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Ein Gesellschafter blockiert alles — und Sie fragen sich, wie Sie ihn aus der GmbH herausbekommen

Das Vertrauen ist weg, die Zusammenarbeit zermürbend, vielleicht bleibt sogar die versprochene Einlage aus — und trotzdem sitzt der Mitgesellschafter weiter am Tisch und stimmt bei allem mit. Einen Gesellschafter loszuwerden ist möglich, aber es geht nicht per Machtwort: Sie brauchen einen Grund und eine tragfähige Grundlage. Wer hier im Affekt einen Beschluss durchdrückt, kassiert ihn Monate später vor Gericht wieder ein. Hier lesen Sie, welche Wege es gibt, was sie kosten und worauf es ankommt, damit Ihr Schritt am Ende hält.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Einen Gesellschafter „einfach" hinauszuwerfen, geht nicht — es braucht einen anerkannten Grund und eine der drei gesetzlichen oder von der Rechtsprechung entwickelten Grundlagen.
  • Der zentrale Weg ist die Einziehung des Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG) — aber nur, soweit die Satzung sie zulässt; gegen den Willen des Betroffenen sogar nur, wenn die Voraussetzungen schon vor dem Anteilserwerb in der Satzung standen.
  • Zahlt ein Gesellschafter seine fällige Einlage trotz Nachfrist nicht, kann er mit seinem Anteil ausgeschlossen werden — die Kaduzierung (§§ 21–23 GmbHG).
  • Fehlt eine Satzungsgrundlage, bleibt der Ausschluss aus wichtigem Grund. Er steht nicht im GmbHG, sondern ist von der Rechtsprechung entwickeltes Richterrecht — durchgesetzt mit der Ausschließungsklage (BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2023 — II ZR 116/21).
  • Wer geht, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung — meist zum Verkehrswert seines Anteils. Die Satzung kann sie begrenzen, aber nicht beliebig.

Typische Situationen

Der Mitgesellschafter zerlegt das Geschäft — und geht nicht freiwillig

Er blockiert Beschlüsse, arbeitet gegen die Gesellschaft, schadet ihr womöglich aktiv — aber verkaufen will er nicht, jedenfalls nicht zu einem Preis, den Sie zahlen können. Jetzt stellt sich die Frage, ob Ihre Satzung Ihnen einen Weg öffnet oder ob nur noch der Gang zum Gericht bleibt.

Die versprochene Einlage ist nie gekommen

Ein Gesellschafter hat seinen Anteil übernommen, aber die Stammeinlage nie vollständig eingezahlt. Er hält trotzdem seine Stimmen und wartet ab. Für genau diesen Fall gibt es einen eigenen, klar geregelten Weg, ihn mit seinem Anteil auszuschließen.

Zwei gegen einen — und die Abfindung ist der eigentliche Streit

Sie sind sich mit den anderen einig, dass er raus soll. Aber was kostet das? Der Ausscheidende will den vollen Verkehrswert, Sie berufen sich auf eine Klausel in der Satzung. Hier entscheidet sich, ob der Schnitt sauber gelingt oder ob er die Gesellschaft finanziell überfordert.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Der Wunsch, einen Mitgesellschafter loszuwerden, ist verständlich — aber das Gesetz macht es Ihnen bewusst nicht leicht. Ein Geschäftsanteil ist Eigentum, und Eigentum nimmt man niemandem im Vorbeigehen weg. Deshalb gilt: Sie brauchen zweierlei. Erstens einen Grund, der den Eingriff rechtfertigt. Und zweitens eine Grundlage — entweder in Ihrer Satzung oder in einem der von der Rechtsprechung anerkannten Institute. Ohne beides geht es nicht, und der häufigste Fehler ist, das zu übersehen und einfach abzustimmen.

Der Hauptweg: die Einziehung des Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG). Bei der Einziehung — das Gesetz nennt sie auch Amortisation — wird der Geschäftsanteil vernichtet; der betroffene Gesellschafter scheidet aus. Das ist der schärfste und zugleich häufigste Hebel. Er hat aber eine feste Bedingung: Die Einziehung darf nur erfolgen, soweit die Satzung sie zulässt (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Steht dazu nichts in Ihrem Gesellschaftsvertrag, ist dieser Weg von vornherein versperrt. Und noch strenger ist es bei der Zwangseinziehung, also der Einziehung ohne Zustimmung des Betroffenen: Sie ist nur zulässig, wenn ihre Voraussetzungen schon vor dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter den Anteil erworben hat, in der Satzung festgesetzt waren (§ 34 Abs. 2 GmbHG). Eine Klausel, die Sie erst nachträglich einführen, um einen unbequemen Gesellschafter zu entfernen, greift gegen ihn also nicht. Das ist der Kern, an dem die meisten übereilten Einziehungen scheitern.

Der Sonderfall: nicht geleistete Einlage — die Kaduzierung (§§ 21–23 GmbHG). Hat ein Gesellschafter seine fällige Einzahlung nicht erbracht, gibt es einen eigenen, klar geregelten Weg. Die Gesellschaft kann ihn per eingeschriebenem Brief unter Setzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat und unter Androhung des Ausschlusses erneut zur Zahlung auffordern (§ 21 Abs. 1 GmbHG). Zahlt er dann immer noch nicht, wird er seines Geschäftsanteils und der bereits geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt (§ 21 Abs. 2 GmbHG) — er ist ausgeschlossen. Für den Ausfall bleibt er der Gesellschaft aber weiter verhaftet (§ 21 Abs. 3 GmbHG), und der Anteil kann notfalls versteigert werden (§ 23 GmbHG). Dieser Weg funktioniert nur bei der Einlagenschuld, nicht bei „normalem" Streit.

Wenn die Satzung nichts hergibt: der Ausschluss aus wichtigem Grund. Und jetzt kommt der Punkt, der viele überrascht: Die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist im GmbHG nicht geregelt. Sie ist von der Rechtsprechung entwickeltes Richterrecht — in Anlehnung an die Grundsätze zur Auflösung der Gesellschaft geschaffen, weil ein zerrütteter Gesellschafterkreis sonst keinen Ausweg hätte. Ist die weitere Zusammenarbeit mit einem Gesellschafter für die übrigen unzumutbar geworden, kann er durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen werden, und zwar auch ohne jede Satzungsregelung. Nach der Rechtsprechung wird die Ausschließung bereits mit der Rechtskraft dieses Urteils wirksam und ist nicht von der Zahlung der Abfindung abhängig (BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2023 — II ZR 116/21). Das ist das schärfste Schwert und immer die letzte, nicht die erste Option — der Weg führt über ein Gerichtsverfahren, nicht über einen Beschluss allein.

Bevor die Gesellschaft eine solche Ausschließungsklage erhebt, braucht es einen vorbereitenden Gesellschafterbeschluss. Auch dafür hat die Rechtsprechung die Hürde bewusst hoch gelegt: Fehlt eine abweichende Satzungsregelung, verlangt sie für diesen Beschluss eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen — die Stimme des Betroffenen zählt dabei nicht mit (BGH, Urteil vom 13.01.2003 — II ZR 227/00). Wer mit knapper Mehrheit einen missliebigen Gesellschafter loswerden will, kommt so nicht durch, und das ist gewollt: Der Ausschluss soll den wirklich untragbaren Fall treffen, nicht den lästigen Minderheitsgesellschafter.

Der Preis: die Abfindung. Wer die GmbH verlässt, geht nicht mit leeren Händen. Der ausgeschlossene oder ausgeschiedene Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung — nach der Rechtsprechung regelmäßig zum wirklichen Wert, also zum Verkehrswert seines Anteils. Die Satzung darf diese Abfindung beschränken, etwa auf den Buchwert oder mit Ratenzahlung, und das ist auch üblich. Aber diese Freiheit hat Grenzen: Steht die Abfindung in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Wert, kann die Klausel sittenwidrig und damit nichtig sein (§ 138 BGB) — die Gerichte passen sie dann an. Verlassen Sie sich also nicht blind darauf, dass eine sehr niedrige Buchwertklausel Sie schützt; sie kann im Streit zusammenbrechen.

Wann die Einziehung wirkt — und wann Sie plötzlich persönlich haften. Ein häufiger Irrtum ist, die Einziehung wirke erst, wenn die Abfindung gezahlt ist. Das Gegenteil trifft zu: Ist der Einziehungsbeschluss weder nichtig noch für nichtig erklärt, wird die Einziehung schon mit der Mitteilung des Beschlusses an den Betroffenen wirksam — nicht erst mit der Abfindungszahlung (BGH, Urteil vom 24.01.2012 — II ZR 109/11). Der Preis dafür: Sorgen die beschließenden Gesellschafter nicht dafür, dass die Abfindung aus dem freien Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, und lösen sie die Gesellschaft auch nicht auf, sondern führen sie fort und teilen sich den Wert des eingezogenen Anteils, dann haften sie dem Ausgeschiedenen anteilig persönlich für seine Abfindung (BGH, Urteil vom 24.01.2012 — II ZR 109/11). Diese persönliche Haftung entsteht allerdings erst, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Abfindungsanspruch treuwidrig wird — nicht schon mit dem Beschluss selbst (BGH, Urteil vom 10.05.2016 — II ZR 342/14). Und noch eine Falle: Steht bereits bei der Beschlussfassung fest, dass die Abfindung nicht aus dem freien, das Stammkapital nicht angreifenden Vermögen gezahlt werden kann (§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG), ist der Einziehungsbeschluss von Anfang an nichtig.

Praxis Der erste Griff geht nicht zum Beschlussformular, sondern zur Satzung. Steht dort keine Einziehungsklausel — oder wurde sie erst nachträglich für diesen einen Gesellschafter eingeführt —, ist die Zwangseinziehung tot, bevor Sie angefangen haben. Klären Sie die Grundlage, bevor Sie den Grund ausbreiten. Und rechnen Sie die Abfindung realistisch durch: Ein Rauswurf, den die Gesellschaft anschließend nicht bezahlen kann, wird zum Bumerang.

Dieser Beitrag betrachtet die Trennung von einem Gesellschafter. Geht es allgemeiner um die Abberufung eines Geschäftsführers, um Stimmverbote, blockierte Beschlüsse oder Ihr Auskunftsrecht, finden Sie die Einzelheiten unter Gesellschafterstreit.

So gehen Sie vor

  • Zuerst die Satzung lesen — sie entscheidet über den Weg

    Prüfen Sie, ob und wie Ihre Satzung die Einziehung regelt (§ 34 GmbHG) und ob eine Zwangseinziehung schon zum Zeitpunkt gedeckt war, als der Betroffene seinen Anteil erwarb. Gibt es keine Klausel, scheidet dieser Weg aus — dann rückt der Ausschluss aus wichtigem Grund per Klage in den Blick. Diese Weichenstellung steht ganz am Anfang, nicht am Ende.

  • Den Grund sauber dokumentieren, bevor Sie handeln

    Ob wichtiger Grund oder ausbleibende Einlage: Halten Sie schriftlich fest, was vorgefallen ist, mit Daten, Belegen und Schriftverkehr. Was heute jeder weiß, ist in einem Prozess in zwei Jahren strittig — und was Sie nicht belegen können, zählt vor Gericht nicht. Der wichtige Grund entscheidet den Fall, und beweisen muss ihn, wer sich darauf beruft.

  • Die Versammlung form- und fristgerecht einberufen

    Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief, mit mindestens einer Woche Frist, und der Zweck des Beschlusses — Einziehung oder Ausschließungsklage — muss angekündigt sein (§ 51 GmbHG). Über einen nicht ordnungsgemäß angekündigten Punkt zu beschließen, macht den Beschluss angreifbar. An dieser Formalie scheitern in der Praxis mehr Beschlüsse als am eigentlichen Streit.

  • Vor der Abstimmung Stimmverbot und Mehrheit klären

    Über einen Beschluss, der einen Rechtsstreit gegen ihn oder seinen Ausschluss betrifft, darf der betroffene Gesellschafter nicht mitstimmen (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Für den vorbereitenden Beschluss über eine Ausschließungsklage ohne Satzungsregelung brauchen Sie zudem drei Viertel der abgegebenen Stimmen (BGH, Urteil vom 13.01.2003 — II ZR 227/00). Rechnen Sie das vorher durch, nicht im Streit am Versammlungstisch.

  • Die Abfindung realistisch kalkulieren und sichern

    Prüfen Sie, was die Satzung zur Abfindung sagt und ob sie einer Kontrolle standhält (§ 138 BGB). Klären Sie, ob die Gesellschaft die Abfindung aus freiem Vermögen zahlen kann (§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG) — sonst droht die Nichtigkeit des Beschlusses und die persönliche Haftung der beschließenden Gesellschafter (BGH, Urteil vom 24.01.2012 — II ZR 109/11).

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Einziehen ohne Satzungsgrundlage

    Ohne Klausel in der Satzung geht die Zwangseinziehung nicht, und eine nachträglich eingeführte Klausel greift gegen einen Altgesellschafter nicht (§ 34 Abs. 1 und 2 GmbHG). Wer das übersieht, fasst einen Beschluss, der ins Leere läuft — und liefert der Gegenseite die Vorlage für die Anfechtung.

  • Den Ausschluss aus wichtigem Grund für einen Paragrafen halten

    Es gibt keinen GmbHG-Paragrafen „Ausschluss aus wichtigem Grund". Es ist Richterrecht, durchsetzbar nur mit der Ausschließungsklage und wirksam erst mit Rechtskraft des Urteils (BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2023 — II ZR 116/21). Wer glaubt, ein bloßer Beschluss werfe den Gesellschafter hinaus, verliert Zeit und Position.

  • Über die eigene Sache mitstimmen lassen — oder die Mehrheit verfehlen

    Der Betroffene darf beim Beschluss über seinen Ausschluss nicht mitstimmen (§ 47 Abs. 4 GmbHG), und für den Ausschließungsbeschluss ohne Satzungsregelung braucht es drei Viertel der übrigen Stimmen (BGH, Urteil vom 13.01.2003 — II ZR 227/00). Ein mit falscher Mehrheit gefasster Beschluss wird für nichtig erklärt.

  • Die Abfindung schönrechnen

    Steht schon bei der Beschlussfassung fest, dass die Gesellschaft die Abfindung nicht aus freiem Vermögen zahlen kann, ist der Einziehungsbeschluss nichtig — und wer die Gesellschaft danach einfach fortführt und sich den Wert einverleibt, haftet dem Ausgeschiedenen unter Umständen persönlich (BGH, Urteil vom 24.01.2012 — II ZR 109/11; BGH, Urteil vom 10.05.2016 — II ZR 342/14). Rechnen Sie ehrlich, bevor Sie beschließen.

Kosten & Dauer

Der teuerste Posten bei der Trennung von einem Gesellschafter ist selten das Anwalts- oder Gerichtshonorar — es ist die Abfindung und die Zeit, in der der Konflikt das Unternehmen lähmt. Genau deshalb entscheidet die Vorbereitung fast alles: Ein sauber vorbereiteter Einziehungsbeschluss auf tragfähiger Satzungsgrundlage ist der schnelle, günstige Weg. Eine Ausschließungsklage über mehrere Instanzen ist der lange, teure — und manchmal unvermeidbare.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob eine Einziehung genügt, ob die Kaduzierung greift oder ob nur die Ausschließungsklage bleibt — und in welcher Höhe eine Abfindung im Raum steht —, entscheidet sich erst, wenn wir Ihre Satzung, die Beteiligungsverhältnisse und den Grund kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg für Sie sinnvoll ist und ob sich eine Verhandlungslösung anbietet, die schneller ans Ziel führt als der Gang zum Gericht, sobald wir Ihren Fall kennen.

Häufige Fragen

Kann ich einen Gesellschafter einfach per Mehrheitsbeschluss hinauswerfen?

Nein. Sie brauchen einen anerkannten Grund und eine Grundlage. Für die Einziehung des Anteils muss die Satzung sie zulassen, gegen den Willen des Betroffenen sogar schon vor dessen Anteilserwerb (§ 34 GmbHG). Fehlt eine Satzungsregelung, bleibt nur der Ausschluss aus wichtigem Grund — und der geht nicht per Beschluss, sondern nur über eine Ausschließungsklage, deren Urteil den Gesellschafter erst ausschließt (BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2023 — II ZR 116/21).

Was ist der Unterschied zwischen Einziehung und Ausschluss aus wichtigem Grund?

Die Einziehung (§ 34 GmbHG) ist ein Gesellschafterbeschluss auf Grundlage der Satzung — sie vernichtet den Anteil und wirkt schon mit Mitteilung des Beschlusses. Der Ausschluss aus wichtigem Grund steht dagegen nicht im Gesetz; er ist von der Rechtsprechung entwickelt und wird durch Urteil in einem Klageverfahren vollzogen. Ihn nutzen Sie vor allem dann, wenn die Satzung keine Einziehung erlaubt.

Was passiert, wenn ein Gesellschafter seine Einlage nicht zahlt?

Dann greift die Kaduzierung (§§ 21–23 GmbHG): Die Gesellschaft fordert per eingeschriebenem Brief unter Nachfrist von mindestens einem Monat und mit Androhung des Ausschlusses erneut zur Zahlung auf (§ 21 Abs. 1 GmbHG). Zahlt er nicht, wird er seines Anteils und der geleisteten Teilzahlungen für verlustig erklärt (§ 21 Abs. 2 GmbHG) — bleibt aber für den Ausfall verhaftet (§ 21 Abs. 3 GmbHG). Dieser Weg gilt nur bei der Einlagenschuld, nicht bei sonstigem Streit.

Wie viel Abfindung muss ich zahlen — und schützt mich eine niedrige Satzungsklausel?

Grundsätzlich hat der Ausscheidende Anspruch auf eine Abfindung, meist zum Verkehrswert seines Anteils. Die Satzung darf sie beschränken, aber nicht beliebig: Steht die Abfindung in grobem Missverhältnis zum wirklichen Wert, kann die Klausel sittenwidrig und nichtig sein (§ 138 BGB) und wird angepasst. Eine sehr niedrige Buchwertklausel gibt Ihnen also keine sichere Kalkulationsgrundlage — hier lohnt der genaue Blick, bevor Sie beschließen.

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„Einen Gesellschafter loszuwerden gelingt fast immer — aber nur in der richtigen Reihenfolge: erst die Satzung, dann der Grund, dann der Beschluss. Wer zuerst die Tür eintritt und danach nach dem Schlüssel sucht, steht am Ende teurer da als vorher", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 34 GmbHG — Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen: nur bei Satzungszulassung, Zwangseinziehung nur bei Satzungsgrundlage vor dem Anteilserwerb, Kapitalerhaltung (Abs. 3).
  • § 21 GmbHG — Kaduzierung: Ausschluss des säumigen Gesellschafters mit seinem Anteil nach fruchtloser Nachfrist.
  • § 23 GmbHG — Versteigerung des Geschäftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters.
  • § 30 GmbHG — Kapitalerhaltung: Grenze für die Zahlung der Abfindung aus gebundenem Vermögen.
  • § 46 GmbHG — Aufgabenkreis der Gesellschafter (u. a. Einziehung von Geschäftsanteilen, Prozessführung gegen Gesellschafter).
  • § 47 GmbHG — Abstimmung und Stimmverbot (Abs. 4: kein Stimmrecht bei einem Rechtsstreit gegen den Gesellschafter).
  • § 51 GmbHG — Form der Einberufung (eingeschriebener Brief, Wochenfrist, Ankündigung des Zwecks).
  • § 61 GmbHG — Auflösung der Gesellschaft durch Urteil aus wichtigem Grund (Auffanglösung, wenn ein Ausschluss nicht durchdringt).
  • § 138 BGB — Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Grenze für abfindungsbeschränkende Satzungsklauseln.
  • BGH, Urteil vom 24.01.2012 — II ZR 109/11 — Einziehung wird mit Mitteilung des Beschlusses wirksam; anteilige persönliche Haftung der beschließenden Gesellschafter für die Abfindung.
  • BGH, Urteil vom 10.05.2016 — II ZR 342/14 — Zeitpunkt und Grenzen der persönlichen Haftung der Gesellschafter nach einer Einziehung (treuwidrige Fortsetzung).
  • BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2023 — II ZR 116/21 — Ausschluss aus wichtigem Grund auch ohne Satzungsregelung; Ausschließung wirksam mit Rechtskraft des Urteils, nicht bedingt durch die Abfindung.
  • BGH, Urteil vom 13.01.2003 — II ZR 227/00 — Ausschließungsbeschluss ohne Satzungsregelung: qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln, Stimme des Betroffenen zählt nicht; die Ausschließung ist im Gesetz nicht unmittelbar geregelt.

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