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Ihr früherer Geschäftsführer zeichnet einen Vertrag — und weil sein Ausscheiden nicht im Register steht, bindet er Ihre Gesellschaft

Sie haben sich vor Monaten von Ihrem Geschäftsführer getrennt, im Innenverhältnis ist alles geregelt — nur zum Handelsregister angemeldet wurde sein Ausscheiden nie. Jetzt taucht ein Vertrag auf, den er im Namen der Gesellschaft unterschrieben hat, und der Vertragspartner beruft sich darauf, im Register habe er ihn schließlich noch als vertretungsberechtigt gefunden. Genau das ist die Wirkung, die das Handelsregister entfaltet: Wer eine eintragungspflichtige Änderung nicht anmeldet, muss sie gegen sich gelten lassen, als hätte sie nicht stattgefunden. Dasselbe gilt für den widerrufenen Prokuristen, den ausgeschiedenen Gesellschafter, die verlegte Niederlassung. Hier lesen Sie, wie das Handelsregister geführt wird, wie eine Anmeldung formal richtig läuft, welche Schutz- und Bindungswirkung die Publizität für und gegen Sie hat — und warum das Registergericht Sie notfalls mit Zwangsgeld zur Anmeldung anhält.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt (§ 8 HGB); jeder darf es zu Informationszwecken elektronisch einsehen und abrufen (§ 9 HGB). Es ist öffentlich — auch Ihre Geschäftspartner schauen hinein.
  • Anmeldungen zur Eintragung sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 HGB) — das heißt: über den Notar, der die Unterschrift beglaubigt; auch per Videokommunikation möglich.
  • Negative Publizität: Solange eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, können Sie sie einem Dritten nicht entgegenhalten — es sei denn, er kannte sie (§ 15 Abs. 1 HGB). Das nicht angemeldete Ausscheiden Ihres Geschäftsführers bindet Sie also weiter.
  • Positive Publizität: Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB) — nur in den ersten fünfzehn Tagen kann er sich noch auf gutgläubige Unkenntnis berufen.
  • Wer seiner Anmeldepflicht nicht nachkommt, wird vom Registergericht durch Zwangsgeld dazu angehalten — bis zu 5.000 Euro je Festsetzung (§ 14 HGB), nach vorheriger Androhung (§ 388 FamFG).

Typische Situationen

Ein Ausgeschiedener handelt weiter — und Sie sind gebunden

Der Geschäftsführer ist abberufen, der Prokurist entlassen, im Innenverhältnis längst geklärt. Nur im Handelsregister steht die alte Lage noch. Unterschreibt der Betreffende jetzt einen Vertrag im Namen der Gesellschaft, kann sich der gutgläubige Vertragspartner auf das verlassen, was im Register steht — und Ihre Gesellschaft ist gebunden. Nicht, weil der Mann noch Vertretungsmacht hätte, sondern weil Sie das Gegenteil nicht rechtzeitig eingetragen haben.

Das Registergericht schickt eine Zwangsgeldandrohung

Eine Änderung, die Sie hätten anmelden müssen — ein neuer Geschäftsführer, eine Sitzverlegung, ein Gesellschafterwechsel bei der Personengesellschaft —, ist liegen geblieben. Irgendwann kommt Post vom Registergericht: eine Frist, verbunden mit der Androhung eines Zwangsgelds. Das ist kein Versehen, sondern der gesetzliche Weg, mit dem das Gericht die Anmeldepflicht durchsetzt. Wer jetzt richtig reagiert, wendet das Zwangsgeld ab; wer die Post ignoriert, zahlt.

Sie verlassen sich auf einen Registereintrag — zu Recht oder zu Unrecht?

Umgekehrt schließen auch Sie Verträge im Vertrauen darauf, dass die Person auf der anderen Seite die ist, für die sie sich ausgibt: der eingetragene Geschäftsführer, der bevollmächtigte Prokurist. Das Handelsregister schützt dieses Vertrauen — aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit klaren Grenzen. Wer weiß, worauf er sich verlassen darf und worauf nicht, schließt Verträge sicherer ab.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Das Handelsregister ist kein Aktenschrank, sondern ein Werkzeug des Rechtsverkehrs. Es sagt jedem, der hineinschaut, wer hinter einem Unternehmen steht und wer es vertreten darf — und knüpft an das, was eingetragen ist (oder eben fehlt), handfeste Rechtsfolgen. Vier Dinge sollten Sie als Unternehmer verstanden haben: wie das Register geführt wird und wer es sieht, wie eine Anmeldung formal läuft, welche Wirkung die Publizität für und gegen Sie entfaltet — und wie das Gericht die Anmeldung notfalls erzwingt.

Wie das Register geführt wird — und wer es sieht. Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt (§ 8 Abs. 1 HGB). Es ist kein internes Verzeichnis, sondern öffentlich: Die Einsichtnahme in das Handelsregister und in die zum Register eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet (§ 9 Abs. 1 HGB); von den Eintragungen und Dokumenten kann jeder einen Ausdruck verlangen (§ 9 Abs. 4 HGB). Das ist der Kern: Was im Register steht, kann jeder sehen — Ihre Kunden, Ihre Lieferanten, Ihre Wettbewerber. Genau deshalb kann sich der Rechtsverkehr auf das Register verlassen, und genau deshalb trifft es Sie, wenn dort etwas Falsches oder Veraltetes steht.

Wie angemeldet wird — die öffentlich beglaubigte Form. Eine Eintragung fällt nicht vom Himmel; sie muss angemeldet werden, und zwar in einer bestimmten Form. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB). Öffentlich beglaubigt heißt: Ein Notar bestätigt, dass die Unterschrift unter der Anmeldung echt von der angegebenen Person stammt. Das läuft heute elektronisch, seit einiger Zeit ist die öffentliche Beglaubigung sogar mittels Videokommunikation zulässig (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 40a BeurkG). Dieselbe Form gilt für eine Vollmacht zur Anmeldung (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HGB) — Sie können die Anmeldung also delegieren, aber die Vollmacht muss ebenfalls beglaubigt sein. Für Sie heißt das praktisch: Der Weg ins Handelsregister führt über den Notar, ein formloser Brief oder eine E-Mail an das Gericht genügt nicht.

Die negative Publizität — was nicht drinsteht, gilt gegen Sie. Jetzt kommt die Wirkung, die in der Praxis am meisten Geld kostet. Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden — es sei denn, dass sie diesem bekannt war (§ 15 Abs. 1 HGB). Übersetzt: Was Sie hätten anmelden müssen, aber nicht angemeldet haben, wirkt gegenüber einem gutgläubigen Dritten so, als sei es nie geschehen. Das klassische Beispiel ist der ausgeschiedene Geschäftsführer oder der widerrufene Prokurist: Ist sein Ausscheiden nicht eingetragen und bekanntgemacht, kann sich der Vertragspartner darauf verlassen, dass er noch vertretungsberechtigt ist — und die Gesellschaft ist an das gebunden, was der Betreffende in ihrem Namen geschlossen hat. Die Rechtsprechung hat das ausdrücklich bestätigt: Ein Dritter kann sich bezüglich der Vertretungsmacht des handelnden GmbH-Geschäftsführers auf die negative Registerpublizität des § 15 Abs. 1 HGB berufen; die einzige Grenze — die „Kenntnis" des Dritten — setzt positive Kenntnis der wahren Lage voraus, fahrlässige Unkenntnis (Kennenmüssen) genügt nicht, und zu Nachforschungen ist der Dritte nicht verpflichtet (KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2020 — 9 W 50/19). Für Sie bedeutet das: Sie können sich nicht darauf herausreden, der Vertragspartner hätte ja nachfragen können. Solange die Änderung nicht im Register steht, tragen Sie das Risiko.

Die positive Publizität — was drinsteht und bekanntgemacht ist, gilt für Sie. Die Kehrseite schützt Sie. Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 HGB). Haben Sie das Ausscheiden Ihres Geschäftsführers also ordentlich eingetragen und bekanntgemacht, kann sich niemand mehr darauf berufen, er habe davon nichts gewusst — die Öffentlichkeit gilt als informiert. Nur ein enges Fenster bleibt: Bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, kann sich der Dritte noch schützen, wenn er beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (§ 15 Abs. 2 Satz 2 HGB). Nach diesen fünfzehn Tagen wirkt die Eintragung uneingeschränkt gegen jeden. Deshalb ist die rechtzeitige Anmeldung nicht nur Pflicht, sondern Ihr Schutz: Erst mit Eintragung und Bekanntmachung endet Ihr Risiko aus der alten Lage.

Wenn das Register etwas Falsches bekanntmacht — Rechtsscheinschutz. Und was, wenn nicht Sie, sondern das Verfahren einen Fehler macht? Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen — es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte (§ 15 Abs. 3 HGB). Der gutgläubige Dritte darf sich also auf den (falschen) Registerinhalt verlassen, und derjenige, in dessen Angelegenheit eingetragen wurde, muss den Rechtsschein gegen sich gelten lassen. Das schärft, wie sehr es sich lohnt, die eigenen Eintragungen zu kontrollieren: Ein unbemerkter Fehler in der Bekanntmachung kann Sie an etwas binden, das gar nicht stimmt.

Wenn Sie nicht anmelden — das Zwangsgeld. Damit das Register aktuell bleibt, kann das Gericht die Anmeldung erzwingen. Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; das einzelne Zwangsgeld darf 5.000 Euro nicht übersteigen (§ 14 HGB). Das Gericht schlägt aber nicht ohne Vorwarnung zu: Sobald es von einem sein Einschreiten nach § 14 HGB rechtfertigenden Sachverhalt glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen (§ 388 Abs. 1 FamFG). Für Sie heißt das: Kommt eine solche Androhung, haben Sie ein Zeitfenster — melden Sie fristgerecht an oder legen Sie mit guten Gründen Einspruch ein, ist das Zwangsgeld vom Tisch. Wer die Frist verstreichen lässt, muss zahlen, und das Zwangsgeld kann wiederholt werden, bis die Eintragung erfolgt.

Praxis Zwei Fallen tauchen immer wieder auf. Die erste: eine Änderung im Innenverhältnis wird umgesetzt, aber nicht zum Register angemeldet. Solange das Ausscheiden des Geschäftsführers oder der Widerruf der Prokura nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, bindet der Betreffende die Gesellschaft gegenüber gutgläubigen Dritten weiter (§ 15 Abs. 1 HGB) — und der Dritte muss nicht einmal nachfragen (KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2020 — 9 W 50/19). Die zweite: eine anmeldepflichtige Tatsache bleibt aus Bequemlichkeit liegen, bis das Registergericht mit einer Zwangsgeldandrohung nachhilft (§ 14 HGB, § 388 FamFG). Beide Fallen kosten Geld — die erste über einen Vertrag, den Sie nicht wollten, die zweite über ein Zwangsgeld — und beide lassen sich durch eine zeitnahe, formgerechte Anmeldung vermeiden.

Dieser Beitrag betrachtet das Handelsregister — Anmeldung, Wirkung und Durchsetzung. Geht es darum, eine GmbH überhaupt erst einzutragen, lesen Sie GmbH gründen; soll der Gesellschaftsvertrag geändert und diese Änderung ins Register gebracht werden, führt der Weg über eine Satzungsänderung; um den Namen selbst — die Firma — geht es unter Firma und Firmenrecht.

So gehen Sie vor

  • Jede eintragungspflichtige Änderung sofort erfassen

    Wechselt der Geschäftsführer, wird eine Prokura erteilt oder widerrufen, verlegen Sie den Sitz oder ändert sich der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft — halten Sie fest, dass eine Anmeldung fällig ist. Die Wirkung nach außen tritt erst mit Eintragung und Bekanntmachung ein (§ 15 Abs. 2 HGB); bis dahin trägt Ihre Gesellschaft das Risiko der alten Lage (§ 15 Abs. 1 HGB).

  • Die Anmeldung über den Notar auf den Weg bringen

    Anmeldungen sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 HGB). Der Notar beglaubigt die Unterschrift und übermittelt die Anmeldung elektronisch ans Register — auf Wunsch inzwischen auch per Videokommunikation. Ein formloser Brief ans Gericht genügt nicht. Wollen Sie delegieren, braucht auch die Vollmacht die beglaubigte Form.

  • Beim Ausscheiden zuerst an das Register denken

    Wenn ein Geschäftsführer geht oder eine Prokura endet, ist die Anmeldung nicht die Kür, sondern die Pflicht — und Ihr Schutz. Erst mit Eintragung und Bekanntmachung können Sie das Ausscheiden jedem entgegenhalten (§ 15 Abs. 2 HGB). Solange das fehlt, kann der Ausgeschiedene die Gesellschaft gegenüber Gutgläubigen weiter binden (§ 15 Abs. 1 HGB).

  • Auf eine Zwangsgeldandrohung fristgerecht reagieren

    Kommt Post vom Registergericht mit Fristsetzung und Androhung (§ 388 FamFG), handeln Sie innerhalb der Frist: Entweder Sie holen die Anmeldung nach oder Sie rechtfertigen die Unterlassung mit Einspruch. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert das Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro je Festsetzung (§ 14 HGB) — und die Wiederholung, bis eingetragen ist.

  • Die eigenen Eintragungen kontrollieren

    Prüfen Sie nach jeder Eintragung, ob das Register Ihre Angaben richtig wiedergibt. Eine unrichtige Bekanntmachung kann einen Rechtsschein zu Ihren Lasten begründen, auf den sich ein gutgläubiger Dritter berufen darf (§ 15 Abs. 3 HGB). Ein früh entdeckter Fehler lässt sich berichtigen, bevor jemand darauf vertraut.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Das Ausscheiden nur intern regeln, nicht anmelden

    Ist das Ausscheiden eines Geschäftsführers oder der Widerruf einer Prokura nicht eingetragen und bekanntgemacht, bindet der Betreffende die Gesellschaft gegenüber gutgläubigen Dritten weiter (§ 15 Abs. 1 HGB). Auf die Fahrlässigkeit des Dritten kommt es nicht an: Erforderlich ist dessen positive Kenntnis, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2020 — 9 W 50/19). Melden Sie die Änderung an, bevor der Ausgeschiedene Schaden anrichtet.

  • Die Anmeldung formlos versuchen

    Ein Brief oder eine E-Mail ans Registergericht führt nicht zur Eintragung. Anmeldungen sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 HGB) — das läuft über den Notar. Wer die Form verfehlt, verliert Zeit und läuft in der Zwischenzeit weiter mit dem veralteten Registerstand.

  • Eine anmeldepflichtige Tatsache liegen lassen

    Wer eine fällige Anmeldung aufschiebt, spart nichts. Das Registergericht hält die Anmeldepflicht durch Zwangsgeld durch (§ 14 HGB) — nach vorheriger Androhung mit Fristsetzung (§ 388 FamFG). Die späte Anmeldung kostet dann zusätzlich das Zwangsgeld, und bis zur Eintragung tragen Sie das Publizitätsrisiko der alten Lage.

  • Sich blind auf einen Registereintrag verlassen — ohne die 15-Tage-Grenze zu kennen

    Die positive Publizität schützt Ihr Vertrauen auf Eingetragenes (§ 15 Abs. 2 HGB), aber in den ersten fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung kann sich ein Dritter noch auf gutgläubige Unkenntnis berufen. Wer in dieser Frist auf frisch Eingetragenes baut, sollte das Risiko kennen — und umgekehrt gilt frisch Eingetragenes gegen Sie erst nach Ablauf dieser Frist uneingeschränkt.

Kosten & Dauer

Rund um das Handelsregister entstehen Kosten an verschiedenen Stellen. Für die Anmeldung selbst fallen Notarkosten für die öffentliche Beglaubigung und die elektronische Einreichung an, dazu die Gebühr des Registergerichts für die Eintragung — beides richtet sich nach dem gesetzlichen Kostenrecht und dem jeweiligen Geschäftswert. Anwaltlicher Aufwand kommt hinzu, wo es nicht bei der reinen Anmeldung bleibt: wenn zu klären ist, was überhaupt anmeldepflichtig ist, wenn ein Streit über die Bindung aus einem Handeln des Ausgeschiedenen im Raum steht (§ 15 HGB) oder wenn auf eine Zwangsgeldandrohung des Registergerichts fristgerecht reagiert werden muss.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob eine schlichte Anmeldung genügt, ein Publizitätsstreit abzuwehren ist oder eine Zwangsgeldandrohung entkräftet werden muss — das entscheidet sich erst, wenn wir Ihr Anliegen kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg für Sie sinnvoll ist, sobald wir die Eckdaten kennen.

Häufige Fragen

Muss ich zum Notar, um etwas ins Handelsregister eintragen zu lassen?

In aller Regel ja. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 HGB). Der Notar beglaubigt Ihre Unterschrift und übermittelt die Anmeldung elektronisch ans Register — seit einiger Zeit ist die Beglaubigung sogar per Videokommunikation zulässig (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 40a BeurkG). Ein formloser Brief oder eine E-Mail an das Gericht führt nicht zur Eintragung.

Mein früherer Geschäftsführer hat einen Vertrag unterschrieben — bin ich gebunden?

Wenn sein Ausscheiden nicht eingetragen und bekanntgemacht war, kann sich ein gutgläubiger Vertragspartner auf den alten Registerstand berufen; die Gesellschaft ist dann gebunden (negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB). Ausgenommen ist nur der Fall, dass der Dritte das Ausscheiden positiv kannte — bloßes Kennenmüssen genügt nicht, und zu Nachforschungen ist er nicht verpflichtet (KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2020 — 9 W 50/19). Deshalb ist die zeitnahe Anmeldung so wichtig.

Was ist der Unterschied zwischen negativer und positiver Publizität?

Die negative Publizität schützt Dritte vor dem, was nicht im Register steht: Solange eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, können Sie sie einem gutgläubigen Dritten nicht entgegenhalten (§ 15 Abs. 1 HGB). Die positive Publizität wirkt umgekehrt: Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB) — nur in den ersten fünfzehn Tagen kann er sich noch auf gutgläubige Unkenntnis berufen.

Ich habe eine Zwangsgeldandrohung vom Registergericht bekommen — was tun?

Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist. Das Gericht gibt Ihnen auf, entweder Ihrer Anmeldepflicht nachzukommen oder die Unterlassung mit einem Einspruch zu rechtfertigen (§ 388 Abs. 1 FamFG). Wer fristgerecht anmeldet oder einen berechtigten Einspruch einlegt, wendet das Zwangsgeld ab. Läuft die Frist ungenutzt ab, kann das Registergericht ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro je Festsetzung verhängen (§ 14 HGB) — und dies wiederholen, bis die Eintragung erfolgt.

Kann jeder mein Handelsregisterblatt einsehen?

Ja. Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt (§ 8 HGB), und die Einsichtnahme in das Register sowie in die eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet (§ 9 Abs. 1 HGB); von den Eintragungen kann jeder einen Ausdruck verlangen (§ 9 Abs. 4 HGB). Das Register ist öffentlich — Ihre Geschäftspartner, aber auch Wettbewerber schauen hinein. Genau darauf beruht die Verlässlichkeit, die das Register dem Rechtsverkehr gibt.

Das Register hat etwas falsch bekanntgemacht — was bedeutet das für mich?

Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, kann sich ein gutgläubiger Dritter Ihnen gegenüber auf die eingetragene (falsche) Tatsache berufen — es sei denn, er kannte die Unrichtigkeit (§ 15 Abs. 3 HGB). Sie tragen also den Rechtsschein einer fehlerhaften Bekanntmachung gegen sich. Deshalb lohnt es sich, jede Eintragung nach der Bekanntmachung zu kontrollieren und einen Fehler sofort berichtigen zu lassen, bevor jemand darauf vertraut.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Registerfrist läuft, eine Zwangsgeldandrohung eingetroffen ist oder ein Ausgeschiedener bereits gehandelt hat, zählt jeder Tag — schildern Sie Ihr Anliegen lieber früher als später.

„Der teuerste Registerfehler ist der, den man gar nicht als Fehler wahrnimmt: Man trennt sich von einem Geschäftsführer, regelt alles intern — und vergisst die Anmeldung. Monate später bindet sein Vertrag die Gesellschaft, weil im Register noch die alte Lage stand. Eine rechtzeitige Anmeldung ist kein Papierkram, sie ist Ihr Schutz", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 8 HGB — Führung des Handelsregisters: das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt (Abs. 1).
  • § 9 HGB — Einsichtnahme: die Einsichtnahme in das Handelsregister und die eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet (Abs. 1); von den Eintragungen und Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden (Abs. 4).
  • § 12 HGB — Form der Anmeldung: Anmeldungen zur Eintragung sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation nach § 40a BeurkG zulässig; gleiche Form für die Vollmacht zur Anmeldung (Abs. 1).
  • § 14 HGB — Zwangsgeld: wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; das einzelne Zwangsgeld darf 5.000 Euro nicht übersteigen.
  • § 15 HGB — Publizität: negative Publizität — eine nicht eingetragene und bekanntgemachte Tatsache kann dem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn er sie kannte (Abs. 1); positive Publizität — die eingetragene und bekanntgemachte Tatsache muss der Dritte gegen sich gelten lassen, außer bei Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung bei bewiesener gutgläubiger Unkenntnis (Abs. 2); Rechtsscheinschutz bei unrichtiger Bekanntmachung — der gutgläubige Dritte kann sich auf die eingetragene Tatsache berufen (Abs. 3).
  • § 388 FamFG — Androhung: erhält das Registergericht von einem sein Einschreiten nach § 14 HGB rechtfertigenden Sachverhalt glaubhafte Kenntnis, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist der Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen (Abs. 1).
  • KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2020 — 9 W 50/19 — Ein Dritter kann sich bezüglich der Vertretungsmacht des handelnden GmbH-Geschäftsführers auf die negative Registerpublizität des § 15 Abs. 1 HGB berufen (Leitsatz 1). Die eine Berufung ausschließende „Kenntnis" i.S.d. § 15 Abs. 1 HGB setzt positive Kenntnis der einzutragenden Tatsache voraus; fahrlässige Unkenntnis (Kennenmüssen) genügt nicht, und zu Nachforschungen ist der Dritte nicht verpflichtet (Leitsatz 2).

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