Das Werk ist fertig — doch der Auftraggeber verweigert die Abnahme
Sie haben gebaut, die Leistung steht, jetzt soll unterschrieben werden — und die Gegenseite mauert. Oder umgekehrt: Sie haben vor Jahren bauen lassen, ein Mangel zeigt sich erst jetzt, und plötzlich geht es um die Frage, ob Ihre Ansprüche noch leben. Beides dreht sich um denselben Angelpunkt: die Abnahme. Sie macht die Vergütung fällig, sie kehrt die Beweislast um, und sie setzt die Verjährung Ihrer Mängelansprüche in Gang. Wer die Abnahme unterschätzt — sie stillschweigend geschehen lässt, sie zu spät fordert oder einen bekannten Mangel nicht vorbehält —, verschiebt Geld und Fristen zu seinen Ungunsten, oft ohne es zu merken. Hier lesen Sie, welche Formen der Abnahme das Gesetz kennt, wann sie auch ohne Unterschrift gilt und wie lange Sie am Bau Mängel geltend machen können.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Die Abnahme ist der Dreh- und Angelpunkt: Mit ihr wird die Vergütung fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), die Beweislast für Mängel geht auf den Besteller über, und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt (§ 634a Abs. 2 BGB).
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB).
Abnahme geschieht nicht nur durch Unterschrift: Sie kann ausdrücklich, konkludent (etwa durch Ingebrauchnahme oder vorbehaltlose Schlusszahlung), förmlich (vereinbartes Protokoll) oder fiktiv erfolgen — Letzteres, wenn nach Fristsetzung keine Verweigerung unter Angabe mindestens eines Mangels erfolgt (§ 640 Abs. 2 BGB).
Am Bauwerk verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) — deutlich länger als die zwei Jahre bei sonstigen Werken (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Frist, sie endet aber nicht vor Ablauf der fünf Jahre (§ 634a Abs. 3 BGB).
Wer ein mangelhaftes Werk abnimmt, obwohl er den Mangel kennt, behält seine Mängelrechte nur bei ausdrücklichem Vorbehalt in der Abnahme (§ 640 Abs. 3 BGB).
Typische Situationen
Der Auftraggeber verweigert die Abnahme
Das Werk ist fertig, doch die Gegenseite reagiert nicht oder schiebt vage „Restpunkte" vor. Für Sie als Unternehmen hängt daran die Fälligkeit der Vergütung — ohne Abnahme kein fälliger Werklohn (§ 641 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist, ob es sich nur um unwesentliche Mängel handelt, die eine Verweigerung nicht tragen (§ 640 Abs. 1 BGB), und ob Sie den Weg über die Frist zur fiktiven Abnahme sauber gehen.
Der Mangel taucht Jahre nach Fertigstellung auf
Am Gebäude zeigt sich ein Schaden, die Bauleistung liegt Jahre zurück, und die Gegenseite beruft sich auf Verjährung. Ob Ihr Anspruch noch lebt, entscheidet sich an zwei Fragen: Wann genau wurde abgenommen — und lief die Fünf-Jahres-Frist am Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) oder womöglich eine längere Frist wegen Arglist (§ 634a Abs. 3 BGB)?
Unterschrieben — trotz sichtbarem Mangel
Bei der Abnahme war ein Fehler längst zu sehen, aber im Protokoll steht kein Wort dazu. Später wollen Sie ihn geltend machen — und die Gegenseite hält Ihnen die vorbehaltlose Abnahme entgegen. Wer ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des Mangels abnimmt, behält die zentralen Mängelrechte nur mit ausdrücklichem Vorbehalt (§ 640 Abs. 3 BGB). Ob der Vorbehalt genügte, trägt hier Ihre ganze Position.
Warum die Abnahme über fast alles entscheidet
Kaum ein Vorgang am Bau hat so viele Folgen wie die Abnahme. Sie ist die Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß — und an sie knüpft das Gesetz gleich mehrere schwerwiegende Wirkungen. Erstens wird die Vergütung fällig: Sie ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten (§ 641 Abs. 1 BGB), und eine in Geld festgesetzte Vergütung ist von der Abnahme an zu verzinsen (§ 641 Abs. 4 BGB). Zweitens beginnt mit der Abnahme die Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a Abs. 2 BGB) — die Frist läuft ab hier, nicht ab Vertragsschluss oder Baubeginn. Drittens kehrt sich die Beweislast um: Vor der Abnahme muss der Unternehmer die Vertragsgemäßheit dartun, danach trägt im Grundsatz der Besteller die Last für einen Mangel.
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist; wegen unwesentlicher Mängel kann er die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Das ist die Kehrseite der Situation, in der ein Auftraggeber die Abnahme mit Kleinigkeiten blockiert: Eine Bagatelle trägt die Verweigerung nicht — und der Unternehmer hat einen Anspruch auf die Abnahme, den er durchsetzen kann.
Praxis Behandeln Sie die Abnahme nie als Formsache. Als Unternehmen setzen Sie sie aktiv in Gang, statt auf eine Reaktion zu warten — sonst wird die Vergütung nicht fällig und die Verjährung startet gar nicht erst. Als Auftraggeber gehen Sie das Werk vor der Billigung gründlich durch: Was Sie jetzt übersehen oder unbenannt lassen, holt Sie später bei Beweislast und Fristen ein.
Die vier Formen der Abnahme
Abnahme heißt nicht zwingend „Unterschrift unter ein Protokoll". Das Gesetz und die Praxis kennen mehrere Wege, auf denen die Abnahmewirkung eintritt — und gerade die stillen Formen werden im Streit gefährlich.
Die ausdrückliche Abnahme ist der klare Fall: Der Besteller erklärt, dass er das Werk als vertragsgemäß billigt. Die förmliche Abnahme ist ihre organisierte Variante — ein vereinbarter gemeinsamer Termin mit Begehung und Protokoll; sie ist besonders beweissicher und wird bei größeren Vorhaben oft vertraglich vorgesehen.
Heikler ist die konkludente Abnahme: Sie liegt in einem Verhalten, das den Willen zur Billigung erkennen lässt — etwa die Ingebrauchnahme des Werks über eine gewisse Zeit oder die vorbehaltlose Zahlung des Restwerklohns. Ob ein solches Verhalten als Abnahme zu werten ist, ist eine Frage des Einzelfalls und wird von den Gerichten anhand der konkreten Umstände beurteilt. Wer als Auftraggeber einzieht und nutzt oder die Schlussrechnung anstandslos begleicht, kann damit — ohne je unterschrieben zu haben — die Abnahmewirkung und den Lauf der Verjährung auslösen.
Die praktisch schärfste Form ist die fiktive Abnahme: Ein Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist der Besteller ein Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Für Sie als Auftraggeber heißt das: Schweigen auf eine ordnungsgemäße Abnahmeaufforderung ist gefährlich — es kann die Abnahme herbeiführen, obwohl Sie nie zugestimmt haben.
Wie wenig es dabei braucht, um die Fiktion zu verhindern, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth: Für den Nichteintritt der Fiktion des § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt es, wenn bei der Verweigerung ein einziger Mangel benannt wird; es reicht, dem Unternehmer mitzuteilen, wo das Werk aus Sicht des Bestellers nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Der Mangel muss nicht im Detail dargelegt werden — die Angabe von Mangelsymptomen reicht, die Angabe der Mangelursache ist nicht erforderlich (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.05.2021 – 12 O 6673/20). Umgekehrt bedeutet das: Wer gar nichts sagt, riskiert die fiktive Abnahme.
Praxis Als Auftraggeber gilt: Reagieren Sie auf jede Abnahmeaufforderung fristgerecht und schriftlich. Wollen Sie die Abnahme verweigern, benennen Sie wenigstens einen konkreten Mangel — nach der genannten Entscheidung genügt bereits ein Symptom, um die Fiktion zu verhindern. Und hüten Sie sich vor stillen Abnahmen: Ingebrauchnahme oder vorbehaltlose Schlusszahlung können als Billigung gewertet werden, auch wenn Sie nie unterschrieben haben.
Bekannter Mangel bei der Abnahme: der Vorbehalt entscheidet
Ein besonders teurer Fehler passiert im Moment der Abnahme selbst. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die zentralen Mängelrechte — Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt und Minderung (§ 634 Nr. 1 bis 3 BGB) — nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB). Wer den Fehler bei der Begehung sieht, aber vorbehaltlos billigt, kann diese Rechte für genau diesen Mangel verlieren.
Das ist die klassische Falle: Man will den Termin nicht platzen lassen, hakt die Begehung zügig ab und unterschreibt — ohne den erkannten Mangel ins Protokoll zu bringen. Der Vorbehalt kostet nichts als einen Satz, sein Fehlen kann die Durchsetzung eines ganzen Anspruchs kosten. Wichtig ist die Reichweite: § 640 Abs. 3 BGB betrifft die bei der Abnahme bekannten Mängel. Für verdeckte Mängel, die erst später zutage treten, bleiben die Rechte im Rahmen der Verjährung erhalten.
Praxis Nehmen Sie ein Werk, an dem Sie einen Fehler bereits sehen, nur unter ausdrücklichem Vorbehalt ab — „Abnahme unter Vorbehalt der Mängelrechte wegen …", jeden erkannten Punkt konkret ins Protokoll. Wer unsicher ist, ob ein Mangel wesentlich ist, dokumentiert ihn lieber einmal zu viel. Ein vergessener Vorbehalt lässt sich hinterher kaum reparieren.
Mängelverjährung am Bau: die Fünf-Jahres-Frist
Die eigentliche „Geld-Frage" nach der Abnahme ist die Verjährung. Sie entscheidet, ob Sie einen später auftretenden Mangel überhaupt noch geltend machen können. Das Gesetz staffelt die Fristen nach der Art des Werks: Die Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) — aber in fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Der entscheidende Startpunkt: Die Verjährung beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Nicht der Vertragsschluss, nicht die Fertigstellung, sondern die Abnahme setzt die Uhr in Gang — was noch einmal unterstreicht, warum es so wichtig ist, den genauen Zeitpunkt und die Form der Abnahme zu kennen. Bei einer stillen, konkludenten Abnahme kann schon streitig sein, wann die fünf Jahre begannen.
Dass die Fünf-Jahres-Frist am Bauwerk ab Abnahme läuft, ist in der Rechtsprechung geläufig: Sind im Vertrag die Mängelrechte nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts bestimmt, verjähren Ansprüche an einem Bauwerk innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme bzw. Übergabe; die regelmäßige Verjährungsfrist gilt demgegenüber nach § 634a Abs. 3 in Verbindung mit §§ 195, 199 BGB nur, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2013 – 3 U 916/12).
Für den Arglist-Fall selbst gilt: Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Frist (§ 634a Abs. 3 Satz 1 BGB) — die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der fünf Jahre ein (§ 634a Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Rechtsprechung zieht hier eine Obergrenze: Bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels verjährt der Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten spätestens zehn Jahre nach Abnahme des Bauwerks (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014 – 4 U 149/13). Arglist ist also kein Freibrief für unbegrenzte Ansprüche, verlängert aber den Zeitraum erheblich.
Praxis Notieren Sie den Abnahmezeitpunkt so genau wie möglich — er ist der Nullpunkt der Verjährung. Rückt das Fristende näher und ist der Mangel noch nicht behoben, warten Sie nicht: Verjährung lässt sich durch geeignete Schritte hemmen, aber nur, solange die Frist läuft. Und prüfen Sie, ob es sich wirklich um ein „Bauwerk" handelt — die Abgrenzung entscheidet über zwei oder fünf Jahre.
Verweigerte Abnahme: Fälligkeit, Beweislast und der richtige Weg
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, steht für das Bauunternehmen zunächst die Fälligkeit auf dem Spiel: Ohne Abnahme wird die Vergütung im Grundsatz nicht fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Deshalb ist der Weg über die Fristsetzung zur fiktiven Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB) für den Unternehmer oft der Schlüssel — vorausgesetzt, gegenüber einem Verbraucher wird der nötige Textform-Hinweis erteilt.
Für den Auftraggeber wiederum ist die Verweigerung nur dann tragfähig, wenn ihr wesentliche Mängel zugrunde liegen; wegen unwesentlicher Mängel kann er nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Wer die Abnahme mit Bagatellen blockiert, riskiert, dass er die Abnahmewirkung — und deren Folgen bei Beweislast und Verjährung — am Ende doch gegen sich gelten lassen muss, ohne die Verzögerung nutzen zu können.
Beachten Sie außerdem das Zurückbehaltungsrecht: Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, darf er nach Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern — angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Das ist ein Druckmittel für den Auftraggeber, aber der Höhe nach begrenzt: Ein Bagatellmangel rechtfertigt keinen Einbehalt des vollen Werklohns.
Praxis Als Unternehmen: Wird die Abnahme verweigert, prüfen Sie zuerst, ob die genannten Mängel überhaupt wesentlich sind, und setzen Sie dann eine angemessene Abnahmefrist — bei Verbrauchern mit dem Textform-Hinweis (§ 640 Abs. 2 BGB). Als Auftraggeber: Behalten Sie nur einen angemessenen Betrag ein und stützen Sie die Verweigerung auf konkret benannte, wesentliche Mängel — sonst zahlen Sie am Ende mit Zinsen und tragen die Beweislast.
So gehen Sie vor
Klären: Wurde schon abgenommen — und wann?
Vor jeder Frage nach Werklohn oder Mängeln steht die Abnahme. Prüfen Sie, ob eine ausdrückliche, förmliche, konkludente (Ingebrauchnahme, vorbehaltlose Zahlung) oder fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB) vorliegt. Der Zeitpunkt ist entscheidend: Mit ihm werden Vergütung fällig (§ 641 BGB) und Verjährung gestartet (§ 634a Abs. 2 BGB).
Als Unternehmen: die Abnahme aktiv herbeiführen
Warten Sie nicht auf eine Reaktion. Fordern Sie nach Fertigstellung mit angemessener Frist zur Abnahme auf; gegenüber einem Verbraucher mit dem Textform-Hinweis auf die Folgen (§ 640 Abs. 2 BGB). Bleibt die Verweigerung unter Mängelangabe aus, tritt die fiktive Abnahme ein — und damit die Fälligkeit.
Als Auftraggeber: fristgerecht reagieren, Mängel benennen
Schweigen ist gefährlich. Reagieren Sie auf jede Abnahmeaufforderung rechtzeitig. Wollen Sie verweigern, benennen Sie mindestens einen konkreten Mangel — nach der Rechtsprechung genügt bereits ein Mangelsymptom, um die Fiktion zu verhindern. Verweigern Sie aber nicht wegen bloßer Bagatellen (§ 640 Abs. 1 BGB).
Bekannten Mangel immer vorbehalten
Sehen Sie bei der Abnahme bereits einen Fehler, nehmen Sie nur unter Vorbehalt Ihrer Rechte ab (§ 640 Abs. 3 BGB) — konkret ins Protokoll. Ohne Vorbehalt können Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung für diesen Mangel verloren gehen.
Verjährung im Blick behalten — und rechtzeitig handeln
Am Bauwerk gilt die Fünf-Jahres-Frist ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB); bei Arglist verlängert sie sich (§ 634a Abs. 3 BGB). Rückt das Fristende näher, leiten Sie hemmende Schritte ein, solange die Frist läuft — danach ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar.
Kosten & Dauer
Der erste, entscheidende Schritt — die genaue Bestimmung des Abnahmezeitpunkts, die saubere Fristsetzung zur Abnahme, der rechtzeitige Vorbehalt, die Prüfung der Verjährung — kostet vor allem Sorgfalt, kein Vermögen. Ob sich darüber hinaus der Weg über eine Werklohn- oder Mängelklage, einen Kostenvorschuss oder ein selbständiges Beweisverfahren lohnt, hängt an der Höhe der offenen Forderung oder des Mangels, an der Beweislage aus Bauakte und Abnahmeprotokoll und daran, ob beim Vertragspartner am Ende etwas zu holen ist. Häufig bewegt schon ein anwaltliches Schreiben, das die Abnahmewirkung und den Fristenlauf sauber aufgreift, mehr als monatelanges Hin und Her — weil die Gegenseite erkennt, dass die nächste Stufe folgt.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Vertrag, Abnahmeprotokoll, Schlussrechnung und die Mängellage auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg sich rechnet und welcher nicht. Setzt sich die Gegenseite ins Unrecht, trägt sie im Ergebnis regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
Häufige Fragen
Gilt mein Werk als abgenommen, obwohl niemand ein Protokoll unterschrieben hat?
Das kann sein. Abnahme setzt keine Unterschrift voraus. Sie kann konkludent eintreten — etwa durch Ingebrauchnahme oder vorbehaltlose Zahlung des Restwerklohns — oder fiktiv: Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Besteller diese nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Bei einem Verbraucher wirkt das nur, wenn zuvor in Textform auf die Folgen hingewiesen wurde.
Wie lange kann ich am Bau Mängel geltend machen?
Am Bauwerk verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren, gerechnet ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Bei sonstigen Werken sind es zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Frist, die aber nicht vor Ablauf der fünf Jahre endet (§ 634a Abs. 3 BGB) — die Rechtsprechung zieht die Grenze bei spätestens zehn Jahren ab Abnahme (OLG Karlsruhe, 24.01.2014 – 4 U 149/13).
Der Auftraggeber verweigert die Abnahme wegen Kleinigkeiten — muss ich das hinnehmen?
Nicht ohne Weiteres. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB). Sind die genannten Punkte wirklich Bagatellen, trägt die Verweigerung nicht. Sie können dann eine angemessene Frist zur Abnahme setzen; bleibt die Verweigerung unter Angabe eines Mangels aus, tritt die fiktive Abnahme ein (§ 640 Abs. 2 BGB) — und die Vergütung wird fällig. Ob ein Mangel wesentlich ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ich habe bei der Abnahme einen Mangel gesehen, aber nichts gesagt. Sind meine Rechte weg?
Für diesen bekannten Mangel kann das der Fall sein. Wer ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des Mangels abnimmt, behält Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung nur, wenn er sich seine Rechte bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB). Für verdeckte Mängel, die erst später auftreten, gilt das nicht — die bleiben im Rahmen der Verjährung erhalten. Ob im Einzelfall ein wirksamer Vorbehalt vorlag, sollte geprüft werden, bevor Sie einen Anspruch aufgeben.
Reicht es, wenn ich bei der Abnahmeverweigerung nur einen Mangel nenne?
Für den Nichteintritt der fiktiven Abnahme ja. Nach der Rechtsprechung genügt es, bei der Verweigerung einen einzigen Mangel zu benennen; es reicht, dem Unternehmer mitzuteilen, wo das Werk aus Ihrer Sicht nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat — die Angabe von Mangelsymptomen genügt, die Ursache müssen Sie nicht darlegen (LG Nürnberg-Fürth, 03.05.2021 – 12 O 6673/20). Ganz schweigen sollten Sie aber nie, sonst droht die Fiktion.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Abnahme ansteht oder eine Verjährungsfrist näher rückt, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.
„Der teuerste Fehler am Bau ist, die Abnahme für eine Formalie zu halten. Sie macht die Vergütung fällig, sie startet die Verjährung, sie kehrt die Beweislast um — wer weiß, wann und wie abgenommen wurde und den bekannten Mangel vorbehält, streitet später über die Sache, nicht über Fristen, die längst verstrichen sind", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Rechtsprechung zum Nachlesen
§ 640 BGB — Abnahme: Abnahmepflicht und unwesentliche Mängel (Abs. 1), fiktive Abnahme mit Verbraucher-Hinweis (Abs. 2), Rechtevorbehalt bei bekanntem Mangel (Abs. 3).
§ 634a BGB — Verjährung der Mängelansprüche: zwei Jahre (Abs. 1 Nr. 1), fünf Jahre beim Bauwerk (Abs. 1 Nr. 2), Beginn mit der Abnahme (Abs. 2), Arglist (Abs. 3).
§ 641 BGB — Fälligkeit der Vergütung bei der Abnahme (Abs. 1), Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln (Abs. 3), Verzinsung ab Abnahme (Abs. 4).
Hinweis: Ist im Bauvertrag die VOB/B wirksam einbezogen, können für Abnahme und Mängelfristen abweichende, teils kürzere Regeln des Klauselwerks gelten — das ist ein eigenes Thema und in unserem Ratgeber zur VOB/B dargestellt.
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.