Die geleaste Maschine steht still — der Lieferant ist insolvent, und der Leasinggeber will trotzdem jeden Monat seine Rate
Sie haben einen Fuhrpark, eine Produktionsanlage oder Ihre IT geleast — und dann fällt das Objekt aus. Sie rufen beim Leasinggeber an und hören: „Für Mängel haften wir nicht, das steht so im Vertrag." Ein Blick ins Kleingedruckte bestätigt es: Die Gewährleistung ist ausgeschlossen. Und trotzdem läuft die Rate weiter. Genau an diesem Punkt glauben viele Unternehmen, sie seien schutzlos — und zahlen weiter oder stellen die Zahlung falsch ein. Beides kann teuer werden. Denn der ausgeschlossenen Gewährleistung steht etwas gegenüber, das im selben Vertrag steht und leicht überlesen wird: die an Sie abgetretenen Ansprüche gegen den Lieferanten. Hier lesen Sie, welche Rechte Sie beim gewerblichen Leasing wirklich haben — und welchen Weg Sie einhalten müssen, damit Sie sie nicht verlieren.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Der Leasingvertrag ist im Kern ein atypischer Mietvertrag: Der Leasinggeber überlässt Ihnen das Objekt zum Gebrauch gegen die Raten (§ 535 BGB als Grundtypus). Er finanziert die Nutzung — er ist nicht Ihr Hersteller und nicht Ihr Reparaturbetrieb.
Der Leasinggeber schließt regelmäßig seine eigene Gewährleistung aus und tritt Ihnen im Gegenzug seine kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Lieferanten ab (§ 398 BGB). „Gewährleistung ausgeschlossen" heißt darum nicht „schutzlos" — Sie haben die Ansprüche, nur gegen einen anderen: den Lieferanten.
Diese Abtretungskonstruktion hält der AGB-Kontrolle nur stand, wenn die Rechte Ihnen vorbehaltlos, unbedingt und endgültig übertragen werden — sonst ist die Freizeichnung unwirksam und der Leasinggeber haftet selbst (§§ 305 ff., § 307 BGB).
Sie dürfen die Raten nicht einfach einstellen, wenn das Objekt mangelhaft ist. Sie müssen zuerst die abgetretenen Rechte gegen den Lieferanten geltend machen — notfalls klageweise, in dessen Insolvenz durch Anmeldung zur Tabelle und Feststellungsklage.
Setzen Sie einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag durch, fällt dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage weg — Sie werden dann rückwirkend von den Raten frei. Wer den Weg abkürzt, verliert diesen Schutz.
Typische Situationen
Die Maschine läuft nicht — der Lieferant ist weg
Die geleaste Anlage produziert Ausschuss oder steht ganz still, der Lieferant meldet Insolvenz an oder ist nicht mehr erreichbar. Der Leasinggeber verweist auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss und verlangt weiter die Raten. Jetzt entscheidet, ob und wie Sie die abgetretenen Ansprüche gegen den Lieferanten — auch gegen dessen Insolvenzverwalter — richtig verfolgen. Nur auf diesem Weg können Sie sich von der Zahlungspflicht lösen, ohne selbst in den Verzug zu geraten.
Der Leasinggeber will die Zahlung — Sie halten das Objekt für mangelhaft
Sie sind überzeugt, dass das Fahrzeug oder die IT-Ausstattung von Anfang an mangelhaft war, und stellen die Raten ein. Der Leasinggeber kündigt fristlos und fordert die gesamten Restraten als Schaden. Ob Sie zurückbehalten durften, hängt daran, ob Sie zuvor den vorgeschriebenen Weg über den Lieferanten gegangen sind. Die falsche Reihenfolge verwandelt Ihr gutes Recht in einen Zahlungsverzug — mit voller Haftung für die Restlaufzeit.
Vertragsende — plötzlich steht ein Restwert im Raum
Die Laufzeit endet, und statt eines sauberen Schlussstrichs kommt eine Abrechnung: ein kalkulierter Restwert, den das Objekt angeblich nicht mehr erreicht, ein Andienungsrecht, ein Mehrkilometer-Posten. Ob Sie diese Nachforderung schulden, steht in der Amortisationsstruktur Ihres Vertrags — Vollamortisation, Teilamortisation mit Restwert, Andienungsrecht. Wer die Struktur seines Vertrags kennt, weiß am Ende, was er wirklich schuldet und was nicht.
Was ein Leasingvertrag rechtlich ist — und warum das alles bestimmt
Leasing hat im Gesetz keinen eigenen Namen. Der Bundesgerichtshof ordnet den Finanzierungsleasingvertrag im Kern als atypischen Mietvertrag ein: Es gilt als Grundtypus das Mietrecht, angereichert um die Besonderheiten, die das Leasing seit Jahrzehnten richterrechtlich prägen. Der mietrechtliche Kern steht in § 535 BGB: Der Vermieter — hier der Leasinggeber — ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Sache während der Mietzeit zu gewähren und sie in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen und zu erhalten; der Mieter schuldet dafür die vereinbarte Miete, hier die Leasingraten (§ 535 Abs. 1 und 2 BGB).
Diese Einordnung ist kein akademisches Etikett — sie bestimmt Ihre gesamte Position. Denn der Leasinggeber ist eben nicht Ihr Hersteller. Er hat das Objekt bei einem Lieferanten gekauft und finanziert Ihnen die Nutzung; sein Geschäft ist die Finanzierung, nicht die Technik. Deshalb entsteht die Konstruktion, die den ganzen Vertrag erklärt: Der Leasinggeber will für die Mängel des Objekts nicht selbst geradestehen — er ist dafür der Falsche —, und er löst das, indem er seine eigene mietrechtliche Gewährleistung ausschließt und Ihnen dafür seine kaufrechtlichen Ansprüche gegen den Lieferanten überträgt. Aus diesem einen Zusammenhang folgt fast alles, was in einem Leasingstreit zählt.
Praxis Lesen Sie Ihren Vertrag mit dieser Brille: Wo schließt der Leasinggeber seine Haftung aus — und wo tritt er Ihnen dafür etwas ab? Diese beiden Stellen gehören zusammen. Der Ausschluss allein sagt Ihnen nur die halbe Wahrheit; erst die Abtretung daneben zeigt, welche Rechte Sie tatsächlich haben und gegen wen Sie sie richten müssen.
„Gewährleistung ausgeschlossen" heißt nicht „schutzlos" — die Abtretungskonstruktion
Der teuerste Irrtum im Leasing ist ein Reflex: „Im Vertrag steht, dass für Mängel nicht gehaftet wird — also kann ich nichts machen und zahle besser weiter." Das Gegenteil ist richtig. Der Ausschluss der Gewährleistung des Leasinggebers ist nur die eine Hälfte einer Konstruktion, die das Gesetz der Abtretung möglich macht: Eine Forderung kann durch Vertrag auf einen anderen übertragen werden, der dann an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt (§ 398 BGB). Der Leasinggeber, der das Objekt beim Lieferanten gekauft hat, überträgt Ihnen seine kaufrechtlichen Mängelansprüche — und die sind erheblich.
Denn kaufrechtlich muss das Objekt bei Gefahrübergang mangelfrei sein: Es muss die vereinbarte Beschaffenheit haben, sich für die vorausgesetzte und für die gewöhnliche Verwendung eignen (§ 434 Abs. 2 und 3 BGB). Ist es das nicht, stehen dem Käufer — und über die Abtretung nun Ihnen — die vollen Mängelrechte zu: Nacherfüllung, bei deren Fehlschlagen Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz (§ 437 BGB). Diese Rechte machen Sie gegen den Lieferanten geltend, nicht gegen den Leasinggeber. Das ist der springende Punkt: Sie sind nicht rechtlos — Sie haben einen anderen Gegner.
Damit diese Konstruktion überhaupt trägt, verlangt die Rechtsprechung eine harte Voraussetzung. Der Bundesgerichtshof hat für die leasingtypische Abtretungskonstruktion entschieden, dass die mit der Haftungsfreizeichnung verbundene Abtretung „vorbehaltlos, unbedingt und endgültig" erklärt sein muss, so dass dem Leasingnehmer „die alleinige Verfügung über die Ausübung der Gewährleistungsrechte zusteht"; der Leasingnehmer darf „nicht rechtlos gestellt, sondern insbesondere durch vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte in die Lage versetzt" werden, „Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Lieferanten der Leasingsache geltend zu machen" (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12). Genau daran hängt die AGB-Kontrolle: Eine Klausel, die die Gewährleistung ausschließt, Ihnen aber im Gegenzug keine wirklich durchsetzbaren Ansprüche verschafft, benachteiligt Sie unangemessen und ist unwirksam (§§ 305 ff., § 307 BGB) — mit der Folge, dass der Leasinggeber dann doch selbst haftet.
Praxis Bevor Sie im Streit resignieren oder überstürzt handeln, prüfen Sie zwei Dinge: Erstens, ob die Abtretung wirklich vorbehaltlos und durchsetzbar ist — halbherzige, an Bedingungen geknüpfte oder bloß „ermächtigende" Klauseln lassen die Freizeichnung kippen. Zweitens, ob Ihre Mängelrüge gegenüber dem Lieferanten fristgerecht und in der richtigen Reihenfolge erfolgt. Wer die Konstruktion versteht, tauscht das Gefühl der Schutzlosigkeit gegen einen konkreten Anspruch — er weiß nur, dass er ihn gegen den Lieferanten richten muss.
Der Weg, den Sie einhalten müssen — sonst geraten Sie in Verzug
Die abgetretenen Ansprüche nützen nur, wenn Sie sie richtig verfolgen. Die häufigste und teuerste Falle: Das Objekt ist mangelhaft, also stellt der Leasingnehmer die Raten ein und wartet. Das ist der falsche Weg — und er endet regelmäßig in einer fristlosen Kündigung des Leasinggebers samt Forderung der gesamten Restraten.
Der Bundesgerichtshof hat die Reihenfolge klar vorgezeichnet: Der Leasingnehmer muss „zunächst selbst vom Lieferanten Nacherfüllung fordern, bei deren Fehlschlagen zu einem der in § 437 Nr. 2, 3 BGB vorgesehenen Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung) übergehen und für den Fall, dass der Lieferant eine Geltendmachung dieser Rechte nicht akzeptiert, die daraus resultierenden Ansprüche einklagen." Erst und nur dann, wenn er „die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht", darf er gegenüber dem Leasinggeber „die Zahlung der Leasingraten vorläufig einstellen" (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12). Vorher nicht.
Das gilt sogar dann, wenn der Lieferant insolvent ist — der Fall, der viele glauben lässt, jetzt sei der Leasinggeber unmittelbar dran. Der Bundesgerichtshof verlangt auch hier den Weg über den Lieferanten: Der Leasingnehmer muss seine Gewährleistungsansprüche „durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend machen", bevor er die Raten einstellt (BGH, a.a.O.). Das Insolvenzrisiko des Lieferanten trägt zwar im Ergebnis der Leasinggeber — aber erst, nachdem Sie den Anspruch überhaupt geltend gemacht haben; die vorgelagerte Inanspruchnahme bleibt Ihre Sache.
Praxis Stellen Sie die Raten nie „aus Prinzip" ein. Rügen Sie den Mangel schriftlich beim Lieferanten, setzen Sie eine Frist zur Nacherfüllung, und wenn diese fruchtlos verstreicht, gehen Sie den vorgezeichneten Weg — bis zur Klage, in der Insolvenz bis zur Anmeldung und Feststellungsklage. Erst wenn dieser Weg beschritten ist, dürfen Sie die Zahlung vorläufig einstellen, ohne selbst in Verzug zu geraten. Die Reihenfolge ist kein Formalismus, sondern der Unterschied zwischen Rechtsdurchsetzung und Selbstschädigung.
Wenn der Rücktritt gelingt: Wegfall der Geschäftsgrundlage
Gehen Sie den Weg konsequent und setzen Sie gegenüber dem Lieferanten einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag durch, verändert sich Ihre Lage grundlegend — und zu Ihren Gunsten. Denn dann verliert der Leasingvertrag seinen wirtschaftlichen Boden. Der Bundesgerichtshof formuliert es unmissverständlich: Setzt sich der Leasingnehmer beim Fehlschlagen der Nachbesserung „gegenüber dem Lieferanten mit einem darauf gestützten Rücktritt vom Kaufvertrag durch", so „fehlt dem Leasingvertrag in diesem Fall von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen, selbst wenn der Leasinggegenstand zeitweilig benutzt worden ist." Der Leasingnehmer wird „von dem Zeitpunkt an, in dem er berechtigterweise den … Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber frei" (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12).
Dahinter steht der Gedanke des Gesetzes zur Störung der Geschäftsgrundlage: Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend verändert oder erweisen sich wesentliche Vorstellungen als falsch, kann die Anpassung des Vertrags verlangt werden; ist eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar, tritt bei Dauerschuldverhältnissen das Recht zur Kündigung an die Stelle des Rücktritts (§ 313 Abs. 1 bis 3 BGB). Beim Leasing ist die dauerhafte Gebrauchstauglichkeit des finanzierten Objekts die tragende Grundlage — bricht sie durch den erfolgreichen Rücktritt vom Kaufvertrag weg, entfällt der Grund für die Raten.
Das ist die eigentliche Belohnung dafür, den richtigen Weg zu gehen: Wer die abgetretenen Rechte konsequent durchsetzt, wird die Raten für ein untaugliches Objekt nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend los. Wer dagegen abkürzt und einfach nicht zahlt, erreicht das Gegenteil — er bleibt in der Zahlungspflicht und riskiert die Kündigung mit der vollen Restforderung.
Untergang, Beschädigung und das Vertragsende — die weiteren Risiken
Neben der Mängellage entscheiden zwei weitere Themen über das wirtschaftliche Ergebnis eines Leasingvertrags: was passiert, wenn dem Objekt etwas zustößt, und wie am Ende abgerechnet wird.
Untergang und Beschädigung — Sach- und Preisgefahr. Wird das geleaste Objekt zerstört, gestohlen oder erheblich beschädigt, ohne dass der Leasinggeber das zu verantworten hat, wälzen die Leasingbedingungen die Folgen typischerweise auf Sie ab: Sie tragen die Sachgefahr (das Risiko des Verlusts oder der Verschlechterung) und die Preisgefahr (die Pflicht, gleichwohl weiterzuzahlen oder eine Ablösesumme zu leisten). Diese Abwälzung ist beim Leasing anerkannt, weil sie der Interessenlage des Finanzierungsgeschäfts entspricht — sie ist aber der Grund, warum eine passende Versicherung zum Leasing gehört. Prüfen Sie, welche Gefahren Ihr Vertrag Ihnen zuweist und ob Ihr Versicherungsschutz sie deckt, bevor der Schadensfall die Lücke offenlegt.
Vollamortisation, Teilamortisation und Restwert. Wie am Ende abgerechnet wird, hängt vom Vertragstyp ab. Beim Vollamortisationsvertrag decken Ihre Raten die Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers über die Laufzeit vollständig ab; ein Verwertungserlös steht dann allein dem Leasinggeber zu, eine Restwertabrechnung findet nicht statt. Beim Teilamortisationsvertrag bleibt am Ende ein kalkulierter Restwert offen — und genau hier entsteht Streit: Erreicht das Objekt den kalkulierten Wert nicht, kann eine Nachzahlung im Raum stehen. Ein Andienungsrecht gibt dem Leasinggeber das Recht, Ihnen das Objekt zum Restwert zum Kauf anzudienen, ohne dass Sie umgekehrt einen Anspruch auf Übernahme hätten. Welche dieser Strukturen Ihr Vertrag hat, entscheidet darüber, ob am Laufzeitende ein sauberer Schlussstrich steht oder eine Nachforderung — und ob diese berechtigt ist.
Praxis Klären Sie vor der Unterschrift, welchen Amortisationstyp Sie eingehen und welche Gefahren Ihnen zugewiesen werden. Ein Teilamortisationsvertrag mit hohem kalkuliertem Restwert sieht in der Monatsrate günstig aus und kann am Ende teuer werden; ein Andienungsrecht bindet Sie einseitig. Und rechnen Sie die Versicherung gegen Untergang und Beschädigung von Anfang an ein — die Preisgefahr trifft Sie sonst unversichert.
So gehen Sie vor
Vor der Unterschrift die Konstruktion durchdringen
Lesen Sie den Gewährleistungsausschluss und die Abtretungsklausel zusammen: Werden Ihnen die Ansprüche gegen den Lieferanten wirklich vorbehaltlos, unbedingt und endgültig übertragen (§ 398 BGB, § 307 BGB)? Klären Sie zugleich Amortisationstyp, Restwert, ein etwaiges Andienungsrecht und die Zuweisung von Sach- und Preisgefahr. Was Sie hier prüfen, entscheidet später über Ihre gesamte Position.
Beim Mangel sofort und richtig gegen den Lieferanten vorgehen
Rügen Sie den Mangel schriftlich beim Lieferanten, setzen Sie eine Frist zur Nacherfüllung (§ 434, § 437 BGB) und dokumentieren Sie alles. Der Leasinggeber ist hier nicht Ihr Gegner — Ihre abgetretenen Rechte richten sich gegen den Lieferanten. Informieren Sie den Leasinggeber parallel, wie es die Leasingbedingungen meist verlangen.
Die Raten nicht vorschnell einstellen
Ein Zurückbehalten der Raten ist erst zulässig, wenn Sie die abgetretenen Ansprüche gegen den Lieferanten klageweise geltend machen — in dessen Insolvenz durch Anmeldung zur Tabelle und, bei Bestreiten, durch Feststellungsklage (BGH VIII ZR 257/12). Wer vorher einstellt, gerät in Verzug und riskiert die fristlose Kündigung mit der vollen Restforderung.
Den Rücktritt konsequent durchsetzen
Schlägt die Nacherfüllung fehl, treten Sie gegenüber dem Lieferanten vom Kaufvertrag zurück und setzen den Rücktritt durch. Gelingt das, fällt dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage weg und Sie werden rückwirkend von den Raten frei (§ 313 BGB; BGH VIII ZR 257/12). Dieser Weg braucht Sorgfalt in der Reihenfolge — er ist der wirtschaftlich entscheidende.
Bei Untergang und am Vertragsende genau abrechnen
Prüfen Sie im Schadensfall, welche Gefahr Ihr Vertrag Ihnen zuweist und ob die Versicherung greift. Am Laufzeitende prüfen Sie eine Restwert- oder Andienungsforderung gegen die tatsächliche Amortisationsstruktur — nicht jede Nachforderung ist berechtigt. Wo die Klausel Sie unangemessen benachteiligt, steht die AGB-Kontrolle offen (§ 307 BGB).
Kosten & Dauer
Der erste, entscheidende Schritt — Ihren Vertrag richtig einzuordnen und den zulässigen Weg festzulegen, bevor Sie handeln — kostet vor allem Sorgfalt, kein Vermögen. Und er verhindert den teuersten Fehler: die falsch eingestellte Rate, die aus einem berechtigten Mangel einen Zahlungsverzug macht. Ob sich darüber hinaus die Durchsetzung gegen den Lieferanten, ein Rücktritt oder die Abwehr einer Restwertforderung lohnt, hängt an der Höhe der Beträge, an der Beweislage aus Vertrag und Leistungsbeschreibung und daran, ob beim Gegner am Ende etwas zu holen ist. Häufig bewegt schon ein anwaltliches Schreiben, das die Abtretungskonstruktion und die richtige Reihenfolge sauber herleitet, mehr als monatelanges Hin und Her — weil die Gegenseite erkennt, dass der nächste Schritt tragfähig vorbereitet ist.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Leasingvertrag, Leasingbedingungen und der konkrete Streit auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg sich rechnet und welcher nicht. Setzt sich die Gegenseite ins Unrecht, trägt sie im Ergebnis regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
Häufige Fragen
Im Vertrag steht, der Leasinggeber haftet nicht für Mängel — bin ich dann schutzlos?
Nein. Der Ausschluss der Gewährleistung des Leasinggebers ist nur die eine Hälfte der leasingtypischen Konstruktion. Im Gegenzug tritt der Leasinggeber Ihnen seine kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Lieferanten ab (§ 398 BGB) — Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz (§ 437 BGB). Sie haben die Ansprüche also, nur gegen einen anderen: den Lieferanten. Damit das gilt, muss die Abtretung Ihnen die Rechte vorbehaltlos, unbedingt und endgültig verschaffen; sonst ist die Freizeichnung unwirksam und der Leasinggeber haftet doch selbst (§ 307 BGB).
Die Leasingsache ist mangelhaft — darf ich die Raten einfach einbehalten?
Nicht ohne Weiteres. Sie müssen zuerst die abgetretenen Rechte gegen den Lieferanten geltend machen: Nacherfüllung fordern, bei Fehlschlagen zu Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz übergehen und, wenn der Lieferant nicht mitzieht, die Ansprüche einklagen. Erst wenn Sie die Rechte gegen den Lieferanten klageweise verfolgen, dürfen Sie die Raten vorläufig einstellen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12). Wer vorher einstellt, gerät in Verzug und riskiert die fristlose Kündigung mit der vollen Restforderung.
Der Lieferant ist insolvent — muss ich trotzdem weiterzahlen?
Zunächst müssen Sie auch hier den Weg über den Lieferanten gehen: Ihre Gewährleistungsansprüche zur Insolvenztabelle anmelden und, wenn der Insolvenzverwalter bestreitet, auf Feststellung zur Tabelle klagen — erst dann dürfen Sie die Raten einstellen (BGH, a.a.O.). Das Insolvenzrisiko des Lieferanten trägt im Ergebnis zwar der Leasinggeber; die vorgelagerte Geltendmachung bleibt aber Ihre Aufgabe. Setzen Sie einen mangelbedingten Rücktritt durch, fällt dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage weg und Sie werden rückwirkend von den Raten frei.
Was passiert, wenn die geleaste Sache untergeht oder gestohlen wird?
Die Leasingbedingungen weisen Ihnen typischerweise die Sach- und die Preisgefahr zu: Sie tragen das Risiko des Verlusts und müssen wirtschaftlich gleichwohl einstehen — durch Weiterzahlung oder eine Ablösesumme. Diese Abwälzung ist beim Leasing anerkannt, entspricht sie doch der Interessenlage des Finanzierungsgeschäfts. Deshalb gehört eine passende Versicherung zum Leasing dazu. Prüfen Sie, welche Gefahren Ihr Vertrag Ihnen zuweist und ob Ihr Versicherungsschutz sie wirklich deckt.
Am Vertragsende soll ich einen Restwert nachzahlen — ist das berechtigt?
Das hängt vom Vertragstyp ab. Beim Vollamortisationsvertrag ist mit den Raten alles abgegolten, ein Verwertungserlös steht dem Leasinggeber zu. Beim Teilamortisationsvertrag bleibt ein kalkulierter Restwert offen — erreicht das Objekt ihn nicht, kann eine Nachzahlung entstehen; ein Andienungsrecht bindet zusätzlich einseitig. Ob die konkrete Forderung trägt, ergibt sich aus der Amortisationsstruktur Ihres Vertrags und der Wirksamkeit der Abrechnungsklausel (§ 307 BGB). Prüfen lassen lohnt sich, bevor Sie zahlen.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Rate fällig wird, eine Kündigung droht oder eine Frist gegenüber dem Lieferanten läuft, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.
„Der teuerste Satz im Leasingstreit lautet: ‚Für Mängel haftet der Leasinggeber ja ohnehin nicht, also zahle ich einfach nicht mehr.' Beides ist falsch. Sie sind nicht schutzlos — Sie haben die Ansprüche, nur gegen den Lieferanten. Und Sie dürfen die Raten nicht einfach einstellen, sondern müssen den vorgezeichneten Weg gehen. Wer diese beiden Punkte zusammendenkt, wird die Raten für ein untaugliches Objekt am Ende rückwirkend los — wer sie verwechselt, zahlt doppelt", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Rechtsprechung zum Nachlesen
§ 535 BGB — Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags; mietrechtlicher Grundtypus des Leasingvertrags (Gebrauchsüberlassung gegen Rate).
§ 398 BGB — Abtretung: Grundlage der leasingtypischen Übertragung der kaufrechtlichen Mängelansprüche an den Leasingnehmer.
§ 434 BGB — Sachmangel: subjektive und objektive Anforderungen, an die der Leasingnehmer über die abgetretenen Ansprüche anknüpft.
§ 437 BGB — Rechte des Käufers bei Mängeln (Nacherfüllung, Rücktritt/Minderung, Schadensersatz) — die abgetretenen Rechte gegen den Lieferanten.
§ 305 BGB — Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Grundlage der Kontrolle der Freizeichnungs- und Abtretungsklausel.
§ 307 BGB — Inhaltskontrolle; unwirksam bei unangemessener Benachteiligung, insbesondere Aushöhlung wesentlicher Vertragspflichten (Abs. 2 Nr. 2).
§ 313 BGB — Störung der Geschäftsgrundlage; Anpassung, sonst Rücktritt bzw. Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen (Abs. 1 bis 3).
BGH, Urteil vom 13.11.2013 – VIII ZR 257/12 — leasingtypische Abtretungskonstruktion: vorbehaltlose, unbedingte, endgültige Abtretung als Wirksamkeitsvoraussetzung; vorrangige — notfalls klageweise, in der Insolvenz per Anmeldung zur Tabelle und Feststellungsklage — Inanspruchnahme des Lieferanten; Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags bei durchgesetztem Rücktritt vom Kaufvertrag (rückwirkende Befreiung von den Raten).
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.