Auf dem Tisch liegt eine Abmahnung mit vorformulierter Unterlassungserklärung — abgeben oder nicht?
Sie haben eine Abmahnung erhalten, ihr liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, und eine kurze Frist läuft — oft nur wenige Tage. „Zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens" sollen Sie unterschreiben. Genau hier stellt sich die entscheidende Frage: Geben Sie die Erklärung ab, um den Streit ohne Prozess zu beenden — oder nicht, weil der Vorwurf nicht trägt? Und wenn Sie sich unterwerfen: den beigefügten Vordruck, der im Interesse des Gegners formuliert ist, oder eine eigene, eng gefasste Fassung? Es ist keine Ja-Nein-Frage. Die vorformulierte Erklärung bindet Sie regelmäßig weiter, als der Vorwurf reicht, und dauerhaft unter Vertragsstrafe. Umgekehrt kann der Gegner, wenn Sie gar nichts abgeben, eine einstweilige Verfügung beantragen. Hier lesen Sie, wozu die Unterlassungserklärung überhaupt dient, welche zwei Wege Sie haben und wie Sie innerhalb der Frist richtig entscheiden.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Die Abmahnung stützt sich auf einen Unterlassungsanspruch: Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 UWG). Ist einmal verstoßen worden, wird die Wiederholungsgefahr vermutet.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist das Mittel, diese Wiederholungsgefahr auszuräumen: Erst das ernsthafte, mit einer Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungsversprechen nimmt dem Gegner den Anspruch. Deshalb liegt dem Schreiben ein vorformulierter Text bei — und deshalb ist die Abgabe eine echte Weichenstellung, keine Formsache.
Zwei Wege, keine Automatik. Weg A: eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben — ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eng auf den berechtigten Kern gefasst, ohne die überschießenden Zusätze des Vordrucks. Weg B: nicht unterwerfen und die Abmahnung begründet zurückweisen — die riskantere Linie, weil der Gegner dann die einstweilige Verfügung beantragen kann (§ 12 Abs. 1 UWG).
Bei der Vertragsstrafe haben Sie Spielraum: Statt einer festen Summe kann die Strafe nach billigem Ermessen des Verletzten festgesetzt und gerichtlich überprüft werden (§§ 339, 315 BGB — „Hamburger Brauch"). Der Bundesgerichtshof erkennt an, dass eine solche Erklärung die Wiederholungsgefahr ausräumt (BGH, Urteil v. 01.12.2022 – I ZR 144/21).
Seit der Reform 2021 gibt es Grenzen zu Ihren Gunsten: Für abmahnende Mitbewerber ist eine Vertragsstrafe bei einer erstmaligen Abmahnung bestimmter Online-/Datenschutzverstöße gegenüber kleineren Unternehmen ausgeschlossen (§ 13a Abs. 2 UWG), und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung ist sie auf 1.000 Euro gedeckelt (§ 13a Abs. 3 UWG). Ob überhaupt eine Strafe geschuldet wird, ist Teil der Entscheidung.
Typische Situationen
Der Vorwurf trägt im Kern — aber der Vordruck geht zu weit
Es gab tatsächlich eine fehlerhafte Angabe, eine unvollständige Belehrung oder eine irreführende Werbung. Der beigelegte Text verlangt jedoch weit mehr: eine starre, hohe Vertragsstrafe, eine über den konkreten Verstoß hinausreichende Verpflichtung und ein Kostenanerkenntnis. Hier ist selten „unterschreiben oder nicht" die Frage, sondern wie eng die eigene, modifizierte Erklärung zu fassen ist.
Sie halten den Vorwurf für unberechtigt
Der Abmahnende ist möglicherweise gar nicht anspruchsberechtigt (§ 8 Abs. 3 UWG), der behauptete Verstoß liegt nicht vor, oder das Schreiben genügt den Inhaltsanforderungen nicht (§ 13 Abs. 2 UWG). Dann kann die richtige Antwort die begründete Zurückweisung sein — mit dem bewussten Risiko, dass der Gegner die einstweilige Verfügung beantragt (§ 12 Abs. 1 UWG).
Es geht um Ihren Onlineshop oder um Datenschutz
Der Vorwurf betrifft eine Informations- oder Kennzeichnungspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr oder einen Datenschutzverstoß. Gerade hier kann eine Vertragsstrafe bei der erstmaligen Abmahnung eines Kleinunternehmens ausgeschlossen sein (§ 13a Abs. 2 UWG) und der Kostenersatz für Mitbewerber entfallen (§ 13 Abs. 4 UWG). Ob und in welcher Form Sie eine Erklärung abgeben, verschiebt sich dadurch deutlich.
Wozu die Unterlassungserklärung dient — in einfacher Sprache
Der Ausgangspunkt jeder Abmahnung ist ein Anspruch: Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG); der Anspruch besteht sogar schon, wenn eine solche Zuwiderhandlung erst droht (Satz 2). Wichtig ist das Wort Wiederholungsgefahr: Nach anerkannten Grundsätzen wird sie, wenn einmal verstoßen wurde, vermutet — und diese Vermutung müssen Sie ausräumen, um dem Gegner den Anspruch zu nehmen.
Genau dafür ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung da. Das Gesetz sieht sie ausdrücklich als den außergerichtlichen Weg vor: Die Berechtigten sollen vor einem gerichtlichen Verfahren abmahnen und Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 13 Abs. 1 UWG). Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, und versprechen für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe. Diese Strafe ist kein Schmuck: Sie wird verwirkt, sobald Sie dem versprochenen Unterlassen zuwiderhandeln (§ 339 Satz 2 BGB). Erst dieses ernsthafte, wirtschaftlich spürbare Versprechen räumt die vermutete Wiederholungsgefahr aus.
Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab präzisiert: Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr genügt grundsätzlich der Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, „die sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt" (BGH, Urteil v. 01.12.2022 – I ZR 144/21). Zwei Dinge folgen daraus: Erstens muss die Erklärung ernst gemeint und verbindlich sein — eine leere Geste ohne echte Strafbewehrung genügt nicht. Zweitens — und das ist die gute Nachricht — kommt es auf den Inhalt an, nicht auf die Unterschrift unter einem bestimmten Vordruck. Eine eigene, eng gefasste Erklärung wirkt genauso, wenn sie den ernsthaften Unterlassungswillen trägt.
Praxis Verstehen Sie die beigefügte Erklärung nicht als Formular, das nur ausgefüllt werden muss, sondern als Vertragsangebot des Gegners. Sie dürfen es ablehnen und ein eigenes Angebot machen. Die entscheidende Frage lautet nicht „unterschreiben, ja oder nein", sondern: Trägt der Vorwurf — und wenn ja, wie weit muss ich mich wirklich binden, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen?
Weg A: Die modifizierte Unterlassungserklärung
Der beigelegte Entwurf ist im Interesse des Abmahnenden formuliert und regelmäßig zu weit gefasst: Er reicht über den konkreten Vorwurf hinaus, enthält eine starre, oft unangemessen hohe Vertragsstrafe, bindet Sie zeitlich unbegrenzt und enthält meist ein Anerkenntnis der Kosten. Wer ihn ungeprüft unterschreibt, verpflichtet sich unter Umständen dauerhaft zu mehr, als der Verstoß hergibt — und jede spätere, auch versehentliche Zuwiderhandlung löst dann die Vertragsstrafe aus (§ 339 BGB).
Das übliche Gegenmittel ist die modifizierte Unterlassungserklärung: eine eigene Erklärung, die auf den tatsächlich berechtigten Kern beschränkt ist, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne die überschießenden Zusätze, insbesondere ohne Kostenanerkenntnis. Sie räumt die Wiederholungsgefahr genauso aus wie der Vordruck, solange sie den ernsthaften Unterlassungswillen trägt und verbindlich ist (BGH, Urteil v. 01.12.2022 – I ZR 144/21) — bindet Sie aber nur so weit, wie es der Vorwurf verlangt. Der Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich" hält dabei die Sachfrage offen, ob der Vorwurf wirklich berechtigt war, ohne die Ernsthaftigkeit des Versprechens infrage zu stellen.
Auch bei der Vertragsstrafe haben Sie eine Gestaltungsalternative. Statt einer festen Summe können Sie eine Strafe versprechen, deren Höhe im Verletzungsfall nach billigem Ermessen des Verletzten bestimmt und im Streitfall gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüft wird (§ 315 Abs. 3 BGB) — der sogenannte „Hamburger Brauch". Der Vorteil: Sie legen sich nicht auf eine womöglich überhöhte Zahl fest, und die spätere Höhe unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Der Bundesgerichtshof erkennt an, dass einem Vertragsstrafeversprechen nach „Hamburger Brauch" die nötige Abschreckungswirkung bereits innewohnt, weil die Strafe „auch in zuvor nicht absehbarer Höhe" festgesetzt werden kann (BGH, Urteil v. 01.12.2022 – I ZR 144/21). Ist bei einer nur unbezifferten Strafe die Höhe zwischen den Parteien streitig, kann der Abgemahnte sogar die Einigungsstelle anrufen (§ 13a Abs. 5 UWG).
Praxis Eine modifizierte Erklärung ist kein „Vordruck mit gestrichener Strafe". Streicht man nur den Betrag ersatzlos weg, fehlt der Erklärung die Ernsthaftigkeit — und die Wiederholungsgefahr bleibt bestehen. Die Modifikation muss inhaltlich tragen: eng gefasster Unterlassungskern, verbindliches Versprechen, dazu entweder eine angemessene feste Strafe oder der Hamburger Brauch. Diese Gestaltung gehört vor die Abgabe, nicht danach.
Weg B: Nicht unterwerfen — und was das Risiko ist
Sie müssen sich nicht unterwerfen. Ist der Abmahnende nicht anspruchsberechtigt (§ 8 Abs. 3 UWG), liegt kein Verstoß vor oder genügt das Schreiben den Inhaltsanforderungen nicht (§ 13 Abs. 2 UWG), kann die richtige Antwort die begründete Zurückweisung sein — verbunden mit dem Hinweis, warum keine Erklärung abgegeben wird. Das ist die riskantere Linie, denn sie muss tragen.
Das Risiko hat einen Namen: die einstweilige Verfügung. Zur Sicherung der Unterlassungsansprüche können solche Verfügungen im Wettbewerbsrecht sogar ohne die sonst nötige Darlegung und Glaubhaftmachung der Dringlichkeit nach §§ 935, 940 ZPO ergehen (§ 12 Abs. 1 UWG). Reagieren Sie also gar nicht oder greift Ihre Zurückweisung nicht durch, kann schnell ein gerichtliches Verbot im Raum stehen — häufig ohne mündliche Verhandlung und verbunden mit den vollen Kosten. Genau deshalb ist „einfach nichts tun" nie ein Weg: Wer die Frist verstreichen lässt, verhindert die Verfügung nicht, sondern provoziert sie.
Weg B kann trotzdem der richtige sein — wenn der Vorwurf ersichtlich nicht trägt oder die Berechtigung fehlt. Dann steht dem Ganzen sogar eine Kehrseite gegenüber: Ist die Abmahnung unberechtigt oder formal fehlerhaft, hat der Abgemahnte einen eigenen Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten (§ 13 Abs. 5 UWG). Der Weg verlangt aber eine belastbare Einschätzung — und die Bereitschaft, im Fall des Falles auf die Verfügung schnell zu reagieren.
Praxis Die Wahl zwischen Weg A und Weg B ist die eigentliche Entscheidung — und sie hängt nicht am Bauchgefühl, sondern an drei Prüfungen: Ist der Absender überhaupt anspruchsberechtigt (§ 8 Abs. 3 UWG)? Trägt der Vorwurf in der Sache? Genügt das Schreiben den Anforderungen (§ 13 Abs. 2 UWG)? Erst danach steht fest, ob Sie sich modifiziert unterwerfen oder die Abmahnung zurückweisen.
Die Vertragsstrafe — Grenzen, die für Sie gelten
Ob und in welcher Höhe Sie sich zu einer Vertragsstrafe verpflichten müssen, ist seit der Reform 2021 zu Ihren Gunsten eingehegt. Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe sind Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung sowie die Größe des Unternehmens zu berücksichtigen (§ 13a Abs. 1 UWG) — eine starre Höchststrafe „von der Stange" ist damit kaum zu rechtfertigen. Vor allem aber ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für abmahnende Mitbewerber ausgeschlossen, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG handelt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG).
Und selbst wo eine Strafe zulässig ist, gibt es eine Deckelung: Sie darf 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich beeinträchtigt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 3 UWG). Diese gesetzlichen Beträge und Grenzen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz; feste Paketpreise für die anwaltliche Bearbeitung nennen wir bewusst nicht — dazu unten mehr. Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden gleichwohl eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er ohnehin nur eine Strafe in angemessener Höhe (§ 13a Abs. 4 UWG).
Wie eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart wird, wann sie verwirkt ist und wie ihre Höhe im Streit überprüft wird, vertieft unser Ratgeber zur Vertragsstrafe. Betrifft der Vorwurf eine Werbeaussage, hilft der Blick in unseren Ratgeber zur irreführenden Werbung; die Reaktion auf die Abmahnung insgesamt behandelt der Ratgeber zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Praxis Prüfen Sie zuerst, ob überhaupt eine Vertragsstrafe geschuldet ist (§ 13a Abs. 2 UWG), bevor Sie über die Höhe verhandeln. Gerade bei erstmaligen Online- oder Datenschutzverstößen kleiner Unternehmen scheidet sie häufig ganz aus — dann brauchen Sie keine Strafe zu versprechen, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, sondern nur ein ernsthaftes Unterlassungsversprechen.
So entscheiden Sie
Die Frist notieren — aber nicht überstürzt handeln
Tragen Sie die gesetzte Frist sofort ein; sie ist real und kurz. Verstreicht sie ohne Reaktion, droht die einstweilige Verfügung, die im Wettbewerbsrecht ohne besondere Darlegung der Dringlichkeit ergehen kann (§ 12 Abs. 1 UWG). Die Frist erzwingt Tempo bei der Prüfung — nicht das ungeprüfte Unterschreiben.
Anspruchsberechtigung und Vorwurf klären
Darf der Absender überhaupt abmahnen (§ 8 Abs. 3 UWG)? Liegt der behauptete Verstoß vor? Genügt das Schreiben den Inhaltsanforderungen (§ 13 Abs. 2 UWG)? Diese drei Fragen entscheiden, ob Sie in Richtung Weg A (unterwerfen) oder Weg B (zurückweisen) gehen.
Bei Weg A: die Erklärung eng fassen
Geben Sie nie den Vordruck ab. Formulieren Sie eine modifizierte Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, beschränkt auf den berechtigten Kern, ohne Kostenanerkenntnis — mit einer angemessenen festen Strafe oder nach Hamburger Brauch (§§ 339, 315 BGB). Sie muss den ernsthaften Unterlassungswillen tragen, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen (§ 8 Abs. 1 UWG).
Die Vertragsstrafe-Frage gesondert prüfen
Klären Sie, ob eine Strafe überhaupt geschuldet ist (§ 13a Abs. 2 UWG) und ob eine Deckelung greift (§ 13a Abs. 3 UWG). Versprechen Sie keine unangemessen hohe Strafe — sie schulden ohnehin nur die angemessene Höhe (§ 13a Abs. 4 UWG).
Kosten und Gegenansprüche trennen
Ein Aufwendungsersatz setzt eine berechtigte und ordnungsgemäße Abmahnung voraus (§ 13 Abs. 3 UWG) und ist in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG für Mitbewerber ausgeschlossen. War die Abmahnung unberechtigt oder fehlerhaft, prüfen Sie den eigenen Anspruch nach § 13 Abs. 5 UWG.
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Den vorformulierten Vordruck ungeprüft unterschreiben
Der teuerste Reflex. Der Vordruck ist der Text des Gegners, regelmäßig zu weit gefasst und mit starrer, hoher Strafe versehen. Eine modifizierte Erklärung räumt die Wiederholungsgefahr genauso aus (§ 8 Abs. 1 UWG; BGH, Urteil v. 01.12.2022 – I ZR 144/21), ohne Sie über den Vorwurf hinaus zu binden.
Aus Trotz gar nichts abgeben
Wer sicher ist, im Recht zu sein, aber die Berechtigung nicht sauber prüft, riskiert die einstweilige Verfügung (§ 12 Abs. 1 UWG). Weg B ist zulässig — aber nur, wenn die Zurückweisung tatsächlich trägt. „Nichts tun" ist keine Strategie, sondern eine Einladung zum Antrag.
Die Strafe einfach streichen
Eine Erklärung, in der nur die Vertragsstrafe ersatzlos entfällt, ist nicht ernsthaft und beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Wer die Strafe reduzieren will, braucht eine tragfähige Gestaltung — eine angemessene feste Summe oder den Hamburger Brauch (§§ 339, 315 BGB).
Eine Vertragsstrafe versprechen, die gar nicht geschuldet ist
Bei einer erstmaligen Abmahnung bestimmter Online- oder Datenschutzverstöße gegenüber einem Kleinunternehmen kann eine Vertragsstrafe für Mitbewerber ausgeschlossen sein (§ 13a Abs. 2 UWG). Wer sie trotzdem verspricht, bindet sich unnötig — die Wiederholungsgefahr lässt sich auch ohne sie ausräumen.
Kosten & Dauer
Die Entscheidung über die Unterlassungserklärung ist auf Tempo gebaut: Die kurze Frist zwingt zu rascher Prüfung, denn hinter ihr steht die einstweilige Verfügung, die ohne besondere Dringlichkeitsdarlegung ergehen kann (§ 12 Abs. 1 UWG). Was der Streit Sie kostet, hängt an mehreren Stellschrauben — ob der Vorwurf trägt, ob der Abmahnende anspruchsberechtigt ist (§ 8 Abs. 3 UWG), ob ein Aufwendungsersatz überhaupt geschuldet wird (§ 13 Abs. 3, Abs. 4 UWG) und ob und in welcher Höhe eine Vertragsstrafe zulässig ist (§ 13a UWG). Gerade die Frage, welcher der beiden Wege richtig ist, entscheidet oft über die Größenordnung — unabhängig von der Sache selbst.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob eine modifizierte Erklärung, eine Zurückweisung oder ein Angriff nur auf die Kosten der richtige Weg ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn die Abmahnung, der beanstandete Sachverhalt und die beigefügte Erklärung auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und dazu eine ehrliche erste Einschätzung, ob der Vorwurf trägt, ob und in welcher Form Sie sich unterwerfen sollten und wie Sie innerhalb der Frist reagieren, ohne sich zu überbinden.
Häufige Fragen
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, jedenfalls nicht ungeprüft. Der beigefügte Text ist im Interesse des Abmahnenden formuliert und meist zu weit gefasst. Ist der Vorwurf im Kern berechtigt, ist der übliche Weg eine modifizierte, auf den tatsächlichen Verstoß beschränkte Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Kostenanerkenntnis. Sie räumt die Wiederholungsgefahr aus und nimmt dem Gegner den Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG), bindet Sie aber nicht über den Vorwurf hinaus.
Was passiert, wenn ich gar keine Erklärung abgebe?
Dann kann der Gegner eine einstweilige Verfügung beantragen. Zur Sicherung der Unterlassungsansprüche kann sie im Wettbewerbsrecht sogar ohne die sonst nötige Darlegung und Glaubhaftmachung der Dringlichkeit ergehen (§ 12 Abs. 1 UWG). Nicht zu unterwerfen kann trotzdem richtig sein — etwa wenn der Absender nicht anspruchsberechtigt ist (§ 8 Abs. 3 UWG) oder der Vorwurf nicht trägt. Diese Linie muss aber belastbar sein, sonst steht schnell ein gerichtliches Verbot im Raum.
Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Eine eigene Erklärung, die Sie statt des Vordrucks abgeben: eng auf den berechtigten Kern beschränkt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne die überschießenden Zusätze und ohne Kostenanerkenntnis. Sie wirkt genauso wie der Vordruck, wenn sie ernst gemeint und verbindlich ist, denn für den Wegfall der Wiederholungsgefahr kommt es auf den ernsthaften Unterlassungswillen an, nicht auf die Unterschrift unter einem bestimmten Text (BGH, Urteil v. 01.12.2022 – I ZR 144/21).
Was bedeutet „Hamburger Brauch" bei der Vertragsstrafe?
Statt einer festen Summe versprechen Sie eine Vertragsstrafe, deren Höhe im Verletzungsfall vom Verletzten nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfall gerichtlich auf ihre Angemessenheit überprüft wird (§ 315 Abs. 3 BGB). Der Vorteil: Sie legen sich nicht auf eine womöglich überhöhte Zahl fest. Der Bundesgerichtshof erkennt an, dass einem solchen Versprechen die nötige Abschreckungswirkung bereits innewohnt, weil die Strafe auch in zuvor nicht absehbarer Höhe festgesetzt werden kann (BGH, Urteil v. 01.12.2022 – I ZR 144/21).
Kann bei einer ersten Abmahnung eine Vertragsstrafe verlangt werden?
Nicht immer. Für abmahnende Mitbewerber ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei einer erstmaligen Abmahnung wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG). Wo eine Strafe zulässig ist, darf sie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung und weniger als 100 Mitarbeitern 1.000 Euro nicht überschreiten (§ 13a Abs. 3 UWG). Ob eine Strafe geschuldet wird, entscheidet sich am konkreten Verstoß.
Bindet mich die Erklärung für immer?
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist auf Dauer angelegt — das ist gerade ihr Sinn, weil nur eine dauerhafte Bindung die Wiederholungsgefahr ausräumt. Umso wichtiger ist, sie eng zu fassen: Was Sie versprechen, gilt grundsätzlich unbefristet, und jeder Verstoß löst die Vertragsstrafe aus (§ 339 BGB). Deshalb sollte die Erklärung nie weiter reichen als der berechtigte Vorwurf — die Prüfung gehört zwingend vor die Abgabe.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade bei einer Abmahnung mit vorformulierter Unterlassungserklärung entscheidet das Tempo — je früher Sie das Schreiben mit der Frist schildern, desto mehr Zeit bleibt, um die Erklärung sauber zu fassen, bevor die einstweilige Verfügung droht.
„Bei einer Unterlassungserklärung ist die falsche Frage, ob man unterschreibt. Die richtige Frage ist: Trägt der Vorwurf überhaupt — und wenn ja, wie weit muss ich mich wirklich binden, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen? Der vorformulierte Text ist der des Gegners; die richtige Antwort ist fast nie, ihn einfach zu übernehmen", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze zum Nachlesen
§ 8 UWG — Beseitigung und Unterlassung: Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung (Abs. 1 Satz 1); Anspruch schon bei drohender Zuwiderhandlung (Satz 2); Anspruchsberechtigte (Abs. 3): jeder Mitbewerber (Nr. 1), eingetragene qualifizierte Wirtschaftsverbände (Nr. 2), qualifizierte Verbraucherverbände (Nr. 3), IHK/Handwerksorganisationen (Nr. 4).
§ 13 UWG — Abmahnung: Zweck und Soll-Vorschrift (Abs. 1), Gelegenheit zur Beilegung durch strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung; Inhaltsanforderungen (Abs. 2); Aufwendungsersatz nur bei berechtigter und ordnungsgemäßer Abmahnung (Abs. 3); Ausschluss des Aufwendungsersatzes für Mitbewerber bei Online-/DSGVO-Verstößen (Abs. 4); Gegenanspruch des Abgemahnten (Abs. 5).
§ 13a UWG — Vertragsstrafe: Kriterien angemessener Höhe (Abs. 1); Ausschluss für Mitbewerber bei erstmaliger Abmahnung eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 gegenüber Unternehmen mit i. d. R. unter 100 Mitarbeitern (Abs. 2); Höchstgrenze 1.000 Euro bei nur unerheblicher Beeinträchtigung (Abs. 3); bei unangemessen hoher Strafe nur angemessene Höhe geschuldet (Abs. 4); Einigungsstelle bei unbezifferter Strafe (Abs. 5).
§ 12 UWG — Verfahren: einstweilige Verfügung zur Sicherung der Unterlassungsansprüche auch ohne Darlegung und Glaubhaftmachung der §§ 935, 940 ZPO (Abs. 1).
§ 339 BGB — Verwirkung der Vertragsstrafe: Bei einer geschuldeten Unterlassung tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein — die dogmatische Grundlage der Strafbewehrung.
§ 315 BGB — Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen: Die Bestimmung ist nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, sonst durch Urteil (Abs. 3) — Grundlage des „Hamburger Brauch" bei der Vertragsstrafe.
BGH, Urteil v. 01.12.2022 – I ZR 144/21 („Wegfall der Wiederholungsgefahr III") — Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr genügt grundsätzlich der Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt; einem Vertragsstrafeversprechen nach „Hamburger Brauch" wohnt die notwendige Abschreckungswirkung bereits inne, weil die Strafe auch in zuvor nicht absehbarer Höhe festgesetzt und gerichtlich überprüft werden kann.
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.