Der Antrag liegt in Textform vor: ab dem ersten Tag nach der Elternzeit dauerhaft 25 statt 40 Stunden, am liebsten ohne Freitag. Ausgerechnet die Kollegin, deren Vollzeit Sie am wenigsten missen wollen. Viele Arbeitgeber behandeln so einen Wunsch wie eine Verhandlung, die man aussitzen oder mit einem freundlichen „passt gerade nicht" beenden kann. Das ist der teure Irrtum: Teilzeit ist ein gesetzlicher Anspruch mit festen Fristen — und wenn Sie diese Fristen verstreichen lassen, gilt die verlangte Arbeitszeit als bewilligt, ganz ohne Ihre Zustimmung. Wo die Grenzen liegen und wie Sie einen Teilzeitantrag rechtssicher bescheiden, lesen Sie hier.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt Arbeitnehmern zwei verschiedene Wege in die Teilzeit — und Sie sollten beide auseinanderhalten, weil an ihnen unterschiedliche Voraussetzungen und Schwellenwerte hängen. Der erste Weg ist die dauerhafte, zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG). Der zweite ist die zeitlich begrenzte Verringerung, im Alltag „Brückenteilzeit" genannt (§ 9a TzBfG): weniger Stunden für einen festen Zeitraum, danach automatisch zurück zur ursprünglichen Arbeitszeit.
Der allgemeine Teilzeitanspruch (§ 8 TzBfG)
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn Sie — unabhängig von der Zahl der Auszubildenden — in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Kleinere Betriebe sind vom Anspruch ausgenommen; ein Teilzeitwunsch bleibt dort eine Sache der Verhandlung, kein durchsetzbares Recht.
Ist die Schwelle erreicht, läuft ein festes Verfahren mit klaren Fristen ab. Der Mitarbeiter muss die Verringerung und ihren Umfang spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform geltend machen und soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Sie sind dann verpflichtet, den Wunsch mit dem Ziel einer Einigung zu erörtern (§ 8 Abs. 3 TzBfG) — das ist keine Höflichkeit, sondern eine gesetzliche Pflicht. Zustimmen müssen Sie der Verringerung und der gewünschten Verteilung, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG).
Wann „betriebliche Gründe" tragen — und wann nicht
Der entscheidende Hebel für Sie liegt in diesen betrieblichen Gründen. Das Gesetz nennt Regelbeispiele: Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). Die Arbeitsgerichte prüfen diese Gründe nach einer gestuften Logik: Es genügt nicht, eine Beeinträchtigung zu behaupten. Sie müssen zeigen, dass hinter der Arbeitszeitverteilung im Betrieb ein bestimmtes organisatorisches Konzept steht, dass der Teilzeitwunsch diesem Konzept konkret zuwiderläuft und dass die Beeinträchtigung tatsächlich wesentlich ist. Erst wenn dieses Konzept nachvollziehbar dargelegt ist, hält die Ablehnung stand.
Ablehnungsgründe können auch durch Tarifvertrag festgelegt werden, und nicht tarifgebundene Parteien können deren Anwendung vereinbaren (§ 8 Abs. 4 Satz 3, 4 TzBfG) — für viele Betriebe der praktische Weg, die Gründe im Vorhinein zu schärfen.
Die Falle Zustimmungsfiktion (§ 8 Abs. 5 TzBfG)
Hier verlieren Arbeitgeber die meisten Fälle — nicht durch ein schlechtes Argument, sondern durch Fristablauf. Sie müssen Ihre Entscheidung über die Verringerung und ihre Verteilung dem Mitarbeiter spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mitteilen (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Versäumen Sie das: Haben Sie sich nicht geeinigt und die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vorher in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Mitarbeiter gewünschten Umfang (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG). Dasselbe gilt für die Verteilung: Ohne rechtzeitige Ablehnung in Textform gilt die vom Mitarbeiter gewünschte Verteilung als festgelegt (§ 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG). Sie müssen also nicht aktiv zustimmen, damit Teilzeit entsteht — Sie müssen nur schweigen oder die Form verfehlen.
Praxis Textform heißt: lesbare Erklärung mit Namensnennung, kein Unterschriftszwang — eine E-Mail genügt, ein mündliches „nein" im Flur nicht. Notieren Sie beim Eingang jedes Teilzeitantrags sofort zwei Daten: den gewünschten Beginn und das Datum, das genau einen Monat davor liegt. Bis zu diesem Datum muss Ihre Entscheidung dem Mitarbeiter nachweisbar zugegangen sein. Wer erst „im Laufe des Monats" reagiert, kann die Frist längst gerissen haben — und dann gilt die Teilzeit, samt Wunschverteilung.
Haben Sie zugestimmt oder berechtigt abgelehnt, kann derselbe Mitarbeiter eine erneute Verringerung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG). Diese Sperrfrist schützt Sie vor wiederholten Anträgen in kurzer Folge.
Die Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG)
Die zeitlich begrenzte Verringerung ist der jüngere, für Arbeitgeber oft angenehmere Weg — weil das Ende von vornherein feststeht. Auch hier muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Der Mitarbeiter bestimmt einen Zeitraum, der mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre betragen muss; nach dessen Ablauf kehrt er automatisch zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück (§ 9a Abs. 1 Satz 1, 2 TzBfG). Entscheidend ist die Betriebsgröße: Einen Anspruch auf Brückenteilzeit hat der Mitarbeiter nur, wenn Sie in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Auszubildende zählen bei dieser Schwelle nicht mit (§ 9a Abs. 7 TzBfG).
Für die Ablehnung gilt zunächst dasselbe wie bei § 8: Sie können ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 8 Abs. 4 gilt entsprechend). Darüber hinaus gibt es für mittlere Betriebe eine eigene Überforderungsschutz-Regel: Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann einen Brückenteilzeitantrag auch dann ablehnen, wenn zum gewünschten Beginn bereits eine bestimmte Zahl von Mitarbeitern in Brückenteilzeit ist. Das Gesetz staffelt diese Zumutbarkeitsgrenze (§ 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG): bei mehr als 45 bis 60 Arbeitnehmern bereits mindestens 4, bei mehr als 60 bis 75 mindestens 5, bei mehr als 75 bis 90 mindestens 6, bei mehr als 90 bis 105 mindestens 7 — und so weiter in Fünfzehner-Schritten bis zu mindestens 14 bei mehr als 195 bis 200 Arbeitnehmern. Wer über diesen Schwellen liegt, muss keine weitere Brückenteilzeit gewähren. Ab in der Regel mehr als 200 Arbeitnehmern greift diese zahlenmäßige Entlastung nicht mehr.
Praxis Prüfen Sie bei jedem Brückenteilzeitantrag zuerst zwei Zahlen: Ihre regelmäßige Arbeitnehmerzahl und die Zahl der bereits laufenden Brückenteilzeiten. Führen Sie eine schlichte Liste, wer in welchem Zeitraum in Brückenteilzeit ist. Ohne diese Übersicht können Sie die Überforderungsgrenze im Ernstfall nicht belegen — und verlieren einen Ablehnungsgrund, den Ihnen das Gesetz ausdrücklich gibt. Während der laufenden Brückenteilzeit kann der Mitarbeiter übrigens weder weiter verringern noch verlängern; der allgemeine Rückkehranspruch aus § 9 ist in dieser Zeit gesperrt (§ 9a Abs. 4 TzBfG).
Rückkehr und Aufstockung (§§ 9, 7 TzBfG)
Bei der dauerhaften Teilzeit fehlt der eingebaute Rückweg. Wer nach § 8 reduziert hat, hat keinen automatischen Anspruch, später wieder auf seine alte Stundenzahl zu kommen. Was er hat, ist ein Vorrang bei der Besetzung freier Stellen: Zeigt ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter Ihnen in Textform den Wunsch nach Verlängerung seiner Arbeitszeit an, müssen Sie ihn bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen (§ 9 TzBfG). Das gilt nicht, wenn es kein entsprechender freier Platz ist, der Mitarbeiter nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein bevorzugter Bewerber, Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitkräfte oder dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 9 Nr. 1–4 TzBfG). Ein freier Arbeitsplatz liegt vor, sobald Sie die Organisationsentscheidung getroffen haben, ihn zu schaffen oder neu zu besetzen.
Flankiert wird das durch § 7 TzBfG: Schreiben Sie einen Arbeitsplatz aus, müssen Sie ihn auch als Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben, wenn er sich dafür eignet (§ 7 Abs. 1 TzBfG). Zeigt ein Mitarbeiter mit mehr als sechsmonatigem Bestand in Textform den Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage seiner Arbeitszeit an, müssen Sie ihm binnen eines Monats eine begründete Antwort in Textform geben (§ 7 Abs. 3 TzBfG). Diese Erörterungs- und Antwortpflicht greift schon, bevor es überhaupt zu einem förmlichen Verringerungsverlangen kommt.
„Bei der Teilzeit verlieren Arbeitgeber fast nie am Argument und fast immer an der Frist — wer den Kalender im Blick hat und die betrieblichen Gründe mit einem Konzept unterlegt, behält die Entscheidung in der eigenen Hand", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.