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Sie wollen einem Mitarbeiter kündigen — und erfahren erst jetzt, dass er einen Schwerbehindertenausweis hat

Der Grund für die Trennung mag völlig berechtigt sein — betriebsbedingt, verhaltensbedingt, krankheitsbedingt. Doch sobald der Mitarbeiter schwerbehindert oder gleichgestellt ist, steht vor Ihrer Kündigung eine zusätzliche Hürde, die viele Arbeitgeber unterschätzen: Ohne die vorherige Zustimmung des Integrations- beziehungsweise Inklusionsamts ist die Kündigung unwirksam — egal, wie stichhaltig Ihr Grund ist. Und selbst wenn die Zustimmung vorliegt, kann die Kündigung an einem übersehenen Verfahrensschritt scheitern. Hier lesen Sie, worauf es ankommt, bevor Sie das Kündigungsschreiben aufsetzen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Jede Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen — ordentlich und außerordentlich — bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Ohne sie ist die Kündigung unwirksam (§ 168 SGB IX).
  • Sie beantragen die Zustimmung schriftlich oder elektronisch beim Integrationsamt; dieses holt Stellungnahmen von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein und hört den Mitarbeiter an (§ 170 SGB IX).
  • Bei der ordentlichen Kündigung soll das Amt innerhalb eines Monats entscheiden; nach der Zustimmung müssen Sie die Kündigung innerhalb eines Monats erklären (§ 171 SGB IX).
  • Bei der außerordentlichen Kündigung müssen Sie die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen beantragen; das Amt entscheidet binnen zwei Wochen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 SGB IX).
  • Der Schutz gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Und: Ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist die Kündigung ebenfalls unwirksam (§ 178 Abs. 2 SGB IX).

Typische Situationen

Die Schwerbehinderung fällt Ihnen erst spät auf

Sie haben die Kündigung vorbereitet — und stoßen im Personalgespräch oder in der Akte auf den Schwerbehindertenausweis oder eine Gleichstellung. Ab diesem Moment gilt: Ohne Zustimmung des Integrationsamts geht die Kündigung nicht wirksam raus. Wer sie trotzdem ausspricht, produziert eine angreifbare Kündigung und verliert Zeit.

Es muss schnell gehen — außerordentliche Kündigung

Ein schwerer Pflichtverstoß, ein Vertrauensbruch, ein Grund für die fristlose Trennung. Hier tickt eine zweite Uhr: Sie müssen die Zustimmung des Integrationsamts innerhalb von zwei Wochen beantragen. Wer das übersieht, verliert nicht nur das Verfahren, sondern womöglich auch die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung.

Die Kündigungsschutzklage ist da — und rügt das Verfahren

Der Mitarbeiter greift nicht den Grund an, sondern den Weg: keine Zustimmung, keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, Erklärungsfrist versäumt. Genau an diesen Formalien scheitern Kündigungen, obwohl in der Sache alles für den Arbeitgeber sprach.

Warum jede Kündigung erst die Zustimmung des Integrationsamts braucht

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der neben den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz tritt. Sein Kern steht seit der Neuordnung des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz (2018) in den §§ 168 ff. — früher fanden Sie dieselben Regeln in den §§ 85 ff. Wer mit älteren Mustern oder Ratgebern arbeitet, zitiert leicht die falschen Paragraphen; maßgeblich ist die heutige Nummerierung.

Die zentrale Vorschrift ist knapp und eindeutig: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). „Vorherig" heißt buchstäblich: Die Zustimmung muss vor dem Zugang der Kündigung vorliegen. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam — und das lässt sich nicht heilen, indem Sie die Zustimmung später nachholen. In vielen Ländern heißt das Integrationsamt heute Inklusionsamt; die Zuständigkeit und die Aufgabe sind dieselben.

Erfasst ist jede Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber — die ordentliche ebenso wie die außerordentliche (fristlose). Es macht keinen Unterschied, ob Sie betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt kündigen wollen: Der Zustimmungsvorbehalt greift immer, sobald die Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung besteht. Der Schutz knüpft an die Person an, nicht an den Kündigungsgrund.

Praxis Der teuerste und zugleich häufigste Fehler ist der schlichteste: erst kündigen, dann an das Integrationsamt denken. Prüfen Sie vor jeder Kündigung, ob der Mitarbeiter schwerbehindert oder gleichgestellt ist — und zwar auch dann, wenn Sie davon bisher nichts wussten. Steht die Eigenschaft im Raum, holen Sie zuerst die Zustimmung ein. Nur so vermeiden Sie, dass ein an sich tragfähiger Kündigungsgrund an einer Formalie zerbricht.

Das Zustimmungsverfahren Schritt für Schritt

Sie beantragen die Zustimmung beim für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt — schriftlich oder elektronisch (§ 170 Abs. 1 SGB IX). Das Amt führt anschließend ein eigenes Verfahren durch: Es holt eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an (§ 170 Abs. 2 SGB IX). In jeder Lage des Verfahrens wirkt es auf eine gütliche Einigung hin (§ 170 Abs. 3 SGB IX) — nicht selten mündet das in einen Aufhebungsvertrag oder eine einvernehmliche Lösung.

Für die ordentliche Kündigung gilt: Das Integrationsamt soll seine Entscheidung — falls erforderlich aufgrund mündlicher Verhandlung — innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrags an treffen (§ 171 Abs. 1 SGB IX). Erteilt es die Zustimmung, dürfen Sie die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erklären (§ 171 Abs. 3 SGB IX). Lassen Sie diese Frist verstreichen, ist die Zustimmung verbraucht — Sie müssten das Verfahren neu betreiben. Widerspruch und Anfechtungsklage des Mitarbeiters gegen die Zustimmung haben übrigens keine aufschiebende Wirkung (§ 171 Abs. 4 SGB IX); Sie können also kündigen, auch wenn er die Zustimmung angreift.

Für die außerordentliche Kündigung gelten schärfere Fristen. Die Zustimmung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; die Frist beginnt, sobald Sie von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangen (§ 174 Abs. 2 SGB IX). Das Amt entscheidet dann seinerseits innerhalb von zwei Wochen — und wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 Abs. 3 SGB IX). Das Amt soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht mit der Behinderung zusammenhängt (§ 174 Abs. 4 SGB IX).

Praxis Bei der außerordentlichen Kündigung greift ein Zusammenspiel zweier Fristen, das Sie kennen müssen: Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB für den Ausspruch der fristlosen Kündigung würde regelmäßig verstreichen, während das Amt noch entscheidet. Das Gesetz löst das auf: Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn Sie sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklären (§ 174 Abs. 5 SGB IX). „Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern — warten Sie nach der Zustimmung nicht ab, sondern kündigen Sie sofort.

Wann der Sonderschutz nicht gilt — und wo die zweite Falle lauert

Der besondere Kündigungsschutz greift nicht in jedem Fall. Die wichtigste Ausnahme: Die Vorschriften über den Kündigungsschutz gelten nicht für schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). In den ersten sechs Monaten brauchen Sie also keine Zustimmung des Integrationsamts. Achtung: Diese Frist läuft parallel zur, aber nicht deckungsgleich mit der Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes — und die übrigen Verfahrensschritte (dazu sogleich) können trotzdem gelten.

Der Schutz greift ebenfalls nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt sie mangels Mitwirkung nicht feststellen konnte (§ 173 Abs. 3 SGB IX). Hier ist Vorsicht geboten: Nach der Rechtsprechung schadet dem Arbeitgeber die Unkenntnis nicht, wenn der Mitarbeiter seine Schwerbehinderung oder einen gestellten Antrag rechtzeitig offengelegt hat — die Details sind heikel und einzelfallabhängig. Verlassen Sie sich nicht darauf, „nichts gewusst" zu haben.

Und nun die zweite, oft übersehene Falle — sie liegt außerhalb des Integrationsamts-Verfahrens: Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Das Gesetz zieht daraus eine harte Konsequenz: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne diese Beteiligung ausspricht, ist unwirksam (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Diese Beteiligung tritt neben die Zustimmung des Integrationsamts und neben die Anhörung des Betriebsrats — sie ersetzt keine der beiden, und keine ersetzt sie.

Praxis Merken Sie sich die drei Beteiligungen als getrennte Pflichten, von denen jede einzelne die Kündigung zu Fall bringen kann: die Zustimmung des Integrationsamts (§ 168), die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2) und — wo ein Betriebsrat besteht — dessen Anhörung nach § 102 BetrVG. Fehlt eine davon, ist die Kündigung unwirksam, unabhängig davon, wie gut Ihr Kündigungsgrund ist. Wie eine Betriebsratsanhörung im Detail abläuft, lesen Sie gesondert.

Prävention und BEM — die Vorstufe, die Ihre Kündigung stützt

Bevor eine Kündigung überhaupt ins Auge gefasst wird, kennt das SGB IX ein Vorfeld-Verfahren. Treten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten auf, die das Arbeitsverhältnis gefährden können, soll der Arbeitgeber möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einschalten, um alle Möglichkeiten zur Fortsetzung des Verhältnisses zu erörtern — das sogenannte Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 1 SGB IX). War der Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, kommt zusätzlich das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) hinzu (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

Diese Vorstufen sind keine bloße Fürsorge-Rhetorik: Sie wirken sich unmittelbar auf die Erfolgsaussichten einer späteren Kündigung aus. Wer das Integrationsamt vor der Kündigung um Zustimmung bittet, ohne mildere Wege ernsthaft geprüft zu haben, riskiert eine Ablehnung — und im späteren Kündigungsschutzprozess eine schwächere Position. Gerade bei krankheitsbedingten Anlässen greifen der Sonderschutz des SGB IX und die allgemeine krankheitsbedingte Kündigung ineinander; wie Letztere aufgebaut ist, lesen Sie im Ratgeber krankheitsbedingte Kündigung und BEM.

So gehen Sie vor

  • Zuerst klären: schwerbehindert oder gleichgestellt — und wie lange schon beschäftigt?

    Prüfen Sie vor jedem weiteren Schritt, ob eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt und ob das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Nur wenn der Schutz greift, brauchen Sie die Zustimmung — aber im Zweifel gehen Sie davon aus, dass er greift.

  • Die Zustimmung des Integrationsamts beantragen — vor der Kündigung

    Stellen Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Integrationsamt (§ 170 Abs. 1 SGB IX). Bei der außerordentlichen Kündigung läuft ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen eine Zwei-Wochen-Frist für den Antrag (§ 174 Abs. 2 SGB IX) — hier zählt jeder Tag.

  • Die Schwerbehindertenvertretung beteiligen

    Unterrichten Sie die Schwerbehindertenvertretung und hören Sie sie vor Ihrer Entscheidung an (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Dokumentieren Sie das. Ohne diese Beteiligung ist die Kündigung unwirksam — auch wenn das Integrationsamt bereits zugestimmt hat.

  • Den Betriebsrat anhören und die Fristen im Blick behalten

    Gibt es einen Betriebsrat, hören Sie ihn vor der Kündigung vollständig an (§ 102 BetrVG). Nach der Zustimmung des Amts gilt bei der ordentlichen Kündigung: innerhalb eines Monats erklären (§ 171 Abs. 3 SGB IX); bei der außerordentlichen: unverzüglich nach Zustimmung (§ 174 Abs. 5 SGB IX).

  • Erst dann die Kündigung aussprechen — und die Reihenfolge belegen

    Sprechen Sie die Kündigung aus, wenn Zustimmung, SBV-Beteiligung und Betriebsratsanhörung vorliegen und die Fristen gewahrt sind. Halten Sie die Reihenfolge und die Daten fest — im Prozess wird jeder einzelne Schritt geprüft.

Kosten & Dauer

Das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt selbst ist ein Verwaltungsverfahren; es kostet Zeit, bevor Sie überhaupt kündigen dürfen — bei der ordentlichen Kündigung im Regelfall bis zu einem Monat für die Entscheidung, oft länger, wenn das Amt auf eine gütliche Einigung hinwirkt. Kommt es später zur Kündigungsschutzklage, landet die Sache vor dem Arbeitsgericht, wo in der ersten Instanz jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst trägt — auch wenn Sie gewinnen. Der Gütetermin folgt meist wenige Wochen nach Klageeingang; kommt es nicht zur Einigung, schließt sich ein Kammertermin an, und das Verfahren zieht sich über Monate.

Bei Kündigungen schwerbehinderter Menschen ist der teuerste Fehler selten der Kündigungsgrund selbst, sondern das übersprungene Verfahren: eine fehlende Zustimmung, eine vergessene Beteiligung, eine versäumte Frist. Jeder dieser Fehler macht die Kündigung unwirksam und zwingt Sie, von vorn zu beginnen. Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was ein Fall an Aufwand und Risiko bedeutet, hängt daran, ob ordentlich oder außerordentlich gekündigt wird, ob ein Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung bestehen und wie belastbar der Grund ist. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir die Eckdaten kennen.

Häufige Fragen

Brauche ich die Zustimmung des Integrationsamts wirklich bei jeder Kündigung?

Bei jeder Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber — der ordentlichen ebenso wie der außerordentlichen (§ 168 SGB IX). Der Grund der Kündigung spielt dafür keine Rolle; der Schutz knüpft an die Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung an. Ohne vorherige Zustimmung ist die Kündigung unwirksam, und das lässt sich nicht nachträglich heilen.

Ich muss fristlos kündigen — wie passt das mit der Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB zusammen?

Sie müssen die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen beim Integrationsamt beantragen (§ 174 Abs. 2 SGB IX). Damit Ihnen die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht während des Verfahrens „wegläuft", gilt: Die Kündigung kann auch nach deren Ablauf erfolgen, wenn Sie sie unverzüglich nach der Zustimmung erklären (§ 174 Abs. 5 SGB IX). Wichtig ist also, sofort nach der Zustimmung zu kündigen.

Der Mitarbeiter ist erst seit vier Monaten bei mir — gilt der Sonderschutz?

Nein. Der Kündigungsschutz nach den §§ 168 ff. SGB IX gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). In den ersten sechs Monaten brauchen Sie also keine Zustimmung des Integrationsamts — die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats sollten Sie dennoch nicht übergehen.

Ich wusste nichts von der Schwerbehinderung — schützt mich das?

Nicht verlässlich. Der Schutz entfällt zwar, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Kündigungszeitpunkt nicht nachgewiesen ist (§ 173 Abs. 3 SGB IX). Hat der Mitarbeiter seine Schwerbehinderung oder einen gestellten Antrag aber rechtzeitig offengelegt, hilft Ihnen die Unkenntnis nicht — die Einzelheiten sind heikel. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „nichts gewusst" die Kündigung rettet.

Reicht die Zustimmung des Integrationsamts, oder muss ich noch etwas beachten?

Sie reicht allein nicht. Zusätzlich müssen Sie die Schwerbehindertenvertretung beteiligen — ohne diese Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Besteht ein Betriebsrat, kommt dessen Anhörung nach § 102 BetrVG hinzu. Diese drei Pflichten stehen nebeneinander; jede einzelne kann die Kündigung zu Fall bringen.

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„Kaum eine Kündigung, die ich retten soll, ist am Grund gescheitert — sie ist gescheitert, weil zuerst das Kündigungsschreiben raus war und erst danach die Frage nach dem Integrationsamt kam. In der richtigen Reihenfolge ist der Sonderschutz beherrschbar", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze zum Nachlesen

  • § 167 SGB IX — Prävention (Abs. 1: frühzeitige Einschaltung von Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt) und betriebliches Eingliederungsmanagement bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr (Abs. 2).
  • § 168 SGB IX — Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts zu jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen (seit 2018; früher § 85 SGB IX a.F.).
  • § 170 SGB IX — Antragsverfahren: schriftlicher oder elektronischer Antrag, Stellungnahmen von Betriebs-/Personalrat und Schwerbehindertenvertretung, Anhörung des Mitarbeiters, gütliche Einigung.
  • § 171 SGB IX — Ordentliche Kündigung: Entscheidung „innerhalb eines Monats" (Abs. 1), Erklärungsfrist „innerhalb eines Monats nach Zustellung" (Abs. 3), keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (Abs. 4).
  • § 173 SGB IX — Ausnahmen vom Sonderschutz: Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate (Abs. 1 Nr. 1), Schwerbehinderteneigenschaft nicht nachgewiesen (Abs. 3).
  • § 174 SGB IX — Außerordentliche Kündigung: Antrag „innerhalb von zwei Wochen" (Abs. 2), Entscheidung binnen zwei Wochen bzw. Zustimmungsfiktion (Abs. 3), Kündigung auch nach § 626 Abs. 2 BGB bei unverzüglicher Erklärung nach Zustimmung (Abs. 5).
  • § 178 SGB IX — Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung: Kündigung ohne Anhörung nach Abs. 2 Satz 1 ist unwirksam (Abs. 2 Satz 3).
  • § 626 BGB — Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund; Zwei-Wochen-Frist (Abs. 2).
  • § 102 BetrVG — Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung.

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