Post von der SOKA-BAU für Ihre deutsche Baustelle — obwohl Ihr Betrieb in Polen sitzt
Ein Schreiben aus Wiesbaden liegt im Briefkasten, oder es kommt beim deutschen Auftraggeber an: Es geht um Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes — für Ihre polnischen Bauarbeiter, die auf einer deutschen Baustelle waren. Der erste Reflex ist Unverständnis: Warum soll ein Betrieb aus Polen in eine deutsche Kasse einzahlen? Und beim Generalunternehmer schrillen die Alarmglocken erst richtig, wenn er merkt, dass er womöglich für die Beiträge seines Nachunternehmers geradesteht. Genau um dieses Sozialkassenverfahren geht es hier — was es ist, warum es auch polnische Baubetriebe trifft und wo die teuerste Falle für den Auftraggeber liegt. Verhandlung und Schriftverkehr mit der polnischen Seite führen wir auf Polnisch, die Sache besprechen wir mit Ihnen auf Deutsch.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Die SOKA-BAU ist die Bezeichnung der Sozialkassen der Bauwirtschaft — einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die ein tarifliches Sozialkassenverfahren durchführt (Urlaub, Berufsbildung, Zusatzversorgung). Grundlage ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der für allgemeinverbindlich erklärt wird (§ 5 TVG).
Das trifft auch polnische Baubetriebe: Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der Arbeitnehmer ins deutsche Baugewerbe entsendet, ist verpflichtet, der SOKA-BAU die Beiträge zu leisten, wenn der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist (§ 8 i. V. m. § 3 AEntG). Die SOKA-BAU-Beiträge gelten also auch für entsandte polnische Bauarbeiter.
Der teuerste Punkt für deutsche Auftraggeber: Wer einen (auch polnischen) Nachunternehmer mit Bauleistungen beauftragt, haftet für dessen SOKA-BAU-Beiträge — und die der ganzen Nachunternehmer-Kette — wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 14 AEntG).
Der ausländische Arbeitgeber muss die Beschäftigung vor Beginn bei der Zollverwaltung anmelden und Arbeitszeit-Unterlagen im Inland bereithalten (§ 18, § 19 AEntG). Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) kontrolliert das.
Wichtig: Die A1-Bescheinigung für die Sozialversicherung ersetzt die SOKA-BAU-Pflicht nicht. Das sind zwei verschiedene Ebenen — Sozialversicherung ist nicht Sozialkasse.
Typische Situationen
Die SOKA-BAU schreibt Ihren polnischen Betrieb an
Ihr Unternehmen sitzt in Polen, Ihre Leute haben ein Gewerk auf einer deutschen Baustelle erledigt — und jetzt fordert eine deutsche Kasse Beiträge für genau diese Monate. Vielleicht kommt gleich eine Beitragsschätzung mit, weil keine Meldungen vorliegen. Der Instinkt sagt: Das kann nicht sein, wir zahlen doch in Polen. Genau hier entscheidet sich, ob die Forderung berechtigt ist, wie hoch sie wirklich ausfällt und was Sie jetzt tun müssen, damit aus einer Schätzung kein Titel wird.
Sie sind Generalunternehmer und sollen für den Subunternehmer zahlen
Sie haben ein polnisches Bauunternehmen mit einem Gewerk beauftragt, alles lief — bis die SOKA-BAU sich an Sie wendet, weil der Nachunternehmer seine Beiträge nicht gezahlt hat. Jetzt erfahren Sie, dass Sie als Auftraggeber für fremde Sozialkassenbeiträge geradestehen können, bis in tiefere Ketten hinein, ohne dass Sie mit der Kasse je etwas zu tun hatten. Aus dem günstigen Angebot von damals wird ein Haftungsfall.
Die Kontrolle bringt fehlende Meldungen ans Licht
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls war auf der Baustelle oder prüft im Nachhinein — und stellt fest, dass die Entsendung nie angemeldet und die Arbeitszeit nicht ordentlich dokumentiert wurde. Solange nichts passiert, fällt das nicht auf; bei der Kontrolle wird jede Lücke zum eigenen Verstoß und liefert der SOKA-BAU zugleich die Grundlage, Beiträge zu schätzen. Wer hier vorbereitet ist, steht ganz anders da.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Fangen wir mit dem an, was viele überrascht: Was ist die SOKA-BAU überhaupt? Hinter dem Namen stehen die Sozialkassen der Bauwirtschaft — eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaft), die ein tarifliches Sozialkassenverfahren betreibt. Der Grundgedanke: Bauarbeit ist von Natur aus wechselhaft, Beschäftigte wechseln oft die Baustelle und den Arbeitgeber. Damit trotzdem Urlaubsansprüche, Berufsbildung und eine Zusatzversorgung finanziert werden, zahlen die Baubetriebe Beiträge in eine gemeinsame Kasse ein, die daraus Leistungen gewährt — etwa das Urlaubsentgelt. Das Gesetz erlaubt genau das ausdrücklich: Ein Tarifvertrag kann die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regeln (§ 5 Nr. 3 AEntG). Die rechtliche Grundlage des Verfahrens ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe — kurz VTV.
Nun der Punkt, an dem sich der polnische Betrieb wundert: Warum bindet ein Tarifvertrag ein Unternehmen, das ihn nie unterschrieben hat? Der Hebel heißt Allgemeinverbindlicherklärung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag auf Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären (§ 5 TVG); mit dieser Erklärung erfasst der Tarifvertrag auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 4 TVG). Ist der VTV allgemeinverbindlich, gilt er für alle Baubetriebe im Geltungsbereich — auch für die, die keinem Verband angehören. Für Zeiträume, in denen frühere Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV vom Bundesarbeitsgericht als unwirksam beanstandet worden waren, hat der Gesetzgeber die Rechtsnormen der Verfahrenstarifverträge zusätzlich per Gesetz auf alle Betriebe erstreckt — im Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG). Diese gesetzliche Geltungserstreckung ist nach der Rechtsprechung verfassungsgemäß und begründet die Beitragspflicht auch für nicht tarifgebundene Unternehmen (BAG, Urteil vom 30.10.2019 — 10 AZR 523/17). Für Sie heißt das: Der Einwand „wir sind in keinem Verband" trägt nicht.
Und jetzt die Brücke nach Polen: Warum trifft das einen Betrieb, der im Ausland sitzt? Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zieht die ausländischen Arbeitgeber ausdrücklich mit hinein. Die Rechtsnormen eines bundesweiten, für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags gelten zwingend auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern (§ 3 AEntG). Und die entscheidende Vorschrift für die Kasse: Ein Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, der unter den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags fällt, ist verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr zustehenden Beiträge zu leisten (§ 8 Abs. 1 AEntG). „Im In- oder Ausland" steht dort wörtlich. Wenn Ihr polnischer Betrieb Bauarbeiter nach Deutschland ins Baugewerbe entsendet, entsteht damit die Beitragspflicht zur SOKA-BAU — für die Zeit, in der die Leute hier gearbeitet haben.
Damit sind wir beim Punkt, der im Ernstfall am teuersten wird: der Nachunternehmerhaftung des Auftraggebers. Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Verpflichtung — und die eines Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers — zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 14 AEntG). Übersetzt heißt das dreierlei. Erstens: Diese Haftung erfasst ausdrücklich die SOKA-BAU-Beiträge, nicht nur den Lohn. Zweitens: Sie reicht in die Kette hinein — auch bis zum Nachunternehmer Ihres Nachunternehmers. Drittens: Es ist eine bürgenähnliche Haftung ohne die Einrede der Vorausklage — die Kasse muss also nicht erst erfolglos beim polnischen Subunternehmer vollstrecken, sondern kann direkt auf Sie als Generalunternehmer zugehen. Wer ein günstiges polnisches Angebot annimmt, ohne die SOKA-Compliance der Kette abzusichern, kauft dieses Risiko mit ein.
Dazu kommen zwei Pflichten, die den ausländischen Arbeitgeber treffen und über die der Zoll wacht: die Meldung und die Dokumentation. Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland muss vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorlegen; bei Bauleistungen gehört die Baustelle als Beschäftigungsort dazu (§ 18 AEntG). Und er muss die Arbeitszeiten aufzeichnen und die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereithalten (§ 19 AEntG). Das ist nicht nur Formsache: Fehlen Meldung und Nachweise, liefert das der SOKA-BAU zugleich die Grundlage, die geschuldeten Beiträge zu schätzen — und eine Schätzung fällt selten zu Ihren Gunsten aus.
Praxis Verwechseln Sie die Ebenen nicht: Die A1-Bescheinigung belegt, dass die Sozialversicherung (Rente, Kranken) in Polen bleibt — die SOKA-BAU-Beiträge sind davon völlig unabhängig und werden zusätzlich geschuldet, wenn im deutschen Baugewerbe gearbeitet wird. Ein gültiges A1 schützt also nicht vor der Sozialkasse. Klären Sie die Beitragsfrage deshalb vor dem ersten Arbeitstag, melden Sie die Entsendung an, führen Sie saubere Stundennachweise — und sichern Sie als Auftraggeber die SOKA-Compliance Ihres Nachunternehmers vertraglich ab.
Wenn das Schreiben kommt: was jetzt zählt
Ein Beitragsbescheid oder ein Anwaltsschreiben der Sozialkasse löst zwei typische Reaktionen aus, und beide sind teuer. Die eine ist die Schockstarre: Das Schreiben ist auf Deutsch, die Summe wirkt willkürlich, also legt man es erst einmal weg. Die andere ist der Ärger: „Das ist doch Unsinn, wir zahlen in Polen" — und man ignoriert die Frist. Beides ist menschlich, und beides verschärft die Lage. Denn eine unbeantwortete Beitragsforderung wird nicht kleiner: Sie wächst durch Zinsen, kann durch Schätzung erst richtig hoch werden, und am Ende steht womöglich ein vollstreckbarer Titel — auch gegen einen Betrieb, der in Polen sitzt. Wer als Generalunternehmer angeschrieben wird, hat noch weniger Zeit, weil die Haftung ohne Einrede der Vorausklage sofort greift.
„Bei der SOKA-BAU verliert man das Geld selten am Ob — man verliert es an der Schätzung, der keiner widersprochen hat, und an der Frist, die im Stapel unter der Post verschwunden ist", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Nehmen Sie das Schreiben ernst und notieren Sie die Frist als Erstes. Werfen Sie nichts weg und räumen Sie nichts auf: Arbeitsverträge, Stundenzettel, Meldebestätigungen, A1-Bescheinigungen und der Nachunternehmer-Vertrag sind jetzt Ihr Material, um eine überhöhte Schätzung auf das tatsächliche Maß zurückzuführen. Prüfen lassen sollten Sie in dieser Reihenfolge: Fällt der Betrieb wirklich unter den betrieblichen Geltungsbereich des Baugewerbes? Stimmt der Zeitraum, stimmen die gemeldeten Löhne und Stunden? Und wenn Sie Auftraggeber sind: Lässt sich die Haftung durch Nachweise des Subunternehmers oder eine Freistellung abwehren oder begrenzen? Reden Sie nicht ungeprüft am Telefon über Zahlen — was Sie zusagen, kann später gegen Sie stehen.
Korespondencję z niemieckimi kasami socjalnymi budownictwa (SOKA-BAU) oraz z generalnym wykonawcą prowadzimy bezpośrednio po polsku — z Państwem rozmawiamy po niemiecku. Termin z pisma notujemy w pierwszej kolejności, a szacunkową wysokość składek sprowadzamy do rzeczywistego wymiaru na podstawie umów, ewidencji czasu pracy i zaświadczeń A1. Składki do SOKA-BAU są niezależne od ubezpieczenia społecznego — zaświadczenie A1 ich nie zastępuje.
So gehen Sie vor
Die Frist sichern und nichts ignorieren
Notieren Sie zuerst die Frist aus dem Schreiben der SOKA-BAU. Eine unbeantwortete Forderung wächst durch Zinsen und kann zum vollstreckbaren Titel werden — auch gegen einen Betrieb mit Sitz in Polen. Antworten Sie fristwahrend, statt abzuwarten, ob sich die Sache von selbst erledigt.
Beitragspflicht dem Grunde nach prüfen
Klären Sie, ob der Betrieb überhaupt unter den betrieblichen Geltungsbereich des Baugewerbes fällt und ob der geforderte Zeitraum stimmt. Die Beitragspflicht knüpft an den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag an (§ 8 i. V. m. § 3 AEntG); für Alt-Zeiträume kommt die gesetzliche Erstreckung des SokaSiG in Betracht. Nicht jeder Bescheid trägt — aber der Einwand „wir sind in keinem Verband" allein trägt nicht.
Die Höhe angreifen, statt die Schätzung hinzunehmen
Fehlen Meldungen, schätzt die Kasse — meist zu hoch. Mit Arbeitsverträgen, Stundennachweisen und Lohnunterlagen lässt sich die Forderung auf das tatsächliche Maß zurückführen. Sammeln Sie diese Nachweise und legen Sie sie geordnet vor, statt pauschal zu bestreiten.
Als Auftraggeber die Haftung eingrenzen
Werden Sie als Generalunternehmer für Ihren Subunternehmer in Anspruch genommen, haften Sie bürgenähnlich ohne Einrede der Vorausklage (§ 14 AEntG). Prüfen lassen sollten Sie, ob die Beiträge des Subunternehmers tatsächlich offen sind, ob eine Freistellung greift und wie sich der Rückgriff gegen den Nachunternehmer sichern lässt.
Meldungen und Nachweise nachhalten
Sorgen Sie dafür, dass die Anmeldung bei der Zollverwaltung vorliegt und die Arbeitszeit-Unterlagen im Inland bereitgehalten werden (§ 18, § 19 AEntG). Wer das ordentlich dokumentiert hat, entzieht der Schätzung die Grundlage und steht in der Kontrolle wie im Beitragsstreit deutlich besser da.
Die SOKA-Frage von Anfang an mitdenken
Am besten stellt sich die Frage gar nicht erst als Überraschung. Wie die Personal- und A1-Seite insgesamt aufzusetzen ist, steht in unserem Ratgeber zur Entsendung polnischer Arbeitskräfte; wie Sie ein grenzüberschreitendes Bauprojekt vertraglich absichern, in unserem Ratgeber zum deutsch-polnischen Bau-Großprojekt. Die SOKA-BAU gehört auf diesen Schirm — vor dem ersten Spatenstich, nicht nach dem ersten Bescheid.
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Denken, die A1 erledige auch die SOKA-BAU
Der Denkfehler, der am häufigsten kostet. Die A1-Bescheinigung betrifft die Sozialversicherung, die bei echter Entsendung in Polen bleibt — die SOKA-BAU-Beiträge sind eine davon getrennte, zusätzliche Pflicht im Baugewerbe (§ 8 AEntG). Sozialversicherung ist nicht Sozialkasse; ein gültiges A1 schützt nicht vor der Kasse.
Das Schreiben ignorieren, weil der Betrieb in Polen sitzt
Der Sitz im Ausland ist keine Immunität — § 8 AEntG nennt „Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland" ausdrücklich. Wer nicht reagiert, riskiert eine überhöhte Schätzung und am Ende einen vollstreckbaren Titel. Fristwahrend antworten und die Höhe angreifen ist fast immer der bessere Weg als Schweigen.
Als Generalunternehmer den Preis über die Compliance stellen
Das günstigste polnische Angebot wird teuer, wenn dessen Beiträge offen bleiben — dann haften Sie wie ein Bürge ohne Einrede der Vorausklage, auch für tiefere Ketten (§ 14 AEntG). Nachweise über gezahlte SOKA-Beiträge und eine Freistellung gehören in den Nachunternehmer-Vertrag, bevor gearbeitet wird.
Ohne Meldung und ohne Stundennachweise arbeiten lassen
Fehlt die Anmeldung an den Zoll oder die Arbeitszeit-Dokumentation (§ 18, § 19 AEntG), ist das nicht nur ein eigener Verstoß — es liefert der Kasse die Grundlage, die Beiträge zu schätzen. Wer sauber meldet und dokumentiert, behält im Streit die Zahlen in der Hand.
Kosten & Dauer
Beim SOKA-BAU-Thema entstehen Kosten auf mehreren Ebenen: die Prüfung des Bescheids dem Grunde und der Höhe nach, die Verteidigung gegen eine überhöhte Schätzung samt Aufbereitung und Übersetzung der polnischen Unterlagen, und — wo Sie Auftraggeber sind — die Abwehr oder Begrenzung der Haftung aus § 14 AEntG einschließlich des Rückgriffs gegen den Subunternehmer. Gemessen an einer Beitragsschätzung, die schnell fünfstellig wird, und an der Gefahr eines Titels ist die frühe, fristwahrende Prüfung die günstigste Position der ganzen Sache. Die teuerste Rechnung schreibt nicht der Anwalt, sondern die Schätzung, der niemand rechtzeitig widersprochen hat.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um einen einzelnen Bescheid für einen kurzen Einsatz geht oder um ein dauerhaftes Setup mit wechselnden polnischen Subunternehmern, entscheidet sich erst, wenn wir das Schreiben, die Verträge und Ihre Unterlagen kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, worauf es in Ihrem Fall wirklich ankommt, sobald wir die Eckdaten kennen. Gerade beim laufenden Bau-Geschäft mit Polen rechnet sich häufig ein eingespielter SOKA- und Compliance-Prozess mehr als der Einzelfall.
Häufige Fragen
Warum soll unser polnischer Baubetrieb an eine deutsche Sozialkasse zahlen?
Weil ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag im Baugewerbe auch ausländische Arbeitgeber bindet. Wer Arbeitnehmer ins deutsche Baugewerbe entsendet, ist verpflichtet, der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien — der SOKA-BAU — die Beiträge zu leisten; das Gesetz nennt Arbeitgeber „mit Sitz im In- oder Ausland" ausdrücklich (§ 8 i. V. m. § 3 AEntG). Für die Zeit, in der Ihre Leute auf einer deutschen Baustelle gearbeitet haben, entsteht damit die Beitragspflicht.
Wir haben doch A1-Bescheinigungen — reicht das nicht?
Nein, das sind zwei verschiedene Ebenen. Die A1-Bescheinigung belegt, dass die Sozialversicherung — Rente, Kranken — bei echter Entsendung in Polen bleibt. Die SOKA-BAU-Beiträge (Urlaub, Berufsbildung, Zusatzversorgung) sind davon unabhängig und werden zusätzlich geschuldet, wenn im deutschen Baugewerbe gearbeitet wird. Ein gültiges A1 schützt also nicht vor der Sozialkasse. Wie die A1-Seite insgesamt funktioniert, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Entsendung.
Wir sind der deutsche Generalunternehmer — haften wir wirklich für die Beiträge des polnischen Subunternehmers?
In dieser Konstellation ja, und zwar bürgenähnlich: Wer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 14 AEntG) — auch für Nachunternehmer der Nachunternehmer. Die Kasse muss also nicht erst beim Subunternehmer vollstrecken, sondern kann direkt auf Sie zugehen. Deshalb gehören Nachweise über gezahlte SOKA-Beiträge und eine Freistellung in den Nachunternehmer-Vertrag.
Die geforderte Summe ist geschätzt und viel zu hoch — können wir uns dagegen wehren?
Oft ja. Wenn keine Meldungen vorliegen, schätzt die Kasse — und Schätzungen fallen selten zu Ihren Gunsten aus. Mit Arbeitsverträgen, Stundennachweisen und Lohnunterlagen lässt sich die Forderung häufig auf das tatsächliche Maß zurückführen. Wichtig ist, fristwahrend zu reagieren und die Unterlagen geordnet vorzulegen, statt pauschal zu bestreiten oder gar nicht zu antworten.
Gilt das auch für alte Zeiträume, in denen die Allgemeinverbindlicherklärung angeblich unwirksam war?
Für betroffene Alt-Zeiträume hat der Gesetzgeber die Rechtsnormen der Verfahrenstarifverträge zusätzlich per Gesetz auf alle Betriebe erstreckt (SokaSiG). Diese gesetzliche Erstreckung ist nach der Rechtsprechung verfassungsgemäß und begründet die Beitragspflicht auch für nicht tarifgebundene Unternehmen (BAG, Urteil vom 30.10.2019 — 10 AZR 523/17). Ob ein konkreter Bescheid für Ihren Betrieb und Ihren Zeitraum trägt, ist trotzdem im Einzelfall zu prüfen.
Ich spreche kein Deutsch und die Post der SOKA-BAU ist auf Deutsch — wird das ein Problem?
Nein, im Gegenteil: Genau dafür gibt es uns. Den Schriftverkehr mit der Sozialkasse und dem Generalunternehmer führen wir auf Polnisch, besprechen die Sache mit Ihnen auf Deutsch und bereiten Ihre Unterlagen so auf, dass sie einer Prüfung und einem Beitragsstreit standhalten. So verlieren Sie kein Geld an der Sprachbarriere.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Frist aus dem Schreiben der SOKA-BAU läuft oder eine Kontrolle angekündigt ist, zählt jeder Tag — schildern Sie die Lage lieber früher als später.
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
§ 3 AEntG — Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen: Rechtsnormen eines bundesweiten, für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags gelten zwingend auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.
§ 5 AEntG — Gegenstand eines Tarifvertrags nach § 3: u. a. die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Nr. 3) — der dogmatische Anker des Sozialkassenverfahrens.
§ 8 AEntG — Pflicht des Arbeitgebers mit Sitz im In- oder Ausland, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien (SOKA-BAU) die zustehenden Beiträge zu leisten, wenn er unter einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag fällt.
§ 14 AEntG — Nachunternehmerhaftung: Der Auftraggeber haftet für die Pflicht des beauftragten Unternehmers, eines Nachunternehmers oder Verleihers zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
§ 18 AEntG — Meldepflicht: Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland muss die Beschäftigung vor Beginn schriftlich in deutscher Sprache bei der Zollverwaltung anmelden (bei Bauleistungen mit der Baustelle als Beschäftigungsort).
§ 19 AEntG — Erstellen und Bereithalten von Dokumenten: Aufzeichnung der Arbeitszeit und Bereithaltung der für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache.
§ 5 TVG — Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; mit ihr erfasst der Tarifvertrag auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Abs. 4).
SokaSiG — Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe: gesetzliche Erstreckung der Rechtsnormen der Verfahrenstarifverträge (VTV) auf alle Betriebe für die betroffenen Zeiträume.
BAG, Urteil vom 30.10.2019 — 10 AZR 523/17 — Die gesetzliche Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge nach § 7 SokaSiG ist verfassungsgemäß und begründet die Beitragspflicht zur Sozialkasse auch für nicht tarifgebundene Bauunternehmen.
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten — Państwa sprawa zamiast ogólnych odpowiedzi
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