Ein Kunde zahlt nicht — und Sie fragen sich, wie weit Sie gehen sollen
Die Leistung ist erbracht, die Rechnung raus, das Zahlungsziel längst vorbei — und auf dem Konto tut sich nichts. Je länger Sie warten, desto teurer wird das Warten: Zinsen laufen erst ab Verzug, und am Ende jeder unbezahlten Rechnung steht die Verjährung. Hier lesen Sie, welchen Weg eine offene Forderung nimmt — von der ersten Mahnung bis zum Gerichtsvollzieher — und an welchen Stellen Sie Geld verschenken, ohne es zu merken.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Zinsen laufen erst, sobald der Schuldner in Verzug ist — meist durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnung (§ 286 BGB).
Unter Unternehmern beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, dazu 40 Euro Pauschale je Forderung (§ 288 BGB).
Reagiert der Schuldner nicht, führt der schnelle Weg über den Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid als Titel (§§ 688 ff., 700 ZPO) — kein volles Gerichtsverfahren nötig.
Erst mit einem Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Vergleich) kann der Gerichtsvollzieher pfänden und die Vermögensauskunft verlangen (§§ 704, 794, 802a ff. ZPO).
Die meisten Rechnungsforderungen verjähren in drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB) — danach können Sie den Anspruch nicht mehr durchsetzen, wenn der Schuldner sich darauf beruft.
Typische Situationen
Der Kunde meldet sich einfach nicht mehr
Erste Mahnung, zweite Mahnung, freundliche Erinnerung per Mail — und Funkstille. Irgendwann ist die Grenze erreicht, an der weiteres Nachfassen nur Zeit kostet. Ab hier geht es nicht mehr um Höflichkeit, sondern um die Frage, wie Sie an einen vollstreckbaren Titel kommen, bevor die Forderung verjährt.
Der Schuldner bestreitet oder vertröstet
„Die Leistung war mangelhaft", „die Rechnung stimmt nicht", „nächsten Monat kommt das Geld". Ob echter Einwand oder Hinhaltetaktik: Solange verhandelt wird, ruht die Verjährung — aber nur, solange sie läuft. Wer sich zu lange vertrösten lässt, steht am Ende ohne Beweise und ohne Frist da.
Sie haben schon ein Urteil, aber kein Geld
Der Titel liegt in der Schublade, gezahlt wird trotzdem nicht. Jetzt entscheidet sich, ob beim Schuldner überhaupt etwas zu holen ist. Der Gerichtsvollzieher, die Vermögensauskunft und die richtige Pfändungsmaßnahme trennen den Titel auf Papier vom Geld auf dem Konto.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Am Anfang steht der Verzug — denn erst ab Verzug schuldet Ihnen der andere Zinsen und Ihre Kosten der Rechtsverfolgung. In Verzug gerät der Schuldner in der Regel durch eine Mahnung nach Fälligkeit; einer Mahnung bedarf es nicht, wenn ein festes Zahlungsdatum kalendermäßig bestimmt ist. Und selbst ohne Mahnung kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug — gegenüber einem Verbraucher aber nur, wenn Sie ihn in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen haben (§ 286 BGB).
Ist der Verzug eingetreten, wird die Geldschuld verzinst. Zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; ist ein Verbraucher beteiligt, sind es fünf Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres und wird von der Bundesbank bekannt gegeben (§ 247 BGB). Zusätzlich steht Ihnen als Gläubiger einer Entgeltforderung gegen einen Schuldner, der kein Verbraucher ist, eine Pauschale von 40 Euro zu (§ 288 Abs. 5 BGB) — unabhängig davon, ob überhaupt ein konkreter Schaden entstanden ist.
Reagiert der Schuldner nicht, brauchen Sie einen Titel, um vollstrecken zu können. Der schnellste Weg zu einer unbestrittenen Geldforderung ist das gerichtliche Mahnverfahren: Auf Ihren Antrag ergeht ein Mahnbescheid (§§ 688, 690 ZPO); legt der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch ein, folgt auf Ihren weiteren Antrag der Vollstreckungsbescheid, der einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleichsteht (§ 700 Abs. 1 ZPO). Widerspricht der Schuldner, geht die Sache ins normale Klageverfahren über. Aus einem rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil (§ 704 ZPO), aus einem Vollstreckungsbescheid oder aus einem gerichtlichen Vergleich (§ 794 ZPO) können Sie dann die Zwangsvollstreckung betreiben.
In der Vollstreckung wirkt der Gerichtsvollzieher auf eine zügige Beitreibung hin: Er versucht eine gütliche Erledigung, pfändet bewegliche Sachen und nimmt dem Schuldner die Vermögensauskunft ab, in der dieser sein gesamtes Vermögen offenlegen muss (§§ 802a, 802c ZPO). Für die Kontopfändung und die Pfändung des Arbeitslohns gelten allerdings Pfändungsfreigrenzen: Ein Teil des Arbeitseinkommens bleibt dem Schuldner unpfändbar, gestaffelt nach Unterhaltspflichten (§ 850c ZPO). Das ist der Grund, warum ein Titel wirtschaftlich wertlos sein kann, wenn beim Schuldner nichts zu holen ist.
Über allem steht die Verjährung. Die meisten Rechnungsforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatten (§ 199 BGB). Eine Rechnung aus dem Frühjahr verjährt also erst drei Jahre später zum 31. Dezember — dieser Jahreswechsel ist die stille Deadline, die Gläubiger regelmäßig übersehen.
Wichtig ist, was die Frist wirklich anhält. Schweben ernsthafte Verhandlungen über die Forderung, ist die Verjährung gehemmt, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert (§ 203 BGB) — eine bloße E-Mail „wir prüfen das" reicht dafür nicht immer. Auch die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), aber nur, wenn der Anspruch darin so genau bezeichnet ist, dass der Schuldner erkennen kann, woraus Sie Ihre Forderung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine unzureichende Bezeichnung im Mahnbescheid zwar heilbar nachgeholt, hemmt die Verjährung dann aber nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Nachholung (BGH, Urteil vom 14.07.2022 — VII ZR 255/21). Ein hastig ausgefüllter Mahnbescheid „auf den letzten Drücker" kann so ins Leere laufen, wenn die Forderung darin nicht sauber aufgeschlüsselt ist.
Praxis Setzen Sie in jede Mahnung ein konkretes Zahlungsdatum, keine schwammige Formulierung wie „umgehend". Und dokumentieren Sie den Zugang: Der Verzug — und damit Ihr Zinsanspruch — hängt davon ab, dass die Mahnung oder die Rechnung den Schuldner nachweislich erreicht hat. Was Sie nicht belegen können, zählt vor Gericht nicht.
Verzugszinsen — was Ihnen zusteht
Vom Tag des Verzugs an ist jede offene Geldschuld zu verzinsen (§ 288 BGB). Der Zinssatz richtet sich nach zwei Fragen: Ist ein Verbraucher beteiligt, oder handelt es sich um ein reines Geschäft zwischen Unternehmern? Und wie hoch ist der aktuelle Basiszinssatz, den die Bundesbank halbjährlich neu festsetzt (§ 247 BGB)?
Geschäft zwischen Unternehmern
Für Entgeltforderungen sind es neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) — dazu die Pauschale von 40 Euro je Forderung (§ 288 Abs. 5 BGB).
Verbraucher beteiligt
Hier beträgt der Verzugszins fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB); die 40-Euro-Pauschale gilt gegenüber Verbrauchern nicht.
Laufzeit
Verzinst wird vom Verzugseintritt bis zur vollständigen Zahlung. Je länger ein Titel unbezahlt bleibt, desto mehr wächst die Zinsforderung — die Verjährungsuhr läuft aber parallel weiter.
Wie viel bei Ihrer konkreten Forderung zusammenkommt, hängt vom offenen Betrag, vom Verzugsbeginn und vom jeweils geltenden Basiszinssatz ab. Der folgende Rechner nimmt Ihnen diese Aufstellung ab, sobald er hier eingebunden ist; die Zinsen können Sie aber auch ohne ihn geltend machen — der Anspruch besteht kraft Gesetzes, nicht kraft Rechner.
Überschlägige Berechnung. Maßgeblich ist der im jeweiligen Verzugszeitraum geltende Basiszinssatz; dieser Rechner ersetzt keine rechtliche Prüfung.
So gehen Sie vor
Zuerst den Verzug sauber auslösen
Schicken Sie eine Mahnung mit konkretem Zahlungsdatum und heben Sie sich den Nachweis des Zugangs auf. Ab diesem Zeitpunkt laufen Zinsen — je früher, desto mehr.
Die Verjährung im Kalender markieren
Notieren Sie zu jeder offenen Rechnung den 31. Dezember des dritten Jahres. Diese Grenze bestimmt, wie viel Zeit Sie für den Weg zum Titel wirklich haben — nicht Ihr Bauchgefühl.
Nicht endlos nachfassen — den Mahnbescheid ansteuern
Wenn zwei, drei Mahnungen nichts bewegt haben, kostet weiteres Erinnern nur Zeit. Der Mahnbescheid ist der schnellere, günstigere Weg zum Titel als eine sofortige Klage — vorausgesetzt, die Forderung ist unstreitig.
Die Unterlagen vollständig zusammenstellen
Vertrag oder Auftrag, Lieferschein oder Leistungsnachweis, Rechnung, Mahnungen mit Zugangsnachweis: Was jetzt fehlt, fehlt später vor Gericht. Unvollständige Unterlagen sind der häufigste Grund, warum eine an sich berechtigte Forderung im Streit versandet.
Vor der Vollstreckung prüfen, ob etwas zu holen ist
Ein Titel ist kein Selbstzweck. Über die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und Registerabfragen lässt sich einschätzen, ob eine Pfändung Erfolg verspricht — oder ob Sie gutem Geld schlechtes hinterherwerfen.
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Zu lange abwarten
„Der zahlt schon noch" ist der teuerste Satz im Forderungswesen. Jeder Monat ohne Verzug ist ein Monat ohne Zinsen, und am Ende droht die Verjährung. Wer früh handelt, verhandelt aus einer stärkeren Position.
Sich in Verhandlungen hinhalten lassen
Vage Zusagen halten die Verjährung nicht sicher an. Wenn Sie sich vertrösten lassen, ohne den Fortgang zu dokumentieren, kann die Frist ablaufen, während Sie noch auf eine Antwort warten (§ 203 BGB).
Der Mahnbescheid „auf den letzten Drücker"
Kurz vor Fristablauf schnell einen Mahnbescheid abschicken hilft nur, wenn die Forderung darin genau bezeichnet ist. Sonst hemmt er die Verjährung erst ab der Nachbesserung, nicht rückwirkend (BGH, Urteil vom 14.07.2022 — VII ZR 255/21).
Rechthaben vor Wirtschaftlichkeit stellen
Nicht jede berechtigte Forderung lohnt den vollen Weg. Bei einem zahlungsunfähigen Schuldner kostet der Titel Gebühren, bringt aber kein Geld. Die nüchterne Frage lautet nicht „habe ich recht?", sondern „ist am Ende etwas zu holen?".
Kosten & Dauer
Das Mahnverfahren ist der günstige Einstieg: Die Gerichtskosten richten sich nach der Höhe der Forderung und fallen niedriger aus als bei einer sofortigen Klage. Bleibt der Schuldner untätig, haben Sie oft schon nach wenigen Wochen einen Vollstreckungsbescheid in der Hand. Kommt es zum Widerspruch, wird daraus ein normales Klageverfahren mit den üblichen Anwalts- und Gerichtskosten — und der Dauer von Monaten. Die gute Nachricht für Sie als Gläubiger: Ist die Forderung berechtigt, trägt am Ende der Schuldner die Kosten der Rechtsverfolgung samt Verzugszinsen und der 40-Euro-Pauschale.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob sich der Weg zum Titel und die anschließende Vollstreckung wirtschaftlich lohnen, hängt an der Höhe der Forderung und vor allem an der Frage, ob beim Schuldner etwas zu holen ist. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihre Forderung und die Lage des Schuldners kennen — und eine ehrliche Einschätzung, wann sich der Aufwand rechnet und wann nicht.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich Verzugszinsen verlangen?
Ab Eintritt des Verzugs. Der tritt in der Regel mit einer Mahnung nach Fälligkeit ein, bei einem kalendermäßig festen Zahlungsdatum auch ohne Mahnung, und bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 BGB). Gegenüber einem Verbraucher greift die 30-Tage-Regel nur, wenn Sie in der Rechnung darauf hingewiesen haben.
Lohnt sich das gerichtliche Mahnverfahren gegenüber einer Klage?
Wenn die Forderung unstreitig ist, meist ja: Der Mahnbescheid ist günstiger und schneller als eine Klage und führt bei Untätigkeit des Schuldners direkt zum Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO). Legt der Schuldner allerdings Widerspruch ein, geht die Sache ohnehin ins Klageverfahren über. Bei erkennbar bestrittenen Forderungen kann der direkte Klageweg der ehrlichere sein.
Ich habe ein Urteil, der Schuldner zahlt trotzdem nicht — was jetzt?
Dann beginnt die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher kann bewegliche Sachen pfänden, eine gütliche Zahlung versuchen und die Vermögensauskunft abnehmen (§§ 802a, 802c ZPO); über eine Kontopfändung oder Lohnpfändung lässt sich auf Vermögen und Einkommen zugreifen, soweit die Pfändungsfreigrenzen es zulassen (§ 850c ZPO). Ob sich das lohnt, entscheidet sich an der Frage, ob überhaupt etwas zu holen ist.
Meine Rechnung ist schon zwei Jahre alt — ist es zu spät?
In der Regel nicht. Die meisten Forderungen verjähren erst nach drei Jahren, und die Frist beginnt erst zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Es bleibt also oft noch Zeit — aber die läuft ab. Je näher der Jahreswechsel des dritten Jahres rückt, desto dringender sollten Sie einen verjährungshemmenden Schritt einleiten.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn die Verjährung naht, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.
„Die meisten offenen Forderungen scheitern nicht am Recht, sondern am Zögern — wer zu lange auf das freiwillige Einlenken hofft, verschenkt Zinsen und läuft am Ende in die Verjährung", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
§ 286 BGB — Verzug des Schuldners, Mahnung und 30-Tage-Regel.
§ 288 BGB — Verzugszinsen (5 bzw. 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz), 40-Euro-Pauschale.
§ 247 BGB — Basiszinssatz, halbjährliche Anpassung durch die Bundesbank.
§ 195 BGB — Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
§ 199 BGB — Beginn der Verjährung zum Schluss des Kenntnisjahres.
§ 203 BGB — Hemmung der Verjährung bei laufenden Verhandlungen.
§ 204 BGB — Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (u. a. Mahnbescheid).
§ 688 ZPO — Zulässigkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens.
§ 690 ZPO — Inhalt des Mahnantrags (Bezeichnung des Anspruchs).
§ 700 ZPO — Vollstreckungsbescheid, Einspruch, Übergang ins Klageverfahren.
Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.