Sie waren einmal Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, sind aber vor Jahren ausgestiegen — verkauft, aufgegeben, den Anteil übertragen. Und nun liegt Post im Briefkasten: Ein Gläubiger der OHG verlangt von Ihnen persönlich die volle Zahlung einer Schuld, die die Gesellschaft noch aus Ihrer Zeit mit sich herumträgt. Nicht Ihren Anteil — die ganze Summe, aus Ihrem Privatvermögen. Sie dachten, mit dem Ausscheiden sei diese Sache für Sie erledigt. Das ist der teuerste Irrtum im Recht der OHG. Denn erstens haften die Gesellschafter einer OHG persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft — und zweitens hört diese Haftung mit dem Ausscheiden nicht einfach auf, sondern läuft als Nachhaftung noch fünf Jahre weiter. Seit dem 1. Januar 2024 hat das MoPeG diese Regeln zudem neu gefasst und umnummeriert: Die zentrale Haftungsnorm heißt heute nicht mehr, wie sie über Jahrzehnte hieß. Hier lesen Sie nach dem heute geltenden Recht, wofür Sie als OHG-Gesellschafter geradestehen — auch nach Ihrem Ausscheiden.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Die OHG ist die Personengesellschaft der Kaufleute — schlank, flexibel, ohne Mindestkapital. Genau dafür bezahlt man mit dem, was ihre größte Gefahr ist: der vollen persönlichen Haftung jedes Gesellschafters. Seit dem 1. Januar 2024 gilt hier ein neues Regelwerk. Das MoPeG, die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, hat die Vorschriften über die OHG im Handelsgesetzbuch von Grund auf neu gefasst und dabei auch die Paragrafen umnummeriert — wer nach der alten, jahrzehntelang bekannten Haftungsnummer sucht, findet dort heute etwas anderes. Für Sie als Gesellschafter kommt es auf vier Dinge an: was die OHG überhaupt ist, wofür Sie persönlich haften, was Sie dem Gläubiger entgegenhalten können — und, das oft Entscheidende, was mit Ihrer Haftung passiert, wenn Sie ausscheiden.
Was die OHG ist — und dass sie selbst Trägerin von Rechten ist. Eine offene Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist — und zwar dann, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist (§ 105 Abs. 1 HGB). Genau das unterscheidet sie von der Kommanditgesellschaft, in der es beschränkt haftende Kommanditisten gibt: In der OHG haften alle voll. Die OHG kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 105 Abs. 2 HGB) — sie ist also rechtsfähig, tritt unter ihrer Firma im Rechtsverkehr auf und ist selbst Schuldnerin ihrer Verbindlichkeiten. Soweit das Handelsrecht nichts Besonderes bestimmt, gilt für die OHG das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend (§ 105 Abs. 3 HGB). Nach außen vertreten wird die OHG grundsätzlich durch jeden Gesellschafter allein, soweit er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 124 Abs. 1 HGB); der Umfang dieser Vertretungsmacht lässt sich Dritten gegenüber nicht wirksam beschränken (§ 124 Abs. 4 HGB).
Die persönliche Haftung — der Kern, und die neue Fundstelle. Jetzt zu dem Punkt, um den sich alles dreht. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 126 HGB). Drei Worte in diesem Satz tragen das ganze Gewicht. Persönlich heißt: mit dem gesamten Privatvermögen, nicht nur mit dem, was in der Gesellschaft steckt. Gesamtschuldner heißt: Der Gläubiger kann sich jeden einzelnen Gesellschafter herausgreifen und von ihm die volle Forderung verlangen — nicht bloß dessen rechnerischen Anteil; ob und wie sich die Gesellschafter untereinander ausgleichen, ist deren Sache und geht den Gläubiger nichts an. Und unbeschränkt ist diese Haftung, weil es in der OHG — anders als beim Kommanditisten — keine der Höhe nach begrenzte Einlage gibt, hinter der man sich verstecken könnte; eine Abrede, die die Haftung nach außen beschränken soll, wirkt gegenüber dem Gläubiger nicht. Wichtig für die Orientierung im Gesetz: Diese Haftungsnorm steht seit dem MoPeG in § 126 HGB. Die Nummer, unter der die unbeschränkte Gesellschafterhaftung über Jahrzehnte bekannt war — § 128 HGB —, regelt heute etwas anderes, nämlich die Einwendungen des Gesellschafters. Wer also mit altem Wissen oder alten Vorlagen arbeitet, zitiert die falsche Vorschrift.
Was Sie dem Gläubiger entgegenhalten können — die Haftung ist akzessorisch. Persönliche Haftung heißt nicht, dass Sie dem Gläubiger schutzlos ausgeliefert sind. Ihre Haftung als Gesellschafter hängt an der Schuld der Gesellschaft — sie ist akzessorisch. Deshalb können Sie, wenn Sie wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die nicht in Ihrer Person begründet sind, soweit die Gesellschaft sie erheben kann (§ 128 Abs. 1 HGB). Ist die Forderung gegen die Gesellschaft verjährt, gestundet oder erfüllt, hilft Ihnen das auch persönlich. Darüber hinaus dürfen Sie die Zahlung verweigern, solange der Gesellschaft in Bezug auf die Verbindlichkeit ein Gestaltungsrecht zusteht, dessen Ausübung sie zur Leistungsverweigerung berechtigen würde — etwa ein Anfechtungs- oder Aufrechnungsrecht (§ 128 Abs. 2 HGB). Der erste Schritt, wenn ein Gläubiger an Ihr Privatvermögen geht, ist deshalb immer die Prüfung, was die Gesellschaft ihm entgegenhalten könnte.
Der Eintritt in eine bestehende OHG — Altlasten inklusive. Besonders tückisch ist die Haftung für den, der einer schon bestehenden OHG beitritt. Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 HGB auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 127 HGB). Sie übernehmen also mit dem Anteil nicht nur die Chancen, sondern die gesamte Haftungsvergangenheit der OHG — für Verbindlichkeiten, die entstanden sind, als Sie mit der Gesellschaft noch nichts zu tun hatten. Genau deshalb gehört vor jeden Eintritt eine gründliche Prüfung, welche Verbindlichkeiten die Gesellschaft bereits mit sich trägt.
Die gefährlichste Fehleinschätzung — „ausgeschieden = raus aus der Haftung". Und nun zu dem Punkt, an dem die meisten falsch liegen. Ein Gesellschafter kann aus der OHG ausscheiden — durch Kündigung, durch Übertragung seines Anteils, durch die im Gesetz genannten Gründe wie Tod oder Insolvenz (§ 130 Abs. 1 HGB) —, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Der weit verbreitete Irrtum ist, mit dem Ausscheiden ende auch die Haftung. Das Gegenteil ist der Fall. Scheidet ein Gesellschafter aus, so haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und daraus Ansprüche gegen ihn tituliert oder von ihm anerkannt werden oder eine Vollstreckungshandlung gegen ihn vorgenommen wird (§ 137 Abs. 1 HGB). Das ist die Nachhaftung — und sie ist der Grund, warum ein Gläubiger noch Jahre nach Ihrem Ausstieg an Ihr Privatvermögen gehen kann. Auch hier hat das MoPeG umnummeriert: Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters steht heute in § 137 HGB; die frühere Nummer dieser Regelung war § 160 HGB. Wichtig ist die genaue Grenze: Erfasst sind nur die Altverbindlichkeiten — die bis zum Ausscheiden begründeten —, und nur, soweit sie binnen fünf Jahren fällig werden. Was nach dem Ausscheiden neu entsteht, geht Sie nichts mehr an; was länger als fünf Jahre nach Ihrem Ausscheiden fällig wird, ebenfalls nicht.
Wann die Fünf-Jahres-Uhr zu laufen beginnt — Enthaftung. Für die Enthaftung kommt es entscheidend darauf an, wann die Fünf-Jahres-Frist startet. Im Regelfall knüpft das an die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister an — deshalb ist es für den ausgeschiedenen Gesellschafter so wichtig, dass sein Ausscheiden ordnungsgemäß angemeldet und eingetragen wird (die Anmeldung des Ausscheidens zum Handelsregister sieht § 106 Abs. 6 HGB vor). Der Bundesgerichtshof hat aber auch geklärt, was gilt, wenn das Ausscheiden gerade nicht eingetragen wurde: Dann beginnt der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist bereits mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters; die Registereintragung ist für den Fristbeginn nicht zwingend Voraussetzung (BGH, Urteil vom 24.09.2007 — II ZR 284/05, ergangen zur damaligen Nachhaftungsnorm § 160 Abs. 1 HGB, deren Regelung heute in § 137 HGB steht). Für Sie als Ausgeschiedenen heißt das zweierlei: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Ausscheiden im Register verlautbart wird — und dokumentieren Sie, wann welcher Gläubiger von Ihrem Ausscheiden erfahren hat. Beides kann darüber entscheiden, ob die Fünf-Jahres-Uhr längst abgelaufen ist, wenn der Gläubiger an Sie herantritt.
Praxis Zwei Sätze ersparen die häufigsten Überraschungen. Erstens: In der OHG haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen für alles, was die Gesellschaft schuldet — voll und gesamtschuldnerisch (§ 126 HGB). Wer den Schutz des Privatvermögens sucht, ist in der OHG grundsätzlich falsch; dafür gibt es Konstruktionen mit einer Kapitalgesellschaft. Zweitens: „Ausgeschieden" ist nicht „fertig". Für die Altverbindlichkeiten haften Sie noch fünf Jahre nach (§ 137 HGB) — und ob diese Frist schon läuft, hängt an der Registereintragung Ihres Ausscheidens und daran, wann die Gläubiger davon wussten. Wer beim Ausstieg beides sauber regelt und dokumentiert, verkürzt sein Nachhaftungsrisiko messbar.
Dieser Beitrag betrachtet die OHG und die Haftung ihrer Gesellschafter. Dieselbe Haftungsstruktur — persönlich und gesamtschuldnerisch — gilt für die GbR im Geschäftsverkehr, dort im BGB geregelt; suchen Sie umgekehrt eine Form, in der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, führt der Weg über eine GmbH & Co. KG oder die GmbH; um Eintritt, Wechsel oder Ausscheiden von Gesellschaftern geht es unter Unternehmensnachfolge.
„Der Satz, den ich am häufigsten höre, ist: ‚Aber ich bin doch längst ausgeschieden.' Genau das ist die Falle. In der OHG haftet man persönlich mit allem, was man hat — und diese Haftung läuft nach dem Ausscheiden noch fünf Jahre weiter. Wer beim Ausstieg das Ausscheiden ordentlich eintragen lässt und festhält, wann die Gläubiger davon wussten, hat später die Argumente in der Hand. Wer das versäumt, zahlt Jahre später für etwas, das er längst hinter sich glaubte", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.