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Ein Gläubiger Ihrer OHG hält sich direkt an Ihr Privatvermögen — und Sie sind längst ausgeschieden

Sie waren einmal Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, sind aber vor Jahren ausgestiegen — verkauft, aufgegeben, den Anteil übertragen. Und nun liegt Post im Briefkasten: Ein Gläubiger der OHG verlangt von Ihnen persönlich die volle Zahlung einer Schuld, die die Gesellschaft noch aus Ihrer Zeit mit sich herumträgt. Nicht Ihren Anteil — die ganze Summe, aus Ihrem Privatvermögen. Sie dachten, mit dem Ausscheiden sei diese Sache für Sie erledigt. Das ist der teuerste Irrtum im Recht der OHG. Denn erstens haften die Gesellschafter einer OHG persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft — und zweitens hört diese Haftung mit dem Ausscheiden nicht einfach auf, sondern läuft als Nachhaftung noch fünf Jahre weiter. Seit dem 1. Januar 2024 hat das MoPeG diese Regeln zudem neu gefasst und umnummeriert: Die zentrale Haftungsnorm heißt heute nicht mehr, wie sie über Jahrzehnte hieß. Hier lesen Sie nach dem heute geltenden Recht, wofür Sie als OHG-Gesellschafter geradestehen — auch nach Ihrem Ausscheiden.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Die OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei keinem Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gläubigern beschränkt ist (§ 105 Abs. 1 HGB); sie kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 105 Abs. 2 HGB).
  • Alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner (§ 126 HGB) — ein Gläubiger kann sich jeden einzelnen Gesellschafter herausgreifen und von ihm das Ganze aus dem Privatvermögen verlangen. Diese Haftung lässt sich Dritten gegenüber nicht wegvereinbaren.
  • Wer in eine bestehende OHG eintritt, haftet wie die anderen auch für die schon vorhandenen Altverbindlichkeiten (§ 127 HGB) — die gesamte Haftungsvergangenheit inklusive.
  • Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann die Einwendungen und Einreden der Gesellschaft geltend machen und die Zahlung verweigern, solange die Gesellschaft etwa noch anfechten oder aufrechnen könnte (§ 128 HGB — seit dem MoPeG regelt diese Nummer die Einwendungen, nicht mehr die Haftung).
  • Nach dem Ausscheiden haften Sie für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten noch fünf Jahre weiter — die Nachhaftung (§ 137 HGB, früher § 160 HGB). „Ausgeschieden" heißt gerade nicht „raus aus der Haftung".

Typische Situationen

Sie sind aus der OHG ausgeschieden — und werden Jahre später persönlich in Anspruch genommen

Der Ausstieg liegt zurück, der Anteil ist übertragen, Sie haben mit der Gesellschaft abgeschlossen. Dann meldet sich ein Gläubiger und verlangt Zahlung für eine Verbindlichkeit, die noch aus Ihrer Zeit stammt. Viele halten das für unmöglich — „ich bin doch längst draußen". Das Gesetz sieht es anders: Für die bis zu Ihrem Ausscheiden begründeten Schulden haften Sie noch fünf Jahre nach. Ob die Inanspruchnahme durchgeht, hängt an Fristen und Fälligkeiten, die man kennen muss — nicht am Bauchgefühl, man sei „fertig".

Sie dachten, das Geschäftsrisiko bleibt im Betrieb — ein Gläubiger geht an Ihr Haus

Die OHG kommt in Schieflage, ein Vertragspartner bleibt auf seiner Forderung sitzen. Statt sich mit dem Gesellschaftsvermögen zu begnügen, wendet er sich direkt an Sie — mit Ihrem Privatkonto, Ihrem Haus, Ihrem Ersparten. Und nicht nur mit Ihrem Anteil an der Schuld, sondern mit der vollen Summe. Wer die OHG geführt hat, als sei sie eine Art kleine GmbH, erlebt hier die Kehrseite der Rechtsform: In der OHG steht jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen gerade.

Sie steigen in eine bestehende OHG ein — und übernehmen deren alte Schulden mit

Sie treten einer laufenden OHG bei, bringen Kapital oder Know-how mit, übernehmen einen Anteil. Was dabei leicht übersehen wird: Mit dem Eintritt haften Sie auch für die Verbindlichkeiten, die vor Ihrer Zeit entstanden sind — für Altlasten, an denen Sie nie beteiligt waren. Wer einer OHG beitritt, ohne ihre Vergangenheit zu kennen, kauft ein Haftungspaket, dessen Inhalt er nicht gesehen hat.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Die OHG ist die Personengesellschaft der Kaufleute — schlank, flexibel, ohne Mindestkapital. Genau dafür bezahlt man mit dem, was ihre größte Gefahr ist: der vollen persönlichen Haftung jedes Gesellschafters. Seit dem 1. Januar 2024 gilt hier ein neues Regelwerk. Das MoPeG, die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, hat die Vorschriften über die OHG im Handelsgesetzbuch von Grund auf neu gefasst und dabei auch die Paragrafen umnummeriert — wer nach der alten, jahrzehntelang bekannten Haftungsnummer sucht, findet dort heute etwas anderes. Für Sie als Gesellschafter kommt es auf vier Dinge an: was die OHG überhaupt ist, wofür Sie persönlich haften, was Sie dem Gläubiger entgegenhalten können — und, das oft Entscheidende, was mit Ihrer Haftung passiert, wenn Sie ausscheiden.

Was die OHG ist — und dass sie selbst Trägerin von Rechten ist. Eine offene Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist — und zwar dann, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist (§ 105 Abs. 1 HGB). Genau das unterscheidet sie von der Kommanditgesellschaft, in der es beschränkt haftende Kommanditisten gibt: In der OHG haften alle voll. Die OHG kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 105 Abs. 2 HGB) — sie ist also rechtsfähig, tritt unter ihrer Firma im Rechtsverkehr auf und ist selbst Schuldnerin ihrer Verbindlichkeiten. Soweit das Handelsrecht nichts Besonderes bestimmt, gilt für die OHG das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend (§ 105 Abs. 3 HGB). Nach außen vertreten wird die OHG grundsätzlich durch jeden Gesellschafter allein, soweit er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 124 Abs. 1 HGB); der Umfang dieser Vertretungsmacht lässt sich Dritten gegenüber nicht wirksam beschränken (§ 124 Abs. 4 HGB).

Die persönliche Haftung — der Kern, und die neue Fundstelle. Jetzt zu dem Punkt, um den sich alles dreht. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 126 HGB). Drei Worte in diesem Satz tragen das ganze Gewicht. Persönlich heißt: mit dem gesamten Privatvermögen, nicht nur mit dem, was in der Gesellschaft steckt. Gesamtschuldner heißt: Der Gläubiger kann sich jeden einzelnen Gesellschafter herausgreifen und von ihm die volle Forderung verlangen — nicht bloß dessen rechnerischen Anteil; ob und wie sich die Gesellschafter untereinander ausgleichen, ist deren Sache und geht den Gläubiger nichts an. Und unbeschränkt ist diese Haftung, weil es in der OHG — anders als beim Kommanditisten — keine der Höhe nach begrenzte Einlage gibt, hinter der man sich verstecken könnte; eine Abrede, die die Haftung nach außen beschränken soll, wirkt gegenüber dem Gläubiger nicht. Wichtig für die Orientierung im Gesetz: Diese Haftungsnorm steht seit dem MoPeG in § 126 HGB. Die Nummer, unter der die unbeschränkte Gesellschafterhaftung über Jahrzehnte bekannt war — § 128 HGB —, regelt heute etwas anderes, nämlich die Einwendungen des Gesellschafters. Wer also mit altem Wissen oder alten Vorlagen arbeitet, zitiert die falsche Vorschrift.

Was Sie dem Gläubiger entgegenhalten können — die Haftung ist akzessorisch. Persönliche Haftung heißt nicht, dass Sie dem Gläubiger schutzlos ausgeliefert sind. Ihre Haftung als Gesellschafter hängt an der Schuld der Gesellschaft — sie ist akzessorisch. Deshalb können Sie, wenn Sie wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die nicht in Ihrer Person begründet sind, soweit die Gesellschaft sie erheben kann (§ 128 Abs. 1 HGB). Ist die Forderung gegen die Gesellschaft verjährt, gestundet oder erfüllt, hilft Ihnen das auch persönlich. Darüber hinaus dürfen Sie die Zahlung verweigern, solange der Gesellschaft in Bezug auf die Verbindlichkeit ein Gestaltungsrecht zusteht, dessen Ausübung sie zur Leistungsverweigerung berechtigen würde — etwa ein Anfechtungs- oder Aufrechnungsrecht (§ 128 Abs. 2 HGB). Der erste Schritt, wenn ein Gläubiger an Ihr Privatvermögen geht, ist deshalb immer die Prüfung, was die Gesellschaft ihm entgegenhalten könnte.

Der Eintritt in eine bestehende OHG — Altlasten inklusive. Besonders tückisch ist die Haftung für den, der einer schon bestehenden OHG beitritt. Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 HGB auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 127 HGB). Sie übernehmen also mit dem Anteil nicht nur die Chancen, sondern die gesamte Haftungsvergangenheit der OHG — für Verbindlichkeiten, die entstanden sind, als Sie mit der Gesellschaft noch nichts zu tun hatten. Genau deshalb gehört vor jeden Eintritt eine gründliche Prüfung, welche Verbindlichkeiten die Gesellschaft bereits mit sich trägt.

Die gefährlichste Fehleinschätzung — „ausgeschieden = raus aus der Haftung". Und nun zu dem Punkt, an dem die meisten falsch liegen. Ein Gesellschafter kann aus der OHG ausscheiden — durch Kündigung, durch Übertragung seines Anteils, durch die im Gesetz genannten Gründe wie Tod oder Insolvenz (§ 130 Abs. 1 HGB) —, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Der weit verbreitete Irrtum ist, mit dem Ausscheiden ende auch die Haftung. Das Gegenteil ist der Fall. Scheidet ein Gesellschafter aus, so haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und daraus Ansprüche gegen ihn tituliert oder von ihm anerkannt werden oder eine Vollstreckungshandlung gegen ihn vorgenommen wird (§ 137 Abs. 1 HGB). Das ist die Nachhaftung — und sie ist der Grund, warum ein Gläubiger noch Jahre nach Ihrem Ausstieg an Ihr Privatvermögen gehen kann. Auch hier hat das MoPeG umnummeriert: Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters steht heute in § 137 HGB; die frühere Nummer dieser Regelung war § 160 HGB. Wichtig ist die genaue Grenze: Erfasst sind nur die Altverbindlichkeiten — die bis zum Ausscheiden begründeten —, und nur, soweit sie binnen fünf Jahren fällig werden. Was nach dem Ausscheiden neu entsteht, geht Sie nichts mehr an; was länger als fünf Jahre nach Ihrem Ausscheiden fällig wird, ebenfalls nicht.

Wann die Fünf-Jahres-Uhr zu laufen beginnt — Enthaftung. Für die Enthaftung kommt es entscheidend darauf an, wann die Fünf-Jahres-Frist startet. Im Regelfall knüpft das an die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister an — deshalb ist es für den ausgeschiedenen Gesellschafter so wichtig, dass sein Ausscheiden ordnungsgemäß angemeldet und eingetragen wird (die Anmeldung des Ausscheidens zum Handelsregister sieht § 106 Abs. 6 HGB vor). Der Bundesgerichtshof hat aber auch geklärt, was gilt, wenn das Ausscheiden gerade nicht eingetragen wurde: Dann beginnt der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist bereits mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters; die Registereintragung ist für den Fristbeginn nicht zwingend Voraussetzung (BGH, Urteil vom 24.09.2007 — II ZR 284/05, ergangen zur damaligen Nachhaftungsnorm § 160 Abs. 1 HGB, deren Regelung heute in § 137 HGB steht). Für Sie als Ausgeschiedenen heißt das zweierlei: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Ausscheiden im Register verlautbart wird — und dokumentieren Sie, wann welcher Gläubiger von Ihrem Ausscheiden erfahren hat. Beides kann darüber entscheiden, ob die Fünf-Jahres-Uhr längst abgelaufen ist, wenn der Gläubiger an Sie herantritt.

Praxis Zwei Sätze ersparen die häufigsten Überraschungen. Erstens: In der OHG haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen für alles, was die Gesellschaft schuldet — voll und gesamtschuldnerisch (§ 126 HGB). Wer den Schutz des Privatvermögens sucht, ist in der OHG grundsätzlich falsch; dafür gibt es Konstruktionen mit einer Kapitalgesellschaft. Zweitens: „Ausgeschieden" ist nicht „fertig". Für die Altverbindlichkeiten haften Sie noch fünf Jahre nach (§ 137 HGB) — und ob diese Frist schon läuft, hängt an der Registereintragung Ihres Ausscheidens und daran, wann die Gläubiger davon wussten. Wer beim Ausstieg beides sauber regelt und dokumentiert, verkürzt sein Nachhaftungsrisiko messbar.

Dieser Beitrag betrachtet die OHG und die Haftung ihrer Gesellschafter. Dieselbe Haftungsstruktur — persönlich und gesamtschuldnerisch — gilt für die GbR im Geschäftsverkehr, dort im BGB geregelt; suchen Sie umgekehrt eine Form, in der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, führt der Weg über eine GmbH & Co. KG oder die GmbH; um Eintritt, Wechsel oder Ausscheiden von Gesellschaftern geht es unter Unternehmensnachfolge.

So gehen Sie vor

  • Prüfen, ob Sie überhaupt (noch) haften — und wofür

    Wird ein Gläubiger an Sie herangetreten, klären Sie zuerst: Ist die Forderung eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, für die Sie als Gesellschafter einstehen (§ 126 HGB)? Ist sie vor oder nach einem etwaigen Ausscheiden begründet worden? Und greifen Einwendungen der Gesellschaft — Verjährung, Erfüllung, Aufrechnung —, die Sie ihr entgegenhalten können (§ 128 HGB)? Diese Einordnung entscheidet, ob überhaupt gezahlt werden muss, und gehört an den Anfang jeder Reaktion.

  • Als Ausgeschiedener die Nachhaftungsfrist berechnen

    Für Altverbindlichkeiten haften Sie noch fünf Jahre nach dem Ausscheiden, wenn sie in dieser Zeit fällig werden (§ 137 HGB). Klären Sie den Fristbeginn: Wurde Ihr Ausscheiden ins Handelsregister eingetragen — und wann? Ist es nicht eingetragen, kommt es auf die Kenntnis des jeweiligen Gläubigers an (BGH, II ZR 284/05). Eine Forderung, die erst nach Ablauf der fünf Jahre fällig wird, trifft Sie nicht mehr.

  • Beim Ausscheiden für die saubere Registereintragung sorgen

    Ihr Ausscheiden ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (§ 106 Abs. 6 HGB). Diese Eintragung ist Ihr wichtigster Hebel gegen die Nachhaftung, weil sie den Lauf der Fünf-Jahres-Frist gegenüber allen Gläubigern in Gang setzt. Bestehen Sie beim Ausstieg darauf, dass die Anmeldung erfolgt, und lassen Sie sich die Eintragung bestätigen — nicht darauf verlassen, dass die verbleibenden Gesellschafter das schon erledigen.

  • Vor dem Eintritt in eine OHG die Altverbindlichkeiten prüfen

    Wer einer bestehenden OHG beitritt, haftet auch für deren vor dem Eintritt begründete Schulden (§ 127 HGB). Verschaffen Sie sich vor dem Beitritt einen belastbaren Überblick über die vorhandenen Verbindlichkeiten und Risiken — und regeln Sie im Innenverhältnis, wer dafür wirtschaftlich einstehen soll. Was Sie hier nicht sehen, haften Sie gegenüber den Gläubigern trotzdem mit.

  • Die Haftungslage bewusst tragen — oder die Rechtsform überdenken

    In der OHG haften Sie den Gläubigern persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit dem Privatvermögen (§ 126 HGB), und das lässt sich nach außen nicht abbedingen. Ist Ihr Vorhaben mit erheblichem Haftungsrisiko verbunden, gehört vor die Fortführung als OHG die ehrliche Frage, ob nicht eine Konstruktion mit einer Kapitalgesellschaft der bessere Rahmen ist.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Glauben, mit dem Ausscheiden sei die Haftung erledigt

    Der teuerste Irrtum: „Ich bin raus, also bin ich fein raus." Für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten haften Sie noch fünf Jahre nach (§ 137 HGB). Wer nach dem Ausstieg keine Vorsorge trifft — Registereintragung, Dokumentation, im Zweifel Rückstellung —, wird von einer alten Schuld eingeholt, mit der er längst abgeschlossen zu haben glaubte. Behandeln Sie das Ausscheiden nicht als Schlussstrich, sondern als Beginn einer fünfjährigen Nachlaufzeit.

  • Die unbeschränkte persönliche Haftung unterschätzen

    Wer die OHG führt, als schirme sie das Privatvermögen ab wie eine GmbH, verkennt ihren Kern. Jeder Gesellschafter haftet persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (§ 126 HGB) — der Gläubiger kann einen einzelnen herausgreifen und von ihm das Ganze verlangen. Wer Haftungsschutz braucht, wählt eine andere Rechtsform, nicht die OHG. Diese Grundentscheidung fällt sinnvollerweise vor, nicht nach dem ersten Verlustfall.

  • Das Ausscheiden nicht ins Handelsregister eintragen lassen

    Bleibt Ihr Ausscheiden im Register unverlautbart, fehlt der klare Startpunkt für die Fünf-Jahres-Frist gegenüber allen Gläubigern; im Zweifel läuft die Frist erst ab der Kenntnis des einzelnen Gläubigers (BGH, II ZR 284/05 zur Vorgängernorm des § 137 HGB). Wer die Eintragung schleifen lässt, verlängert faktisch seine eigene Nachhaftung. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Ausscheiden angemeldet und eingetragen wird (§ 106 Abs. 6 HGB).

  • Einer OHG beitreten, ohne ihre Vergangenheit zu kennen

    Mit dem Eintritt übernehmen Sie die Haftung auch für die Altverbindlichkeiten der OHG (§ 127 HGB). Wer beitritt, ohne die bestehenden Schulden zu prüfen, kauft ein Haftungspaket blind. Ein Blick in die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und eine klare Regelung im Innenverhältnis vor dem Beitritt sind keine Förmlichkeit, sondern Selbstschutz.

Kosten & Dauer

Die OHG selbst ist eine schlanke Rechtsform — sie entsteht durch den Gesellschaftsvertrag und die Anmeldung zum Handelsregister, ohne Mindestkapital und ohne notarielle Satzung. Anwaltlicher Aufwand entsteht weniger bei der bloßen Existenz der Gesellschaft als bei den kritischen Weichenstellungen: der Gestaltung eines belastbaren Gesellschaftsvertrags, der Prüfung von Altverbindlichkeiten vor einem Eintritt, der sauberen Abwicklung eines Ausscheidens samt Registereintragung — und, wenn es hart auf hart kommt, der Abwehr einer persönlichen Inanspruchnahme durch einen Gläubiger. Wie aufwendig das im Einzelfall ist, hängt daran, wie verzweigt die Verbindlichkeiten sind, wie viele Gesellschafter beteiligt sind und in welchem Stadium — Gestaltung, Ausstieg oder bereits laufende Inanspruchnahme — Sie stehen.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um die Prüfung Ihrer Haftung nach einem Gläubigerschreiben geht, um die saubere Regelung eines Ausscheidens oder um die Absicherung vor einem Eintritt — das entscheidet sich erst, wenn wir Ihren Fall kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg für Sie sinnvoll ist, sobald wir die Eckdaten kennen.

Häufige Fragen

Hafte ich als OHG-Gesellschafter mit meinem Privatvermögen?

Ja, und zwar unbeschränkt. Die Gesellschafter einer OHG haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner (§ 126 HGB). Ein Gläubiger kann sich jeden einzelnen Gesellschafter herausgreifen und von ihm die volle Forderung aus dem Privatvermögen verlangen — nicht nur dessen Anteil. Diese Haftung lässt sich Dritten gegenüber nicht wegvereinbaren. Anders als der Kommanditist einer KG haftet der OHG-Gesellschafter nicht nur bis zu einer begrenzten Einlage.

Ich bin aus der OHG ausgeschieden — kann ich trotzdem noch haften?

Ja. Für die bis zu Ihrem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten haften Sie noch fünf Jahre nach — die Nachhaftung (§ 137 HGB). Erfasst sind nur diese Altverbindlichkeiten und nur, soweit sie innerhalb der fünf Jahre fällig werden und daraus Ansprüche gegen Sie tituliert oder anerkannt oder vollstreckt werden. Was nach Ihrem Ausscheiden neu entsteht oder erst später als fünf Jahre nach dem Ausscheiden fällig wird, trifft Sie nicht. „Ausgeschieden" bedeutet also gerade nicht automatisch „raus aus der Haftung".

Wann beginnt die fünfjährige Nachhaftungsfrist zu laufen?

Im Regelfall knüpft der Fristbeginn an die Eintragung Ihres Ausscheidens im Handelsregister an — deshalb ist die ordnungsgemäße Anmeldung des Ausscheidens (§ 106 Abs. 6 HGB) so wichtig. Ist das Ausscheiden nicht eingetragen worden, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von Ihrem Ausscheiden; die Registereintragung ist für den Fristbeginn dann nicht zwingend (BGH, Urteil vom 24.09.2007 — II ZR 284/05, ergangen zur Vorgängernorm des heutigen § 137 HGB). Für Sie heißt das: Ausscheiden eintragen lassen und dokumentieren, wann welcher Gläubiger davon wusste.

Ich trete in eine bestehende OHG ein — hafte ich für deren alte Schulden?

Ja. Wer in eine bestehende OHG eintritt, haftet wie die übrigen Gesellschafter auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 127 HGB); eine entgegenstehende Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nicht. Sie übernehmen mit dem Anteil also die gesamte Haftungsvergangenheit der OHG. Deshalb sollten Sie vor dem Beitritt die bestehenden Verbindlichkeiten prüfen und im Innenverhältnis regeln, wer dafür wirtschaftlich einstehen soll.

Kann ich dem Gläubiger etwas entgegenhalten, wenn er mich persönlich in Anspruch nimmt?

Ja. Ihre Haftung ist akzessorisch — sie hängt an der Schuld der Gesellschaft. Werden Sie wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit in Anspruch genommen, können Sie die Einwendungen und Einreden geltend machen, die der Gesellschaft zustehen, etwa Verjährung, Erfüllung oder Stundung (§ 128 Abs. 1 HGB). Außerdem dürfen Sie die Zahlung verweigern, solange der Gesellschaft ein Gestaltungsrecht wie ein Anfechtungs- oder Aufrechnungsrecht zusteht (§ 128 Abs. 2 HGB). Diese Nummer regelt seit dem MoPeG die Einwendungen — die Haftung selbst steht heute in § 126 HGB.

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„Der Satz, den ich am häufigsten höre, ist: ‚Aber ich bin doch längst ausgeschieden.' Genau das ist die Falle. In der OHG haftet man persönlich mit allem, was man hat — und diese Haftung läuft nach dem Ausscheiden noch fünf Jahre weiter. Wer beim Ausstieg das Ausscheiden ordentlich eintragen lässt und festhält, wann die Gläubiger davon wussten, hat später die Argumente in der Hand. Wer das versäumt, zahlt Jahre später für etwas, das er längst hinter sich glaubte", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 105 HGB — Begriff der OHG: Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma, wenn bei keinem Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gläubigern beschränkt ist (Abs. 1); die OHG kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (Abs. 2 — Rechtsfähigkeit); im Übrigen entsprechende Anwendung des BGB-Gesellschaftsrechts (Abs. 3).
  • § 106 HGB — Anmeldung zum Handelsregister; auch das Ausscheiden oder der Eintritt eines Gesellschafters ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (Abs. 6).
  • § 124 HGB — Vertretung der Gesellschaft: jeder Gesellschafter ist zur Vertretung befugt, soweit er nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist (Abs. 1); eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam (Abs. 4).
  • § 126 HGBPersönliche Haftung der Gesellschafter: die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies ist seit dem MoPeG die Norm der unbeschränkten persönlichen Haftung des OHG-Gesellschafters — an die Stelle des früheren § 128 HGB.
  • § 127 HGB — Haftung des eintretenden Gesellschafters: wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 HGB auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten; entgegenstehende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam.
  • § 128 HGB — Einwendungen und Einreden des Gesellschafters: der in Anspruch genommene Gesellschafter kann die nicht in seiner Person begründeten Einwendungen der Gesellschaft geltend machen (Abs. 1) und die Leistung verweigern, solange der Gesellschaft ein Gestaltungsrecht — Anfechtung, Aufrechnung — zusteht (Abs. 2). Seit dem MoPeG regelt diese Nummer die Akzessorietät, nicht mehr die Haftung selbst.
  • § 130 HGB — Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters (u. a. Tod, Kündigung der Mitgliedschaft, Insolvenz, Kündigung durch einen Privatgläubiger, Ausschließungsklage; Abs. 1) und Zeitpunkt des Ausscheidens (Abs. 3), ohne Auflösung der Gesellschaft.
  • § 137 HGBNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters: haftet für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind und daraus Ansprüche gegen ihn tituliert/anerkannt oder vollstreckt werden (Abs. 1). Dies ist seit dem MoPeG die Norm der befristeten Nachhaftung — an die Stelle des früheren § 160 HGB.
  • § 721 BGB — inhaltsgleiche Haftungsnorm der GbR (persönliche, gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter) — Parallele zu § 126 HGB im Recht der GbR.
  • BGH, Urteil vom 24.09.2007 — II ZR 284/05 — Wird das Ausscheiden eines OHG-Gesellschafters nicht ins Handelsregister eingetragen, beginnt der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist bereits mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden; die Registereintragung ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv. Ergangen zur damaligen Nachhaftungsnorm § 160 Abs. 1 HGB, deren Regelung heute in § 137 HGB steht.

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