Die Cloud ist ausgefallen, Ihre Arbeit steht — und der Anbieter verweist auf seinen Haftungsausschluss
Ein Werktagmorgen, das System antwortet nicht. Bestellungen laufen nicht durch, das Team wartet, und die Antwort aus dem Support lautet sinngemäß: „Ein Ausfall ist bedauerlich, unsere Bedingungen schließen eine Haftung aber aus." Genau in diesem Moment entscheidet sich, was Ihr Cloud- oder SaaS-Vertrag wirklich wert ist. Denn anders als viele annehmen, ist die laufende Nutzung von Software aus der Cloud rechtlich meist ein Mietvertrag — und ein Vermieter schuldet, dass die Sache während der ganzen Laufzeit funktioniert. Ob Sie einen Dienst einkaufen oder selbst anbieten: Wer weiß, welcher Vertragstyp gilt, welche Klausel im Ausfall standhält und wo der Datenschutz mitzudenken ist, verhandelt aus einer anderen Position — vor der Unterschrift und im Streit.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Die laufende Nutzung von Software aus der Cloud (SaaS) ist in ihrer Kernleistung — Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt — rechtlich meist ein Mietvertrag (§ 535 BGB). Der BGH hat das für den ASP-Vertrag entschieden. Der Vermieter schuldet damit, dass der Dienst während der ganzen Laufzeit vertragsgemäß läuft, nicht nur zum Start.
Ein Cloud-Vertrag ist selten „ein" Vertragstyp: Die Einführung/Migration kann Werkvertrag sein (geschuldeter Erfolg, § 631 BGB), der laufende Betrieb und Support Dienstvertrag (geschuldete Tätigkeit, § 611 BGB), die Nutzung selbst Miete. Dieser Typenmix bestimmt Ihre Rechte bei Störungen.
Fällt der Dienst aus oder läuft er fehlerhaft, greifen die Mietmängelrechte: Ist die Tauglichkeit aufgehoben oder gemindert, mindert sich die Vergütung kraft Gesetzes (§ 536 BGB) — unabhängig davon, was eine SLA-Klausel als „Gutschrift" vorsieht.
Haftungsausschlüsse und SLA-Grenzen in den Anbieter-AGB unterliegen auch im B2B der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Die Verbraucher-Klauselverbote (§ 309 BGB) gelten unter Unternehmern nicht direkt, wirken über § 310 Abs. 1 BGB aber als starkes Indiz — pauschale Haftungsausschlüsse für Kardinalpflichten halten selten.
Datenschutz gehört von Anfang an mitgedacht: Der Cloud-Anbieter verarbeitet Ihre Daten regelmäßig als Auftragsverarbeiter, das verlangt einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO). Liegen Server außerhalb der EU, kommt die Frage des Drittlandtransfers hinzu (Art. 44 ff. DSGVO).
Typische Situationen
Der Dienst fällt aus — und die AGB sagen „keine Haftung"
Die Anwendung ist stundenlang nicht erreichbar, Ihr Betrieb steht, und der Anbieter beruft sich auf einen pauschalen Haftungsausschluss in seinen Bedingungen. Für Sie ist entscheidend, dass die laufende Nutzung rechtlich meist Miete ist: Der Anbieter schuldet die Verfügbarkeit, und ob sein Ausschluss den Ausfall überhaupt deckt, ist eine Frage der AGB-Kontrolle — nicht der freundlichen Formulierung im Support-Ticket.
Sie wollen kündigen — und kommen an Ihre Daten nicht heran
Das Vertragsverhältnis soll enden, doch der Export Ihrer Daten ist im Vertrag nicht sauber geregelt, oder der Anbieter macht ihn von Zusatzkosten abhängig. Wer beim Wechsel nicht an seine eigenen Daten kommt, ist faktisch gebunden. Die Rückgabe und Löschung Ihrer Daten nach Vertragsende ist ein Punkt, der in den Vertrag gehört — bevor Sie ihn brauchen, nicht danach.
Sie bieten SaaS an — und wollen wissen, was Ihre AGB tragen
Als Anbieter haben Sie Verfügbarkeits-Zusagen, Haftungsgrenzen und Wartungsfenster in Ihre Bedingungen geschrieben. Die Frage ist, ob diese Klauseln im Ernstfall halten — gerade die Haftungsbegrenzung. Was zu weit greift, fällt in der Inhaltskontrolle ganz weg, und dann haften Sie nach dem Gesetz unbegrenzt. Eine belastbare Klausel schützt Sie mehr als eine, die auf dem Papier hart klingt.
Der entscheidende erste Schritt: Welcher Vertragstyp gilt?
Die wichtigste Weiche im Cloud-Vertrag stellen Sie, bevor über eine einzelne Klausel gestritten wird — bei der Frage, um welchen Vertragstyp es überhaupt geht. Denn das Gesetz kennt keinen eigenen „Cloud-Vertrag"; es ordnet die Leistung einem der klassischen Typen zu, und davon hängen Ihre Rechte ab.
Für die laufende Nutzung — Software läuft auf dem Server des Anbieters, Sie greifen online darauf zu und zahlen dafür ein wiederkehrendes Entgelt — ist der Schwerpunkt regelmäßig der Mietvertrag. Durch ihn wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Sache während der Mietzeit zu gewähren, sie in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten; der Mieter schuldet dafür die vereinbarte Miete (§ 535 BGB). Der Bundesgerichtshof hat für den ASP-Vertrag — den Vorläufer des heutigen SaaS — entschieden, dass die zeitweise Nutzungsüberlassung von Standardsoftware gegen Entgelt Mietrecht ist (BGH, Urteil vom 15.11.2006 – XII ZR 120/04). Für Sie steckt darin die zentrale Botschaft: Der Anbieter schuldet nicht nur die einmalige Bereitstellung, sondern die fortlaufende Funktionsfähigkeit über die gesamte Laufzeit.
Damit hört ein Cloud-Vertrag aber nicht auf, denn er bündelt oft mehrere Leistungen — und dann liegt ein Typenmix vor:
Nutzung der Software (SaaS): meist Miete (§ 535 BGB) — der Anbieter schuldet den funktionierenden Zugang auf Zeit.
Einführung, Konfiguration, Datenmigration, individuelle Anpassung: häufig Werkvertrag (§ 631 BGB) — geschuldet ist ein Erfolg: das Werk oder ein anderer durch Arbeit herbeizuführender Erfolg. Klappt die Migration nicht, ist das ein Werkmangel.
Laufender Betrieb, Wartung, Support, Beratung: vielfach Dienstvertrag (§ 611 BGB) — geschuldet ist die Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg. Der Support muss sich bemühen; einen garantierten Ausgang schuldet er nur, wenn er ihn zusagt.
Warum das praktisch zählt: Beim Werkvertrag können Sie bei Mängeln Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung verlangen; beim Dienstvertrag steht die ordnungsgemäße Tätigkeit im Vordergrund, nicht der Erfolg; bei der Miete mindert sich die Vergütung bei Mängeln von selbst. Wer diese Zuordnung sauber trifft, weiß bei einer Störung sofort, welche Rechte er hat — und der Anbieter weiß, was er schuldet.
Praxis Lassen Sie den Vertrag in seine Leistungsbausteine zerlegen und jedem den richtigen Typ zuordnen — schon bei der Gestaltung. Ein guter Cloud-Vertrag benennt ausdrücklich, was Nutzung (Miete), was einmaliger Erfolg (Werk) und was laufende Tätigkeit (Dienst) ist. Das erspart Ihnen im Streit die Grundsatzdebatte darüber, welche Regeln überhaupt gelten — und lenkt sie direkt auf das, worauf es ankommt.
Ausfall und Fehlfunktion: Ihre Rechte bei einem Mietmangel
Weil die laufende Nutzung Miete ist, gelten bei Ausfall und Fehlfunktion die Mietmängelrechte — und die sind für Sie als Kunden oft günstiger, als die AGB des Anbieters vermuten lassen. Hat die Mietsache einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, ist der Mieter für diese Zeit von der Miete befreit; ist die Tauglichkeit nur gemindert, schuldet er nur eine angemessen herabgesetzte Miete (§ 536 Abs. 1 BGB). Diese Minderung tritt kraft Gesetzes ein — sie hängt nicht davon ab, ob eine SLA-Klausel eine „Service-Gutschrift" vorsieht.
Eine Grenze nennt das Gesetz allerdings selbst: Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein kurzer, folgenloser Schluckauf des Dienstes trägt also nicht schon eine Mietminderung. Bei einem stundenlangen Totalausfall im Kern Ihres Geschäftsbetriebs sieht das anders aus — hier ist die Tauglichkeit für die Ausfallzeit aufgehoben oder deutlich gemindert.
Für die Vertragsgestaltung folgt daraus ein Doppelblick. Als Kunde sollten Sie darauf achten, dass die SLA — die Verfügbarkeits- und Reaktionszusage — Ihre gesetzlichen Rechte nicht heimlich unterläuft: Eine Klausel, die statt der gesetzlichen Minderung nur eine kleine pauschale Gutschrift verspricht und alles Weitere ausschließt, ist als AGB angreifbar. Als Anbieter sollten Sie umgekehrt wissen, dass eine realistisch bemessene Verfügbarkeit mit klaren Wartungsfenstern und abgestuften Folgen mehr Bestand hat als eine Zusage, die Sie im Ernstfall nicht halten können — und die dann als übermäßige Selbstbindung oder als unwirksamer Ausschluss endet.
Praxis Dokumentieren Sie Ausfälle vom ersten Moment an: Zeitpunkt, Dauer, betroffene Funktionen, Auswirkung auf Ihren Betrieb. Diese Aufzeichnung ist im Streit über eine Minderung oder einen Schaden Ihr wichtigstes Beweismittel — und sie zeigt der Gegenseite, dass Sie den Vorgang ernst nehmen. Verlassen Sie sich nicht auf die Erinnerung an ein hektisches Krisen-Telefonat.
Haftungs- und SLA-Klauseln: was die AGB-Kontrolle im B2B zulässt
Das Herzstück fast jeder Cloud-Streitigkeit ist die Haftungsklausel — der Satz, mit dem der Anbieter im Ausfall seine Verantwortung begrenzen will. Auch im Geschäft zwischen Unternehmen sind solche vorformulierten Klauseln der Inhaltskontrolle unterworfen: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; eine unangemessene Benachteiligung liegt im Zweifel vor, wenn eine Klausel wesentliche Rechte oder Pflichten so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB).
Für den Umgang unter Unternehmen gilt eine wichtige Verschiebung: Die strengen Verbraucher-Klauselverbote (§ 309 BGB) — darunter das Verbot, die Haftung für grobes Verschulden oder für Leben, Körper und Gesundheit auszuschließen — finden gegenüber einem Unternehmer nicht unmittelbar Anwendung. Aber § 307 Abs. 1 und 2 BGB gilt auch insoweit, als er zur Unwirksamkeit solcher Klauseln führt; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 BGB). Das bedeutet: Was gegenüber Verbrauchern ausdrücklich verboten ist, wirkt im B2B als starkes Indiz für eine unangemessene Benachteiligung. Ein Haftungsausschluss, der auch grobes Verschulden oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erfasst, hält deshalb in aller Regel auch zwischen Unternehmen nicht.
Praktisch heißt das: Eine Haftungsklausel darf begrenzen, aber nicht das Wesentliche aushöhlen. Sie darf nicht die Haftung für die Verletzung genau der Pflichten ausschließen, auf deren Erfüllung der Vertrag gerade zielt — bei einem Cloud-Dienst also die Bereitstellung und Verfügbarkeit. Und sie muss klar und verständlich sein, denn auch Intransparenz kann eine unangemessene Benachteiligung sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Greift eine Klausel zu weit, fällt sie ganz weg — und es gilt die unbegrenzte gesetzliche Haftung. Für den Anbieter ist die zu scharfe Klausel damit gefährlicher als die maßvolle.
Praxis Prüfen Sie eine Haftungsklausel immer aus beiden Rollen. Als Kunde fragen Sie: Schließt sie Schäden aus, die mich im Ausfall wirklich treffen — und deckt sie damit zu viel ab, um wirksam zu sein? Als Anbieter fragen Sie: Hält meine Begrenzung der Inhaltskontrolle stand, oder riskiere ich, dass am Ende gar keine Grenze bleibt? Die AGB-Kontrolle zwischen Unternehmen im Detail vertieft unser Ratgeber zur AGB-Kontrolle im B2B; wie sich Vertragstyp-Weiche und Haftungsbegrenzung bei IT- und Lizenzverträgen allgemein verbinden, zeigt der Ratgeber zu IT- und Lizenzverträgen.
Datenschutz gehört in den Cloud-Vertrag — von Anfang an
Wer einen Cloud-Dienst nutzt, gibt in aller Regel personenbezogene Daten in fremde Hände — die Ihrer Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten. Rechtlich verarbeitet der Anbieter diese Daten dann meist als Auftragsverarbeiter: Er handelt im Auftrag und nach Weisung, ohne selbst über Zweck und Mittel zu bestimmen. Genau dafür verlangt das Datenschutzrecht eine vertragliche Grundlage — den Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter muss auf einem Vertrag beruhen, der Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festlegt; der Vertrag ist schriftlich abzufassen, auch in elektronischer Form (Art. 28 Abs. 3 und 9 DSGVO).
Für Sie als verantwortliches Unternehmen ist das keine Formalie am Rand, sondern eine Pflicht: Fehlt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung oder ist er lückenhaft, verstoßen Sie gegen die DSGVO, nicht nur der Anbieter. Deshalb gehört dieser Punkt bereits in die Vertragsverhandlung — nicht als nachgereichtes Anhängsel. Die Details dieses Vertrags sind ein eigenes, umfangreiches Thema; hier zählt zunächst, dass er überhaupt vorliegt und zur konkreten Cloud-Leistung passt.
Hinzu kommt die Frage des Serverstandorts. Werden Ihre Daten außerhalb der EU verarbeitet — etwa in einem Rechenzentrum in einem Drittland —, ist eine solche Übermittlung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Kapitels über Drittlandtransfers zulässig (Art. 44 ff. DSGVO). Das ist ein rechtlich anspruchsvolles Feld, das sich fortlaufend entwickelt; ob und wie ein konkreter Transfer abgesichert werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und der jeweils geltenden Rahmenbedingungen. Für die Vertragsgestaltung heißt das: Klären Sie den Verarbeitungsort und die Absicherung, bevor Sie unterschreiben.
Praxis Machen Sie den Vertrag zur Auftragsverarbeitung zur Bedingung, nicht zur Kür. Fragen Sie vor der Unterschrift, wo Ihre Daten liegen und wer außer dem Anbieter noch Zugriff hat — Unterauftragsverarbeiter eingeschlossen. Und regeln Sie ausdrücklich, was am Ende passiert: Rückgabe und Löschung Ihrer Daten nach Vertragsende. Wer erst beim Wechsel merkt, dass die Daten nicht sauber herauskommen, verliert Zeit und Verhandlungsmacht.
Was ein belastbarer Cloud-Vertrag außerdem regelt
Neben Vertragstyp, Haftung und Datenschutz entscheiden ein paar weitere Punkte darüber, ob ein Cloud-Vertrag im Alltag trägt. Sie kosten in der Gestaltung wenig Mühe und ersparen später viel Streit.
Leistungsbeschreibung und Verfügbarkeit: Was genau der Dienst kann und wie hoch die zugesagte Verfügbarkeit ist, gehört klar und messbar in den Vertrag — mit definierten Wartungsfenstern und Reaktionszeiten. Eine vage „hohe Verfügbarkeit" hilft im Ausfall niemandem. Änderungen des Dienstes: Cloud-Software wird laufend weiterentwickelt; der Vertrag sollte regeln, ob und wie der Anbieter den Funktionsumfang ändern darf und was gilt, wenn eine Funktion wegfällt, auf die Sie angewiesen sind.
Preisanpassung und Laufzeit: Bei Dauerschuldverhältnissen sind Regeln zur Preisanpassung üblich — sie müssen aber transparent und angemessen sein, sonst sind sie als AGB angreifbar. Achten Sie ebenso auf Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfristen, damit Sie nicht ungewollt in eine automatische Verlängerung rutschen. Datenexport und Vertragsende: Regeln Sie, in welchem Format und wie lange nach Vertragsende Sie Ihre Daten exportieren können — der reibungslose Ausstieg ist so wichtig wie der Einstieg. Wo es um schützenswertes Wissen geht, das Sie dem Anbieter offenlegen, flankiert eine saubere Vertraulichkeitsabrede den Vertrag; wie eine belastbare Geheimhaltungsvereinbarung aufgebaut ist, zeigt der verlinkte Ratgeber.
Praxis Ordnen Sie diese Punkte nach Ihrem tatsächlichen Risiko: Ein Dienst, an dem Ihr Kerngeschäft hängt, braucht harte Verfügbarkeits- und Exit-Regeln; ein Randwerkzeug verträgt schlankere Bedingungen. Die Kunst ist nicht der längste Vertrag, sondern der, der genau die Punkte scharf regelt, an denen es bei Ihnen im Ernstfall klemmt.
So gehen Sie vor
Zuerst den Vertragstyp klären
Zerlegen Sie den Cloud-Vertrag in seine Leistungen und ordnen Sie jede zu: laufende Nutzung = meist Miete (§ 535 BGB), einmalige Einführung/Migration = oft Werk (§ 631 BGB), laufender Support/Betrieb = vielfach Dienst (§ 611 BGB). Erst diese Zuordnung sagt Ihnen, welche Rechte Sie bei einer Störung haben.
Ausfälle vom ersten Moment dokumentieren
Halten Sie Zeitpunkt, Dauer und Auswirkung jedes Ausfalls fest. Weil die Nutzung Miete ist, mindert sich die Vergütung bei aufgehobener oder geminderter Tauglichkeit kraft Gesetzes (§ 536 BGB) — Ihre Dokumentation ist dafür der Beweis, unabhängig von der SLA-Gutschrift.
Haftungs- und SLA-Klauseln auf Bestand prüfen
Fragen Sie, ob der Haftungsausschluss auch wesentliche Vertragspflichten oder grobes Verschulden erfasst — dann ist er über § 307 BGB (mit Indizwirkung des § 309 BGB via § 310 Abs. 1 BGB) angreifbar und fällt ganz weg. Als Anbieter formulieren Sie maßvoll, damit überhaupt eine Grenze bleibt.
Datenschutz vor der Unterschrift regeln
Bestehen Sie auf einem passenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) und klären Sie den Serverstandort; liegt er in einem Drittland, prüfen Sie die Absicherung des Transfers (Art. 44 ff. DSGVO). Ohne diesen Vertrag verstoßen Sie selbst gegen die DSGVO.
Ausstieg mitverhandeln
Regeln Sie Datenexport, Löschung nach Vertragsende, Laufzeit und Kündigungsfristen, solange Sie noch Verhandlungsmacht haben. Wer den Ausstieg erst beim Wechsel bedenkt, ist faktisch gebunden — und zahlt dafür.
Kosten & Dauer
Der erste, entscheidende Schritt — den vorgelegten Cloud- oder SaaS-Vertrag auf den Typenmix, die Haftungs- und SLA-Klauseln und die Datenschutz-Anforderungen durchzusehen — kostet vor allem Sorgfalt, kein Vermögen. Ob sich darüber hinaus eine gründliche Überarbeitung, eine eigene Vertragsvorlage für Ihr Angebot oder die Durchsetzung von Rechten nach einem Ausfall lohnt, hängt daran, wie sehr Ihr Betrieb an dem Dienst hängt, wie hoch das mögliche Risiko ist und wie die Verhandlungslage aussieht. Häufig verhindert schon eine saubere Prüfung vor der Unterschrift den teuren Streit danach — weil die kritischen Klauseln erkannt und geregelt sind, bevor sie sich gegen Sie wenden.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn der Vertrag, die einbezogenen Bedingungen und Ihre konkrete Nutzungslage auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche erste Einschätzung, welche Punkte scharf zu regeln sind und welche Sie getrost lassen können. Setzt sich die Gegenseite ins Unrecht, trägt sie im Ergebnis regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
Häufige Fragen
Ist ein SaaS- oder Cloud-Vertrag ein Kauf-, Miet- oder Dienstvertrag?
In seiner Kernleistung — der Nutzung von Software auf Zeit gegen ein wiederkehrendes Entgelt — ist er rechtlich meist ein Mietvertrag (§ 535 BGB); der BGH hat das für den ASP-Vertrag entschieden (BGH, 15.11.2006 – XII ZR 120/04). Oft liegt aber ein Typenmix vor: Die Einführung/Migration kann Werkvertrag sein (§ 631 BGB), der laufende Betrieb und Support Dienstvertrag (§ 611 BGB). Welche Regeln bei einer Störung gelten, hängt an dieser Zuordnung — deshalb steht sie am Anfang.
Der Dienst war stundenlang ausgefallen — muss ich trotzdem voll zahlen?
Weil die laufende Nutzung Miete ist, gilt: War die Tauglichkeit für die Ausfallzeit aufgehoben, sind Sie insoweit von der Vergütung befreit; war sie nur gemindert, schulden Sie nur eine angemessen herabgesetzte Vergütung (§ 536 Abs. 1 BGB). Eine unerhebliche Minderung bleibt allerdings außer Betracht. Diese Minderung tritt kraft Gesetzes ein — unabhängig davon, was eine SLA-Klausel als Gutschrift vorsieht. Dokumentieren Sie den Ausfall genau.
Kann der Anbieter seine Haftung in den AGB einfach ausschließen?
Nicht unbegrenzt. Auch im Geschäft zwischen Unternehmen unterliegen Haftungsklauseln der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Die Verbraucher-Klauselverbote (§ 309 BGB) gelten unter Unternehmern zwar nicht direkt, wirken über § 310 Abs. 1 BGB aber als starkes Indiz. Ein Ausschluss, der auch grobes Verschulden oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten — etwa die Bereitstellung des Dienstes — erfasst, hält deshalb regelmäßig nicht und fällt dann ganz weg.
Brauche ich für einen Cloud-Dienst einen Datenschutzvertrag?
In aller Regel ja. Der Anbieter verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten meist als Auftragsverarbeiter; dafür verlangt die DSGVO einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit festgelegtem Gegenstand, Zweck und den Pflichten des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Fehlt er, verstoßen Sie als verantwortliches Unternehmen selbst gegen die DSGVO. Liegen die Server außerhalb der EU, kommt zusätzlich die Frage des Drittlandtransfers hinzu (Art. 44 ff. DSGVO).
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich den Vertrag kündige?
Das sollte der Vertrag ausdrücklich regeln — und tut es oft nicht. Klären Sie vor der Unterschrift, in welchem Format und wie lange nach Vertragsende Sie Ihre Daten exportieren können und wann der Anbieter sie löscht. Wer erst beim Wechsel merkt, dass er an seine eigenen Daten nicht sauber herankommt, ist faktisch gebunden. Der Ausstieg gehört so früh in die Verhandlung wie der Einstieg.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn ein Vertrag zur Unterschrift ansteht oder ein Ausfall gerade läuft, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.
„Der teuerste Irrtum beim Cloud-Vertrag ist, ihn für reine IT zu halten. Rechtlich ist die laufende Nutzung meist Miete — der Anbieter schuldet, dass der Dienst läuft, und sein Haftungsausschluss steht auf dem Prüfstand, sobald er zu weit greift. Wer den Typenmix, die Haftung und den Datenschutz vor der Unterschrift klärt, streitet später nicht darüber, was überhaupt geschuldet war", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Rechtsprechung zum Nachlesen
§ 535 BGB — Mietvertrag: Vermieter schuldet Gebrauchsgewährung und Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands während der ganzen Mietzeit (Kern der SaaS-Nutzung).
§ 536 BGB — Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln: Befreiung/Herabsetzung der Vergütung bei aufgehobener oder geminderter Tauglichkeit (Ausfall); unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.
§ 631 BGB — Werkvertrag: geschuldeter Erfolg (z. B. Einführung, Migration, individuelle Anpassung).
§ 309 BGB — Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Verbraucher): im B2B nur über § 307/§ 310 mit Indizwirkung.
§ 310 BGB — Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle im unternehmerischen Verkehr (§ 307 gilt „auch insoweit").
Art. 28 DSGVO — Auftragsverarbeiter: Pflicht zum Vertrag über die Auftragsverarbeitung mit dem Cloud-Anbieter.
Art. 44 DSGVO — Drittlandtransfer: allgemeine Grundsätze für Übermittlungen außerhalb der EU (Serverstandort).
BGH, Urteil vom 15.11.2006 – XII ZR 120/04 — Rechtsnatur der Softwareüberlassung im ASP-Vertrag: zeitweise Nutzungsüberlassung von Standardsoftware ist Mietrecht (Grundlage der SaaS = Miete-Einordnung).
Ihr Cloud-Vertrag statt allgemeiner Antworten
Schildern Sie kurz, worum es geht — ob Sie einen Cloud- oder SaaS-Vertrag prüfen lassen, einen eigenen gestalten oder nach einem Ausfall Ihre Rechte durchsetzen wollen. Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.