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Der Liefertermin war fest vereinbart — und dann kommt die Ware nicht, oder Ihr Käufer nimmt sie nicht ab

Im Handel hängt am Termin oft mehr als die Ware selbst: die Anschlusslieferung, der Weiterverkauf, die eigene Zusage an den Kunden. Kommt die bestellte Ware am fest vereinbarten Tag nicht, stehen Sie unter Druck — dürfen Sie sofort abspringen und sich anderweitig eindecken, oder müssen Sie erst eine Frist setzen und warten? Und umgekehrt: Nimmt Ihr Käufer die fertige, angebotene Ware nicht ab, bleiben Sie auf Lagerkosten und Risiko sitzen. Für beide Fälle kennt das Handelsrecht eigene, schnelle Regeln, die vom bürgerlichen Kaufrecht abweichen — wer sie kennt, verliert im Ernstfall keine Zeit.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Beim Fixhandelskauf ist eine Leistung „genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist" bedungen. Wird sie nicht rechtzeitig erbracht, können Sie ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder — wenn der Schuldner im Verzug ist — statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 376 Abs. 1 Satz 1 HGB).
  • Das ist der entscheidende Unterschied zum allgemeinen Kaufrecht: Dort müssen Sie erst eine angemessene Nachfrist setzen und deren fruchtlosen Ablauf abwarten, bevor Sie zurücktreten dürfen (§ 323 Abs. 1 BGB). Der Fixhandelskauf spart Ihnen genau diesen Schritt.
  • Wollen Sie beim Fixgeschäft trotzdem die Ware statt der Rückabwicklung, müssen Sie das sofort nach Fristablauf anzeigen (§ 376 Abs. 1 Satz 2 HGB) — schweigen Sie, gilt der Vertrag als beendet.
  • Nimmt Ihr Käufer die Ware nicht ab, kommt er in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Als Verkäufer dürfen Sie die Ware auf seine Kosten hinterlegen oder — nach vorheriger Androhung — im Selbsthilfeverkauf öffentlich versteigern, bei Markt- oder Börsenpreis auch freihändig verkaufen (§ 373 HGB).
  • Ab Annahmeverzug tragen Sie ein geringeres Risiko: Sie haften nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Gattungsware geht die Gefahr auf den Käufer über, und Sie können Ihre Mehraufwendungen für Lagerung und Erhaltung ersetzt verlangen (§§ 300, 304 BGB).

Typische Situationen

Der Fixtermin verstreicht — die Ware fehlt

Sie haben zum festen Tag bestellt, weil Ihre eigene Produktion oder Ihr Weiterverkauf daran hängt. Der Termin kommt, die Lieferung nicht. Jetzt zählt Tempo: Beim echten Fixhandelskauf dürfen Sie sofort abspringen und sich eindecken — aber Sie müssen sich schnell entscheiden, denn wollen Sie die Ware doch noch, gilt eine sehr kurze Frist.

Ihr Käufer nimmt die Ware nicht ab

Die Ware ist bereit, angeboten, teils schon produziert — der Käufer ruft sie nicht ab, verschiebt, schweigt. Sie zahlen Lager, tragen Risiko, binden Kapital. Sie müssen die Ware nicht ewig vorhalten: Nach Androhung dürfen Sie sie im Selbsthilfeverkauf verwerten und den säumigen Käufer die Kosten tragen lassen.

War es überhaupt ein Fixgeschäft?

„Lieferung bis KW 40" oder „so schnell wie möglich" ist noch kein Fixgeschäft. Ob wirklich ein fester Termin im rechtlichen Sinn bedungen war, entscheidet über Ihren Weg — mit Fixabrede ohne Nachfrist, ohne Fixabrede nur über den Lieferverzug mit Fristsetzung. Die Formulierung im Vertrag ist hier bares Geld wert.

Der Fixhandelskauf: Termin verpasst — kein Warten, keine Nachfrist

Der Normalfall des Kaufrechts verlangt Geduld. Erbringt der Schuldner eine fällige Leistung nicht, dürfen Sie erst zurücktreten, wenn Sie ihm erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben (§ 323 Abs. 1 BGB). Diese Nachfrist ist der Regelfall — und im laufenden Geschäft oft ein teurer Zeitverlust, wenn Sie längst wissen, dass Sie sich anderswo eindecken müssen.

Der Handelskauf kennt für den fest terminierten Fall eine Abkürzung. Ist bedungen, dass die Leistung „genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist" bewirkt werden soll, so kann der andere Teil bei Ausbleiben der rechtzeitigen Leistung vom Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 376 Abs. 1 Satz 1 HGB). Eine Nachfrist ist dafür nicht nötig. Der Termin selbst ist die Frist — verstreicht er, sind Sie frei.

Der Preis für dieses Tempo ist eine Entscheidung, die keinen Aufschub duldet. Wollen Sie ausnahmsweise doch die Ware statt der Rückabwicklung oder des Schadensersatzes, müssen Sie das sofort nach dem Ablauf der Zeit oder Frist dem Gegner anzeigen (§ 376 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wer diese Anzeige versäumt, verliert den Erfüllungsanspruch — der Vertrag ist dann abgewickelt, nicht mehr zu erfüllen. Deshalb ist das Schweigen nach dem Fixtermin hier kein neutraler Zustand, sondern eine folgenreiche Weichenstellung.

Praxis Prüfen Sie beim verpassten Termin zuerst die eine Frage: Wollen Sie die Ware noch oder nicht? Falls ja, muss die Anzeige „ich bestehe auf Erfüllung" sofort raus — nicht in ein paar Tagen. Falls nein, dokumentieren Sie Fixtermin und Ausbleiben und decken Sie sich zügig ein; der Deckungskauf ist die Grundlage Ihres Schadensersatzes. Das eine schließt das andere aus, und die Uhr läuft ab dem Termin.

Fixgeschäft ist nicht gleich Fixgeschäft: die feine, teure Unterscheidung

Der Begriff „Fixgeschäft" führt in die Irre, weil das Gesetz zwei verschiedene Dinge damit meint. Das kaufmännische Fixgeschäft des § 376 HGB gibt Ihnen den ganzen Werkzeugkasten ohne Nachfrist: Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, allein weil der feste Termin verstrichen ist. Es setzt einen Handelskauf voraus — ein Geschäft zwischen Unternehmen, das für beide oder wenigstens den Schuldner zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört.

Daneben steht das relative Fixgeschäft des allgemeinen Kaufrechts. Dort macht ein fest vereinbarter Termin lediglich die Fristsetzung entbehrlich, wenn die termingerechte Leistung für den Gläubiger erkennbar wesentlich war (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) — der Rücktritt braucht dann keine Nachfrist mehr, folgt aber im Übrigen den allgemeinen Regeln. Der praktische Unterschied: § 376 HGB stellt Ihnen von vornherein und ohne zusätzliche Voraussetzungen beide Wege offen und regelt sogar die Schadensberechnung; das relative Fixgeschäft erspart Ihnen nur den Zwischenschritt der Fristsetzung.

Ob im konkreten Fall wirklich ein Fixtermin „bedungen" ist, hängt an der Auslegung Ihrer Abrede — nicht jede Terminangabe reicht. Wendungen wie „fix", „genau am", „spätestens zum … , sonst kein Interesse" sprechen dafür; ein bloßes „möglichst bis" oder eine unverbindliche Kalenderwoche in aller Regel dagegen. Wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben solche Terminabreden verbindlich festschreibt, ist ein eigenes, für den Handel zentrales Thema — und oft der Ort, an dem der Fixcharakter überhaupt entsteht oder verloren geht.

Praxis Wenn ein Termin für Sie wirklich hart ist, machen Sie ihn schriftlich hart: „Fixtermin — bei Nichteinhaltung entfällt unser Interesse an der Leistung." Diese eine Klarstellung entscheidet später darüber, ob Sie ohne Nachfrist reagieren dürfen oder erst in die Fristsetzung müssen. Umgekehrt gilt: Wer als Lieferant kein Fixgeschäft will, sollte weiche Terminformeln wählen und einer Fix-Bestätigung der Gegenseite rechtzeitig widersprechen.

Schadensersatz beim Fixgeschäft: die konkrete und die abstrakte Rechnung

Verlangen Sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung, gibt Ihnen das Handelsrecht zwei Wege, den Schaden zu beziffern. Hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, können Sie schon den Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Börsen- oder Marktpreis zur Zeit und am Ort der geschuldeten Leistung fordern — die abstrakte Berechnung, ganz ohne dass Sie sich tatsächlich eingedeckt haben müssen (§ 376 Abs. 2 HGB).

Decken Sie sich stattdessen real ein oder verkaufen die nicht abgenommene Ware weiter, können Sie das konkrete Ergebnis dieses Deckungsgeschäfts zugrunde legen — bei Ware mit Börsen- oder Marktpreis allerdings nur, wenn der Deckungskauf oder -verkauf sofort nach Ablauf der bedungenen Leistungszeit bewirkt und, außerhalb öffentlicher Versteigerung, durch einen dazu öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis vorgenommen wird (§ 376 Abs. 3 HGB). Über das Deckungsgeschäft haben Sie den Gegner zudem unverzüglich zu benachrichtigen (§ 376 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Praxis Bewahren Sie beim Deckungskauf alles auf, was Preis und Zeitpunkt belegt — Angebot, Bestellung, Rechnung mit Datum. Bei Marktware zählt das „sofort": Ein Deckungskauf Tage später bringt Sie in die abstrakte Rechnung zurück und kann Ihnen die konkrete, oft höhere Differenz kosten. Und schicken Sie die Benachrichtigung über den Deckungskauf, sonst drohen eigene Ersatzpflichten.

Der Käufer nimmt nicht ab: Annahmeverzug und Selbsthilfeverkauf

Die zweite Sonderlage des Handelskaufs betrifft Sie als Verkäufer. Der Käufer kommt in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Voraussetzung ist grundsätzlich ein Angebot der Ware, so wie sie zu bewirken ist (§ 294 BGB). Ein bloß wörtliches Angebot genügt aber, wenn der Käufer erklärt hat, er werde nicht annehmen, oder wenn er die Sache abzuholen hat und dazu eine Handlung nötig ist (§ 295 BGB); ist die Abholung sogar kalendermäßig bestimmt, kann das Angebot ganz entbehrlich sein (§ 296 BGB).

Ist der Käufer erst einmal in Annahmeverzug, müssen Sie die Ware nicht ewig vorhalten. Sie dürfen sie auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen (§ 373 Abs. 1 HGB). Und Sie dürfen sich von ihr lösen: Nach vorheriger Androhung können Sie die Ware öffentlich versteigern lassen; hat sie einen Börsen- oder Marktpreis, dürfen Sie nach Androhung auch freihändig durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis verkaufen (§ 373 Abs. 2 HGB). Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, entfällt sogar die Androhung. Dieser Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers (§ 373 Abs. 3 HGB) — der Erlös steht wirtschaftlich ihm zu und wird auf Ihre Forderung verrechnet, das Risiko einer Mindererlöses trägt er.

Vom vollzogenen Verkauf haben Sie den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen; unterbleibt das, drohen Ihnen eigene Ersatzpflichten (§ 373 Abs. 5 HGB). Neben diesem handelsrechtlichen Weg bleiben Ihnen die Rechte, die Ihnen das bürgerliche Recht bei Annahmeverzug ohnehin gibt, ausdrücklich unberührt (§ 374 HGB) — Sie müssen den Selbsthilfeverkauf also nicht wählen, wenn Ihnen etwa Erfüllung und Zahlung Zug um Zug lieber sind.

Praxis Der Selbsthilfeverkauf steht und fällt mit der Form: erst das (notfalls wörtliche) Angebot der Ware, dann die Androhung des Verkaufs, dann der Verkauf im vorgesehenen Verfahren, schließlich die unverzügliche Benachrichtigung. Jeder ausgelassene Schritt kann die Verwertung angreifbar machen und Ihnen den Kostenerstattungsanspruch gegen den Käufer verderben. Wo Ware verdirbt oder rapide an Wert verliert, ist die Beschleunigung ohne Androhung Gold wert — aber auch sie muss belegbar sein.

Was der Annahmeverzug sonst noch für Sie ändert

Der Annahmeverzug ist nicht nur die Eintrittskarte zum Selbsthilfeverkauf, er verschiebt auch das Risiko zu Ihren Gunsten. Während der Käufer im Verzug ist, haften Sie nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB) — für leichte Unachtsamkeiten bei der Aufbewahrung stehen Sie also nicht mehr ein. Schulden Sie nur der Gattung nach bestimmte Ware, geht mit dem Eintritt des Annahmeverzugs außerdem die Gefahr auf den Käufer über (§ 300 Abs. 2 BGB): Geht die Ware nun ohne Ihr grobes Verschulden unter, behalten Sie Ihren Kaufpreisanspruch. Wie die Gefahr im Handelskauf sonst wandert, vertieft der Ratgeber zum Gefahrübergang.

Und Sie bleiben nicht auf Ihren Kosten sitzen: Für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware können Sie Ersatz Ihrer Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB) — Lagerkosten, Sicherung, Pflege der Ware während der Wartezeit. Zusammen mit der Hinterlegungs- und Selbsthilfeverkaufs-Befugnis ergibt das ein geschlossenes System: Sie können die Ware sicher unterbringen, die Kosten weiterreichen und sich am Ende von ihr lösen, ohne den Kaufpreisanspruch zu verlieren.

Praxis Halten Sie den Eintritt des Annahmeverzugs fest — wann und wie Sie die Ware angeboten haben, ab wann der Käufer nicht abgenommen hat. Ab diesem Zeitpunkt laufen die Lagerkosten zu seinen Lasten und das Risiko wandert. Wer den Verzugsbeginn nicht belegen kann, verliert beides. Trennen Sie die Annahmeverzugs-Frage außerdem sauber von etwaigen Mängelrügen des Käufers — eine unberechtigte Mängelrüge rechtfertigt die Nichtabnahme nicht.

So gehen Sie vor

  • Klären, ob ein Fixgeschäft vorliegt

    Lesen Sie die Terminabrede genau: Ist die Leistung „genau zu" einem festen Tag oder „innerhalb" einer festen Frist bedungen? Nur dann greift § 376 HGB ohne Nachfrist. Bei weichen Terminformeln bleibt nur der Weg über den Lieferverzug mit Fristsetzung — die Weichen stellen sich hier, nicht später.

  • Beim verpassten Fixtermin sofort entscheiden

    Rücktritt und Deckungskauf — oder Festhalten an der Erfüllung? Wollen Sie die Ware noch, muss die Anzeige „ich bestehe auf Erfüllung" sofort nach Fristablauf hinaus (§ 376 Abs. 1 Satz 2 HGB). Schweigen beendet den Vertrag. Zögern kostet hier bares Geld.

  • Deckungsgeschäft sauber und schnell dokumentieren

    Wenn Sie sich eindecken oder weiterverkaufen: zeitnah, bei Marktware sofort, und mit Belegen zu Preis und Datum. Benachrichtigen Sie die Gegenseite über das Deckungsgeschäft. Das ist die Grundlage Ihres Schadensersatzes — abstrakt über den Marktpreis oder konkret über den Deckungspreis.

  • Bei Nichtabnahme den Verzug herbeiführen und belegen

    Bieten Sie die Ware an, so wie sie zu leisten ist — bei Abholpflicht genügt das wörtliche Angebot. Halten Sie fest, wann der Käufer nicht abgenommen hat. Ab dem Annahmeverzug wandert das Risiko und die Kosten laufen zu seinen Lasten.

  • Selbsthilfeverkauf formgerecht durchführen

    Hinterlegen oder verwerten: Androhung, dann Versteigerung — bei Marktware nach Androhung freihändig zum laufenden Preis —, dann unverzügliche Benachrichtigung. Jeder Schritt gehört dokumentiert, sonst wird die Verwertung angreifbar (§ 373 HGB).

Kosten & Dauer

Im Fixgeschäft entscheiden Stunden, nicht Wochen: Ob Sie ohne Nachfrist zurücktreten dürfen, ob Ihre Erfüllungsanzeige „sofort" genug war, ob Ihr Deckungskauf die konkrete Schadensberechnung trägt — das lässt sich nur an Ihrer konkreten Terminabrede und dem tatsächlichen Ablauf beurteilen. Dasselbe gilt beim Annahmeverzug: Ob das Angebot ausreichte, ab wann der Verzug lief und ob der Selbsthilfeverkauf formgerecht war, hängt an den Einzelheiten Ihres Falls. Häufig genügt schon eine rasche Einordnung, um den richtigen von zwei sich ausschließenden Wegen zu wählen, bevor eine Frist verstreicht.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn der Vertrag, die Terminabrede und der bisherige Ablauf auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Einschätzung, ob der schnelle Weg des Handelskaufs Ihnen offensteht oder ob Sie über die allgemeinen Regeln gehen müssen. Gerade weil beim Fixgeschäft die Uhr ab dem Termin läuft, ist der frühe Blick der wertvollste.

Häufige Fragen

Muss ich beim Fixhandelskauf wirklich keine Nachfrist setzen?

Beim echten Fixhandelskauf nicht. Ist die Leistung „genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist" bedungen, können Sie bei Ausbleiben ohne Nachfrist zurücktreten oder — bei Verzug des Schuldners — statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 376 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das unterscheidet den Fixhandelskauf vom allgemeinen Kaufrecht, das erst eine erfolglose angemessene Nachfrist verlangt (§ 323 Abs. 1 BGB). Ob Ihre Abrede wirklich ein Fixtermin in diesem Sinn ist, entscheidet die Auslegung — nicht jede Terminangabe genügt.

Ich will die Ware trotz Terminüberschreitung doch noch haben — was muss ich tun?

Sie müssen es sofort sagen. Erfüllung können Sie beim Fixgeschäft nur beanspruchen, wenn Sie sofort nach Ablauf der Zeit oder Frist anzeigen, dass Sie auf Erfüllung bestehen (§ 376 Abs. 1 Satz 2 HGB). Versäumen Sie diese sofortige Anzeige, ist der Erfüllungsanspruch verloren und es bleibt bei Rücktritt oder Schadensersatz. Deshalb dürfen Sie nach dem Fixtermin nicht abwarten, sondern müssen sich unverzüglich festlegen.

Wie berechne ich meinen Schaden, wenn nicht rechtzeitig geliefert wurde?

Auf zwei Wegen. Hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, können Sie abstrakt die Differenz zwischen Kaufpreis und Markt-/Börsenpreis zur Zeit und am Ort der Leistung fordern (§ 376 Abs. 2 HGB). Decken Sie sich real ein, können Sie konkret das Ergebnis des Deckungsgeschäfts zugrunde legen — bei Marktware aber nur, wenn dieses sofort nach Fristablauf und im vorgeschriebenen Verfahren erfolgt (§ 376 Abs. 3 HGB). Über den Deckungskauf ist die Gegenseite unverzüglich zu benachrichtigen (§ 376 Abs. 4 HGB).

Mein Käufer nimmt die bestellte Ware nicht ab — was kann ich tun?

Nimmt der Käufer die angebotene Ware nicht an, kommt er in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Sie dürfen die Ware dann auf seine Gefahr und Kosten hinterlegen (§ 373 Abs. 1 HGB) und sie nach vorheriger Androhung im Selbsthilfeverkauf öffentlich versteigern lassen — bei Markt- oder Börsenpreis auch freihändig zum laufenden Preis (§ 373 Abs. 2 HGB). Der Verkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers (§ 373 Abs. 3 HGB), und Sie müssen ihn vom vollzogenen Verkauf unverzüglich benachrichtigen (§ 373 Abs. 5 HGB).

Was habe ich davon, dass der Käufer in Annahmeverzug ist?

Ab dem Annahmeverzug haften Sie für die Ware nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB), und bei nur der Gattung nach bestimmter Ware geht die Gefahr auf den Käufer über (§ 300 Abs. 2 BGB) — geht die Ware ohne Ihr grobes Verschulden unter, behalten Sie den Kaufpreisanspruch. Außerdem können Sie Ersatz Ihrer Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung und Erhaltung verlangen (§ 304 BGB). Deshalb lohnt es sich, den Verzugsbeginn genau zu dokumentieren.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade beim Fixgeschäft zählt jede Stunde — ob Sie ohne Nachfrist zurücktreten dürfen und ob Ihre Erfüllungsanzeige rechtzeitig war, sollte geklärt sein, bevor die kurze Frist des § 376 HGB verstrichen ist.

„Beim Fixgeschäft verlieren Mandanten den Fall nicht am Gericht, sondern am Kalender — wer nach dem verpassten Termin ein paar Tage überlegt, ob er die Ware nun will oder nicht, hat die Entscheidung des § 376 HGB oft schon gegen sich getroffen. Der schnelle Weg des Handelskaufs belohnt nur den, der ihn schnell geht", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze zum Nachlesen

  • § 376 HGB — Fixhandelskauf: Rücktritt oder Schadensersatz ohne Nachfrist bei Versäumung des festen Termins (Abs. 1 S. 1), Erfüllung nur bei sofortiger Anzeige (Abs. 1 S. 2), Schadensberechnung nach Markt-/Börsenpreis (Abs. 2) und Deckungsgeschäft (Abs. 3, 4).
  • § 373 HGB — Annahmeverzug des Käufers: Hinterlegung (Abs. 1), Selbsthilfeverkauf durch öffentliche Versteigerung oder freihändig nach Androhung (Abs. 2), für Rechnung des Käufers (Abs. 3), Benachrichtigung (Abs. 5).
  • § 374 HGB — die Befugnisse des Verkäufers nach dem BGB bei Annahmeverzug bleiben unberührt.
  • § 293 BGB — Annahmeverzug: der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die angebotene Leistung nicht annimmt.
  • § 294 BGB — tatsächliches Angebot der Leistung als Voraussetzung des Annahmeverzugs.
  • § 295 BGB — wörtliches Angebot genügt, u. a. wenn der Gläubiger die Sache abzuholen hat.
  • § 296 BGB — Angebot entbehrlich bei kalendermäßig bestimmter Mitwirkungshandlung.
  • § 300 BGB — Haftungsmilderung (nur Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) und Gefahrübergang bei Gattungsschuld während des Annahmeverzugs.
  • § 304 BGB — Ersatz der Mehraufwendungen für Angebot, Aufbewahrung und Erhaltung der Ware.
  • § 323 BGB — Rücktritt erst nach fruchtloser angemessener Nachfrist (Abs. 1); Fristsetzung entbehrlich beim relativen Fixgeschäft (Abs. 2 Nr. 2) — der Kontrast zu § 376 HGB.

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