Der Vertrag mit Ihrem langjährigen Handelsvertreter endet — und er fordert eine Jahresprovision Ausgleich
Jahrelang hat er für Sie Kunden geworben, jetzt läuft der Handelsvertretervertrag aus — und statt eines ruhigen Abschieds liegt eine Forderung auf dem Tisch: ein Ausgleich in Höhe einer ganzen Jahresprovision. Für viele Unternehmen ist das die böse Überraschung am Ende einer Zusammenarbeit, mit der niemand gerechnet hat, weil im Vertrag doch angeblich alles geregelt war. Genau hier steckt der teuerste Irrtum: Der Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB lässt sich im Voraus nicht wegvereinbaren — und wer ihn auf der anderen Seite hat, verliert ihn, wenn er eine einzige Frist versäumt. Hier lesen Sie, wann der Anspruch entsteht, wie hoch er höchstens werden kann und an welchen Stellen sich für beide Seiten viel Geld entscheidet.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Ein Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für ein Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 HGB). Kein Angestellter, kein Einmal-Makler — die ständige Betrauung und die Selbständigkeit sind der Schlüssel.
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist der wirtschaftlich wichtigste Streitpunkt am Vertragsende: Hat das Unternehmen aus dem vom Vertreter geworbenen Kundenstamm auch danach noch erhebliche Vorteile und entspricht die Zahlung der Billigkeit, kann der Vertreter einen angemessenen Ausgleich verlangen (§ 89b Abs. 1 HGB).
Die Höchstgrenze ist gesetzlich gedeckelt: höchstens eine Jahresprovision oder -vergütung, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre (bei kürzerer Vertragsdauer nach diesem kürzeren Durchschnitt) — § 89b Abs. 2 HGB.
Die zwei teuersten Fallen: Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden — eine Klausel „Ausgleich ist abbedungen" ist unwirksam. Und er muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden, sonst ist er weg (§ 89b Abs. 4 HGB).
Rund um den Vertrag gibt es weitere harte Rechte: Provision für vermittelte Geschäfte (§ 87 HGB), einen Buchauszug als Kontrollrecht über die Provisionen (§ 87c HGB), gestaffelte Kündigungsfristen nach Vertragsdauer (§ 89 HGB) und, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, eine Karenzentschädigung (§ 90a HGB).
Typische Situationen
Sie beenden den Vertrag — und die Ausgleichsforderung kommt
Sie kündigen den Handelsvertretervertrag ordentlich, weil sich Ihr Vertrieb neu aufstellt. Kurz darauf fordert der Vertreter einen Ausgleich in Höhe einer Jahresprovision. Jetzt entscheidet, ob Sie aus seinem Kundenstamm wirklich fortdauernde Vorteile ziehen, wie hoch der Anspruch höchstens sein kann — und ob einer der Ausschlussgründe greift. Wer die Forderung ungeprüft zahlt oder pauschal abweist, verhandelt aus der falschen Position.
Sie sind der Handelsvertreter und wollen Ihren Ausgleich durchsetzen
Sie haben über Jahre Kunden aufgebaut, von denen das Unternehmen weiter profitiert — und stehen am Ende mit leeren Händen da. Der Ausgleich nach § 89b HGB ist Ihr gesetzliches Recht, das sich im Voraus nicht wegvereinbaren lässt. Aber er verfällt, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig geltend machen. Die Uhr läuft ab dem Tag, an dem der Vertrag endet.
Es fehlt an Zahlen — der Streit um den Buchauszug
Ob Provisionen vollständig abgerechnet wurden und wie hoch der Ausgleich sein könnte, lässt sich ohne Zahlen nicht sagen. Der Vertreter kann einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte verlangen (§ 87c HGB) — ein Recht, das sich nicht ausschließen lässt. Für das Unternehmen ist die saubere Abrechnung zugleich der beste Schutz gegen überzogene Forderungen.
Wer ist überhaupt Handelsvertreter?
Bevor über einen Ausgleich gestritten wird, steht eine Vorfrage, die alles trägt: Ist die Person, um die es geht, überhaupt ein Handelsvertreter im Sinne des Gesetzes? Denn nur an diesen Status knüpfen die besonderen Rechte an — vom Ausgleich bis zum Buchauszug.
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB). Zwei Merkmale sind entscheidend. Erstens die Selbständigkeit: Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wer dagegen ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen, ohne selbständig zu sein, gilt als Angestellter (§ 84 Abs. 2 HGB) — mit ganz anderen, arbeitsrechtlichen Folgen. Zweitens die ständige Betrauung: Wer nur einmal oder gelegentlich vermittelt, ist kein Handelsvertreter, sondern allenfalls Makler. Es braucht die auf Dauer angelegte Einbindung.
Wichtig ist, dass es auf die tatsächliche Ausgestaltung ankommt, nicht auf das Etikett im Vertrag. Nennt ein Papier jemanden „freien Handelsvertreter", während er in Wahrheit weisungsgebunden und in Ihre Betriebsorganisation eingegliedert arbeitet, kann er rechtlich Angestellter sein — mit allen Konsequenzen bis hin zu Sozialversicherung und Kündigungsschutz. Die Vorschriften über den Handelsvertreter gelten übrigens auch dann, wenn dessen Betrieb nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 84 Abs. 4 HGB) — auch der kleine Einfirmenvertreter ist Handelsvertreter.
Praxis Prüfen Sie beim Aufsetzen wie beim Beenden zuerst den Status. Ein Vertrag, der jemanden „Handelsvertreter" nennt, ihn aber wie einen Angestellten führt, verschiebt die Risiken unkontrolliert — Scheinselbständigkeit auf der einen, unerwartete Ausgleichspflicht auf der anderen Seite. Wer den Status klar gestaltet, weiß, welches Regelwerk am Ende gilt.
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB — der teuerste Streitpunkt
Am Ende der Zusammenarbeit steht die Frage, um die es wirtschaftlich am meisten geht: Muss das Unternehmen dem ausscheidenden Handelsvertreter einen Ausgleich zahlen — und wenn ja, wie viel? Der Gedanke dahinter ist einfach: Der Vertreter hat einen Kundenstamm aufgebaut, von dem das Unternehmen auch nach seinem Ausscheiden weiter lebt, während er selbst nichts mehr daran verdient. Das Gesetz gleicht diesen Vorteil aus.
Die Voraussetzungen (Abs. 1). Der Handelsvertreter kann nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit zweierlei zusammenkommt: Das Unternehmen hat aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Vertragsende noch erhebliche Vorteile; und die Zahlung eines Ausgleichs entspricht unter Berücksichtigung aller Umstände — insbesondere der dem Vertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen — der Billigkeit (§ 89b Abs. 1 HGB). Drei Bausteine also: neu geworbener (oder wesentlich ausgebauter) Kundenstamm, fortdauernde Unternehmervorteile, und die Billigkeitsprüfung, in die alle Umstände des Einzelfalls einfließen.
Die Höchstgrenze (Abs. 2). Hier liegt die Zahl, die am häufigsten falsch verstanden wird. Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend (§ 89b Abs. 2 HGB). Zwei Dinge sind wichtig: Es ist eine Obergrenze, keine automatische Zahlung — der konkrete Anspruch aus Abs. 1 kann niedriger liegen. Und die Bezugsgröße ist der Fünf-Jahres-Durchschnitt, nicht das letzte, womöglich besonders gute oder schlechte Jahr. Für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter gilt eine Sonderregel mit einer höheren Grenze von bis zu drei Jahresprovisionen (§ 89b Abs. 5 HGB) — ein Sonderfall, der hier nicht vertieft wird.
Wann der Anspruch nicht besteht (Abs. 3). Das Gesetz nennt drei Ausschlussgründe. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Handelsvertreter selbst gekündigt hat — es sei denn, ein Verhalten des Unternehmens hat dazu begründeten Anlass gegeben, oder dem Vertreter war die Fortsetzung wegen Alters oder Krankheit nicht zuzumuten (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB). Er besteht ebenfalls nicht, wenn das Unternehmen aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB). Und er entfällt, wenn aufgrund einer Vereinbarung ein Dritter an die Stelle des Vertreters in das Vertragsverhältnis eintritt (§ 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB) — wobei diese Vereinbarung nicht schon vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden kann. Für das Unternehmen ist die Frage, wer aus welchem Grund gekündigt hat, damit unmittelbar bares Geld wert.
Frist und Unabdingbarkeit (Abs. 4). Zwei Sätze, die über den ganzen Anspruch entscheiden. Der Ausgleich kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB) — eine Vertragsklausel, die den Anspruch von vornherein abbedingt, ist unwirksam. Und er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB). Versäumt der Vertreter diese Jahresfrist, ist der Anspruch verloren, so berechtigt er auch gewesen wäre.
Praxis Für das Unternehmen heißt das: Rechnen Sie mit dem Ausgleich schon, bevor Sie beenden — er ist ein kalkulierbarer Posten, kein Zufall. Prüfen Sie, ob ein Ausschlussgrund greift und wie hoch die Obergrenze im konkreten Fall überhaupt ist. Für den Vertreter heißt es: Machen Sie den Anspruch früh, schriftlich und der Höhe nach begründet geltend — und lassen Sie die Jahresfrist nicht ungenutzt verstreichen. Beide Seiten gewinnen, wer die Zahlen kennt, bevor er verhandelt.
Die zwei teuren Fallen — für beide Seiten
Beim Ausgleich verlieren nicht die, die schlecht verhandeln, sondern die, die zwei einfache Regeln übersehen. Sie stehen im Gesetz, sie sind eindeutig — und sie kosten regelmäßig eine Jahresprovision.
Falle 1 — „Der Ausgleich ist im Vertrag doch ausgeschlossen." Viele Unternehmen verlassen sich auf eine Klausel im Handelsvertretervertrag, die den Ausgleich ausschließt oder deckelt, und wiegen sich in Sicherheit. Das ist ein Trugschluss: Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB). Eine solche Klausel ist unwirksam, sie schützt nicht. Wer im Vertrieb mit Handelsvertretern arbeitet, sollte den Ausgleich deshalb nicht wegzuschreiben versuchen, sondern von Anfang an einkalkulieren — als das, was er ist: ein gesetzlich vorgesehener, planbarer Kostenpunkt am Ende einer erfolgreichen Zusammenarbeit. Erst nach Beendigung, wenn der Anspruch entstanden ist, kann über ihn frei verhandelt und verzichtet werden.
Falle 2 — die versäumte Jahresfrist. Für den Handelsvertreter ist die gefährlichste Falle die Zeit. Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB). Wer zögert, weil er auf ein einvernehmliches Gespräch hofft oder erst Zahlen sammeln will, riskiert, dass die Frist abläuft — und dann hilft auch die beste Begründung nicht mehr. Es genügt nicht, den Anspruch irgendwann zu erwähnen; er muss innerhalb des Jahres wirksam geltend gemacht werden. Wer sicher gehen will, tut das schriftlich und so früh wie möglich.
Praxis Zwei Sätze für den Kalender: Das Unternehmen kann sich nicht auf eine Ausschlussklausel verlassen — der Ausgleich gehört in die Abschlusskalkulation, nicht in eine unwirksame Vertragsklausel. Der Vertreter darf die Jahresfrist nicht verstreichen lassen — der Tag der Beendigung ist der Tag, an dem die Uhr läuft. Beide Fehler sind vermeidbar, beide sind teuer.
Provision, Buchauszug und Kündigungsfristen
Der Ausgleich steht am Ende — davor entscheidet der Alltag des Vertragsverhältnisses über Geld und Position. Drei Punkte tauchen im Streit immer wieder auf.
Provision (§ 87 HGB). Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Kunden zustande kommen, die er als solche für Geschäfte gleicher Art geworben hat (§ 87 Abs. 1 HGB). Ist ihm ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen, kann ihm Provision auch für Geschäfte zustehen, die ohne seine Mitwirkung mit Personen dieses Bezirks abgeschlossen werden (§ 87 Abs. 2 HGB). Unter engen Voraussetzungen kann sogar für Geschäfte nach Vertragsende noch Provision entstehen, wenn sie der Vertreter vorbereitet hat und sie in angemessener Frist abgeschlossen werden (§ 87 Abs. 3 HGB). Wer den Provisionsmechanismus im Vertrag klar regelt, spart sich den Streit über jedes Einzelgeschäft.
Buchauszug als Kontrollrecht (§ 87c HGB). Damit der Vertreter überhaupt prüfen kann, ob richtig abgerechnet wurde, gibt ihm das Gesetz ein starkes Kontrollrecht. Das Unternehmen hat über die Provision grundsätzlich monatlich abzurechnen (§ 87c Abs. 1 HGB), und der Vertreter kann einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm Provision gebührt (§ 87c Abs. 2 HGB). Bestehen begründete Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit, kann er sogar Einsicht in die Geschäftsbücher durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen (§ 87c Abs. 4 HGB). Entscheidend: Diese Rechte können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 87c Abs. 5 HGB). Der Buchauszug ist im Streit oft der erste Schritt — ohne belastbare Zahlen lässt sich weder die laufende Provision noch der spätere Ausgleich beziffern.
Kündigungsfristen (§ 89 HGB). Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis kann im ersten Jahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit zwei Monaten, im dritten bis fünften Jahr mit drei Monaten gekündigt werden; nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren beträgt die Frist sechs Monate (§ 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB). Gekündigt werden kann grundsätzlich nur zum Schluss eines Kalendermonats (§ 89 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die Fristen lassen sich verlängern, aber die für das Unternehmen vereinbarte Frist darf nicht kürzer sein als die für den Vertreter — vereinbart man dennoch eine kürzere, gilt für das Unternehmen die längere Vertreterfrist (§ 89 Abs. 2 HGB). Wer die Staffelung übersieht, kündigt womöglich zu kurz — und damit auf einen falschen Termin.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung (§ 90a HGB)
Manche Unternehmen wollen verhindern, dass der ausgeschiedene Vertreter mit dem aufgebauten Wissen und den Kontakten sofort zur Konkurrenz geht. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist möglich — aber nur unter engen, zwingenden Voraussetzungen, und es hat seinen Preis.
Eine Wettbewerbsabrede, die den Handelsvertreter nach Vertragsende in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmen unterzeichneten Urkunde mit den vereinbarten Bestimmungen (§ 90a Abs. 1 Satz 1 HGB). Sie kann für längstens zwei Jahre ab Beendigung getroffen werden und darf sich nur auf den zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, um die sich der Vertreter zu bemühen hatte (§ 90a Abs. 1 Satz 2 HGB). Und der entscheidende Preis: Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Vertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung — die Karenzentschädigung — zu zahlen (§ 90a Abs. 1 Satz 3 HGB).
Bis zum Ende des Vertragsverhältnisses kann das Unternehmen schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung verzichten und wird dann mit Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Entschädigungspflicht frei (§ 90a Abs. 2 HGB). Kündigt eine Seite aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens der anderen, kann sie sich binnen eines Monats von der Abrede lossagen (§ 90a Abs. 3 HGB). Abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht getroffen werden (§ 90a Abs. 4 HGB) — das Verbot lässt sich also nicht zulasten des Vertreters verschärfen oder die Entschädigung wegkürzen.
Praxis Ein Wettbewerbsverbot ohne die zwingende Karenzentschädigung ist kein günstiger Schutz, sondern ein unwirksamer. Wer den Vertreter nach dem Ende binden will, muss dafür zahlen — und sollte vorher rechnen, ob sich das gegenüber dem Nutzen lohnt. Oft ist der freiwillige Verzicht die klügere Wahl.
So gehen Sie vor
Den Status klären, bevor Sie gestalten oder beenden
Prüfen Sie zuerst, ob wirklich ein Handelsvertreter vorliegt — selbständig und ständig betraut (§ 84 HGB) — oder ob die tatsächliche Ausgestaltung eher auf ein Angestelltenverhältnis deutet. Vom Status hängt ab, welches Regelwerk gilt: vom Ausgleich bis zum Buchauszug.
Den Ausgleich einkalkulieren statt wegzuschreiben
Der Ausgleich nach § 89b HGB lässt sich im Voraus nicht ausschließen (§ 89b Abs. 4 HGB) — eine Vertragsklausel dazu ist unwirksam. Behandeln Sie ihn als planbaren Kostenpunkt am Vertragsende, prüfen Sie die Ausschlussgründe (Abs. 3) und die konkrete Obergrenze (Abs. 2). Als Vertreter machen Sie den Anspruch früh, schriftlich und begründet geltend — und wahren die Jahresfrist.
Zahlen sichern über den Buchauszug
Ohne belastbare Provisionszahlen lässt sich weder die laufende Abrechnung noch der Ausgleich beziffern. Der Buchauszug und, bei Zweifeln, die Bucheinsicht sind unabdingbare Kontrollrechte (§ 87c HGB). Als Unternehmen ist die saubere, prüffähige Abrechnung zugleich Ihr bester Schutz gegen überzogene Forderungen.
Die richtige Kündigungsfrist wählen
Die Fristen sind nach Vertragsdauer gestaffelt — bis sechs Monate nach fünf Jahren, jeweils zum Monatsende (§ 89 HGB). Rechnen Sie die Dauer korrekt und achten Sie darauf, dass die Unternehmerfrist nicht kürzer ist als die des Vertreters. Eine auf den falschen Termin ausgesprochene Kündigung wirkt oft erst später als gedacht.
Ein Wettbewerbsverbot nur mit Entschädigung und Maß
Wollen Sie den Vertreter nach dem Ende binden, halten Sie Schriftform, die Höchstdauer von zwei Jahren und die zwingende Karenzentschädigung ein (§ 90a HGB). Prüfen Sie vorher, ob der Schutz die Entschädigung wert ist — oder ob der rechtzeitige Verzicht der bessere Weg ist.
Kosten & Dauer
Beim Handelsvertretervertrag geht es selten um kleine Beträge: Der Ausgleich kann bis zu einer vollen Jahresprovision reichen, und schon die Frage, ob er dem Grunde nach besteht und wie hoch die Obergrenze im konkreten Fall liegt, entscheidet über erhebliche Summen. Der erste, entscheidende Schritt — die saubere Einordnung, die Berechnung der Höchstgrenze aus dem Fünf-Jahres-Durchschnitt und die Prüfung der Ausschlussgründe — kostet vor allem Sorgfalt. Ob sich darüber hinaus die gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr lohnt, hängt an der Höhe des Anspruchs, an der Beweislage aus Vertrag und Abrechnungen und an der Frage, welche Vorteile das Unternehmen aus dem Kundenstamm tatsächlich zieht.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn der Vertrag, die Provisionsabrechnungen der letzten Jahre und die Umstände der Beendigung auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg sich rechnet und welcher nicht. Setzt sich die Gegenseite ins Unrecht, trägt sie im Ergebnis regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
Häufige Fragen
Kann ich den Ausgleichsanspruch im Handelsvertretervertrag ausschließen?
Nein. Der Ausgleich nach § 89b HGB kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB) — eine Vertragsklausel, die ihn abbedingt oder deckelt, ist unwirksam und schützt das Unternehmen nicht. Erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn der Anspruch entstanden ist, lässt sich frei über ihn verhandeln oder auf ihn verzichten. Deshalb gehört der Ausgleich in die Abschlusskalkulation, nicht in eine unwirksame Klausel.
Wie hoch kann der Ausgleich höchstens sein?
Höchstens eine Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters; bei kürzerer Vertragsdauer ist der Durchschnitt während dieser kürzeren Dauer maßgebend (§ 89b Abs. 2 HGB). Das ist eine Obergrenze, keine automatische Zahlung — der konkrete Anspruch aus § 89b Abs. 1 HGB kann niedriger liegen. Für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter gilt abweichend eine höhere Grenze von bis zu drei Jahresprovisionen (§ 89b Abs. 5 HGB).
Bis wann muss der Ausgleich geltend gemacht werden?
Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB). Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch verloren, so berechtigt er auch gewesen wäre. Deshalb sollte der Handelsvertreter ihn früh, schriftlich und der Höhe nach begründet geltend machen — der Tag der Beendigung ist der Tag, an dem die Uhr läuft.
Wann entfällt der Ausgleichsanspruch ganz?
In drei Fällen (§ 89b Abs. 3 HGB): wenn der Handelsvertreter selbst gekündigt hat — es sei denn, ein Verhalten des Unternehmens gab dazu begründeten Anlass oder ihm war die Fortsetzung wegen Alters oder Krankheit nicht zuzumuten; wenn das Unternehmen aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters gekündigt hat; oder wenn nach einer Vereinbarung ein Dritter an die Stelle des Vertreters tritt. Wer aus welchem Grund gekündigt hat, ist damit unmittelbar für die Höhe der Forderung bedeutsam.
Was ist ein Buchauszug — und kann das Unternehmen ihn verweigern?
Der Buchauszug ist eine geordnete Aufstellung über alle Geschäfte, für die dem Handelsvertreter Provision gebührt (§ 87c Abs. 2 HGB). Er dient dazu, die Abrechnung zu überprüfen. Bestehen begründete Zweifel, kann der Vertreter sogar Einsicht in die Geschäftsbücher verlangen (§ 87c Abs. 4 HGB). Diese Rechte können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 87c Abs. 5 HGB) — das Unternehmen kann den Buchauszug also nicht wirksam abbedingen.
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„Der teuerste Fehler beim Handelsvertreter passiert nicht im Streit, sondern schon im Vertrag: Wer glaubt, den Ausgleich per Klausel wegvereinbart zu haben, rechnet am Ende mit null und zahlt eine Jahresprovision. Und wer den Anspruch hat, verliert ihn, wenn er die Jahresfrist verstreichen lässt. Beides ist vermeidbar, wenn man es rechtzeitig durchrechnet", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze zum Nachlesen
§ 84 HGB — Begriff des Handelsvertreters: selbständiger Gewerbetreibender, ständig betraut (Abs. 1); Abgrenzung zum Angestellten (Abs. 2).
§ 87 HGB — Provisionsanspruch für vermittelte und geworbene Geschäfte, Bezirksprovision (Abs. 2), Nachbestellungen (Abs. 3).
§ 87c HGB — Abrechnung, Buchauszug (Abs. 2) und Bucheinsicht (Abs. 4); nicht ausschließbar (Abs. 5).
§ 89 HGB — Gestaffelte Kündigungsfristen nach Vertragsdauer (bis sechs Monate nach fünf Jahren), zum Monatsende.
§ 89b HGB — Ausgleichsanspruch: Voraussetzungen (Abs. 1), Höchstgrenze eine Jahresprovision nach Fünf-Jahres-Durchschnitt (Abs. 2), Ausschlussgründe (Abs. 3), Unabdingbarkeit im Voraus und Jahresfrist (Abs. 4).
§ 90a HGB — Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Schriftform, längstens zwei Jahre, angemessene Karenzentschädigung; zwingend zugunsten des Handelsvertreters (Abs. 4).
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