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Sie wollen in der Werbung zeigen, dass Ihr Produkt besser ist als das des Marktführers — erlaubt ist das, aber nur unter engen Voraussetzungen

Ihr Angebot ist günstiger, schneller oder leistungsfähiger als das des bekannten Wettbewerbers — und Sie wollen das auch sagen dürfen, mit Namen. Das ist erlaubt: Vergleichende Werbung ist heute grundsätzlich zulässig, anders als es Generationen von Unternehmern gelernt haben. Doch die Erlaubnis hat einen Preis. Das Gesetz knüpft sie an eine Reihe von Bedingungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen — und ein einziger Fehltritt macht aus dem zulässigen Vergleich eine unlautere Werbung, die Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung und den gesamten Werbeauftritt kosten kann. Hier lesen Sie, wo genau die Grenze verläuft — ob Sie werben wollen oder sich gegen einen Vergleich wehren, den ein anderer über Sie anstellt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Waren erkennbar macht (§ 6 Abs. 1 UWG) — auch wenn Sie den Namen nicht nennen, sondern nur unmissverständlich anspielen. Sie ist grundsätzlich erlaubt, nicht verboten.
  • Die Erlaubnis steht aber unter kumulativen Bedingungen: § 6 Abs. 2 UWG zählt sechs Fälle auf, in denen der Vergleich unlauter ist. Es genügt ein einziger dieser Verstöße, damit der gesamte Vergleich kippt — alle Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein.
  • Der Vergleich muss dieselbe Bedarfsdeckung betreffen und sich objektiv auf nachprüfbare, typische Eigenschaften oder den Preis beziehen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 UWG). „Wir sind einfach besser" ist kein zulässiger Vergleich, sondern eine nicht nachprüfbare Behauptung.
  • Die häufigste Falle ist die Herabsetzung oder Verunglimpfung des Wettbewerbers (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG, dazu § 4 Nr. 1 UWG). Wer den Konkurrenten lächerlich macht, abwertet oder verächtlich darstellt, verlässt den geschützten Bereich — auch wenn der Vergleich sachlich stimmt.
  • Ein unlauterer Vergleich löst Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche jedes Mitbewerbers aus (§ 8 UWG), regelmäßig eingeleitet durch eine Abmahnung (§ 13 UWG) und häufig durchgesetzt per einstweiliger Verfügung — die Werbung muss dann kurzfristig gestoppt werden.

Typische Situationen

Sie wollen mit einem Vergleich werben

Ihr Produkt hält länger, Ihr Tarif ist günstiger, Ihre Lösung spart messbar Zeit — und Sie wollen das offensiv zeigen, gerne mit Blick auf den Marktführer. Bevor die Kampagne läuft, entscheidet sich, ob der Vergleich durch alle sechs Nadelöhre des § 6 Abs. 2 UWG passt. Ein Fehler in einem einzigen Punkt, und die teuer produzierte Werbung wird zum Abmahnrisiko.

Ein Wettbewerber vergleicht sich mit Ihnen

Ein Konkurrent stellt sein Angebot neben Ihres und schneidet Sie dabei schlechter aussehen, als es der Wahrheit entspricht — oder in einem herabsetzenden Ton. Jetzt zählt der prüfende Blick: Hält der Vergleich der objektiven Nachprüfbarkeit stand? Ist er irreführend? Setzt er Sie herab? Wo eine der Grenzen fällt, haben Sie einen Unterlassungsanspruch in der Hand.

Die Abmahnung liegt schon auf dem Tisch

Ihre laufende Kampagne hat eine Abmahnung ausgelöst, oder es droht bereits eine einstweilige Verfügung. Jetzt geht es nicht mehr um Gestaltung, sondern um Tempo und Verteidigung — unterlassen, modifizieren oder die Berechtigung des Vorwurfs bestreiten. In diesem Eilverfahren zählt jede Stunde.

Der Grundsatz hat sich umgekehrt: erlaubt statt verboten

Viele Unternehmer tragen noch die alte Regel im Kopf: „Über die Konkurrenz redet man nicht, schon gar nicht in der eigenen Werbung." Das war einmal richtig — vergleichende Werbung galt lange als grundsätzlich unzulässig. Heute ist es umgekehrt. Auf Grundlage einer europäischen Richtlinie ist vergleichende Werbung im deutschen Recht grundsätzlich erlaubt; sie ist ein anerkanntes, wettbewerbsförderndes Mittel, weil sie dem Kunden die Entscheidung erleichtert. Verboten ist nicht der Vergleich als solcher, sondern nur der unlautere Vergleich.

Was überhaupt ein Vergleich in diesem Sinne ist, fasst das Gesetz weit: Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht (§ 6 Abs. 1 UWG). Es kommt also nicht darauf an, ob Sie den Namen des Wettbewerbers nennen. Es genügt, dass der angesprochene Verkehr erkennt, wer gemeint ist — „der bekannte Anbieter aus Süddeutschland", eine unverkennbare Farbe, ein charakteristisches Logo-Detail, „die Nummer eins im Markt". Sobald der Mitbewerber identifizierbar wird, gelten die Regeln des § 6 UWG, ganz gleich, wie verklausuliert die Anspielung war.

Praxis Prüfen Sie zuerst, ob Sie überhaupt vergleichend werben: Wird ein bestimmter Wettbewerber für Ihr Publikum erkennbar? Wenn ja, ist der Weg über § 6 Abs. 2 UWG unausweichlich — auch dann, wenn Sie geglaubt haben, mit einer Andeutung „auf der sicheren Seite" zu sein. Gerade die vermeintlich clevere Umschreibung, die jeder sofort zuordnet, ist ein voller Vergleich mit allen Anforderungen.

Die sechs Nadelöhre des § 6 Abs. 2 UWG

Das Herzstück ist § 6 Abs. 2 UWG. Er zählt sechs Fälle auf, in denen ein Vergleich unlauter ist. Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu lesen: Ihr Vergleich ist nur zulässig, wenn er an keinem einzigen dieser Punkte scheitert. Fällt er durch ein Nadelöhr, ist die gesamte Werbung unlauter — auch wenn sie alle anderen fünf mühelos passiert. Unlauter handelt danach, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich:

1. Nicht denselben Bedarf oder Zweck betrifft. Der Vergleich muss sich auf Waren oder Dienstleistungen „für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung" beziehen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Sie dürfen Ihr Produkt nur mit einem funktional austauschbaren des Wettbewerbers vergleichen — Äpfel mit Äpfeln. Der Vergleich einer Premiumleistung mit einer Basisvariante, die einen anderen Bedarf deckt, hinkt und ist angreifbar.

2. Nicht objektiv und nachprüfbar ist. Der Vergleich muss „objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis" bezogen sein (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Das ist die zentrale inhaltliche Hürde: Verglichen werden dürfen nur harte, überprüfbare Fakten — Preis, Laufzeit, Verbrauch, messbare Leistungsdaten. Ein pauschales „Wir sind besser", ein Gefühl, eine nicht belegbare Wertung fällt heraus. Der Maßstab muss so gewählt sein, dass ein Dritter ihn nachprüfen könnte.

3. Verwechslungsgefahr schafft. Der Vergleich darf nicht „zu einer Gefahr von Verwechslungen" zwischen Ihnen und dem Mitbewerber oder zwischen den Waren oder den verwendeten Kennzeichen führen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Wer im Vergleich fremde Kennzeichen so einsetzt, dass der Kunde die Angebote oder Anbieter verwechselt, verlässt den erlaubten Bereich.

4. Den Ruf eines fremden Kennzeichens unlauter ausnutzt. Unlauter ist auch, wer „den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt" (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Sie dürfen den guten Namen der Konkurrenz nicht als Trittbrett für Ihr eigenes Angebot missbrauchen — der zulässige Vergleich informiert, er saugt nicht den fremden Ruf ab.

5. Herabsetzt oder verunglimpft. Der Vergleich darf „die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers" nicht „herabsetzen oder verunglimpfen" (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Das ist die praktisch häufigste Falle — dazu gleich mehr. Der sachliche Hinweis auf einen Nachteil des anderen ist erlaubt; die Abwertung, der Spott, die Verächtlichmachung nicht.

6. Als Imitation oder Nachahmung darstellt. Schließlich ist unlauter, wer die eigene Ware „als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt" (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG). Wer wirbt „wie das Original, nur günstiger" und sich damit als Nachbau eines Markenprodukts präsentiert, handelt unlauter.

Praxis Behandeln Sie diese sechs Nummern als Checkliste, die Ihr Vergleich vollständig bestehen muss. Es reicht nicht, „die meisten" zu erfüllen. Gehen Sie jede Aussage Ihrer Werbung einzeln durch und fragen Sie bei jeder: Ist sie objektiv nachprüfbar (Nr. 2)? Setzt sie den anderen herab (Nr. 5)? Der schwächste Punkt entscheidet über das Ganze.

Die gefährlichste Falle: Herabsetzung und Verunglimpfung

In der Praxis scheitern die meisten Vergleiche nicht an trockenen Sachfragen, sondern am Ton. Der Wunsch, den Wettbewerber nicht nur zu schlagen, sondern auch schlecht aussehen zu lassen, ist menschlich verständlich — und rechtlich gefährlich. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG verbietet, im Vergleich den Mitbewerber, seine Waren, seine Tätigkeit oder seine geschäftlichen Verhältnisse herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Dieselbe Wertung trägt § 4 Nr. 1 UWG, der die gezielte Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers ganz allgemein für unlauter erklärt.

Die Grenze verläuft zwischen sachlicher Information und Abwertung. Erlaubt ist der nüchterne Hinweis, dass Ihr Produkt in einem messbaren Punkt besser abschneidet — auch wenn das für den anderen unangenehm ist. Ein Vergleich, der einen Mitbewerber schlechter dastehen lässt, ist nicht schon deshalb unzulässig; das liegt in der Natur jedes Vergleichs. Unzulässig wird er dort, wo zur sachlichen Aussage die Abwertung als Person oder Unternehmen hinzutritt — Spott, Lächerlichmachung, pauschale Verächtlichmachung, ein herabwürdigender Unterton, der über die Sache hinausgeht. Wer schreibt „unser Akku hält 20 Prozent länger", informiert. Wer schreibt „während die Konkurrenz Sie mit ihrer veralteten Technik im Stich lässt", wertet ab.

Der Grat ist schmal und die Einschätzung stark vom Einzelfall und vom Gesamteindruck der Werbung abhängig. Ironie, Übertreibung und Humor sind nicht per se verboten, kippen aber schnell in die Verunglimpfung, wenn sie den anderen bloßstellen. Und was der Werbende als „flott" empfindet, liest ein Gericht im Zweifel nüchterner. Deshalb ist gerade dieser Punkt der, an dem eine unabhängige Einschätzung vor dem Kampagnenstart am meisten wert ist.

Praxis Streichen Sie aus jedem Vergleich die Adjektive, die nicht messbar sind. „Länger", „günstiger", „schneller" mit Zahl dahinter — bleibt. „Veraltet", „lahm", „von gestern" über den anderen — raus. Testen Sie jede Formulierung mit der Frage: Beschreibe ich meinen Vorteil, oder mache ich den anderen schlecht? Nur das Erste ist sicher; das Zweite ist der häufigste Grund für eine Abmahnung.

Die zweite Falle: der nicht nachprüfbare Vergleich

Die zweithäufigste Schwachstelle ist der Vergleich, der sich einer Überprüfung entzieht. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt, dass sich der Vergleich objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis bezieht. Das schließt die Werbung mit dem Bauchgefühl aus. „Die bessere Wahl", „unschlagbar", „die Nummer eins" — solche Aussagen sind, für sich genommen, keine nachprüfbaren Eigenschaften, sondern reine Selbstanpreisung. Im Vergleich mit einem konkreten Wettbewerber werden sie zum Problem, weil niemand sie am Maßstab überprüfen kann.

Nachprüfbar heißt: Es muss eine Tatsache geben, die sich — notfalls von einem Sachverständigen — verifizieren lässt. Der Preis eines konkreten Tarifs, die gemessene Reichweite, die zugesicherte Bearbeitungszeit, ein Testergebnis mit benannter Quelle. Fehlt dieser objektive Anknüpfungspunkt, ist der Vergleich schon aus diesem Grund unlauter, unabhängig davon, ob er zutrifft. Und selbst der nachprüfbare Vergleich muss zusätzlich zutreffen: Ist die verglichene Angabe unwahr oder zur Täuschung geeignet, greift daneben das Irreführungsverbot.

Praxis Legen Sie zu jeder vergleichenden Aussage die Quelle bereit, mit der Sie sie belegen könnten, wenn morgen die Abmahnung käme. Fehlt diese Quelle, ist der Vergleich angreifbar — noch bevor es um seinen Inhalt geht. Und halten Sie die Vergleichsgrundlage aktuell: Ein Preis- oder Leistungsvergleich, der zum Zeitpunkt der Schaltung stimmt, kann Wochen später überholt und damit irreführend sein.

Zusammenspiel mit dem Irreführungsverbot

§ 6 UWG steht nicht allein. Auch ein Vergleich, der alle sechs Nummern des Absatzes 2 formal besteht, kann an einer weiteren Hürde scheitern: dem Irreführungsverbot. Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 UWG). Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung an diesem Maßstab zu messen sind (§ 5 Abs. 4 UWG).

Praktisch bedeutet das: Ein Vergleich kann sachlich, objektiv und nachprüfbar aufgebaut sein und trotzdem irreführen — etwa, weil er einen unpassenden Bezugswert wählt, weil er einen für das Gesamtbild wesentlichen Umstand verschweigt oder weil die zugrunde gelegten Zahlen nicht mehr aktuell sind. Ein Preisvergleich, der eine einmalige Aktion des Wettbewerbers dessen Normalpreis gegenüberstellt, ohne das offenzulegen, ist ein klassisches Beispiel. Wer vergleicht, muss also zweifach bestehen: die Zulässigkeit nach § 6 Abs. 2 UWG und die Wahrheit und Vollständigkeit nach § 5 UWG.

Praxis Prüfen Sie den fertigen Vergleich ein zweites Mal aus der Sicht des Kunden: Entsteht bei ihm ein zutreffendes Gesamtbild — oder ein günstigeres, als die Wirklichkeit hergibt? Alles, was das Bild schönt, indem es Wesentliches weglässt, ist ein Irreführungsrisiko, selbst wenn jede Einzelangabe für sich stimmt.

Wenn der Vergleich kippt: Unterlassung, Abmahnung, einstweilige Verfügung

Ist ein Vergleich unlauter, hat das schnelle und spürbare Folgen. Jeder Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße vertreibt, kann Sie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG). Der Unterlassungsanspruch besteht sogar schon, wenn eine solche Zuwiderhandlung erst droht (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UWG) — Sie müssen also nicht abwarten, bis der Schaden eingetreten ist, und umgekehrt kann gegen Sie schon vor dem großen Roll-out vorgegangen werden.

Der übliche erste Schritt ist die Abmahnung: Der Verletzte fordert Sie auf, die Werbung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (§ 13 UWG). Kommen Sie dem nicht nach, folgt regelmäßig die gerichtliche Durchsetzung — im Wettbewerbsrecht sehr häufig im Eilverfahren per einstweiliger Verfügung. Dann muss die beanstandete Kampagne binnen kürzester Zeit gestoppt werden, oft bevor über die Sache in der Tiefe verhandelt wurde. Genau deshalb ist die vermeintlich pfiffige, aber grenzwertige Werbeaussage so teuer: Sie riskiert nicht nur den Aufwand für die Produktion, sondern den abrupten Abbruch der gesamten Kampagne. Wie ein solches Eilverfahren abläuft und wie Sie sich verteidigen, klären wir mit Ihnen sofort. Erreicht Sie umgekehrt eine unberechtigte Abmahnung, ordnet der Ratgeber zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die Handlungsmöglichkeiten.

Praxis Reagiert jemand mit einer Abmahnung auf Ihre Werbung, lassen Sie Frist und Berechtigung sofort prüfen, bevor Sie unterschreiben — eine vorschnell abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet Sie langfristig und kann bei jedem Wiederholungsfall teuer werden. Umgekehrt, wenn ein Wettbewerber Sie unlauter vergleicht, wirkt eine eigene Abmahnung nur, solange die Kampagne läuft — hier zählt jeder Tag.

So gehen Sie vor

  • Klären, ob Sie überhaupt vergleichend werben

    Wird ein bestimmter Wettbewerber für Ihr Publikum erkennbar — mit Namen oder durch eine eindeutige Anspielung? Dann gilt § 6 UWG in vollem Umfang (§ 6 Abs. 1 UWG). Die vermeintlich harmlose Andeutung, die jeder zuordnet, ist ein voller Vergleich mit allen Anforderungen.

  • Jede Aussage durch die sechs Nummern führen

    Prüfen Sie den Vergleich Punkt für Punkt an § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 UWG. Betrifft er denselben Bedarf? Ist er objektiv nachprüfbar? Schafft er Verwechslung, nutzt er fremden Ruf aus, setzt er herab, stellt er als Nachahmung dar? Der schwächste Punkt entscheidet über die gesamte Werbung.

  • Den Ton von der Sache trennen

    Streichen Sie jede Abwertung, jeden Spott, jeden herabsetzenden Unterton (§ 6 Abs. 2 Nr. 5, § 4 Nr. 1 UWG). Beschreiben Sie Ihren messbaren Vorteil — nicht den Nachteil des anderen in wertenden Worten. Sachliche Information hält, Verächtlichmachung kippt.

  • Belege bereithalten und aktuell halten

    Zu jeder vergleichenden Angabe gehört eine nachprüfbare Grundlage (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG), die auch im Zeitpunkt der Schaltung noch stimmt (sonst § 5 UWG). Legen Sie die Quelle so ab, dass Sie sie im Fall einer Abmahnung sofort vorlegen können.

  • Vor dem Start prüfen lassen — oder im Ernstfall schnell reagieren

    Eine unabhängige Einschätzung vor dem Kampagnenstart kostet einen Bruchteil dessen, was ein abrupt gestoppter Werbeauftritt kostet. Und wenn eine Abmahnung oder Verfügung schon da ist, entscheidet das Tempo — lassen Sie Frist und Berechtigung prüfen, bevor Sie etwas unterschreiben.

Kosten & Dauer

Eine Werbekampagne vor dem Start auf ihre wettbewerbsrechtliche Tragfähigkeit prüfen zu lassen, kostet einen Bruchteil dessen, was ein einziger gestoppter Werbeauftritt kostet — von den Kosten einer Abmahnung oder einer einstweiligen Verfügung ganz zu schweigen. Der Aufwand hängt daran, ob es um eine einzelne Aussage oder eine ganze Kampagne geht, ob Sie werben oder sich gegen einen fremden Vergleich wehren, und wie eilig die Lage ist. Häufig genügt schon die gezielte Prüfung der kritischen Aussagen — Nachprüfbarkeit und Tonlage —, um das größte Risiko zu entschärfen.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Ihre Werbung, der betroffene Wettbewerber und die konkrete Lage auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Einschätzung, wo bei Ihrer Kampagne das eigentliche Risiko steckt und wo nicht. Die Werbeaussage, die vor der Schaltung ein paar Stunden Sorgfalt bekommt, ist die, über die Sie später nicht streiten.

Häufige Fragen

Darf ich in meiner Werbung den Namen eines Konkurrenten nennen?

Ja, das ist grundsätzlich erlaubt. Vergleichende Werbung — jede Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Waren erkennbar macht (§ 6 Abs. 1 UWG) — ist zulässig, solange sie keine der sechs Unlauterkeitsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 UWG erfüllt. Auf die Namensnennung kommt es dabei nicht an: Auch eine unmissverständliche Anspielung, die jeder zuordnet, ist ein voller Vergleich mit allen Anforderungen.

Muss mein Vergleich alle Voraussetzungen erfüllen oder nur die meisten?

Alle zugleich. § 6 Abs. 2 UWG zählt sechs Fälle auf, in denen der Vergleich unlauter ist; es genügt ein einziger dieser Verstöße, damit die gesamte Werbung kippt. Der Vergleich muss also durch jedes der sechs Nadelöhre passen — der schwächste Punkt entscheidet über das Ganze, nicht der Durchschnitt.

Darf ich sagen, dass mein Produkt besser ist als das der Konkurrenz?

Nur, wenn Sie es objektiv und nachprüfbar belegen. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt einen Bezug auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis. „Wir sind besser" ohne messbaren Maßstab ist kein zulässiger Vergleich, sondern eine nicht überprüfbare Anpreisung. „20 Prozent längere Laufzeit" mit belegbarer Grundlage dagegen ist tragfähig — solange die Angabe zutrifft und nicht irreführt (§ 5 UWG).

Wo verläuft die Grenze zur unzulässigen Herabsetzung?

Zwischen sachlicher Information und Abwertung. Erlaubt ist der nüchterne Hinweis auf einen messbaren Vorteil, auch wenn er den anderen schlechter dastehen lässt. Unzulässig wird der Vergleich, wenn Spott, Lächerlichmachung oder ein verächtlicher Unterton hinzutreten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5, § 4 Nr. 1 UWG). Die Faustregel: Beschreiben Sie Ihren Vorteil, nicht den Konkurrenten in wertenden Worten. Der Einzelfall und der Gesamteindruck entscheiden.

Ein Wettbewerber vergleicht sich unfair mit uns — was können wir tun?

Ist der Vergleich unlauter — etwa herabsetzend oder nicht objektiv nachprüfbar —, steht Ihnen als Mitbewerber ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG). Der übliche Weg ist die Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung (§ 13 UWG), im Eilfall die einstweilige Verfügung. Weil der Anspruch schon bei drohender Zuwiderhandlung greift (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UWG), zählt jeder Tag, solange die Kampagne läuft.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Kampagne kurz vor dem Start steht oder eine Abmahnung mit Frist eingegangen ist, zählt jeder Tag — lassen Sie die Werbung lieber vor als nach dem Ernstfall prüfen.

„Der teuerste Satz in einer Werbung ist der, der den Wettbewerber schlecht macht statt das eigene Produkt gut. Ein Vergleich, der nur informiert und jede Zahl belegen kann, hält — der, der spottet oder etwas ‚einfach besser' nennt, kippt und reißt die ganze Kampagne mit. Wer sachlich vergleicht, darf heute mehr sagen, als die meisten glauben", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze zum Nachlesen

  • § 6 UWG — Vergleichende Werbung: Definition (Abs. 1) und die sechs kumulativen Unlauterkeitsvoraussetzungen (Abs. 2 Nr. 1 bis 6, u. a. gleicher Bedarf, objektive Nachprüfbarkeit, Verwechslungsgefahr, Rufausnutzung, Herabsetzung, Nachahmungsdarstellung).
  • § 4 UWG — Mitbewerberschutz; gezielte Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers (Nr. 1).
  • § 5 UWG — Irreführende geschäftliche Handlungen; gilt auch für Angaben im Rahmen vergleichender Werbung (Abs. 4).
  • § 8 UWG — Beseitigung und Unterlassung; Anspruch schon bei drohender Zuwiderhandlung (Abs. 1), jedem Mitbewerber (Abs. 3 Nr. 1).
  • § 13 UWG — Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung als üblicher erster Durchsetzungsschritt.

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