Sie wollen etwas entscheiden: eine Ausschüttung, eine Investition, die Abberufung eines Geschäftsführers. Der Beschluss ist gefasst, alle sind zufrieden — und Monate später erklärt ein Gericht ihn für unwirksam, weil die Ladung zu kurzfristig kam oder der Tagesordnungspunkt nicht angekündigt war. In der GmbH entscheidet oft nicht der Streit über die Sache, sondern die Form: Wer lädt wie ein, wer darf mitstimmen, welche Mehrheit trägt den Beschluss. Hier lesen Sie, wie Sie wirksam beschließen — und wie Sie einen fehlerhaften Beschluss der Gegenseite angreifen.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Ein Gesellschafterbeschluss ist der Wille der GmbH in Reinform: Hier entscheiden nicht die Geschäftsführer, sondern die Eigentümer. Damit dieser Wille auch wirksam wird, verlangt das Gesetz zwei Dinge — die richtige Mehrheit und das richtige Verfahren. An der Mehrheit scheitert selten ein Beschluss; am Verfahren dagegen ständig. Wer das unterschätzt, hält ein Blatt Papier in der Hand, das vor Gericht nichts wert ist.
Wie die Mehrheit zustande kommt. Die Grundregel ist schlicht: Beschlüsse fallen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme (§ 47 Abs. 1 und 2 GmbHG). Wer mehr Kapital hält, hat also mehr Gewicht — es sei denn, Ihre Satzung regelt etwas anderes, was sie darf. Für einfache Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Für die schweren Eingriffe, allen voran die Satzungsänderung, verlangt das Gesetz mehr — dazu gleich.
Versammlung oder Umlauf. Der Regelfall ist die Gesellschafterversammlung; sie kann auch fernmündlich oder per Videokommunikation abgehalten werden, wenn alle in Textform zustimmen (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Sie brauchen aber gar keine Versammlung, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der Entscheidung oder mit der Stimmabgabe einverstanden erklären — dann geht der Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Das ist der schnelle, unkomplizierte Weg, solange alle an einem Strang ziehen. Sobald aber einer nicht mitspielt, führt kein Weg an der ordentlich geladenen Versammlung vorbei — und damit an der Form.
Die Ladung — hier bricht es am häufigsten. Einberufen wird die Versammlung durch die Geschäftsführer (§ 49 Abs. 1 GmbHG); in bestimmten Lagen müssen sie es sogar, etwa unverzüglich, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Für die Einladung selbst gibt das Gesetz eine strenge Form vor: Sie erfolgt durch eingeschriebene Briefe und mit einer Frist von mindestens einer Woche (§ 51 Abs. 1 GmbHG). Und — der Fallstrick, der die meisten Beschlüsse kostet — der Zweck der Versammlung muss angekündigt werden; über Gegenstände, die nicht wenigstens drei Tage vorher in der vorgeschriebenen Weise angekündigt waren, kann grundsätzlich nicht wirksam beschlossen werden (§ 51 Abs. 2 und 4 GmbHG). Wer also am Versammlungstisch einen neuen Punkt „nachschiebt" und darüber abstimmen lässt, liefert der Gegenseite die Angriffsfläche frei Haus. Eine einzige Ausnahme lässt das Gesetz zu: Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, sind Beschlüsse trotzdem möglich, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind — die sogenannte Vollversammlung (§ 51 Abs. 3 GmbHG). Fehlt auch nur einer, greift dieser Rettungsanker nicht.
Wenn die Minderheit ausgesperrt wird. Damit die Mehrheit die Minderheit nicht einfach übergeht, gibt es ein Selbsthilferecht: Gesellschafter, die zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals halten, können unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen, dass eine Versammlung einberufen oder ein Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird (§ 50 Abs. 1 und 2 GmbHG). Wird dem nicht entsprochen, dürfen sie die Einberufung oder Ankündigung selbst bewirken (§ 50 Abs. 3 GmbHG). Wer als Minderheitsgesellschafter das Gefühl hat, an der Willensbildung vorbei zu leben, hat damit einen wirksamen Hebel in der Hand.
Niemand ist Richter in eigener Sache — das Stimmverbot. Das übersehen viele in der Hitze der Entscheidung, und es ist der zweithäufigste Formfehler nach der Ladung: Ein Gesellschafter, der durch den Beschluss entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat dabei kein Stimmrecht; dasselbe gilt, wenn der Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gerade gegenüber diesem Gesellschafter betrifft (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Über die eigene Entlastung, über einen Vertrag mit sich selbst oder über einen Prozess gegen die eigene Person darf also niemand die eigene Stimme in die Waagschale werfen. Wer dieses Verbot missachtet und die falschen Stimmen mitzählt, riskiert, dass der Beschluss angegriffen und gekippt wird.
Satzungsänderungen sind eine eigene Liga. Wollen Sie den Gesellschaftsvertrag ändern — Kapital erhöhen, den Unternehmensgegenstand anpassen, eine neue Klausel einführen —, reicht die einfache Mehrheit nicht. Ein satzungsändernder Beschluss braucht eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und muss notariell beurkundet werden (§ 53 Abs. 2 und 3 GmbHG). Und er wirkt nicht schon mit der Abstimmung: Die Änderung entfaltet erst rechtliche Wirkung, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Die Einzelheiten dazu — gerade bei der Kapitalerhöhung — finden Sie unter Kapitalerhöhung.
Wenn etwas schiefgeht: nichtig oder nur anfechtbar. Und jetzt der Punkt, der viele überrascht: Was mit einem fehlerhaften Gesellschafterbeschluss geschieht, steht im GmbHG gar nicht. Das Gesetz schweigt dazu, ob ein solcher Beschluss von Anfang an unwirksam ist oder ob man ihn erst angreifen muss. Diese Lücke füllt die Rechtsprechung, indem sie das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht — die §§ 241, 243 AktG — entsprechend auf die GmbH anwendet. Grob gilt: Besonders schwere Mängel machen den Beschluss nichtig, er ist dann von vornherein wirkungslos; die aktienrechtliche Regelung nennt dafür etwa Beschlüsse, die durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen oder die Gläubiger- und öffentliche Interessen verletzen (§ 241 AktG analog). Die meisten Verfahrensfehler — der Ladungsmangel, die falsch gezählte Mehrheit, der Verstoß gegen ein Stimmverbot — führen dagegen nur zur Anfechtbarkeit: Der Beschluss gilt zunächst, wird aber unwirksam, wenn ihn ein Gesellschafter erfolgreich anficht (§ 243 AktG analog).
Und die Zeit läuft. Der entscheidende Unterschied für Ihr Handeln: Einen nichtigen Beschluss können Sie im Grundsatz jederzeit angreifen, einen bloß anfechtbaren nur befristet. Das Aktienrecht sieht dafür eine Monatsfrist vor (§ 246 Abs. 1 AktG). Auf die GmbH ist diese starre Monatsfrist zwar nicht schematisch übertragbar — nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Anfechtungsklagen gegen GmbH-Gesellschafterbeschlüsse aber grundsätzlich ebenfalls die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten, sofern die Satzung nichts anderes regelt; wer sie überschreitet, muss zwingende Gründe vorweisen, die eine frühere Klage verhindert haben (BGH, Beschluss vom 13.07.2009 — II ZR 272/08). Für Sie heißt das: Wenn Sie einen Beschluss angreifen wollen, ist Eile geboten — wer zu lange zögert, verliert das Recht dazu, obwohl der Beschluss fehlerhaft war.
Praxis Vor jedem Beschluss lohnen sich zwei Minuten mit zwei Fragen: Ist form- und fristgerecht geladen, mit angekündigter Tagesordnung? Und darf bei diesem Punkt jeder mitstimmen? An genau diesen beiden Fragen scheitern in der Praxis mehr Beschlüsse als am eigentlichen Streitgegenstand. Ein Beschluss, der später gekippt wird, ist schlimmer als gar keiner — er kostet Zeit, Geld und die nächste Runde des Konflikts.
Dieser Beitrag betrachtet die Form des Beschlusses. Geht es breiter um Machtkonflikte im Gesellschafterkreis — Abberufung, Blockade, Auskunftsrecht —, lesen Sie Gesellschafterstreit; soll ein Gesellschafter dauerhaft aus der GmbH heraus, finden Sie die Wege unter Gesellschafter ausschließen.
„Der Beschluss ist so stark wie seine Einladung. Ich habe mehr Entscheidungen an einem zu kurz gesetzten Datum scheitern sehen als am eigentlichen Streit — die Form ist kein Papierkram, sie ist der halbe Beschluss", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.