Sie führen ein Unternehmen oder gründen eines, und Sie wollen zweierlei: unternehmerisch flexibel bleiben — und nicht mit Ihrem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft geradestehen. Die GmbH & Co. KG ist die Rechtsform, die beides verbinden soll. Der Trick dahinter ist einfach und zugleich raffiniert: Es ist eine Kommanditgesellschaft, bei der die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin keine Person ist, sondern eine GmbH. So haftet am Ende niemand aus Fleisch und Blut unbegrenzt — die unbeschränkte Haftung endet beim Vermögen der GmbH. Das funktioniert aber nur, solange die Struktur stimmt. Eine zurückgezahlte Einlage, ein Geschäft vor der Eintragung, ein falscher Firmenzusatz — und die Haftungsbeschränkung, um die es Ihnen ging, bekommt Risse. Hier lesen Sie, wie die GmbH & Co. KG aufgebaut ist, wer wofür haftet und wo die Fallen liegen.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Die GmbH & Co. KG sieht kompliziert aus, weil zwei Gesellschaften ineinandergreifen — dahinter steckt aber eine einfache Idee. Man nimmt eine Kommanditgesellschaft, in der es immer einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter geben muss, und setzt an diese Stelle keine Person, sondern eine GmbH. Damit haftet zwar formal weiter „jemand" unbeschränkt — aber dieser Jemand ist eine Gesellschaft, deren eigene Haftung schon auf ihr Vermögen begrenzt ist. Am Ende der Kette steht also kein Mensch, der mit seinem Haus geradesteht. Um zu verstehen, wo die Haftung greift und wo sie aufhört, muss man die Struktur, die drei Haftungsebenen und die Führung der Gesellschaft auseinanderhalten.
Die Struktur — zwei Gesellschaften, ein Unternehmen. Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und bei der die Haftung eines Teils der Gesellschafter — der Kommanditisten — gegenüber den Gläubigern auf einen bestimmten Betrag, die Haftsumme, beschränkt ist, während der andere Teil — der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) — unbeschränkt haftet (§ 161 Abs. 1 HGB). Bei der GmbH & Co. KG gibt es nun zwei Ebenen. Auf der einen Ebene liegt die KG selbst mit ihrem operativen Geschäft; hier sind die Kommanditisten beteiligt — typischerweise Sie und Ihre Mitgesellschafter. Auf der anderen Ebene steht die Komplementär-GmbH, die als einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin in die KG eintritt. Häufig sind dieselben Personen sowohl Kommanditisten der KG als auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. So entsteht ein Gebilde, das nach außen als ein Unternehmen auftritt, rechtlich aber aus zwei verzahnten Gesellschaften besteht — und soweit im KG-Recht nichts Besonderes bestimmt ist, gilt für die KG das Recht der offenen Handelsgesellschaft entsprechend (§ 161 Abs. 2 HGB).
Die Haftung des Komplementärs — unbeschränkt, aber hier eine GmbH. Der persönlich haftende Gesellschafter haftet den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner (§ 126 HGB, über § 161 Abs. 2 HGB auf die KG anwendbar); eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Das ist die volle, unbegrenzte Haftung — und genau sie wird bei der GmbH & Co. KG entschärft, indem an diese Stelle eine GmbH gesetzt wird. Die GmbH haftet zwar unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG, aber sie selbst haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen; hinter der GmbH steht keine unbeschränkt haftende Person. Das ist die mittelbare Haftungsbeschränkung, die den ganzen Sinn der Konstruktion ausmacht: Die unbeschränkte Haftung existiert weiter, läuft aber ins Vermögen einer Kapitalgesellschaft, nicht ins Privatvermögen eines Menschen. (Ein Randbeleg dafür, dass sich hier seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts der Fundstellenort verschoben hat: Die unbeschränkte Haftung steht heute in § 126 HGB — der früher dafür bekannte § 128 HGB regelt inzwischen die Einwendungen des Gesellschafters, nicht mehr die Haftung selbst.)
Die Haftung des Kommanditisten — bis zur Haftsumme, und keinen Cent mehr, solange die Einlage steht. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar, aber nur bis zur Höhe seiner Haftsumme — und diese Haftung ist ausgeschlossen, soweit er die vereinbarte Einlage geleistet hat (§ 171 Abs. 1 HGB). Das ist der Kern des Ganzen aus Ihrer Sicht als Kommanditist: Zahlen Sie Ihre Einlage in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme ein, sind Sie den Gläubigern gegenüber „raus" — Ihre persönliche Haftung ist erledigt. Bis zur Eintragung bestimmt sich die Haftsumme nach dem tatsächlich vereinbarten Betrag; ab der Eintragung nach dem eingetragenen Betrag (§ 172 Abs. 1 HGB). Wichtig ist der Unterschied zwischen zwei Größen, die oft verwechselt werden: Die im Vertrag vereinbarte Pflichteinlage ist das, was Sie im Innenverhältnis der Gesellschaft schulden; die Haftsumme ist der im Register eingetragene Betrag, bis zu dem Sie den Gläubigern nach außen haften. Erst wenn die Einlage in Höhe der Haftsumme geflossen ist, greift die Enthaftung.
Die gefährlichste Falle — die zurückgezahlte Einlage. Jetzt kommt die Stelle, an der die scheinbar erledigte Haftung des Kommanditisten wieder auferstehen kann. Soweit die Einlage an den Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet (§ 172 Abs. 4 S. 1 HGB). Dasselbe gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verluste unter die Haftsumme gesunken ist — oder soweit die Entnahme den Kapitalanteil unter die Haftsumme drückt (§ 172 Abs. 4 S. 2 HGB). Übersetzt heißt das: Nimmt sich der Kommanditist aus der Gesellschaft heraus, was in Wahrheit seine haftende Einlage angreift, lebt seine persönliche Haftung genau in diesem Umfang wieder auf. Der Bundesgerichtshof hat das deutlich gefasst: Nach § 172 Abs. 4 HGB ist jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch sein Kapitalanteil unter die Haftsumme sinkt oder schon zuvor darunter lag — im entschiedenen Fall sogar die Rückzahlung eines Agios (BGH, Urteil vom 05.05.2008 — II ZR 105/07). Für Sie bedeutet das: Eine „Ausschüttung", die nicht durch echte Gewinne gedeckt ist, ist keine Belohnung, sondern eine gestundete Haftung. Sie kann Jahre später zurückkommen — dann, wenn die Gesellschaft das Geld am dringendsten braucht.
Handeln vor der Eintragung — die zweite Falle. Auch der Zeitpunkt zählt. Nimmt die Gesellschaft am Rechtsverkehr teil, bevor sie ins Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der dieser Teilnahme zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten wie ein persönlich haftender Gesellschafter — also unbeschränkt —, es sei denn, dem Gläubiger war bekannt, dass er nur Kommanditist ist (§ 176 Abs. 1 HGB). Wer also loslegt, bevor die KG eingetragen ist, verliert für diese Phase gerade den Schutz, um den es ihm ging. Die beschränkte Haftung des Kommanditisten ist kein Zustand, der mit dem Gesellschaftsvertrag automatisch da ist — sie wird erst mit der Eintragung wirklich belastbar.
Geschäftsführung und Vertretung — der Kommanditist steht draußen. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen (§ 164 HGB), und der Kommanditist als solcher ist auch nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten (§ 170 Abs. 1 HGB). Geführt und nach außen vertreten wird die KG deshalb durch ihre einzige persönlich haftende Gesellschafterin — die Komplementär-GmbH. Und weil eine GmbH nicht selbst handeln kann, handelt sie durch ihren Geschäftsführer. So entsteht die typische Steuerung der GmbH & Co. KG: Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH führt faktisch das operative Unternehmen der KG. Das ist auch der Punkt, an dem sich die beiden Welten treffen — denn dieser Geschäftsführer unterliegt seinerseits dem strengen Pflichtenkreis des GmbH-Geschäftsführers, mit einer eigenen, persönlichen Geschäftsführerhaftung, die von der hier beschriebenen Haftung der Gesellschafter zu trennen ist.
Der Rechtsformzusatz — kein Kosmetikum. Weil bei der GmbH & Co. KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss die Firma das kenntlich machen. Die Firma einer KG muss ohnehin die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB); haftet zusätzlich keine natürliche Person persönlich, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (§ 19 Abs. 2 HGB) — deshalb der Zusatz „GmbH & Co. KG". Das ist kein Formalismus: Der Geschäftsverkehr soll auf einen Blick erkennen, dass hinter dem Unternehmen keine unbeschränkt haftende Person steht. Wer diesen Zusatz weglässt oder verfälscht, setzt sich dem Vorwurf aus, über die Haftungsverhältnisse zu täuschen.
Praxis Zwei Sätze halten Sie sich als Kommanditist am besten vor Augen. Erstens: Was ich mir auszahlen lasse, muss durch echte Gewinne gedeckt sein — sonst hole ich mir meine schon erledigte Haftung zurück (§ 172 Abs. 4 HGB). Bevor Sie eine Ausschüttung annehmen, sollten Sie wissen, ob Ihr Kapitalkonto über der Haftsumme liegt. Zweitens: Ich lege nicht im Namen der KG los, bevor sie eingetragen ist — sonst hafte ich für diese Phase wie ein Vollhafter (§ 176 HGB). Beides sind Fehler, die man nicht sieht, während man sie macht, und die erst in der Krise ihre Rechnung präsentieren.
Dieser Beitrag betrachtet die GmbH & Co. KG als Rechtsform. Geht es um die saubere Gründung der Komplementär-GmbH selbst — Satzung, Stammkapital, Kapitalaufbringung —, lesen Sie GmbH gründen: Gesellschaftsvertrag und Gründungsfehler; um die persönliche Verantwortung dessen, der die Komplementär-GmbH führt, geht es unter Geschäftsführerhaftung.
„Die GmbH & Co. KG schützt zuverlässig — solange man sie ernst nimmt. Die teuersten Fälle, die ich sehe, sind nicht die schlecht gebauten Strukturen, sondern die Kommanditisten, die sich über Jahre Ausschüttungen auszahlen ließen, ohne zu prüfen, ob ihr Kapitalkonto das trägt. Wenn dann der Gläubiger kommt, lebt eine längst erledigt geglaubte Haftung wieder auf", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.