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Ihr Vertriebsleiter kündigt — und Sie fürchten, er nimmt die Kundenliste gleich mit zur Konkurrenz

Der Mann kennt jeden Kunden mit Namen, jede Kondition, jede Schwachstelle im Angebot. Jetzt geht er — und die naheliegende Sorge ist, dass er all das beim Wettbewerber weiterträgt oder sich selbstständig macht und Ihnen Ihre besten Abnehmer abwirbt. Genau dafür gibt es das nachvertragliche Wettbewerbsverbot: die Vereinbarung, dass ein ausscheidender Mitarbeiter für eine Weile nicht in Ihrem Marktumfeld tätig werden darf. Das Werkzeug ist wirksam — aber es ist teurer und formstrenger, als die meisten denken. Der häufigste Fehler ist, ein Verbot in den Vertrag zu schreiben, ohne die eine Gegenleistung zuzusagen, an der alles hängt. Dann steht am Ende ein Mitarbeiter frei zur Konkurrenz, und Sie haben nichts in der Hand.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen kaufmännischen Angestellten ist nur verbindlich, wenn Sie eine Karenzentschädigung zusagen: für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (§ 74 Abs. 2 HGB).
  • Fehlt die Entschädigungszusage ganz, ist das Verbot nicht nur schwach, sondern kraft Gesetzes nichtig — und eine salvatorische Klausel rettet es nicht (BAG, Urteil vom 22.03.2017 — 10 AZR 448/15).
  • Das Verbot bedarf der Schriftform, und Sie müssen dem Mitarbeiter eine von Ihnen unterzeichnete Urkunde aushändigen (§ 74 Abs. 1 HGB). Die Höchstdauer beträgt zwei Jahre (§ 74a Abs. 1 HGB).
  • Ist das Verbot zu weit gefasst oder die Entschädigung unklar zu niedrig, ist es nicht nichtig, sondern unverbindlich: Dann hat der Mitarbeiter das Wahlrecht, ob er sich daran hält (BAG, Urteil vom 15.01.2014 — 10 AZR 243/13).
  • Was der Mitarbeiter anderweitig verdient, wird auf die Entschädigung angerechnet, soweit beides zusammen seine letzten Bezüge um mehr als ein Zehntel übersteigt (§ 74c HGB). Vor Vertragsende können Sie schriftlich verzichten — die Entschädigung schulden Sie dann aber noch ein Jahr (§ 75a HGB).

Typische Situationen

Der Vertriebler geht — mit dem ganzen Kundenwissen

Ihr Außendienstler oder Key-Account-Manager kennt Preise, Ansprechpartner und Ihre Kalkulation. Wechselt er zum Wettbewerber, nimmt er das mit. Ein Wettbewerbsverbot kann ihn eine Zeit lang aus Ihrem Markt heraushalten — aber nur, wenn es sauber vereinbart ist und Sie bereit sind, dafür zu zahlen.

Im Vertrag steht ein Verbot — aber keine Entschädigung

In vielen Standardverträgen findet sich eine Wettbewerbsklausel, die die Karenzentschädigung schlicht vergisst. Das wirkt beruhigend, ist aber die gefährlichste Variante: Ein solches Verbot ist nichtig, der Mitarbeiter ist frei — und Sie erfahren es meist erst, wenn es zu spät ist.

Der Ausgeschiedene fordert jetzt die Entschädigung ein

Sie wollten das Verbot gar nicht mehr durchsetzen — trotzdem verlangt der frühere Mitarbeiter Monat für Monat die Karenzentschädigung. Ob und wie Sie da noch herauskommen, entscheidet sich an der Frage, ob Sie rechtzeitig und richtig verzichtet haben.

Was ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist — und wen diese Seite meint

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist Ihr früherer Mitarbeiter grundsätzlich frei: Er darf zur Konkurrenz gehen, sich selbstständig machen, Ihre Kunden ansprechen. Dieses durch die Berufsfreiheit geschützte Interesse, über das eigene berufliche Fortkommen selbst zu bestimmen, sieht das Gesetz dem Schutzinteresse des Arbeitgebers grundsätzlich als übergeordnet an (so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22.03.2017 — 10 AZR 448/15). Wollen Sie das ändern, brauchen Sie eine Vereinbarung — das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Der Gesetzgeber lässt das zu, knüpft es aber an ein enges, zugunsten des Mitarbeiters zwingendes Regelwerk in den §§ 74 ff. HGB.

Diese Seite behandelt genau einen Fall: das Wettbewerbsverbot für einen ausscheidenden kaufmännischen Angestellten — im Gesetz „Handlungsgehilfe" genannt (§ 74 Abs. 1 HGB). Über die Verweisung in § 110 GewO gelten die §§ 74 ff. HGB entsprechend für Arbeitnehmer allgemein. Nicht behandelt werden hier zwei Sonderfälle, die eigenen Regeln folgen: das Wettbewerbsverbot des selbstständigen Handelsvertreters nach § 90a HGB und das des Vorstands einer Aktiengesellschaft nach § 88 AktG. Wer diese Regelwerke verwechselt, überträgt Fristen und Entschädigungsgrenzen, die schlicht nicht passen — die folgenden Anforderungen gelten für den kaufmännischen Angestellten.

Die Karenzentschädigung — die Bedingung, ohne die nichts hält

Hier liegt der Kern, an dem die meisten Wettbewerbsverbote scheitern, bevor sie überhaupt geprüft werden: Ein Verbot verpflichtet den Mitarbeiter nur dann, wenn Sie sich verpflichten, ihm dafür zu zahlen. Das Gesetz formuliert es unmissverständlich — das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§ 74 Abs. 2 HGB). Kein Verbot ohne Bezahlung — das ist die Grundregel.

„Vertragsmäßige Leistungen" meint dabei nicht nur das Grundgehalt: Auch regelmäßige variable Bestandteile wie Provisionen oder Sachbezüge zählen mit, sodass die tatsächlich geschuldete Entschädigung oft höher liegt, als ein Blick nur aufs Fixgehalt vermuten lässt. Für Sie heißt das: Ein wirksames Wettbewerbsverbot ist ein echter Kostenfaktor. Bei einem Verbot über die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren zahlen Sie im Zweifel zwei Jahre lang die Hälfte der bisherigen Bezüge — auch wenn der Mitarbeiter längst woanders untergekommen ist und Ihnen gar nicht mehr gefährlich wird. Deshalb ist die erste unternehmerische Frage nicht „Wie schreibe ich das Verbot?", sondern „Ist mir der Schutz diese Zahlung wert — und für wen und wie lange wirklich?".

Praxis Der teuerste Reflex ist, ein Wettbewerbsverbot pauschal in jeden Arbeitsvertrag zu schreiben, auch für Mitarbeiter ohne echten Zugang zu Kunden oder Know-how. Sie erkaufen sich damit im Zweifel eine zweijährige Zahlungspflicht ohne Gegenwert. Sinnvoll ist das Verbot dort, wo der Schaden real ist: bei Vertrieb, Schlüsselpositionen, Zugang zu Betriebsgeheimnissen. Für alle anderen ist es oft teurer als der Schaden, den es abwehrt.

Form und Grenzen — Schriftform, Aushändigung, zwei Jahre, berechtigtes Interesse

Selbst wer die Entschädigung zusagt, kann noch an der Form scheitern. Das Verbot bedarf der Schriftform, und Sie müssen dem Mitarbeiter eine von Ihnen unterzeichnete Urkunde, die die vereinbarten Bestimmungen enthält, aushändigen (§ 74 Abs. 1 HGB). Die Schriftform hat hier vor allem eine Warnfunktion: Der Mitarbeiter soll vor übereilten Entschlüssen im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen bewahrt werden und schwarz auf weiß in der Hand halten, woran er gebunden ist (BAG, Urteil vom 14.07.2010 — 10 AZR 291/09). Eine mündliche Abrede oder eine bloße E-Mail genügt nicht.

Auch inhaltlich zieht das Gesetz Grenzen. Das Verbot ist unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses dient, und ferner, soweit es unter Berücksichtigung der Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens enthält; erstrecken lässt es sich auf höchstens zwei Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 74a Abs. 1 HGB). Ein berechtigtes geschäftliches Interesse liegt vor, wo Sie Betriebsgeheimnisse, Ihr Wissen um betriebliche Abläufe und Geschäftsverbindungen oder Ihren Kunden- und Lieferantenkreis vor einem Einbruch durch den früheren Mitarbeiter schützen (dazu BAG, Urteil vom 21.04.2010 — 10 AZR 288/09). Wo es allein darum geht, sich lästige Konkurrenz vom Hals zu halten, fehlt dieses Interesse — und das Verbot trägt insoweit nicht.

Daneben kennt das Gesetz Fälle echter Nichtigkeit: Das Verbot ist nichtig, wenn der Mitarbeiter bei Abschluss minderjährig war, wenn Sie sich die Erfüllung auf Ehrenwort versprechen lassen oder wenn ein Dritter die Verpflichtung anstelle des Mitarbeiters übernimmt (§ 74a Abs. 2 HGB); die allgemeine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB bleibt daneben unberührt (§ 74a Abs. 3 HGB). Das sind Ausnahmefälle — der praktisch wichtigste Nichtigkeitsgrund ist ein anderer, und um den geht es im nächsten Abschnitt.

Nichtig, unverbindlich oder wirksam — der Unterschied, der über alles entscheidet

Das ist die Verhaltens-Falle, an der Arbeitgeber am häufigsten stolpern: Nicht jeder Fehler im Wettbewerbsverbot führt zur selben Folge. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet drei Kategorien, und der Unterschied entscheidet darüber, ob Sie geschützt sind, ob Sie zahlen müssen und ob der Mitarbeiter frei ist (BAG, Urteil vom 22.03.2017 — 10 AZR 448/15).

Wirksam ist das Verbot, wenn es einem berechtigten geschäftlichen Interesse dient, nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht zu weit reicht, die Schriftform gewahrt ist und Sie mindestens die Hälfte der letzten Bezüge als Entschädigung zusagen. Dann sind beide Seiten gebunden: Der Mitarbeiter muss Wettbewerb unterlassen, und Sie zahlen — angerechnet wird, was er anderweitig verdient.

Nichtig ist das Verbot, wenn Sie überhaupt keine Karenzentschädigung zusagen. Das ist der gefährlichste Fall, weil er so harmlos aussieht — eine Klausel steht ja im Vertrag. Doch: Ein Wettbewerbsverbot, das entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung enthält, ist kraft Gesetzes nichtig; weder Sie noch der Mitarbeiter können daraus Rechte herleiten (BAG, Urteil vom 22.03.2017 — 10 AZR 448/15). Und was viele nicht wissen: Auch eine salvatorische Klausel („sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gilt eine angemessene Regelung …") heilt das nicht — das Bundesarbeitsgericht hat das in demselben Urteil ausdrücklich verneint. Ein nichtiges Verbot lässt den Mitarbeiter vollständig frei, und selbst wenn er sich freiwillig zurückhält, bekommt er dafür nichts. Für Sie heißt das: Der Schutz, den Sie glaubten, gekauft zu haben, existiert nicht.

Unverbindlich ist das Verbot in der dritten Gruppe: wenn die zugesagte Entschädigung die gesetzliche Mindesthöhe nicht erkennbar erreicht, wenn das Verbot zu weit gefasst ist oder wenn es unter einer Bedingung steht. Dann ist es nicht nichtig — aber der Mitarbeiter hat das Wahlrecht: Er kann sich zu Beginn der Karenzzeit für den gesamten Zeitraum entscheiden, ob er das Verbot einhält (und die Entschädigung bekommt) oder ob er sanktionslos in Wettbewerb tritt (BAG, Urteil vom 22.03.2017 — 10 AZR 448/15). Diese Wahl liegt allein bei ihm — und regelmäßig entscheidet er sich für die Variante, die ihm mehr nützt und Ihnen mehr schadet: Hält der Markt gute Angebote bereit, geht er zur Konkurrenz; tut er das nicht, kassiert er die Entschädigung. Ein unverbindliches Verbot bindet also nur eine Seite: Sie.

Praxis Ein anschauliches Beispiel liefert das Bundesarbeitsgericht selbst: Wird die Höhe der Entschädigung ins Ermessen des Arbeitgebers gestellt, ohne dass eine Mindesthöhe vereinbart ist, ist das Verbot für den Mitarbeiter unverbindlich — er darf wählen (BAG, Urteil vom 15.01.2014 — 10 AZR 243/13). Ähnlich beim zu weit gefassten Verbot: Hält der Mitarbeiter sich nur im verbindlichen Kern zurück, behält er trotzdem den Entschädigungsanspruch (BAG, Urteil vom 21.04.2010 — 10 AZR 288/09). Die Lehre daraus ist klar: Ungenauigkeit beim Verbot geht immer zu Ihren Lasten, nie zu seinen.

Anrechnung, Verzicht und Auflösung — Ihre Stellschrauben bei den Kosten

Ein wirksames Wettbewerbsverbot ist kein Fass ohne Boden. Das Gesetz gibt Ihnen drei Instrumente, um die Zahlungslast zu begrenzen — Sie müssen sie nur kennen und rechtzeitig nutzen.

Erstens die Anrechnung: Der Mitarbeiter muss sich auf die Entschädigung anrechnen lassen, was er während der Karenzzeit anderweitig verdient oder böswillig zu verdienen unterlässt — allerdings erst, soweit Entschädigung und Erwerb zusammen seine zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen; musste er wegen des Verbots umziehen, gilt statt eines Zehntels ein Viertel (§ 74c Abs. 1 HGB). Zur Kontrolle sind Sie nicht auf Vermutungen angewiesen: Der Mitarbeiter ist verpflichtet, Ihnen auf Verlangen über die Höhe seines Erwerbs Auskunft zu erteilen (§ 74c Abs. 2 HGB). Findet er also schnell eine gut bezahlte neue Stelle, kann Ihre Zahlung deutlich sinken.

Zweitens der Verzicht: Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Aber Vorsicht vor dem verbreiteten Irrtum, damit sei sofort alles erledigt — die Entschädigungspflicht endet nicht mit der Erklärung, sondern erst mit Ablauf eines Jahres seit dem Verzicht (§ 75a HGB). Wer den Mitarbeiter also freigeben und gleichzeitig sparen will, muss früh handeln: Je später der Verzicht, desto länger reicht die Zahlungspflicht in die Zeit nach dem Ausscheiden hinein.

Drittens die Auflösung bei Kündigung: Kündigen Sie das Arbeitsverhältnis ordentlich, wird das Wettbewerbsverbot grundsätzlich unwirksam — es sei denn, für die Kündigung liegt ein erheblicher Anlass in der Person des Mitarbeiters vor oder Sie erklären sich bereit, ihm während der Verbotsdauer die vollen bisherigen Bezüge zu gewähren (§ 75 Abs. 2 HGB). Kündigt umgekehrt der Mitarbeiter außerordentlich wegen vertragswidrigen Verhaltens Ihrerseits, kann er sich binnen eines Monats vom Verbot lossagen (§ 75 Abs. 1 HGB). Für Sie bedeutet das: Wie das Arbeitsverhältnis endet, beeinflusst unmittelbar, ob das Verbot überhaupt noch trägt.

So gehen Sie vor

  • Zuerst entscheiden: Braucht dieser Mitarbeiter überhaupt ein Verbot?

    Prüfen Sie ehrlich, ob echtes Schutzinteresse besteht — Kundenzugang, Betriebsgeheimnisse, Schlüsselposition. Wo das fehlt, kostet ein Verbot nur Karenzentschädigung ohne Gegenwert und ist zudem insoweit unverbindlich (§ 74a Abs. 1 HGB). Verbote gehören zu den Positionen, bei denen sie sich rechnen, nicht in jeden Standardvertrag.

  • Die Karenzentschädigung ausdrücklich und ausreichend zusagen

    Schreiben Sie klar in die Vereinbarung, dass Sie mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zahlen (§ 74 Abs. 2 HGB). Fehlt diese Zusage, ist das Verbot nichtig — und eine salvatorische Klausel repariert das nicht (BAG, Urteil vom 22.03.2017 — 10 AZR 448/15). Beziehen Sie variable Bestandteile in die Berechnung ein.

  • Schriftform wahren und die Urkunde aushändigen

    Das Verbot muss schriftlich vereinbart und dem Mitarbeiter als von Ihnen unterzeichnete Urkunde ausgehändigt werden (§ 74 Abs. 1 HGB). Halten Sie die Aushändigung fest. Bleibt der Mitarbeiter im Unklaren, ob und wie er gebunden ist, kann das die Verbindlichkeit kosten.

  • Reichweite eng und zwei Jahre nicht überschreiten

    Begrenzen Sie Ort, Zeit und Gegenstand auf das, was Ihr berechtigtes Interesse wirklich trägt, und bleiben Sie unter der Höchstdauer von zwei Jahren (§ 74a Abs. 1 HGB). Ein zu weites Verbot wird nicht etwa gestrichen, sondern für den Mitarbeiter unverbindlich — mit Wahlrecht zu seinen Gunsten.

  • Verzicht und Auflösung rechtzeitig mitdenken

    Wollen Sie das Verbot doch nicht durchsetzen, verzichten Sie schriftlich vor Vertragsende — und rechnen Sie mit einem weiteren Jahr Entschädigung (§ 75a HGB). Regeln Sie die Frage am besten gleich mit, wenn Sie eine Kündigung vorbereiten oder einen Aufhebungsvertrag schließen.

Kosten & Dauer

Beim Wettbewerbsverbot liegt der Hauptkostenblock nicht im Streitfall, sondern in der Karenzentschädigung selbst: Bei einem wirksamen Verbot zahlen Sie über die Verbotsdauer mindestens die Hälfte der letzten Bezüge — bei zwei Jahren also ein volles Jahresgehalt, gemindert nur um anrechenbaren Fremderwerb. Genau deshalb entscheidet sich der wirtschaftliche Erfolg schon bei der Gestaltung: Ein zielgenau zugeschnittenes Verbot mit sauberer Entschädigungszusage schützt Sie und bindet Ihr Geld nur dort, wo der Schutz zählt. Ein handwerklich schwaches Verbot dagegen kostet im schlechtesten Fall doppelt — die Entschädigung läuft, aber der Mitarbeiter ist über sein Wahlrecht trotzdem frei.

Kommt es zum Streit — etwa weil der Ausgeschiedene die Entschädigung einklagt oder Sie ihm eine Konkurrenztätigkeit untersagen wollen —, landet die Sache vor dem Arbeitsgericht, wo in der ersten Instanz jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst trägt, auch bei Erfolg. Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um die Gestaltung einer Klausel, die Prüfung eines bestehenden Verbots, einen rechtzeitigen Verzicht oder die Abwehr einer Entschädigungsklage geht, macht einen erheblichen Unterschied. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir wissen, worum es geht — und welcher Weg Sie vor dem teuren Umweg über ein unwirksames Verbot schützt.

Häufige Fragen

Muss ich für ein Wettbewerbsverbot wirklich zahlen?

Ja. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen kaufmännischen Angestellten ist nur verbindlich, wenn Sie eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zusagen (§ 74 Abs. 2 HGB). Ein Verbot ohne Entschädigung ist kraft Gesetzes nichtig — der Mitarbeiter ist dann frei, und selbst wenn er sich zurückhält, schulden Sie ihm nichts, aber Sie haben auch keinen Schutz (BAG, Urteil vom 22.03.2017 — 10 AZR 448/15).

Rettet eine salvatorische Klausel ein Verbot ohne Entschädigung?

Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat das ausdrücklich verneint: Eine salvatorische Klausel ist nicht geeignet, die Nichtigkeit eines Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung zu beseitigen oder zu heilen (BAG, Urteil vom 22.03.2017 — 10 AZR 448/15). Die Entschädigungszusage muss klar und eindeutig in der schriftlichen Vereinbarung selbst stehen — ein Verweis auf die §§ 74 ff. HGB reicht, eine allgemeine Auffangklausel nicht.

Was passiert, wenn das Verbot zu weit gefasst ist?

Dann ist es nicht nichtig, sondern für den Mitarbeiter unverbindlich (§ 74a Abs. 1 HGB). Er hat das Wahlrecht: Er kann sich an das Verbot halten und die Entschädigung verlangen — oder sanktionslos in Wettbewerb treten (BAG, Urteil vom 22.03.2017 — 10 AZR 448/15). Diese Wahl trifft er zu Beginn der Karenzzeit, und sie fällt regelmäßig zu Ihren Lasten aus. Deshalb: lieber eng und zielgenau formulieren als möglichst breit.

Wie lange darf das Verbot höchstens dauern?

Zwei Jahre ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 74a Abs. 1 HGB). Eine längere Bindung lässt das Gesetz nicht zu. Bedenken Sie, dass Sie über diese gesamte Dauer die Karenzentschädigung schulden — je länger das Verbot, desto höher die Kosten. Häufig genügt für den Schutz eine deutlich kürzere Frist.

Kann ich mich von einem einmal vereinbarten Verbot wieder lösen?

Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie schriftlich auf das Verbot verzichten. Achtung: Von der Entschädigungspflicht werden Sie erst mit Ablauf eines Jahres seit der Verzichtserklärung frei (§ 75a HGB). Daneben kann das Verbot je nach Art der Beendigung unwirksam werden — etwa wenn Sie ordentlich kündigen, ohne die vollen Bezüge zuzusagen (§ 75 Abs. 2 HGB). Der Zeitpunkt entscheidet, wie viel Sie noch zahlen.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn ein Mitarbeiter bereits gekündigt hat oder Sie über einen Verzicht nachdenken, laufen Fristen mit — schildern Sie den Fall lieber früher als später, damit für die richtige Gestaltung noch Zeit bleibt.

„Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot scheitert fast nie am fehlenden Interesse — es scheitert daran, dass jemand die Karenzentschädigung vergessen oder das Verbot zu breit formuliert hat und der Mitarbeiter am Ende die Wahl hat, nicht der Arbeitgeber. Wer beides von Anfang an sauber zuschneidet, bekommt genau den Schutz, für den er zahlt", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 74 HGB — Abs. 1: Schriftform und Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten Urkunde. Abs. 2: Verbindlichkeit nur bei Entschädigungszusage, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
  • § 74a HGB — Abs. 1: Unverbindlichkeit ohne berechtigtes geschäftliches Interesse bzw. bei unbilliger Erschwerung; Höchstdauer zwei Jahre. Abs. 2: Nichtigkeit bei Minderjährigkeit, Ehrenwort, Drittübernahme. Abs. 3: § 138 BGB bleibt unberührt.
  • § 74c HGB — Anrechnung anderweitigen Erwerbs, soweit Entschädigung und Erwerb die letzten Bezüge um mehr als ein Zehntel (bei erzwungenem Umzug ein Viertel) übersteigen; Auskunftspflicht des Mitarbeiters.
  • § 75 HGB — Wirkung von Kündigungen auf das Wettbewerbsverbot (Lossagung des Gehilfen, Unwirksamkeit bei Kündigung durch den Prinzipal).
  • § 75a HGB — Verzicht durch schriftliche Erklärung vor Beendigung; Befreiung von der Entschädigungspflicht erst mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung.
  • § 110 GewO — entsprechende Anwendung der §§ 74 ff. HGB auf Arbeitnehmer allgemein.
  • BAG, Urteil vom 22.03.2017 — 10 AZR 448/15 — Verbot ohne Karenzentschädigung ist kraft Gesetzes nichtig; salvatorische Klausel heilt das nicht; Systematik wirksam / unverbindlich (mit Wahlrecht des Arbeitnehmers) / nichtig.
  • BAG, Urteil vom 15.01.2014 — 10 AZR 243/13 — Entschädigung ins Ermessen des Arbeitgebers ohne vereinbarte Mindesthöhe: Verbot für den Arbeitnehmer unverbindlich; Wahlrecht, Ausübung zu Beginn der Karenzzeit.
  • BAG, Urteil vom 21.04.2010 — 10 AZR 288/09 — zu weites Wettbewerbsverbot (§ 74a Abs. 1 HGB): Anspruch auf Karenzentschädigung auch bei Einhaltung nur im verbindlichen Teil; Schutzzweck Betriebsgeheimnisse, Kunden- und Lieferantenkreis.
  • BAG, Urteil vom 14.07.2010 — 10 AZR 291/09 — bedingtes Verbot / unverbindlicher Vorvertrag: Wahlrecht des Arbeitnehmers; Entscheidung zu Beginn der Karenzzeit für den gesamten Zeitraum; Warnfunktion der Schriftform.

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