Der Liefertermin ist verstrichen — Ihre Produktion steht, der Lieferant vertröstet
Die Ware sollte längst da sein. Ihre Fertigung wartet, ein Weiterverkauf hängt daran, vielleicht ein Kunde, dem Sie selbst einen Termin zugesagt haben — und der Lieferant schiebt Sie von Woche zu Woche weiter. In diesem Moment entscheidet nicht, wer am lautesten drängt, sondern wer den Verzug sauber auslöst und die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge geht. Hier lesen Sie, wann Ihr Lieferant rechtlich „in Verzug" ist, welche drei Hebel Sie dann haben — und warum ein fest vereinbarter Termin im Handel Sie sofort aus dem Vertrag lässt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Verzug tritt nicht automatisch mit dem Verstreichen des Termins ein: Es braucht eine fällige Leistung und in der Regel eine Mahnung — es sei denn, ein Termin war kalendermäßig fest bestimmt, dann kommt der Lieferant ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 und 2 BGB).
Ab Verzug haben Sie drei Hebel: weiter auf Lieferung bestehen und den Verzögerungsschaden ersetzt verlangen (§§ 280, 286 BGB); oder eine Nachfrist setzen und danach vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) beziehungsweise Schadensersatz statt der Leistung fordern (§ 281 BGB).
Der Deckungskauf — die teurere Ersatzbeschaffung bei einem anderen Lieferanten — ist ein typischer Verzögerungsschaden; die Mehrkosten holen Sie sich beim säumigen Lieferanten zurück (§§ 280, 286 BGB).
Der B2B-Sonderfall: War die Lieferung als Fixgeschäft zu „fest bestimmter Zeit" geschuldet, kommen Sie im Handelskauf ohne jede Nachfrist raus — Rücktritt oder Schadensersatz statt der Erfüllung (§ 376 HGB).
Der häufigste Fehler: den Termin nur mündlich vereinbaren und dann zu spät und zu vage mahnen. Ein beweisbar kalendermäßig fixierter Termin spart die Mahnung — und entscheidet später alles.
Typische Situationen
Der Termin ist weg — und es kommt nur eine Ausrede
„Nächste Woche ganz sicher", hieß es schon dreimal. Ihre Linie steht, das Material fehlt, und jeder Tag kostet. Jetzt geht es darum, den Verzug rechtssicher auszulösen und eine Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf Sie sich lösen und anderweitig eindecken dürfen — auf Kosten des säumigen Lieferanten.
Sie haben einen festen Termin zugesagt bekommen
Die Bestellung nannte einen konkreten Liefertag, weil Ihr eigener Ablauf daran hängt — Messe, Saison, Weiterverkauf mit eigener Frist. Wurde der Termin als „fix" vereinbart, brauchen Sie im Handelskauf keine Nachfrist mehr: Reißt der Termin, sind Sie sofort frei (§ 376 HGB). Ob Ihr Termin diese Wirkung hat, hängt an der Formulierung.
Die Verspätung kostet Sie bereits Geld
Sie mussten die Ware teurer woanders kaufen, ein Folgeauftrag ist geplatzt, ein eigener Kunde stellt Ihnen eine Vertragsstrafe in Rechnung. Diesen Schaden tragen Sie nicht allein: Den Mehraufwand aus der Verzögerung können Sie ersetzt verlangen — wie Sie ihn aufbauen und beziffern, zeigt unser Ratgeber zum Schadensersatz.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Bevor Sie irgendein Recht gegen den Lieferanten haben, muss er zunächst in Verzug geraten. Das geschieht nicht schon dadurch, dass ein Datum verstreicht. Verzug setzt voraus, dass die Leistung fällig ist und der Lieferant trotz einer Mahnung nicht liefert (§ 286 Abs. 1 BGB). Die Mahnung ist die klare Aufforderung, jetzt zu leisten — ein einfaches „Wo bleibt die Lieferung?" reicht, ein Datum muss sie nicht nennen. Und der Verzug entfällt, solange der Lieferant die Verspätung nicht zu vertreten hat, etwa bei einem echten, unvorhersehbaren Lieferausfall vorgelagerter Ketten (§ 286 Abs. 4 BGB).
Auf die Mahnung können Sie in wichtigen Fällen ganz verzichten: Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt — ein konkreter Liefertag oder eine kalendermäßig berechenbare Frist —, kommt der Lieferant automatisch mit dem Verstreichen dieses Termins in Verzug, ganz ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). Dasselbe gilt, wenn er die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Genau hier liegt Ihr wirksamster Hebel schon vor der Störung: Wer den Liefertermin beweisbar als festes Kalenderdatum vereinbart, muss später nicht erst mahnen, sondern hat den Verzug am Tag nach dem Termin in der Hand.
Steht der Verzug fest, haben Sie drei Hebel. Erstens können Sie weiter auf Lieferung bestehen und daneben den Verzögerungsschaden ersetzt verlangen — also den Schaden, der gerade durch die Verspätung entsteht (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB). Dazu zählen typisch die Mehrkosten eines Deckungskaufs, ein entgangener Gewinn aus einem geplatzten Weiterverkauf oder eine Vertragsstrafe, die Ihr eigener Kunde Ihnen aufgrund der Kette in Rechnung stellt. Wichtig: Der Anspruch auf die Lieferung selbst bleibt bei diesem Weg bestehen — Sie geben den Vertrag nicht auf.
Zweitens und drittens können Sie sich vom Vertrag lösen — aber in aller Regel erst nach einer Nachfrist. Setzen Sie dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung, dürfen Sie danach entweder vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, also statt der Ware den vollen Nichterfüllungsschaden (§ 281 Abs. 1 BGB). Beide Wege lassen sich verbinden. Wer allerdings Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt, verliert den Anspruch auf die Lieferung selbst (§ 281 Abs. 4 BGB) — diese Weiche stellen Sie also bewusst. Die Fristsetzung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, vor allem bei ernsthafter, endgültiger Verweigerung (§ 323 Abs. 2, § 281 Abs. 2 BGB); auf diese Ausnahme sollten Sie sich nicht leichtfertig verlassen. Wie ein wirksamer Rücktritt erklärt wird und wo seine Grenzen liegen, führt unser Ratgeber zum Rücktritt aus.
Für den Handelskauf zwischen Unternehmern hält das Gesetz einen entscheidenden Sonderfall bereit — den Fixhandelskauf. War vereinbart, dass die Lieferung genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer festen Frist zu bewirken ist, und liefert der Lieferant nicht rechtzeitig, dürfen Sie ohne jede Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder — wenn er in Verzug ist — statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 376 Abs. 1 HGB). Das kehrt die übliche Reihenfolge um: Nicht Sie müssen dem Säumigen noch eine Chance geben, sondern er verliert das Geschäft mit dem Termin. Eine Falle steckt aber im Satz 2 der Norm: Erfüllung können Sie danach nur noch verlangen, wenn Sie dem Lieferanten sofort nach Ablauf der Zeit anzeigen, dass Sie weiter auf Lieferung bestehen. Schweigen Sie, gilt: Der Vertrag ist beendet, Sie decken sich ein. Ob Ihr Termin ein solches Fixgeschäft begründet, hängt an einer klaren Vereinbarung — ein bloßes Wunsch- oder Richtdatum genügt nicht; es muss erkennbar sein, dass das Geschäft mit der Rechtzeitigkeit „stehen und fallen" soll.
Geht es am Ende nicht mehr um die Ware, sondern nur noch um Geld — etwa eine bereits geleistete Anzahlung, die zurückfließen muss —, verzinst sich diese Geldschuld während des Verzugs. Unter Unternehmern beträgt der Verzugszins für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Das ist im Lieferverzug meist ein Nebenschauplatz, kann aber bei großen Summen und langer Dauer erheblich ins Gewicht fallen.
Praxis Fixieren Sie den Liefertermin schon in der Bestellung als konkretes Kalenderdatum und heben Sie die Auftragsbestätigung auf. Das erspart Ihnen im Streit die Mahnung — der Verzug tritt am Folgetag von selbst ein (§ 286 Abs. 2 BGB). Und dokumentieren Sie jeden Deckungskauf lückenlos mit Angebot, Rechnung und Datum: Genau diese Belege tragen später Ihren Verzögerungsschaden.
So gehen Sie vor
Termin und Verzögerung beweisbar festhalten
Sichern Sie Bestellung, Auftragsbestätigung, den zugesagten Liefertermin und jede Vertröstung mit Datum — E-Mails, Nachrichten, Gesprächsnotizen. Was Sie jetzt festhalten, ist später Ihr Beweis, dass der Termin verbindlich war und wann er riss.
Schriftlich mahnen — oder den Kalendertermin nutzen
Steht kein fester Kalendertermin, fordern Sie den Lieferanten schriftlich zur sofortigen Lieferung auf; das löst den Verzug aus (§ 286 Abs. 1 BGB). War der Termin dagegen kalendermäßig fest bestimmt, ist er ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 BGB) — halten Sie das im Schreiben ausdrücklich fest.
Eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen
Wollen Sie sich lösen, setzen Sie eine angemessene Frist zur Lieferung bis zu einem festen Datum und kündigen Sie an, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf die Lieferung ablehnen und sich anderweitig eindecken. Erst diese erfolglose Frist trägt Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281, 323 BGB).
Beim Fixgeschäft: sofort die Weiche stellen
War ein fester Termin als Fixgeschäft vereinbart, brauchen Sie keine Nachfrist (§ 376 HGB). Entscheiden Sie schnell: sich lösen und eindecken — oder, wenn Sie die Ware doch noch wollen, dem Lieferanten sofort anzeigen, dass Sie auf Erfüllung bestehen. Schweigen kostet Sie den Erfüllungsanspruch (§ 376 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Den Deckungskauf sauber dokumentieren
Kaufen Sie die Ware teurer woanders, halten Sie Angebote, Rechnung und Datum fest und wählen Sie eine marktübliche Ersatzbeschaffung. Die Mehrkosten sind Ihr Verzögerungs- oder Nichterfüllungsschaden — ohne saubere Belege lässt er sich vor Gericht kaum beziffern.
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Den Termin nur mündlich vereinbaren
Ohne beweisbaren Kalendertermin müssen Sie erst mahnen, bevor überhaupt Verzug entsteht — und im Streit steht Aussage gegen Aussage. Ein schriftlich fixiertes Lieferdatum löst den Verzug ohne Mahnung aus (§ 286 Abs. 2 BGB) und ist die halbe Miete für alles Weitere.
Ohne Nachfrist aus dem Vertrag springen
Außerhalb des Fixgeschäfts gilt: Wer beim ersten Ärger zurücktritt oder sich eindeckt, ohne eine Frist gesetzt zu haben, ist meist selbst im Unrecht — der Rücktritt ist unwirksam, der Vertrag samt Abnahme- und Zahlungspflicht bleibt bestehen. Nur ausnahmsweise ist die Frist entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB).
Beim Fixgeschäft die Erfüllung „offenlassen"
War der Termin fix und wollen Sie die Ware trotz Verspätung noch, müssen Sie das sofort nach Fristablauf anzeigen (§ 376 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wer wochenlang schweigt und dann doch auf Lieferung pocht, steht mit leeren Händen da — der Erfüllungsanspruch ist weg.
Den Schaden nicht mitlaufen lassen
Viele bestehen nur auf Lieferung und vergessen den Verzögerungsschaden — die Mehrkosten des Deckungskaufs, den entgangenen Gewinn, die eigene Vertragsstrafe. Diesen Schaden können Sie neben der Lieferung verlangen (§§ 280, 286 BGB); wer ihn nicht dokumentiert und geltend macht, verschenkt ihn.
Kosten & Dauer
Der erste, entscheidende Schritt — die beweisbare Mahnung oder Nachfrist mit klarer Ablehnungsandrohung — kostet Sie vor allem Sorgfalt, kein Vermögen. Ob sich darüber hinaus der Weg über Rücktritt oder Schadensersatz lohnt, hängt am Streitwert, an der Höhe Ihres Verzögerungsschadens und daran, ob beim Lieferanten am Ende etwas zu holen ist. Häufig bewegt schon ein anwaltliches Schreiben mit sauber gesetzter Frist mehr als monatelanges eigenes Nachfassen — weil der Lieferant erkennt, dass die nächste Stufe folgt.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Bestellung, Terminvereinbarung und die Lage des Lieferanten auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Einschätzung, welcher der drei Wege sich für Sie rechnet. Ist der Lieferant im Verzug, trägt er im Ergebnis regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
Häufige Fragen
Ist mein Lieferant automatisch in Verzug, wenn der Termin verstreicht?
Nur, wenn der Liefertermin kalendermäßig fest bestimmt war — dann kommt er ohne Mahnung mit dem Verstreichen des Termins in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). War kein fester Kalendertermin vereinbart, müssen Sie erst mahnen, also zur Lieferung auffordern (§ 286 Abs. 1 BGB). Deshalb lohnt es sich, den Termin von Anfang an schriftlich als konkretes Datum festzuhalten.
Muss ich vor dem Rücktritt wirklich eine Frist setzen?
Außerhalb des Fixgeschäfts in aller Regel ja. Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung setzen grundsätzlich eine erfolglose angemessene Nachfrist voraus (§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB). Nur ausnahmsweise ist sie entbehrlich — etwa bei ernsthafter, endgültiger Lieferverweigerung (§ 323 Abs. 2 BGB). Beim Fixhandelskauf entfällt die Nachfrist dagegen von vornherein (§ 376 HGB).
Was ist ein Fixhandelskauf — und wie vereinbare ich ihn?
Ein Fixhandelskauf liegt vor, wenn im Handelsgeschäft die Lieferung genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer festen Frist zu bewirken ist und das Geschäft erkennbar mit der Rechtzeitigkeit steht und fällt (§ 376 HGB). Sie vereinbaren ihn, indem Sie in der Bestellung klar machen, dass der Termin „fix" ist und eine spätere Lieferung für Sie wertlos wäre — etwa mit dem Zusatz „Fixtermin" und dem Grund. Reißt der Termin, können Sie ohne Nachfrist zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Kann ich mich woanders eindecken und die Mehrkosten weitergeben?
Ja. Die Mehrkosten eines Deckungskaufs sind ein typischer Verzögerungs- oder Nichterfüllungsschaden, den Sie beim säumigen Lieferanten geltend machen können (§§ 280, 286 BGB; beim Fixgeschäft § 376 HGB). Voraussetzung ist, dass der Lieferant in Verzug ist und Sie eine marktübliche Ersatzbeschaffung wählen und lückenlos belegen. Bei Ware mit Börsen- oder Marktpreis kann sich der Schaden sogar aus der Preisdifferenz ergeben (§ 376 Abs. 2 HGB).
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade bei einem laufenden Fixtermin oder einer gesetzten Nachfrist zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.
„Beim Lieferverzug gewinnt selten der, der am lautesten drängelt — es gewinnt der, der den Termin schon in der Bestellung schwarz auf weiß festgenagelt hat. Ein festes Datum spart Ihnen später die Mahnung, und beim Fixtermin sogar die ganze Nachfrist. Der teuerste Satz in diesem Geschäft ist ‚Wir hatten das doch so besprochen'", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze zum Nachlesen
§ 286 BGB — Verzug des Schuldners: Mahnung (Abs. 1), Entbehrlichkeit bei Kalendertermin, ernsthafter Verweigerung u. a. (Abs. 2), 30-Tage-Regel bei Entgeltforderungen (Abs. 3), kein Verzug ohne Vertretenmüssen (Abs. 4).
§ 280 BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung; Verzögerungsschaden nur unter der Voraussetzung des § 286 (Abs. 2).
§ 281 BGB — Schadensersatz statt der Leistung nach erfolgloser Fristsetzung; Verlust des Erfüllungsanspruchs (Abs. 4).
§ 323 BGB — Rücktritt nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist; Entbehrlichkeit der Frist (Abs. 2).
§ 288 BGB — Verzugszinsen; neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen unter Unternehmern (Abs. 2).
§ 376 HGB — Fixhandelskauf: Rücktritt oder Schadensersatz statt der Erfüllung ohne Nachfrist bei fester Leistungszeit; Erfüllung nur bei sofortiger Anzeige (Abs. 1); Schadensberechnung bei Börsen- oder Marktpreis (Abs. 2).
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.