Im Briefkasten liegt ein Audit-Schreiben — Ihre Software nutze eine Open-Source-Komponente ohne Lizenztext
Ein Anwaltsschreiben, ein Auszug aus Ihrem eigenen Produkt, und der Vorwurf: In Ihrer Software steckt eine Bibliothek unter der GPL, aber Sie liefern weder den Lizenztext noch den zugehörigen Quelltext mit. Oder umgekehrt: Ihr Hersteller schickt eine Lizenz-Nachforderung, weil Sie angeblich mehr Nutzer, mehr Server oder eine andere Umgebung fahren, als Ihre Lizenz erlaubt. Beides trifft denselben Kern — Software ist urheberrechtlich geschützt, und was Sie damit tun dürfen, richtet sich allein nach der eingeräumten Lizenz. Wer das übersieht, riskiert nicht nur eine Nachzahlung, sondern eine Urheberrechtsverletzung mit Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Ob Sie Software einkaufen, selbst entwickeln lassen oder Open-Source-Bausteine in Ihr Produkt einbauen: Wer die Lizenz zuerst liest, streitet später über Zahlen — nicht über die Frage, ob er überhaupt nutzen durfte.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Ein Computerprogramm ist urheberrechtlich geschützt, wenn es das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ist (§ 69a UrhG). Ohne eingeräumtes Nutzungsrecht dürfen Sie es weder vervielfältigen noch bearbeiten oder verbreiten — das sind die zustimmungsbedürftigen Handlungen nach § 69c UrhG.
Was Sie konkret dürfen, bestimmt die Lizenz. Nutzungsrechte werden als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt und lassen sich räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränken (§ 31 UrhG). Sind die Nutzungsarten nicht klar bezeichnet, gilt der Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG) — im Zweifel eng.
Open Source ist nicht rechtefrei. Auch freie Lizenzen wie die GPL erlauben die Nutzung nur unter Bedingungen — etwa Lizenztext beifügen und Quelltext offenlegen. Wer diese Pflichten verletzt, verliert die Lizenz und nutzt dann unberechtigt: das ist eine Urheberrechtsverletzung.
Der Gesetzgeber schützt einige Nutzungen zwingend: die bestimmungsgemäße Benutzung samt Fehlerbehebung (§ 69d UrhG) und die Dekompilierung zur Herstellung von Interoperabilität (§ 69e UrhG). Verträge, die diesen Kern aushebeln, sind insoweit nichtig (§ 69g Abs. 2 UrhG).
Gebrauchte Standardsoftware lässt sich unter engen Voraussetzungen weiterverkaufen — das Verbreitungsrecht ist nach dem ersten Verkauf erschöpft (§ 69c Nr. 3 UrhG; EuGH und BGH zu Download-Kopien). Zeitmiet- und reine Cloud-Modelle folgen anderen Regeln.
Typische Situationen
Der Compliance-Brief wegen einer Open-Source-Komponente
Ein Rechteinhaber wirft Ihnen vor, in Ihrem Produkt stecke eine GPL-Bibliothek, ohne dass Sie Lizenztext und Quelltext mitliefern. Für Sie steht viel auf dem Spiel: Verletzen Sie die Lizenzpflichten, erlöschen die Nutzungsrechte — und aus der erlaubten Nutzung wird eine Urheberrechtsverletzung mit Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Entscheidend ist, welche Komponente unter welcher Lizenz steckt, ob die Pflichten wirklich verletzt sind und wie Sie den Zustand rechtssicher heilen.
Die Lizenz-Nachforderung des Herstellers
Nach einem Audit meldet sich Ihr Softwarehersteller: Sie nutzten mehr Nutzer, Kerne oder Server, als Ihre Lizenz decke, und sollen nachzahlen. Ob die Forderung trägt, hängt allein am Wortlaut Ihres Lizenzvertrags und daran, was darin als Nutzungsart eingeräumt war. Ist eine Nutzungsart nicht klar bezeichnet, entscheidet der Vertragszweck — und genau da liegt oft der Hebel gegen eine überzogene Nachforderung.
Die Individualsoftware — und die Frage, wem die Rechte gehören
Ein externer Dienstleister hat für Sie eine Software entwickelt, jetzt wollen Sie sie anpassen, weiterverkaufen oder den Anbieter wechseln — und stellen fest, dass Ihr Vertrag über die Rechte schweigt. Wurde kein oder ein zu enges Nutzungsrecht eingeräumt, bekommen Sie im Zweifel nur, was der Vertragszweck trägt. Wer die Rechtekette vorher sauber regelt, steht später nicht mit einer Software da, die er bezahlt hat, aber nicht frei nutzen darf.
Software ist geschützt — und die Lizenz entscheidet über alles
Am Anfang steht ein Satz, der fast alles Weitere erklärt: Ein Computerprogramm ist urheberrechtlich geschützt. Programme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; auf qualitative oder ästhetische Kriterien kommt es dabei nicht an (§ 69a Abs. 3 UrhG). Der Schutz gilt für alle Ausdrucksformen — nicht aber für die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, auch nicht für die den Schnittstellen zugrunde liegenden (§ 69a Abs. 2 UrhG).
Aus dem Schutz folgt der entscheidende Mechanismus: Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten — die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise (§ 69c Nr. 1 UrhG), die Übersetzung, Bearbeitung und andere Umarbeitung (§ 69c Nr. 2 UrhG), jede Form der Verbreitung einschließlich der Vermietung (§ 69c Nr. 3 UrhG) und die öffentliche Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 69c Nr. 4 UrhG). Schon das Laden, Anzeigen oder Speichern eines Programms erfordert regelmäßig eine Vervielfältigung — und bedarf damit im Grundsatz der Zustimmung des Rechtsinhabers (§ 69c Nr. 1 UrhG).
Diese Zustimmung ist die Lizenz. Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen; dieses Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Abs. 1 UrhG). Das einfache Recht erlaubt Ihnen die Nutzung, ohne andere auszuschließen (§ 31 Abs. 2 UrhG); das ausschließliche Recht berechtigt Sie unter Ausschluss aller anderen und dazu, selbst Rechte einzuräumen (§ 31 Abs. 3 UrhG). Der praktische Kern lautet also: Ohne Lizenz keine erlaubte Nutzung — und was Ihre Lizenz nicht ausdrücklich deckt, dürfen Sie im Zweifel nicht.
Praxis Prüfen Sie bei jeder Software zuerst, welches Nutzungsrecht Sie haben — einfach oder ausschließlich, für welche Umgebung, für wie viele Nutzer, mit oder ohne Bearbeitungsrecht. Verlassen Sie sich nicht auf den Kaufbeleg allein: Der Erwerb eines Datenträgers oder eines Downloads sagt für sich noch nichts darüber, was Sie mit dem Programm tun dürfen. Das ergibt sich aus dem Lizenzvertrag — und genau der gehört vor die produktive Nutzung, nicht erst in den Streit.
Was die Lizenz nicht sagt: die Zweckübertragung
Die häufigste Falle liegt nicht in dem, was im Lizenzvertrag steht, sondern in dem, was fehlt. Das Gesetz füllt diese Lücke mit einer klaren Auslegungsregel: Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich das Recht erstreckt (§ 31 Abs. 5 UrhG). Entsprechendes gilt für die Frage, ob überhaupt ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es einfach oder ausschließlich ist und welchen Einschränkungen es unterliegt.
Diese Zweckübertragungsregel wirkt im Zweifel zugunsten des Rechtsinhabers: Wer nicht ausdrücklich mehr einräumt, gibt im Zweifel nur so viel, wie der Vertragszweck zwingend erfordert. Für Sie hat das zwei Gesichter. Kaufen Sie Software ein und wollen Sie sie später anpassen, in andere Umgebungen portieren oder weitergeben, kann eine schweigende Lizenz Sie überraschend eng binden. Lassen Sie umgekehrt eine Individualsoftware für sich entwickeln, ist das schweigende Gesetz sogar Ihr Gegner: Fehlt eine ausdrückliche, weite Rechteeinräumung, erhalten Sie im Zweifel nur die Rechte, die der konkrete Auftragszweck trägt — und stehen mit einer Software da, die Sie bezahlt, aber nicht frei nutzen dürfen.
Hinzu kommt eine weitere Weiche für Weitergaben: Ein einmal eingeräumtes Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden; er darf die Zustimmung allerdings nicht wider Treu und Glauben verweigern (§ 34 Abs. 1 UrhG). Wer eine Lizenz an einen Dritten weiterreichen will — etwa im Konzern, bei einer Umstrukturierung oder beim Verkauf eines Geschäftsbereichs —, sollte diesen Punkt früh klären, statt ihn im Streit zu entdecken.
Praxis Wenn Sie Individualsoftware beauftragen, gehört die Rechtekette ausdrücklich in den Vertrag: welche Nutzungsarten, ob ausschließlich, ob mit Bearbeitungs- und Weitergaberecht, ob übertragbar. Ein Satz wie „alle Rechte gehen über" genügt selten — das Gesetz misst am Vertragszweck, nicht an Pauschalformeln. Und bei eingekaufter Standardsoftware gilt spiegelbildlich: Steht eine geplante Nutzung nicht ausdrücklich in der Lizenz, ist sie im Zweifel nicht gedeckt.
Programme aus dem eigenen Haus: § 69b UrhG
Ein Punkt, der in Unternehmen regelmäßig für Unsicherheit sorgt: Wem gehören die Rechte an Software, die angestellte Entwickler schreiben? Das Gesetz gibt eine klare Antwort. Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Programm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 69b Abs. 1 UrhG). Für Dienstverhältnisse gilt das entsprechend (§ 69b Abs. 2 UrhG).
Der wichtige Zusatz steckt im Wort „sofern nichts anderes vereinbart ist": Die gesetzliche Zuordnung an den Arbeitgeber greift nur bei Programmen von Arbeitnehmern — nicht automatisch bei freien Mitarbeitern, Werkstudenten in atypischen Konstellationen oder externen Dienstleistern. Bei diesen richtet sich alles nach dem Vertrag und der Zweckübertragungsregel. Gerade in gemischten Teams, in denen Angestellte und Externe gemeinsam an einer Software arbeiten, entsteht so schnell eine unklare Rechtelage — die erst auffällt, wenn Sie das Ergebnis verkaufen, lizenzieren oder in ein Produkt einbetten wollen.
Praxis Trennen Sie in Entwicklungsprojekten sauber zwischen eigenen Angestellten und Externen. Für Angestellte ordnet § 69b UrhG die vermögensrechtlichen Befugnisse dem Arbeitgeber zu; für alle anderen brauchen Sie eine ausdrückliche, hinreichend weite Rechteeinräumung im Vertrag. Wer die Rechte nur bei den eigenen Leuten für gesichert hält, übersieht leicht, dass an dem Produkt auch Fremdcode hängt, dessen Nutzung nicht abgedeckt ist.
Open Source ist nicht rechtefrei — Copyleft und die GPL
Die verbreitetste Fehlvorstellung im Umgang mit freier Software lautet: „Open Source ist kostenlos, also darf ich damit machen, was ich will." Das ist falsch. Open-Source-Software ist urheberrechtlich geschützt wie jede andere — sie wird lediglich unter einer Lizenz bereitgestellt, die die Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe erlaubt, aber nur unter Bedingungen. Die bekannteste Familie sind die Copyleft-Lizenzen wie die GNU General Public License (GPL): Sie gestatten die weite Nutzung, verlangen im Gegenzug aber unter anderem, dass Sie bei der Weitergabe den Lizenztext beifügen und den zugehörigen Quelltext offenlegen beziehungsweise zugänglich machen.
Der rechtliche Hebel dahinter ist der eigentliche Punkt: Die Lizenz ist bedingt erteilt. Halten Sie die Bedingungen nicht ein, erlischt das Nutzungsrecht — und ohne Nutzungsrecht ist jede weitere Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung wieder eine zustimmungsbedürftige Handlung nach § 69c UrhG, die Sie nicht mehr vornehmen dürfen. Das deutsche Gerichte genau so entschieden haben, macht die Sache greifbar: Das Landgericht Bochum hat festgehalten, dass ein Lizenzverstoß nach den Bedingungen der GPL automatisch zum Erlöschen der Lizenzrechte führt, so dass eine unberechtigte Nutzung vorliegt — mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie, obwohl die berechtigte Nutzung kostenfrei gewesen wäre (LG Bochum, Urteil vom 03.03.2016 – I-8 O 294/15). Und das Landgericht Halle (Saale) hat einem Rechtsinhaber einen Unterlassungsanspruch zugesprochen, weil Software öffentlich zugänglich gemacht wurde, ohne den GPL-Lizenztext beizufügen und den Quelltext zugänglich zu machen — eine Verletzung des ausschließlichen Rechts aus § 69c Nr. 4 UrhG (LG Halle, Urteil vom 27.07.2015 – 4 O 133/15).
Für Ihr Unternehmen heißt das: Sobald Sie fremde Open-Source-Bausteine in ein Produkt einbauen und weitergeben, tragen Sie die Compliance-Last. Verlassen Sie sich dabei nicht blind auf die Zusicherung von Lieferanten, die Ware sei frei von Rechten Dritter — die Gerichte verlangen eine eigene Prüfung der eingesetzten Komponenten, gerade bei öffentlicher Zugänglichmachung.
Praxis Führen Sie eine Inventarliste Ihrer Open-Source-Komponenten samt Lizenz — bevor ein Compliance-Brief kommt, nicht danach. Prüfen Sie für jede Copyleft-Komponente die Pflichten: Lizenztext, Quelltext, Änderungshinweise. Und trennen Sie im Kopf zwei Dinge: die technische Frage „läuft es?" und die rechtliche Frage „darf ich es weitergeben?". Ein Verstoß bemerkt sich technisch nicht — er meldet sich als Anwaltsschreiben.
Was Ihnen niemand wegvereinbaren kann: §§ 69d, 69e UrhG
So weit das Lizenzrecht reicht — an einigen Stellen setzt das Gesetz dem Rechtsinhaber eine zwingende Grenze zu Ihren Gunsten. Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen entgegenstehen, dürfen Sie ein Programm ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vervielfältigen und bearbeiten, wenn dies für die bestimmungsgemäße Benutzung einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist (§ 69d Abs. 1 UrhG). Die Erstellung einer Sicherungskopie durch einen zur Benutzung Berechtigten darf vertraglich nicht untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist (§ 69d Abs. 2 UrhG). Und Sie dürfen das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen und testen, um die ihm zugrunde liegenden Ideen zu ermitteln (§ 69d Abs. 3 UrhG).
Ähnlich streng geschützt ist die Dekompilierung: Sie ist ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig, soweit sie unerlässlich ist, um die für die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms erforderlichen Informationen zu gewinnen — unter engen Voraussetzungen und Zweckbindungen (§ 69e UrhG). Der entscheidende Satz für die Vertragsgestaltung steht in § 69g Abs. 2 UrhG: Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e UrhG stehen, sind nichtig. Eine Lizenzklausel, die Ihnen etwa die Sicherungskopie oder die Interoperabilitäts-Dekompilierung verbietet, läuft insoweit ins Leere.
Praxis Wenn eine Lizenzbedingung Ihnen die Sicherungskopie, die Fehlerberichtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder die Dekompilierung zur Interoperabilität verbietet, lohnt der genaue Blick: Solche Klauseln sind — je nach Reichweite — nach § 69g Abs. 2 UrhG nichtig. Beruft sich ein Hersteller auf eine solche Bedingung, ist das kein Grund, klein beizugeben. Umgekehrt gilt: Der Freiraum ist eng umgrenzt; wer ihn überdehnt, verlässt das geschützte Terrain schnell wieder.
Gebrauchte Software weiterverkaufen: die Erschöpfung
Ein Sonderfall mit hohem wirtschaftlichem Wert: Dürfen Sie eine gekaufte Standardlizenz weiterverkaufen, wenn Sie sie nicht mehr brauchen? Der Ausgangspunkt steht im Gesetz. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Programms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der EU oder des EWR im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht hinsichtlich dieses Stücks — mit Ausnahme des Vermietrechts (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Anders gesagt: Nach dem ersten rechtmäßigen Verkauf kann der Hersteller die schlichte Weitergabe dieses Stücks nicht mehr verbieten.
Der Europäische Gerichtshof hat diesen Grundsatz auf per Download erworbene Kopien erstreckt: Das Verbreitungsrecht erschöpft sich auch dann, wenn der Rechtsinhaber dem Herunterladen zugestimmt und dem Ersterwerber gegen ein angemessenes Entgelt ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt hat; der zweite und jeder weitere Erwerber gilt dann als rechtmäßiger Erwerber (EuGH, Urteil vom 03.07.2012 – C-128/11, UsedSoft/Oracle). Der Bundesgerichtshof hat das für das deutsche Recht übernommen: Der Nacherwerber ist unter diesen Voraussetzungen nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung berechtigt — allerdings nur, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat und die Weitergabe an weitere Bedingungen geknüpft ist; wer sich darauf beruft, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 17.07.2013 – I ZR 129/08, UsedSoft II).
So attraktiv das klingt — die Grenzen sind eng. Die Erschöpfung greift bei dauerhaft überlassenen Vervielfältigungsstücken, nicht bei Zeitmietmodellen und nicht ohne Weiteres bei reinen Cloud-/Software-as-a-Service-Angeboten, bei denen Sie gar kein Vervielfältigungsstück erhalten, sondern nur Zugriff auf eine fremd betriebene Instanz. Wer gebrauchte Lizenzen kauft oder verkauft, sollte die Herkunftskette und die Löschung beim Vorbesitzer belastbar dokumentieren — sonst steht am Ende der Vorwurf der unberechtigten Nutzung im Raum.
Praxis Beim Handel mit gebrauchter Software zählt der Nachweis: dauerhaftes Nutzungsrecht des Ersterwerbers, angemessenes Entgelt, nachvollziehbare Rechtekette und der Beleg, dass die Kopie beim Vorbesitzer unbrauchbar gemacht wurde. Fehlt dieser Nachweis, tragen Sie das Risiko. Und prüfen Sie zuerst das Modell: Bei echter Cloud-Nutzung ohne überlassenes Vervielfältigungsstück greifen andere Regeln — dort führt der Weg über den Ratgeber zu Cloud-Verträgen.
So gehen Sie vor
Zuerst prüfen: Welche Lizenz gilt für welche Nutzung?
Bevor Sie über eine Forderung oder einen Vorwurf streiten, klären Sie die Grundlage — welches Nutzungsrecht Sie haben, einfach oder ausschließlich, für welche Umgebung, Nutzerzahl und ob mit Bearbeitungsrecht (§ 31 UrhG). Ist eine Nutzungsart nicht ausdrücklich bezeichnet, gilt der Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG) — im Zweifel eng, zugunsten des Rechtsinhabers.
Bei einem Compliance-Brief: Komponente und Lizenzpflicht identifizieren
Stellen Sie fest, welche Open-Source-Komponente unter welcher Lizenz beanstandet wird und welche Pflicht — Lizenztext, Quelltext, Änderungshinweise — verletzt sein soll. Ein Verstoß lässt die Lizenz erlöschen, und dann ist die Nutzung eine Urheberrechtsverletzung (§ 69c UrhG). Handeln Sie schnell: Der Zustand lässt sich oft heilen, aber nur, solange man ihn kennt.
Die Rechtekette bei Individualsoftware ausdrücklich regeln
Lassen Sie Software extern entwickeln, gehört in den Vertrag, welche Nutzungsarten übergehen, ob ausschließlich, ob mit Bearbeitungs- und Weitergaberecht (§§ 31, 34 UrhG). Bei eigenen Angestellten ordnet § 69b UrhG die Befugnisse dem Arbeitgeber zu — bei Freien und Dienstleistern nicht. Klären Sie beide Wege, bevor Sie das Ergebnis verwerten.
Zwingende Nutzerrechte kennen und nutzen
Sicherungskopie, Fehlerberichtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung und Dekompilierung zur Interoperabilität sind gesetzlich geschützt (§§ 69d, 69e UrhG); entgegenstehende Klauseln sind insoweit nichtig (§ 69g Abs. 2 UrhG). Beruft sich ein Hersteller auf ein solches Verbot, prüfen Sie, ob es überhaupt wirksam ist.
Beim Gebrauchtkauf die Erschöpfung sauber belegen
Dokumentieren Sie dauerhaftes Nutzungsrecht, angemessenes Entgelt, Rechtekette und die Unbrauchbarmachung beim Vorbesitzer (§ 69c Nr. 3 UrhG; EuGH C-128/11; BGH I ZR 129/08). Fehlt der Nachweis, tragen Sie das Risiko. Bei reiner Cloud-Nutzung greifen die Erschöpfungsregeln nicht.
Kosten & Dauer
Der erste, entscheidende Schritt — die Lizenz zu lesen und einzuordnen, eine beanstandete Komponente zu identifizieren, die Rechtekette in einem Entwicklungsvertrag sauber zu fassen — kostet vor allem Sorgfalt, kein Vermögen. Ob sich darüber hinaus der Weg über Abwehr einer Nachforderung, Heilung eines Open-Source-Verstoßes oder die Durchsetzung eigener Rechte lohnt, hängt an der Höhe der Forderung, an der Verwertbarkeit der Software für Ihr Geschäft und an der Beweislage aus Vertrag, Lizenztexten und Projektunterlagen. Häufig bewegt schon ein Schreiben, das die Lizenzlage und die Zweckübertragung präzise aufgreift, mehr als monatelanges Hin und Her — weil die Gegenseite erkennt, dass ihre Position nicht so eindeutig ist, wie der erste Brief nahelegt.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn der Lizenzvertrag, die eingesetzten Komponenten und der wirtschaftliche Hintergrund auf dem Tisch liegen. Sie erhalten eine erste Einschätzung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Auskunft, welcher Weg sich rechnet und welcher nicht. Setzt sich die Gegenseite ins Unrecht, trägt sie im Ergebnis regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
Häufige Fragen
Ich habe die Software doch gekauft — darf ich damit nicht machen, was ich will?
Nein. Mit dem Kauf eines Datenträgers oder eines Downloads erwerben Sie nicht das Urheberrecht, sondern nur die im Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung bleiben zustimmungsbedürftige Handlungen (§ 69c UrhG). Was Sie dürfen, richtet sich nach der Lizenz — und was dort nicht ausdrücklich eingeräumt ist, gilt im Zweifel nach dem Vertragszweck als nicht gestattet (§ 31 Abs. 5 UrhG).
Open Source ist kostenlos — kann ich es einfach in mein Produkt einbauen?
Kostenlos heißt nicht bedingungsfrei. Auch freie Lizenzen wie die GPL erlauben Nutzung und Weitergabe nur unter Bedingungen, etwa Lizenztext beifügen und Quelltext offenlegen. Verletzen Sie diese Pflichten, erlischt das Nutzungsrecht, und die weitere Nutzung wird zur Urheberrechtsverletzung nach § 69c UrhG. Deutsche Gerichte haben das bestätigt (LG Bochum, Urteil vom 03.03.2016 – I-8 O 294/15; LG Halle, Urteil vom 27.07.2015 – 4 O 133/15). Wer fremden Code weitergibt, muss die Lizenzpflichten selbst prüfen.
Ein Dienstleister hat Software für uns entwickelt — gehören uns die Rechte?
Nicht automatisch. Bei eigenen Angestellten ordnet § 69b UrhG die vermögensrechtlichen Befugnisse dem Arbeitgeber zu. Bei externen Dienstleistern richtet sich alles nach dem Vertrag: Ohne ausdrückliche, hinreichend weite Rechteeinräumung erhalten Sie nur, was der Vertragszweck trägt (§ 31 Abs. 5 UrhG). Für spätere Weitergaben ist zudem § 34 UrhG zu beachten. Die Rechtekette gehört deshalb ausdrücklich in den Entwicklungsvertrag.
Der Hersteller verbietet mir per Lizenz die Sicherungskopie — ist das wirksam?
Je nach Reichweite nicht. Die Erstellung einer Sicherungskopie durch einen zur Benutzung Berechtigten darf vertraglich nicht untersagt werden, wenn sie zur Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist (§ 69d Abs. 2 UrhG). Vertragliche Bestimmungen, die dem widersprechen, sind insoweit nichtig (§ 69g Abs. 2 UrhG). Ähnlich zwingend geschützt sind die bestimmungsgemäße Nutzung samt Fehlerbehebung und die Dekompilierung zur Interoperabilität (§§ 69d, 69e UrhG).
Darf ich gebrauchte Software weiterverkaufen?
Unter engen Voraussetzungen ja. Nach dem ersten rechtmäßigen Verkauf in der EU/im EWR ist das Verbreitungsrecht an diesem Vervielfältigungsstück erschöpft (§ 69c Nr. 3 UrhG); das gilt auch für Download-Kopien bei dauerhaftem Nutzungsrecht (EuGH, Urteil vom 03.07.2012 – C-128/11; BGH, Urteil vom 17.07.2013 – I ZR 129/08). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat und Sie das belegen können. Bei reiner Cloud-Nutzung ohne überlassenes Vervielfältigungsstück greift die Erschöpfung nicht.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn ein Audit- oder Compliance-Schreiben mit Frist auf dem Tisch liegt, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.
„Der teuerste Irrtum bei Software ist, den Kauf mit der Erlaubnis zu verwechseln. Sie erwerben nicht das Programm, sondern eine Lizenz — und was Sie tun dürfen, steht dort, nicht im Kaufbeleg. Wer das zuerst klärt, streitet später über Zahlen, nicht über die Frage, ob er überhaupt nutzen durfte", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Entscheidungen zum Nachlesen
§ 69a UrhG — Computerprogramme als geschützte Werke (eigene geistige Schöpfung, Ausdrucksformen, nicht die zugrunde liegenden Ideen).
§ 69b UrhG — Programme von Arbeitnehmern: ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt (Abs. 1, entsprechend für Dienstverhältnisse Abs. 2).
§ 34 UrhG — Übertragung eines Nutzungsrechts nur mit Zustimmung des Urhebers (Abs. 1).
LG Bochum, Urteil vom 03.03.2016 – I-8 O 294/15 — GPL-Verstoß führt automatisch zum Erlöschen der Lizenzrechte; unberechtigte Nutzung = Urheberrechtsverletzung (§ 69c Nr. 4, § 97 UrhG), Schadensersatz nach Lizenzanalogie.
LG Halle (Saale), Urteil vom 27.07.2015 – 4 O 133/15 — Unterlassungsanspruch, weil GPL-Software ohne Lizenztext und ohne Quelltext-Zugänglichmachung öffentlich zugänglich gemacht wurde (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 69c Nr. 4 UrhG).
BGH, Urteil vom 17.07.2013 – I ZR 129/08 (UsedSoft II) — Nacherwerber als rechtmäßiger Erwerber nach § 69d Abs. 1 UrhG; Voraussetzung u. a. Unbrauchbarmachung der Kopie beim Ersterwerber, Darlegungs- und Beweislast beim Nutzer.
Hinweis: Open-Source-Lizenzen wie die GPL sind selbst keine Gesetze, sondern vorformulierte Lizenzbedingungen. Ihre Verletzung wirkt sich rechtlich über das Urheberrecht aus — sie lässt das eingeräumte Nutzungsrecht erlöschen, so dass die weitere Nutzung eine Urheberrechtsverletzung nach den oben genannten §§ 69a ff. UrhG ist.
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
Schildern Sie kurz, worum es geht — ob Audit-Schreiben, Lizenz-Nachforderung oder ein Entwicklungsvertrag, dessen Rechtekette geklärt werden soll. Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.