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Sie haben schon Rechnungen im Namen der „GmbH i.G." geschrieben — und haften dafür persönlich

Der Entschluss steht, der Name ist gefunden, vielleicht haben Sie schon die ersten Angebote verschickt und den Mietvertrag für das Büro unterschrieben — alles unter „GmbH in Gründung". Was viele nicht wissen: Bis das Handelsregister die GmbH eingetragen hat, existiert die haftungsbeschränkte Gesellschaft rechtlich noch gar nicht. Wer in dieser Phase im Namen der Gesellschaft auftritt, haftet dafür persönlich — mit dem Privatvermögen. Und das ist nur die erste von mehreren Fallen, die zwischen dem Notartermin und der Eintragung auf Sie warten: das Stammkapital, das falsch eingezahlt wird, die Sacheinlage, die zu hoch bewertet ist, das Geld, das gleich wieder zurückfließt. Hier lesen Sie, wie Sie eine GmbH sauber aufsetzen — und die Haftungsfallen der Gründungsphase vermeiden.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) bedarf notarieller Form und muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden (§ 2 Abs. 1 GmbHG); bei bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer geht es vereinfacht über das gesetzliche Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG).
  • Der Vertrag muss mindestens Firma und Sitz, den Unternehmensgegenstand, den Betrag des Stammkapitals und die Nennbeträge der Geschäftsanteile enthalten (§ 3 Abs. 1 GmbHG).
  • Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Zur Anmeldung genügt zunächst ein Viertel auf jeden Geschäftsanteil, insgesamt aber mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
  • Vor der Eintragung besteht die GmbH als solche nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Wer in dieser Zeit im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich und solidarisch (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
  • Die teuersten Fallen sind die verdeckte Sacheinlage und das „Hin- und Herzahlen" der Einlage (§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG) sowie — wer mit weniger als 25.000 Euro startet — die UG (haftungsbeschränkt) mit ihren eigenen Regeln (§ 5a GmbHG).

Typische Situationen

Sie sind schon losgelaufen — im Namen einer GmbH, die es noch nicht gibt

Der Notartermin ist durch, das Geschäft läuft an: Sie bestellen Waren, schließen Verträge, schreiben Rechnungen unter „GmbH i.G.". Was Sie für die junge GmbH halten, ist rechtlich noch keine haftungsbeschränkte Gesellschaft — die entsteht erst mit der Eintragung. Für alles, was Sie vorher im Namen der Gesellschaft eingehen, stehen Sie persönlich gerade. Genau hier entscheidet sich, ob die Haftungsbeschränkung Sie trägt oder ins Leere läuft.

Statt Geld soll etwas Anderes ins Unternehmen — Maschinen, ein Auto, ein Betrieb

Sie haben kein Bargeld für die volle Einlage, aber Werte: einen Firmenwagen, Vorräte, Werkzeug, vielleicht ein bestehendes Einzelunternehmen. Das lässt sich als Sacheinlage einbringen — aber nur auf einem festen, dokumentierten Weg. Wer den Wert zu optimistisch ansetzt oder den Umweg über eine getarnte Bareinlage geht, schafft sich eine Nachschusspflicht, die Jahre später auftaucht, wenn es am ungünstigsten ist.

Sie wollen klein anfangen — mit weniger als 25.000 Euro Stammkapital

Die vollen 25.000 Euro sind nicht da, aber loslegen wollen Sie trotzdem. Die UG (haftungsbeschränkt) macht das möglich — mit einem Stammkapital unterhalb der GmbH-Schwelle. Sie hat aber eigene Spielregeln: volle Einzahlung vor der Anmeldung, keine Sacheinlagen, eine gesetzliche Rücklage. Und der Firmenzusatz muss stimmen, sonst haften Sie im Ergebnis wie ohne Haftungsbeschränkung.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Eine GmbH zu gründen heißt nicht, einen Vertrag zu unterschreiben und loszulegen. Es ist ein Weg mit festen Stationen, und an fast jeder davon lauert eine Haftungsfalle, die Sie das Wichtigste kostet, weswegen Sie überhaupt eine GmbH gründen: die Beschränkung Ihrer persönlichen Haftung. Vier Dinge entscheiden über einen sauberen Start — die Form des Vertrags, das Stammkapital, die Stadien bis zur Eintragung und die Kapitalaufbringung ohne Tricks.

Der Gesellschaftsvertrag — Form und Mindestinhalt. Der Gesellschaftsvertrag, die Satzung Ihrer GmbH, bedarf notarieller Form und ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Ohne Notar keine GmbH — das ist keine Formalie, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung. Inhaltlich muss der Vertrag mindestens vier Dinge festlegen: die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt (§ 3 Abs. 1 GmbHG). Für einfache Fälle gibt es einen abgekürzten Weg: Hat die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer, kann sie im vereinfachten Verfahren mit dem gesetzlichen Musterprotokoll gegründet werden (§ 2 Abs. 1a GmbHG). Der Preis dafür: Es dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll ist günstig und schnell — aber es passt eben nur, solange Sie nichts Individuelles regeln wollen. Wer Nachfolge, Abfindung, Vinkulierung oder besondere Mehrheiten braucht, ist mit einer maßgeschneiderten Satzung besser bedient; hineingeschrieben werden kann das später nur noch über eine förmliche Satzungsänderung.

Das Stammkapital — wie viel, und wie viel davon zu Beginn. Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG); der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten (§ 5 Abs. 2 GmbHG). Das heißt aber nicht, dass zur Gründung sofort die vollen 25.000 Euro auf dem Konto liegen müssen. Zur Anmeldung genügt, dass auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist — und insgesamt mindestens so viel, dass die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht wird (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Bei einer klassischen Bar-GmbH sind das also mindestens 12.500 Euro zum Start. Der Rest bleibt geschuldet und kann später eingefordert werden — von der Verpflichtung zur Leistung der Einlage kann sich ohnehin niemand befreien lassen (§ 19 Abs. 2 GmbHG). Wer das Geld nur „durchlaufen" lässt, statt es der Gesellschaft endgültig zur freien Verfügung zu stellen, hat nicht wirksam eingezahlt.

Sacheinlage statt Bargeld — der dokumentierte Weg. Sie müssen die Einlage nicht in Geld leisten. Sollen stattdessen Sachen eingebracht werden — Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte, Rechte oder ein ganzes Unternehmen —, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sie sich bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden; dazu kommt ein Sachgründungsbericht, der die Angemessenheit der Bewertung darlegt (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Die Sacheinlage ist außerdem vor der Anmeldung so zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Der wunde Punkt ist die Bewertung: Wer eine Sache zu hoch ansetzt, schafft eine Lücke zwischen dem angesetzten Wert und dem echten — und diese Lücke schuldet der Gesellschafter am Ende in Geld. Eine geschönte Bewertung ist damit keine Ersparnis, sondern eine gestundete Nachzahlung.

Die drei Stadien — und warum Sie vor der Eintragung persönlich haften. Zwischen Ihrer Idee und der fertigen GmbH liegen drei Stufen. In der Vorgründungsphase, bevor überhaupt der notarielle Vertrag geschlossen ist, handeln Sie noch als Einzelne oder als GbR — und haften voll persönlich. Mit dem notariellen Vertrag entsteht die Vor-GmbH („GmbH in Gründung", GmbH i.G.). Und jetzt kommt der Satz, der in der Praxis am teuersten ist: Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH als solche nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Die Haftungsbeschränkung, die den ganzen Sinn einer GmbH ausmacht, greift also noch nicht. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt — Verträge schließt, Waren bestellt, Rechnungen unter „GmbH i.G." schreibt —, haftet dafür persönlich und solidarisch (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Diese Handelndenhaftung trifft typischerweise den Geschäftsführer, der loslegt, bevor der Registerrichter eingetragen hat. Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH als eigener Vermögensträger — und erst ab dann trägt die Haftungsbeschränkung.

Und wenn zum Eintragungstag schon Verluste da sind: die Unterbilanzhaftung. Es gibt eine zweite, oft übersehene Falle der Gründungsphase. Nimmt die Vor-GmbH schon vor der Eintragung den Geschäftsbetrieb auf und verbraucht dabei einen Teil des Stammkapitals, entsteht eine Lücke: Am Tag der Eintragung ist weniger da, als in der Satzung als Stammkapital steht. Diese Differenz müssen die Gesellschafter der Gesellschaft anteilig auffüllen — die Unterbilanz- oder Vorbelastungshaftung. Sie steht nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern ist von der Rechtsprechung aus § 11 Abs. 2 GmbHG entwickelt worden. Der Anspruch entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister, und dieser Tag ist zugleich der maßgebliche Stichtag für die Berechnung des Fehlbetrags (OLG Rostock, Urteil vom 04.06.2014 — 1 U 51/11). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Unterbilanzhaftung als reine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet — auch dann, wenn die GmbH vermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter hat (BGH, Urteil vom 24.10.2005 — II ZR 129/04). Für Sie als Gründer heißt das: Wer vor der Eintragung schon kräftig Geld ausgibt, riskiert, die Differenz zum Stammkapital später aus eigener Tasche nachschießen zu müssen. Je länger die Vor-GmbH läuft und je mehr sie ausgibt, desto größer diese Gefahr.

Verdeckte Sacheinlage und Hin- und Herzahlen — die zwei Kapitalaufbringungsfallen. Das Gesetz will, dass das Stammkapital der Gesellschaft echt und endgültig zufließt. Zwei verbreitete Konstruktionen unterlaufen das — und werden dafür streng behandelt. Die verdeckte Sacheinlage: Vereinbart wird formell eine Bareinlage, in Wahrheit soll aber nach einer Absprache eine Sache eingebracht werden — etwa, indem das eingezahlte Geld sogleich zurückfließt, um damit einen Gegenstand des Gesellschafters zu kaufen. Das befreit gerade nicht von der Einlagepflicht; der Wert der Sache wird zwar angerechnet, aber die Beweislast für die Werthaltigkeit trägt der Gesellschafter (§ 19 Abs. 4 GmbHG) — im Zweifel zahlt er doppelt. Das Hin- und Herzahlen: Vor der Einlage wird eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht — das Geld ist eingezahlt und fließt gleich als Darlehen wieder zurück. Das befreit von der Einlagepflicht nur, wenn der Rückgewähranspruch vollwertig und jederzeit fällig ist und die Sache in der Anmeldung offengelegt wird (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Wer das verschweigt oder sich auf einen wackligen Rückzahlungsanspruch verlässt, hat nicht wirksam eingezahlt und schuldet die Einlage erneut. Beide Wege sehen nach einer klugen Abkürzung aus — und sind in Wahrheit die teuersten Umwege der Gründung.

Die UG (haftungsbeschränkt) — der Einstieg mit weniger Kapital. Wer die 25.000 Euro nicht aufbringen will oder kann, muss nicht auf die Haftungsbeschränkung verzichten. Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital unterhalb des GmbH-Mindestbetrags gegründet wird, ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) — und muss diese Bezeichnung oder „UG (haftungsbeschränkt)" zwingend in der Firma führen (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Sie hat drei Besonderheiten: Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist, und Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG). In der Bilanz ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des Jahresüberschusses fließt — bis die Gesellschaft aus eigener Kraft in eine reguläre GmbH hineinwächst (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Erreicht das Stammkapital durch eine Kapitalerhöhung die 25.000 Euro, gelten diese Sonderregeln nicht mehr (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Ein Warnschild noch: Der Firmenzusatz ist kein Kosmetikum. Wer für eine UG mit dem falschen Zusatz „GmbH" auftritt, erweckt den Anschein einer mit mindestens 25.000 Euro ausgestatteten Gesellschaft — und haftet dem Vertragspartner dafür aus Rechtsschein persönlich (BGH, Urteil vom 12.06.2012 — II ZR 256/11). Die Haftungsbeschränkung, die Sie sich mit der UG gerade sichern wollten, verlieren Sie dann genau an der Stelle, an der Sie geschlampt haben.

Praxis Zwei Fragen entscheiden über einen sauberen Start. Erstens: Warten Sie mit dem Geschäftsbetrieb, bis Sie eingetragen sind — oder mindestens so lange, wie es geht. Jeder Vertrag, den Sie vorher im Namen der Gesellschaft schließen, kann in die Handelndenhaftung führen (§ 11 Abs. 2 GmbHG), und jede Ausgabe vergrößert das Risiko einer Unterbilanz. Zweitens: Finger weg von Konstruktionen, bei denen das eingezahlte Geld gleich wieder zurückfließt. Was wie eine clevere Zwischenfinanzierung aussieht, ist im Zweifel eine verdeckte Sacheinlage oder ein unzulässiges Hin- und Herzahlen (§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG) — und die Einlage schulden Sie dann ein zweites Mal.

Dieser Beitrag betrachtet die Gründung. Geht es um spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrags — Firma, Sitz, Gegenstand —, lesen Sie Satzungsänderung und Handelsregister; soll frisches Kapital ins Unternehmen fließen oder ein Investor einsteigen, finden Sie den Weg unter Kapitalerhöhung.

So gehen Sie vor

  • Die Struktur klären, bevor Sie zum Notar gehen

    Legen Sie zuerst fest, wer mit welcher Quote beteiligt ist, wer Geschäftsführer wird und wie hoch das Stammkapital sein soll. Entscheiden Sie bewusst zwischen dem günstigen Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG) und einer individuellen Satzung — Nachfolge, Abfindung oder besondere Mehrheiten lassen sich nur mit einer maßgeschneiderten Satzung regeln. Diese Weichen jetzt zu stellen, ist billiger als eine spätere Satzungsänderung.

  • Das Kapital richtig aufbringen — und den Nachweis sichern

    Bei einer Bar-GmbH müssen auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt sein, bevor angemeldet wird (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Zahlen Sie das Geld auf ein Gesellschaftskonto, lassen Sie es dort und dokumentieren Sie den Zufluss. Bei der UG muss das volle Stammkapital rein, Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG).

  • Sacheinlagen belastbar und eher vorsichtig bewerten

    Wird eine Sache eingebracht, gehört sie mit Gegenstand und Nennbetrag in den Gesellschaftsvertrag, dazu ein Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 GmbHG); sie muss vor der Anmeldung zur freien Verfügung stehen (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Setzen Sie den Wert lieber knapp als optimistisch an und dokumentieren Sie ihn — das ist Ihr Schutz gegen die Nachschusspflicht bei Überbewertung.

  • Mit dem Geschäftsbetrieb warten, bis eingetragen ist

    Vor der Eintragung besteht die GmbH als solche nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG), und wer in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Halten Sie größere Verträge und Bestellungen zurück, bis das Register eingetragen hat — und wenn es nicht anders geht, machen Sie dem Vertragspartner klar, dass die Gesellschaft noch in Gründung ist, und rechnen Sie mit Ihrer eigenen Haftung.

  • Keine Rückflüsse, keine getarnten Sacheinlagen

    Lassen Sie das eingezahlte Geld nicht gleich wieder an einen Gesellschafter zurückfließen — weder als Kaufpreis für dessen Gegenstand (verdeckte Sacheinlage) noch als Darlehen (Hin- und Herzahlen). Beides befreit im Zweifel nicht von der Einlagepflicht (§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG). Wenn eine solche Konstruktion wirklich nötig ist, gehört sie offengelegt und rechtlich sauber gebaut, nicht versteckt.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Vor der Eintragung im Namen der GmbH loslegen

    Bis zur Eintragung existiert die haftungsbeschränkte Gesellschaft nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG), und wer für sie handelt, haftet persönlich und solidarisch (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Rechnungen, Bestellungen und Verträge unter „GmbH i.G." sind kein Schutzschild — sie sind Ihr persönliches Risiko, solange der Registerrichter nicht eingetragen hat.

  • Die Sacheinlage zu hoch bewerten

    Ist die eingebrachte Sache weniger wert als der Nennbetrag des dafür gewährten Anteils, schulden Sie die Differenz in Geld. Wer den Wert schönt, verschiebt die Rechnung nur — und sie kommt, wenn es eng wird. Eine ehrliche, dokumentierte Bewertung schützt Sie besser als jede optimistische Schätzung.

  • Das Kapital nur durchlaufen lassen

    Wer das eingezahlte Geld sogleich wieder abzieht — als Kaufpreis für eine eigene Sache oder als Darlehen an sich selbst —, hat nicht wirksam eingezahlt (§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG). Verdeckte Sacheinlage und Hin- und Herzahlen fliegen später auf, und dann steht die Einlagepflicht wieder offen — zuzüglich Streit über die Werthaltigkeit, den Sie beweisen müssen.

  • Bei der UG den Rechtsformzusatz verkürzen oder falsch führen

    Eine UG muss „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" heißen (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Wer stattdessen mit „GmbH" auftritt, erweckt den Anschein einer voll kapitalisierten Gesellschaft und haftet dem Vertragspartner aus Rechtsschein persönlich (BGH, Urteil vom 12.06.2012 — II ZR 256/11). Der falsche Zusatz kostet genau die Haftungsbeschränkung, um die es Ihnen ging.

Kosten & Dauer

Bei der Gründung entstehen Kosten vor allem beim Notar — für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die Anmeldung — sowie für die Eintragung ins Handelsregister; dazu kommt die anwaltliche Gestaltung der Satzung und, wo nötig, der Geschäftsführeranstellung und begleitender Vereinbarungen. Eine schlanke Ein-Personen-Gründung über das Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG) bleibt überschaubar. Sobald mehrere Gesellschafter mit individuellen Regelungen beteiligt sind, eine Sacheinlage bewertet werden muss oder besondere Klauseln zu Nachfolge, Abfindung und Mehrheiten gefragt sind, steigt der Aufwand — dann geht es nicht mehr nur um eine Standardgründung, sondern um die tragfähige Verfassung Ihres Unternehmens.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob eine schlanke Standardgründung genügt oder eine maßgeschneiderte Satzung mit Sacheinlage und Beteiligungsstruktur ansteht, entscheidet sich erst, wenn wir Ihr Vorhaben, die Beteiligungsverhältnisse und das gewünschte Stammkapital kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg für Sie sinnvoll ist, sobald wir die Eckdaten kennen.

Häufige Fragen

Wie viel Stammkapital brauche ich für eine GmbH?

Das Stammkapital muss mindestens 25.000 Euro betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Zur Anmeldung müssen aber nicht sofort die vollen 25.000 Euro auf dem Konto liegen: Es genügt, dass auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht wird (§ 7 Abs. 2 GmbHG) — bei einer Bar-GmbH also mindestens 12.500 Euro. Wollen Sie mit weniger starten, kommt die UG (haftungsbeschränkt) in Betracht (§ 5a GmbHG).

Muss der Gesellschaftsvertrag zum Notar?

Ja. Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Bei höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer geht es vereinfacht über das gesetzliche Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG) — dann dürfen aber keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Wer Individuelles regeln will, braucht eine maßgeschneiderte Satzung.

Ich habe schon Verträge im Namen der GmbH i.G. geschlossen — hafte ich dafür?

Ja, das ist die typische Falle. Vor der Eintragung ins Handelsregister besteht die GmbH als solche nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Wer vorher im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich und solidarisch (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Diese Handelndenhaftung trifft meist den Geschäftsführer. Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH als eigener Vermögensträger und greift die Haftungsbeschränkung. Bis dahin gilt: möglichst wenig im Namen der Gesellschaft eingehen.

Was ist eine verdeckte Sacheinlage — und warum ist sie gefährlich?

Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn formell eine Bareinlage vereinbart wird, in Wahrheit aber nach einer Absprache eine Sache eingebracht werden soll — etwa, indem das eingezahlte Geld sogleich zurückfließt, um damit einen Gegenstand des Gesellschafters zu kaufen. Das befreit nicht von der Einlagepflicht; der Wert der Sache wird angerechnet, aber die Beweislast für die Werthaltigkeit trägt der Gesellschafter (§ 19 Abs. 4 GmbHG). Verwandt ist das Hin- und Herzahlen (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Im Zweifel zahlen Sie die Einlage ein zweites Mal.

GmbH oder UG — was ist der Unterschied?

Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH-Variante für den Start mit weniger Kapital: Sie wird mit einem Stammkapital unter 25.000 Euro gegründet und muss den Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)" führen (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Dafür gelten drei Besonderheiten: volle Einzahlung vor der Anmeldung, keine Sacheinlagen (§ 5a Abs. 2 GmbHG) und eine gesetzliche Rücklage aus einem Viertel des Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Erreicht das Kapital durch Erhöhung die 25.000 Euro, entfallen diese Sonderregeln (§ 5a Abs. 5 GmbHG).

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„Der teuerste Fehler passiert vor der Eintragung. Ich habe Gründer erlebt, die schon Monate im Namen der ‚GmbH i.G.' Geschäfte gemacht haben — und dann persönlich für alles einstanden, weil die Haftungsbeschränkung noch gar nicht griff. Wer den Start sauber aufsetzt, kauft sich genau diese Sicherheit", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 2 GmbHG — Form des Gesellschaftsvertrags: notarielle Form, Unterzeichnung durch alle Gesellschafter (Abs. 1); vereinfachtes Verfahren mit Musterprotokoll bei höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer (Abs. 1a).
  • § 3 GmbHG — Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags: Firma und Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals, Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile (Abs. 1).
  • § 5 GmbHG — Stammkapital mindestens 25.000 Euro (Abs. 1), Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle Euro (Abs. 2); Festsetzung der Sacheinlage im Vertrag und Sachgründungsbericht (Abs. 4).
  • § 5a GmbHG — Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): zwingende Firmierung (Abs. 1); volle Einzahlung vor Anmeldung, keine Sacheinlagen (Abs. 2); gesetzliche Rücklage (Abs. 3); Übergang zur GmbH bei Erreichen des Mindeststammkapitals (Abs. 5).
  • § 7 GmbHG — Anmeldung erst, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist (Abs. 2); Sacheinlagen vorab endgültig zur freien Verfügung (Abs. 3).
  • § 11 GmbHG — Rechtszustand vor der Eintragung: die GmbH als solche besteht noch nicht (Abs. 1); Handelndenhaftung — persönliche und solidarische Haftung dessen, der vor Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt (Abs. 2).
  • § 19 GmbHG — Leistung der Einlagen: keine Befreiung von der Einlagepflicht (Abs. 2); verdeckte Sacheinlage mit Anrechnung und Beweislast des Gesellschafters (Abs. 4); Hin- und Herzahlen nur bei vollwertigem, jederzeit fälligem Rückgewähranspruch und Offenlegung befreiend (Abs. 5).
  • OLG Rostock, Urteil vom 04.06.2014 — 1 U 51/11 — Der Anspruch aus § 11 Abs. 2 GmbHG (Unterbilanz-/Vorbelastungshaftung) entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister; die Eintragung ist zugleich Berechnungsstichtag für den Fehlbetrag. Darlegungs- und Beweislast trägt grundsätzlich die Gesellschaft, im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter.
  • BGH, Urteil vom 24.10.2005 — II ZR 129/04 — Die nach Eintragung der GmbH eingreifende Unterbilanzhaftung ist als reine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet, auch wenn die GmbH vermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter hat.
  • BGH, Urteil vom 12.06.2012 — II ZR 256/11 — Wer für eine Unternehmergesellschaft mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz „GmbH" handelt, haftet dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich (Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB, Außenhaftung), nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung.

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