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Ein Mitarbeiter verlangt die Bezahlung von 300 Überstunden — und Sie fragen sich, was Sie überhaupt schulden

Auf einmal liegt die Liste auf dem Tisch: dreihundert Stunden, angeblich über Monate angehäuft, sofort auszuzahlen. Gleichzeitig taucht die Frage nach der Zeiterfassung auf, von der Sie gehört haben, dass sie jetzt Pflicht sei. Zwei Dinge geraten hier durcheinander: Was das Arbeitszeitgesetz Ihnen als öffentlich-rechtliche Grenze vorgibt — und was Sie einem Mitarbeiter an Überstunden tatsächlich vergüten müssen. Das eine kann ein Bußgeld auslösen, das andere kostet Sie Geld nur, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Hier lesen Sie, wo die Grenzen liegen und wer im Streit was beweisen muss.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; auf zehn Stunden dürfen Sie nur verlängern, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden eingehalten werden (§ 3 ArbZG).
  • Nach Feierabend stehen dem Mitarbeiter elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit zu (§ 5 Abs. 1 ArbZG); Pausen sind ab mehr als sechs Stunden Arbeit Pflicht (§ 4 ArbZG).
  • Wer diese Grenzen missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit — je nach Verstoß droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro (§ 22 ArbZG).
  • Überstunden müssen Sie nur vergüten, wenn das vertraglich oder tariflich vereinbart ist oder eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten war (§ 612 BGB) — und der Mitarbeiter Anordnung und Umfang darlegen und beweisen kann.
  • Ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen, ist heute Ihre Pflicht (EuGH, Urteil vom 14.05.2019 — C-55/18; BAG, Beschluss vom 13.09.2022 — 1 ABR 22/21).

Typische Situationen

Die Überstundenliste kommt zum Schluss

Erst zum Ende des Arbeitsverhältnisses — oft mit der Kündigung — legt der Mitarbeiter plötzlich hunderte Mehrstunden vor und verlangt Auszahlung. Ob Sie zahlen, hängt nicht an der Liste, sondern an drei Fragen: War die Arbeit angeordnet oder geduldet, war eine Vergütung vereinbart oder zu erwarten, und lässt sich der Umfang überhaupt belegen?

Der Betrieb läuft heiß, die Aufträge drücken

In der Hochphase wird spät gearbeitet, am Wochenende, kaum Pause. Verständlich — nur ist das Arbeitszeitgesetz kein Ratschlag, sondern öffentliches Recht: Höchstgrenzen, Ruhezeiten und Sonntagsruhe gelten unabhängig davon, ob der Mitarbeiter einverstanden ist. Bei einer Kontrolle zählt, was dokumentiert ist.

„Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten"

So oder ähnlich steht es in vielen Arbeitsverträgen. Ob die Klausel trägt, ist eine andere Frage: Pauschale Abgeltungsklauseln unterliegen der AGB-Kontrolle und sind unwirksam, wenn unklar bleibt, wie viele Stunden erfasst sein sollen (§ 307 BGB). Dann kann trotz Klausel nachzuzahlen sein.

Die Höchstgrenzen — öffentliches Recht, nicht Verhandlungssache

Das Arbeitszeitgesetz zieht die äußeren Grenzen. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Verlängern dürfen Sie auf bis zu zehn Stunden — aber nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt die acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Die zehn Stunden sind also kein Dauerzustand, sondern eine Spitze, die Sie später wieder ausgleichen müssen. Wichtig für die Rechnung: Gemeint ist die werktägliche Grenze, und Werktage sind auch Samstage — nicht die verbreitete Vorstellung einer festen 40-Stunden-Woche.

Dazu kommen die Pausen und die Ruhezeit. Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten; länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten (§ 4 ArbZG). Nach Feierabend muss der Mitarbeiter eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG) — wer abends um 22 Uhr aufhört, darf frühestens um 9 Uhr wieder anfangen. Und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 ArbZG); Ausnahmen brauchen eine gesetzliche oder behördliche Grundlage.

Praxis Diese Grenzen können Sie nicht durch das Einverständnis des Mitarbeiters aushebeln — sie schützen ihn und dienen dem Arbeitsschutz, nicht seinem Geldbeutel. Wer sie missachtet, handelt ordnungswidrig: Für das Überschreiten der Höchstarbeitszeit, verweigerte Pausen, zu kurze Ruhezeiten oder verbotene Sonntagsarbeit droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro (§ 22 ArbZG). Das trifft Sie unabhängig davon, ob Sie einem Mitarbeiter am Ende Überstunden vergüten müssen oder nicht — es sind zwei verschiedene Baustellen.

Wann Sie Überstunden vergüten müssen — und wer was beweist

Hier trennt sich, was viele vermischen: Das Arbeitszeitgesetz regelt nur die öffentlich-rechtlichen Höchstgrenzen. Über die Bezahlung von Überstunden sagt es nichts. Ob und in welcher Höhe Mehrarbeit zu vergüten ist, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag — oder, wenn dort nichts steht, nach der allgemeinen Regel des § 612 BGB: Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bei einem gut verdienenden Angestellten mit herausgehobener Position kann diese Erwartung fehlen; bei einem gewerblichen Mitarbeiter, der auf Anweisung länger bleibt, liegt sie regelmäßig nahe.

Entscheidend für Sie ist die Beweisfrage. Verlangt ein Mitarbeiter die Bezahlung von Überstunden, muss er nach der gefestigten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte darlegen und im Streitfall beweisen, an welchen Tagen er von wann bis wann über die reguläre Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat — und vor allem, dass diese Mehrarbeit von Ihnen angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der Aufgaben notwendig war. Die bloße Anwesenheit im Betrieb genügt nicht; eine pauschale Stundenliste ohne Zuordnung zu konkreten Tagen und Aufgaben trägt die Klage in der Regel nicht. Diese Darlegungs- und Beweislast liegt beim Mitarbeiter — für Sie ist sie die stärkste Verteidigungslinie gegen überraschende Nachforderungen.

Praxis Prüfen Sie eine Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag genau. Ein Satz wie „mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten" ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung und wird an § 307 BGB gemessen: Bleibt für den Mitarbeiter im Unklaren, in welchem Umfang er Mehrarbeit ohne zusätzliche Vergütung leisten soll, ist die Klausel intransparent und damit unwirksam — dann können Überstunden trotz Klausel nachzuzahlen sein. Eine Pauschalabgeltung trägt nur, wenn sie eine klar begrenzte Stundenzahl benennt und im Verhältnis zur Vergütung angemessen bleibt.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Über Jahre war die Erfassung der Arbeitszeit weithin freiwillig. Das hat sich geändert. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (EuGH, Urteil vom 14.05.2019 — C-55/18). Für das deutsche Recht hat das Bundesarbeitsgericht diese Vorgabe aufgegriffen: Arbeitgeber sind bereits nach geltendem Recht — hergeleitet aus der Grundpflicht des Arbeitsschutzes, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG — verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen und zu nutzen (BAG, Beschluss vom 13.09.2022 — 1 ABR 22/21).

Für Sie heißt das: Die Pflicht besteht heute schon, unabhängig davon, wie eine gesetzliche Neuregelung im Detail einmal ausfallen wird. Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Eine bestimmte technische Form — Stechuhr, Software oder Tabelle — schreibt die Rechtsprechung nicht zwingend vor; die Aufzeichnung kann grundsätzlich auch delegiert werden, verantwortlich bleiben aber Sie. Unabhängig davon gilt ohnehin die spezielle Aufzeichnungspflicht des Arbeitszeitgesetzes: Die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit müssen Sie aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG) — auch das ist bußgeldbewehrt.

Praxis Eine ordentliche Zeiterfassung ist nicht nur Pflicht, sie schützt Sie auch: Wer sauber dokumentiert, dass ein Mitarbeiter im Schnitt seine acht Stunden gearbeitet hat, entzieht der späteren Überstundenliste den Boden. Die Erfassung wirkt in beide Richtungen — sie belegt geleistete Mehrarbeit ebenso wie ihr Fehlen.

So gehen Sie vor

  • Ein Zeiterfassungssystem einführen — jetzt, nicht später

    Legen Sie fest, wie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden, und machen Sie die Nutzung verbindlich. Ob digital oder auf Papier, ist zweitrangig; entscheidend ist, dass tatsächlich und lückenlos erfasst wird. Das erfüllt Ihre Pflicht und ist zugleich Ihr bester Schutz gegen unbelegte Nachforderungen.

  • Höchstgrenzen und Ruhezeiten im Dienstplan verankern

    Prüfen Sie Schichten und Dienstpläne gegen die Vorgaben: acht (im Ausgleich zehn) Stunden werktäglich, elf Stunden Ruhezeit, Pausen ab sechs Stunden, keine Sonntagsarbeit ohne Grundlage. Wo Sie auf zehn Stunden gehen, notieren Sie den Ausgleich im Sechs-Monats-Zeitraum — sonst fehlt Ihnen bei einer Kontrolle der Nachweis.

  • Überstunden nur schriftlich anordnen oder genehmigen

    Regeln Sie im Betrieb klar, dass Mehrarbeit vorab angeordnet oder ausdrücklich genehmigt werden muss — am besten schriftlich oder per dokumentierter Freigabe. Damit steuern Sie nicht nur die Kosten, sondern legen fest, was überhaupt als vergütungspflichtige Überstunde gilt. Eine wortlose Duldung über Monate kann später gegen Sie wirken.

  • Die Abgeltungsklausel transparent und begrenzt fassen

    Wenn Sie Überstunden pauschal abgelten wollen, benennen Sie eine klar begrenzte Stundenzahl statt eines pauschalen „alle Überstunden inklusive". Eine Klausel, die offenlässt, wie viel unbezahlte Mehrarbeit verlangt wird, hält der AGB-Kontrolle nicht stand.

  • Ausschlussfristen im Vertrag nutzen und einhalten

    Wirksame vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen führen dazu, dass Überstundenansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Prüfen Sie, ob Ihre Verträge eine solche Klausel enthalten — und achten Sie umgekehrt darauf, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügt, sonst greift sie nicht.

Kosten & Dauer

Zwei Kostenquellen sind auseinanderzuhalten. Die eine ist das öffentlich-rechtliche Risiko: Verstöße gegen die Höchstgrenzen, Pausen, Ruhezeiten oder die Aufzeichnungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 22 ArbZG) — das entsteht durch die Kontrolle, nicht durch einen Prozess. Die andere ist der Streit ums Geld: Verlangt ein Mitarbeiter Überstundenvergütung, landet die Sache vor dem Arbeitsgericht, wo in der ersten Instanz jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst trägt — auch wenn Sie gewinnen. Wie hoch Ihr Risiko dort ist, hängt fast vollständig an der Beweislage: Je besser Sie dokumentiert haben, desto weniger trägt die Klage.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was ein Fall an Aufwand und Risiko bedeutet, lässt sich erst nach Blick auf Arbeitsvertrag, Zeiterfassung und die konkrete Forderung seriös sagen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir wissen, worum es geht — und ob es günstiger ist, eine Klausel jetzt sauber zu fassen, als später eine Nachzahlung zu verhandeln.

Häufige Fragen

Ein Mitarbeiter legt zum Schluss 300 Überstunden vor — muss ich zahlen?

Nicht ohne Weiteres. Er muss darlegen und beweisen, an welchen Tagen er wie lange über die reguläre Zeit hinaus gearbeitet hat und dass diese Mehrarbeit von Ihnen angeordnet, gebilligt oder geduldet war (Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers). Eine pauschale Liste ohne Zuordnung zu Tagen und Aufgaben genügt dafür in der Regel nicht. Prüfen Sie außerdem, ob eine Ausschlussfrist im Vertrag Ansprüche bereits hat verfallen lassen.

Dürfen meine Leute in der Hochphase auch mal zwölf Stunden arbeiten?

Nein. Die werktägliche Arbeitszeit darf höchstens zehn Stunden betragen, und das nur, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden eingehalten werden (§ 3 ArbZG). Zwölf Stunden sind auch mit Einverständnis des Mitarbeiters nicht zulässig — es drohen ein Bußgeld (§ 22 ArbZG) und Ärger bei der nächsten Kontrolle.

Reicht die Klausel „mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten"?

Meist nicht. Als Allgemeine Geschäftsbedingung wird sie an § 307 BGB gemessen und ist unwirksam, wenn offenbleibt, wie viel Mehrarbeit ohne Zusatzvergütung verlangt wird — sie ist dann intransparent. Wirksam ist eine Abgeltung nur, wenn sie eine klar begrenzte Stundenzahl benennt und angemessen bleibt. Sonst kann trotz Klausel nachzuzahlen sein.

Muss ich wirklich schon jetzt die Arbeitszeit erfassen?

Ja. Nach der Rechtsprechung sind Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen und zu nutzen (EuGH, Urteil vom 14.05.2019 — C-55/18; BAG, Beschluss vom 13.09.2022 — 1 ABR 22/21). Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Eine bestimmte technische Form ist nicht vorgeschrieben; wichtig ist, dass tatsächlich und vollständig erfasst wird.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Überstundenforderung oder eine Kontrolle im Raum steht, lohnt sich der frühe Blick — schildern Sie den Fall lieber früher als später.

„Die teuerste Überstunde ist die, die niemand aufgeschrieben hat — am Ende streiten Sie nicht über die Arbeit, sondern darüber, wer sie beweisen kann", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 3 ArbZG — werktägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden, Verlängerung auf zehn Stunden nur bei Ausgleich in sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen.
  • § 4 ArbZG — Ruhepausen (30 Minuten bei mehr als sechs, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden); keine Beschäftigung länger als sechs Stunden ohne Pause.
  • § 5 ArbZG — ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach der täglichen Arbeitszeit.
  • § 9 ArbZG — Sonn- und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr.
  • § 16 ArbZG — Pflicht zur Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit (Abs. 2), Aufbewahrung mindestens zwei Jahre.
  • § 22 ArbZG — Ordnungswidrigkeiten; Geldbuße bis zu 30.000 Euro.
  • § 612 BGB — Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist.
  • § 307 BGB — Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Transparenzgebot.
  • § 3 ArbSchG — Grundpflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutz.
  • EuGH, Urteil vom 14.05.2019 — C-55/18 — Pflicht der Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zur Einrichtung eines Systems zur Messung der täglichen Arbeitszeit zu verpflichten (CCOO/Deutsche Bank).
  • BAG, Beschluss vom 13.09.2022 — 1 ABR 22/21 — Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG).

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