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Das Registergericht beanstandet Ihren Wunschnamen — oder ein Wettbewerber tritt plötzlich unter fast Ihrer Firma auf

Sie haben sich einen Namen für Ihr Unternehmen überlegt, gehen zum Handelsregister — und die Rechtspflegerin beanstandet ihn: zu wenig unterscheidungskräftig, oder er erwecke einen falschen Eindruck. Oder umgekehrt: Sie firmieren seit Jahren, und auf einmal taucht am selben Ort ein Betrieb auf, dessen Name sich von Ihrem kaum unterscheidet. Beides führt in dasselbe Rechtsgebiet, das die wenigsten Unternehmer auf dem Schirm haben: das Firmenrecht der §§ 17 ff. HGB. Die „Firma" ist dabei nicht Ihr Unternehmen, sondern sein Name — der Name, unter dem Sie im Handel auftreten, Verträge schließen und unter dem Sie klagen und verklagt werden. Hier lesen Sie, wie eine Firma zulässig gebildet wird, wie Sie sich gegen eine verwechselbar ähnliche wehren und welche Haftungsfalle beim Kauf eines Unternehmens samt Firma auf Sie wartet.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Die „Firma" ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt — und unter dem er klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB). Sie meint den Namen, nicht das Unternehmen selbst.
  • Die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB) und darf nicht über geschäftliche Verhältnisse irreführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind (§ 18 Abs. 2 HGB) — daran scheitern Wunschnamen am häufigsten.
  • Jede Firma muss einen Rechtsformzusatz tragen: „e.K." beim Einzelkaufmann, „OHG", „KG" — und einen Zusatz, der die Haftungsbeschränkung kennzeichnet, wenn keine natürliche Person persönlich haftet (§ 19 HGB).
  • Am selben Ort oder in derselben Gemeinde muss sich Ihre Firma von allen bereits eingetragenen deutlich unterscheiden (§ 30 HGB). Gegen den, der Ihre Firma unbefugt gebraucht, haben Sie einen Unterlassungsanspruch (§ 37 Abs. 2 HGB).
  • Wer ein Handelsgeschäft samt Firma kauft und diese fortführt, haftet für die Altverbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 Abs. 1 HGB) — es sei denn, der Haftungsausschluss wird eingetragen und bekannt gemacht oder dem Gläubiger mitgeteilt (§ 25 Abs. 2 HGB).

Typische Situationen

Das Registergericht will Ihren Wunschnamen nicht eintragen

Sie haben einen Namen gefunden, der gut klingt und zu Ihnen passt — und das Handelsregister beanstandet ihn. Mal fehlt die Unterscheidungskraft, weil der Name nur die Branche beschreibt; mal steckt eine Angabe drin, die einen größeren, älteren oder amtlicheren Betrieb vortäuscht, als Sie ihn führen. Das ist kein Willkürakt der Rechtspflegerin, sondern das Firmenrecht: Eine Firma muss kennzeichnen und darf nicht irreführen. Wer weiß, woran es liegt, kann den Namen so nachschärfen, dass er durchgeht — ohne seine Idee ganz aufzugeben.

Ein Wettbewerber tritt unter einer verwechselbar ähnlichen Firma auf

Sie sind eingeführt, Kunden kennen Ihren Namen — und plötzlich firmiert am selben Ort ein anderer Betrieb unter einer Bezeichnung, die der Ihren zum Verwechseln ähnelt. Post, Anrufe, vielleicht sogar Reklamationen landen bei den Falschen. Das Firmenrecht gibt Ihnen hier ein Werkzeug in die Hand: Am selben Ort müssen sich Firmen deutlich unterscheiden, und wer Ihre Firma unbefugt gebraucht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Je früher Sie reagieren, desto eher lässt sich die Verwechslung stoppen, bevor sie sich festsetzt.

Sie kaufen ein Unternehmen — und wollen den eingeführten Namen behalten

Der Betrieb, den Sie übernehmen, hat einen Namen, der im Markt etwas wert ist. Sie wollen ihn fortführen, um die Kunden zu halten — und übersehen dabei die Kehrseite: Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma weiterführt, haftet für die Altschulden des Vorgängers. Diese Haftung lässt sich ausschließen, aber nur auf einem bestimmten, förmlichen Weg. Wer den vergisst, hat den guten Namen gekauft und die alten Verbindlichkeiten gleich mit.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Das Firmenrecht klingt technisch, dreht sich aber um eine einfache Sache: Ihren Namen im Geschäftsverkehr. Vier Fragen entscheiden fast jeden Fall — was eine Firma überhaupt ist, wie sie gebildet werden darf, wie Sie sie gegen Nachahmer verteidigen und was beim Kauf eines Unternehmens mit seinem Namen passiert.

Was die „Firma" im Rechtssinn ist. Umgangssprachlich ist „die Firma" das Unternehmen. Im Handelsrecht ist sie etwas anderes: Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Sie ist also das Etikett, nicht die Sache dahinter. Dieser Name hat aber Gewicht: Unter seiner Firma kann der Kaufmann klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB). Die Firma ist damit rechtsverkehrsfähig — Verträge, Rechnungen, Prozesse laufen über sie. Genau deshalb kümmert sich das Gesetz so genau darum, wie sie gebildet sein muss und wem sie gehört.

Wie eine Firma gebildet werden muss — Unterscheidungskraft und das Irreführungsverbot. Zwei Grundsätze setzen den Rahmen. Erstens: Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB). Ein reiner Gattungsbegriff, der nur die Branche benennt, kennzeichnet nicht — er beschreibt. Zweitens, und das ist die häufigste Hürde: Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB). Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung allerdings nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 HGB) — das Register prüft also nicht bis ins Letzte, sondern greift bei offensichtlichen Fällen ein. Worüber getäuscht werden kann, sind etwa Art, Größe, Alter oder Tätigkeit des Betriebs. Ein anschauliches Beispiel liefert die Rechtsprechung zum Namensbestandteil „Institut": Er ist geeignet, den Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden wissenschaftlichen Einrichtung zu erwecken, und darf von einem privaten Träger nur mit einem klarstellenden Zusatz geführt werden; entscheidend ist dabei nicht, ob Einzelne, sondern ob die angesprochenen Verkehrskreise getäuscht werden können (KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011 — 25 W 23/11, ergangen zum Vereinsnamen, § 18 Abs. 2 HGB dort entsprechend angewandt). Ähnlich liegt es bei Zusätzen wie „international", „Zentrale" oder „Manufaktur", wenn der Betrieb dem nicht entspricht — solche Angaben können die Eintragung kosten oder später zur Löschung führen.

Der Rechtsformzusatz — was zwingend an den Namen gehört. Jede Firma muss offenlegen, mit welcher Rechtsform — und damit mit welcher Haftung — man es zu tun hat. Der Einzelkaufmann muss die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann", „eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung führen, insbesondere „e.K.", „e.Kfm." oder „e.Kfr."; die offene Handelsgesellschaft muss „offene Handelsgesellschaft" oder eine verständliche Abkürzung (OHG) tragen, die Kommanditgesellschaft entsprechend „Kommanditgesellschaft" oder KG (§ 19 Abs. 1 HGB). Und wenn in einer OHG oder KG keine natürliche Person persönlich haftet — der klassische Fall der GmbH & Co. KG —, muss die Firma zusätzlich einen Zusatz enthalten, der die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (§ 19 Abs. 2 HGB). Der Rechtsformzusatz ist keine Zierde: Er sagt dem Geschäftspartner, wer und was ihm gegenübersteht.

Unterscheidbarkeit am selben Ort — Ihr Name muss frei sein. Ein guter Name nützt nichts, wenn ihn schon jemand vor Ihnen hat. Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). Tragen Sie denselben Vor- und Familiennamen wie ein bereits eingetragener Kaufmann und wollen sich dieses Namens als Firma bedienen, müssen Sie einen unterscheidenden Zusatz beifügen (§ 30 Abs. 2 HGB). Für Sie heißt das: Vor der Anmeldung lohnt der Blick, ob Ihr Wunschname am Ort noch frei ist — sonst kassiert das Register ihn, oder Sie geraten in einen Konflikt mit dem älteren Namensträger.

Wenn ein anderer Ihre Firma gebraucht — der Firmenschutz. Das Firmenrecht schützt Ihren Namen auf zwei Ebenen. Auf der einen Seite hält das Registergericht denjenigen, der eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, durch Festsetzung von Ordnungsgeld zur Unterlassung an (§ 37 Abs. 1 HGB) — das ist der öffentlich-rechtliche Hebel. Auf der anderen, für Sie meist wichtigeren Seite steht Ihr eigenes Recht: Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs verlangen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Schadensersatzanspruch bleibt daneben unberührt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 HGB). Wichtig ist die Abgrenzung: § 37 HGB schützt die Firma als handelsrechtlichen Namen. Ist Ihr Name zugleich als Marke oder geschäftliche Bezeichnung geschützt, greifen zusätzlich das Marken- und Kennzeichenrecht mit eigenen, oft weiter reichenden Ansprüchen. Welcher Weg im Einzelfall trägt — der firmenrechtliche, der kennzeichenrechtliche oder beide —, hängt davon ab, worauf sich Ihr Recht am Namen gründet.

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen. Ein oft übersehener Alltagspunkt: Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind — gleich in welcher Form, also auch per E-Mail —, müssen die Firma, der Rechtsformzusatz nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB, der Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben werden (§ 37a Abs. 1 HGB). Bestellscheine gelten dabei als Geschäftsbriefe (§ 37a Abs. 3 HGB). Wer diese Pflichtangaben nicht macht, wird vom Registergericht durch Zwangsgeld dazu angehalten (§ 37a Abs. 4 HGB) — ein vermeidbarer Ärger, der sich mit einer korrekten Fußzeile erledigt.

Firmenfortführung beim Unternehmenskauf — die Haftungsfalle. Der praktisch teuerste Punkt betrifft den, der ein Unternehmen kauft. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft erwirbt, darf die bisherige Firma fortführen — auch wenn sie den Namen des früheren Inhabers enthält —, sofern dieser oder seine Erben ausdrücklich einwilligen (§ 22 Abs. 1 HGB). Das ist attraktiv, weil der eingeführte Name den Kundenstamm hält. Die Kehrseite steht direkt daneben: Wer ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB). Sie kaufen mit dem Namen also die Altschulden gleich mit. Ausschließen lässt sich das — aber nur förmlich: Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten vom Erwerber oder Veräußerer mitgeteilt worden ist (§ 25 Abs. 2 HGB). Ein Haftungsausschluss „nur im Kaufvertrag" reicht gegenüber den Gläubigern nicht. Und noch eine Kehrseite: Führen Sie die Firma nicht fort, haften Sie für die Altschulden grundsätzlich nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt — etwa, wenn Sie die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise bekannt gemacht haben (§ 25 Abs. 3 HGB). Ob Sie den Namen behalten oder aufgeben, ist damit auch eine Haftungsentscheidung.

Praxis Zwei Fallen tauchen immer wieder auf. Die erste: eine Firma, die mehr verspricht, als der Betrieb ist. Ein Zusatz wie „Institut", „Zentrale", „international" oder „Manufaktur" kann über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführen (§ 18 Abs. 2 HGB) — und das Registergericht beanstandet den Namen oder er wird später gelöscht. Die zweite: der Unternehmenskauf mit Firmenfortführung ohne wirksamen Haftungsausschluss. Wer die alte Firma weiterführt, haftet für die Altschulden (§ 25 Abs. 1 HGB); der Ausschluss wirkt gegenüber Gläubigern nur, wenn er eingetragen und bekannt gemacht oder ihnen mitgeteilt ist (§ 25 Abs. 2 HGB). Beide Fallen kosten Geld, wenn man sie zu spät sieht — und lassen sich vorher aus dem Weg räumen.

Dieser Beitrag betrachtet die Firma als handelsrechtlichen Namen. Geht es darum, eine GmbH überhaupt erst aufzusetzen, lesen Sie GmbH gründen; soll die Firma einer bestehenden GmbH geändert werden, führt der Weg über eine förmliche Satzungsänderung ins Handelsregister.

So gehen Sie vor

  • Den Wunschnamen an den zwei Grundsätzen prüfen

    Fragen Sie sich vor der Anmeldung: Kennzeichnet der Name und hat er Unterscheidungskraft (§ 18 Abs. 1 HGB) — oder beschreibt er nur die Branche? Und erweckt er einen falschen Eindruck über Größe, Alter, Art oder amtlichen Charakter des Betriebs (§ 18 Abs. 2 HGB)? Wer diese beiden Fragen ehrlich beantwortet, spart sich die Beanstandung durch das Register.

  • Den Namen am Ort auf Verfügbarkeit abklopfen

    Ihre Firma muss sich von allen am selben Ort oder in derselben Gemeinde bereits eingetragenen deutlich unterscheiden (§ 30 HGB). Ein Blick ins Handelsregister vor der Anmeldung zeigt, ob der Name frei ist — und erspart Ihnen den Konflikt mit einem älteren Namensträger, der sonst Vorrang hat.

  • Den richtigen Rechtsformzusatz festlegen

    Klären Sie, welcher Zusatz zwingend an den Namen gehört: „e.K." beim Einzelkaufmann, „OHG" oder „KG" bei den Personengesellschaften und — wenn keine natürliche Person persönlich haftet — ein die Haftungsbeschränkung kennzeichnender Zusatz (§ 19 HGB). Der Zusatz ist Pflicht, nicht Geschmackssache.

  • Bei Nachahmung schnell und beweissicher reagieren

    Tritt ein anderer unter Ihrer oder einer verwechselbar ähnlichen Firma auf, sichern Sie zuerst den Beweis (Schriftstücke, Werbung, Verwechslungen bei Kunden). Sie haben einen Anspruch auf Unterlassung des unbefugten Firmengebrauchs (§ 37 Abs. 2 HGB), Schadensersatz nach sonstigen Vorschriften bleibt daneben möglich. Ob zusätzlich Marken- oder Kennzeichenrecht greift, gehört mitgeprüft.

  • Beim Unternehmenskauf den Haftungsausschluss förmlich absichern

    Wollen Sie den eingeführten Namen fortführen, brauchen Sie die ausdrückliche Einwilligung des Veräußerers (§ 22 Abs. 1 HGB) — und Sie haften sonst für dessen Altschulden (§ 25 Abs. 1 HGB). Ein Haftungsausschluss muss ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder den Gläubigern mitgeteilt werden (§ 25 Abs. 2 HGB); im Kaufvertrag allein steht er gegenüber Dritten auf Sand.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Einen irreführenden Namen wählen

    Ein Zusatz, der den Betrieb größer, älter oder amtlicher erscheinen lässt, als er ist, kann über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführen (§ 18 Abs. 2 HGB) — die Rechtsprechung hat das etwa für den Bestandteil „Institut" bejaht (KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011 — 25 W 23/11). Das Register beanstandet den Namen, oder er wird später gelöscht. Prüfen Sie den Eindruck aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, nicht nur aus Ihrer eigenen.

  • Den Rechtsformzusatz weglassen oder verkürzen

    Ohne den vorgeschriebenen Zusatz — „e.K.", „OHG", „KG" oder den Haftungsbeschränkungszusatz — ist die Firma nicht ordnungsgemäß gebildet (§ 19 HGB). Das führt zur Beanstandung im Register; und wer den Anschein einer anderen, günstigeren Haftung erweckt, riskiert obendrein eine Rechtsscheinhaftung gegenüber Vertragspartnern.

  • Bei Nachahmung zu lange zuwarten

    Wer einen verwechselbar ähnlichen Firmengebrauch monatelang hinnimmt, macht sich die Durchsetzung schwerer und riskiert, dass sich die Verwechslung im Markt festsetzt. Der Unterlassungsanspruch (§ 37 Abs. 2 HGB) wirkt am besten, wenn Sie früh und mit gesichertem Beweis reagieren, statt erst, wenn der Schaden schon eingetreten ist.

  • Ein Unternehmen samt Firma ohne wirksamen Haftungsausschluss kaufen

    Führen Sie die alte Firma fort, haften Sie für die Altverbindlichkeiten des Vorgängers (§ 25 Abs. 1 HGB). Ein Ausschluss, der nur im Kaufvertrag steht, hilft gegenüber den Gläubigern nicht — er wirkt erst mit Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister oder mit Mitteilung an den Gläubiger (§ 25 Abs. 2 HGB). Wer das übersieht, kauft die Schulden des Vorgängers mit.

Kosten & Dauer

Im Firmenrecht entstehen Kosten je nach Anliegen an ganz unterschiedlichen Stellen. Geht es nur darum, einen Wunschnamen registerfest zu machen, ist der Aufwand überschaubar — es kommt die anwaltliche Prüfung des Namens auf Unterscheidungskraft, Irreführungsfreiheit und Verfügbarkeit am Ort hinzu, dazu die Register- und Notarkosten der Anmeldung. Deutlich mehr steht dahinter, wenn Sie sich gegen eine Nachahmung wehren: Abmahnung, Unterlassungsanspruch, gegebenenfalls einstweilige Verfügung und die Abgrenzung zum Marken- und Kennzeichenrecht — hier hängt der Aufwand vom Widerstand der Gegenseite ab. Und beim Unternehmenskauf mit Firmenfortführung geht es nicht nur um den Namen, sondern um die Gestaltung des Haftungsausschlusses und seine wirksame Bekanntgabe.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob eine schlichte Namensprüfung genügt, ein Nachahmer abgewehrt werden muss oder ein Unternehmenskauf haftungssicher gestaltet gehört — das entscheidet sich erst, wenn wir Ihr Anliegen kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg für Sie sinnvoll ist, sobald wir die Eckdaten kennen.

Häufige Fragen

Ist die „Firma" mein Unternehmen oder mein Name?

Im Rechtssinn Ihr Name. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB) — nicht der Betrieb selbst. Dieser Name ist rechtsverkehrsfähig: Unter seiner Firma kann der Kaufmann klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB). Wenn im Alltag „die Firma" das Unternehmen meint, ist das umgangssprachlich; das HGB meint den Namen.

Warum hat das Registergericht meinen Wunschnamen abgelehnt?

Meist scheitert ein Name an einem der beiden Grundsätze der Firmenbildung. Entweder fehlt die Unterscheidungskraft, weil der Name nur die Branche beschreibt (§ 18 Abs. 1 HGB). Oder er enthält eine Angabe, die geeignet ist, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind (§ 18 Abs. 2 HGB) — etwa ein Zusatz, der einen größeren oder amtlicheren Betrieb vortäuscht. Oft lässt sich der Name so nachschärfen, dass er zulässig wird.

Ein anderer firmiert fast wie ich — was kann ich tun?

Am selben Ort oder in derselben Gemeinde muss sich jede Firma von den bereits eingetragenen deutlich unterscheiden (§ 30 HGB). Wer Ihre Firma unbefugt gebraucht, kann von Ihnen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 HGB); ein Schadensersatzanspruch nach sonstigen Vorschriften bleibt daneben möglich (§ 37 Abs. 2 Satz 2 HGB). Sichern Sie zuerst den Beweis. Ist Ihr Name zugleich als Marke oder geschäftliche Bezeichnung geschützt, kommen zusätzliche Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht in Betracht.

Muss ich einen Rechtsformzusatz führen?

Ja, zwingend. Der Einzelkaufmann führt „e.K.", „e.Kfm." oder „e.Kfr.", die offene Handelsgesellschaft „OHG", die Kommanditgesellschaft „KG" (§ 19 Abs. 1 HGB). Haftet in einer OHG oder KG keine natürliche Person persönlich — wie bei der GmbH & Co. KG —, muss die Firma zusätzlich einen Zusatz enthalten, der die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (§ 19 Abs. 2 HGB). Der Zusatz sagt dem Geschäftspartner, mit welcher Haftung er es zu tun hat.

Ich kaufe ein Unternehmen und will den Namen behalten — was ist mit den Altschulden?

Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 Abs. 1 HGB). Die Firmenfortführung selbst setzt die ausdrückliche Einwilligung des Veräußerers voraus (§ 22 Abs. 1 HGB). Ein Haftungsausschluss ist möglich, wirkt gegenüber Dritten aber nur, wenn er ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Gläubiger mitgeteilt wird (§ 25 Abs. 2 HGB). Nur im Kaufvertrag genügt nicht.

Was muss auf meine Geschäftsbriefe?

Auf alle Geschäftsbriefe an einen bestimmten Empfänger — gleich in welcher Form, also auch E-Mails und Bestellscheine — gehören Ihre Firma, der Rechtsformzusatz, der Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Handelsregisternummer (§ 37a Abs. 1 und 3 HGB). Fehlen die Angaben, hält das Registergericht Sie durch Zwangsgeld dazu an (§ 37a Abs. 4 HGB). Eine korrekte Fußzeile erledigt die Pflicht.

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„Der teuerste Firmenrechtsfehler passiert beim Kauf: Der Erwerber übernimmt den eingeführten Namen, freut sich über den Kundenstamm — und stellt Monate später fest, dass er für die Altschulden des Vorgängers mithaftet, weil der Haftungsausschluss nie ins Register kam. Ein guter Name ist etwas wert. Aber er will sauber übernommen sein", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 17 HGB — Firmenbegriff: die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (Abs. 1); unter seiner Firma kann er klagen und verklagt werden (Abs. 2).
  • § 18 HGB — Firmenbildung: die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (Abs. 1); sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen — im Registerverfahren nur berücksichtigt, wenn ersichtlich (Abs. 2).
  • § 19 HGB — Rechtsformzusatz: „eingetragener Kaufmann"/„e.K." u.ä. beim Einzelkaufmann, „offene Handelsgesellschaft"/OHG, „Kommanditgesellschaft"/KG (Abs. 1); haftungsbeschränkungskennzeichnender Zusatz, wenn keine natürliche Person persönlich haftet (Abs. 2).
  • § 30 HGB — Unterscheidbarkeit: jede neue Firma muss sich von allen am selben Ort oder in derselben Gemeinde bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Abs. 1); bei Namensgleichheit unterscheidender Zusatz (Abs. 2).
  • § 37 HGB — Firmenschutz: das Registergericht hält den Gebrauch einer nicht zustehenden Firma durch Ordnungsgeld zur Unterlassung an (Abs. 1); wer durch unbefugten Firmengebrauch in seinen Rechten verletzt wird, kann Unterlassung verlangen; Schadensersatz nach sonstigen Vorschriften bleibt unberührt (Abs. 2).
  • § 37a HGB — Angaben auf Geschäftsbriefen: Firma, Rechtsformzusatz, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht und Registernummer auf allen Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger (Abs. 1); Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe (Abs. 3); Zwangsgeld bei Verstoß (Abs. 4).
  • § 22 HGB — Firmenfortführung bei Erwerb: der Erwerber eines Handelsgeschäfts darf die bisherige Firma fortführen, wenn der bisherige Inhaber oder dessen Erben ausdrücklich einwilligen (Abs. 1).
  • § 25 HGB — Erwerberhaftung: wer ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (Abs. 1); abweichende Vereinbarung Dritten gegenüber nur wirksam bei Eintragung und Bekanntmachung oder Mitteilung (Abs. 2); ohne Firmenfortführung Haftung nur bei besonderem Verpflichtungsgrund (Abs. 3).
  • KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011 — 25 W 23/11 — Das firmenrechtliche Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB (hier zum Vereinsnamen entsprechend angewandt) greift, wenn die angesprochenen Verkehrskreise — nicht nur Einzelne — getäuscht werden können. Der Namensbestandteil „Institut" ist geeignet, den Anschein einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden wissenschaftlichen Einrichtung zu erwecken, und darf von einem privaten Träger nur mit klarstellendem Zusatz geführt werden; die Anmeldung wurde zurückgewiesen.

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