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Ein Kunde wird durch Ihr Produkt verletzt — und Sie haften unter Umständen, ohne dass Ihnen jemand ein Verschulden nachweisen muss

Sie stellen ein Produkt her oder bringen es in Verkehr, und eigentlich läuft alles korrekt: geprüfte Ware, saubere Produktion. Dann verletzt sich jemand an genau diesem Produkt, oder es beschädigt eine andere Sache — und plötzlich steht eine Schadensersatzforderung im Raum. Viele Hersteller denken jetzt: „Solange mir niemand einen Fehler nachweist, kann mir nichts passieren." Das ist der gefährlichste Irrtum in diesem Bereich. Das Produkthaftungsgesetz lässt Sie schon dann einstehen, wenn Ihr Produkt fehlerhaft war — ganz ohne Verschulden. Hier lesen Sie, wie diese Haftung funktioniert, wo die zweite, deliktische Spur daneben läuft und wie Sie Ihr Risiko begrenzen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Nach dem Produkthaftungsgesetz haften Sie als Hersteller verschuldensunabhängig: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, müssen Sie den Schaden ersetzen — auf ein Verschulden kommt es nicht an (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG).
  • Ein Fehler liegt vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigt erwarten darf — gemessen an Darbietung, üblichem Gebrauch und Zeitpunkt des Inverkehrbringens (§ 3 ProdHaftG). Nicht der beste denkbare Standard zählt, sondern die berechtigte Sicherheitserwartung.
  • „Hersteller" ist mehr als der Fabrikant: Auch wer seinen Namen oder seine Marke anbringt (Quasi-Hersteller) und wer Ware in den EWR einführt (Importeur), haftet wie ein Hersteller (§ 4 ProdHaftG).
  • Daneben steht die deliktische Produzentenhaftung (§ 823 Abs. 1 BGB): Hier geht es um Verschulden — aber die Rechtsprechung kehrt die Beweislast um. Der Hersteller muss sich entlasten, nicht der Geschädigte das Verschulden nachweisen (BGH, Urteil vom 02.02.1999 — VI ZR 392/97).
  • Die Haftung endet nicht mit dem Verkauf: Wer Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten vernachlässigt, haftet auch für Gefahren, die erst im Feld auftauchen — bis hin zur Warn- und Rückrufpflicht.

Typische Situationen

Ein Verbraucher wird durch Ihr Produkt verletzt

Ein Gerät überhitzt, ein Bauteil bricht, ein Stoff reizt die Haut — und ein Kunde trägt einen Körperschaden davon. Er fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie sind überzeugt, alles richtig gemacht zu haben. Genau hier greift die verschuldensunabhängige Haftung: Kann er den Fehler und die Ursächlichkeit belegen, haften Sie — ob Sie sich vorwerfen lassen müssen, spielt nach dem ProdHaftG keine Rolle.

Ihr Produkt beschädigt eine andere Sache

Ein fehlerhaftes Bauteil ruiniert die Maschine, in die es eingebaut wurde, oder ein verunreinigtes Material verdirbt die Ware Ihres Abnehmers. Jetzt geht es um Sachschäden — und die Frage, auf welcher Spur Sie in Anspruch genommen werden: nach dem ProdHaftG (mit Grenzen bei Sachschäden) oder deliktisch nach § 823 BGB, wo die Rechtsprechung Ihnen die Beweislast auflädt.

Sie sind gar nicht der Fabrikant — und haften trotzdem

Sie lassen im Ausland fertigen und verkaufen unter Ihrer Marke, oder Sie importieren Ware aus einem Drittland in den EWR. Sie sehen sich als Händler — das Gesetz sieht Sie als Hersteller. Als Quasi-Hersteller oder Importeur trifft Sie dieselbe Haftung wie den Produzenten (§ 4 ProdHaftG). Das überrascht viele Inverkehrbringer zu spät.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Wenn ein Produkt einen Schaden anrichtet, laufen für den Hersteller zwei Haftungswege nebeneinander, die man sauber auseinanderhalten muss. Der eine steht im Produkthaftungsgesetz und funktioniert ohne Verschulden. Der andere steht im BGB und setzt Verschulden voraus — verlagert die Beweislast aber auf den Hersteller. Beide können nebeneinander geltend gemacht werden; welcher im Einzelfall trägt, hängt von Art und Höhe des Schadens ab.

Spur 1: Die Haftung ohne Verschulden nach dem Produkthaftungsgesetz. Das ist der Kern, den viele unterschätzen. Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Hersteller verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG). Von einem Verschulden ist dort keine Rede — es handelt sich um eine Gefährdungshaftung. Wer ein Produkt in Verkehr bringt, trägt das Risiko, dass es fehlerhaft ist, auch dann, wenn ihm persönlich nichts vorzuwerfen ist. Bei Sachschäden ist die Haftung allerdings enger: Ersetzt wird der Schaden an einer anderen Sache als dem Produkt selbst, und nur, wenn diese Sache gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt und vom Geschädigten auch dafür verwendet wurde (§ 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG). Rein betriebliche Sachschäden fallen also aus dem ProdHaftG heraus — für sie bleibt die deliktische Spur.

Was ein „Fehler" ist — und was nicht. Entscheidend ist der Fehlerbegriff des § 3 ProdHaftG: Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigt erwartet werden darf — insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in Verkehr gebracht wurde. Maßstab ist also nicht das technisch Bestmögliche, sondern die berechtigte Sicherheitserwartung. Und ausdrücklich gilt: Ein Produkt hat nicht schon deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt kommt (§ 3 Abs. 2 ProdHaftG). Der spätere Fortschritt macht das frühere Produkt nicht rückwirkend fehlerhaft.

Wer als „Hersteller" gilt. Der Begriff ist weiter, als er klingt. Hersteller ist zunächst, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt herstellt. Als Hersteller gilt aber auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens als Hersteller ausgibt — der sogenannte Quasi-Hersteller. Und als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zu Vertriebszwecken in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt, also der Importeur (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 ProdHaftG). Kann der Hersteller nicht festgestellt werden, kann sogar der Lieferant in die Haftung geraten, wenn er den Hersteller nicht binnen eines Monats benennt (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG). Wer unter eigener Marke verkauft oder importiert, sollte sich also nicht in falscher Sicherheit wiegen.

Wann Sie ausnahmsweise nicht haften — und wo die Grenze liegt. Das Gesetz kennt Ausschlussgründe (§ 1 Abs. 2 ProdHaftG). Die Haftung entfällt etwa, wenn Sie das Produkt gar nicht in Verkehr gebracht haben, wenn es den Fehler beim Inverkehrbringen noch nicht hatte, wenn Sie nicht zu wirtschaftlichen Zwecken produziert haben, wenn der Fehler auf zwingenden Rechtsvorschriften beruht — oder, praktisch am wichtigsten, wenn der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG). Das ist das sogenannte Entwicklungsrisiko. Aber Vorsicht: Für diese Entlastung tragen Sie die Beweislast. Das Gesetz teilt die Beweislast klar auf: Fehler, Schaden und den ursächlichen Zusammenhang muss der Geschädigte beweisen; dass ein Ausschlussgrund vorliegt, müssen Sie als Hersteller beweisen (§ 1 Abs. 4 ProdHaftG).

Umfang, Höchstbetrag und Selbstbeteiligung. Bei einer Körper- oder Gesundheitsverletzung schulden Sie Ersatz der Heilungskosten, des Erwerbsschadens und der vermehrten Bedürfnisse; auch eine billige Entschädigung in Geld für den immateriellen Schaden kann gefordert werden (§ 8 ProdHaftG). Das Gesetz zieht bei den Personenschäden eine Obergrenze: Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro (§ 10 Abs. 1 ProdHaftG). Das ist eine gesetzliche Haftungsobergrenze — kein Betrag, den man vereinbaren oder als Kalkulationsgröße missverstehen sollte. Bei Sachschäden hat der Geschädigte eine Selbstbeteiligung von 500 Euro selbst zu tragen (§ 11 ProdHaftG).

Wie lange Sie exponiert sind. Der Anspruch aus dem ProdHaftG verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von Schaden, Fehler und Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste (§ 12 ProdHaftG). Unabhängig davon erlischt der Anspruch grundsätzlich zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem Sie das schadenstiftende Produkt in Verkehr gebracht haben (§ 13 ProdHaftG). Diese Zehn-Jahres-Grenze ist für die Kalkulation Ihres Risikos wichtig: Sie zieht einen Schlussstrich unter die Haftung aus dem ProdHaftG für einzelne Produktchargen.

Spur 2: Die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Neben dem ProdHaftG steht die allgemeine deliktische Haftung. Wer widerrechtlich Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB) — hier allerdings nur bei Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Diese Spur wirkt auf den ersten Blick milder, weil ein Verschulden gebraucht wird. Der entscheidende Punkt ist aber die Beweislast: Steht fest, dass ein fehlerhaft hergestelltes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Eigentumsverletzung ausgelöst hat, muss nicht der Geschädigte das Verschulden beweisen — der Hersteller muss sich entlasten und darlegen, dass ihn keine objektive Pflichtwidrigkeit und kein Verschulden trifft. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch im Verhältnis zwischen Gewerbetreibenden (BGH, Urteil vom 02.02.1999 — VI ZR 392/97). Diese Beweislastumkehr ist das Rückgrat der Produzentenhaftung — und der Grund, warum die deliktische Spur für Sie oft gefährlicher ist, als es das Wort „Verschulden" vermuten lässt.

Die vier Pflichtenkreise der Produzentenhaftung. Die Rechtsprechung hat den Sorgfaltsmaßstab in vier Bereiche gegliedert, an denen sich ein Fehler festmachen lässt: Konstruktionsfehler (das Produkt ist schon im Entwurf unsicher), Fabrikationsfehler (der einzelne „Ausreißer" aus der Serie), Instruktionsfehler (fehlende oder unzureichende Warnungen und Gebrauchsanweisungen) und Produktbeobachtungsfehler (das Produkt wird nach dem Inverkehrbringen nicht auf im Feld auftretende Gefahren beobachtet). Diese Systematik ist rechtsprechungsgeprägt; hier als Grundzüge dargestellt. Wichtig ist die Erkenntnis dahinter: Ihre Verantwortung endet nicht an der Werkstür.

Die Pflicht nach dem Verkauf: beobachten, warnen, zurückrufen. Genau hier liegt die zweite große Falle. Viele Hersteller kümmern sich intensiv um Konstruktion und Fertigung — und vergessen, dass die Pflichten mit dem Inverkehrbringen weiterlaufen. Zeigt sich im Feld, dass ein Produkt gefährlich werden kann, müssen Sie reagieren: die Gefahr beobachten, die Nutzer warnen und im Ernstfall zurückrufen. Und im Streit hilft Ihnen der Umstand nicht, dass Sie „nichts gewusst" haben wollen — die Rechtsprechung erwartet vom Hersteller aktive Befundsicherung und Beobachtung, und die Beweislast dafür kann bei Ihnen liegen (angedeutet in BGH, Urteil vom 02.02.1999 — VI ZR 392/97, Stichwort Befundsicherungspflicht).

Praxis Die zwei teuersten Sätze in diesem Bereich sind „Ohne Verschulden kann mir nichts passieren" und „Nach dem Verkauf ist das nicht mehr mein Problem". Beide sind falsch. Das ProdHaftG haftet Sie ohne Verschulden, und die deliktische Spur verlangt gerade nach dem Verkauf, dass Sie hinschauen, warnen und notfalls zurückrufen. Wer Instruktions- und Beobachtungspflichten ernst nimmt und seine Prüf- und Warnschritte dokumentiert, entzieht der teuersten Haftung die Grundlage.

So begrenzen Sie Ihr Risiko — und so verteidigen Sie sich

  • Den Fehlerbegriff ernst nehmen — schon in der Konstruktion

    Weil ein Fehler an der berechtigten Sicherheitserwartung gemessen wird (§ 3 ProdHaftG), entscheidet sich Ihr Risiko lange vor dem Schadensfall: bei Konstruktion, Werkstoffwahl und Sicherheitsmarge. Halten Sie fest, welche Sicherheitsanforderungen Sie zugrunde gelegt und welche Normen Sie eingehalten haben. Das ist im Streit Ihr erster Entlastungsbaustein.

  • Warnungen und Anleitungen so gestalten, dass sie tragen

    Ein technisch einwandfreies Produkt kann allein wegen einer unzureichenden Instruktion fehlerhaft sein. Formulieren Sie Warnungen für den vernünftigerweise zu erwartenden — auch den nicht ganz bestimmungsgemäßen — Gebrauch, gut sichtbar und verständlich. Der Instruktionsfehler ist der Fehler, der sich am einfachsten vermeiden und am schwersten wegdiskutieren lässt.

  • Das Produkt nach dem Inverkehrbringen beobachten

    Richten Sie einen Weg ein, auf dem Schadensmeldungen, Reklamationen und Auffälligkeiten aus dem Feld bei Ihnen zusammenlaufen und ausgewertet werden. Zeigt sich eine Gefahr, müssen Sie warnen und gegebenenfalls zurückrufen. Diese Produktbeobachtung ist keine Kür, sondern Teil Ihrer Sorgfaltspflicht — und ihre Dokumentation Ihr Schutz im Prozess.

  • Die Lieferkette und Ihre Rolle klären

    Prüfen Sie, ob Sie im Rechtssinn Hersteller, Quasi-Hersteller oder Importeur sind (§ 4 ProdHaftG) — denn davon hängt ab, ob und wie Sie haften. Sichern Sie sich gegenüber Vorlieferanten vertraglich ab und dokumentieren Sie deren Herkunft, damit Sie im Ernstfall nicht als vermeintlich einziger Greifbarer die volle Last tragen.

  • Für den Ernstfall versichern — und die Deckung prüfen

    Eine Produkthaftpflicht- und, für das Rückrufrisiko, eine Rückrufkostenversicherung können den wirtschaftlichen Schlag abfangen. Prüfen Sie den Deckungsumfang genau: Gerade Rückrufkosten, erweiterte Produkthaftung und die Abgrenzung zwischen ProdHaftG- und Deliktshaftung sind die Punkte, an denen sich Deckung und Ausschluss entscheiden.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Sich auf „kein Verschulden" verlassen

    Der häufigste und teuerste Irrtum: Das Produkthaftungsgesetz haftet Sie verschuldensunabhängig (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG). Ob Sie sorgfältig waren, ist dort ohne Belang — es genügt, dass das Produkt fehlerhaft war und den Schaden verursacht hat. Wer sein Risikomanagement nur am Verschulden ausrichtet, sichert die falsche Flanke.

  • Die Produktbeobachtungs- und Instruktionspflicht vernachlässigen

    Wer nach dem Verkauf nicht mehr hinschaut, keine Feld-Meldungen auswertet und bei erkennbaren Gefahren nicht warnt oder zurückruft, verletzt eine eigenständige Sorgfaltspflicht — und steht in der deliktischen Haftung mit der Beweislast gegen sich da (BGH, Urteil vom 02.02.1999 — VI ZR 392/97). Genau hier entstehen die großen Schäden, nicht am Fließband.

  • Sich für einen bloßen Händler halten

    Wer unter eigener Marke verkauft oder aus einem Drittland in den EWR importiert, gilt als Hersteller (§ 4 ProdHaftG) — mit voller Haftung. Wer diese Rolle verkennt und sich nicht absichert, wird oft zum einzigen greifbaren Anspruchsgegner, während der eigentliche Fabrikant außer Reichweite bleibt.

  • Das Entwicklungsrisiko als Freibrief lesen

    Dass ein Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war, kann die Haftung ausschließen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG). Aber die Beweislast dafür tragen Sie (§ 1 Abs. 4 ProdHaftG). Ohne belastbare Dokumentation Ihrer Prüfungen und des damaligen Erkenntnisstands lässt sich dieser Ausschluss im Prozess kaum führen.

Kosten & Dauer

Bei der Produkthaftung entscheidet die Vorsorge fast alles. Wer den Fehlerbegriff, die Instruktion und die Produktbeobachtung von Anfang an ernst nimmt und seine Prüf-, Warn- und Reaktionsschritte dokumentiert, verhindert oft, dass aus einem Schadensfall überhaupt eine durchgreifende Haftung wird — oder verschafft sich zumindest die Grundlage, um sich zu entlasten. Das ist der günstigste Weg. Wer erst reagiert, wenn die Forderung schon auf dem Tisch liegt, verteidigt eine bereits entstandene Position gegen eine Beweislast, die häufig gegen ihn läuft — auch das ist möglich, aber der Einsatz ist höher.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht — und die gesetzlichen Höchstbeträge des ProdHaftG sind keine Preise, sondern Haftungsobergrenzen. Ob es um vorbeugende Risikoprüfung, die Gestaltung von Warnhinweisen und Rückrufprozessen, die Abwehr einer konkreten Forderung oder die Verteidigung in einem Verfahren geht, entscheidet sich erst, wenn wir Ihre Lage, Ihre Rolle in der Lieferkette und den Stand der Sache kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg für Sie sinnvoll ist, sobald wir wissen, worum es geht.

Häufige Fragen

Hafte ich wirklich, obwohl mir niemand ein Verschulden nachweisen kann?

Ja — das ist der Kern des Produkthaftungsgesetzes. Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Hersteller auf Ersatz, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG). Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung. Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Ursächlichkeit beweisen (§ 1 Abs. 4 ProdHaftG); ob Sie sorgfältig gearbeitet haben, ist auf dieser Spur ohne Bedeutung. Daneben besteht die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB, bei der zwar ein Verschulden gebraucht wird, die Beweislast dafür aber bei Ihnen als Hersteller liegt (BGH, Urteil vom 02.02.1999 — VI ZR 392/97).

Wann gilt ein Produkt überhaupt als „fehlerhaft"?

Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigt erwarten darf — insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts des Inverkehrbringens (§ 3 ProdHaftG). Maßstab ist die berechtigte Sicherheitserwartung, nicht das technisch Bestmögliche. Und ein Produkt ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil später ein besseres auf den Markt kommt (§ 3 Abs. 2 ProdHaftG).

Ich bin nur Importeur / verkaufe unter eigener Marke — betrifft mich das?

Ja. Als Hersteller gilt nicht nur der Fabrikant, sondern auch, wer sich durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines Kennzeichens als Hersteller ausgibt (Quasi-Hersteller), und wer ein Produkt zu Vertriebszwecken in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt (Importeur) — beide haften wie der Hersteller (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 ProdHaftG). Kann der Hersteller nicht festgestellt werden, kann sogar der Lieferant haften, wenn er den Hersteller nicht binnen eines Monats benennt (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG).

Gibt es eine Obergrenze für meine Haftung?

Bei Personenschäden ja: Sind sie durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht, haftet der Ersatzpflichtige nach dem ProdHaftG nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro (§ 10 Abs. 1 ProdHaftG). Bei Sachschäden trägt der Geschädigte eine Selbstbeteiligung von 500 Euro selbst (§ 11 ProdHaftG). Wichtig: Das sind gesetzliche Grenzen der Gefährdungshaftung; die parallele deliktische Haftung nach § 823 BGB kennt diese Obergrenze nicht.

Wie lange kann ich nach dem Verkauf noch in Anspruch genommen werden?

Der Anspruch aus dem ProdHaftG verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Person des Ersatzpflichtigen (§ 12 ProdHaftG). Unabhängig davon erlischt er grundsätzlich zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem Sie das Produkt in Verkehr gebracht haben (§ 13 ProdHaftG). Diese Zehn-Jahres-Grenze bezieht sich auf die Haftung aus dem ProdHaftG; die deliktische Produzentenhaftung folgt eigenen Verjährungsregeln.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Forderung im Raum steht oder sich abzeichnet, dass ein Produkt zurückgerufen werden muss, zählt jeder Tag — schildern Sie die Lage lieber früher als später.

„Die Produkthaftung überrascht Hersteller fast immer an derselben Stelle: Sie richten ihr ganzes Risikomanagement am Verschulden aus, dabei haftet das Produkthaftungsgesetz ganz ohne Verschulden und die deliktische Spur verlangt gerade nach dem Verkauf, dass man hinschaut, warnt und notfalls zurückruft — wer Instruktion und Produktbeobachtung ernst nimmt und dokumentiert, hat im Ernstfall etwas in der Hand", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 1 ProdHaftG — Haftung: verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Herstellers bei Tötung, Körper-/Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung (Abs. 1); Ausschlussgründe, u. a. das Entwicklungsrisiko (Abs. 2 Nr. 1–5); Verteilung der Beweislast (Abs. 4).
  • § 3 ProdHaftG — Fehler: das Produkt bietet nicht die Sicherheit, die unter Berücksichtigung aller Umstände (Darbietung, billigerweise zu erwartender Gebrauch, Zeitpunkt des Inverkehrbringens) berechtigt erwartet werden kann; kein Fehler allein wegen späterer Produktverbesserung (Abs. 2).
  • § 4 ProdHaftG — Hersteller: Endprodukt-, Grundstoff- und Teilprodukt-Hersteller; Quasi-Hersteller (Name/Marke/Kennzeichen); EWR-Importeur; ersatzweise der Lieferant, der den Hersteller nicht binnen eines Monats benennt.
  • § 8 ProdHaftG — Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung: Heilungskosten, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse; billige Entschädigung in Geld für den immateriellen Schaden.
  • § 10 ProdHaftG — Haftungshöchstbetrag: bei Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler Höchstbetrag von 85 Millionen Euro.
  • § 11 ProdHaftG — Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung: der Geschädigte trägt einen Schaden bis 500 Euro selbst.
  • § 12 ProdHaftG — Verjährung: drei Jahre ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Person des Ersatzpflichtigen.
  • § 13 ProdHaftG — Erlöschen von Ansprüchen: grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des schadenstiftenden Produkts.
  • § 823 BGB — Schadensersatzpflicht: deliktische Haftung bei Verletzung absoluter Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum) — Grundlage der Produzentenhaftung neben dem ProdHaftG, mit Verschuldenserfordernis, aber Beweislastumkehr zulasten des Herstellers.
  • BGH, Urteil vom 02.02.1999 — VI ZR 392/97 — deliktische Produzentenhaftung (§ 823 Abs. 1 BGB): bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines fehlerhaft hergestellten Produkts und dadurch verursachter Eigentumsverletzung muss der Hersteller beweisen, dass ihn keine objektive Pflichtwidrigkeit und kein Verschulden trifft (Beweislastumkehr, auch zwischen Gewerbetreibenden; Stichwort Befundsicherungspflicht).

Die vier Fehlerkategorien der Produzentenhaftung (Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produktbeobachtungsfehler) sowie die Warn- und Rückrufpflichten sind durch die Rechtsprechung geprägt und hier als Grundzüge dargestellt. Zur neuen EU-Produkthaftungs-Richtlinie aus dem Jahr 2024 ist maßgeblich, dass für die hier dargestellte Rechtslage das geltende deutsche Produkthaftungsgesetz zugrunde gelegt ist.

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