Die versprochenen Umsätze bleiben aus — und Sie fragen sich, ob man Sie vor der Unterschrift korrekt aufgeklärt hat
Sie sind in ein Franchisesystem eingestiegen, weil die Zahlen überzeugend aussahen: ein erprobtes Konzept, eine Rentabilitätsvorschau, in Aussicht gestellte Umsätze. Ein Jahr später ist die Realität eine andere — die versprochenen Erlöse bleiben aus, die laufenden Gebühren laufen weiter, und Sie fragen sich, ob der Franchisegeber Sie vor der Unterschrift wirklich ehrlich aufgeklärt hat. Der Franchisevertrag ist im Gesetz nirgends eigens geregelt; er wird von den Gerichten aus den allgemeinen Regeln des BGB geformt. Genau deshalb entscheidet sich hier vieles an ein paar Stellen, die man beim Unterschreiben leicht übersieht: die vorvertragliche Aufklärung, die Bindung im laufenden Vertrag und der Weg wieder hinaus. Hier lesen Sie, worauf es ankommt — ob Sie noch vor der Unterschrift stehen oder sich aus einem laufenden System lösen wollen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Der Franchisevertrag ist kein eigener Gesetzesvertragstyp, sondern ein typengemischter Dauervertrag — er verbindet Elemente aus Miet-, Lizenz-, Dienst- und Kaufrecht. Was gilt, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des BGB und aus der Rechtsprechung. Franchiserecht ist in weiten Teilen Richterrecht.
Vor der Unterschrift trifft den Franchisegeber eine vorvertragliche Aufklärungspflicht: Über Standort, Rentabilität und die tragenden Systemkennzahlen muss er zutreffend informieren. Diese Pflicht folgt aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB).
Verletzt er sie, haftet er nach den Regeln des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) — im Ergebnis kann das bis zur Rückabwicklung des Vertrags reichen.
Im laufenden Vertrag darf Sie das System binden — Bezugspflichten, Weisungs- und Kontrollrechte sind typisch. Aber es gibt Grenzen: Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), Treu und Glauben (§ 242 BGB) und das Kartellrecht setzen einer uferlosen Bindung Schranken.
Aus dem Vertrag kommen Sie über die ordentliche Kündigung oder — bei einem wichtigen Grund — jederzeit über die außerordentliche Kündigung heraus (§ 314 BGB). Ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB zugunsten des Franchisenehmers wird diskutiert, ist aber umstritten und hängt am Einzelfall.
Typische Situationen
Vor der Unterschrift — der Vertrag liegt auf dem Tisch
Das Konzept überzeugt, die Rentabilitätsvorschau sieht solide aus, der Vertreter drängt sanft zur Unterschrift. Jetzt entscheidet sich, ob die in Aussicht gestellten Zahlen belastbar sind, wie eng Sie sich beim Wareneinkauf binden und wie Sie im Zweifel wieder herauskommen. Wer den Entwurf vor der Unterschrift einmal daraufhin durchgeht, welche Zusage schriftlich trägt und welche nur mündlich im Raum steht, spart sich später den teuersten Streit.
Die Zahlen stimmen nicht — waren Sie falsch aufgeklärt?
Sie haben unterschrieben, investiert, gearbeitet — und die versprochenen Umsätze bleiben weit hinter der Vorschau zurück. Jetzt stellt sich die Frage, ob der Franchisegeber sein System vor der Unterschrift erfolgreicher dargestellt hat, als es tatsächlich war. Trifft das zu, kann eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht im Raum stehen — bis hin zur Rückabwicklung. Entscheidend ist, was er Ihnen an Zahlen und Prognosen wie präsentiert hat.
Sie wollen raus — Bindung, Bezugspflicht, Wettbewerbsverbot
Der Vertrag läuft, aber die Zusammenarbeit trägt nicht mehr: enge Bezugsbindungen, laufende Gebühren, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das Ihre Zukunft blockiert. Jetzt geht es darum, ob und wie Sie ordentlich oder aus wichtigem Grund kündigen können, welche Bindungen wirksam sind und welche zu weit gehen. Hier führt der Ratgeber zum Handelsvertreter weiter, wenn es um den Ausgleich am Vertragsende geht.
Was den Franchisevertrag rechtlich so besonders macht
Suchen Sie im Gesetz nach dem „Franchisevertrag", finden Sie ihn nicht. Anders als Kauf, Miete oder Werkvertrag ist er kein eigener gesetzlicher Vertragstyp. Er ist ein typengemischter Dauervertrag: Er kombiniert Elemente ganz verschiedener Vertragsarten — die Überlassung von Marke, Know-how und System (lizenz- und pachtähnlich), laufende Beratungs- und Betreuungspflichten (dienstvertragsähnlich), oft den Warenbezug (kaufrechtlich) — und bindet beide Seiten über Jahre. Was rechtlich gilt, muss deshalb aus den allgemeinen Regeln des BGB und aus der Rechtsprechung hergeleitet werden. Franchiserecht ist in weiten Teilen Richterrecht: geprägt von Gerichtsentscheidungen, nicht von einem geschlossenen Gesetzestext.
Für Sie hat das zwei Konsequenzen. Erstens: Der geschriebene Vertrag zählt umso mehr, weil kein gesetzliches Auffangregelwerk speziell für Franchise bereitsteht. Was nicht sauber geregelt ist, füllen im Streit die Generalklauseln — und deren Auslegung ist offener und weniger vorhersehbar als eine feste Norm. Zweitens: Viele der stärksten Rechte des Franchisenehmers stehen nicht im Vertrag, sondern folgen aus dem allgemeinen Schuldrecht — allen voran die vorvertragliche Aufklärungspflicht. Gerade weil sie nicht im Franchisevertrag selbst steht, wird sie beim Lesen des Entwurfs oft übersehen.
Ein Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten entsteht nämlich schon vor dem Vertragsschluss: mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und mit der Anbahnung eines Vertrags, bei der der eine Teil dem anderen die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis kann jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen verpflichtet sein (§ 241 Abs. 2 BGB). Genau hier setzt die Aufklärungspflicht des Franchisegebers an.
Praxis Behandeln Sie den schriftlichen Franchisevertrag als das, was er ist: die maßgebliche Grundlage, weil es kein spezielles Franchise-Gesetz gibt, das Lücken füllt. Und behalten Sie im Kopf, dass Ihre stärksten Rechte womöglich außerhalb des Vertragstextes liegen — in dem, was Ihnen der Franchisegeber vor der Unterschrift zugesagt und wie er sein System dargestellt hat.
Die vorvertragliche Aufklärung — der teuerste Streitpunkt
Der wirtschaftlich wichtigste Punkt entscheidet sich, bevor überhaupt unterschrieben ist. Wer sich für ein Franchisesystem entscheidet, kann die Ertragskraft des Konzepts von außen kaum beurteilen — er ist auf die Angaben des Franchisegebers angewiesen. Deshalb trifft den Franchisegeber eine vorvertragliche Aufklärungspflicht über die für die Entscheidung wesentlichen Umstände: die Rentabilität des Systems, den Standort und die tragenden Systemkennzahlen.
Die Rechtsgrundlage liegt im vorvertraglichen Schuldverhältnis: Aus der Aufnahme von Vertragsverhandlungen und der Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 BGB) erwachsen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Verletzt der Franchisegeber diese Pflichten schuldhaft — etwa, indem er falsche oder geschönte Umsatzprognosen präsentiert —, haftet er nach den Regeln des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo): Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). Praktisch kann das bedeuten, dass Sie so gestellt werden, als hätten Sie den Vertrag nie geschlossen — also die Rückabwicklung des Franchisevertrags.
Wie weit die Aufklärung reicht, hat die Rechtsprechung konturiert. Nach dem — mit amtlichem Leitsatz versehenen — Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Mai 2018 (Az. 334 O 14/18) umfasst die Aufklärungspflicht des Franchisegebers über die Rentabilität des angebotenen Systems „insbesondere auch die Pflicht, zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen"; der Franchisegeber „darf im Rahmen der Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es tatsächlich ist". Kommt es zum Schadensersatz, ist er nach der Differenzhypothese zu berechnen — der Franchisenehmer muss seine gesamte Vermögenslage mit und ohne den Vertrag gegenüberstellen. An dieser Darlegung scheitern Ansprüche in der Praxis häufig: Es genügt nicht, auf ausgebliebene Umsätze zu verweisen; es kommt auf den nachvollziehbaren Vergleich der Vermögenslage an.
Als in der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz — hier ohne Bindung an ein einzelnes Aktenzeichen — gilt dabei: Eine bloße Prognose, die als solche erkennbar und redlich erstellt ist, verlagert nicht das unternehmerische Risiko auf den Franchisegeber. Der Franchisenehmer trägt das Risiko seines eigenen Betriebs. Die Grenze ist überschritten, wo Zahlen inhaltlich falsch, veraltet oder in der Gesamtschau irreführend sind oder eine Schätzung als gesicherte Tatsache ausgegeben wird. Zwischen „redliche, gekennzeichnete Prognose" und „geschönte Umsatzzusage" verläuft die Trennlinie, an der sich ein Aufklärungsstreit entscheidet.
Praxis Sichern Sie vor der Unterschrift, was Ihnen an Zahlen und Prognosen präsentiert wird — Rentabilitätsvorschau, Standortanalyse, Vergleichswerte anderer Betriebe. Fragen Sie nach, worauf eine Umsatzangabe beruht und ob es eine Prognose oder eine belegte Tatsache ist. Und wenn die Realität später weit hinter der Vorschau zurückbleibt: Bewahren Sie diese Unterlagen auf. Ein Aufklärungsanspruch steht und fällt mit dem, was Sie belegen können.
Die Falle: die schöne Rentabilitätsprognose ungeprüft glauben
Der teuerste Fehler beim Einstieg ist nicht ein schlechter Vertrag, sondern eine gute Prognose, der man ungeprüft vertraut. Ein professionell gestaltetes Zahlenwerk erzeugt Sicherheit — genau das ist seine Wirkung. Wer die in Aussicht gestellten Umsätze für bare Münze nimmt, ohne zu fragen, worauf sie beruhen, unterschreibt oft auf einer Grundlage, die im Streit nicht hält.
Das Muster ist typisch: Eine Umsatzvorschau wird gezeigt, ein Vergleichsbetrieb erwähnt, ein Businessplan gemeinsam erstellt — und die Zahlen wandern von der „exemplarischen" Vorschau unmerklich in die eigene Erwartung. Bleiben die Umsätze dann aus, ist die entscheidende Frage nicht mehr, ob Sie enttäuscht sind, sondern ob der Franchisegeber sein System vor der Unterschrift erfolgreicher dargestellt hat, als es war. Und diese Frage lässt sich nur beantworten, wenn Sie noch haben, was Ihnen damals gezeigt wurde.
Der zweite Denkfehler ist die Umkehrung: der Glaube, jede enttäuschte Erwartung sei schon ein Aufklärungsverstoß. Das ist sie nicht. Eine als solche erkennbare, redlich erstellte Prognose, die sich nicht erfüllt, begründet für sich genommen keinen Ersatzanspruch — das unternehmerische Risiko bleibt beim Franchisenehmer. Zwischen beiden Extremen — blindes Vertrauen und pauschaler Vorwurf — liegt die nüchterne Prüfung: Was wurde konkret zugesagt, wie wurde es gekennzeichnet, und war es zutreffend? Wer das früh und mit den Originalunterlagen prüft, verhandelt aus einer belastbaren Position statt aus dem Gefühl.
Bindung im laufenden Vertrag — und wo ihre Grenzen liegen
Ein Franchisesystem lebt von Einheitlichkeit: gleiches Erscheinungsbild, gleiche Qualität, gleiche Abläufe. Deshalb bindet der Vertrag den Franchisenehmer typischerweise enger als ein gewöhnliches Dauerschuldverhältnis — mit Bezugsbindungen (Waren nur vom Franchisegeber oder von benannten Lieferanten), Weisungs- und Kontrollrechten, Standards und Berichtspflichten. Ein Teil dieser Bindung ist legitim und schützt das System. Aber sie ist nicht grenzenlos.
Die erste Grenze ziehen die Generalklauseln des BGB. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) — eine Bindung, die den Franchisenehmer wirtschaftlich vollständig aushöhlt oder in eine untragbare Abhängigkeit zwingt, kann daran scheitern. Und jede Ausübung von Rechten aus dem Vertrag steht unter dem Gebot von Treu und Glauben: Die Leistung ist so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Kontroll- und Weisungsrechte dürfen also nicht schikanös oder zur bloßen Disziplinierung eingesetzt werden.
Die zweite, praktisch oft schärfere Grenze ist das Kartellrecht. Ausschließliche Bezugsbindungen, Preisvorgaben und Wettbewerbsverbote sind kartellrechtlich sensibel; ob sie zulässig sind, richtet sich unter anderem nach den europäischen Vorgaben für Vertikalvereinbarungen (der sogenannten Vertikal-Gruppenfreistellung) und den dort gezogenen Grenzen — etwa für die Dauer von Wettbewerbsverboten und für Preisbindungen. Diese Bewertung ist stark einzelfallabhängig und hängt an den konkreten Marktanteilen, der Ausgestaltung und der Laufzeit der Klauseln. Eine feste Zusage, welche Bindung „noch geht", lässt sich seriös nur an Ihrem konkreten Vertrag treffen. Fest steht nur die Richtung: Eine uferlose Bezugsbindung ist nicht automatisch wirksam, nur weil sie im Vertrag steht.
Praxis Nehmen Sie die Bezugs- und Wettbewerbsklauseln genauso ernst wie die Gebühren. Prüfen Sie, ob Sie Waren tatsächlich nur zu vorgegebenen Konditionen beziehen dürfen, wie lange ein Wettbewerbsverbot gelten soll und ob es räumlich und gegenständlich begrenzt ist. Wo eine Bindung total und zeitlich unbegrenzt wirkt, lohnt der genaue Blick — sie ist der häufigste Angriffspunkt gegen einen Franchisevertrag.
Beendigung — der Weg wieder hinaus
Kein Franchisevertrag läuft ewig, und mancher soll früher enden, als er darf. Für den Ausstieg gibt es drei Wege, die Sie kennen sollten, bevor Sie handeln.
Ordentliche Kündigung. Was der Vertrag zu Laufzeit, Verlängerung und ordentlicher Kündigung regelt, gilt zunächst — hier zählt der geschriebene Text. Lange Erstlaufzeiten und automatische Verlängerungen sind üblich; wer aussteigen will, muss die vereinbarten Fristen und Termine genau einhalten. Der erste Schritt ist deshalb immer der Blick in die Kündigungsklausel.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Unabhängig von jeder Laufzeit kann ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung nicht zuzumuten ist (§ 314 Abs. 1 BGB). Der Franchisevertrag als Dauerschuldverhältnis fällt darunter. Beruht der wichtige Grund auf einer Pflichtverletzung — etwa, weil der Franchisegeber die zugesagte Betreuung oder Systemleistung nicht erbringt —, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung oder Abhilfefrist zulässig (§ 314 Abs. 2 BGB). Und der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Grund erfahren hat (§ 314 Abs. 3 BGB) — wer zu lange zögert, verliert das Recht.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Häufig soll der Franchisenehmer nach dem Ende für eine Zeit nicht in Konkurrenz zum System treten. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nicht per se unwirksam, aber es steht unter Grenzen — aus dem Kartellrecht (Dauer, Reichweite) und aus § 138 BGB. Ein Verbot, das den Franchisenehmer über Jahre und weit über den bisherigen Tätigkeitsbereich hinaus bindet, ist angreifbar. Wie weit es hält, ist eine Frage des Einzelfalls.
Ausgleich entsprechend § 89b HGB — umstritten. Am Ende steht eine Frage, die viele Franchisenehmer stellen: Steht mir, wie einem Handelsvertreter, ein Ausgleich für den aufgebauten Kundenstamm zu? Der handelsvertreterrechtliche Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) knüpft daran an, dass der Unternehmer aus den geworbenen Kunden auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile zieht. Ob dieser Anspruch entsprechend auf den Franchisenehmer angewendet werden kann, ist umstritten und hängt am Einzelfall — insbesondere daran, ob der Franchisenehmer wie ein Handelsvertreter in das System eingebunden war und ob er verpflichtet ist, seinen Kundenstamm bei Vertragsende an den Franchisegeber zu übertragen oder zu überlassen. Es gibt keine sichere, pauschale Übertragung. Wer darauf hofft, sollte die Voraussetzungen früh prüfen lassen; die Details zum Ausgleich selbst finden Sie in unserem Ratgeber zum Handelsvertreter und § 89b HGB.
Praxis Handeln Sie nicht überstürzt. Wer aus wichtigem Grund kündigen will, muss den Grund oft zuerst abmahnen und darf mit der Kündigung nicht zu lange warten (§ 314 Abs. 2 und 3 BGB) — eine zu früh oder zu spät ausgesprochene Kündigung wirkt schnell gegen den Kündigenden. Und wer sich auf einen Ausgleich analog § 89b HGB verlassen will, verlässt sich auf etwas Umstrittenes: Klären Sie die Erfolgsaussicht, bevor Sie darauf bauen.
So gehen Sie vor
Vor der Unterschrift die Zahlen prüfen und sichern
Lassen Sie sich Rentabilitätsvorschau, Standortanalyse und Systemkennzahlen geben — und bewahren Sie alles auf. Fragen Sie zu jeder Umsatzangabe, ob es eine Prognose oder eine belegte Tatsache ist. Was Ihnen vor der Unterschrift gezeigt wurde, entscheidet später über einen Aufklärungsanspruch (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB).
Den geschriebenen Vertrag ernst nehmen
Weil es kein Franchise-Gesetz gibt, das Lücken füllt, zählt jede Klausel — Laufzeit, Gebühren, Bezugsbindung, Kündigung, Wettbewerbsverbot. Prüfen Sie besonders, wie eng Sie sich beim Einkauf binden und wie Sie wieder herauskommen. Was nicht geregelt ist, füllen im Streit die offenen Generalklauseln.
Bindung und Bezugsklauseln auf ihre Grenzen abklopfen
Ausschließliche Bezugsbindungen und Wettbewerbsverbote sind kartellrechtlich und über § 138, § 242 BGB begrenzt. Prüfen Sie Reichweite und Dauer. Eine totale oder unbefristete Bindung ist nicht automatisch wirksam, nur weil sie im Vertrag steht — sie ist der häufigste Angriffspunkt.
Beim Ausstieg Grund und Frist richtig setzen
Die ordentliche Kündigung folgt dem Vertrag; die außerordentliche braucht einen wichtigen Grund, meist eine Abmahnung und darf nicht zu spät kommen (§ 314 BGB). Wer den Weg falsch wählt, verliert Zeit und Position. Klären Sie vor dem Schritt, welcher Kündigungsgrund trägt.
Bei ausgebliebenen Umsätzen früh handeln
Bleiben die versprochenen Erlöse weit zurück, prüfen Sie zeitnah, ob eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt — inklusive der Frage, wie sich ein Schaden nach der Differenzhypothese darstellen lässt. Je länger Sie warten, desto schwerer werden Beweislage und Rückabwicklung.
Kosten & Dauer
Beim Franchisevertrag geht es selten um Kleinbeträge: Einstiegsgebühren, laufende Franchisegebühren, Investitionen in Ausstattung und Standort summieren sich schnell — und ein System, das die versprochene Rentabilität verfehlt, bindet Sie über Jahre. Der erste, entscheidende Schritt — die Prüfung des Vertragsentwurfs vor der Unterschrift oder die Einordnung, ob eine Aufklärungspflichtverletzung trägt — kostet vor allem Sorgfalt und ist ein Bruchteil dessen, was ein späterer Streit oder ein verfehlter Ausstieg kostet. Ob sich darüber hinaus die Durchsetzung eines Schadensersatz- oder Rückabwicklungsanspruchs lohnt, hängt an der Beweislage aus den vorvertraglichen Unterlagen und an der Höhe des darstellbaren Schadens.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn der Vertrag, die Ihnen vor der Unterschrift präsentierten Zahlen und die Umstände auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche erste Einschätzung, wo bei Ihrem Vertrag das eigentliche Risiko steckt und wo nicht. Der Vertrag, der vor der Unterschrift ein paar Stunden mehr Sorgfalt bekommt, ist der, über den Sie später nicht streiten.
Häufige Fragen
Ist der Franchisevertrag im Gesetz geregelt?
Nein. Der Franchisevertrag ist kein eigener gesetzlicher Vertragstyp, sondern ein typengemischter Dauervertrag, der Elemente aus Lizenz-, Miet-, Dienst- und Kaufrecht verbindet. Was gilt, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des BGB und aus der Rechtsprechung — Franchiserecht ist in weiten Teilen Richterrecht. Deshalb zählt der geschriebene Vertrag besonders viel, und viele Ihrer stärksten Rechte folgen aus dem allgemeinen Schuldrecht, nicht aus dem Vertragstext.
Muss der Franchisegeber mich über die Rentabilität aufklären?
Ja. Aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB) folgt eine Aufklärungspflicht über die für die Entscheidung wesentlichen Umstände, darunter die Rentabilität. Nach dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 17.05.2018, Az. 334 O 14/18) umfasst sie insbesondere zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze; der Franchisegeber darf sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es tatsächlich ist. Eine redliche, als solche gekennzeichnete Prognose verlagert allerdings nicht das unternehmerische Risiko auf ihn.
Die versprochenen Umsätze bleiben aus — habe ich einen Anspruch?
Das hängt davon ab, ob eine Aufklärungspflicht verletzt wurde. Waren die Ihnen präsentierten Zahlen inhaltlich falsch, veraltet oder in der Gesamtschau irreführend, kommt Schadensersatz nach den Regeln des Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 BGB) in Betracht — bis hin zur Rückabwicklung. Der Schaden ist nach der Differenzhypothese zu berechnen, also durch Vergleich Ihrer Vermögenslage mit und ohne den Vertrag. Bloß ausgebliebene Umsätze genügen nicht; es kommt auf diesen Vergleich und die Beweislage an.
Wie eng darf mich der Franchisegeber beim Einkauf binden?
Eine gewisse Bindung ist systemtypisch und zulässig. Aber sie hat Grenzen: aus § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), aus § 242 BGB (Treu und Glauben) und vor allem aus dem Kartellrecht. Ausschließliche Bezugsbindungen und Wettbewerbsverbote werden unter anderem an den europäischen Regeln für Vertikalvereinbarungen gemessen; die Bewertung ist stark einzelfallabhängig und hängt an Marktanteilen, Ausgestaltung und Laufzeit. Eine uferlose, zeitlich unbegrenzte Bindung ist nicht automatisch wirksam, nur weil sie im Vertrag steht.
Wie komme ich vorzeitig aus dem Franchisevertrag heraus?
Zunächst über die im Vertrag geregelte ordentliche Kündigung mit ihren Fristen. Unabhängig davon können Sie ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn Ihnen die Fortsetzung nicht zuzumuten ist (§ 314 Abs. 1 BGB) — beruht der Grund auf einer Pflichtverletzung, meist erst nach Abmahnung (§ 314 Abs. 2 BGB), und nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis (§ 314 Abs. 3 BGB). Welcher Weg trägt, sollten Sie vor dem Schritt klären, denn eine falsch angesetzte Kündigung wirkt schnell gegen Sie.
Bekomme ich als Franchisenehmer einen Ausgleich wie ein Handelsvertreter?
Das ist umstritten. Der handelsvertreterrechtliche Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) wird auf den Franchisenehmer nur entsprechend und nur unter engen, einzelfallabhängigen Voraussetzungen diskutiert — insbesondere, ob er wie ein Handelsvertreter eingebunden war und seinen Kundenstamm bei Vertragsende an den Franchisegeber übertragen muss. Eine sichere, pauschale Übertragung gibt es nicht. Wer darauf hofft, sollte die Voraussetzungen früh prüfen lassen, statt darauf zu bauen.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Unterschrift ansteht oder eine Kündigungs- oder Verjährungsfrist näher rückt, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.
„Über einen Franchisevertrag entscheidet meist nicht der Streit im laufenden Betrieb, sondern die Stunde vor der Unterschrift: Wer die versprochenen Zahlen ungeprüft glaubt und die Bindungsklauseln überfliegt, unterschreibt ein Risiko, das er erst Jahre später versteht. Wer sie einmal durchdenkt, weiß, worauf er sich einlässt — und was er in der Hand hat, wenn die Umsätze ausbleiben", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze & Rechtsprechung zum Nachlesen
§ 311 BGB — Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse; vorvertragliches Schuldverhältnis bei Vertragsverhandlungen (Abs. 2 Nr. 1) und Anbahnung (Abs. 2 Nr. 2).
§ 241 BGB — Pflichten aus dem Schuldverhältnis; Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (Abs. 2).
§ 280 BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (Abs. 1) — Haftungsnorm für das Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo).
§ 314 BGB — Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund; Abmahnung (Abs. 2), angemessene Frist nach Kenntnis (Abs. 3).
§ 242 BGB — Leistung nach Treu und Glauben; Grenze der Ausübung von Weisungs- und Kontrollrechten.
§ 138 BGB — Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Grenze einer aushöhlenden Bindung.
§ 89b HGB — Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters; auf den Franchisenehmer nur analog und umstritten, einzelfallabhängig.
LG Hamburg, Urteil v. 17.05.2018 – 334 O 14/18 — Aufklärungspflicht des Franchisegebers über die Rentabilität umfasst zutreffende Angaben über erzielbare Umsätze; das System darf nicht erfolgreicher dargestellt werden, als es ist; Schaden nach der Differenzhypothese.
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