Privatperson? Zum Smarten Anwalt →

Sie beauftragen einen Subunternehmer — und stehen plötzlich für dessen nicht gezahlten Mindestlohn gerade

Ein günstiges Angebot, ein zuverlässig wirkender Nachunternehmer, das Gewerk läuft. Dann tauchen dessen Leute bei Ihnen auf, weil sie ihren Lohn nicht bekommen haben — und Sie erfahren, dass Sie für diesen fremden Mindestlohn geradestehen können, ohne den Vertrag je gesehen zu haben. Der Mindestlohn ist unabdingbar, seine Fälligkeit ist gesetzlich fixiert, und wer ihn nicht sauber zahlt oder nicht sauber dokumentiert, riskiert empfindliche Bußgelder. Hier lesen Sie, wo als Arbeitgeber und als Auftraggeber die teuren Fallen liegen — und wie Sie ihnen vorher aus dem Weg gehen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn je Zeitstunde (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Die Höhe wird per Rechtsverordnung auf Vorschlag der Mindestlohnkommission regelmäßig angepasst — Stand 1. Januar 2026 sind es 13,90 Euro brutto je Zeitstunde, zum 1. Januar 2027 steigt der Betrag auf 14,60 Euro (§ 1 Abs. 2 MiLoG).
  • Der Mindestlohn ist unabdingbar: Vereinbarungen, die ihn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, sind unwirksam; ein Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich (§ 3 MiLoG).
  • Bezahlt werden muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats (§ 2 Abs. 1 MiLoG).
  • Die teuerste Falle für Auftraggeber: Wer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Mindestlohn — und den der Nachunternehmer — wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG).
  • In bestimmten Branchen und bei Minijobbern müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren (§ 17 MiLoG). Wer nicht zahlt, riskiert ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro und den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (§ 21, § 19 MiLoG).

Typische Situationen

Der Nachunternehmer hat seine Leute nicht bezahlt

Sie haben ein Gewerk zu einem guten Preis vergeben, die Arbeit ist erledigt — und dann stehen die Arbeitskräfte des Nachunternehmers vor Ihnen und verlangen ihren Lohn, weil die Kette weiter unten nicht gezahlt hat. Jetzt erfahren Sie, dass Sie als Auftraggeber für diesen fremden Mindestlohn haften können, ohne den Arbeitsvertrag je gesehen zu haben. Genau hier wird aus einem günstigen Angebot ein teures Risiko.

Die Zollprüfung fragt nach den Stundenaufzeichnungen

Der Zoll steht im Betrieb und will die Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sehen — gerade bei Minijobbern und in den geprüften Branchen. Fehlen die Aufzeichnungen oder sind sie lückenhaft, ist das ein eigener Verstoß, unabhängig davon, ob Sie korrekt gezahlt haben. Aus einem Formfehler wird schnell ein Bußgeldbescheid.

Akkord- oder Stücklohn — und die Rechnung geht nicht auf

Sie zahlen nach Stück, nach Tour oder pauschal, und auf dem Papier sieht die Vergütung ordentlich aus. Rechnet man sie aber auf die tatsächlich geleisteten Stunden um, bleibt am Ende weniger als der Mindestlohn je Zeitstunde. Der Anspruch besteht trotzdem — und lässt sich weder wegvereinbaren noch verwirken.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Der Mindestlohn ist im Kern eine einfache Regel mit harten Kanten. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns je Zeitstunde (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Wie hoch dieser Betrag ist, steht nicht dauerhaft im Gesetz, sondern wird per Rechtsverordnung auf Vorschlag der Mindestlohnkommission angepasst (§ 1 Abs. 2 MiLoG) — das heißt für Sie: Der maßgebliche Betrag ändert sich regelmäßig, und der Stand von gestern kann heute überholt sein. Zum Stand 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto je Zeitstunde; zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Wer Löhne kalkuliert oder Verträge über mehrere Jahre schließt, sollte die jeweils geltende Verordnung im Blick behalten und nicht mit einer alten Zahl weiterrechnen.

Zwei Eigenschaften machen diesen Anspruch so unnachgiebig. Erstens ist er unabdingbar: Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam; verzichten kann der Arbeitnehmer auf den entstandenen Anspruch nur durch einen gerichtlichen Vergleich, und selbst die Verwirkung ist ausgeschlossen (§ 3 MiLoG). Ein „Wir haben uns doch auf den Stücklohn geeinigt" trägt also nicht — die Umrechnung auf die geleisteten Stunden muss am Ende den Mindestlohn erreichen. Zweitens ist die Fälligkeit gesetzlich fixiert: Gezahlt werden muss zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto ist möglich, unterliegt aber engen Grenzen — die eingestellten Stunden dürfen monatlich 50 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen und sind grundsätzlich binnen zwölf Monaten auszugleichen (§ 2 Abs. 2 MiLoG).

Der Punkt, der im Ernstfall am teuersten wird, betrifft nicht den eigenen Betrieb, sondern die Auftragskette. Wer einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Mindestlohn-Pflichten so, als hätte er selbst gebürgt — und zwar wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 13 MiLoG, der die Nachunternehmerhaftung des § 14 AEntG für entsprechend anwendbar erklärt). Das bedeutet zweierlei: Die Haftung erfasst nicht nur Ihren direkten Vertragspartner, sondern die Kette darunter — auch die Arbeitskräfte eines Nachunternehmers Ihres Nachunternehmers. Und weil die Einrede der Vorausklage entfällt, müssen sich die Arbeitnehmer nicht zuerst an ihren eigenen Arbeitgeber halten, sondern können unmittelbar auf Sie zugehen. Wer ein günstiges Angebot annimmt, ohne die Lohn-Compliance der Kette abzusichern, kauft dieses Risiko mit ein.

Neben der Zahlung steht die Dokumentation. In den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen — etwa Bau, Gaststätten und Beherbergung, Speditions- und Logistikgewerbe, Gebäudereinigung — sowie bei geringfügig Beschäftigten (Minijobbern) muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Folgetags aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Das ist eine eigenständige Pflicht: Sie kann verletzt sein, auch wenn korrekt gezahlt wurde.

Was auf dem Spiel steht, macht der Bußgeldrahmen deutlich. Die Nichtzahlung des Mindestlohns — durch den Arbeitgeber selbst wie durch den Auftraggeber, der einen zahlungssäumigen Nachunternehmer in erheblichem Umfang einsetzt — kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden; Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht mit bis zu 50.000 Euro (§ 21 MiLoG). Wer wegen eines solchen Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt wird, soll zudem für eine angemessene Zeit von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden (§ 19 MiLoG). Für Betriebe, die auch öffentlich ausschreiben, ist das oft das größere Problem als das Bußgeld selbst.

Praxis Rechnen Sie jede Vergütungsform — Akkord, Stücklohn, Pauschale — auf den Stundenlohn zurück und prüfen Sie, ob der geltende Mindestlohn erreicht wird; der Anspruch lässt sich weder wegvereinbaren noch verwirken (§ 3 MiLoG). Und wenn Sie einen Nachunternehmer beauftragen: Lassen Sie sich die Zahlung des Mindestlohns nachweisen und die Haftung vertraglich absichern, bevor die erste Rechnung kommt — nachträglich ist die Kette kaum noch zu heilen (§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG).

Wenn es eng wird: worauf es im Betrieb wirklich ankommt

Unter Termindruck entsteht der Reflex, das Zahlen und Dokumentieren „später sauber zu machen" — und genau das wird teuer. Der Mindestlohn ist keine Verhandlungsmasse: Was Sie darunter vereinbaren, ist unwirksam, und die Fälligkeit läuft, ob Sie daran denken oder nicht. Wer nach Stück oder Pauschale zahlt, verliert das Geld selten am bösen Willen, sondern an der Umrechnung, die niemand nachgehalten hat — und wer einen Nachunternehmer allein nach dem Preis auswählt, kauft dessen Lohn-Risiko ungefragt mit ein.

„Die teuerste Rechnung schreibt nicht der Mitarbeiter, sondern der Nachunternehmer, dessen Löhne keiner abgesichert hat — und die zweitteuerste die Stundenaufzeichnung, die bei der Prüfung fehlt", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Führen Sie die Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit dort, wo das Gesetz sie verlangt — bei Minijobbern und in den geprüften Branchen — und bewahren Sie sie zwei Jahre auf (§ 17 MiLoG); eine lückenlose Zeiterfassung ist im Streit Ihr Beweis, dass Sie richtig gezahlt haben. Zahlen Sie fristgerecht bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats (§ 2 MiLoG). Und bevor Sie eine Kette beauftragen, lassen Sie sich die Mindestlohn-Zahlung nachweisen und eine Freistellung geben. Werfen Sie nichts weg: Stundenzettel, Zahlungsnachweise und die Nachweise Ihrer Nachunternehmer sind im Ernstfall Ihre Verteidigung.

So gehen Sie vor

  • Den geltenden Mindestlohn prüfen — nicht die alte Zahl weiterrechnen

    Der maßgebliche Betrag wird per Rechtsverordnung regelmäßig angepasst (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Prüfen Sie zu jedem Abrechnungszeitraum, welcher Betrag gilt, und passen Sie Kalkulation und Verträge rechtzeitig an — besonders bei mehrjährigen Vereinbarungen.

  • Jede Vergütungsform auf den Stundenlohn zurückrechnen

    Ob Akkord, Stücklohn oder Pauschale: Teilen Sie die Vergütung durch die tatsächlich geleisteten Stunden und vergleichen Sie mit dem geltenden Mindestlohn. Liegt das Ergebnis darunter, schulden Sie die Differenz — der Anspruch lässt sich nicht wegvereinbaren (§ 3 MiLoG).

  • Fristgerecht zahlen

    Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Ein Arbeitszeitkonto ist nur in engen Grenzen zulässig (§ 2 Abs. 2 MiLoG); wer sich darauf verlässt, sollte die 50-Prozent- und Zwölf-Monats-Grenzen kennen.

  • Aufzeichnungen führen, wo sie Pflicht sind

    Bei Minijobbern und in den Branchen des § 2a SchwarzArbG zeichnen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit auf und bewahren die Aufzeichnungen zwei Jahre auf (§ 17 MiLoG). Fehlende Aufzeichnungen sind ein eigener Verstoß — unabhängig davon, ob Sie korrekt gezahlt haben.

  • Beim Nachunternehmer die Lohn-Compliance absichern

    Wählen Sie den Auftragnehmer nicht allein nach dem Preis. Lassen Sie sich die Zahlung des Mindestlohns nachweisen und vereinbaren Sie eine Freistellung von Ansprüchen — die bürgenähnliche Haftung reicht bis in tiefere Ketten (§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG). Wenn parallel Arbeitszeitgrenzen und Zeiterfassung im Raum stehen, hilft unser Ratgeber zu Arbeitszeit und Überstunden im Betrieb weiter.

Kosten & Dauer

Beim Mindestlohn entstehen Kosten auf zwei Seiten: die vorbeugende Grundlegung — saubere Lohnkalkulation, eine belastbare Zeiterfassung in den betroffenen Bereichen, zweiseitig abgesicherte Nachunternehmer-Verträge — und, wenn es zum Streit kommt, die Verteidigung gegen eine Lohnnachforderung, einen Bußgeldbescheid oder eine Inanspruchnahme aus der Nachunternehmerhaftung. Gemessen an einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro, an der Haftung für fremde Löhne oder am Ausschluss von öffentlichen Aufträgen ist die frühe Grundlegung die günstigste Position des ganzen Vorgangs. Die teuerste Rechnung schreibt nicht der Anwalt, sondern der Nachunternehmer, dessen Compliance niemand geprüft hat.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um die einmalige Prüfung eines Vertragswerks geht, um die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren oder um ein dauerhaftes Setup mit wechselnden Nachunternehmern, entscheidet sich erst, wenn wir Ihre Verträge, Ihre Abrechnungspraxis und Ihr Ziel kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, worauf es in Ihrem Fall ankommt, sobald wir die Eckdaten kennen.

Häufige Fragen

Wir haben mit dem Mitarbeiter einen festen Stücklohn vereinbart — gilt der Mindestlohn trotzdem?

Ja. Der Anspruch auf den Mindestlohn ist unabdingbar; Vereinbarungen, die ihn unterschreiten, sind insoweit unwirksam, und ein Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich (§ 3 MiLoG). Entscheidend ist, ob die Vergütung auf die tatsächlich geleisteten Stunden umgerechnet den Mindestlohn je Zeitstunde erreicht. Tut sie das nicht, schulden Sie die Differenz — trotz der Stücklohn-Abrede.

Bis wann muss der Mindestlohn spätestens ausgezahlt sein?

Spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto erlaubt eine gewisse Streckung, aber nur in engen Grenzen: monatlich höchstens 50 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit, Ausgleich grundsätzlich binnen zwölf Monaten (§ 2 Abs. 2 MiLoG).

Haften wir wirklich, wenn unser Subunternehmer seinen Leuten den Mindestlohn nicht zahlt?

In dieser Konstellation ja, und zwar bürgenähnlich: Wer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Mindestlohn-Pflicht wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG) — auch für Nachunternehmer der Nachunternehmer. Die Arbeitnehmer können also direkt auf Sie zugehen. Deshalb gehören Nachweise über die Lohnzahlung und eine Freistellung in den Nachunternehmer-Vertrag.

Für welche Beschäftigten müssen wir die Arbeitszeit aufzeichnen?

Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und für Beschäftigte in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen — etwa Bau, Gaststätten und Beherbergung, Spedition und Logistik, Gebäudereinigung. Dort sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Fehlende oder lückenhafte Aufzeichnungen sind ein eigener Verstoß.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Prüfung angekündigt ist oder eine Nachforderung im Raum steht, zählt jeder Tag — schildern Sie die Lage lieber früher als später.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 1 MiLoG — Anspruch jedes Arbeitnehmers auf den Mindestlohn je Zeitstunde; die Höhe wird per Rechtsverordnung auf Vorschlag der Mindestlohnkommission angepasst.
  • § 2 MiLoG — Fälligkeit: Zahlung spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats; Grenzen des Arbeitszeitkontos.
  • § 3 MiLoG — Unabdingbarkeit: Unterschreiten oder Beschränken unwirksam, Verzicht nur durch gerichtlichen Vergleich, keine Verwirkung.
  • § 13 MiLoG — Haftung des Auftraggebers: § 14 AEntG gilt entsprechend (Nachunternehmerhaftung).
  • § 14 AEntG — Haftung wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, für das Mindestentgelt der Nachunternehmer- und Verleiher-Kette.
  • § 17 MiLoG — Aufzeichnungspflicht (Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit) bei Minijobbern und in den Branchen des § 2a SchwarzArbG; Aufbewahrung zwei Jahre.
  • § 19 MiLoG — Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei einem Bußgeld ab 2.500 Euro.
  • § 20 MiLoG — Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung mindestens des Mindestlohns bis zum Fälligkeitszeitpunkt.
  • § 21 MiLoG — Bußgeldrahmen: bis zu 500.000 Euro bei Nichtzahlung, bis zu 50.000 Euro bei Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht.

Ihr Fall statt allgemeiner Antworten

Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.

Anliegen kurz schildern