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Ihr Schuldner hat einen festen Job — dann kommt Ihr Geld direkt vom Lohn

Der Titel liegt vor, gezahlt wird trotzdem nicht — aber der Schuldner geht jeden Morgen zur Arbeit. Dann ist sein Arbeitgeber Ihr Zugriffspunkt: Über die Lohnpfändung wird der pfändbare Teil des Gehalts nicht mehr an den Schuldner, sondern an Sie ausgezahlt, Monat für Monat, ohne dass Sie jedes Mal neu tätig werden müssen. Hier lesen Sie, wie die Lohnpfändung abläuft, welchen Teil des Einkommens Sie überhaupt erreichen — und warum der Arbeitgeber Ihnen Auskunft schuldet.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Die Lohnpfändung läuft wie die Kontopfändung über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) — nur ist hier der Arbeitgeber der Drittschuldner statt der Bank (§§ 829, 835 ZPO).
  • Bewirkt ist die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an den Arbeitgeber (§ 829 Abs. 3 ZPO); ab dann führt er den pfändbaren Teil an Sie ab.
  • Arbeitseinkommen ist nur begrenzt pfändbar: Ein Grundbetrag bleibt dem Schuldner geschützt, gestaffelt nach seinen Unterhaltspflichten (§§ 850, 850c ZPO). Diese Freigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst.
  • Der Arbeitgeber muss Ihnen auf Verlangen binnen zwei Wochen erklären, ob und in welcher Höhe er zahlt und ob schon andere gepfändet haben (§ 840 ZPO).
  • Wer zuerst pfändet, geht im Rang vor (§ 804 Abs. 3 ZPO); Unterhaltsgläubiger haben ein Vorrecht (§ 850d ZPO).

Typische Situationen

Der Schuldner arbeitet fest — Sie kennen den Arbeitgeber

Sie wissen, wo der Schuldner beschäftigt ist, aber freiwillig zahlt er nicht. Dann ist die Lohnpfändung oft der ruhigste Weg zum Geld: Ist der Beschluss einmal zugestellt, führt der Arbeitgeber den pfändbaren Teil laufend an Sie ab — ohne dass Sie jeden Monat neu vollstrecken müssen. Voraussetzung ist ein sauberer Titel und die richtige Bezeichnung des Arbeitgebers.

Sie wissen nicht, wo der Schuldner arbeitet

Ein PfÜB geht immer an einen konkreten Drittschuldner — ins Blaue pfänden können Sie nicht. Fehlt der Arbeitgeber, führt der Weg über die Vermögensauskunft des Schuldners beim Gerichtsvollzieher, in der er unter anderem sein Arbeitsverhältnis offenlegen muss (§ 802c ZPO). Erst mit dieser Information wird die Lohnpfändung treffsicher.

Das Konto brachte nichts — jetzt der Lohn

Eine Kontopfändung läuft leer, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto führt und das Gehalt gleich wieder abfließt. Der Zugriff eine Stufe früher — beim Arbeitgeber, bevor das Geld überhaupt auf dem Konto landet — ist dann oft ergiebiger. Beide Wege lassen sich auch nebeneinander führen.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Die Lohnpfändung ist im Kern dieselbe Maßnahme wie die Kontopfändung: die Pfändung einer Forderung, die dem Schuldner gegen einen Dritten zusteht. Bei der Kontopfändung ist das sein Guthaben gegen die Bank, bei der Lohnpfändung sein Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber. Deshalb gilt derselbe Mechanismus — der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Das Vollstreckungsgericht verbietet dem Arbeitgeber als Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und verbietet zugleich dem Schuldner, über seinen Lohnanspruch zu verfügen (§ 829 Abs. 1 ZPO). Bewirkt ist die Pfändung in dem Moment, in dem der Beschluss dem Arbeitgeber zugestellt wird (§ 829 Abs. 3 ZPO) — nicht schon mit dem Antrag. Mit dem zweiten Teil des Beschlusses, der Überweisung zur Einziehung, dürfen Sie den pfändbaren Teil dann unmittelbar vom Arbeitgeber verlangen (§ 835 Abs. 1 ZPO). Wie der PfÜB im Einzelnen beantragt und zugestellt wird, lesen Sie im Ratgeber zur Kontopfändung.

Der entscheidende Unterschied liegt darin, was Sie erreichen. Arbeitseinkommen darf nicht in voller Höhe gepfändet werden, sondern nur nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschriften (§ 850 Abs. 1 ZPO). Der Grund ist einfach: Dem Schuldner muss so viel bleiben, dass er weiter leben und arbeiten kann. Was zum Arbeitseinkommen zählt, ist dabei weit gefasst — alle Vergütungen aus der Arbeitsleistung, unabhängig von ihrer Benennung, auch Ruhegelder und Renten aus Versorgungsverträgen (§ 850 Abs. 2 bis 4 ZPO).

Die zentrale Grenze zieht der pfändungsfreie Betrag. Bis zu einem monatlichen Grundbetrag ist das Nettoeinkommen vollständig unpfändbar; dieser Grundbetrag erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist — für die erste unterhaltsberechtigte Person stärker, für jede weitere gestaffelt (§ 850c Abs. 1 und 2 ZPO). Oberhalb des Grundbetrags wird nur ein Teil des überschießenden Einkommens pfändbar, ebenfalls abhängig von den Unterhaltspflichten (§ 850c Abs. 3 ZPO). Ab einer gesetzlich festgelegten Obergrenze ist das Mehreinkommen dann voll pfändbar. Die konkreten Beträge sind gesetzlich festgelegt und werden jährlich zum 1. Juli durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO) — die zuletzt geltenden Werte richten sich nach der Bekanntmachung für den jeweiligen Zeitraum. Für Sie als Gläubiger heißt das: Je mehr Unterhaltspflichten der Schuldner trägt und je niedriger sein Netto ist, desto weniger kommt bei Ihnen an — und bei einem Einkommen um die Freigrenze kann die Lohnpfändung wirtschaftlich ins Leere laufen, obwohl der Titel einwandfrei ist.

Nicht alles, was der Schuldner erhält, fließt in die pfändbare Masse ein. Bestimmte Bezüge sind ganz oder teilweise unpfändbar: die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit, Urlaubsgeld und übliche Treuegelder, Aufwandsentschädigungen und Erschwerniszulagen im üblichen Rahmen sowie Weihnachtsvergütungen bis zu einer bestimmten Höhe (§ 850a ZPO). Diese Beträge bleiben dem Schuldner, bevor überhaupt gerechnet wird — und sie werden bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mitgezählt (§ 850e Nr. 1 ZPO). Bezieht der Schuldner mehrere Einkommen, können sie auf Antrag beim Vollstreckungsgericht zusammengerechnet werden, damit der Freibetrag nicht mehrfach greift (§ 850e Nr. 2 ZPO).

Ob und wie viel der Arbeitgeber zahlt, sagt er Ihnen nicht von selbst. Auf Ihr Verlangen muss er als Drittschuldner aber binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses erklären, ob und in welcher Höhe er die Forderung anerkennt und Zahlung leisten wird und ob die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist (§ 840 Abs. 1 ZPO). Diese Aufforderung muss in die Zustellung aufgenommen werden; erfüllt der Arbeitgeber sie schuldhaft nicht, haftet er Ihnen für den daraus entstehenden Schaden (§ 840 Abs. 2 ZPO). Diese Erklärung ist Ihr Frühwarnsystem — sie zeigt Ihnen, ob überhaupt gezahlt wird und ob schon jemand vor Ihnen dran ist.

Praxis Fordern Sie die Drittschuldnererklärung im Pfändungsantrag ausdrücklich mit an — und achten Sie auf den Rang. Erwirkt ein anderer Gläubiger vor Ihnen die Zustellung an denselben Arbeitgeber, geht sein Pfandrecht Ihrem vor (§ 804 Abs. 3 ZPO); spätere Pfändungen kommen erst zum Zug, wenn der Erste befriedigt ist. Eine Sonderstellung haben Unterhaltsgläubiger: Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist das Arbeitseinkommen in erweitertem Umfang und ohne die normalen Freigrenzen pfändbar (§ 850d ZPO) — pfändet ein Unterhaltsberechtigter mit, verschiebt sich für Sie als gewöhnlichen Gläubiger die Rechnung.

So läuft die Lohnpfändung ab

  • Titel, Klausel, Zustellung prüfen

    Die Lohnpfändung setzt — wie jede Zwangsvollstreckung — einen vollstreckbaren Titel, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung an den Schuldner voraus. Fehlt eines der drei, wird der Antrag zurückgewiesen. Wie Sie überhaupt an einen Titel kommen, lesen Sie im Ratgeber Offene Forderung durchsetzen.

  • Arbeitgeber ermitteln

    Ein PfÜB braucht einen konkreten Arbeitgeber als Drittschuldner. Ist Ihnen das Arbeitsverhältnis unbekannt, lässt sich über die Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher klären, wo und bei wem der Schuldner beschäftigt ist (§ 802c ZPO). Ins Blaue hinein können Sie nicht pfänden.

  • PfÜB beim Vollstreckungsgericht beantragen

    Für den Antrag ist das amtliche Formular zu verwenden. Pfändung des Lohnanspruchs (§ 829 ZPO) und Überweisung zur Einziehung (§ 835 ZPO) beantragen Sie in einem Beschluss; der Arbeitgeber wird als Drittschuldner benannt.

  • Drittschuldnererklärung mit anfordern

    Nehmen Sie das Verlangen nach der Erklärung in den Antrag auf. Der Arbeitgeber muss dann binnen zwei Wochen offenlegen, ob und in welcher Höhe er zahlt und ob bereits andere gepfändet haben (§ 840 ZPO).

  • Zustellung sichern — hier wird die Pfändung wirksam

    Der Beschluss wird dem Arbeitgeber zugestellt; erst damit ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Ab der nächsten Lohnabrechnung berechnet der Arbeitgeber den pfändbaren Teil und führt ihn laufend an Sie ab — solange das Arbeitsverhältnis besteht.

Worauf es als Gläubiger wirklich ankommt

  • Schnell sein — der Rang entscheidet

    Bei mehreren Gläubigern bestimmt allein der Zeitpunkt der Zustellung an den Arbeitgeber, wer zuerst zum Zug kommt (§ 804 Abs. 3 ZPO). Wer den Antrag zügig und formgerecht stellt, sichert sich den besseren Platz — spätere Pfändungen kommen erst dahinter. Bei einem verschuldeten Schuldner mit mehreren Gläubigern zählt jeder Tag.

  • Erst wissen, wo der Schuldner arbeitet

    Eine Lohnpfändung an den falschen oder einen ehemaligen Arbeitgeber ist verlorene Zeit und verlorene Kosten. Klären Sie das Arbeitsverhältnis vorher — notfalls über die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO). Wechselt der Schuldner den Job, endet die Wirkung beim alten Arbeitgeber; dann ist eine neue Pfändung nötig.

  • Die Arbeitgeber-Auskunft als Frühwarnsystem nutzen

    Die Drittschuldnererklärung sagt Ihnen, ob sich der weitere Aufwand lohnt: pfändbarer Betrag vorhanden, vorrangige Pfändungen ja oder nein (§ 840 ZPO). Auf dieser Grundlage entscheiden Sie nüchtern, ob Sie einziehen, abwarten oder auf einen anderen Vermögenswert ausweichen.

  • Realistisch kalkulieren — die Freigrenzen greifen

    Nur der Teil oberhalb des pfändungsfreien Grundbetrags erreicht Sie, und der schrumpft mit jeder Unterhaltspflicht des Schuldners (§§ 850c, 850d ZPO). Bei einem Schuldner nahe der Freigrenze bringt die Lohnpfändung wenig — dann kann der Griff auf eine Kontopfändung oder die Sachpfändung ergiebiger sein, häufig auch die Kombination.

Kosten & Dauer

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein aufwandsarmer Vollstreckungsweg: Die Gerichtskosten sind überschaubar, und ein wirksamer Beschluss liegt oft binnen weniger Wochen vor. Der große Vorteil der Lohnpfändung ist ihre Dauerwirkung — ist sie einmal zugestellt, führt der Arbeitgeber den pfändbaren Teil Monat für Monat ab, ohne dass Sie erneut tätig werden müssen. Die gute Nachricht für Sie als Gläubiger: Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen grundsätzlich dem Schuldner zur Last und erhöhen die beizutreibende Summe.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob und wie viel eine Lohnpfändung einbringt, hängt an der Höhe des Einkommens, an den Unterhaltspflichten des Schuldners und an vorrangigen Pfändungen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Titel und die Lage des Schuldners kennen — und eine ehrliche Einschätzung, wann die Lohnpfändung der richtige Zugriff ist und wann ein anderer Weg mehr bringt. Wie sich der Weg vom Titel bis zur Vollstreckung insgesamt gestaltet, lesen Sie im Ratgeber Offene Forderung durchsetzen.

Häufige Fragen

Kann ich den Lohn pfänden, ohne schon ein Urteil zu haben?

Nein. Die Lohnpfändung setzt einen vollstreckbaren Titel, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung an den Schuldner voraus — wie jede Zwangsvollstreckung. Wie Sie an einen Titel kommen, lesen Sie im Ratgeber Offene Forderung durchsetzen. Erst danach ist die Lohnpfändung möglich.

Wie viel vom Lohn bekomme ich überhaupt?

Nur den pfändbaren Teil. Bis zu einem monatlichen Grundbetrag ist das Nettoeinkommen unpfändbar; darüber wird gestaffelt gepfändet (§ 850c ZPO). Der Grundbetrag steigt mit jeder Unterhaltspflicht des Schuldners, und die genauen Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung). Wie viel bei Ihnen ankommt, hängt deshalb vom Netto und von den Unterhaltspflichten des konkreten Schuldners ab.

Der Schuldner bekommt Weihnachtsgeld und Überstunden — ist das auch pfändbar?

Nur teilweise. Bestimmte Bezüge sind ganz oder zur Hälfte unpfändbar — die Hälfte der Mehrarbeitsvergütung, Urlaubsgeld und übliche Treuegelder sowie Weihnachtsvergütungen bis zu einer bestimmten Höhe (§ 850a ZPO). Diese Beträge werden bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mitgezählt (§ 850e ZPO) und bleiben dem Schuldner.

Woher weiß ich, ob und wie viel der Arbeitgeber abführt?

Aus der Drittschuldnererklärung. Auf Ihr Verlangen muss der Arbeitgeber binnen zwei Wochen erklären, ob und in welcher Höhe er zahlt und ob bereits andere gepfändet haben (§ 840 ZPO). Fordern Sie diese Erklärung im Pfändungsantrag ausdrücklich mit an — sie zeigt Ihnen früh, ob sich der weitere Aufwand lohnt. Kommt der Arbeitgeber der Pflicht schuldhaft nicht nach, haftet er Ihnen für den Schaden.

Mehrere Gläubiger wollen an denselben Lohn — wer geht vor?

Wer zuerst pfändet. Die frühere Pfändung begründet ein vorrangiges Pfandrecht; spätere Pfändungen kommen erst zum Zug, wenn der vorrangige Gläubiger befriedigt ist (§ 804 Abs. 3 ZPO). Eine Ausnahme gilt für Unterhaltsgläubiger: Sie können in erweitertem Umfang und mit Vorrang pfänden (§ 850d ZPO). Deshalb entscheidet bei einem verschuldeten Schuldner der Zeitpunkt der Zustellung an den Arbeitgeber.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn mehrere Gläubiger an denselben Schuldner heran wollen, entscheidet das Tempo über den Rang — schildern Sie den Fall lieber früher als später.

„Bei der Lohnpfändung gewinnt nicht, wer am lautesten mahnt, sondern wer als Erster einen sauberen Beschluss zustellt — und wer vorher weiß, wo der Schuldner arbeitet und was von seinem Lohn realistisch übrig bleibt", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 829 ZPO — Pfändung einer Geldforderung; Zahlungsverbot an den Arbeitgeber, Verfügungsverbot für den Schuldner; Wirkung mit Zustellung.
  • § 835 ZPO — Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung.
  • § 850 ZPO — Arbeitseinkommen ist nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i pfändbar; Begriff des Arbeitseinkommens.
  • § 850a ZPO — Unpfändbare Bezüge (u. a. Mehrarbeit zur Hälfte, Urlaubsgeld, Weihnachtsvergütung).
  • § 850c ZPO — Pfändungsfreigrenzen; Grundbetrag, Erhöhung nach Unterhaltspflichten, jährliche Anpassung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung).
  • § 850d ZPO — Erweiterte Pfändung und Vorrecht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche.
  • § 850e ZPO — Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens; Zusammenrechnung mehrerer Einkommen.
  • § 840 ZPO — Drittschuldnererklärung des Arbeitgebers; Schadensersatzhaftung bei Nichterfüllung.
  • § 804 ZPO — Pfändungspfandrecht und Rang (frühere Pfändung geht vor).
  • § 802c ZPO — Vermögensauskunft des Schuldners (u. a. Offenlegung des Arbeitsverhältnisses).

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