Sie führen mit einem oder mehreren Partnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts — vielleicht seit Jahren, per Handschlag oder mit knappem Vertrag. Nun soll etwas Größeres passieren: ein Grundstückskauf, der Erwerb eines GmbH-Anteils, die Übernahme einer Beteiligung. Und plötzlich sagt der Notar: „So nicht — Ihre GbR muss erst ins Gesellschaftsregister eingetragen werden." Genau hier hat sich seit dem 1. Januar 2024 der Boden verschoben. Das MoPeG, die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, hat die GbR neu geordnet: Es gibt jetzt ein eigenes Register, die eingetragene GbR (eGbR), und die Regeln zu Rechtsfähigkeit, Vertretung und Haftung sind neu gefasst und umnummeriert. Für Sie als Gesellschafter zählen zwei Fragen: Wie tritt meine GbR im Rechtsverkehr wirksam auf — und wofür hafte ich persönlich? Hier lesen Sie die Antworten nach dem heute geltenden Recht.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Die GbR ist die einfachste Form, zu mehreren zusammenzuarbeiten — und genau deshalb die am meisten unterschätzte. Man rutscht in sie hinein, oft ohne es zu merken: Zwei Handwerker teilen sich einen Auftrag, drei Freunde bauen etwas auf, Partner betreiben gemeinsam ein kleines Geschäft. Seit dem 1. Januar 2024 gilt für all das ein neues Regelwerk. Das MoPeG hat die Vorschriften über die GbR im Bürgerlichen Gesetzbuch von Grund auf neu gefasst und dabei auch die Paragrafen umnummeriert — wer nach alten Fundstellen sucht, findet dort heute etwas anderes. Für Sie als Gesellschafter sind vier Dinge wichtig: ob Ihre GbR überhaupt am Rechtsverkehr teilnimmt, was das neue Register bedeutet, wer die Gesellschaft vertritt — und, das Entscheidende, wofür Sie persönlich haften.
Zwei Arten von GbR — rechtsfähig oder reine Innengesellschaft. Das MoPeG unterscheidet klar zwischen zwei Gestalten der GbR. Die eine kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, weil sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll — das ist die rechtsfähige GbR, oft Außen-GbR genannt. Die andere dient nur dazu, das Verhältnis der Gesellschafter untereinander auszugestalten, tritt aber nicht nach außen auf — das ist die nicht rechtsfähige Innengesellschaft (§ 705 Abs. 2 BGB). Für die unternehmerische Praxis zählt fast immer die erste: Betreibt die GbR ein Unternehmen unter einem gemeinschaftlichen Namen, wird sogar vermutet, dass sie am Rechtsverkehr teilnimmt, also rechtsfähig ist (§ 705 Abs. 3 BGB). Nach außen tritt die GbR gegenüber Dritten auf, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister; eine Vereinbarung, dass sie erst später entstehen soll, ist Dritten gegenüber wirkungslos (§ 719 BGB).
Das neue Gesellschaftsregister — freiwillig, und doch oft unumgänglich. Die zentrale Neuerung des MoPeG ist ein eigenes Register für die GbR, das Gesellschaftsregister. Die Gesellschafter können ihre GbR dort anmelden (§ 707 Abs. 1 BGB) — eine Pflicht zur Eintragung besteht im Grundsatz nicht. Nur: Sobald Ihre GbR am Rechtsverkehr etwas Ernstes vorhat, wird aus dem „können" faktisch ein „müssen". Das ist die Voreintragungsobliegenheit, und sie ist die Falle, die die meisten Gesellschafter überrascht. Für eine GbR soll ein Recht im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO) — ohne Registereintrag kein Grundstückserwerb. Dasselbe Prinzip greift beim Erwerb von Beteiligungen: Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter (etwa einer GmbH) nur eingetragen werden, wenn sie selbst im Gesellschaftsregister steht (§ 707a Abs. 1 S. 2 BGB). Wer also mit seiner GbR ein Grundstück, einen GmbH-Anteil oder eine sonstige Registerposition erwerben will, kommt an der Eintragung nicht vorbei. Und die Eintragung wirkt in beide Richtungen: Ist die GbR erst einmal eingetragen, gelten die einmal angemeldeten Verhältnisse als richtig, und Änderungen — ein Wechsel im Gesellschafterbestand, in der Vertretung, im Sitz — müssen ebenfalls angemeldet werden (§§ 707 Abs. 3, 707a Abs. 3 BGB, der die Registerpublizität des § 15 HGB entsprechend anordnet).
Die eingetragene GbR — Namenszusatz und Sitzwahlrecht. Meldet die GbR sich zur Eintragung an, wird sie zur eingetragenen GbR und muss von da an einen Namenszusatz führen: „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder die Kurzform „eGbR" (§ 707a Abs. 2 BGB). Das ist keine bloße Etikette — der Geschäftsverkehr erkennt daran, dass er es mit einer registrierten, überprüfbaren Gesellschaft zu tun hat. Die Eintragung bringt außerdem einen praktischen Vorteil: Nur die eingetragene GbR kann einen inländischen Ort frei als ihren (Vertrags-)Sitz wählen. Ohne Eintragung ist der Sitz zwingend der Verwaltungssitz, also der Ort, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden; erst mit der Eintragung dürfen die Gesellschafter davon abweichen und einen Vertragssitz vereinbaren (§ 706 BGB). Dieses Sitzwahlrecht gibt der eGbR eine Flexibilität, die der nicht eingetragenen GbR verwehrt bleibt.
Die Vertretung — wer darf für die GbR handeln. Wenn Ihre GbR am Markt auftritt, stellt sich die Frage, wer sie wirksam verpflichten kann. Der gesetzliche Grundfall ist die Gesamtvertretung: Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (§ 720 Abs. 1 BGB). In der Praxis regeln die Verträge das oft anders — Einzelvertretung durch bestimmte Gesellschafter etwa. Wichtig für den Rechtsverkehr: Der Umfang dieser Vertretungsmacht lässt sich gegenüber Dritten nicht wirksam beschränken; wer nach außen vertretungsbefugt ist, kann alle Geschäfte der Gesellschaft abschließen, und eine interne Beschränkung wirkt gegenüber dem Vertragspartner nicht (§ 720 Abs. 3 BGB). Wer sich dagegen im Innenverhältnis über die Führung der Geschäfte streitet, findet die Regeln in § 715 BGB — das ist die Geschäftsführung, zu trennen von der Vertretung nach außen.
Die persönliche Haftung — der wunde Punkt der GbR. Und jetzt zu dem Punkt, der über allem steht und den die meisten falsch einschätzen. Für die Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter den Gläubigern persönlich und als Gesamtschuldner (§ 721 BGB). Das heißt im Klartext: Ein Gläubiger der Gesellschaft kann sich jeden einzelnen Gesellschafter herausgreifen und von ihm die volle Forderung verlangen — nicht nur seinen Anteil, sondern das Ganze — und zwar aus dessen Privatvermögen. Und diese Haftung lässt sich Dritten gegenüber nicht wegvereinbaren: Eine entgegenstehende Abrede im Gesellschaftsvertrag ist gegenüber dem Gläubiger unwirksam (§ 721 S. 2 BGB). Diese Haftung ist akzessorisch — sie hängt an der Schuld der Gesellschaft. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann deshalb die Einwendungen und Einreden geltend machen, die der Gesellschaft zustehen, und die Zahlung verweigern, solange die Gesellschaft etwa noch anfechten oder aufrechnen könnte (§ 721b BGB). Aber das ändert nichts am Kern: Die GbR ist keine Haftungsbremse. Wer den Schutz des Privatvermögens sucht, ist bei der GbR falsch — dafür gibt es die Kapitalgesellschaft, etwa die GmbH.
Der Eintritt in eine bestehende GbR — Altlasten inklusive. Besonders tückisch ist die Haftung für den, der einer schon bestehenden GbR beitritt. Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet wie die anderen Gesellschafter auch für die Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden (§ 721a BGB) — und auch das kann Dritten gegenüber nicht abbedungen werden. Sie übernehmen also mit dem Anteil nicht nur die Chancen, sondern die gesamte Haftungsvergangenheit der GbR. Genau deshalb gehört vor jeden Beitritt zu einer GbR eine gründliche Prüfung, welche Verbindlichkeiten die Gesellschaft bereits hat. Beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist diese Prüfung ein eigenes Thema, das wir unter Anteilskauf vertiefen.
Was mit den Altgesellschaften geschieht. Viele GbRs bestehen seit langem und wurden nie förmlich „umgestellt". Das müssen sie auch nicht: Eine bestehende GbR wird durch das MoPeG nicht automatisch eintragungspflichtig und verliert ihre Rechtsfähigkeit nicht dadurch, dass sie nicht eingetragen ist. Sie bleibt handlungsfähig — aber genau so lange, bis sie eines jener Geschäfte vorhat, für die die Voreintragungsobliegenheit gilt. Steht bei einer Altgesellschaft ein Grundstückskauf, ein Anteilserwerb oder eine Registeränderung an, führt der Weg über die Nacheintragung ins Gesellschaftsregister. Wer eine ältere GbR führt, sollte deshalb rechtzeitig klären, ob und wann die Eintragung ansteht, statt erst am Notartermin davon überrascht zu werden.
Praxis Zwei Merksätze ersparen die häufigsten Überraschungen. Erstens: Plant Ihre GbR ein Grundstück, einen Anteil oder eine andere Registerposition, klären Sie die Eintragung ins Gesellschaftsregister, bevor Sie den Kaufvertrag terminieren — sonst steht das Geschäft, bis die eGbR eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO, § 707a Abs. 1 S. 2 BGB). Zweitens: Machen Sie sich vor jedem Vertrag und vor jedem Beitritt klar, dass Sie in der GbR mit Ihrem Privatvermögen geradestehen — voll, gesamtschuldnerisch und, wer eintritt, auch für die Altschulden (§§ 721, 721a BGB). Wer diese beiden Punkte im Blick hat, nutzt die GbR als das, was sie ist: schlank und flexibel, aber ohne Haftungsschirm.
Dieser Beitrag betrachtet die GbR im Geschäftsverkehr nach dem MoPeG. Suchen Sie stattdessen den Haftungsschutz einer Kapitalgesellschaft, lesen Sie GmbH gründen; geht es um den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, finden Sie die Prüfschritte unter Anteilskauf; um den Wechsel oder das Ausscheiden von Gesellschaftern geht es unter Unternehmensnachfolge.
„Die GbR wird unterschätzt — von beiden Seiten. Die einen halten sie für eine kleine GmbH und wundern sich, wenn der Gläubiger an ihr Privatvermögen geht. Die anderen unterschätzen, wie oft die Eintragung ins neue Register plötzlich zur Bedingung wird, damit ein Kauf überhaupt läuft. Wer beides früh klärt, spart sich die böse Überraschung am Notartisch", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.