Im Bauvertrag steht „es gilt die VOB/B" — und plötzlich laufen andere Fristen
Ein Satz genügt: „Es gilt die VOB/B." Damit ändern sich Spielregeln, die Sie aus dem BGB nicht kennen — kürzere Mängelfristen, ein anderes Abnahmeverfahren, eigene Wege bei Nachträgen und Kündigung. Nur: Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein vorformuliertes Klauselwerk, also Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie gilt überhaupt nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde — und ob eine einzelne Klausel dann Bestand hat, hängt daran, ob die VOB/B „als Ganzes" oder abgeändert vereinbart wurde. Ob Sie als Bauunternehmen offene Forderungen durchsetzen oder als Auftraggeber Mängel geltend machen: Wer die Fallen bei Einbeziehung und Fristen kennt, streitet später über Zahlen — nicht über die Frage, welche Regeln überhaupt galten.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein vorformuliertes Klauselwerk — also Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das gesetzliche Bauvertragsrecht steht in den §§ 650a ff. BGB; die VOB/B tritt nur hinzu, wenn sie wirksam vereinbart wird.
Sie gilt nur bei wirksamer Einbeziehung. Wird sie nicht einbezogen — oder die Einbeziehung misslingt —, bleibt es beim reinen BGB-Bauvertrag mit dessen Regeln zu Anordnung, Abnahme und Verjährung.
Die VOB/B ist der AGB-Inhaltskontrolle entzogen, aber nur, wenn sie „als Ganzes" ohne inhaltliche Änderung vereinbart wird. Sobald eine Partei einzelne Klauseln abändert, unterliegen die belastenden Bestimmungen wieder der Kontrolle nach § 307 BGB.
Beim BGB-Bauvertrag darf der Besteller Änderungen anordnen: zuerst Einigung anstreben; kommt binnen 30 Tagen keine zustande, kann er die Änderung in Textform anordnen (§ 650b BGB). Die Mehrvergütung richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten (§ 650c BGB).
Typische VOB/B-Fallen: die kürzeren Fristen (etwa bei der Mängelverjährung und bei Rügen) und die Abnahme-Regeln. Wer sie übersieht, verliert Rechte, die im BGB länger bestanden hätten.
Typische Situationen
„Es gilt die VOB/B" — aber galt sie wirklich?
Im Vertrag steht der Satz, doch die Gegenseite bestreitet, dass die VOB/B je wirksam einbezogen wurde. Für Sie hängt daran, welche Regeln gelten: kürzere VOB/B-Fristen oder das BGB. Ob die Einbeziehung geglückt ist, entscheidet sich nicht am Deckblatt, sondern daran, ob das Klauselwerk der anderen Seite wirksam gestellt und zugänglich gemacht wurde — gerade gegenüber einem Vertragspartner, der im Baugewerbe nicht zu Hause ist.
Der Nachtrag ist ausgeführt — bezahlt wird er nicht
Auf der Baustelle kam es anders, die Änderung wurde ausgeführt, jetzt streiten Sie über die Mehrvergütung. Ob nach VOB/B oder nach BGB-Bauvertrag abgerechnet wird, macht einen Unterschied im Verfahren — im BGB-Bauvertrag gibt es das gestufte Anordnungsrecht mit 30-Tage-Frist und eine feste Berechnungsregel für die Mehrkosten (§§ 650b, 650c BGB). Entscheidend ist, ob die Änderung sauber angeordnet und die Kosten nachvollziehbar hergeleitet sind.
Die Mängelrüge kommt — angeblich zu spät
Sie melden einen Mangel, und die Gegenseite beruft sich auf abgelaufene Fristen. Genau hier liegt die klassische VOB/B-Falle: Das Klauselwerk kennt teils kürzere Fristen als das BGB, und wer sie übersieht, steht mit leeren Händen da. Ob die Frist wirklich lief und ob die zugrunde liegende Klausel überhaupt wirksam ist, ist die Frage, die Ihre gesamte Position trägt.
VOB/B ist kein Gesetz — sondern vereinbarte AGB
Die vielleicht wichtigste Nachricht zuerst, weil sie fast alles Weitere erklärt: Die VOB/B — die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B — ist kein Gesetz. Sie wird nicht vom Gesetzgeber erlassen, sondern von einem Ausschuss aufgestellt, und sie besteht aus vorformulierten Vertragsbedingungen. Rechtlich ist das nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen: ein Klauselwerk, das eine Vertragspartei der anderen stellt.
Das gesetzliche Bauvertragsrecht steht seit der Reform 2018 im BGB, in den §§ 650a ff. BGB. Ein Bauvertrag ist danach ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 BGB); auch ein Vertrag über die Instandhaltung ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2 BGB). Für diesen Bauvertrag gelten immer die gesetzlichen Regeln — die VOB/B tritt nur dann hinzu, wenn die Parteien sie zusätzlich vereinbaren.
Daraus folgt der entscheidende Merksatz: Ohne wirksame Einbeziehung keine VOB/B. Der bloße Satz „es gilt die VOB/B" im Vertrag genügt nicht automatisch — nötig ist, dass die einbeziehende Partei das Klauselwerk wirksam stellt und der anderen Seite in zumutbarer Weise zur Kenntnis bringt. Gelingt das nicht, bleibt es beim reinen BGB-Bauvertrag mit dessen Regeln zu Anordnung, Vergütung, Abnahme und Verjährung. Für Ihre Rechte macht das einen greifbaren Unterschied — deshalb steht diese Frage immer am Anfang.
Praxis Verlassen Sie sich nie darauf, dass „es gilt die VOB/B" schon alles regelt. Prüfen Sie zuerst, ob die VOB/B wirksam einbezogen wurde — und erst dann, welche einzelne Klausel greift. Wer als Auftraggeber die Einbeziehung ungeprüft hinnimmt, akzeptiert womöglich kürzere Fristen, die er gar nicht gegen sich gelten lassen müsste. Wer als Unternehmen die VOB/B stellen will, sorgt dafür, dass das Werk der Gegenseite tatsächlich zugänglich war — sonst gilt am Ende doch nur das BGB.
Die „VOB/B als Ganzes" — warum das über die AGB-Kontrolle entscheidet
Weil die VOB/B AGB ist, unterliegt sie im Grundsatz der Inhaltskontrolle: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Vertragsrechte so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 BGB).
Für die VOB/B gilt hier eine anerkannte Besonderheit, die in Rechtsprechung und Praxis fest etabliert ist: Wird die VOB/B als Ganzes, also ohne inhaltliche Abweichungen, in den Vertrag einbezogen, sind ihre einzelnen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB im Grundsatz entzogen. Der Gedanke dahinter: Die VOB/B enthält ein in sich ausgewogenes System, in dem Belastungen der einen Seite durch Begünstigungen an anderer Stelle ausgeglichen sind. Dieses Gleichgewicht soll nicht Klausel für Klausel aufgeschnürt werden.
Das Privileg hat jedoch eine scharfe Grenze: Es greift nur, solange die VOB/B unverändert als Ganzes gilt. Sobald eine Partei — meist die Auftraggeberseite über eigene Zusätzliche Vertragsbedingungen — auch nur einzelne Regelungen der VOB/B abändert oder verdrängt, entfällt der Schutz. Dann werden die belastenden Klauseln des Vertrags wieder der vollen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen — und einzelne Bestimmungen der VOB/B können in diesem Fall unwirksam sein. Das ist ein anerkannter Grundsatz der Bau-Rechtsprechung; welche konkrete Klausel im Einzelfall standhält, ist Frage des jeweiligen Vertrags.
Praxis Genau hier liegt eine Falle, die teuer wird: Wer als Auftraggeber die VOB/B „ein bisschen anpasst" — eine Frist verschiebt, eine Sicherheit hinzufügt, eine Regelung streicht —, verliert für das ganze Vertragswerk das Privileg. Danach lässt sich jede belastende Klausel einzeln auf ihre Wirksamkeit prüfen. Für die Gegenseite ist das eine Chance: Eine kurze VOB/B-Frist, die für Sie ungünstig wirkt, kann angreifbar sein, wenn die VOB/B nicht unverändert galt. Lassen Sie deshalb im Streit immer prüfen, ob die VOB/B als Ganzes oder abgeändert vereinbart war.
Nachträge im BGB-Bauvertrag: Anordnungsrecht und Vergütung
Wo die VOB/B nicht oder nicht wirksam gilt, greift das gesetzliche Bauvertragsrecht — und das hat für Nachträge ein eigenes, klar geregeltes Verfahren. Kommt es auf der Baustelle anders als geplant, kann der Besteller eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine zur Erreichung des Werkerfolgs notwendige Änderung begehren (§ 650b Abs. 1 BGB).
Der Weg dahin ist gestuft: Zunächst sollen die Parteien Einvernehmen über die Änderung und die daraus folgende Mehr- oder Mindervergütung anstreben. Erst wenn sie binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung erzielen, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen; der Unternehmer ist dann verpflichtet, der Anordnung nachzukommen — einer Änderung des Werkerfolgs allerdings nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist (§ 650b Abs. 2 BGB).
Für die Vergütung der angeordneten Leistung gibt das Gesetz eine klare Berechnungsregel: Der Mehr- oder Minderaufwand wird nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn ermittelt (§ 650c Abs. 1 BGB). Für die laufende Liquidität ist eine Regelung besonders wichtig: Solange sich die Parteien über die Höhe der Mehrvergütung nicht geeinigt haben, darf der Unternehmer bei Abschlagszahlungen bereits 80 Prozent der in seinem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen (§ 650c Abs. 3 BGB). Zahlt der Besteller in der Folge zu viel, ist der übersteigende Betrag zurückzugewähren und zu verzinsen (§ 650c Abs. 3 Satz 3 BGB).
Ist die VOB/B dagegen wirksam einbezogen, kennt sie für geänderte und zusätzliche Leistungen eigene Nachtragsregeln — mit anderen Voraussetzungen und einer anderen Preisbildung. Diese Klauseln sind aber keine Gesetzesnormen, sondern Teil des vereinbarten Klauselwerks; welche im konkreten Vertrag greifen, hängt an dessen Fassung und daran, ob die VOB/B unverändert galt.
Praxis Ob VOB/B oder BGB: Der teure Fehler ist immer derselbe — die geänderte Leistung wird ausgeführt, bevor Änderung und Preis dokumentiert sind. Wer als Unternehmen baut, ohne dass die Änderung sauber begehrt und — bei ausbleibender Einigung — in Textform angeordnet ist, streitet später darüber, ob überhaupt ein Nachtrag beauftragt war. Wer als Besteller mündlich „machen Sie mal" sagt, hat keinen belastbaren Maßstab für die Kosten. In beiden Rollen gilt: erst der Papiernachweis, dann der Bagger.
Abnahme, Zustandsfeststellung und Schlussrechnung
Kaum ein Moment hat so viele Folgen wie die Abnahme. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Besonders folgenreich ist die fiktive Abnahme: Ein Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Für den Auftraggeber heißt das: Schweigen auf eine Abnahmeaufforderung ist gefährlich.
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm die zentralen Mängelrechte — Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung — nur zu, wenn er sich seine Rechte bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB). Das ist der klassische, teure Fehler: unterschreiben, obwohl man den Fehler längst gesehen hat, ohne ein Wort des Vorbehalts.
Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, sieht das Gesetz eine gemeinsame Zustandsfeststellung vor: Auf Verlangen des Unternehmers hat der Besteller an ihr mitzuwirken (§ 650g Abs. 1 BGB). Bleibt er einem Termin fern, kann der Unternehmer die Feststellung einseitig vornehmen (§ 650g Abs. 2 BGB) — und ist ein offenkundiger Mangel darin nicht angegeben, wird vermutet, dass er erst nach der Feststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist (§ 650g Abs. 3 BGB). Fällig wird die Vergütung, wenn der Besteller abgenommen hat oder die Abnahme entbehrlich ist und der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat (§ 650g Abs. 4 BGB).
Auch die VOB/B enthält zur Abnahme eigene Regeln — etwa Formen der förmlichen Abnahme und Fristen. Das sind wiederum vereinbarte Klauseln, keine Gesetzesnormen; ob und wie sie gelten, hängt an der wirksamen Einbeziehung und daran, ob die VOB/B unverändert vereinbart wurde.
Praxis Behandeln Sie die Abnahme nie als Formalie. Als Auftraggeber gehen Sie die Leistung vor der Unterschrift durch und lassen jeden erkannten Mangel ausdrücklich ins Protokoll aufnehmen — „Abnahme unter Vorbehalt der Mängelrechte wegen …". Reagieren Sie auf jede Abnahmeaufforderung fristgerecht, notfalls mit der Verweigerung unter Angabe eines Mangels. Als Unternehmen setzen Sie die Abnahme aktiv in Gang und erstellen eine prüffähige Schlussrechnung — sonst wird die Vergütung nicht fällig.
Kürzere Fristen: die klassische VOB/B-Falle
Wer den Vertrag aus dem BGB kennt, unterschätzt leicht, dass die VOB/B an mehreren Stellen mit eigenen, teils kürzeren Fristen arbeitet — bei der Mängelverjährung ebenso wie bei Rügen, Anzeigen und Reaktionen. Genau darin liegt die Verhaltens-Falle: Man handelt „wie beim BGB", verpasst aber eine VOB/B-Frist, die schon abgelaufen ist. Umgekehrt beruft sich die Gegenseite gern auf eine kurze VOB/B-Frist, um Ansprüche abzuwehren.
Zwei Dinge sind hier entscheidend. Erstens: Diese Fristen sind Klauseln des vereinbarten Werks, keine Gesetzesregeln — sie gelten nur, wenn die VOB/B wirksam einbezogen ist. Zweitens: Weichen die kurzen Fristen im konkreten Vertrag von der VOB/B ab oder wurde die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, kann die belastende Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen — und in der Prüfung fallen. Was auf den ersten Blick nach abgelaufener Frist aussieht, ist im zweiten nicht selten angreifbar.
Für Ihre Praxis heißt das doppelt aufpassen: Als Auftraggeber notieren Sie sich die einschlägigen Fristen sofort und handeln früh, statt sich auf die vertrauten BGB-Zeiträume zu verlassen. Als Unternehmen, das sich auf eine kurze Frist beruft, sollten Sie sicher sein, dass die VOB/B unverändert galt — sonst steht die Klausel, auf die Sie sich stützen, selbst auf dem Prüfstand.
Praxis Der teuerste Satz im VOB/B-Streit lautet: „Das habe ich für das BGB gehalten." Wenn im Vertrag die VOB/B steht, gilt zuerst ein Blick auf die konkreten Fristen und ein zweiter darauf, ob die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde. Erst dann wissen Sie, ob eine Frist wirklich lief — und ob sie überhaupt wirksam war.
Kündigung und Bauhandwerkersicherung — der Ausblick
Läuft es auf der Baustelle grundlegend schief, stellt sich die Frage der Beendigung. Im gesetzlichen Bauvertrag stehen dafür die allgemeinen werkvertraglichen Wege offen — die freie Kündigung des Bestellers und die Kündigung aus wichtigem Grund für beide Seiten. Die VOB/B kennt daneben eigene Kündigungstatbestände; auch das sind vereinbarte Klauseln, deren Wirksamkeit — je nachdem, ob die VOB/B als Ganzes galt — an § 307 BGB zu messen sein kann. Welcher Weg im Einzelfall trägt und welche Kostenfolge er hat, hängt am konkreten Vertrag und daran, ob die Beendigung sauber begründet ist.
Ein Punkt, der für Bauunternehmen bares Geld bedeutet, sei zum Ausblick genannt: die Bauhandwerkersicherung. Das BGB gibt dem Unternehmer im Grundsatz das Recht, für seine Vergütung eine Sicherheit vom Besteller zu verlangen — ein Hebel gegen das Ausfallrisiko, gerade wenn die Baustelle groß und der Zahlungsfluss zäh ist. Das ist ein eigenes Thema mit eigenen Voraussetzungen und hier nicht zu vertiefen; im Blick behalten sollte es jedes Unternehmen, das in Vorleistung geht.
Praxis Kündigen Sie nie „aus dem Bauch". Ob VOB/B- oder BGB-Kündigung: Der Grund muss tragen und sauber dokumentiert sein — und die gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes vor Ort ist der wichtigste Termin. Wer als Unternehmen zugleich sein Zahlungsrisiko absichern will, prüft frühzeitig die Bauhandwerkersicherung, statt am Ende dem Geld hinterherzulaufen.
So gehen Sie vor
Zuerst prüfen: Ist die VOB/B wirksam einbezogen?
Bevor Sie über einzelne Klauseln streiten, klären Sie die Vorfrage — ob die VOB/B überhaupt gilt. Der Satz „es gilt die VOB/B" allein trägt nicht; nötig ist, dass das Klauselwerk wirksam gestellt und der Gegenseite zugänglich war. Gelingt das nicht, bleibt es beim BGB-Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB) — oft mit für Sie günstigeren Fristen.
Prüfen: Galt die VOB/B „als Ganzes" oder abgeändert?
Suchen Sie im Vertrag und in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen nach Abweichungen von der VOB/B. Wurde auch nur eine Regelung geändert, entfällt das Privileg — und jede belastende Klausel lässt sich einzeln an § 307 BGB messen. Eine kurze, für Sie ungünstige Frist kann dann angreifbar sein.
Jede Änderung schriftlich — und vor der Ausführung
Halten Sie jeden Nachtrag fest, bevor gebaut wird: was geändert wird, warum, zu welchem Preis. Im BGB-Bauvertrag begehren Sie die Änderung, und kommt keine Einigung zustande, ordnen Sie sie in Textform an (§ 650b BGB); abgerechnet wird nach den tatsächlich erforderlichen Kosten (§ 650c BGB). Der Satz „machen Sie das einfach" gehört auf Papier.
Die Abnahme nie stillschweigend hinnehmen
Reagieren Sie als Auftraggeber immer und fristgerecht auf eine Abnahmeaufforderung — Schweigen kann als Abnahme gelten (§ 640 Abs. 2 BGB). Nehmen Sie ein mangelhaftes Werk nur unter ausdrücklichem Vorbehalt Ihrer Rechte ab (§ 640 Abs. 3 BGB). Verweigern Sie die Abnahme, wirken Sie an der Zustandsfeststellung mit (§ 650g BGB) — sonst kehrt sich die Vermutung gegen Sie.
Fristen sofort notieren — nicht auf BGB-Zeiträume verlassen
Wenn die VOB/B im Vertrag steht, ermitteln Sie die einschlägigen Fristen für Rügen, Anzeigen und Verjährung und handeln früh. Verlassen Sie sich nicht auf die vertrauten BGB-Zeiträume. Beruft sich die Gegenseite auf eine kurze Frist, lassen Sie prüfen, ob die zugrunde liegende Klausel überhaupt wirksam ist.
Kosten & Dauer
Der erste, entscheidende Schritt — die Prüfung, ob die VOB/B wirksam und unverändert galt, die saubere Anordnung eines Nachtrags, die fristgerechte Reaktion auf eine Abnahmeaufforderung — kostet vor allem Sorgfalt, kein Vermögen. Ob sich darüber hinaus der Weg über Zahlungsklage, Mängelrechte oder die Absicherung der Vergütung lohnt, hängt an der Höhe der offenen Forderung, an der Beweislage aus Vertrag und Bauakte und daran, ob beim Vertragspartner am Ende etwas zu holen ist. Häufig bewegt schon ein anwaltliches Schreiben, das die Einbeziehung und die „als Ganzes"-Frage sauber aufgreift, mehr als monatelanges Hin und Her — weil die Gegenseite erkennt, dass die nächste Stufe folgt.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Vertrag, Zusätzliche Vertragsbedingungen, Aufmaße und die Mängellage auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg sich rechnet und welcher nicht. Setzt sich die Gegenseite ins Unrecht, trägt sie im Ergebnis regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
Häufige Fragen
Ist die VOB/B ein Gesetz?
Nein. Die VOB/B ist ein vorformuliertes Klauselwerk — rechtlich Allgemeine Geschäftsbedingungen —, das nur gilt, wenn es wirksam in den Vertrag einbezogen wird. Das gesetzliche Bauvertragsrecht steht im BGB, in den §§ 650a ff. BGB. Der Satz „es gilt die VOB/B" bindet also nicht wie ein Gesetz, sondern nur als vereinbarte Vertragsbedingung — und auch das nur bei wirksamer Einbeziehung.
Kann ich einzelne VOB/B-Klauseln als unwirksam angreifen?
Das kommt darauf an, ob die VOB/B „als Ganzes" vereinbart wurde. Ist sie unverändert einbezogen, sind ihre Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB im Grundsatz entzogen. Sobald aber auch nur eine Regelung abgeändert wurde, entfällt dieses Privileg — dann lässt sich jede belastende Klausel einzeln auf ihre Wirksamkeit nach § 307 BGB prüfen. Welche im Einzelfall standhält, hängt am konkreten Vertrag.
Muss ich einen Nachtrag ausführen, auch wenn wir uns über den Preis nicht einig sind?
Beim BGB-Bauvertrag ja, wenn der Besteller die Änderung wirksam anordnet: Zunächst soll man sich einigen; kommt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen, und der Unternehmer muss ihr nachkommen (§ 650b BGB). Über die Höhe der Mehrvergütung wird gesondert nach den tatsächlich erforderlichen Kosten abgerechnet (§ 650c BGB). Gilt die VOB/B, kann das Verfahren abweichen — dann kommt es auf die vereinbarten Klauseln an.
Die Gegenseite sagt, meine Mängelrüge sei nach VOB/B verfristet. Stimmt das?
Nicht ohne Weiteres. Erstens gilt eine VOB/B-Frist nur, wenn die VOB/B wirksam einbezogen ist. Zweitens kann eine kurze, für Sie ungünstige Frist der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, wenn die VOB/B im Vertrag nicht als Ganzes galt oder abgeändert wurde. Was auf den ersten Blick nach abgelaufener Frist aussieht, ist im zweiten oft angreifbar — das sollte geprüft werden, bevor Sie eine Forderung aufgeben.
Ich habe die Abnahme nie unterschrieben — gilt das Werk trotzdem als abgenommen?
Das kann sein. Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigern Sie diese nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Reagieren Sie deshalb auf jede Abnahmeaufforderung fristgerecht. Verweigern Sie die Abnahme, wirken Sie an der Zustandsfeststellung mit (§ 650g BGB) — bleiben Sie fern, kann sie einseitig erfolgen, und eine Vermutung wirkt gegen Sie.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Abnahme ansteht oder eine kurze VOB/B-Frist näher rückt, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.
„Der teuerste Irrtum am Bau ist, die VOB/B für ein Gesetz zu halten. Sie ist ein Klauselwerk — sie gilt nur, wenn sie wirksam einbezogen wurde, und ihre Klauseln stehen auf dem Prüfstand, sobald jemand sie abändert. Wer das zuerst klärt, streitet später über Zahlen, nicht darüber, welche Regeln überhaupt galten", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
§ 650b BGB — Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers (30-Tage-Mechanik, Textform).
§ 650c BGB — Vergütungsanpassung bei Anordnungen (tatsächlich erforderliche Kosten; 80-%-Ansatz für Abschläge).
§ 650g BGB — Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; prüffähige Schlussrechnung.
§ 640 BGB — Abnahme des Werks; fiktive Abnahme (Abs. 2); Rechtevorbehalt bei bekanntem Mangel (Abs. 3).
§ 307 BGB — AGB-Inhaltskontrolle; Grundlage der „VOB/B als Ganzes"-Privilegierung.
Hinweis: Die VOB/B selbst ist kein Gesetz und daher hier bewusst nicht als Norm verlinkt — sie ist ein vorformuliertes Klauselwerk (AGB), das nur bei wirksamer Einbeziehung gilt. Das gesetzliche Bauvertragsrecht sind die oben genannten §§ 650a ff. BGB.
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.