Das Bauvorhaben ist fertig — und über die Nachträge streiten Sie immer noch
Auf der Baustelle kam vieles anders als geplant: zusätzliche Leistungen, geänderte Ausführung, Verzögerungen — und jetzt liegen zwei Zahlen weit auseinander. Der eine will die Nachträge bezahlt bekommen, der andere hält die Rechnung für überzogen und sieht Mängel. Ob Sie als Bauunternehmer offene Nachträge durchsetzen oder als Auftraggeber Mängel geltend machen wollen: In beiden Fällen entscheidet nicht das lautere Argument, sondern wer Anordnungen, Abnahme und Fristen von Anfang an sauber geführt hat. Genau darum geht es hier.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Beim Bauvertrag darf der Besteller Änderungen anordnen: Zuerst ist eine Einigung anzustreben; kommt binnen 30 Tagen keine zustande, kann er die Änderung in Textform anordnen — und der Unternehmer muss sie ausführen (§ 650b BGB).
Für angeordnete Mehrleistungen gibt es eine Mehrvergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten plus angemessenen Zuschlägen; solange die Höhe streitig ist, darf der Unternehmer für Abschläge 80 % seiner angebotenen Mehrvergütung ansetzen (§ 650c BGB).
Die Abnahme ist der Dreh- und Angelpunkt: Sie macht die Vergütung fällig, verschiebt die Beweislast und lässt die Verjährung anlaufen (§§ 640, 641, 634a BGB). Ein Werk gilt auch ohne ausdrückliche Erklärung als abgenommen, wenn eine gesetzte Frist fruchtlos verstreicht (§ 640 Abs. 2 BGB).
Bei Mängeln hat der Besteller eine feste Rechtekette: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz (§§ 634, 635, 637, 638 BGB). Am Bauwerk verjähren diese Ansprüche in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a BGB).
Der Besteller kann den Vertrag jederzeit frei kündigen — muss dann aber im Grundsatz die volle Vergütung zahlen (§ 648 BGB); die Kündigung aus wichtigem Grund steht beiden Seiten offen und begrenzt die Vergütung auf das Geleistete (§ 648a BGB).
Typische Situationen
Der Nachtrag ist ausgeführt — bezahlt wird er nicht
Der Auftraggeber wollte es anders, größer, zusätzlich — mündlich auf der Baustelle war man sich schnell einig. Jetzt liegt die Schlussrechnung vor, und plötzlich heißt es, so sei das nie beauftragt worden. Als Unternehmer stehen Sie vor der Frage, ob und wie Sie die Mehrvergütung noch durchsetzen. Hier entscheidet, ob die Änderung sauber angeordnet und die Mehrkosten nachvollziehbar hergeleitet sind.
Die Rechnung ist zu hoch — und das Werk hat Mängel
Als Auftraggeber sehen Sie eine Rechnung, die weit über dem vereinbarten Preis liegt, und zugleich Ausführungsmängel, die niemand beheben will. Sie wollen nicht die volle Summe zahlen, bevor nachgebessert ist. Der richtige Weg führt nicht über das Zurückhalten „aus dem Bauch", sondern über die dokumentierte Mängelrüge mit Frist — und das gezielte Zurückbehalten des angemessenen Teils.
Die Abnahme steht an — und Sie sollen unterschreiben
Das Werk wirkt fertig, das Abnahmeprotokoll liegt bereit, es soll schnell gehen. Was in diesem Moment passiert oder unterbleibt, entscheidet über Fälligkeit, Beweislast und Verjährung. Wer hier vorbehaltlos abnimmt, obwohl er einen Mangel kennt, verliert Rechte, die er später dringend braucht.
Nachträge: Wer darf Änderungen anordnen — und was kosten sie?
Jeder Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 631 BGB). Solange sich die Leistung im vereinbarten Rahmen hält, ist die Rechtslage einfach. Die Streitfälle beginnen dort, wo es anders kommt als geplant — bei den Nachträgen.
Handelt es sich um einen Bauvertrag — also einen Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder einer Außenanlage (§ 650a BGB) —, greift ein besonderes Verfahren für Änderungen. Der Besteller kann eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine zur Erreichung des Werkerfolgs notwendige Änderung begehren. Der Weg dahin ist gestuft: Zunächst sollen die Parteien Einvernehmen über die Änderung und die daraus folgende Mehr- oder Mindervergütung anstreben. Erst wenn sie binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung erzielen, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen; der Unternehmer muss ihr dann nachkommen — einer Änderung des Werkerfolgs allerdings nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist (§ 650b BGB).
Für die Vergütung der angeordneten Leistung gibt das Gesetz eine klare Berechnungsregel vor: Der Mehr- oder Minderaufwand wird nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn ermittelt (§ 650c BGB). Für die laufende Liquidität ist eine Regelung besonders wichtig: Solange sich die Parteien über die Höhe der Mehrvergütung nicht geeinigt haben, darf der Unternehmer bei Abschlagszahlungen bereits 80 Prozent der in seinem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen (§ 650c Abs. 3 BGB). Zahlt der Besteller in der Folge zu viel, ist der übersteigende Betrag zurückzugewähren und zu verzinsen.
Ist gar keine Vergütung ausdrücklich vereinbart worden — auf dem Bau kommt das häufiger vor, als man denkt —, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Entgelt zu erwarten war; ihre Höhe richtet sich dann nach der taxmäßigen oder der üblichen Vergütung (§ 632 BGB). Ein bloßer Kostenanschlag ist im Zweifel nicht gesondert zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Und schon während der Bauzeit muss der Unternehmer nicht in Vorleistung ersticken: Er kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten, vertragsgemäßen Leistungen verlangen (§ 632a BGB).
Praxis Die 30-Tage-Frist und die Textform sind kein Selbstzweck. Wer als Unternehmer eine geänderte Leistung erbringt, ohne dass die Änderung sauber begehrt und — bei ausbleibender Einigung — in Textform angeordnet ist, streitet später über die Frage, ob überhaupt ein Nachtrag beauftragt war. Wer als Besteller mündlich „machen Sie mal" sagt, hat später keinen belastbaren Maßstab für die Kosten. In beiden Rollen gilt: erst der Papiernachweis, dann der Bagger. Haben die Parteien die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen, gelten für Nachträge und Abnahme teils eigene Regeln — die VOB/B ist aber kein Gesetz, sondern ein vereinbartes Klauselwerk; ob und wie sie gilt, ist stets eine Frage des konkreten Vertrags.
Die Abnahme — Dreh- und Angelpunkt für Fälligkeit und Fristen
Kaum ein Moment im Bauablauf hat so viele Folgen wie die Abnahme. Mit ihr wird die Vergütung fällig (§ 641 BGB), ab ihr läuft die Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a BGB), und mit ihr kehrt sich die Beweislast um: Vor der Abnahme muss der Unternehmer die Mangelfreiheit dartun, danach der Besteller den Mangel. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB).
Besonders folgenreich ist die fiktive Abnahme: Ein Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Für den Auftraggeber heißt das: Schweigen auf eine Abnahmeaufforderung ist gefährlich — wer nicht rechtzeitig und unter Benennung wenigstens eines Mangels widerspricht, dem gilt das Werk als abgenommen, mit allen Folgen für Fälligkeit und Verjährung. Ist der Besteller ein Verbraucher, treten diese Folgen nur ein, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Wirkung einer nicht oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm die zentralen Mängelrechte — Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung — nur zu, wenn er sich seine Rechte bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB). Das ist der klassische, teure Fehler: unterschreiben, obwohl man den Fehler längst gesehen hat, ohne ein Wort des Vorbehalts. Umgekehrt ist die Abnahme für den Unternehmer der Schlüssel zur Fälligkeit: Erst mit ihr wird die Vergütung fällig, und ab ihr ist eine in Geld festgesetzte Vergütung zu verzinsen (§ 641 Abs. 1 und 4 BGB).
Praxis Behandeln Sie die Abnahme nie als Formalie. Als Auftraggeber gehen Sie die Leistung vor der Unterschrift durch und lassen jeden erkannten Mangel ausdrücklich ins Protokoll aufnehmen — „Abnahme unter Vorbehalt der Mängelrechte wegen …". Reagieren Sie auf eine Abnahmeaufforderung immer und fristgerecht, notfalls mit der Verweigerung unter Angabe eines Mangels. Als Unternehmer setzen Sie die Abnahme aktiv in Gang, statt auf sie zu warten — die fiktive Abnahme arbeitet für Sie, wenn die Frist sauber gesetzt ist.
Mängel: Welche Rechte, welche Fristen?
Der Unternehmer schuldet ein Werk, das frei von Sach- und Rechtsmängeln ist — es muss die vereinbarte Beschaffenheit haben und sich, wo nichts vereinbart ist, für die vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignen (§ 633 BGB). Ist es das nicht, ordnet das Gesetz die Rechte des Bestellers in einer festen Reihenfolge (§ 634 BGB):
Nacherfüllung zuerst
Der Besteller kann Nacherfüllung verlangen; der Unternehmer darf nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen und trägt die dafür erforderlichen Kosten (§ 635 BGB). Erst nach diesem Schritt öffnen sich die schärferen Rechte.
Selbstvornahme mit Vorschuss
Läuft eine gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos ab, darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen — und dafür sogar vorab einen Vorschuss fordern (§ 637 BGB).
Rücktritt oder Minderung
Statt oder neben der Selbstvornahme kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern (§§ 636, 638 BGB). Anders als beim Rücktritt ist die Minderung auch bei einem nur unerheblichen Mangel möglich (§ 638 Abs. 1 BGB) — bei kleineren Fehlern oft der passendere Weg.
Schadensersatz
Daneben kann der Besteller Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 634 Nr. 4 BGB). In den Fällen der berechtigten Nacherfüllungs-Verweigerung, des Fehlschlagens oder der Unzumutbarkeit braucht es dafür keine Frist mehr (§ 636 BGB).
Ein starkes Druckmittel steht dem Besteller schon vor jedem Prozess zur Seite: Solange ein behebbarer Mangel besteht, darf er einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten — in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Das ist der legitime Hebel gegen die volle Rechnung: nicht alles zahlen, aber auch nicht willkürlich kürzen, sondern den angemessenen Teil gezielt zurückhalten.
Über allem steht die Frist. Am Bauwerk verjähren die Mängelansprüche in fünf Jahren, gerechnet ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB); bei anderen Werken — etwa der bloßen Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache — sind es zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 3 BGB). Wer als Auftraggeber einen Mangel entdeckt, sollte deshalb den Ablauf dieser Frist immer im Blick behalten — sie wartet nicht.
Kündigung: freie Kündigung und Kündigung aus wichtigem Grund
Läuft es auf der Baustelle grundlegend schief, stellt sich die Frage nach der Beendigung des Vertrags. Das Gesetz kennt zwei Wege mit sehr unterschiedlichen Folgen für die Vergütung.
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit frei kündigen (§ 648 BGB). Das klingt bequem, ist aber teuer: Der Unternehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und muss sich nur anrechnen lassen, was er durch die Aufhebung des Vertrags erspart oder anderweitig verdient; für den nicht erbrachten Teil wird zu seinen Gunsten vermutet, dass ihm 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 Satz 2 und 3 BGB). Wer als Auftraggeber einfach „aussteigt", zahlt also im Grundsatz weiter.
Die Kündigung aus wichtigem Grund steht dagegen beiden Vertragsparteien offen und wirkt ohne Kündigungsfrist (§ 648a BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags bis zur Fertigstellung unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann (§ 648a Abs. 1 BGB). Kündigt eine Partei aus wichtigem Grund, kann der Unternehmer nur die Vergütung für den bis dahin erbrachten Teil verlangen (§ 648a Abs. 5 BGB) — und ein etwaiger Schadensersatzanspruch bleibt daneben bestehen (§ 648a Abs. 6 BGB). Nach der Kündigung kann jede Seite verlangen, dass an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitgewirkt wird; wer sich verweigert, trägt die Beweislast für den Leistungsstand (§ 648a Abs. 4 BGB).
Praxis Der Unterschied zwischen den beiden Kündigungen ist bares Geld. Wer als Auftraggeber vorschnell „frei" kündigt, obwohl ein wichtiger Grund vorläge, zahlt die volle Vergütung statt nur des Geleisteten. Und wer sich auf einen wichtigen Grund beruft, den es am Ende nicht gibt, riskiert, dass die Kündigung als freie Kündigung behandelt wird — mit genau derselben Kostenfolge. Und ganz gleich, wer kündigt: Die gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes vor Ort ist der wichtigste Termin — wer ihn schwänzt, trägt die Beweislast.
So gehen Sie vor
Jede Änderung schriftlich — und vor der Ausführung
Halten Sie jeden Nachtrag fest, bevor gebaut wird: was geändert wird, warum, und zu welchem Preis. Als Besteller begehren Sie die Änderung schriftlich und ordnen sie — wenn keine Einigung zustande kommt — in Textform an (§ 650b BGB). Als Unternehmer führen Sie keine geänderte Leistung aus, ohne dass Begehren und Angebot dokumentiert sind. Der Satz „machen Sie das einfach" gehört auf Papier, sonst wird er später bestritten.
Ein Bautagebuch führen und alles dokumentieren
Fotografieren Sie den Baufortschritt, notieren Sie Anordnungen, Behinderungen und Termine mit Datum, sichern Sie E-Mails und Aufmaße. Beim späteren Streit über Nachträge und Mängel zählt nicht die Erinnerung, sondern der Beleg — ein lückenloses Bautagebuch ist im Zweifel mehr wert als das beste Gedächtnis.
Die Abnahme nie stillschweigend hinnehmen
Reagieren Sie als Auftraggeber immer und fristgerecht auf eine Abnahmeaufforderung — Schweigen kann als Abnahme gelten (§ 640 Abs. 2 BGB). Nehmen Sie ein mangelhaftes Werk nur unter ausdrücklichem Vorbehalt Ihrer Rechte ab (§ 640 Abs. 3 BGB). Als Unternehmer setzen Sie die Abnahme aktiv mit angemessener Frist in Gang.
Mängel schriftlich rügen und eine Frist setzen
Beschreiben Sie den Mangel konkret und fordern Sie Nacherfüllung bis zu einem festen Datum. Erst der erfolglose Fristablauf öffnet Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§§ 635, 637 BGB). Ein Satz wie „Ich fordere Sie auf, die Undichtigkeit bis zum 30. des Monats zu beseitigen" schafft die Grundlage — „möglichst bald" tut das nicht.
Den angemessenen Teil gezielt zurückbehalten
Zahlen Sie bei einem behebbaren Mangel nicht die volle Summe, aber kürzen Sie auch nicht willkürlich: Zurückbehalten dürfen Sie in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Schätzen Sie diese Kosten realistisch — wer zu viel einbehält, gerät selbst in Verzug.
Kosten & Dauer
Der erste, entscheidende Schritt — die saubere Anordnung des Nachtrags, das dokumentierte Aufmaß, die Mängelrüge mit Frist — kostet vor allem Sorgfalt, kein Vermögen. Ob sich darüber hinaus der Weg über Zahlungsklage, Selbstvornahme oder Rücktritt lohnt, hängt an der Höhe der offenen Vergütung, an der Beweislage aus dem Bautagebuch und daran, ob beim Vertragspartner am Ende etwas zu holen ist. Häufig bewegt schon ein anwaltliches Schreiben mit sauber hergeleiteter Nachtragsforderung oder mit klarer Fristsetzung mehr als monatelanges Hin und Her auf der Baustelle — weil die Gegenseite erkennt, dass die nächste Stufe folgt.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Vertrag, Aufmaße, Anordnungen und die Mängellage auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg sich rechnet und welcher nicht. Setzt sich die Gegenseite ins Unrecht, trägt sie im Ergebnis regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
Häufige Fragen
Muss ich einen Nachtrag ausführen, auch wenn wir uns über den Preis nicht einig sind?
Beim Bauvertrag ja, wenn der Besteller die Änderung wirksam anordnet. Zunächst sollen sich die Parteien einigen; kommt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen, und der Unternehmer muss ihr nachkommen (§ 650b BGB). Über die Höhe der Mehrvergütung wird dann gesondert nach den tatsächlich erforderlichen Kosten abgerechnet (§ 650c BGB) — die Ausführung darf daran nicht scheitern.
Ich habe die Abnahme nie unterschrieben — gilt das Werk trotzdem als abgenommen?
Das kann sein. Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigern Sie diese nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Als Verbraucher trifft Sie diese Folge nur, wenn Sie in Textform auf sie hingewiesen wurden. Reagieren Sie deshalb auf jede Abnahmeaufforderung fristgerecht — Schweigen kann teuer werden.
Die Rechnung ist zu hoch und das Werk hat Mängel. Muss ich zahlen?
Solange ein behebbarer Mangel besteht, dürfen Sie einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten — in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Zahlen Sie nicht vorschnell die volle Summe, aber kürzen Sie auch nicht willkürlich: Wer zu viel einbehält, gerät selbst in Verzug. Parallel rügen Sie die Mängel schriftlich mit Frist zur Nacherfüllung.
Wie lange kann ich Mängel am Bau noch geltend machen?
Bei einem Bauwerk verjähren die Mängelansprüche in fünf Jahren ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); bei anderen Werken — etwa der Herstellung oder Reparatur einer Sache — sind es zwei Jahre. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Frist (§ 634a Abs. 3 BGB). Behalten Sie den Fristablauf im Blick — nach ihm sind die Ansprüche im Regelfall nicht mehr durchsetzbar.
Kann ich als Auftraggeber den Vertrag jederzeit beenden?
Ja, der Besteller kann bis zur Vollendung frei kündigen (§ 648 BGB) — allerdings behält der Unternehmer dann im Grundsatz seinen Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen. Günstiger ist die Kündigung aus wichtigem Grund, die beiden Seiten offensteht und die Vergütung auf das Geleistete begrenzt (§ 648a BGB); sie setzt aber voraus, dass Ihnen die Fortsetzung wirklich nicht zuzumuten ist. Welcher Weg trägt, hängt vom Einzelfall ab.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Abnahme ansteht oder eine Verjährungsfrist näher rückt, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.
„Bauverträge entscheiden sich selten am Ende, sondern in dem Moment, in dem jemand ‚machen Sie das einfach' sagt — und keiner es aufschreibt. Wer Anordnungen, Abnahme und Fristen von Anfang an sauber führt, streitet später über Zahlen; wer es dem Zuruf überlässt, streitet darüber, ob überhaupt etwas beauftragt war", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
§ 650b BGB — Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers (30-Tage-Mechanik, Textform).
§ 650c BGB — Vergütungsanpassung bei Anordnungen (tatsächlich erforderliche Kosten; 80-%-Ansatz für Abschläge).
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.