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Das IT-Projekt hakt — und im Vertrag steht weder, wem der Code gehört, noch wer für den Ausfall haftet

Sie kaufen eine Software ein oder lassen eine entwickeln, buchen eine Cloud-Lösung oder bieten selbst IT-Leistungen an — und dann läuft etwas schief: Das System fällt aus, das Projekt verzögert sich, oder plötzlich streiten Sie darüber, ob Sie die entwickelte Lösung überhaupt weiternutzen dürfen. Genau die zwei Fragen, an denen im Ernstfall alles hängt — wem die Rechte an der Software gehören und wer für einen Schaden geradesteht —, sind die, die in IT-Verträgen am häufigsten fehlen oder unwirksam geregelt sind. Hier lesen Sie, worauf es beim Aufsetzen wirklich ankommt: die Weiche des richtigen Vertragstyps, saubere Nutzungsrechte und eine Haftungsbegrenzung, die im Streit auch hält.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Der IT-Vertrag hat keinen eigenen Namen im Gesetz — er richtet sich danach, was geschuldet ist: Dauerüberlassung von Standardsoftware = Kaufrecht (§ 433, § 453 BGB), Erstellung von Individualsoftware = Werkvertrag (§ 631 BGB), Cloud/SaaS auf Zeit = Mietrecht (§ 535 BGB), Pflege und Support = Dienst- oder Werkvertrag. Diese Einordnung bestimmt Mängelrechte, Fristen und Verjährung — sie ist die erste Weiche.
  • Ohne ausdrückliche Nutzungsrechte geht wenig: Software ist urheberrechtlich geschützt (§ 69a UrhG), und wer Rechte einräumt, tut das im Zweifel nur so weit, wie der Vertragszweck es verlangt — der Zweckübertragungsgrundsatz wirkt zugunsten des Urhebers (§ 31 Abs. 5 UrhG). Was der Nutzer darf, muss darum ausdrücklich im Vertrag stehen.
  • Eine Haftungsbegrenzung ist im B2B üblich und sinnvoll — aber nicht grenzenlos: Die Haftung für Vorsatz lässt sich nicht im Voraus ausschließen (§ 276 Abs. 3 BGB), und ein Ausschluss für Leben, Körper, Gesundheit oder grobes Verschulden ist in AGB unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB) — im Geschäft zwischen Unternehmen über § 307 BGB mit Indizwirkung.
  • Auch die Haftung für wesentliche Vertragspflichten („Kardinalpflichten") kann man formularmäßig nicht ausschließen; für einfache Fahrlässigkeit ist eine Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden möglich (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine pauschale „Wir haften für nichts"-Klausel fällt im Streit — und dann haften Sie unbegrenzt.
  • Werden bei der IT-Leistung personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, brauchen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO). Er ist Pflicht, kein Bonus — und gehört von Anfang an mitgedacht.

Typische Situationen

Sie lassen eine Software entwickeln

Eine Agentur oder ein Entwickler baut Ihnen eine Individuallösung. Das Projekt zieht sich, die Rechnungen laufen — und dann stellt sich die Frage: Dürfen Sie den Code später selbst weiterentwickeln oder von einem Dritten pflegen lassen? Steht dazu nichts im Vertrag, gilt im Zweifel nur, was der Vertragszweck zwingend verlangt — und das kann deutlich weniger sein, als Sie erwarten. Wer die Nutzungsrechte und die Rechte an Weiterentwicklungen vorher regelt, macht sich nicht vom guten Willen des Entwicklers abhängig.

Sie bieten Software oder eine Cloud-Lösung an

Als Softwarehaus oder SaaS-Anbieter tragen Sie ein doppeltes Risiko: Fällt Ihr Dienst aus oder verursacht ein Fehler beim Kunden einen Folgeschaden, steht schnell ein Vielfaches des Auftragswerts im Raum. Eine durchdachte Haftungsbegrenzung ist Ihr wichtigster Schutz — aber nur, wenn sie den Grenzen des AGB-Rechts standhält. Die verbreitete Rundum-Freizeichnung schützt Sie gerade nicht: Sie fällt im Streit ersatzlos weg, und dann greift die volle gesetzliche Haftung.

Der Streit ist schon da

Das System läuft nicht wie zugesagt, die Leistung ist mangelhaft, oder eine Seite will aussteigen. Dann geht es nicht mehr um Gestaltung, sondern um Rechte aus einem gestörten Vertrag — Fristsetzung, Nacherfüllung, Rücktritt, Kündigung. Diesen Weg zeigt unser Ratgeber zur Vertragsstörung. Und wenn Ihre eigenen AGB oder die der Gegenseite auf dem Prüfstand stehen, führt der Ratgeber zur AGB-Kontrolle im B2B weiter.

Die erste Weiche: Welcher Vertragstyp ist es überhaupt?

„IT-Vertrag" ist kein Vertragstyp, den das Gesetz kennt — und genau darin liegt der erste, oft unterschätzte Fehler. Welche Rechte Sie bei einer Störung haben, welche Fristen und welche Verjährung gelten, hängt davon ab, welche Leistung der Vertrag im Kern schuldet. Dieselbe Software kann Gegenstand eines Kauf-, Werk-, Miet- oder Dienstvertrags sein, je nachdem, wie sie überlassen und betreut wird. Diese Einordnung ist keine akademische Spielerei: Sie entscheidet über den ganzen Rest.

Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalzahlung wird rechtlich wie ein Kauf behandelt. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, die Sache zu übergeben und das Eigentum zu verschaffen, und zwar frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 433 BGB); die Vorschriften über den Kauf von Sachen gelten dabei auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechend (§ 453 BGB). Praktisch heißt das: Es gelten die kaufrechtlichen Mängelrechte — Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.

Wird dagegen eine Individualsoftware für Sie erstellt — eine Lösung, die auf Ihre Anforderungen zugeschnitten ist —, liegt ein Werkvertrag nahe: Der Unternehmer schuldet die Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller die vereinbarte Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB); Gegenstand kann die Herstellung einer Sache ebenso sein wie ein anderer durch Arbeit herbeizuführender Erfolg (§ 631 Abs. 2 BGB). Hier zählt der geschuldete Erfolg — die funktionierende Software —, nicht das bloße Bemühen. Für die Nachträge, das Pflichtenheft und die Abnahme im Entwicklungsprojekt führt unser Ratgeber zum Werkvertrag und Nachträgen tiefer.

Die zeitweise Überlassung über die Cloud — Software as a Service, Miete auf Zeit — trägt dagegen die Züge eines Mietvertrags: Der Vermieter muss den Gebrauch der Sache während der Mietzeit gewähren und sie in vertragsgemäßem Zustand halten (§ 535 BGB). Der entscheidende Unterschied zum Kauf: Die Erhaltungspflicht läuft über die gesamte Laufzeit — der Anbieter schuldet nicht nur eine einmal funktionierende Lösung, sondern die dauerhafte Verfügbarkeit. Pflege, Support und Wartung schließlich sind je nach Zuschnitt Dienst- oder Werkvertrag: Wird ein Erfolg geschuldet (etwa die Beseitigung eines konkreten Fehlers), spricht das für Werkvertrag; wird nur ein Tätigwerden geschuldet (laufende Betreuung, Reaktionszeiten), für Dienstvertrag.

Praxis Schreiben Sie die geschuldete Leistung so konkret, dass sich der Vertragstyp von selbst ergibt — und mischen Sie nicht unbedacht. Viele IT-Verträge sind typengemischt: eine Entwicklung (Werk) plus laufende Pflege (Dienst) plus Cloud-Betrieb (Miete). Trennen Sie diese Bausteine im Vertrag sichtbar, statt sie in einem Einheitstext zu verrühren — sonst streiten Sie im Ernstfall zuerst darüber, welches Recht überhaupt gilt.

Nutzungsrechte sauber einräumen — der Zweckübertragungsgrundsatz

Software ist urheberrechtlich geschützt. Computerprogramme werden als individuelle Werke geschützt, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind (§ 69a UrhG), und dem Rechtsinhaber steht das ausschließliche Recht zu, sie zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu verbreiten (§ 69c UrhG). Das hat eine Folge, die viele überrascht: Wer eine Software bezahlt, hat damit noch lange nicht das Recht, mit ihr alles zu tun. Was Sie dürfen, ergibt sich nicht aus der Rechnung, sondern aus den eingeräumten Nutzungsrechten.

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk zu nutzen — als einfaches Nutzungsrecht (Sie dürfen nutzen, andere aber auch) oder als ausschließliches Nutzungsrecht (nur Sie, unter Ausschluss aller anderen), und dabei räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt (§ 31 Abs. 1 bis 3 UrhG). Wollen Sie eine Individualsoftware exklusiv nutzen und weiterentwickeln lassen, brauchen Sie ein ausschließliches, entsprechend weit gefasstes Nutzungsrecht — ein einfaches erlaubt dem Entwickler, dieselbe Lösung morgen an Ihren Wettbewerber zu verkaufen.

Der eigentliche Fallstrick steckt in einem Auslegungsgrundsatz: Sind bei der Einräumung die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich nach dem zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich das Recht erstreckt (§ 31 Abs. 5 UrhG). Dieser Zweckübertragungsgrundsatz wirkt zugunsten des Urhebers: Im Zweifel wird nur so viel eingeräumt, wie der Vertragszweck zwingend erfordert — nicht mehr. Steht im Vertrag nur „Sie erhalten die Software", ohne dass Bearbeitung, Weiterentwicklung oder die Übergabe des Quellcodes ausdrücklich geregelt sind, kann genau das im Streit fehlen. Denn die Bearbeitung eines Programms ist eine zustimmungsbedürftige Handlung (§ 69c Nr. 2 UrhG), und ohne besondere vertragliche Bestimmung erlaubt das Gesetz dem Berechtigten nur die bestimmungsgemäße Benutzung einschließlich der Fehlerberichtigung sowie eine Sicherungskopie (§ 69d UrhG) — die eigenständige Weiterentwicklung gehört nicht dazu.

Praxis Regeln Sie die Nutzungsrechte ausdrücklich und benennen Sie die Nutzungsarten einzeln — je konkreter, desto besser, denn was Sie nicht ausdrücklich vereinbaren, spricht der Zweckübertragungsgrundsatz im Zweifel dem Urheber zu. Als Anwender gehört auf Ihre Checkliste: einfaches oder ausschließliches Recht, Bearbeitungs- und Weiterentwicklungsrecht, Zugang zum Quellcode (etwa über eine Hinterlegung), und wem die Rechte an Erweiterungen zustehen, die im Projekt entstehen. Als Anbieter ist dieselbe Klarheit Ihr Schutz — sie verhindert, dass Sie ungewollt mehr einräumen, als Sie wollten.

Haftung begrenzen — was geht und was nicht

Bei IT-Leistungen ist der mögliche Schaden oft ein Vielfaches des Auftragswerts: Ein Ausfall legt die Produktion lahm, ein Datenfehler zieht sich durch alle Folgeprozesse. Kein Wunder, dass Anbieter ihre Haftung begrenzen wollen — und das ist im Geschäft zwischen Unternehmen grundsätzlich zulässig und sinnvoll. Der verbreitete Reflex, einfach „jede Haftung wird ausgeschlossen" hineinzuschreiben, erreicht aber das Gegenteil: Eine solche Klausel ist unwirksam, fällt im Streit ersatzlos weg — und an ihre Stelle tritt die volle gesetzliche Haftung.

Drei Grenzen sind hart und lassen sich nicht wegvereinbaren. Erstens der Vorsatz: Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB) — und für das Verschulden der Menschen, die Sie zur Erfüllung einsetzen, Ihrer Erfüllungsgehilfen, stehen Sie im gleichen Umfang ein wie für eigenes (§ 278 BGB). Zweitens Leben, Körper, Gesundheit und grobes Verschulden: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für grob fahrlässig verursachte Schäden unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB). Dieses Klauselverbot gilt zwischen Unternehmern zwar nicht unmittelbar — aber § 307 BGB findet auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit solcher Klauseln führt (§ 310 Abs. 1 BGB). Das Verbot wirkt im B2B also als starkes Indiz: Was gegenüber Verbrauchern ausdrücklich verboten ist, ist regelmäßig auch unter Unternehmern eine unangemessene Benachteiligung. Die AGB-Kontrolle im Geschäft zwischen Unternehmen vertieft unser Ratgeber zur AGB-Kontrolle im B2B; für langlaufende Rahmen- und Lieferverträge ergänzt ihn der Ratgeber zu Rahmenverträgen.

Drittens die wesentlichen Vertragspflichten. Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Haftung für die Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut — der sogenannten Kardinalpflichten —, nicht formularmäßig ausgeschlossen werden. Diese Grenze ist im Gesetz angelegt: Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Klausel wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Was bleibt, ist eine sinnvolle Stufung: Für einfache Fahrlässigkeit lässt sich die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach begrenzen — typischerweise auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. So schützt eine Klausel Sie wirklich, statt im Ernstfall in sich zusammenzufallen.

Praxis Bauen Sie die Haftungsklausel in Stufen statt als Rundum-Ausschluss: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Leben/Körper/Gesundheit bleiben unbeschränkt; bei einfacher Fahrlässigkeit wird zwischen wesentlichen und sonstigen Pflichten unterschieden, und für wesentliche Pflichten wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftungsklausel, die diese Stufen sauber abbildet, hält im Streit — eine, die alles pauschal ausschließt, schützt Sie am Ende gar nicht.

Weitere Stellschrauben

Über den Erfolg eines IT-Vertrags entscheiden neben Vertragstyp, Rechten und Haftung noch einige Klauseln, die im Alltag den Unterschied machen — und die beim Aufsetzen wenig kosten, im Streit aber viel wert sind.

Verfügbarkeit und Service Level (SLA). Gerade bei Cloud- und Betriebsleistungen entscheidet die zugesagte Verfügbarkeit über den wirtschaftlichen Wert. Legen Sie messbare Verfügbarkeiten, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten fest und regeln Sie die Folgen, wenn sie nicht erreicht werden. Zugesagte Werte sind Leistungsversprechen, die im Mängelfall zählen — vage Absichtserklärungen sind es nicht.

Pflege, Updates und Eskalation. Regeln Sie, was „Pflege" konkret umfasst — nur Fehlerbeseitigung oder auch Anpassungen an neue Umgebungen und Weiterentwicklungen —, in welchen Zeiten Support erreichbar ist und wie ein Problem eskaliert wird. Ordnen Sie diese Leistung auch typologisch zu: Ein zugesagter Erfolg ist etwas anderes als ein bloßes Tätigwerden, mit ganz unterschiedlichen Mängelrechten.

Datenschutz und Auftragsverarbeitung. Werden bei der IT-Leistung personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet — was bei Cloud-, Hosting- und vielen Betriebsleistungen der Regelfall ist —, verlangt das Gesetz einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Eine Verarbeitung im Auftrag erfolgt auf Grundlage eines Vertrags, der Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festlegt (Art. 28 DSGVO). Dieser Vertrag ist Pflicht, keine Kür — und er gehört von Beginn an eingeplant, nicht nachträglich hinterhergeschoben.

Rechte an Weiterentwicklungen, Rechtewahrung und Ausstieg. Halten Sie fest, wem die Rechte an dem gehören, was während der Zusammenarbeit neu entsteht — Erweiterungen, Anpassungen, gemeinsam entwickelte Module. Und denken Sie das Ende mit: Was passiert mit Ihren Daten und dem Zugang zum System, wenn der Vertrag endet? Eine saubere Datenrückgabe- und Ausstiegsregelung erspart im Trennungsfall den nächsten Streit.

So gehen Sie vor

  • Die Leistung sauber beschreiben — sie bestimmt den Vertragstyp

    Schreiben Sie präzise auf, was geschuldet ist: fertige Standardsoftware auf Dauer, eine Entwicklung nach Ihren Vorgaben, ein Betrieb in der Cloud, laufende Pflege. Daraus ergibt sich, ob Kauf-, Werk-, Miet- oder Dienstrecht gilt (§§ 433, 453, 535, 631 BGB) — und damit Ihre Mängelrechte und Fristen. Wo mehrere Leistungen zusammenkommen, trennen Sie die Bausteine sichtbar.

  • Nutzungsrechte ausdrücklich und zweckgerecht regeln

    Benennen Sie die Nutzungsarten einzeln und legen Sie fest, ob das Recht einfach oder ausschließlich ist, ob es Bearbeitung und Weiterentwicklung umfasst und ob Sie Zugang zum Quellcode erhalten. Was Sie nicht ausdrücklich vereinbaren, spricht der Zweckübertragungsgrundsatz im Zweifel dem Urheber zu (§ 31 Abs. 5 UrhG).

  • Haftung in Stufen begrenzen, nicht pauschal ausschließen

    Halten Sie Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden unbeschränkt (§ 276 Abs. 3, § 309 Nr. 7 BGB), und begrenzen Sie einfache Fahrlässigkeit bei wesentlichen Pflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein pauschaler Ausschluss fällt im Streit — und dann haften Sie voll.

  • Den Auftragsverarbeitungsvertrag nicht vergessen

    Wo personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet werden, gehört ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO dazu — mit Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung. Planen Sie ihn von Anfang an ein, statt ihn nach Vertragsschluss nachzureichen.

  • Kein fremdes Muster ungeprüft übernehmen

    Alte Bedingungen, eine Vorlage aus dem Netz, die AGB des Anbieters — jede Klausel ist nur so gut wie ihre Passung zu Ihrem Geschäft und ihre Wirksamkeit. Eine unwirksame Haftungs- oder Rechteklausel schützt Sie nicht, sie fällt im Ernstfall weg. Was wichtig ist, gehört geprüft, nicht kopiert.

Kosten & Dauer

Einen IT- oder Lizenzvertrag von vornherein tragfähig aufzusetzen, kostet einen Bruchteil dessen, was ein späterer Streit über eine unwirksame Haftungsklausel oder fehlende Nutzungsrechte kostet — und einen noch kleineren Bruchteil des Schadens, wenn ein Systemausfall auf eine Klausel trifft, die nicht hält. Der Aufwand hängt daran, wie komplex Ihr Vorhaben ist, ob Sie einen bestehenden Entwurf prüfen lassen oder neu gestalten und wie viel mit der Gegenseite zu verhandeln ist. Häufig genügt schon eine gezielte Prüfung der wenigen kritischen Klauseln — Vertragstyp, Nutzungsrechte, Haftung, AVV —, um das größte Risiko zu entschärfen.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Ihr Vorhaben, der Leistungszuschnitt und die Verhandlungslage auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Einschätzung, wo bei Ihrem Entwurf das eigentliche Risiko steckt und wo nicht. Der Vertrag, der beim Aufsetzen ein paar Stunden mehr Sorgfalt bekommt, ist der, über den Sie später nicht streiten.

Häufige Fragen

Wir haben die Software bezahlt — dürfen wir sie dann nicht mit ihr machen, was wir wollen?

Nicht automatisch. Software ist urheberrechtlich geschützt (§ 69a UrhG), und was Sie damit dürfen, ergibt sich aus den eingeräumten Nutzungsrechten, nicht aus der Zahlung. Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich benannt, gilt der Zweckübertragungsgrundsatz: Im Zweifel ist nur so viel eingeräumt, wie der Vertragszweck zwingend erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG). Rechte wie Bearbeitung, Weiterentwicklung oder Quellcode-Zugang gehören darum ausdrücklich in den Vertrag.

Kann ich als Anbieter meine Haftung im B2B einfach ausschließen?

Nicht pauschal. Die Haftung für Vorsatz lässt sich nicht im Voraus ausschließen (§ 276 Abs. 3 BGB), und ein Ausschluss für Leben, Körper, Gesundheit oder grobes Verschulden ist in AGB unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB) — zwischen Unternehmen über § 307 BGB mit Indizwirkung (§ 310 Abs. 1 BGB). Auch die Haftung für wesentliche Vertragspflichten lässt sich nicht ausschließen (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Was geht, ist eine gestufte Begrenzung: bei einfacher Fahrlässigkeit für wesentliche Pflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Ist unser IT-Vertrag ein Kauf-, Werk- oder Mietvertrag?

Das richtet sich nach der geschuldeten Leistung. Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware wird wie ein Kauf behandelt (§ 433, § 453 BGB), die Erstellung von Individualsoftware als Werkvertrag (§ 631 BGB), die zeitweise Nutzung über die Cloud als Miete (§ 535 BGB), Pflege und Support je nach Zuschnitt als Dienst- oder Werkvertrag. Die Einordnung bestimmt Ihre Mängelrechte, Fristen und die Verjährung — sie sollte sich aus einer klaren Leistungsbeschreibung von selbst ergeben.

Brauchen wir bei einer Cloud-Lösung wirklich einen Datenschutzvertrag?

In aller Regel ja. Werden personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet — bei Cloud-, Hosting- und Betriebsleistungen fast immer der Fall —, verlangt das Gesetz einen Auftragsverarbeitungsvertrag, der Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen festlegt (Art. 28 DSGVO). Das ist Pflicht und gehört von Anfang an mitgedacht, nicht nachträglich ergänzt.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Unterschrift ansteht oder ein Entwurf der Gegenseite auf dem Tisch liegt, zählt jeder Tag — lassen Sie den Vertrag lieber vor als nach der Unterschrift prüfen.

„Bei IT-Verträgen entscheidet sich später fast alles an zwei Fragen, die beim Unterschreiben niemand stellt: Wem gehören die Rechte an dem, was wir bauen? Und wer zahlt, wenn es ausfällt? Wer diese zwei Punkte vorher klärt, streitet später nicht — wer sie überliest, findet die Antwort irgendwann vor Gericht, und meist ist es nicht die, die er sich gewünscht hätte", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze zum Nachlesen

  • § 433 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (Dauerüberlassung von Standardsoftware).
  • § 453 BGB — Rechtskauf; entsprechende Anwendung der Kaufvorschriften auf Rechte und sonstige Gegenstände.
  • § 535 BGB — Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (zeitweise Überlassung, Cloud/SaaS).
  • § 631 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (Erstellung von Individualsoftware).
  • § 31 UrhG — Einräumung von Nutzungsrechten; einfaches/ausschließliches Recht; Zweckübertragungsgrundsatz (Abs. 5).
  • § 69a UrhG — Schutz von Computerprogrammen als individuelle Werke.
  • § 69c UrhG — Zustimmungsbedürftige Handlungen: Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung.
  • § 69d UrhG — Bestimmungsgemäße Benutzung, Fehlerberichtigung, Sicherungskopie.
  • § 276 BGB — Verantwortlichkeit des Schuldners; Vorsatz nicht im Voraus erlassbar (Abs. 3).
  • § 278 BGB — Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen.
  • § 307 BGB — Inhaltskontrolle; Aushöhlung wesentlicher Vertragspflichten (Abs. 2 Nr. 2, Kardinalpflichten-Anker).
  • § 309 BGB — Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit; Haftungsausschluss bei Leben/Körper/Gesundheit und grobem Verschulden (Nr. 7).
  • § 310 BGB — Anwendungsbereich: § 309 gilt gegenüber Unternehmern nicht unmittelbar, § 307 aber auch insoweit (Indizwirkung, Abs. 1).
  • Art. 28 DSGVO — Auftragsverarbeitung; Pflicht zum Auftragsverarbeitungsvertrag.

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