Das Vertrauen ist weg, die Zusammenarbeit zermürbend, vielleicht bleibt sogar die versprochene Einlage aus — und trotzdem sitzt der Mitgesellschafter weiter am Tisch und stimmt bei allem mit. Einen Gesellschafter loszuwerden ist möglich, aber es geht nicht per Machtwort: Sie brauchen einen Grund und eine tragfähige Grundlage. Wer hier im Affekt einen Beschluss durchdrückt, kassiert ihn Monate später vor Gericht wieder ein. Hier lesen Sie, welche Wege es gibt, was sie kosten und worauf es ankommt, damit Ihr Schritt am Ende hält.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Der Wunsch, einen Mitgesellschafter loszuwerden, ist verständlich — aber das Gesetz macht es Ihnen bewusst nicht leicht. Ein Geschäftsanteil ist Eigentum, und Eigentum nimmt man niemandem im Vorbeigehen weg. Deshalb gilt: Sie brauchen zweierlei. Erstens einen Grund, der den Eingriff rechtfertigt. Und zweitens eine Grundlage — entweder in Ihrer Satzung oder in einem der von der Rechtsprechung anerkannten Institute. Ohne beides geht es nicht, und der häufigste Fehler ist, das zu übersehen und einfach abzustimmen.
Der Hauptweg: die Einziehung des Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG). Bei der Einziehung — das Gesetz nennt sie auch Amortisation — wird der Geschäftsanteil vernichtet; der betroffene Gesellschafter scheidet aus. Das ist der schärfste und zugleich häufigste Hebel. Er hat aber eine feste Bedingung: Die Einziehung darf nur erfolgen, soweit die Satzung sie zulässt (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Steht dazu nichts in Ihrem Gesellschaftsvertrag, ist dieser Weg von vornherein versperrt. Und noch strenger ist es bei der Zwangseinziehung, also der Einziehung ohne Zustimmung des Betroffenen: Sie ist nur zulässig, wenn ihre Voraussetzungen schon vor dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter den Anteil erworben hat, in der Satzung festgesetzt waren (§ 34 Abs. 2 GmbHG). Eine Klausel, die Sie erst nachträglich einführen, um einen unbequemen Gesellschafter zu entfernen, greift gegen ihn also nicht. Das ist der Kern, an dem die meisten übereilten Einziehungen scheitern.
Der Sonderfall: nicht geleistete Einlage — die Kaduzierung (§§ 21–23 GmbHG). Hat ein Gesellschafter seine fällige Einzahlung nicht erbracht, gibt es einen eigenen, klar geregelten Weg. Die Gesellschaft kann ihn per eingeschriebenem Brief unter Setzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat und unter Androhung des Ausschlusses erneut zur Zahlung auffordern (§ 21 Abs. 1 GmbHG). Zahlt er dann immer noch nicht, wird er seines Geschäftsanteils und der bereits geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt (§ 21 Abs. 2 GmbHG) — er ist ausgeschlossen. Für den Ausfall bleibt er der Gesellschaft aber weiter verhaftet (§ 21 Abs. 3 GmbHG), und der Anteil kann notfalls versteigert werden (§ 23 GmbHG). Dieser Weg funktioniert nur bei der Einlagenschuld, nicht bei „normalem" Streit.
Wenn die Satzung nichts hergibt: der Ausschluss aus wichtigem Grund. Und jetzt kommt der Punkt, der viele überrascht: Die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist im GmbHG nicht geregelt. Sie ist von der Rechtsprechung entwickeltes Richterrecht — in Anlehnung an die Grundsätze zur Auflösung der Gesellschaft geschaffen, weil ein zerrütteter Gesellschafterkreis sonst keinen Ausweg hätte. Ist die weitere Zusammenarbeit mit einem Gesellschafter für die übrigen unzumutbar geworden, kann er durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen werden, und zwar auch ohne jede Satzungsregelung. Nach der Rechtsprechung wird die Ausschließung bereits mit der Rechtskraft dieses Urteils wirksam und ist nicht von der Zahlung der Abfindung abhängig (BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2023 — II ZR 116/21). Das ist das schärfste Schwert und immer die letzte, nicht die erste Option — der Weg führt über ein Gerichtsverfahren, nicht über einen Beschluss allein.
Bevor die Gesellschaft eine solche Ausschließungsklage erhebt, braucht es einen vorbereitenden Gesellschafterbeschluss. Auch dafür hat die Rechtsprechung die Hürde bewusst hoch gelegt: Fehlt eine abweichende Satzungsregelung, verlangt sie für diesen Beschluss eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen — die Stimme des Betroffenen zählt dabei nicht mit (BGH, Urteil vom 13.01.2003 — II ZR 227/00). Wer mit knapper Mehrheit einen missliebigen Gesellschafter loswerden will, kommt so nicht durch, und das ist gewollt: Der Ausschluss soll den wirklich untragbaren Fall treffen, nicht den lästigen Minderheitsgesellschafter.
Der Preis: die Abfindung. Wer die GmbH verlässt, geht nicht mit leeren Händen. Der ausgeschlossene oder ausgeschiedene Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung — nach der Rechtsprechung regelmäßig zum wirklichen Wert, also zum Verkehrswert seines Anteils. Die Satzung darf diese Abfindung beschränken, etwa auf den Buchwert oder mit Ratenzahlung, und das ist auch üblich. Aber diese Freiheit hat Grenzen: Steht die Abfindung in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Wert, kann die Klausel sittenwidrig und damit nichtig sein (§ 138 BGB) — die Gerichte passen sie dann an. Verlassen Sie sich also nicht blind darauf, dass eine sehr niedrige Buchwertklausel Sie schützt; sie kann im Streit zusammenbrechen.
Wann die Einziehung wirkt — und wann Sie plötzlich persönlich haften. Ein häufiger Irrtum ist, die Einziehung wirke erst, wenn die Abfindung gezahlt ist. Das Gegenteil trifft zu: Ist der Einziehungsbeschluss weder nichtig noch für nichtig erklärt, wird die Einziehung schon mit der Mitteilung des Beschlusses an den Betroffenen wirksam — nicht erst mit der Abfindungszahlung (BGH, Urteil vom 24.01.2012 — II ZR 109/11). Der Preis dafür: Sorgen die beschließenden Gesellschafter nicht dafür, dass die Abfindung aus dem freien Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, und lösen sie die Gesellschaft auch nicht auf, sondern führen sie fort und teilen sich den Wert des eingezogenen Anteils, dann haften sie dem Ausgeschiedenen anteilig persönlich für seine Abfindung (BGH, Urteil vom 24.01.2012 — II ZR 109/11). Diese persönliche Haftung entsteht allerdings erst, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Abfindungsanspruch treuwidrig wird — nicht schon mit dem Beschluss selbst (BGH, Urteil vom 10.05.2016 — II ZR 342/14). Und noch eine Falle: Steht bereits bei der Beschlussfassung fest, dass die Abfindung nicht aus dem freien, das Stammkapital nicht angreifenden Vermögen gezahlt werden kann (§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG), ist der Einziehungsbeschluss von Anfang an nichtig.
Praxis Der erste Griff geht nicht zum Beschlussformular, sondern zur Satzung. Steht dort keine Einziehungsklausel — oder wurde sie erst nachträglich für diesen einen Gesellschafter eingeführt —, ist die Zwangseinziehung tot, bevor Sie angefangen haben. Klären Sie die Grundlage, bevor Sie den Grund ausbreiten. Und rechnen Sie die Abfindung realistisch durch: Ein Rauswurf, den die Gesellschaft anschließend nicht bezahlen kann, wird zum Bumerang.
Dieser Beitrag betrachtet die Trennung von einem Gesellschafter. Geht es allgemeiner um die Abberufung eines Geschäftsführers, um Stimmverbote, blockierte Beschlüsse oder Ihr Auskunftsrecht, finden Sie die Einzelheiten unter Gesellschafterstreit.
„Einen Gesellschafter loszuwerden gelingt fast immer — aber nur in der richtigen Reihenfolge: erst die Satzung, dann der Grund, dann der Beschluss. Wer zuerst die Tür eintritt und danach nach dem Schlüssel sucht, steht am Ende teurer da als vorher", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.