkunftstäuschung (lit. a). Unlauter handelt, wer die Nachahmung so anbietet, dass er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt (§ 4 Nr. 3 lit. a UWG). Die angesprochenen Verkehrskreise müssen also zu der irrigen Vorstellung verleitet werden, das Konkurrenzprodukt stamme von Ihnen oder es bestehe eine geschäftliche oder lizenzvertragliche Verbindung. Entscheidend ist, dass die Täuschung vermeidbar war — der Nachahmer hätte ihr durch zumutbare Maßnahmen (etwa eine andere Kennzeichnung oder Gestaltung) ausweichen können. Das setzt regelmäßig eine gewisse Bekanntheit Ihres Originals im Verkehr voraus.

Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung (lit. b). Unlauter handelt auch, wer die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 4 Nr. 3 lit. b UWG). Hier geht es nicht um Verwechslung, sondern um den guten Ruf: Der Nachahmer hängt sich an das Qualitäts- oder Prestigeimage Ihres Produkts an und überträgt es auf seine Kopie (Ausnutzung), oder er beschädigt diesen Ruf durch eine minderwertige Imitation (Beeinträchtigung). Diese Fallgruppe hat Grenzen: Sind Original und Nachahmung qualitativ ebenbürtig und bewegen sie sich im gleichen hochpreisigen Marktsegment, scheidet eine Rufausbeutung regelmäßig aus — selbst wenn das Original berühmt ist (BGH, Urteil vom 22.09.2021 – I ZR 192/20, Flying V).

Unredliche Erlangung von Kenntnissen oder Unterlagen (lit. c). Unlauter handelt schließlich, wer die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat (§ 4 Nr. 3 lit. c UWG). Diese Fallgruppe zielt auf den Vertrauensbruch: Der Nachahmer nutzt Konstruktionszeichnungen, Muster, Rezepturen oder Know-how, das ihm im Rahmen einer Geschäftsbeziehung — als Lieferant, Auftragsfertiger, Entwickler oder Vertriebspartner — anvertraut wurde, um daraus ein Konkurrenzprodukt zu bauen. Hier kommt es nicht auf eine Täuschung der Abnehmer an, sondern auf die Art und Weise, wie sich der Nachahmer die Grundlage seiner Kopie verschafft hat.

Praxis Die drei Fallgruppen schließen sich nicht aus — oft liegen mehrere zugleich vor, etwa eine identische Kopie, die zugleich täuscht (lit. a) und den Ruf ausnutzt (lit. b). Prüfen Sie jede Variante gesondert, denn sie haben unterschiedliche Voraussetzungen: lit. a braucht Bekanntheit und Verwechslungsgefahr, lit. b den Rufbezug, lit. c den unredlichen Erwerb. Welche am tragfähigsten ist, hängt am konkreten Sachverhalt.

Abgrenzung: Nachahmungsschutz neben Marke, Design und Patent

Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz steht selbständig neben den gewerblichen Schutzrechten und setzt keines von ihnen voraus. Er greift also gerade in den Fällen, in denen Sie kein Patent, keine eingetragene Marke und kein registriertes Design haben — oder in denen ein Sonderschutzrecht nicht (mehr) reicht. Er ist damit häufig der einzige Hebel gegen eine Produktkopie, für die formal nichts angemeldet ist.

Das entbindet nicht von der Frage, ob nicht zusätzlich ein Sonderschutzrecht verletzt ist. Wird ein geschütztes Zeichen mitübernommen, kann parallel eine Markenverletzung vorliegen; wer künftige Kopien wirksam abwehren will, denkt zugleich an die Anmeldung einer eigenen Marke oder eines Designs. Und dort, wo der Wettbewerber Sie nicht nur nachahmt, sondern gezielt in Ihrem Geschäft behindert — etwa durch systematisches Abfangen von Kunden —, verläuft die Grenze zur gezielten Mitbewerberbehinderung, die das Gesetz eigenständig erfasst.

Wichtig für die richtige Weichenstellung: Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich nicht aus § 4 Nr. 3 UWG, sondern aus der Behinderungsvorschrift (BGH, Urteil vom 04.05.2016 – I ZR 58/14, Segmentstruktur). Welcher Tatbestand einschlägig ist, entscheidet über die gesamte Argumentation — deshalb steht die Einordnung am Anfang, nicht am Ende.

Ihre Ansprüche bei einer unlauteren Nachahmung

  • Unterlassung und Beseitigung

    Liegt eine unlautere Nachahmung vor, können Sie als Mitbewerber verlangen, dass der Nachahmer das Anbieten und Vertreiben der Kopie unterlässt und den bestehenden Störungszustand beseitigt (§ 8 Abs. 1 UWG). Der Unterlassungsanspruch besteht schon, wenn eine solche Zuwiderhandlung erst droht — etwa bei einer angekündigten Markteinführung.

  • Schadensersatz

    Hat der Nachahmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, schuldet er Ihnen als Mitbewerber Ersatz des entstandenen Schadens (§ 9 Abs. 1 UWG). In der Praxis wird der Schaden häufig über die Herausgabe des Verletzergewinns oder eine angemessene Lizenzgebühr berechnet; die Höhe hängt von den Umständen ab.

  • Auskunft und Rechnungslegung

    Um den Schaden überhaupt beziffern zu können, steht Ihnen als Vorbereitung regelmäßig ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über Umfang und Herkunft der Nachahmungen zu — ein anerkannter Hilfsanspruch, der den Schadensersatzanspruch flankiert.

  • Einstweilige Verfügung

    Weil eine Kopie sich schnell im Markt festsetzt, ist oft der Eilrechtsschutz der entscheidende Hebel: Ein gerichtliches Verbot innerhalb von Tagen verhindert, dass sich die Nachahmung — gerade zu Messebeginn oder in einer Verkaufssaison — etabliert. Hier zählt jeder Tag; wer zögert, riskiert den Verlust der Dringlichkeit.

So gehen Sie vor

  • Beweise sofort sichern

    Kaufen Sie das Konkurrenzprodukt als Testkauf, sichern Sie Angebote, Fotos, Kataloge und Marktplatz-Screenshots mit Datum. Halten Sie fest, seit wann Ihr Original am Markt ist und welche prägenden Merkmale es hat. Diese Grundlage entscheidet später über die wettbewerbliche Eigenart und den Grad der Übernahme.

  • Wettbewerbliche Eigenart belegen

    Arbeiten Sie heraus, welche konkreten Gestaltungsmerkmale Ihr Produkt vom Marktumfeld abheben und den Verkehr auf seine Herkunft oder Besonderheit hinweisen. Sammeln Sie Belege für Bekanntheit und Marktstellung — je stärker die Eigenart, desto tragfähiger der Schutz (Wechselwirkung).

  • Die richtige Fallgruppe bestimmen

    Ordnen Sie den Fall einem oder mehreren der drei Merkmale zu: Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3 lit. a UWG), Rufausbeutung (lit. b) oder unredliche Erlangung von Unterlagen (lit. c). Prüfen Sie zugleich, ob nicht ein Sonderschutzrecht oder die Behinderungsvorschrift zusätzlich greift — die Einordnung steuert die gesamte Argumentation.

  • Abmahnung und Unterlassungserklärung

    Der übliche erste Schritt ist die Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie räumt die Wiederholungsgefahr aus, ohne dass es sofort zum Prozess kommt — vorausgesetzt, der Anspruch trägt und die Abmahnung ist sauber gefasst.

  • Bei Eilbedürftigkeit: einstweilige Verfügung

    Reagiert der Nachahmer nicht oder drängt die Zeit — Messe, Saison, laufender Vertrieb —, ist der Antrag auf einstweilige Verfügung der schnellste Weg zum Verbot. Handeln Sie zügig: Wer zu lange wartet, kann die für den Eilrechtsschutz nötige Dringlichkeit verlieren.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Annehmen, ohne Schutzrecht sei nichts zu machen

    Der häufigste Irrtum: „Ich habe kein Patent und kein Design angemeldet, also kann ich nichts tun." Falsch — der Nachahmungsschutz besteht gerade unabhängig von eingetragenen Schutzrechten (§ 4 Nr. 3 UWG). Prüfen Sie den wettbewerbsrechtlichen Weg, bevor Sie resignieren.

  • Die wettbewerbliche Eigenart nicht belegen

    Ohne wettbewerbliche Eigenart kein Schutz. Wer nur behauptet, sein Produkt sei besonders, ohne die prägenden Merkmale und deren Herkunftshinweis konkret darzulegen, scheitert an der ersten Hürde. Die Merkmale müssen benannt und belegt werden.

  • Zu lange zögern

    Je länger die Kopie am Markt ist, desto mehr etabliert sie sich — und desto eher entfällt die Dringlichkeit für den Eilrechtsschutz. Wer erst nach Monaten reagiert, verschenkt den schnellsten Hebel und erleichtert dem Nachahmer die Verteidigung.

  • Die falsche Fallgruppe oder Anspruchsgrundlage wählen

    Herkunftstäuschung, Rufausbeutung und unredliche Erlangung haben unterschiedliche Voraussetzungen; die Behinderung folgt sogar einer eigenen Vorschrift (BGH, Segmentstruktur). Wer den Fall falsch einordnet, argumentiert an der Sache vorbei. Die Weichenstellung gehört an den Anfang.

Kosten & Dauer

Wie ein Vorgehen gegen eine Produktkopie verläuft und was es kostet, hängt an mehreren Stellschrauben: wie stark die wettbewerbliche Eigenart Ihres Originals ist, wie nah die Kopie am Original liegt, welche der drei Fallgruppen trägt und ob es beim außergerichtlichen Weg über eine Abmahnung bleibt oder eine einstweilige Verfügung nötig wird. Gerade die Eilbedürftigkeit — Messe, Saison, laufender Vertrieb — beeinflusst Tempo und Weg erheblich.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob eine Abmahnung, ein Eilantrag oder zunächst eine gründliche Anspruchsprüfung der richtige Schritt ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Ihr Original, das Konkurrenzprodukt und die Marktlage auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und dazu eine ehrliche erste Einschätzung, ob die wettbewerbliche Eigenart trägt, welche Fallgruppe greift und wie schnell Sie handeln sollten, um die Kopie zu stoppen.

Häufige Fragen

Kann ich gegen eine Kopie vorgehen, obwohl ich kein Patent oder Design angemeldet habe?

Ja, das ist der Kern des Nachahmungsschutzes. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) besteht unabhängig von eingetragenen Schutzrechten und setzt weder Patent noch Marke noch Design voraus. Voraussetzung ist, dass Ihr Original wettbewerbliche Eigenart hat und eines der drei Unlauterkeitsmerkmale — Herkunftstäuschung, Rufausbeutung oder unredliche Erlangung von Unterlagen — vorliegt.

Ist das Nachahmen von Produkten nicht grundsätzlich erlaubt?

Im Ausgangspunkt ja. Der freie Wettbewerb erlaubt das Nachahmen; wer kein Sonderschutzrecht hat, muss dulden, dass andere die Idee aufgreifen. Unlauter und angreifbar wird eine Nachahmung erst, wenn besondere Umstände hinzutreten (§ 4 Nr. 3 UWG). Genau diese besonderen Umstände — die drei Fallgruppen — prüft man in jedem Einzelfall.

Was bedeutet „wettbewerbliche Eigenart"?

Wettbewerbliche Eigenart bedeutet, dass die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale Ihres Produkts geeignet sind, den angesprochenen Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Ein austauschbares Allerweltsprodukt ohne prägende Merkmale hat sie nicht. Das Gericht muss den prägenden Gesamteindruck und die ihn tragenden Merkmale nachvollziehbar feststellen (BGH, Segmentstruktur).

Was ist die „Wechselwirkung"?

Wettbewerbliche Eigenart, Grad der Übernahme und die besonderen Unlauterkeitsumstände hängen zusammen: Je größer die Eigenart Ihres Originals und je näher die Kopie, desto geringere Anforderungen sind an die Unlauterkeit zu stellen — und umgekehrt. Ein sehr eigenständiges, nahezu identisch kopiertes Produkt ist deshalb leichter zu schützen als ein schwach eigenartiges.

Der Nachahmer war früher mein Lieferant — spielt das eine Rolle?

Ja, und zwar eine erhebliche. Wer die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen — Zeichnungen, Muster, Rezepturen, Know-how — unredlich erlangt hat, etwa aus einer beendeten Geschäftsbeziehung, erfüllt eine eigene Fallgruppe (§ 4 Nr. 3 lit. c UWG). Hier kommt es nicht auf eine Täuschung der Abnehmer an, sondern darauf, wie sich der Nachahmer die Grundlage der Kopie verschafft hat.

Wie schnell muss ich handeln?

Schnell. Eine Kopie setzt sich rasch im Markt fest, und für die einstweilige Verfügung — den schnellsten Weg zu einem Verbot — brauchen Sie Dringlichkeit, die durch langes Zuwarten entfallen kann. Sichern Sie deshalb sofort die Beweise und lassen Sie den Fall zeitnah prüfen, gerade wenn Messe oder Saison drängen.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade bei einer Produktkopie entscheidet das Tempo — je früher Sie uns Original und Konkurrenzprodukt zeigen, desto mehr Zeit bleibt, um die Kopie zu stoppen, bevor sie sich im Markt etabliert.

„Viele Unternehmen glauben, ohne angemeldetes Patent oder Design seien sie einer Kopie schutzlos ausgeliefert. Das stimmt nicht: Wenn Ihr Produkt wettbewerbliche Eigenart hat und der Wettbewerber täuscht, sich an Ihren Ruf hängt oder Ihre Unterlagen missbraucht, greift der Nachahmungsschutz — entscheidend ist nur, dass Sie früh und mit den richtigen Argumenten handeln", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze zum Nachlesen

  • § 4 UWG — Mitbewerberschutz; Nr. 3: unlautere Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers bei vermeidbarer Herkunftstäuschung (lit. a), unangemessener Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung — Rufausbeutung (lit. b) — oder unredlicher Erlangung der erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen (lit. c).
  • § 3 UWG — Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig (Abs. 1) — die Generalklausel, an die der Nachahmungstatbestand anknüpft.
  • § 8 UWG — Beseitigung und Unterlassung (Abs. 1); Anspruchsberechtigte (Abs. 3): jeder Mitbewerber, der in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt (Nr. 1).
  • § 9 UWG — Schadensersatz: Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (Abs. 1).
  • BGH, Urteil vom 04.05.2016 – I ZR 58/14 („Segmentstruktur") — für den Leistungsschutz gegen Nachahmungen ist stets ein unlauteres Verhalten nach § 4 Nr. 3 UWG erforderlich; der Gesamteindruck und die tragenden Merkmale der wettbewerblichen Eigenart sind nachvollziehbar darzulegen; die Behinderung folgt einer eigenen Vorschrift.
  • BGH, Urteil vom 22.09.2021 – I ZR 192/20 („Flying V") — zur Rufausbeutung (§ 4 Nr. 3 lit. b UWG): Bei qualitativ ebenbürtigen Produkten im gleichen hochpreisigen Marktsegment kommt eine unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung auch bei berühmtem Original nicht in Betracht.

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