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Eine Leistungsträgerin will nach der Elternzeit nur noch 25 Stunden — und Sie müssen in drei Monaten entscheiden

Der Antrag liegt in Textform vor: ab dem ersten Tag nach der Elternzeit dauerhaft 25 statt 40 Stunden, am liebsten ohne Freitag. Ausgerechnet die Kollegin, deren Vollzeit Sie am wenigsten missen wollen. Viele Arbeitgeber behandeln so einen Wunsch wie eine Verhandlung, die man aussitzen oder mit einem freundlichen „passt gerade nicht" beenden kann. Das ist der teure Irrtum: Teilzeit ist ein gesetzlicher Anspruch mit festen Fristen — und wenn Sie diese Fristen verstreichen lassen, gilt die verlangte Arbeitszeit als bewilligt, ganz ohne Ihre Zustimmung. Wo die Grenzen liegen und wie Sie einen Teilzeitantrag rechtssicher bescheiden, lesen Sie hier.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Wer länger als sechs Monate bei Ihnen beschäftigt ist, kann die dauerhafte Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen; den Anspruch haben Arbeitnehmer nur, wenn Sie in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 8 Abs. 1, 7 TzBfG).
  • Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn in Textform gestellt werden; Sie müssen den Wunsch erörtern und spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform entscheiden (§ 8 Abs. 2, 3, 5 TzBfG).
  • Ablehnen dürfen Sie nur, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen — etwa wesentliche Beeinträchtigung von Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit oder unverhältnismäßige Kosten (§ 8 Abs. 4 TzBfG).
  • Verpassen Sie die Monatsfrist, tritt die Zustimmungsfiktion ein: Die Arbeitszeit verringert sich im gewünschten Umfang, auch wenn Sie nie zugestimmt haben (§ 8 Abs. 5 TzBfG).
  • Neben der dauerhaften Teilzeit gibt es die Brückenteilzeit — befristet auf ein bis fünf Jahre mit anschließender Rückkehr zur alten Stundenzahl; darauf besteht ein Anspruch nur, wenn Sie in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 9a Abs. 1 TzBfG).

Typische Situationen

Der Antrag liegt auf dem Tisch — und die Uhr läuft

Ein Mitarbeiter verlangt weniger Stunden, oft verbunden mit einer bestimmten Verteilung über die Woche. Ob Sie zustimmen müssen, ist die eine Frage. Die andere, gefährlichere: Bis wann müssen Sie überhaupt reagieren? Wer die Frist übersieht, verliert die Entscheidung nicht durch ein Urteil, sondern durch bloßes Schweigen.

„Betriebliche Gründe" — behauptet, aber nicht belegt

„Das geht bei uns organisatorisch nicht" klingt nach einem guten Ablehnungsgrund. Vor dem Arbeitsgericht trägt so ein Satz allein nicht. Betriebliche Gründe müssen mit einem nachvollziehbaren betrieblichen Konzept unterlegt sein — sonst kippt die Ablehnung, und die Teilzeit gilt am Ende doch.

Zurück auf Vollzeit — aber der Platz ist weg

Wer einmal reduziert hat, will oft später wieder aufstocken. Einen automatischen Anspruch auf Rückkehr gibt es bei der dauerhaften Teilzeit nicht. Für die Brückenteilzeit dagegen ist die Rückkehr eingebaut — und wer den Unterschied nicht kennt, vereinbart die falsche Variante.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt Arbeitnehmern zwei verschiedene Wege in die Teilzeit — und Sie sollten beide auseinanderhalten, weil an ihnen unterschiedliche Voraussetzungen und Schwellenwerte hängen. Der erste Weg ist die dauerhafte, zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG). Der zweite ist die zeitlich begrenzte Verringerung, im Alltag „Brückenteilzeit" genannt (§ 9a TzBfG): weniger Stunden für einen festen Zeitraum, danach automatisch zurück zur ursprünglichen Arbeitszeit.

Der allgemeine Teilzeitanspruch (§ 8 TzBfG)

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn Sie — unabhängig von der Zahl der Auszubildenden — in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Kleinere Betriebe sind vom Anspruch ausgenommen; ein Teilzeitwunsch bleibt dort eine Sache der Verhandlung, kein durchsetzbares Recht.

Ist die Schwelle erreicht, läuft ein festes Verfahren mit klaren Fristen ab. Der Mitarbeiter muss die Verringerung und ihren Umfang spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform geltend machen und soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Sie sind dann verpflichtet, den Wunsch mit dem Ziel einer Einigung zu erörtern (§ 8 Abs. 3 TzBfG) — das ist keine Höflichkeit, sondern eine gesetzliche Pflicht. Zustimmen müssen Sie der Verringerung und der gewünschten Verteilung, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG).

Wann „betriebliche Gründe" tragen — und wann nicht

Der entscheidende Hebel für Sie liegt in diesen betrieblichen Gründen. Das Gesetz nennt Regelbeispiele: Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). Die Arbeitsgerichte prüfen diese Gründe nach einer gestuften Logik: Es genügt nicht, eine Beeinträchtigung zu behaupten. Sie müssen zeigen, dass hinter der Arbeitszeitverteilung im Betrieb ein bestimmtes organisatorisches Konzept steht, dass der Teilzeitwunsch diesem Konzept konkret zuwiderläuft und dass die Beeinträchtigung tatsächlich wesentlich ist. Erst wenn dieses Konzept nachvollziehbar dargelegt ist, hält die Ablehnung stand.

Ablehnungsgründe können auch durch Tarifvertrag festgelegt werden, und nicht tarifgebundene Parteien können deren Anwendung vereinbaren (§ 8 Abs. 4 Satz 3, 4 TzBfG) — für viele Betriebe der praktische Weg, die Gründe im Vorhinein zu schärfen.

Die Falle Zustimmungsfiktion (§ 8 Abs. 5 TzBfG)

Hier verlieren Arbeitgeber die meisten Fälle — nicht durch ein schlechtes Argument, sondern durch Fristablauf. Sie müssen Ihre Entscheidung über die Verringerung und ihre Verteilung dem Mitarbeiter spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mitteilen (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Versäumen Sie das: Haben Sie sich nicht geeinigt und die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vorher in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Mitarbeiter gewünschten Umfang (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG). Dasselbe gilt für die Verteilung: Ohne rechtzeitige Ablehnung in Textform gilt die vom Mitarbeiter gewünschte Verteilung als festgelegt (§ 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG). Sie müssen also nicht aktiv zustimmen, damit Teilzeit entsteht — Sie müssen nur schweigen oder die Form verfehlen.

Praxis Textform heißt: lesbare Erklärung mit Namensnennung, kein Unterschriftszwang — eine E-Mail genügt, ein mündliches „nein" im Flur nicht. Notieren Sie beim Eingang jedes Teilzeitantrags sofort zwei Daten: den gewünschten Beginn und das Datum, das genau einen Monat davor liegt. Bis zu diesem Datum muss Ihre Entscheidung dem Mitarbeiter nachweisbar zugegangen sein. Wer erst „im Laufe des Monats" reagiert, kann die Frist längst gerissen haben — und dann gilt die Teilzeit, samt Wunschverteilung.

Haben Sie zugestimmt oder berechtigt abgelehnt, kann derselbe Mitarbeiter eine erneute Verringerung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG). Diese Sperrfrist schützt Sie vor wiederholten Anträgen in kurzer Folge.

Die Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG)

Die zeitlich begrenzte Verringerung ist der jüngere, für Arbeitgeber oft angenehmere Weg — weil das Ende von vornherein feststeht. Auch hier muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Der Mitarbeiter bestimmt einen Zeitraum, der mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre betragen muss; nach dessen Ablauf kehrt er automatisch zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück (§ 9a Abs. 1 Satz 1, 2 TzBfG). Entscheidend ist die Betriebsgröße: Einen Anspruch auf Brückenteilzeit hat der Mitarbeiter nur, wenn Sie in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Auszubildende zählen bei dieser Schwelle nicht mit (§ 9a Abs. 7 TzBfG).

Für die Ablehnung gilt zunächst dasselbe wie bei § 8: Sie können ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 8 Abs. 4 gilt entsprechend). Darüber hinaus gibt es für mittlere Betriebe eine eigene Überforderungsschutz-Regel: Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann einen Brückenteilzeitantrag auch dann ablehnen, wenn zum gewünschten Beginn bereits eine bestimmte Zahl von Mitarbeitern in Brückenteilzeit ist. Das Gesetz staffelt diese Zumutbarkeitsgrenze (§ 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG): bei mehr als 45 bis 60 Arbeitnehmern bereits mindestens 4, bei mehr als 60 bis 75 mindestens 5, bei mehr als 75 bis 90 mindestens 6, bei mehr als 90 bis 105 mindestens 7 — und so weiter in Fünfzehner-Schritten bis zu mindestens 14 bei mehr als 195 bis 200 Arbeitnehmern. Wer über diesen Schwellen liegt, muss keine weitere Brückenteilzeit gewähren. Ab in der Regel mehr als 200 Arbeitnehmern greift diese zahlenmäßige Entlastung nicht mehr.

Praxis Prüfen Sie bei jedem Brückenteilzeitantrag zuerst zwei Zahlen: Ihre regelmäßige Arbeitnehmerzahl und die Zahl der bereits laufenden Brückenteilzeiten. Führen Sie eine schlichte Liste, wer in welchem Zeitraum in Brückenteilzeit ist. Ohne diese Übersicht können Sie die Überforderungsgrenze im Ernstfall nicht belegen — und verlieren einen Ablehnungsgrund, den Ihnen das Gesetz ausdrücklich gibt. Während der laufenden Brückenteilzeit kann der Mitarbeiter übrigens weder weiter verringern noch verlängern; der allgemeine Rückkehranspruch aus § 9 ist in dieser Zeit gesperrt (§ 9a Abs. 4 TzBfG).

Rückkehr und Aufstockung (§§ 9, 7 TzBfG)

Bei der dauerhaften Teilzeit fehlt der eingebaute Rückweg. Wer nach § 8 reduziert hat, hat keinen automatischen Anspruch, später wieder auf seine alte Stundenzahl zu kommen. Was er hat, ist ein Vorrang bei der Besetzung freier Stellen: Zeigt ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter Ihnen in Textform den Wunsch nach Verlängerung seiner Arbeitszeit an, müssen Sie ihn bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen (§ 9 TzBfG). Das gilt nicht, wenn es kein entsprechender freier Platz ist, der Mitarbeiter nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein bevorzugter Bewerber, Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitkräfte oder dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 9 Nr. 1–4 TzBfG). Ein freier Arbeitsplatz liegt vor, sobald Sie die Organisationsentscheidung getroffen haben, ihn zu schaffen oder neu zu besetzen.

Flankiert wird das durch § 7 TzBfG: Schreiben Sie einen Arbeitsplatz aus, müssen Sie ihn auch als Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben, wenn er sich dafür eignet (§ 7 Abs. 1 TzBfG). Zeigt ein Mitarbeiter mit mehr als sechsmonatigem Bestand in Textform den Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage seiner Arbeitszeit an, müssen Sie ihm binnen eines Monats eine begründete Antwort in Textform geben (§ 7 Abs. 3 TzBfG). Diese Erörterungs- und Antwortpflicht greift schon, bevor es überhaupt zu einem förmlichen Verringerungsverlangen kommt.

So gehen Sie vor

  • Beim Eingang sofort die Fristen notieren

    Halten Sie fest, wann der Antrag in Textform zugegangen ist, welcher Beginn gewünscht wird und welches Datum genau einen Monat davor liegt. Bis zu diesem Datum muss Ihre Entscheidung zugegangen sein — sonst greift die Zustimmungsfiktion (§ 8 Abs. 5 TzBfG). Diese eine Notiz verhindert den häufigsten und teuersten Fehler.

  • Anspruch und Betriebsgröße abklopfen

    Prüfen Sie: Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate? Beschäftigen Sie in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 8) beziehungsweise mehr als 45 (§ 9a Brückenteilzeit)? Handelt es sich um dauerhafte Teilzeit oder um Brückenteilzeit? Erst wenn diese Weichen gestellt sind, wissen Sie, welche Regeln überhaupt gelten.

  • Das Erörterungsgespräch tatsächlich führen und protokollieren

    Die Erörterung ist Pflicht, nicht Kür (§ 8 Abs. 3 TzBfG). Führen Sie das Gespräch mit dem ehrlichen Ziel einer Einigung — oft lässt sich über die Verteilung der Stunden ein für beide Seiten tragbarer Kompromiss finden. Halten Sie Ergebnis und Alternativen schriftlich fest.

  • Betriebliche Gründe mit Konzept unterlegen — oder lassen

    Wollen Sie ablehnen, reicht kein Schlagwort. Belegen Sie das dahinterstehende organisatorische Konzept, zeigen Sie konkret, wie der Wunsch es beeinträchtigt, und dass die Beeinträchtigung wesentlich ist. Trägt das nicht, ist die Zustimmung meist der ehrlichere und günstigere Weg als eine Ablehnung, die vor Gericht kippt.

  • Fristgerecht in Textform entscheiden und zustellen

    Ob Zustimmung, teilweise Zustimmung oder Ablehnung — die Entscheidung muss in Textform ergehen und dem Mitarbeiter spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn nachweisbar zugehen. Bewahren Sie den Zugangsnachweis auf; im Streit zählt nicht, dass Sie entschieden haben, sondern dass es rechtzeitig ankam.

Wo Teilzeit in andere Fragen hineinreicht

Ein Teilzeitverlangen ändert die vertraglich geschuldete Arbeitszeit — und damit die Grundlage, auf der Sie Dienstpläne, Ruhezeiten und Mehrarbeit rechnen. Wie viele Stunden am Ende noch als Überstunde zählen und wo die öffentlich-rechtlichen Höchstgrenzen liegen, verschiebt sich mit jeder Reduzierung; die Regeln dazu lesen Sie unter Arbeitszeit und Überstunden im Betrieb. Wer die neue Sollarbeitszeit nicht sauber im Vertrag nachzieht, streitet später über beides zugleich.

Verwandt, aber sauber zu trennen ist die Brückenteilzeit von der echten Befristung. Bei der Brückenteilzeit läuft nur die reduzierte Stundenzahl aus und der Mitarbeiter kehrt zu seinem unbefristeten Vertrag zurück — das Arbeitsverhältnis selbst endet nicht. Wollen Sie dagegen ein befristetes Arbeitsverhältnis eingehen oder ein bestehendes befristen, gelten ganz eigene Voraussetzungen; die Fallstricke dazu stehen unter Befristung von Arbeitsverträgen. Wer beides vermengt, vereinbart schnell etwas anderes, als er wollte.

Kosten & Dauer

Das eigentliche Kostenrisiko der Teilzeit entsteht nicht im Prozess, sondern in der versäumten Monatsfrist. Läuft die Zustimmungsfiktion ab, ist die verlangte Teilzeit samt Wunschverteilung dauerhaft in Kraft — ohne dass Sie je zugestimmt hätten, und ohne einfachen Rückweg. Eine saubere Fristenkontrolle und eine tragfähig begründete Entscheidung kosten Sie vergleichsweise wenig; eine verpasste Frist bindet Sie unter Umständen über Jahre an eine Personalstärke, die Sie so nie beschlossen haben.

Kommt es zum Streit — der Mitarbeiter klagt auf Verringerung, Sie halten betriebliche Gründe für tragfähig —, entscheidet das Arbeitsgericht, wo in der ersten Instanz jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst trägt. Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was ein Fall bedeutet, lässt sich erst nach Blick auf Antrag, Fristenlauf, Betriebsgröße und das organisatorische Konzept seriös sagen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir wissen, worum es geht.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich einen Teilzeitantrag einfach nicht beantworte?

Dann verlieren Sie die Entscheidung durch Schweigen. Haben Sie sich nicht geeinigt und die Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang von selbst (§ 8 Abs. 5 TzBfG). Auch die gewünschte Verteilung der Stunden gilt dann als festgelegt. Sie müssen also aktiv und fristgerecht reagieren, um Ihre Entscheidungsmacht zu behalten.

Reicht es, wenn ich „das geht organisatorisch nicht" als Ablehnungsgrund angebe?

In der Regel nicht. Betriebliche Gründe müssen mehr sein als eine Behauptung: Sie müssen ein organisatorisches Konzept darlegen, zeigen, wie der Teilzeitwunsch ihm konkret zuwiderläuft, und dass die Beeinträchtigung wesentlich ist (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Eine pauschale Formel trägt vor dem Arbeitsgericht meist nicht — und dann gilt die Teilzeit trotz Ablehnung.

Was ist der Unterschied zwischen Teilzeit und Brückenteilzeit?

Die Teilzeit nach § 8 TzBfG ist dauerhaft und hat keinen eingebauten Rückweg zur alten Stundenzahl. Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG ist von vornherein befristet auf mindestens ein und höchstens fünf Jahre; danach kehrt der Mitarbeiter automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Ein Anspruch auf Brückenteilzeit besteht zudem nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern, während für § 8 mehr als 15 genügen.

Muss ich einer Teilzeitkraft, die wieder aufstocken will, die freie Vollzeitstelle geben?

Nicht automatisch, aber bevorzugt. Hat die Teilzeitkraft Ihnen in Textform den Wunsch nach Verlängerung angezeigt, müssen Sie sie bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen (§ 9 TzBfG) — es sei denn, sie ist nicht mindestens gleich geeignet oder dringende betriebliche Gründe stehen entgegen. Einen automatischen Rückkehranspruch aus einer dauerhaften Teilzeit gibt es dagegen nicht.

Kann ich eine Brückenteilzeit ablehnen, weil schon mehrere Mitarbeiter in Brückenteilzeit sind?

In mittleren Betrieben ja. Wer in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann ablehnen, sobald bereits eine bestimmte Zahl von Mitarbeitern in Brückenteilzeit ist — gestaffelt von mindestens 4 bei mehr als 45 bis 60 Arbeitnehmern bis mindestens 14 bei mehr als 195 bis 200 (§ 9a Abs. 2 TzBfG). Dafür müssen Sie die laufenden Brückenteilzeiten allerdings belegen können.

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„Bei der Teilzeit verlieren Arbeitgeber fast nie am Argument und fast immer an der Frist — wer den Kalender im Blick hat und die betrieblichen Gründe mit einem Konzept unterlegt, behält die Entscheidung in der eigenen Hand", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze zum Nachlesen

  • § 8 TzBfG — zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit: Bestand länger als sechs Monate (Abs. 1), Antrag in Textform drei Monate vorher (Abs. 2), Erörterungspflicht (Abs. 3), Zustimmung, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (Abs. 4), Entscheidung in Textform einen Monat vorher, sonst Zustimmungsfiktion (Abs. 5), Zwei-Jahres-Sperrfrist (Abs. 6), Schwelle in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (Abs. 7).
  • § 9a TzBfG — Brückenteilzeit: Zeitraum mindestens ein bis höchstens fünf Jahre, Anspruch nur bei in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern (Abs. 1); Ablehnung bei betrieblichen Gründen sowie Zumutbarkeitsstaffel für mehr als 45 bis 200 Arbeitnehmer (Abs. 2); keine weitere Verringerung/Verlängerung während der Brückenteilzeit (Abs. 4); Auszubildende zählen nicht mit (Abs. 7).
  • § 9 TzBfG — Verlängerung der Arbeitszeit: bevorzugte Berücksichtigung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes, Ausnahmen (Nr. 1–4).
  • § 7 TzBfG — Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitsplatz (Abs. 1); Erörterungs- und Informationspflicht (Abs. 2); begründete Antwort in Textform binnen eines Monats bei Bestand länger als sechs Monate (Abs. 3).

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