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Ihre GbR soll ein Grundstück kaufen — und der Notar verlangt zuerst die Eintragung ins neue Gesellschaftsregister

Sie führen mit einem oder mehreren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts — vielleicht seit Jahren, per Handschlag oder mit knappem Vertrag. Nun soll etwas Größeres passieren: ein Grundstückskauf, der Erwerb eines GmbH-Anteils, die Übernahme einer Beteiligung. Und plötzlich sagt der Notar: „So nicht — Ihre GbR muss erst ins Gesellschaftsregister eingetragen werden." Genau hier hat sich seit dem 1. Januar 2024 der Boden verschoben. Das MoPeG, die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, hat die GbR neu geordnet: Es gibt jetzt ein eigenes Register, die eingetragene GbR (eGbR), und die Regeln zu Rechtsfähigkeit, Vertretung und Haftung sind neu gefasst und umnummeriert. Für Sie als Gesellschafter zählen zwei Fragen: Wie tritt meine GbR im Rechtsverkehr wirksam auf — und wofür hafte ich persönlich? Hier lesen Sie die Antworten nach dem heute geltenden Recht.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Seit dem MoPeG (in Kraft seit 01.01.2024) gibt es zwei Arten der GbR: die rechtsfähige (Außen-)GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt, und die nicht rechtsfähige Innengesellschaft, die nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regelt (§ 705 Abs. 2 BGB). Betreibt die GbR ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, wird die Rechtsfähigkeit vermutet (§ 705 Abs. 3 BGB).
  • Die Eintragung ins neue Gesellschaftsregister ist freiwillig — die Gesellschafter können ihre GbR anmelden (§ 707 BGB). Faktisch wird die Eintragung aber zur Pflicht, sobald die GbR ein Grundstück erwerben (§ 47 Abs. 2 GBO) oder einen Geschäftsanteil oder eine andere Registerposition halten will (§ 707a Abs. 1 S. 2 BGB): Voreintragungsobliegenheit.
  • Die eingetragene GbR führt den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder „eGbR" (§ 707a Abs. 2 BGB) und kann als einzige einen frei gewählten inländischen Vertragssitz haben (§ 706 BGB) — das Sitzwahlrecht.
  • Für die Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter den Gläubigern persönlich und als Gesamtschuldner (§ 721 BGB). Diese persönliche Haftung mit dem Privatvermögen ist der Preis der GbR — und sie lässt sich gegenüber Dritten nicht wegvereinbaren.
  • Vertreten wird die GbR im Grundsatz von allen Gesellschaftern gemeinsam, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt (§ 720 BGB). Wer neu eintritt, haftet auch für die schon vorhandenen Altverbindlichkeiten (§ 721a BGB).

Typische Situationen

Ihre GbR will ein Grundstück oder einen Anteil kaufen — und wird ausgebremst

Der Kaufvertrag ist ausgehandelt, der Termin beim Notar steht. Dann die Ernüchterung: Für die GbR kann ein Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Gesellschaft zuvor im Gesellschaftsregister steht — dasselbe gilt für den Erwerb von GmbH-Anteilen und andere Registerpositionen. Ohne die Eintragung Ihrer GbR läuft das Geschäft nicht. Was wie eine Formalie klingt, blockiert in der Praxis den ganzen Erwerb, bis die eGbR eingetragen ist.

Sie dachten, die GbR schützt Ihr Privatvermögen — ein Gläubiger belehrt Sie eines Besseren

Ein Vertragspartner der GbR bleibt auf einer Rechnung sitzen, ein Projekt scheitert, es bleibt eine Verbindlichkeit. Und der Gläubiger wendet sich nicht nur an die Gesellschaft, sondern direkt an Sie — mit Ihrem privaten Konto, Ihrem Haus, Ihrem Auto. Viele glauben, die GbR sei eine Art kleine GmbH, die sie persönlich abschirmt. Das Gegenteil ist der Fall: In der GbR haften die Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Sie treten in eine bestehende GbR ein — und erben deren alte Schulden mit

Sie steigen bei einer laufenden GbR ein, übernehmen einen Anteil, bringen frisches Kapital oder Know-how mit. Was Sie dabei oft nicht sehen: Mit dem Eintritt haften Sie auch für die Verbindlichkeiten, die vor Ihrer Zeit entstanden sind — für Altlasten, an denen Sie nie beteiligt waren. Wer einer GbR beitritt, ohne ihre Vergangenheit zu kennen, kauft ein Haftungspaket, dessen Inhalt er nicht gesehen hat.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Die GbR ist die einfachste Form, zu mehreren zusammenzuarbeiten — und genau deshalb die am meisten unterschätzte. Man rutscht in sie hinein, oft ohne es zu merken: Zwei Handwerker teilen sich einen Auftrag, drei Freunde bauen etwas auf, Partner betreiben gemeinsam ein kleines Geschäft. Seit dem 1. Januar 2024 gilt für all das ein neues Regelwerk. Das MoPeG hat die Vorschriften über die GbR im Bürgerlichen Gesetzbuch von Grund auf neu gefasst und dabei auch die Paragrafen umnummeriert — wer nach alten Fundstellen sucht, findet dort heute etwas anderes. Für Sie als Gesellschafter sind vier Dinge wichtig: ob Ihre GbR überhaupt am Rechtsverkehr teilnimmt, was das neue Register bedeutet, wer die Gesellschaft vertritt — und, das Entscheidende, wofür Sie persönlich haften.

Zwei Arten von GbR — rechtsfähig oder reine Innengesellschaft. Das MoPeG unterscheidet klar zwischen zwei Gestalten der GbR. Die eine kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, weil sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll — das ist die rechtsfähige GbR, oft Außen-GbR genannt. Die andere dient nur dazu, das Verhältnis der Gesellschafter untereinander auszugestalten, tritt aber nicht nach außen auf — das ist die nicht rechtsfähige Innengesellschaft (§ 705 Abs. 2 BGB). Für die unternehmerische Praxis zählt fast immer die erste: Betreibt die GbR ein Unternehmen unter einem gemeinschaftlichen Namen, wird sogar vermutet, dass sie am Rechtsverkehr teilnimmt, also rechtsfähig ist (§ 705 Abs. 3 BGB). Nach außen tritt die GbR gegenüber Dritten auf, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister; eine Vereinbarung, dass sie erst später entstehen soll, ist Dritten gegenüber wirkungslos (§ 719 BGB).

Das neue Gesellschaftsregister — freiwillig, und doch oft unumgänglich. Die zentrale Neuerung des MoPeG ist ein eigenes Register für die GbR, das Gesellschaftsregister. Die Gesellschafter können ihre GbR dort anmelden (§ 707 Abs. 1 BGB) — eine Pflicht zur Eintragung besteht im Grundsatz nicht. Nur: Sobald Ihre GbR am Rechtsverkehr etwas Ernstes vorhat, wird aus dem „können" faktisch ein „müssen". Das ist die Voreintragungsobliegenheit, und sie ist die Falle, die die meisten Gesellschafter überrascht. Für eine GbR soll ein Recht im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO) — ohne Registereintrag kein Grundstückserwerb. Dasselbe Prinzip greift beim Erwerb von Beteiligungen: Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter (etwa einer GmbH) nur eingetragen werden, wenn sie selbst im Gesellschaftsregister steht (§ 707a Abs. 1 S. 2 BGB). Wer also mit seiner GbR ein Grundstück, einen GmbH-Anteil oder eine sonstige Registerposition erwerben will, kommt an der Eintragung nicht vorbei. Und die Eintragung wirkt in beide Richtungen: Ist die GbR erst einmal eingetragen, gelten die einmal angemeldeten Verhältnisse als richtig, und Änderungen — ein Wechsel im Gesellschafterbestand, in der Vertretung, im Sitz — müssen ebenfalls angemeldet werden (§§ 707 Abs. 3, 707a Abs. 3 BGB, der die Registerpublizität des § 15 HGB entsprechend anordnet).

Die eingetragene GbR — Namenszusatz und Sitzwahlrecht. Meldet die GbR sich zur Eintragung an, wird sie zur eingetragenen GbR und muss von da an einen Namenszusatz führen: „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder die Kurzform „eGbR" (§ 707a Abs. 2 BGB). Das ist keine bloße Etikette — der Geschäftsverkehr erkennt daran, dass er es mit einer registrierten, überprüfbaren Gesellschaft zu tun hat. Die Eintragung bringt außerdem einen praktischen Vorteil: Nur die eingetragene GbR kann einen inländischen Ort frei als ihren (Vertrags-)Sitz wählen. Ohne Eintragung ist der Sitz zwingend der Verwaltungssitz, also der Ort, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden; erst mit der Eintragung dürfen die Gesellschafter davon abweichen und einen Vertragssitz vereinbaren (§ 706 BGB). Dieses Sitzwahlrecht gibt der eGbR eine Flexibilität, die der nicht eingetragenen GbR verwehrt bleibt.

Die Vertretung — wer darf für die GbR handeln. Wenn Ihre GbR am Markt auftritt, stellt sich die Frage, wer sie wirksam verpflichten kann. Der gesetzliche Grundfall ist die Gesamtvertretung: Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (§ 720 Abs. 1 BGB). In der Praxis regeln die Verträge das oft anders — Einzelvertretung durch bestimmte Gesellschafter etwa. Wichtig für den Rechtsverkehr: Der Umfang dieser Vertretungsmacht lässt sich gegenüber Dritten nicht wirksam beschränken; wer nach außen vertretungsbefugt ist, kann alle Geschäfte der Gesellschaft abschließen, und eine interne Beschränkung wirkt gegenüber dem Vertragspartner nicht (§ 720 Abs. 3 BGB). Wer sich dagegen im Innenverhältnis über die Führung der Geschäfte streitet, findet die Regeln in § 715 BGB — das ist die Geschäftsführung, zu trennen von der Vertretung nach außen.

Die persönliche Haftung — der wunde Punkt der GbR. Und jetzt zu dem Punkt, der über allem steht und den die meisten falsch einschätzen. Für die Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter den Gläubigern persönlich und als Gesamtschuldner (§ 721 BGB). Das heißt im Klartext: Ein Gläubiger der Gesellschaft kann sich jeden einzelnen Gesellschafter herausgreifen und von ihm die volle Forderung verlangen — nicht nur seinen Anteil, sondern das Ganze — und zwar aus dessen Privatvermögen. Und diese Haftung lässt sich Dritten gegenüber nicht wegvereinbaren: Eine entgegenstehende Abrede im Gesellschaftsvertrag ist gegenüber dem Gläubiger unwirksam (§ 721 S. 2 BGB). Diese Haftung ist akzessorisch — sie hängt an der Schuld der Gesellschaft. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann deshalb die Einwendungen und Einreden geltend machen, die der Gesellschaft zustehen, und die Zahlung verweigern, solange die Gesellschaft etwa noch anfechten oder aufrechnen könnte (§ 721b BGB). Aber das ändert nichts am Kern: Die GbR ist keine Haftungsbremse. Wer den Schutz des Privatvermögens sucht, ist bei der GbR falsch — dafür gibt es die Kapitalgesellschaft, etwa die GmbH.

Der Eintritt in eine bestehende GbR — Altlasten inklusive. Besonders tückisch ist die Haftung für den, der einer schon bestehenden GbR beitritt. Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet wie die anderen Gesellschafter auch für die Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden (§ 721a BGB) — und auch das kann Dritten gegenüber nicht abbedungen werden. Sie übernehmen also mit dem Anteil nicht nur die Chancen, sondern die gesamte Haftungsvergangenheit der GbR. Genau deshalb gehört vor jeden Beitritt zu einer GbR eine gründliche Prüfung, welche Verbindlichkeiten die Gesellschaft bereits hat. Beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist diese Prüfung ein eigenes Thema, das wir unter Anteilskauf vertiefen.

Was mit den Altgesellschaften geschieht. Viele GbRs bestehen seit langem und wurden nie förmlich „umgestellt". Das müssen sie auch nicht: Eine bestehende GbR wird durch das MoPeG nicht automatisch eintragungspflichtig und verliert ihre Rechtsfähigkeit nicht dadurch, dass sie nicht eingetragen ist. Sie bleibt handlungsfähig — aber genau so lange, bis sie eines jener Geschäfte vorhat, für die die Voreintragungsobliegenheit gilt. Steht bei einer Altgesellschaft ein Grundstückskauf, ein Anteilserwerb oder eine Registeränderung an, führt der Weg über die Nacheintragung ins Gesellschaftsregister. Wer eine ältere GbR führt, sollte deshalb rechtzeitig klären, ob und wann die Eintragung ansteht, statt erst am Notartermin davon überrascht zu werden.

Praxis Zwei Merksätze ersparen die häufigsten Überraschungen. Erstens: Plant Ihre GbR ein Grundstück, einen Anteil oder eine andere Registerposition, klären Sie die Eintragung ins Gesellschaftsregister, bevor Sie den Kaufvertrag terminieren — sonst steht das Geschäft, bis die eGbR eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO, § 707a Abs. 1 S. 2 BGB). Zweitens: Machen Sie sich vor jedem Vertrag und vor jedem Beitritt klar, dass Sie in der GbR mit Ihrem Privatvermögen geradestehen — voll, gesamtschuldnerisch und, wer eintritt, auch für die Altschulden (§§ 721, 721a BGB). Wer diese beiden Punkte im Blick hat, nutzt die GbR als das, was sie ist: schlank und flexibel, aber ohne Haftungsschirm.

Dieser Beitrag betrachtet die GbR im Geschäftsverkehr nach dem MoPeG. Suchen Sie stattdessen den Haftungsschutz einer Kapitalgesellschaft, lesen Sie GmbH gründen; geht es um den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, finden Sie die Prüfschritte unter Anteilskauf; um den Wechsel oder das Ausscheiden von Gesellschaftern geht es unter Unternehmensnachfolge.

So gehen Sie vor

  • Klären, ob Ihre GbR rechtsfähig ist oder nur nach innen wirkt

    Tritt Ihre GbR nach außen auf, schließt Verträge, hat einen gemeinsamen Namen? Dann ist sie im Regelfall rechtsfähig und selbst Trägerin von Rechten und Pflichten (§ 705 Abs. 2 und 3 BGB). Dient sie dagegen nur dazu, das Verhältnis der Beteiligten untereinander zu regeln, ist sie eine reine Innengesellschaft. Diese Einordnung entscheidet über alles Weitere — sie gehört an den Anfang.

  • Vor Grundstücks-, Anteils- oder Registergeschäften die Eintragung planen

    Will Ihre GbR ein Grundstück erwerben (§ 47 Abs. 2 GBO), einen Geschäftsanteil halten oder eine sonstige Registerposition einnehmen (§ 707a Abs. 1 S. 2 BGB), muss sie vorher im Gesellschaftsregister stehen. Setzen Sie die Anmeldung zeitlich vor den Notartermin, nicht danach — sonst blockiert die fehlende Eintragung das ganze Geschäft.

  • Die Vertretung klar und nach außen wirksam regeln

    Ohne besondere Regelung vertreten alle Gesellschafter gemeinsam (§ 720 Abs. 1 BGB). Legen Sie im Gesellschaftsvertrag fest, wer die GbR wie vertreten darf — und bedenken Sie, dass sich der Umfang der Vertretungsmacht gegenüber Dritten nicht wirksam einschränken lässt (§ 720 Abs. 3 BGB). Wer Vertretung nur intern beschränkt, schützt sich nach außen nicht.

  • Die Haftungslage bewusst tragen — oder die Rechtsform überdenken

    In der GbR haften Sie den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch mit dem Privatvermögen (§ 721 BGB), und das lässt sich nach außen nicht abbedingen. Wenn Ihr Vorhaben mit erheblichem Haftungsrisiko verbunden ist, gehört vor die Fortführung als GbR die ehrliche Frage, ob nicht eine Kapitalgesellschaft der bessere Rahmen ist.

  • Vor dem Eintritt in eine GbR die Altverbindlichkeiten prüfen

    Wer einer bestehenden GbR beitritt, haftet auch für deren vor dem Eintritt begründete Schulden (§ 721a BGB). Verschaffen Sie sich vor dem Beitritt einen belastbaren Überblick über die vorhandenen Verbindlichkeiten und Risiken — was Sie hier nicht sehen, haften Sie trotzdem mit.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Die GbR für eine Haftungsbremse halten

    Der teuerste Irrtum: zu glauben, die GbR schirme das Privatvermögen ab wie eine GmbH. Sie tut es nicht — die Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch (§ 721 BGB). Wer Haftungsschutz braucht, wählt eine Kapitalgesellschaft, nicht die GbR. Diese Grundentscheidung fällt sinnvollerweise vor, nicht nach dem ersten Verlustfall.

  • Den Grundstücks- oder Anteilskauf ohne Eintragung terminieren

    Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister lässt sich für die GbR kein Grundstücksrecht (§ 47 Abs. 2 GBO) und kein Gesellschafteranteil (§ 707a Abs. 1 S. 2 BGB) eintragen. Wer den Notartermin setzt, ohne die Voreintragung geklärt zu haben, verschiebt am Ende den ganzen Kauf. Die Eintragung braucht Vorlauf — planen Sie sie ein.

  • Einer GbR beitreten, ohne ihre Vergangenheit zu kennen

    Mit dem Eintritt übernehmen Sie die Haftung auch für die Altverbindlichkeiten der GbR (§ 721a BGB). Wer beitritt, ohne die bestehenden Schulden zu prüfen, kauft ein Haftungspaket blind. Ein Blick in die Verbindlichkeiten der Gesellschaft vor dem Beitritt ist keine Förmlichkeit, sondern Selbstschutz.

  • Die Änderungsanmeldung nach der Eintragung vergessen

    Ist die GbR erst im Register, müssen Änderungen — Wechsel im Gesellschafterbestand, in der Vertretung, im Sitz — angemeldet werden (§ 707 Abs. 3 BGB). Wer das versäumt, riskiert, dass sich Dritte auf den überholten, aber weiter veröffentlichten Registerstand verlassen dürfen (§ 707a Abs. 3 BGB i.V.m. § 15 HGB). Halten Sie das Register aktuell.

Kosten & Dauer

Die GbR ist die günstigste und formloseste Gesellschaft — sie entsteht schon durch den Gesellschaftsvertrag, ohne Notar und ohne Register. Das ändert sich, sobald die Eintragung ins Gesellschaftsregister ansteht: Dann fallen Kosten für die notarielle Anmeldung und die Registergebühren an, und es braucht die Zeit bis zur Eintragung — beides gehört in die Planung eines Grundstücks- oder Anteilskaufs eingerechnet. Der Aufwand bei der anwaltlichen Gestaltung hängt daran, wie individuell der Gesellschaftsvertrag ausfällt, ob eine bestehende Altgesellschaft nachträglich eingetragen werden muss und wie komplex die Vertretungs- und Haftungsverhältnisse sind.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um die schlanke Gestaltung einer neuen GbR geht, um die Eintragung ins Gesellschaftsregister vor einem konkreten Kauf oder um die Prüfung Ihrer Haftung als Gesellschafter — das entscheidet sich erst, wenn wir Ihr Vorhaben und Ihren Gesellschaftsvertrag kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg für Sie sinnvoll ist und ob die GbR für Ihr Vorhaben überhaupt die richtige Form ist, sobald wir die Eckdaten kennen.

Häufige Fragen

Muss ich meine GbR ins neue Gesellschaftsregister eintragen lassen?

Grundsätzlich nicht — die Eintragung ist freiwillig, die Gesellschafter können ihre GbR anmelden (§ 707 BGB). Faktisch wird sie aber zur Voraussetzung, sobald Ihre GbR ein Grundstück erwerben (§ 47 Abs. 2 GBO), einen Geschäftsanteil halten oder eine andere Registerposition einnehmen will (§ 707a Abs. 1 S. 2 BGB). Ohne Vorhaben dieser Art können Sie die GbR auch ohne Eintragung führen; sie verliert dadurch weder ihre Rechtsfähigkeit noch ihre Handlungsfähigkeit.

Hafte ich als GbR-Gesellschafter mit meinem Privatvermögen?

Ja. Die Gesellschafter einer GbR haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner (§ 721 BGB). Ein Gläubiger kann jeden Gesellschafter auf die volle Forderung in Anspruch nehmen — aus dem Privatvermögen. Diese Haftung lässt sich Dritten gegenüber nicht wegvereinbaren. Die GbR schützt Ihr Privatvermögen also gerade nicht; wer Haftungsschutz sucht, braucht eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH.

Was ist der Unterschied zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR?

Die rechtsfähige (Außen-)GbR nimmt am Rechtsverkehr teil und kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; die nicht rechtsfähige Innengesellschaft regelt nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und tritt nicht nach außen auf (§ 705 Abs. 2 BGB). Betreibt die GbR ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, wird vermutet, dass sie am Rechtsverkehr teilnimmt, also rechtsfähig ist (§ 705 Abs. 3 BGB). Für die unternehmerische Praxis ist fast immer die rechtsfähige GbR gemeint.

Ich trete in eine bestehende GbR ein — hafte ich für deren alte Schulden?

Ja. Wer in eine bestehende GbR eintritt, haftet wie die übrigen Gesellschafter auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 721a BGB); eine entgegenstehende Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nicht. Sie übernehmen mit dem Anteil also die gesamte Haftungsvergangenheit der GbR. Deshalb sollten Sie vor jedem Beitritt die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft prüfen — mehr dazu unter Anteilskauf.

Wer darf für die GbR unterschreiben?

Im gesetzlichen Grundfall vertreten alle Gesellschafter die GbR gemeinsam, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 720 Abs. 1 BGB). Der Vertrag kann Einzelvertretung oder andere Regelungen vorsehen. Nach außen lässt sich der Umfang der Vertretungsmacht allerdings nicht wirksam beschränken (§ 720 Abs. 3 BGB) — wer vertretungsbefugt ist, kann alle Geschäfte der Gesellschaft abschließen. Bei einer eingetragenen GbR ergibt sich die Vertretungsbefugnis aus dem Gesellschaftsregister.

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„Die GbR wird unterschätzt — von beiden Seiten. Die einen halten sie für eine kleine GmbH und wundern sich, wenn der Gläubiger an ihr Privatvermögen geht. Die anderen unterschätzen, wie oft die Eintragung ins neue Register plötzlich zur Bedingung wird, damit ein Kauf überhaupt läuft. Wer beides früh klärt, spart sich die böse Überraschung am Notartisch", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze zum Nachlesen

  • § 705 BGB — Rechtsfähigkeit der GbR: rechtsfähige Gesellschaft (nimmt am Rechtsverkehr teil) und nicht rechtsfähige Innengesellschaft (Abs. 2); Vermutung der Rechtsfähigkeit beim Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen (Abs. 3). Fassung seit dem MoPeG (01.01.2024).
  • § 706 BGB — Sitz der Gesellschaft: grundsätzlich der Verwaltungssitz; nur die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann einen inländischen Vertragssitz frei vereinbaren (Sitzwahlrecht).
  • § 707 BGB — Anmeldung zum Gesellschaftsregister: die Gesellschafter können die GbR anmelden (Abs. 1, freiwillig); Inhalt der Anmeldung (Abs. 2); Anmeldung von Änderungen, u. a. Gesellschafterwechsel (Abs. 3).
  • § 707a BGB — Inhalt und Wirkungen der Eintragung: eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie selbst im Gesellschaftsregister steht (Abs. 1 S. 2 — Voreintragungsobliegenheit); Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts"/„eGbR" (Abs. 2); entsprechende Anwendung der Registerpublizität des § 15 HGB (Abs. 3).
  • § 719 BGB — Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten: die GbR entsteht nach außen, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens mit ihrer Eintragung; abweichende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam (Abs. 2).
  • § 720 BGB — Vertretung der Gesellschaft: Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt (Abs. 1); die Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf alle Geschäfte, eine Beschränkung ihres Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam (Abs. 3).
  • § 721 BGBPersönliche Haftung der Gesellschafter: die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies ist seit dem MoPeG die Norm der persönlichen, akzessorischen Haftung des GbR-Gesellschafters.
  • § 721a BGB — Haftung des eintretenden Gesellschafters: wer in eine bestehende GbR eintritt, haftet nach §§ 721, 721b auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten; entgegenstehende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam.
  • § 721b BGB — Einwendungen und Einreden des Gesellschafters: der in Anspruch genommene Gesellschafter kann gesellschaftsbezogene Einwendungen geltend machen und die Leistung verweigern, solange der Gesellschaft ein Gestaltungsrecht (Anfechtung, Aufrechnung) zusteht (Akzessorietät der Haftung).
  • § 47 GBO — für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht (im Grundbuch) nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (Abs. 2 — Voreintragungsobliegenheit beim Grundstückserwerb).

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