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Sie wollen wachsen, ohne mit dem Privatvermögen zu haften — die GmbH & Co. KG verspricht genau das, hat aber ihre eigenen Fallen

Sie führen ein Unternehmen oder gründen eines, und Sie wollen zweierlei: unternehmerisch flexibel bleiben — und nicht mit Ihrem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft geradestehen. Die GmbH & Co. KG ist die Rechtsform, die beides verbinden soll. Der Trick dahinter ist einfach und zugleich raffiniert: Es ist eine Kommanditgesellschaft, bei der die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin keine Person ist, sondern eine GmbH. So haftet am Ende niemand aus Fleisch und Blut unbegrenzt — die unbeschränkte Haftung endet beim Vermögen der GmbH. Das funktioniert aber nur, solange die Struktur stimmt. Eine zurückgezahlte Einlage, ein Geschäft vor der Eintragung, ein falscher Firmenzusatz — und die Haftungsbeschränkung, um die es Ihnen ging, bekommt Risse. Hier lesen Sie, wie die GmbH & Co. KG aufgebaut ist, wer wofür haftet und wo die Fallen liegen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (§ 161 HGB): Die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist eine GmbH, die Kommanditisten haften nur beschränkt. So haftet im Ergebnis keine natürliche Person unbegrenzt.
  • Der Komplementär haftet den Gläubigern persönlich und unbeschränkt (§ 126 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) — hier ist das aber die GmbH, deren Haftung wiederum auf ihr Vermögen begrenzt ist. Daraus entsteht die mittelbare Haftungsbeschränkung.
  • Der Kommanditist haftet den Gläubigern unmittelbar, aber nur bis zur Höhe seiner Haftsumme; sobald er die Einlage geleistet hat, ist seine Haftung ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB).
  • Wird die Einlage zurückgezahlt oder werden Gewinne entnommen, während der Kapitalanteil unter der Haftsumme liegt, gilt die Einlage gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet — die Kommanditistenhaftung lebt wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB).
  • Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB) und kann die Gesellschaft nicht vertreten (§ 170 Abs. 1 HGB); geführt wird die KG faktisch von der Komplementär-GmbH über deren Geschäftsführer. Die Firma muss die Haftungsbeschränkung kennzeichnen (§ 19 Abs. 2 HGB).

Typische Situationen

Sie wollen die Haftung begrenzen, aber flexibler bleiben als in der GmbH

Eine reine GmbH wäre Ihnen zu starr — Sie wollen Gesellschafter aufnehmen, Gewinne beweglich verteilen, die Struktur an Ihre Familie oder Ihre Partner anpassen. Und trotzdem soll Ihr Privatvermögen außen vor bleiben. Genau dafür ist die GmbH & Co. KG gebaut: die Beweglichkeit einer Personengesellschaft, kombiniert mit einer Haftungsbremse. Aber diese Bremse hält nur, wenn die Struktur sauber gesetzt und gelebt wird.

Sie haben sich als Kommanditist Ausschüttungen auszahlen lassen — und bekommen jetzt Post

Jahrelang liefen Ausschüttungen an Sie, Sie haben sie als Ihren Anteil am Erfolg verstanden. Nun gerät die Gesellschaft in Schieflage, und ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter nimmt Sie persönlich in Anspruch — mit dem Argument, Ihre Einlage sei durch die Auszahlungen an Sie „zurückgeflossen". Was sich wie Gewinn anfühlte, kann Ihre längst erledigt geglaubte Haftung wieder aufleben lassen.

Das Geschäft läuft schon — aber die KG steht noch nicht im Handelsregister

Der Vertrag ist geschlossen, Sie treten am Markt auf, schließen erste Verträge, alles unter dem Namen der neuen KG. Nur eingetragen ist sie noch nicht. In dieser Phase kann sich die beschränkte Haftung des Kommanditisten in eine unbeschränkte verwandeln — für alles, was vor der Eintragung entsteht. Der Zeitpunkt, ab dem die Haftungsbremse wirklich greift, ist nicht der Vertragsschluss, sondern der Registereintrag.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Die GmbH & Co. KG sieht kompliziert aus, weil zwei Gesellschaften ineinandergreifen — dahinter steckt aber eine einfache Idee. Man nimmt eine Kommanditgesellschaft, in der es immer einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter geben muss, und setzt an diese Stelle keine Person, sondern eine GmbH. Damit haftet zwar formal weiter „jemand" unbeschränkt — aber dieser Jemand ist eine Gesellschaft, deren eigene Haftung schon auf ihr Vermögen begrenzt ist. Am Ende der Kette steht also kein Mensch, der mit seinem Haus geradesteht. Um zu verstehen, wo die Haftung greift und wo sie aufhört, muss man die Struktur, die drei Haftungsebenen und die Führung der Gesellschaft auseinanderhalten.

Die Struktur — zwei Gesellschaften, ein Unternehmen. Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und bei der die Haftung eines Teils der Gesellschafter — der Kommanditisten — gegenüber den Gläubigern auf einen bestimmten Betrag, die Haftsumme, beschränkt ist, während der andere Teil — der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) — unbeschränkt haftet (§ 161 Abs. 1 HGB). Bei der GmbH & Co. KG gibt es nun zwei Ebenen. Auf der einen Ebene liegt die KG selbst mit ihrem operativen Geschäft; hier sind die Kommanditisten beteiligt — typischerweise Sie und Ihre Mitgesellschafter. Auf der anderen Ebene steht die Komplementär-GmbH, die als einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin in die KG eintritt. Häufig sind dieselben Personen sowohl Kommanditisten der KG als auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. So entsteht ein Gebilde, das nach außen als ein Unternehmen auftritt, rechtlich aber aus zwei verzahnten Gesellschaften besteht — und soweit im KG-Recht nichts Besonderes bestimmt ist, gilt für die KG das Recht der offenen Handelsgesellschaft entsprechend (§ 161 Abs. 2 HGB).

Die Haftung des Komplementärs — unbeschränkt, aber hier eine GmbH. Der persönlich haftende Gesellschafter haftet den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner (§ 126 HGB, über § 161 Abs. 2 HGB auf die KG anwendbar); eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Das ist die volle, unbegrenzte Haftung — und genau sie wird bei der GmbH & Co. KG entschärft, indem an diese Stelle eine GmbH gesetzt wird. Die GmbH haftet zwar unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG, aber sie selbst haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen; hinter der GmbH steht keine unbeschränkt haftende Person. Das ist die mittelbare Haftungsbeschränkung, die den ganzen Sinn der Konstruktion ausmacht: Die unbeschränkte Haftung existiert weiter, läuft aber ins Vermögen einer Kapitalgesellschaft, nicht ins Privatvermögen eines Menschen. (Ein Randbeleg dafür, dass sich hier seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts der Fundstellenort verschoben hat: Die unbeschränkte Haftung steht heute in § 126 HGB — der früher dafür bekannte § 128 HGB regelt inzwischen die Einwendungen des Gesellschafters, nicht mehr die Haftung selbst.)

Die Haftung des Kommanditisten — bis zur Haftsumme, und keinen Cent mehr, solange die Einlage steht. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar, aber nur bis zur Höhe seiner Haftsumme — und diese Haftung ist ausgeschlossen, soweit er die vereinbarte Einlage geleistet hat (§ 171 Abs. 1 HGB). Das ist der Kern des Ganzen aus Ihrer Sicht als Kommanditist: Zahlen Sie Ihre Einlage in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme ein, sind Sie den Gläubigern gegenüber „raus" — Ihre persönliche Haftung ist erledigt. Bis zur Eintragung bestimmt sich die Haftsumme nach dem tatsächlich vereinbarten Betrag; ab der Eintragung nach dem eingetragenen Betrag (§ 172 Abs. 1 HGB). Wichtig ist der Unterschied zwischen zwei Größen, die oft verwechselt werden: Die im Vertrag vereinbarte Pflichteinlage ist das, was Sie im Innenverhältnis der Gesellschaft schulden; die Haftsumme ist der im Register eingetragene Betrag, bis zu dem Sie den Gläubigern nach außen haften. Erst wenn die Einlage in Höhe der Haftsumme geflossen ist, greift die Enthaftung.

Die gefährlichste Falle — die zurückgezahlte Einlage. Jetzt kommt die Stelle, an der die scheinbar erledigte Haftung des Kommanditisten wieder auferstehen kann. Soweit die Einlage an den Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet (§ 172 Abs. 4 S. 1 HGB). Dasselbe gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verluste unter die Haftsumme gesunken ist — oder soweit die Entnahme den Kapitalanteil unter die Haftsumme drückt (§ 172 Abs. 4 S. 2 HGB). Übersetzt heißt das: Nimmt sich der Kommanditist aus der Gesellschaft heraus, was in Wahrheit seine haftende Einlage angreift, lebt seine persönliche Haftung genau in diesem Umfang wieder auf. Der Bundesgerichtshof hat das deutlich gefasst: Nach § 172 Abs. 4 HGB ist jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch sein Kapitalanteil unter die Haftsumme sinkt oder schon zuvor darunter lag — im entschiedenen Fall sogar die Rückzahlung eines Agios (BGH, Urteil vom 05.05.2008 — II ZR 105/07). Für Sie bedeutet das: Eine „Ausschüttung", die nicht durch echte Gewinne gedeckt ist, ist keine Belohnung, sondern eine gestundete Haftung. Sie kann Jahre später zurückkommen — dann, wenn die Gesellschaft das Geld am dringendsten braucht.

Handeln vor der Eintragung — die zweite Falle. Auch der Zeitpunkt zählt. Nimmt die Gesellschaft am Rechtsverkehr teil, bevor sie ins Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der dieser Teilnahme zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten wie ein persönlich haftender Gesellschafter — also unbeschränkt —, es sei denn, dem Gläubiger war bekannt, dass er nur Kommanditist ist (§ 176 Abs. 1 HGB). Wer also loslegt, bevor die KG eingetragen ist, verliert für diese Phase gerade den Schutz, um den es ihm ging. Die beschränkte Haftung des Kommanditisten ist kein Zustand, der mit dem Gesellschaftsvertrag automatisch da ist — sie wird erst mit der Eintragung wirklich belastbar.

Geschäftsführung und Vertretung — der Kommanditist steht draußen. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen (§ 164 HGB), und der Kommanditist als solcher ist auch nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten (§ 170 Abs. 1 HGB). Geführt und nach außen vertreten wird die KG deshalb durch ihre einzige persönlich haftende Gesellschafterin — die Komplementär-GmbH. Und weil eine GmbH nicht selbst handeln kann, handelt sie durch ihren Geschäftsführer. So entsteht die typische Steuerung der GmbH & Co. KG: Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH führt faktisch das operative Unternehmen der KG. Das ist auch der Punkt, an dem sich die beiden Welten treffen — denn dieser Geschäftsführer unterliegt seinerseits dem strengen Pflichtenkreis des GmbH-Geschäftsführers, mit einer eigenen, persönlichen Geschäftsführerhaftung, die von der hier beschriebenen Haftung der Gesellschafter zu trennen ist.

Der Rechtsformzusatz — kein Kosmetikum. Weil bei der GmbH & Co. KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss die Firma das kenntlich machen. Die Firma einer KG muss ohnehin die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB); haftet zusätzlich keine natürliche Person persönlich, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (§ 19 Abs. 2 HGB) — deshalb der Zusatz „GmbH & Co. KG". Das ist kein Formalismus: Der Geschäftsverkehr soll auf einen Blick erkennen, dass hinter dem Unternehmen keine unbeschränkt haftende Person steht. Wer diesen Zusatz weglässt oder verfälscht, setzt sich dem Vorwurf aus, über die Haftungsverhältnisse zu täuschen.

Praxis Zwei Sätze halten Sie sich als Kommanditist am besten vor Augen. Erstens: Was ich mir auszahlen lasse, muss durch echte Gewinne gedeckt sein — sonst hole ich mir meine schon erledigte Haftung zurück (§ 172 Abs. 4 HGB). Bevor Sie eine Ausschüttung annehmen, sollten Sie wissen, ob Ihr Kapitalkonto über der Haftsumme liegt. Zweitens: Ich lege nicht im Namen der KG los, bevor sie eingetragen ist — sonst hafte ich für diese Phase wie ein Vollhafter (§ 176 HGB). Beides sind Fehler, die man nicht sieht, während man sie macht, und die erst in der Krise ihre Rechnung präsentieren.

Dieser Beitrag betrachtet die GmbH & Co. KG als Rechtsform. Geht es um die saubere Gründung der Komplementär-GmbH selbst — Satzung, Stammkapital, Kapitalaufbringung —, lesen Sie GmbH gründen: Gesellschaftsvertrag und Gründungsfehler; um die persönliche Verantwortung dessen, der die Komplementär-GmbH führt, geht es unter Geschäftsführerhaftung.

So gehen Sie vor

  • Prüfen, ob die GmbH & Co. KG die richtige Form für Sie ist

    Die Rechtsform passt vor allem, wenn Sie Haftungsschutz mit der Beweglichkeit einer Personengesellschaft verbinden wollen — etwa bei beweglicher Gewinnverteilung, Familienstrukturen oder der Aufnahme von Gesellschaftern. Wägen Sie das gegen die Komplexität ab: Sie führen dauerhaft zwei Gesellschaften mit je eigener Buchführung und je eigenen Formalien. Ob sich das lohnt, hängt an Ihren Zielen — das gehört vor die Gründung, nicht danach geklärt.

  • Die Struktur sauber aufsetzen — beide Ebenen zusammen denken

    Die Komplementär-GmbH und die KG greifen ineinander: Beteiligungen, Geschäftsführung, Gewinnverteilung und die Frage, wer in beiden Gesellschaften welche Rolle hat, müssen zueinander passen. Wer nur die KG betrachtet und die GmbH als bloße „Hülle" behandelt, baut Reibungspunkte ein. Die Verträge beider Ebenen gehören aufeinander abgestimmt.

  • Haftsumme und Einlage bewusst festlegen — und die Einlage leisten

    Die im Register eingetragene Haftsumme bestimmt, bis zu welchem Betrag Sie als Kommanditist nach außen haften; erst die geleistete Einlage schließt diese Haftung aus (§ 171 Abs. 1 HGB). Legen Sie die Haftsumme bewusst fest und sorgen Sie dafür, dass die Einlage wirklich fließt und dokumentiert ist — das ist der Schalter, der Ihre persönliche Haftung ausschaltet.

  • Erst nach der Eintragung im Namen der KG auftreten

    Wer vor der Eintragung im Namen der KG am Markt handelt und der Teilnahme zustimmt, haftet für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten wie ein Vollhafter (§ 176 Abs. 1 HGB). Halten Sie größere Geschäfte zurück, bis das Register eingetragen hat — oder machen Sie dem Vertragspartner unmissverständlich klar, dass es sich um eine noch nicht eingetragene KG handelt und Sie nur Kommanditist sind.

  • Ausschüttungen an der Haftsumme messen

    Bevor Sie sich als Kommanditist etwas auszahlen lassen, klären Sie, ob die Auszahlung durch echte Gewinne gedeckt ist oder ob sie Ihren Kapitalanteil unter die Haftsumme drückt. Im zweiten Fall lebt Ihre Haftung in Höhe der Auszahlung wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB) — eine Rechnung, die Sie sich mit einem Blick auf Ihr Kapitalkonto vorher ersparen.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Ausschüttungen entnehmen, die keine echten Gewinne sind

    Wer sich als Kommanditist auszahlen lässt, obwohl sein Kapitalanteil unter der Haftsumme liegt oder dadurch darunter sinkt, holt sich seine bereits erloschene Haftung zurück (§ 172 Abs. 4 HGB). Der Bundesgerichtshof lässt dafür jede solche Rückzahlung genügen (BGH, Urteil vom 05.05.2008 — II ZR 105/07). Prüfen Sie vor jeder Entnahme, ob sie gewinngedeckt ist — sonst zahlen Sie später an die Gläubiger, was Sie sich heute nehmen.

  • Im Namen der KG loslegen, bevor sie eingetragen ist

    Vor der Eintragung haftet der zustimmende Kommanditist für die begründeten Verbindlichkeiten wie ein persönlich haftender Gesellschafter (§ 176 Abs. 1 HGB). Der Schutz der beschränkten Haftung ist erst mit dem Registereintrag belastbar — bis dahin ist jedes Geschäft im Namen der noch nicht eingetragenen KG Ihr persönliches Risiko, wenn der Gläubiger Ihre Kommanditisten-Stellung nicht kannte.

  • Den Rechtsformzusatz verkürzen oder verfälschen

    Weil bei der GmbH & Co. KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss die Firma die Haftungsbeschränkung kennzeichnen (§ 19 Abs. 2 HGB) — daher „GmbH & Co. KG". Wer den Zusatz weglässt oder so auftritt, als stünde eine unbeschränkt haftende Person dahinter, täuscht über die Haftungsverhältnisse und riskiert, sich genau daran festhalten zu lassen.

  • Die Komplementär-GmbH als bloße Hülle vernachlässigen

    Die GmbH trägt in dieser Struktur die unbeschränkte Haftung — und wird über ihren Geschäftsführer geführt. Wer die GmbH-Ebene stiefmütterlich behandelt, ihre Formalien schleifen lässt oder ihren Geschäftsführer die eigenen Pflichten vergessen lässt, gefährdet die ganze Konstruktion. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH steht in einem eigenen, persönlichen Pflichtenkreis (dazu Geschäftsführerhaftung).

Kosten & Dauer

Die GmbH & Co. KG ist aufwendiger als eine einzelne Gesellschaft, weil zwei Gesellschaften aufgesetzt und dauerhaft geführt werden: die Komplementär-GmbH mit notarieller Satzung und Handelsregisteranmeldung und die KG selbst. Bei der Gestaltung entstehen Kosten vor allem beim Notar — für die GmbH-Satzung und die Anmeldungen — sowie für die anwaltliche Abstimmung beider Gesellschaftsverträge aufeinander. Der Aufwand steigt mit der Zahl der Gesellschafter, mit individuellen Regelungen zu Gewinnverteilung, Nachfolge und Beteiligung und mit der Frage, ob dieselben Personen in beiden Ebenen stehen. Laufend kommen die doppelten Formalien hinzu.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob eine schlanke Standardstruktur genügt oder ob Beteiligungsverhältnisse, Gewinnverteilung und Nachfolge über beide Ebenen hinweg maßgeschneidert werden müssen, entscheidet sich erst, wenn wir Ihr Vorhaben kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg für Sie sinnvoll ist, sobald wir die Eckdaten kennen.

Häufige Fragen

Warum haftet bei der GmbH & Co. KG niemand mit dem Privatvermögen?

Weil an der Stelle, an der eine KG immer einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter braucht, keine Person steht, sondern eine GmbH. Der persönlich haftende Gesellschafter haftet zwar unbeschränkt (§ 126 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) — aber diese Rolle nimmt die Komplementär-GmbH ein, deren eigene Haftung schon auf ihr Vermögen begrenzt ist. Die Kommanditisten haften ohnehin nur bis zur Haftsumme und sind nach geleisteter Einlage frei (§ 171 Abs. 1 HGB). Am Ende steht keine natürliche Person, die unbegrenzt geradesteht.

Ich bin Kommanditist und habe meine Einlage bezahlt — kann ich trotzdem noch haften?

Grundsätzlich nicht: Ist die Einlage in Höhe der Haftsumme geleistet, ist Ihre Haftung gegenüber den Gläubigern ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB). Es gibt aber zwei Ausnahmen. Erstens lebt Ihre Haftung wieder auf, soweit die Einlage an Sie zurückgezahlt wird oder Sie Gewinne entnehmen, während Ihr Kapitalanteil unter der Haftsumme liegt (§ 172 Abs. 4 HGB; BGH, Urteil vom 05.05.2008 — II ZR 105/07). Zweitens haften Sie für Geschäfte vor der Eintragung der KG unter Umständen wie ein Vollhafter (§ 176 Abs. 1 HGB).

Was passiert, wenn ich mir als Kommanditist Ausschüttungen auszahlen lasse?

Solange die Auszahlung durch echte Gewinne gedeckt ist, ist sie unschädlich. Wird die Einlage aber zurückgezahlt oder entnehmen Sie Gewinne, während Ihr Kapitalanteil durch Verluste unter die Haftsumme gesunken ist, gilt die Einlage gegenüber den Gläubigern insoweit als nicht geleistet — Ihre persönliche Haftung lebt in Höhe der Auszahlung wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Der Bundesgerichtshof lässt dafür jede solche Rückzahlung genügen (BGH, Urteil vom 05.05.2008 — II ZR 105/07). Prüfen Sie deshalb vor jeder Entnahme den Stand Ihres Kapitalkontos.

Darf ein Kommanditist die Geschäfte führen?

Von der Geschäftsführung ist der Kommanditist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 164 HGB), und er kann die Gesellschaft als solcher auch nicht nach außen vertreten (§ 170 Abs. 1 HGB). Geführt und vertreten wird die KG durch die persönlich haftende Gesellschafterin — bei der GmbH & Co. KG also durch die Komplementär-GmbH, und diese handelt durch ihren Geschäftsführer. Faktisch führt damit der GmbH-Geschäftsführer das Unternehmen der KG; er unterliegt dabei seinem eigenen Pflichtenkreis.

GmbH oder GmbH & Co. KG — was ist der Unterschied?

Beide schirmen im Ergebnis das Privatvermögen ab. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit fester Struktur und Stammkapital. Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft (KG), bei der eine GmbH die unbeschränkte Haftung übernimmt — sie verbindet Haftungsschutz mit der Beweglichkeit einer Personengesellschaft, ist dafür aber aufwendiger, weil zwei Gesellschaften zu führen sind. Welche Form passt, hängt von Ihren Zielen ab, etwa der gewünschten Gewinnverteilung und Struktur. Zur Gründung der GmbH selbst lesen Sie GmbH gründen.

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„Die GmbH & Co. KG schützt zuverlässig — solange man sie ernst nimmt. Die teuersten Fälle, die ich sehe, sind nicht die schlecht gebauten Strukturen, sondern die Kommanditisten, die sich über Jahre Ausschüttungen auszahlen ließen, ohne zu prüfen, ob ihr Kapitalkonto das trägt. Wenn dann der Gläubiger kommt, lebt eine längst erledigt geglaubte Haftung wieder auf", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 161 HGB — Begriff der Kommanditgesellschaft: Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gläubigern auf die Haftsumme beschränkt, beim persönlich haftenden Gesellschafter keine Beschränkung (Abs. 1); im Übrigen entsprechende Anwendung des OHG-Rechts (Abs. 2).
  • § 126 HGB — persönliche Haftung der Gesellschafter: Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner, entgegenstehende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam (für die KG über § 161 Abs. 2 HGB auf den Komplementär anwendbar; seit dem MoPeG die maßgebliche Norm der unbeschränkten Haftung anstelle des früheren § 128 HGB).
  • § 171 HGB — Haftung des Kommanditisten: unmittelbare Haftung bis zur Höhe der Haftsumme; Ausschluss, soweit die Einlage geleistet ist (Abs. 1).
  • § 172 HGB — maßgebliche Haftsumme nach Registereintragung (Abs. 1); die Einlage gilt gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt wird oder soweit Gewinnentnahmen den Kapitalanteil unter die Haftsumme mindern (Abs. 4).
  • § 176 HGB — Haftung vor der Eintragung: der zustimmende Kommanditist haftet für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten wie ein persönlich haftender Gesellschafter, es sei denn, seine Kommanditisten-Stellung war dem Gläubiger bekannt (Abs. 1).
  • § 164 HGB — Geschäftsführungsbefugnis: die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen (§ 116 Abs. 2 S. 1 HGB bleibt unberührt).
  • § 170 HGB — der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten (Abs. 1).
  • § 19 HGB — Firma: Pflicht zur Bezeichnung „Kommanditgesellschaft" oder verständlicher Abkürzung (Abs. 1 Nr. 3); haftet keine natürliche Person persönlich, muss die Firma eine die Haftungsbeschränkung kennzeichnende Bezeichnung enthalten (Abs. 2).
  • BGH, Urteil vom 05.05.2008 — II ZR 105/07 — Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 S. 1 HGB wieder auf, wenn eine Rückzahlung an ihn (dort ein Agio) seinen Kapitalanteil unter die Haftsumme sinken lässt oder er schon zuvor darunter lag; jede solche Rückzahlung an den Kommanditisten ist insoweit haftungsbegründend.

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