Sie haben den Titel in der Hand — jetzt soll das Geld vom Konto des Schuldners kommen
Das Urteil ist da, der Vollstreckungsbescheid liegt vor — und gezahlt wird trotzdem nicht. Der direkteste Zugriff führt über das Bankkonto des Schuldners: die Kontopfändung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Hier lesen Sie, was Sie dafür in der Hand haben müssen, wie der Zugriff auf das Konto abläuft, warum die Bank Ihnen Auskunft schuldet — und warum am Ende oft nicht das volle Guthaben bei Ihnen ankommt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Ohne Titel keine Pfändung: Sie brauchen einen vollstreckbaren Titel, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung an den Schuldner (§§ 750, 751 ZPO). Der Titel kommt aus dem Mahnverfahren oder der Zahlungsklage.
Die Kontopfändung beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht — dem Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (§ 828 ZPO).
Der Beschluss verbietet der Bank, an den Schuldner zu zahlen, und verbietet dem Schuldner, über das Guthaben zu verfügen (§ 829 ZPO); mit der Überweisung zahlt die Bank an Sie (§ 835 ZPO). Beides zusammen ist der PfÜB.
Auf Ihr Verlangen muss die Bank als Drittschuldnerin binnen zwei Wochen erklären, ob und in welcher Höhe Guthaben besteht (§ 840 ZPO).
Wandelt der Schuldner sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto um, bleibt ihm ein monatlicher Grundfreibetrag geschützt — Sie erhalten nur, was darüber hinausgeht (§§ 850k, 899 ZPO). Und wer zuerst pfändet, geht im Rang vor (§ 804 ZPO).
Typische Situationen
Der Titel liegt vor, gezahlt wird trotzdem nicht
Vollstreckungsbescheid oder Urteil in der Schublade, das Konto des Schuldners bleibt unberührt. Jetzt entscheidet sich, ob der Titel Papier bleibt oder Geld wird. Die Kontopfändung ist der Weg mit dem geringsten Aufwand — vorausgesetzt, Sie wissen, wo der Schuldner sein Konto führt, und der Titel ist sauber zustellbar.
Sie kennen die Bankverbindung nicht
Ein PfÜB geht immer an eine konkrete Bank — ins Blaue pfänden können Sie nicht. Fehlt die Kontoverbindung, führt der Weg über die Vermögensauskunft des Schuldners beim Gerichtsvollzieher, in der er unter anderem seine Konten offenlegen muss (§ 802c ZPO). Erst mit dieser Information wird die Kontopfändung treffsicher.
Sie fürchten, ein anderer Gläubiger ist schneller
Bei einem Schuldner, an dem mehrere dran sind, zählt Tempo. Wer zuerst pfändet, sichert sich den besseren Rang — spätere Pfändungen kommen erst zum Zug, wenn der Erste befriedigt ist (§ 804 ZPO). Zögern kostet hier nicht nur Zeit, sondern unter Umständen das Geld.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Am Anfang steht nicht die Pfändung, sondern der Titel. Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn drei Dinge zusammenkommen: ein vollstreckbarer Titel, die dazugehörige Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Titels an den Schuldner (§ 750 ZPO). Hängt Ihr Anspruch von einem Kalendertag ab — etwa einer Ratenfälligkeit —, darf erst nach dessen Ablauf vollstreckt werden (§ 751 ZPO). Den Titel selbst holen Sie sich zuvor: bei unstreitigen Forderungen zügig über das gerichtliche Mahnverfahren zum Vollstreckungsbescheid, bei bestrittenen über die Zahlungsklage zum Urteil. Ohne diese Grundlage geht bei der Kontopfändung nichts.
Zuständig für die Pfändung von Forderungen ist nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Vollstreckungsgericht: das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 ZPO). Dort beantragen Sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Beschluss trifft zwei Anordnungen auf einmal. Zum einen verbietet das Gericht der Bank als Drittschuldnerin, an den Schuldner zu zahlen, und verbietet zugleich dem Schuldner, über die Forderung — also sein Guthaben — zu verfügen (§ 829 Abs. 1 ZPO). Bewirkt ist die Pfändung in dem Moment, in dem der Beschluss der Bank zugestellt wird (§ 829 Abs. 3 ZPO) — nicht schon mit dem Antrag und nicht erst mit der Zustellung an den Schuldner. Ab diesem Zeitpunkt ist das Guthaben blockiert.
Blockiert allein hilft Ihnen aber noch nicht — Sie wollen das Geld. Dafür sorgt der zweite Teil des Beschlusses: Die gepfändete Forderung wird Ihnen zur Einziehung überwiesen (§ 835 Abs. 1 ZPO). Damit dürfen Sie das Guthaben unmittelbar von der Bank verlangen. Bei einem Bankkonto einer Privatperson gilt allerdings eine Wartezeit: Aus dem gepfändeten Guthaben darf erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank an Sie geleistet werden (§ 835 Abs. 3 ZPO). Diese Monatsfrist gibt dem Schuldner Zeit, Pfändungsschutz geltend zu machen. Erfasst wird dabei das am Tag der Zustellung bestehende Guthaben und die Tagesguthaben der folgenden Tage (§ 833a ZPO).
Ob auf dem Konto überhaupt etwas ist, sagt Ihnen die Bank nicht von selbst. Auf Ihr Verlangen muss die Drittschuldnerin aber binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses erklären, ob und in welcher Höhe sie die Forderung anerkennt, ob andere Gläubiger bereits gepfändet haben und ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt (§ 840 Abs. 1 ZPO). Diese Aufforderung muss in die Zustellung aufgenommen werden; erfüllt die Bank sie schuldhaft nicht, haftet sie Ihnen für den daraus entstehenden Schaden (§ 840 Abs. 2 ZPO). Schweigt die Bank ganz, ist das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „beredt": Sie dürfen dann von der Beitreibbarkeit ausgehen und die Forderung unmittelbar einklagen — die Kosten einer nochmaligen bloßen Aufforderung an die schweigende Bank bekommen Sie allerdings nicht ersetzt (BGH, Urteil vom 04.05.2006 — IX ZR 189/04).
Die wichtigste Grenze ist der Pfändungsschutz. Jede natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, dass ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird — auch noch, nachdem gepfändet wurde (§ 850k ZPO). Auf einem P-Konto bleibt dem Schuldner ein monatlicher Grundfreibetrag geschützt, der sich am pfändungsfreien Arbeitseinkommen orientiert; über diesen Freibetrag hinaus kann er nicht verfügen — nur dieser übersteigende Teil kommt bei Ihnen an (§ 899 Abs. 1 ZPO). Die genaue Höhe des Freibetrags ist gesetzlich festgelegt und wird regelmäßig angepasst; sie steigt zudem, wenn der Schuldner Unterhaltspflichten nachweist. Für Sie als Gläubiger heißt das: Führt der Schuldner ein P-Konto und geht dort im Wesentlichen nur laufendes Einkommen ein, kann die Kontopfändung wirtschaftlich ins Leere laufen, obwohl der Titel einwandfrei ist.
Praxis Fordern Sie die Drittschuldnererklärung im Pfändungsantrag ausdrücklich mit an — sie ist Ihr Frühwarnsystem: Sie erfahren, ob Guthaben da ist, ob schon andere gepfändet haben und ob ein P-Konto vorliegt, bevor Sie weitere Schritte kalkulieren. Und achten Sie auf den Rang: Erwirkt ein anderer Gläubiger vor Ihnen die Zustellung an dieselbe Bank, geht sein Pfandrecht Ihrem vor (§ 804 Abs. 3 ZPO). Bei mehreren Gläubigern gewinnt nicht, wer recht hat, sondern wer zuerst zustellt.
So läuft die Kontopfändung ab
Titel, Klausel, Zustellung prüfen
Legen Sie den vollstreckbaren Titel, die Vollstreckungsklausel und den Zustellungsnachweis nebeneinander (§ 750 ZPO). Fehlt eines der drei, wird der Antrag zurückgewiesen. Die Zustellung an den Schuldner kann auch gleichzeitig mit dem Beginn der Vollstreckung erfolgen.
Bankverbindung ermitteln
Ein PfÜB braucht eine konkrete Bank als Drittschuldnerin. Ist Ihnen das Konto unbekannt, lässt sich über die Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher klären, wo der Schuldner Konten führt (§ 802c ZPO). Ins Blaue hinein können Sie nicht pfänden.
PfÜB beim Vollstreckungsgericht beantragen
Zuständig ist das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (§ 828 ZPO). Für den Antrag ist das amtliche Formular zu verwenden. Pfändung (§ 829 ZPO) und Überweisung zur Einziehung (§ 835 ZPO) beantragen Sie in einem Beschluss.
Drittschuldnererklärung mit anfordern
Nehmen Sie das Verlangen nach der Erklärung in den Antrag auf. Die Bank muss dann binnen zwei Wochen offenlegen, ob und in welcher Höhe Guthaben besteht und ob bereits andere gepfändet haben (§ 840 ZPO).
Zustellung sichern — hier wird die Pfändung wirksam
Der Beschluss wird der Bank zugestellt; erst damit ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Bei einem Privatkonto zahlt die Bank an Sie erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses (§ 835 Abs. 3 ZPO). In dieser Zeit stellt sich heraus, ob der Schuldner Pfändungsschutz geltend macht.
Worauf es als Gläubiger wirklich ankommt
Schnell sein — der Rang entscheidet
Bei mehreren Gläubigern bestimmt allein der Zeitpunkt der Zustellung an die Bank, wer zuerst zum Zug kommt (§ 804 Abs. 3 ZPO). Wer den Antrag zügig und formgerecht stellt, sichert sich den besseren Platz — spätere Pfändungen kommen erst dahinter.
Erst wissen, wo etwas liegt
Eine Kontopfändung an die falsche Bank ist verlorene Zeit und verlorene Kosten. Klären Sie die Kontoverbindung vorher — notfalls über die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO). Ein PfÜB ohne Trefferwahrscheinlichkeit ist kein Druckmittel, sondern nur eine Rechnung.
Die Bankauskunft als Frühwarnsystem nutzen
Die Drittschuldnererklärung sagt Ihnen, ob sich der weitere Aufwand lohnt: Guthaben vorhanden, vorrangige Pfändungen, P-Konto ja oder nein (§ 840 ZPO). Auf dieser Grundlage entscheiden Sie nüchtern, ob Sie einziehen, abwarten oder auf einen anderen Vermögenswert ausweichen.
Beim P-Konto realistisch kalkulieren
Führt der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto, bleibt ihm der monatliche Grundfreibetrag; nur das darüber liegende Guthaben erreicht Sie (§§ 850k, 899 ZPO). Bei einem Schuldner, dessen Konto im Wesentlichen nur laufendes Einkommen sieht, kann die Kontopfändung wirtschaftlich leerlaufen — dann ist der Griff auf andere Werte oft ergiebiger.
Kosten & Dauer
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der aufwandsärmste Vollstreckungsweg: Die Gerichtskosten sind überschaubar, und ein wirksamer Beschluss liegt oft binnen weniger Wochen vor. Ist etwas auf dem Konto, blockiert die Zustellung das Guthaben sofort (§ 829 Abs. 3 ZPO); bei einem Privatkonto fließt das Geld nach Ablauf der Monatsfrist an Sie (§ 835 Abs. 3 ZPO). Die gute Nachricht für Sie als Gläubiger: Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen grundsätzlich dem Schuldner zur Last und erhöhen die beizutreibende Summe.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob und wie viel eine Kontopfändung einbringt, hängt am Guthaben, an vorrangigen Pfändungen und daran, ob ein Pfändungsschutzkonto im Weg steht. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Titel und die Lage des Schuldners kennen — und eine ehrliche Einschätzung, wann die Kontopfändung der richtige Zugriff ist und wann ein anderer Weg mehr bringt. Wie sich der Weg vom Titel bis zur Vollstreckung insgesamt gestaltet, lesen Sie im Ratgeber Offene Forderung durchsetzen.
Häufige Fragen
Kann ich das Konto pfänden, ohne schon ein Urteil zu haben?
Nein. Die Zwangsvollstreckung setzt einen vollstreckbaren Titel, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung an den Schuldner voraus (§ 750 ZPO). Den Titel bekommen Sie bei unstreitigen Forderungen über den Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid, bei bestrittenen über die Zahlungsklage. Erst danach ist die Kontopfändung möglich.
Ab wann ist das Guthaben blockiert?
In dem Moment, in dem der Pfändungsbeschluss der Bank zugestellt wird (§ 829 Abs. 3 ZPO). Ab da darf die Bank nicht mehr an den Schuldner zahlen, und der Schuldner darf über das Guthaben nicht mehr verfügen. Bei einem Privatkonto darf die Bank aber erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an Sie leisten (§ 835 Abs. 3 ZPO).
Woher weiß ich, ob überhaupt Geld auf dem Konto ist?
Aus der Drittschuldnererklärung. Auf Ihr Verlangen muss die Bank binnen zwei Wochen erklären, ob und in welcher Höhe Guthaben besteht und ob bereits andere gepfändet haben (§ 840 ZPO). Fordern Sie diese Erklärung im Pfändungsantrag ausdrücklich mit an — sie zeigt Ihnen früh, ob sich der weitere Aufwand lohnt.
Der Schuldner hat ein P-Konto — bekomme ich dann gar nichts?
Nicht unbedingt gar nichts, aber nur den Teil oberhalb des Freibetrags. Auf einem Pfändungsschutzkonto bleibt dem Schuldner ein monatlicher Grundfreibetrag geschützt; nur das darüber hinausgehende Guthaben erreicht Sie (§§ 850k, 899 ZPO). Die Höhe des Freibetrags ist gesetzlich festgelegt und wird regelmäßig angepasst; sie steigt mit nachgewiesenen Unterhaltspflichten. Ob sich die Kontopfändung dann noch lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
Mehrere Gläubiger wollen an dasselbe Konto — wer geht vor?
Wer zuerst pfändet. Die frühere Pfändung begründet ein vorrangiges Pfandrecht; spätere Pfändungen kommen erst zum Zug, wenn der vorrangige Gläubiger befriedigt ist (§ 804 Abs. 3 ZPO). Deshalb zählt bei einem Schuldner mit mehreren Gläubigern jeder Tag — der Rang entscheidet sich am Zeitpunkt der Zustellung an die Bank.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn mehrere Gläubiger an denselben Schuldner heran wollen, entscheidet das Tempo über den Rang — schildern Sie den Fall lieber früher als später.
„Bei der Kontopfändung gewinnt selten, wer am lautesten mahnt, sondern wer als Erster einen sauberen Beschluss zustellt — und wer vorher weiß, wo überhaupt etwas zu holen ist", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
§ 750 ZPO — Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, Vollstreckungsklausel, Zustellung.
§ 751 ZPO — Vollstreckung bei Abhängigkeit von einem Kalendertag oder einer Sicherheitsleistung.
§ 828 ZPO — Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht) für die Forderungspfändung.
§ 829 ZPO — Pfändung einer Geldforderung; Zahlungsverbot an die Bank, Verfügungsverbot für den Schuldner; Wirkung mit Zustellung.
§ 833a ZPO — Umfang der Pfändung bei Kontoguthaben.
§ 835 ZPO — Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung; Monatsfrist bei Privatkonten.
§ 840 ZPO — Drittschuldnererklärung der Bank; Schadensersatzhaftung bei Nichterfüllung.
§ 850k ZPO — Einrichtung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto).
§ 899 ZPO — Pfändungsfreier monatlicher Grundfreibetrag auf dem P-Konto.
§ 804 ZPO — Pfändungspfandrecht und Rang (frühere Pfändung geht vor).
§ 802c ZPO — Vermögensauskunft des Schuldners (u. a. Offenlegung der Konten).
BGH, Urteil vom 04.05.2006 — IX ZR 189/04 — Schweigen des Drittschuldners ist „beredt"; keine Erstattung der Kosten einer nochmaligen Aufforderung (§ 840 Abs. 2 ZPO).
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.