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Der Hauptschuldner zahlt nicht — und jetzt zählt, was in der Bürgschaft steht

Sie haben sich für Ihre Forderung eine Bürgschaft geben lassen oder eine andere Sicherheit vereinbart — genau für den Fall, dass der Schuldner ausfällt. Jetzt ist dieser Fall eingetreten. Ob Sie schnell an Ihr Geld kommen oder erst monatelang gegen den Hauptschuldner vollstrecken müssen, entscheidet sich an einzelnen Formulierungen in der Bürgschaftsurkunde. Hier lesen Sie, worauf es beim Einfordern einer Bürgschaft ankommt, warum die selbstschuldnerische Bürgschaft für Sie den Unterschied macht und welche Einreden der Bürge Ihnen entgegenhalten kann.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Mit der Bürgschaft steht der Bürge für die Schuld eines Dritten ein (§ 765 BGB). Sie ist akzessorisch: Sie hängt in Bestand und Höhe an der Hauptforderung (§ 767 BGB).
  • Eine Bürgschaft braucht grundsätzlich die Schriftform (§ 766 BGB) — es sei denn, sie ist für den Bürgen ein Handelsgeschäft, dann entfällt diese Formvorschrift (§ 350 HGB).
  • Der entscheidende Hebel: Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft können Sie sofort den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne zuvor gegen den Hauptschuldner zu vollstrecken (§§ 771, 773 BGB). Bei einem Kaufmann gilt das ohnehin (§ 349 HGB).
  • Der Bürge kann die Einreden des Hauptschuldners geltend machen (§ 768 BGB) und die Zahlung verweigern, solange der Gläubiger anfechten oder aufrechnen könnte (§ 770 BGB).
  • Zahlt der Bürge, geht Ihre Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn über (§ 774 BGB) — der Bürge trägt das Risiko, dass beim Hauptschuldner nichts zu holen ist, nicht mehr Sie.

Typische Situationen

Der Hauptschuldner ist zahlungsunfähig

Über das Vermögen Ihres Vertragspartners ist die Insolvenz eröffnet, oder er ist schlicht nicht mehr greifbar. Genau dafür haben Sie die Bürgschaft. Jetzt kommt es darauf an, ob Sie den Bürgen direkt in Anspruch nehmen können — oder ob er Sie erst auf den erfolglosen Weg gegen den Hauptschuldner verweist.

Der Bürge mauert und schiebt vor

„Erst müssen Sie sich an den Hauptschuldner halten", „die Forderung stimmt so nicht", „die Bürgschaft war doch nur mündlich". Ob berechtigte Einrede oder Verzögerungstaktik: Jetzt entscheidet, was in der Urkunde steht und ob die Hauptforderung sauber dokumentiert ist.

Sie halten mehrere Sicherheiten und wissen nicht, welche zieht

Neben der Bürgschaft gibt es vielleicht einen Eigentumsvorbehalt, eine Sicherungsübereignung oder eine Grundschuld. Welche Sicherheit Sie zuerst verwerten und wie sie zusammenspielen, entscheidet über Tempo und Ertrag der Durchsetzung.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Mit einer Bürgschaft übernimmt ein Dritter — der Bürge — Ihnen gegenüber die Einstandspflicht für die Schuld Ihres eigentlichen Vertragspartners, des Hauptschuldners (§ 765 Abs. 1 BGB). Der Bürge zahlt also nicht seine eigene Schuld, sondern die eines anderen. Das macht die Bürgschaft akzessorisch: Sie ist an die Hauptforderung gekoppelt. Für den Umfang der Bürgschaft ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend (§ 767 Abs. 1 BGB) — erlischt die Hauptschuld, erlischt die Bürgschaft; ist die Hauptforderung nie wirksam entstanden, haftet auch der Bürge nicht. Für Sie heißt das: Die Bürgschaft ist nur so stark wie Ihre saubere Dokumentation der Hauptforderung.

Damit die Bürgschaft überhaupt gilt, verlangt das Gesetz grundsätzlich die Schriftform: Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erteilt werden, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 766 BGB). Eine per E-Mail oder mündlich „zugesagte" Bürgschaft eines Verbrauchers ist deshalb im Zweifel unwirksam. Hier liegt aber die für den B2B-Bereich entscheidende Ausnahme: Ist die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft — der Bürge also Kaufmann und die Bürgschaft Teil seines Handelsgewerbes —, findet die Schriftform des § 766 Satz 1 und 2 BGB keine Anwendung (§ 350 HGB). Unter Kaufleuten kann eine Bürgschaft also auch formlos wirksam sein. Verlassen sollten Sie sich darauf trotzdem nicht: Eine schriftliche Urkunde ist im Streit das, was Sie in der Hand halten.

Der eigentliche Hebel für Ihr Tempo ist die Einrede der Vorausklage. Nach dem gesetzlichen Grundfall kann der Bürge die Zahlung verweigern, solange Sie nicht erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt haben (§ 771 BGB). Das würde bedeuten: erst Titel gegen den Hauptschuldner, erst Zwangsvollstreckung, erst deren Scheitern — und dann erst der Bürge. Diese Einrede ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Bürge auf sie verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat, und außerdem, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB). Für den Kaufmann gilt zusätzlich: Ist die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft, steht ihm die Einrede der Vorausklage von vornherein nicht zu (§ 349 HGB). In der Praxis wird die Bürgschaft im Geschäftsverkehr fast immer als selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart — dann können Sie sofort den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne den Umweg über den Hauptschuldner.

Der Bürge steht Ihnen aber nicht wehrlos gegenüber. Er kann die Einreden des Hauptschuldners geltend machen (§ 768 Abs. 1 BGB) — etwa Verjährung, Stundung oder Erfüllung der Hauptschuld —, und zwar auch dann, wenn der Hauptschuldner selbst auf eine Einrede verzichtet hat (§ 768 Abs. 2 BGB). Er darf die Zahlung außerdem verweigern, solange der Hauptschuldner das der Forderung zugrunde liegende Geschäft noch anfechten könnte oder Sie sich durch Aufrechnung befriedigen könnten (§ 770 BGB). Zahlt der Bürge dann, geht Ihre Forderung gegen den Hauptschuldner kraft Gesetzes auf ihn über, soweit er Sie befriedigt hat (§ 774 Abs. 1 BGB) — der Bürge holt sich sein Geld beim Hauptschuldner zurück und trägt fortan dessen Ausfallrisiko, nicht mehr Sie.

Praxis Prüfen Sie zuerst den Wortlaut der Urkunde: Steht dort „selbstschuldnerisch" oder „unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage"? Ist ein Höchstbetrag genannt? Bezieht sich die Bürgschaft eindeutig auf genau die Forderung, um die es geht? Diese drei Fragen entscheiden, ob Sie den Bürgen sofort anschreiben können — oder erst gegen den Hauptschuldner vorgehen müssen.

Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt — und die anderen Sicherheiten

Nicht jede Sicherheit funktioniert wie die Bürgschaft. Der Unterschied ist die Akzessorietät — und der entscheidet darüber, welche Einreden Ihr Sicherungsgeber Ihnen entgegenhalten kann.

  • Bürgschaft (akzessorisch)

    Sie hängt an der Hauptforderung (§§ 765, 767 BGB). Der Bürge kann die Einreden des Hauptschuldners nutzen (§ 768 BGB). Fällt die Hauptschuld weg, fällt die Bürgschaft.

  • Garantie (nicht akzessorisch, selbständig)

    Der Garant verspricht ein eigenes, von der Hauptforderung losgelöstes Einstehen für einen Erfolg. Sie ist selbständig und stärker vom Bestand der Hauptschuld entkoppelt — dafür fehlt ihr die gesetzliche Ausgestaltung der Bürgschaft.

  • Schuldbeitritt

    Ein Dritter tritt der Schuld bei und haftet neben dem ursprünglichen Schuldner als eigener Gesamtschuldner — er zahlt eine eigene Schuld, nicht eine fremde wie der Bürge.

  • Bürgschaft auf erstes Anfordern / Höchstbetragsbürgschaft

    Die von der Rechtsprechung geprägte Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet den Bürgen, zunächst zu zahlen; Streit über die Berechtigung wird erst im Rückforderungsprozess ausgetragen. Die Höchstbetragsbürgschaft begrenzt die Haftung auf einen festen Betrag — sinnvoll, wenn Sie dem Bürgen den Umfang kalkulierbar machen wollen.

Neben der Personalsicherheit „Bürgschaft" gibt es die Sachsicherheiten: Grundschuld und Hypothek am Grundstück, Sicherungsübereignung von Maschinen oder Warenlager, Eigentumsvorbehalt an gelieferter Ware und die Sicherungsabtretung von Forderungen. Welche Sicherheit sich am schnellsten zu Geld machen lässt, hängt vom Einzelfall ab. Wie Sie die zugrunde liegende Forderung selbst durchsetzen — von der Mahnung über den Titel bis zur Zwangsvollstreckung —, lesen Sie im Ratgeber Offene Forderung durchsetzen; bei einer bestrittenen großen Forderung führt der Weg über die Zahlungsklage.

So gehen Sie vor

  • Die Urkunde auf die richtigen Worte prüfen

    Suchen Sie „selbstschuldnerisch" oder den ausdrücklichen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Fehlt beides und ist der Bürge kein Kaufmann, müssen Sie unter Umständen erst gegen den Hauptschuldner vollstrecken (§ 771 BGB) — das kostet Monate.

  • Die Hauptforderung lückenlos belegen

    Weil die Bürgschaft akzessorisch ist (§ 767 BGB), steht und fällt sie mit Ihrem Nachweis der Hauptforderung: Vertrag, Leistungsnachweis, Rechnung, Fälligkeit. Was Sie gegen den Hauptschuldner nicht belegen können, hält Ihnen auch der Bürge entgegen (§ 768 BGB).

  • Den Bürgen konkret und fristgebunden in Anspruch nehmen

    Fordern Sie den Bürgen schriftlich zur Zahlung auf, benennen Sie die verbürgte Forderung genau und setzen Sie ein konkretes Zahlungsdatum. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft dürfen Sie das sofort — ohne den Hauptschuldner vorzuschicken.

  • Einreden des Bürgen vorab durchdenken

    Ist die Hauptforderung verjährt? Wurde teilweise gezahlt? Könnte der Hauptschuldner anfechten oder aufrechnen (§ 770 BGB)? Wer die Einreden kennt, bevor der Bürge sie erhebt, verliert im Streit keine Zeit.

  • Sicherheiten kombiniert einsetzen

    Halten Sie mehrere Sicherheiten, prüfen Sie, welche am schnellsten verwertbar ist. Oft ist die selbstschuldnerische Bürgschaft der kürzeste Weg zum Geld, während Sachsicherheiten den Ausfall absichern, wenn der Bürge selbst ausfällt.

Kosten & Dauer

Ist die Bürgschaft selbstschuldnerisch ausgestaltet und die Hauptforderung sauber belegt, kann die Inanspruchnahme des Bürgen schnell gehen — im besten Fall zahlt er auf ein präzises Anforderungsschreiben hin. Verweigert er die Zahlung oder erhebt er Einreden, führt der Weg wie bei jeder Geldforderung über einen Titel und, wenn nötig, die Zwangsvollstreckung. Die gute Nachricht für Sie als Gläubiger: Zahlt der Bürge, geht Ihre Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn über (§ 774 BGB) — das Ausfallrisiko des Hauptschuldners tragen dann Sie nicht mehr.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob und wie schnell sich die Bürgschaft durchsetzen lässt, hängt an der Ausgestaltung der Urkunde, an der Beweislage zur Hauptforderung und daran, ob beim Bürgen etwas zu holen ist. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihre Bürgschaft und die Lage von Haupt- und Nebenschuldner kennen — und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg am schnellsten zum Geld führt.

Häufige Fragen

Muss ich erst gegen den Hauptschuldner klagen, bevor ich den Bürgen belangen kann?

Nur beim gesetzlichen Grundfall: Dort kann der Bürge die Zahlung verweigern, solange Sie nicht erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt haben (Einrede der Vorausklage, § 771 BGB). Diese Einrede ist aber ausgeschlossen, wenn der Bürge sich als Selbstschuldner verbürgt hat oder die Insolvenz des Hauptschuldners eröffnet ist (§ 773 BGB) — und bei einem Kaufmann steht sie ihm ohnehin nicht zu (§ 349 HGB). Im Geschäftsverkehr ist die Bürgschaft fast immer selbstschuldnerisch, sodass Sie den Bürgen direkt in Anspruch nehmen können.

Ist eine mündliche oder per E-Mail zugesagte Bürgschaft wirksam?

Grundsätzlich nicht: Die Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 766 BGB). Anders liegt es, wenn die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist — dann gilt die Schriftform nicht (§ 350 HGB), eine Bürgschaft unter Kaufleuten kann also auch formlos wirksam sein. Auf eine schriftliche Urkunde sollten Sie sich dennoch nie verlassen; im Streit ist sie Ihr bester Beleg.

Welche Einwände kann mir der Bürge entgegenhalten?

Der Bürge kann alle Einreden nutzen, die dem Hauptschuldner gegen die Forderung zustehen — etwa Verjährung, Erfüllung oder Stundung —, und zwar auch dann, wenn der Hauptschuldner darauf verzichtet hat (§ 768 BGB). Er kann die Zahlung außerdem verweigern, solange der Hauptschuldner das Geschäft anfechten könnte oder Sie sich durch Aufrechnung befriedigen könnten (§ 770 BGB). Deshalb ist die saubere Dokumentation der Hauptforderung so wichtig.

Was ist der Unterschied zwischen Bürgschaft und Garantie?

Die Bürgschaft ist akzessorisch: Sie hängt an der Hauptforderung, fällt sie weg, fällt die Bürgschaft (§ 767 BGB). Die Garantie ist selbständig und von der Hauptschuld losgelöst — der Garant steht für einen Erfolg ein, unabhängig vom rechtlichen Bestand der zugrunde liegenden Forderung. Welche Form für Sie günstiger ist, hängt davon ab, ob Sie Kopplung an die Forderung oder Loslösung von ihr wollen.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn der Hauptschuldner in die Insolvenz zu rutschen droht, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.

„Eine Bürgschaft ist so gut wie ihr Kleingedrucktes: Zwei Worte — ‚selbstschuldnerisch‘ und ein Höchstbetrag — entscheiden oft darüber, ob Sie in zwei Wochen oder in zwei Jahren an Ihr Geld kommen", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 765 BGB — Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft; der Bürge steht für die Schuld eines Dritten ein.
  • § 766 BGB — Schriftform der Bürgschaftserklärung; elektronische Form ausgeschlossen, Heilung bei Erfüllung.
  • § 767 BGB — Umfang der Bürgschaftsschuld; maßgeblich der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit (Akzessorietät).
  • § 768 BGB — Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen.
  • § 770 BGB — Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit.
  • § 771 BGB — Einrede der Vorausklage.
  • § 773 BGB — Ausschluss der Einrede der Vorausklage (u. a. selbstschuldnerische Bürgschaft, Insolvenz).
  • § 774 BGB — Forderungsübergang auf den Bürgen nach Befriedigung des Gläubigers (Regress).
  • § 349 HGB — Dem Bürgen steht bei einem Handelsgeschäft die Einrede der Vorausklage nicht zu.
  • § 350 HGB — Keine Schriftform, wenn die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist.

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