Privatperson? Zum Smarten Anwalt →

Eine Mitarbeiterin teilt Ihnen ihre Schwangerschaft mit — ab diesem Moment gelten für Sie besondere Pflichten und ein strenger Kündigungsschutz

Der Satz fällt oft beiläufig, im Flur oder per E-Mail: „Ich bin schwanger." Von da an ist im Verhältnis zu dieser Mitarbeiterin fast nichts mehr, wie es war. Es beginnen Schutzfristen, in denen Sie sie nicht beschäftigen dürfen, ein Kündigungsverbot, das jede Trennung blockiert, und wenig später ein Anspruch auf Elternzeit mit eigenen Fristen und einem zweiten, davon getrennten Kündigungsschutz. Viele Betriebe unterschätzen, wie eng dieses Netz ist — und wie teuer ein einziger Fehltritt wird, etwa eine Kündigung, die zum falschen Zeitpunkt ausgesprochen wird. Hier lesen Sie, was Sie ab der Mitteilung beachten müssen und wo die Fallen liegen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Sie eine schwangere Frau nur beschäftigen, wenn sie sich ausdrücklich bereit erklärt; in den acht Wochen nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1, 2 MuSchG).
  • Nach der Entbindung verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
  • Eine Kündigung ist unzulässig, wenn Ihnen die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist — oder wenn sie Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Eine unerkannte Schwangerschaft kann Ihre Kündigung nachträglich zu Fall bringen.
  • Beschäftigte haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; bis zu 24 Monate lassen sich in die Zeit bis zum achten Geburtstag verschieben (§ 15 Abs. 2 BEEG). Angemeldet wird spätestens sieben Wochen vorher (§ 16 Abs. 1 BEEG).
  • Während der Elternzeit gilt ein eigener Kündigungsschutz: Ab dem Verlangen dürfen Sie nicht kündigen, frühestens beginnend acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG).

Typische Situationen

Die Kündigung war raus — dann kam die Mitteilung

Sie haben gekündigt, ohne von einer Schwangerschaft zu wissen. Zwei Wochen später teilt die Mitarbeiterin mit, dass sie schwanger war. Viele Arbeitgeber halten die Kündigung dann für wirksam, weil sie „nichts wussten". Das Gegenteil ist der Fall: Die nachträgliche Mitteilung innerhalb der Frist lässt das Kündigungsverbot rückwirkend greifen.

Die Anmeldung zur Elternzeit liegt vor — und bindet

Eine Mitarbeiterin meldet Elternzeit an und legt fest, für welche Zeiträume. Sie planen die Vertretung — und dann soll alles wieder anders sein. Ob und wann sich eine einmal erklärte Elternzeit noch ändern lässt, ist keine Frage des guten Willens, sondern der gesetzlichen Bindung.

Teilzeit während der Elternzeit — Wunsch oder Anspruch?

Ein Mitarbeiter in Elternzeit möchte mit reduzierter Stundenzahl weiterarbeiten. Das ist kein bloßer Gefallen: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht darauf ein Anspruch — und wer ablehnen will, braucht dringende betriebliche Gründe und muss Fristen wahren.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Zwei Gesetze greifen hier ineinander, und Sie sollten sie auseinanderhalten. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt die Zeit rund um die Geburt: die Schutzfristen, in denen die Frau nicht arbeiten darf, und ein besonderes Kündigungsverbot. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt danach die Elternzeit: einen Freistellungsanspruch bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, seine Anmeldung und einen eigenen Kündigungsschutz. Der Anspruch nach BEEG steht Müttern wie Vätern zu — der Kündigungsschutz aus der Elternzeit trifft Sie also nicht nur gegenüber der Mutter.

Die Schutzfristen des Mutterschutzes (§ 3 MuSchG)

Vor der Geburt gilt eine Schutzfrist von sechs Wochen: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Sie eine schwangere Frau nicht beschäftigen — es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Diese Bereitschaft kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 MuSchG); Sie können sich also nicht dauerhaft darauf verlassen. Maßgeblich für die Berechnung ist der voraussichtliche Entbindungstermin aus dem ärztlichen Zeugnis; entbindet die Frau früher oder später, verschiebt sich die Frist entsprechend (§ 3 Abs. 1 Satz 3, 4 MuSchG).

Nach der Geburt ist die Lage strenger: In den acht Wochen nach der Entbindung dürfen Sie die Frau nicht beschäftigen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Anders als vor der Geburt ist dies ein absolutes Verbot — hier gibt es keine Bereitschaftserklärung, die es aufhebt. Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und dann, wenn vor Ablauf der acht Wochen beim Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG). Wer eine Mitarbeiterin in dieser Zeit einsetzt, verstößt gegen ein gesetzliches Beschäftigungsverbot — mit den entsprechenden bußgeldrechtlichen Folgen.

Das Kündigungsverbot des Mutterschutzes (§ 17 MuSchG)

Der Kündigungsschutz des Mutterschutzes steht heute in § 17 MuSchG — seit der Neufassung des Gesetzes 2018, nicht mehr wie früher in § 9. Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig, wenn Ihnen zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Das Verbot erfasst jede Kündigung — ordentlich wie außerordentlich — und es gilt vom Beginn der Schwangerschaft an.

Hier liegt die gefährlichste Falle: Sie schützt Sie nicht, dass Sie von der Schwangerschaft nichts wussten. Teilt die Mitarbeiterin sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Ihrer Kündigung mit, greift das Verbot rückwirkend, und Ihre Kündigung ist unwirksam. Sogar eine spätere Mitteilung schadet nicht, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und sie die Mitteilung unverzüglich nachholt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Durchbrechen lässt sich das Verbot nur ausnahmsweise — durch eine vorherige Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde, wobei die Kündigung dann der Schriftform bedarf und den Kündigungsgrund angeben muss (§ 17 Abs. 2 MuSchG).

Praxis Bevor Sie eine Frau im gebärfähigen Alter kündigen, sollten Sie dieses Risiko einkalkulieren: Selbst wenn heute niemand von einer Schwangerschaft spricht, kann eine Mitteilung binnen zwei Wochen nach Zugang die Kündigung noch kippen. Wer trennungssicher vorgehen will, holt bei bekannter oder möglicher Schwangerschaft vor der Kündigung die behördliche Zustimmung ein — eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist im Zweifel verlorene Zeit und verlorenes Geld.

Der Anspruch auf Elternzeit (§ 15 BEEG)

Nach der Geburt schließt sich die Elternzeit an. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit (§ 15 Abs. 1 BEEG). Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1, 2 BEEG). Die Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG wird dabei auf die Elternzeit der Mutter angerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG). Wichtig für Sie: Dieser Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG) — eine anderslautende Klausel im Arbeitsvertrag geht ins Leere.

Anmeldung und Bindung (§ 16 BEEG)

Elternzeit fällt Ihnen nicht überraschend auf den Tisch, sie muss angemeldet werden — und zwar fristgebunden. Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn verlangen; für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beträgt die Frist 13 Wochen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 BEEG). Verlangt die Beschäftigte Elternzeit für den frühen Zeitraum, muss sie zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie die Elternzeit nehmen wird — und ist an diese Festlegung gebunden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Das gibt Ihnen Planungssicherheit: Was einmal für die kommenden zwei Jahre erklärt ist, kann die Beschäftigte nicht beliebig umwerfen.

Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung möglich; nur in engen Ausnahmefällen — etwa bei der Geburt eines weiteren Kindes oder in Härtefällen — können Sie eine vorzeitige Beendigung überhaupt nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 BEEG).

Der Kündigungsschutz der Elternzeit (§ 18 BEEG)

Neben dem Mutterschutz steht ein zweiter, davon unabhängiger Kündigungsschutz — und ihn übersehen Arbeitgeber besonders leicht, weil er auch Väter erfasst. Ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, dürfen Sie das Arbeitsverhältnis nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Dieser Schutz setzt aber nicht unbegrenzt früh ein: Er beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BEEG). Wer also sehr lange vor dem Elternzeitbeginn die Anmeldung erhält, kann in diesem Vorlauf noch kündigen — aber nur, solange die Acht- beziehungsweise Vierzehn-Wochen-Grenze nicht erreicht ist. Der Schutz gilt entsprechend, wenn während der Elternzeit bei Ihnen Teilzeit geleistet wird (§ 18 Abs. 2 BEEG).

Praxis Rechnen Sie bei jeder Kündigung, die einen Elternteil betreffen könnte, zwei Fristen mit: Liegt bereits ein Elternzeitverlangen vor? Und sind Sie näher als acht Wochen (bzw. 14 Wochen im späteren Zeitraum) am Beginn der Elternzeit? Ist eine der Grenzen berührt, ist die Kündigung ohne behördliche Zustimmung unwirksam. Der Elternzeit-Kündigungsschutz trifft ausdrücklich auch Väter — eine Kündigung „nur" gegenüber einem männlichen Mitarbeiter ist deshalb kein sicherer Hafen.

Teilzeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 4–7 BEEG)

Elternzeit heißt nicht zwingend, dass gar nicht gearbeitet wird. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt zulässig (§ 15 Abs. 4 BEEG). Die Beschäftigte kann eine Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung beantragen; über den Antrag sollen Sie sich innerhalb von vier Wochen einigen, und lehnen Sie ab, müssen Sie das innerhalb dieser Frist begründet mitteilen (§ 15 Abs. 5 BEEG). Kommt keine Einigung zustande, besteht unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG ein Anspruch auf Teilzeit — er greift, wenn Sie in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden verringert werden soll und dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Anmeldefrist beträgt hier sieben Wochen für den Zeitraum bis zum dritten Lebensjahr (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG). Ablehnen dürfen Sie also nicht nach Belieben, sondern nur bei dringenden betrieblichen Gründen und in Textform (§ 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG). Wie Teilzeitverlangen außerhalb der Elternzeit zu bescheiden sind, lesen Sie gesondert unter Teilzeit und Brückenteilzeit im Betrieb.

So gehen Sie vor

  • Die Schutzfristen sofort in den Kalender legen

    Sobald Ihnen der voraussichtliche Entbindungstermin bekannt ist, tragen Sie beide Fristen ein: sechs Wochen vor und acht (bzw. zwölf) Wochen nach der Entbindung (§ 3 MuSchG). In der Frist nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot — planen Sie die Vertretung so, dass Sie die Mitarbeiterin dort keinesfalls einsetzen müssen.

  • Vor jeder Kündigung das Mutterschutz-Risiko prüfen

    Steht eine Trennung an, klären Sie: Ist eine Schwangerschaft bekannt oder auch nur möglich? Denken Sie an die Zwei-Wochen-Nachmeldung nach Zugang (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Im Zweifel holen Sie vor der Kündigung die behördliche Zustimmung ein — eine ohne sie ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wenn das Verbot greift.

  • Elternzeitanmeldungen auf Frist und Bindung prüfen

    Kommt eine Anmeldung, notieren Sie Eingangsdatum, gewünschten Beginn und die maßgebliche Frist (sieben bzw. 13 Wochen, § 16 Abs. 1 BEEG). Halten Sie fest, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Beschäftigte sich festgelegt hat — an diese Festlegung ist sie gebunden, und darauf können Sie Ihre Personalplanung stützen.

  • Den Elternzeit-Kündigungsschutz mitrechnen

    Prüfen Sie bei jeder Kündigung eines Elternteils, ob bereits Elternzeit verlangt wurde und wie weit der Beginn entfernt ist. Innerhalb der Acht- bzw. Vierzehn-Wochen-Grenze vor Beginn ist die Kündigung gesperrt (§ 18 Abs. 1 BEEG) — und dieser Schutz gilt für Mütter wie Väter.

  • Teilzeitanträge in der Elternzeit fristgerecht bescheiden

    Behandeln Sie einen Teilzeitwunsch nicht als bloße Bitte. Führen Sie das Einigungsgespräch, entscheiden Sie innerhalb der Vier-Wochen-Frist und lehnen Sie, wenn überhaupt, nur mit dringenden betrieblichen Gründen in Textform ab (§ 15 Abs. 5, 7 BEEG). Wer die Frist oder die Form verfehlt, verliert Argumente, die er sonst hätte.

Wo Mutterschutz und Elternzeit in andere Fragen hineinreichen

Der besondere Kündigungsschutz aus Mutterschutz und Elternzeit legt sich über jede Trennungsabsicht — er verdrängt aber nicht die allgemeinen Regeln, sondern kommt zu ihnen hinzu. Wollen Sie sich von einem geschützten Beschäftigten trennen, müssen Sie zuerst das Sonderkündigungsverbot überwinden (im Regelfall nur über die behördliche Zustimmung) und daneben die üblichen Anforderungen an eine wirksame Kündigung erfüllen. Wie eine Kündigung aus Arbeitgebersicht vorzubereiten ist — von der Sozialauswahl bis zur Betriebsratsanhörung —, lesen Sie gesondert; die Sonderschutz-Prüfung setzt Sie davor, nicht an deren Stelle.

Auch die Teilzeit in der Elternzeit folgt eigenen Regeln, die sich von der allgemeinen Teilzeit unterscheiden: kürzere Anmeldefristen, ein anderer Schwellenwert, ein enger Ablehnungsmaßstab. Wer beides in einen Topf wirft, wendet die falschen Fristen an. Die allgemeine Teilzeit außerhalb der Elternzeit — dauerhaft oder als Brückenteilzeit — behandeln wir unter Teilzeit und Brückenteilzeit im Betrieb.

Kosten & Dauer

Das teuerste Risiko bei Mutterschutz und Elternzeit ist nicht der lange Prozess, sondern die unwirksame Kündigung. Wird eine Kündigung wegen des Sonderschutzes gekippt, besteht das Arbeitsverhältnis fort — mit Vergütungsansprüchen für die Zwischenzeit und der Aussicht, dass am Ende doch eine Abfindung steht. Eine saubere Prüfung im Vorfeld — ist Sonderschutz einschlägig, brauche ich die behördliche Zustimmung, greift der Elternzeitschutz schon? — kostet vergleichsweise wenig; eine im Sonderkündigungsschutz übersehene Frist bindet Sie unter Umständen über Monate an ein Arbeitsverhältnis, das Sie beenden wollten.

Kommt es zur Kündigungsschutzklage, entscheidet das Arbeitsgericht, wo in der ersten Instanz jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst trägt. Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was ein Fall bedeutet, lässt sich erst nach Blick auf den zeitlichen Ablauf, den Kenntnisstand über die Schwangerschaft, das Elternzeitverlangen und die geplante Maßnahme seriös sagen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir wissen, worum es geht.

Häufige Fragen

Ich habe gekündigt und wusste nichts von der Schwangerschaft — ist die Kündigung wirksam?

Nicht unbedingt. Teilt Ihnen die Mitarbeiterin die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit, greift das Kündigungsverbot rückwirkend, und die Kündigung ist unzulässig (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Sogar eine spätere Mitteilung kann noch genügen, wenn die Verzögerung nicht von der Frau zu vertreten war und sie unverzüglich nachgeholt wird. Ihr Nichtwissen schützt Sie also nicht.

Wie lange darf ich eine Frau vor und nach der Geburt nicht beschäftigen?

Vor der Geburt sechs Wochen — allerdings darf die Frau sich freiwillig zur Arbeit bereit erklären und diese Erklärung jederzeit widerrufen. Nach der Geburt acht Wochen als absolutes Verbot, ohne Ausnahme durch eine Bereitschaftserklärung. Diese acht Wochen verlängern sich auf zwölf bei Früh- und Mehrlingsgeburten und bei ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes (§ 3 Abs. 1, 2 MuSchG).

Bis wann muss eine Mitarbeiterin Elternzeit anmelden?

Für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn, für den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher (§ 16 Abs. 1 BEEG). Meldet sie Elternzeit für die frühe Phase an, muss sie zugleich verbindlich festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie die Elternzeit nimmt — daran ist sie gebunden.

Gilt der Kündigungsschutz der Elternzeit auch für Väter?

Ja. Der Anspruch auf Elternzeit steht Müttern und Vätern gleichermaßen zu, und der Kündigungsschutz knüpft allein an das Verlangen von Elternzeit an (§ 18 Abs. 1 BEEG). Ab dem Verlangen — frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr — dürfen Sie nicht kündigen, unabhängig vom Geschlecht des Elternteils.

Muss ich einem Mitarbeiter in Elternzeit Teilzeit gewähren?

Unter Umständen ja. Kommt keine Einigung zustande, besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn Sie in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und dem Wunsch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 BEEG). Ablehnen dürfen Sie nur aus solchen Gründen und in Textform innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 15 Abs. 5 BEEG).

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Kündigung im Sonderkündigungsschutz droht oder eine Elternzeitfrist läuft, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.

„Bei Schwangerschaft und Elternzeit verlieren Arbeitgeber fast nie an der Sache, sondern an der einen Frist oder der einen fehlenden behördlichen Zustimmung — wer den Sonderschutz früh mitrechnet, spart sich die unwirksame Kündigung und alles, was daran hängt", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze zum Nachlesen

  • § 3 MuSchG — Schutzfristen: sechs Wochen vor der Entbindung, Beschäftigung nur bei ausdrücklicher Bereitschaft (Abs. 1); acht Wochen nach der Entbindung als absolutes Verbot, Verlängerung auf zwölf Wochen bei Früh-/Mehrlingsgeburt und festgestellter Behinderung (Abs. 2).
  • § 17 MuSchG — Kündigungsverbot: Kündigung unzulässig bei Kenntnis der Schwangerschaft/Entbindung oder Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung (Abs. 1); ausnahmsweise Zulässigkeit nur mit behördlicher Zustimmung, Schriftform und Angabe des Kündigungsgrundes (Abs. 2).
  • § 15 BEEG — Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, bis zu 24 Monate übertragbar bis zum achten Lebensjahr (Abs. 2); Teilzeit während der Elternzeit bis 32 Wochenstunden (Abs. 4), Verringerungsantrag (Abs. 5), Anspruch bei mehr als 15 Arbeitnehmern und Bestand länger als sechs Monate (Abs. 7).
  • § 16 BEEG — Inanspruchnahme: Anmeldung spätestens sieben Wochen vor Beginn (bis 3. Lebensjahr) bzw. 13 Wochen (zwischen 3. und 8. Lebensjahr), verbindliche Festlegung für zwei Jahre (Abs. 1); vorzeitige Beendigung/Verlängerung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers (Abs. 3).
  • § 18 BEEG — Kündigungsschutz: keine Kündigung ab dem Verlangen der Elternzeit, frühestens beginnend acht Wochen vor Beginn (bis 3. Lebensjahr) bzw. 14 Wochen (zwischen 3. und 8. Lebensjahr) (Abs. 1); gilt entsprechend bei Teilzeit während der Elternzeit (Abs. 2).

Ihr Fall statt allgemeiner Antworten

Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.

Anliegen kurz schildern