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Ihr bester Mitarbeiter wechselt zur Konkurrenz — und nimmt Kundenlisten und Konstruktionsdaten mit

Ein Schlüsselmitarbeiter kündigt und taucht Wochen später beim Wettbewerber auf. Kurz darauf melden sich Ihre langjährigen Kunden mit auffällig passgenauen Konkurrenzangeboten, und in einem neuen Produkt des Mitbewerbers erkennen Sie Ihre eigenen Konstruktionsdaten wieder. Der erste Reflex ist, dem ehemaligen Mitarbeiter und der Konkurrenz die Nutzung zu verbieten und Schadensersatz zu fordern. Doch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen knüpft diesen Schutz an eine Bedingung, die viele Unternehmen übersehen: Ansprüche haben Sie nur, wenn Sie Ihr Know-how vorher durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt haben. Wer nichts unternommen hat, hat rechtlich kein Geschäftsgeheimnis — und damit keinen Anspruch. Hier lesen Sie, was ein Geschäftsgeheimnis ausmacht, was erlaubt ist und was nicht, und wie Sie Ihr Know-how so absichern, dass es im Ernstfall auch trägt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Ein Geschäftsgeheimnis liegt nur vor, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: die Information ist nicht allgemein bekannt oder zugänglich und deshalb von wirtschaftlichem Wert, sie ist Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ihres rechtmäßigen Inhabers, und an ihrer Geheimhaltung besteht ein berechtigtes Interesse (§ 2 Nr. 1 GeschGehG).
  • Die entscheidende Hürde ist die zweite: Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ist die Information kein Geschäftsgeheimnis — dann greift der gesamte gesetzliche Schutz nicht, so wertvoll das Know-how auch sein mag. Der Schutz entsteht nicht von selbst, sondern erst durch Ihr Handeln.
  • Verboten ist, ein Geschäftsgeheimnis unbefugt zu erlangen, zu nutzen oder offenzulegen — etwa durch unbefugtes Kopieren geschützter Dateien oder durch Nutzung entgegen einer Geheimhaltungspflicht (§ 4 GeschGehG). Wer das tut, ist Rechtsverletzer.
  • Erlaubt bleibt dagegen manches, was intuitiv verboten scheint: das eigenständige Entdecken derselben Information — und vor allem das Reverse Engineering, also das Untersuchen, Testen und Rückbauen eines rechtmäßig erworbenen oder öffentlich verfügbaren Produkts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG).
  • Ist ein Geheimnis verletzt, haben Sie als Inhaber Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 6 GeschGehG), auf Vernichtung, Rückruf und Rücknahme rechtsverletzender Produkte (§ 7 GeschGehG) und bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Schadensersatz — wahlweise auch nach dem Verletzergewinn oder einer angemessenen Lizenz (§ 10 GeschGehG).

Typische Situationen

Der wechselnde Mitarbeiter nimmt Know-how mit

Ein Schlüsselmitarbeiter geht zur Konkurrenz und nutzt dort Kundenlisten, Kalkulationen oder Konstruktionsunterlagen aus Ihrem Haus. Ob Sie das stoppen können, hängt an einer Vorfrage: Waren diese Informationen durch angemessene Maßnahmen geschützt (§ 2 Nr. 1 GeschGehG)? Nur dann sind sie Geschäftsgeheimnis, und nur dann verstößt die Nutzung gegen eine Geheimhaltungspflicht (§ 4 Abs. 2 GeschGehG) — mit den Ansprüchen aus §§ 6, 7, 10 GeschGehG.

Ein Wettbewerber baut Ihr Produkt nach

Im Markt taucht ein Produkt auf, das verdächtig genau Ihrem gleicht. Hier ist zu trennen: Hat der Wettbewerber Ihr Erzeugnis rechtmäßig gekauft und durch Untersuchen und Rückbauen nachvollzogen, ist das als Reverse Engineering grundsätzlich erlaubt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG). Hat er dagegen auf unbefugt erlangte interne Unterlagen zurückgegriffen, liegt eine Rechtsverletzung nahe (§ 4 GeschGehG).

Sie wollen Ihr Know-how absichern, bevor etwas passiert

Rezepturen, Quellcode, Bezugsquellen, Preismodelle — Sie wissen um den Wert und wollen ihn schützen, bevor der Ernstfall eintritt. Der richtige Zeitpunkt ist jetzt: Der Schutz des GeschGehG setzt voraus, dass die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen bereits bestehen, wenn das Geheimnis abfließt. Ein Maßnahmenkonzept, das erst nach dem Vorfall entsteht, kommt zu spät.

Was ein Geschäftsgeheimnis ist — die drei Voraussetzungen

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) setzt eine europäische Richtlinie um und hat den Schutz von Unternehmens-Know-how auf eine neue Grundlage gestellt. Der Ausgangspunkt ist die Definition: Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, bei der drei Voraussetzungen zusammentreffen müssen (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Erstens muss die Information weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sein — und gerade deshalb von wirtschaftlichem Wert. Zweitens muss die Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sein. Drittens muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ist dabei jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über das Geheimnis hat (§ 2 Nr. 2 GeschGehG) — regelmäßig also Ihr Unternehmen. Wer entgegen § 4 GeschGehG ein Geheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt, ist Rechtsverletzer, sofern er sich nicht auf eine gesetzliche Ausnahme berufen kann (§ 2 Nr. 3 GeschGehG). Und ein rechtsverletzendes Produkt ist eines, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht (§ 2 Nr. 4 GeschGehG).

In der Praxis entscheidet sich fast alles an der zweiten Voraussetzung. Der wirtschaftliche Wert Ihres Know-hows ist meist unstreitig, das berechtigte Interesse ohnehin. Ob Ihre Information aber angemessen geschützt war, ist die Frage, an der die meisten Fälle stehen und fallen — und die einzige der drei Voraussetzungen, die vollständig in Ihrer Hand liegt. Fehlt es an angemessenen Maßnahmen, ist die Information schon begrifflich kein Geschäftsgeheimnis. Dann gibt es keinen Rechtsverletzer, keine Unterlassung, keinen Schadensersatz — unabhängig davon, wie schäbig sich der Gegner verhalten hat.

Praxis Behandeln Sie „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" nicht als Formsache, sondern als Kern Ihres Schutzes. Was angemessen ist, hängt vom Wert der Information, der Betriebsgröße und den üblichen Gepflogenheiten ab — ein einheitliches Maß gibt es nicht. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen vor dem Vorfall bestehen und im Streit belegbar sind. Wer erst reagiert, wenn das Geheimnis schon abgeflossen ist, hat die begriffliche Voraussetzung nicht mehr in der Hand.

Was erlaubt ist — und was verboten

Das Gesetz zieht eine klare Grenze zwischen erlaubtem und unbefugtem Umgang. Erlaubt ist die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses insbesondere durch eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG) — wer dieselbe Information selbst erarbeitet, verletzt niemanden. Vor allem aber ist das sogenannte Reverse Engineering ausdrücklich erlaubt: das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Handelnden befindet, sofern dieser keiner Pflicht zur Beschränkung unterliegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG). Wer Ihr Produkt also legal kauft und es zerlegt, um seine Funktionsweise zu verstehen, handelt grundsätzlich rechtmäßig — auch wenn das Ergebnis für Sie schmerzt.

Das ist eine der wichtigsten und zugleich kontraintuitivsten Regelungen des Gesetzes: Der Schutz erstreckt sich nicht auf das Produkt selbst, sobald es rechtmäßig im Markt ist. Wer verhindern will, dass ein Vertragspartner ein überlassenes Muster oder Werkzeug analysiert, muss die Erlangung vertraglich beschränken — denn erlaubt ist das Rückbauen nur, solange keine Pflicht zur Beschränkung besteht (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b GeschGehG). Genau hier setzen vertragliche Vereinbarungen an; das Gesetz lässt Erlangung, Nutzung und Offenlegung ausdrücklich auch dann zu, wenn sie durch Rechtsgeschäft gestattet sind (§ 3 Abs. 2 GeschGehG) — und macht damit umgekehrt sichtbar, wo Sie durch Vertrag beschränken können.

Verboten ist dagegen der unbefugte Umgang: Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Materialien oder elektronischen Dateien erlangt werden, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers unterliegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG), ebenso wenig durch sonstiges Verhalten, das nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten entspricht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG). Verboten ist auch das Nutzen oder Offenlegen, wer das Geheimnis durch eine eigene verbotene Handlung erlangt hat oder gegen eine Verpflichtung zur Nutzungsbeschränkung oder zur Nichtoffenlegung verstößt (§ 4 Abs. 2 GeschGehG) — das ist der Kern des Falls beim wechselnden Mitarbeiter. Und selbst wer das Geheimnis nur über einen Dritten erhält, ist erfasst, wenn er weiß oder wissen müsste, dass dieser es rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat (§ 4 Abs. 3 GeschGehG).

Grenzen des Schutzes zieht schließlich § 5 GeschGehG: Erlangung, Nutzung oder Offenlegung fallen nicht unter die Verbote, wenn sie zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgen — etwa zur Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Nr. 1), zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines Fehlverhaltens zum Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses (Nr. 2, das sogenannte Whistleblowing) oder gegenüber der Arbeitnehmervertretung (Nr. 3). Diese Ausnahmen begrenzen, was Sie einem anderen verbieten können.

Praxis Prüfen Sie im Streit zuerst, wie der Gegner an die Information gekommen ist. Hat er Ihr Produkt legal erworben und durch Reverse Engineering nachvollzogen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG), stehen Ihre Chancen schlecht — dann führt der Weg über ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, den wir im Ratgeber zum Nachahmungsschutz behandeln. Hat er dagegen interne Unterlagen unbefugt kopiert oder gegen eine Geheimhaltungspflicht verstoßen (§ 4 GeschGehG), tragen die Ansprüche aus dem GeschGehG.

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen — der Kern Ihres Schutzes

Weil ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen kein Geschäftsgeheimnis existiert (§ 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG), ist der Aufbau eines belastbaren Schutzkonzepts keine Kür, sondern die Grundbedingung dafür, dass Sie im Ernstfall überhaupt Ansprüche haben. Ein festes Pflichtenheft schreibt das Gesetz nicht vor; „angemessen" ist ein bewegliches Maß, das sich nach dem Wert der Information, der Größe und den Möglichkeiten Ihres Unternehmens und den branchenüblichen Gepflogenheiten richtet. Der Grundgedanke ist stets derselbe: Wer den Schutz für sich reklamiert, muss nach außen erkennbar etwas dafür getan haben.

In der Praxis wirkt ein Konzept aus mehreren Ebenen zusammen. Auf der vertraglichen Ebene stehen ausdrückliche Geheimhaltungsklauseln in Arbeits- und Dienstverträgen und, gegenüber Geschäftspartnern, eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarungen — wie Sie diese wirksam gestalten, vertieft unser Ratgeber zur Geheimhaltungsvereinbarung. Auf der organisatorischen Ebene geht es um ein Zugriffskonzept nach dem Prinzip „Kenntnis nur, wer sie braucht", um die Kennzeichnung sensibler Unterlagen als vertraulich, um Regelungen zum Umgang mit Datenträgern und um klare Prozesse beim Ausscheiden von Mitarbeitern. Auf der technischen Ebene stehen Zugangs- und Rechtebeschränkungen, Passwortschutz, Verschlüsselung und Protokollierung. Kein Baustein für sich macht den Schutz aus — es kommt auf das stimmige Zusammenspiel an, das zum konkreten Geheimnis passt.

Ebenso wichtig wie die Maßnahmen selbst ist, dass sie im Streitfall belegbar sind. Wer im Prozess darlegen muss, dass eine Information Geschäftsgeheimnis war, muss die getroffenen Maßnahmen konkret vortragen können — pauschale Behauptungen genügen nicht. Deshalb gehört zu einem tragfähigen Konzept auch die Dokumentation: welche Informationen als schützenswert eingestuft wurden, welche Maßnahmen für welche Kategorie galten und dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits bestanden.

Praxis Ein Maßnahmenkonzept muss nicht perfekt, aber stimmig und belegbar sein. Sinnvoll ist eine schlichte Einteilung Ihrer Informationen in Vertraulichkeitsstufen und, je Stufe, ein festgelegtes Bündel aus vertraglichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen. Wer das einmal sauber aufsetzt und dokumentiert, verwandelt wertvolles Know-how überhaupt erst in ein rechtlich geschütztes Geschäftsgeheimnis.

Ihre Ansprüche bei einer Verletzung

  • Beseitigung und Unterlassung

    Als Inhaber können Sie den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 6 GeschGehG). Der Unterlassungsanspruch besteht sogar schon, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht — Sie müssen nicht abwarten, bis das Geheimnis genutzt wird.

  • Vernichtung, Herausgabe und Rückruf

    Sie können die Vernichtung oder Herausgabe der das Geheimnis verkörpernden Dokumente, Dateien und Materialien verlangen (§ 7 Nr. 1 GeschGehG) sowie den Rückruf, die dauerhafte Entfernung aus den Vertriebswegen, die Vernichtung und die Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt (§ 7 Nr. 2 bis 5 GeschGehG). So lässt sich der Marktvorsprung des Verletzers zurückholen.

  • Schadensersatz — auch nach dem Verletzergewinn

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, schuldet Ersatz des daraus entstehenden Schadens (§ 10 Abs. 1 GeschGehG). Weil der eigene Schaden oft schwer zu beziffern ist, dürfen Sie den Ersatz auch nach dem Verletzergewinn oder nach einer angemessenen Lizenzvergütung berechnen (§ 10 Abs. 2 GeschGehG) — Sie wählen die für Sie günstigste Berechnungsart.

  • Der Auskunftsweg zur Bezifferung

    Damit Sie Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz überhaupt konkret durchsetzen können, brauchen Sie Kenntnis über Umfang und Wege der Verletzung. Das Gesetz flankiert die Ansprüche deshalb mit Auskunfts- und Verfahrensregeln; welche Auskünfte in welchem Umfang verlangt werden können, klärt sich am konkreten Sachverhalt und gehört an den Anfang der Durchsetzung.

So gehen Sie vor

  • Prüfen, ob ein Geschäftsgeheimnis vorliegt

    Klären Sie zuerst die begriffliche Vorfrage: War die betroffene Information nicht allgemein bekannt und deshalb von wirtschaftlichem Wert, durch angemessene Maßnahmen geschützt und mit berechtigtem Geheimhaltungsinteresse belegt (§ 2 Nr. 1 GeschGehG)? Fällt die Antwort schon hier negativ aus, tragen die Ansprüche des GeschGehG nicht.

  • Den Weg der Erlangung aufklären

    Untersuchen Sie, wie der Gegner an die Information kam. Erlaubtes Reverse Engineering eines legal erworbenen Produkts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG) begründet keinen Anspruch; unbefugtes Kopieren interner Unterlagen oder ein Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht (§ 4 GeschGehG) dagegen sehr wohl. Diese Weichenstellung entscheidet über die gesamte Strategie.

  • Beweise sichern — schnell und sauber

    Sichern Sie frühzeitig, was die Verletzung und Ihre eigenen Geheimhaltungsmaßnahmen belegt: Zugriffsprotokolle, Verträge mit Geheimhaltungsklauseln, den Zeitpunkt und Umfang des Abflusses. Gerade der Nachweis der angemessenen Maßnahmen entscheidet später über den Erfolg — er muss stehen, bevor der Prozess beginnt.

  • Die Ansprüche gebündelt geltend machen

    Beseitigung und Unterlassung (§ 6), Vernichtung und Rückruf (§ 7) und Schadensersatz (§ 10 GeschGehG) greifen ineinander. Bei drohender Nutzung ist Eile geboten; der einstweilige Rechtsschutz kann verhindern, dass das Geheimnis erst genutzt und dadurch wertlos wird.

  • Prävention nachziehen

    Nutzen Sie den Vorfall, um das Schutzkonzept für die Zukunft zu schließen: Vertraulichkeitsvereinbarungen schärfen, das Zugriffskonzept überarbeiten, das Ausscheiden von Mitarbeitern prozessual absichern. So verwandeln Sie eine Lücke in einen belastbaren Schutz.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Auf angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen verzichten

    Der folgenschwerste Fehler: Das Know-how gilt intern als selbstverständlich vertraulich, ohne dass jemals belegbare Maßnahmen getroffen wurden. Ohne sie ist die Information kein Geschäftsgeheimnis (§ 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG) — und der gesamte Schutz entfällt. Setzen Sie das Konzept auf, bevor Sie es brauchen.

  • Reverse Engineering für verboten halten

    Viele Unternehmen gehen davon aus, das Nachbauen eines Produkts sei ohne Weiteres angreifbar. Das Untersuchen und Rückbauen eines rechtmäßig erworbenen Erzeugnisses ist jedoch grundsätzlich erlaubt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG). Wer das verhindern will, muss die Erlangung vertraglich beschränken — nicht auf ein gesetzliches Verbot vertrauen, das es nicht gibt.

  • Beim Ausscheiden von Mitarbeitern nichts regeln

    Wechselt ein Mitarbeiter ohne klare Geheimhaltungsabrede und ohne geordnete Rückgabe von Daten und Geräten, ist der Abfluss von Know-how schwer nachzuweisen und der Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG) kaum zu belegen. Regeln Sie Geheimhaltung und Rückgabe schon im Vertrag und im Offboarding.

  • Zu lange zögern

    Wird ein Geheimnis erst genutzt und dadurch bekannt, ist es als Geheimnis verloren — kein Unterlassungstitel holt es zurück. Wer bei drohender oder beginnender Nutzung nicht zügig handelt (§ 6 GeschGehG, notfalls im einstweiligen Rechtsschutz), verliert genau den Vorsprung, den das Gesetz schützen soll.

Kosten & Dauer

Der Geheimnisschutz hat zwei Seiten, und beide bestimmen den Aufwand. Auf der Präventionsseite geht es um den Aufbau eines angemessenen Maßnahmenkonzepts — vertragliche Klauseln, ein Zugriffskonzept, die Dokumentation. Der Aufwand richtet sich nach der Zahl und dem Wert der zu schützenden Informationen und der bestehenden Organisation. Auf der Durchsetzungsseite hängt der Umfang davon ab, wie der Gegner an das Geheimnis kam (§§ 3, 4 GeschGehG), welche Ansprüche tragen (§§ 6, 7, 10 GeschGehG) und ob Eile im einstweiligen Rechtsschutz geboten ist. Oft entscheidet gerade die frühe Beweissicherung über den späteren Erfolg — und damit über die Größenordnung.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um den Aufbau eines Schutzkonzepts oder um die Abwehr einer bereits eingetretenen Verletzung geht, lässt sich seriös erst sagen, wenn der Sachverhalt, die betroffenen Informationen und die vorhandenen Maßnahmen auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und dazu eine ehrliche erste Einschätzung, ob Ihr Know-how die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllt, welche Ansprüche tragen und wie Sie Ihren Schutz für die Zukunft schließen.

Häufige Fragen

Ist jede vertrauliche Information automatisch ein Geschäftsgeheimnis?

Nein. Geschützt ist eine Information nur, wenn sie nicht allgemein bekannt oder zugänglich und deshalb von wirtschaftlichem Wert ist, wenn ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht und wenn sie Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ihres rechtmäßigen Inhabers ist (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Gerade die letzte Voraussetzung wird oft übersehen: Ohne belegbare Maßnahmen ist selbst wertvolles Know-how kein Geschäftsgeheimnis — und der gesetzliche Schutz greift nicht.

Was sind „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen"?

Ein festes Pflichtenheft gibt es nicht; angemessen ist ein bewegliches Maß, das sich nach dem Wert der Information, der Betriebsgröße und den branchenüblichen Gepflogenheiten richtet. In der Praxis wirken vertragliche (Geheimhaltungsklauseln, Vertraulichkeitsvereinbarungen), organisatorische (Zugriff nur nach dem Prinzip „Kenntnis nur, wer sie braucht", Kennzeichnung, Offboarding) und technische Maßnahmen (Zugangsschutz, Verschlüsselung) zusammen. Entscheidend ist, dass sie zur Information passen, vor dem Vorfall bestehen und im Streit belegbar sind (§ 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG).

Darf ein Wettbewerber mein Produkt zerlegen und nachbauen?

Grundsätzlich ja, soweit er es rechtmäßig erworben hat oder es öffentlich verfügbar ist. Das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen und Testen — das Reverse Engineering — ist ausdrücklich erlaubt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG), solange keine vertragliche Pflicht zur Beschränkung besteht. Wer das verhindern will, muss die Erlangung durch Vertrag beschränken. Greift der Wettbewerber dagegen auf unbefugt erlangte interne Unterlagen zurück, liegt eine Rechtsverletzung nach § 4 GeschGehG vor.

Ein ausgeschiedener Mitarbeiter nutzt unser Know-how bei der Konkurrenz — was kann ich tun?

Sofern die Information ein Geschäftsgeheimnis ist, verstößt die Nutzung entgegen einer Geheimhaltungspflicht gegen das Gesetz (§ 4 Abs. 2 GeschGehG). Dann haben Sie Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 6), auf Vernichtung und Rückruf rechtsverletzender Produkte (§ 7) und bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Schadensersatz — wahlweise nach dem Verletzergewinn oder einer Lizenz (§ 10 GeschGehG). Vorfrage bleibt stets, ob angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bestanden.

Welchen Schadensersatz kann ich verlangen?

Ein vorsätzlich oder fahrlässig handelnder Rechtsverletzer schuldet Ersatz des daraus entstehenden Schadens (§ 10 Abs. 1 GeschGehG). Weil der eigene Schaden schwer zu beziffern ist, dürfen Sie den Ersatz auch nach dem Gewinn berechnen, den der Verletzer erzielt hat, oder nach einer angemessenen Lizenzvergütung (§ 10 Abs. 2 GeschGehG). Für einen Nichtvermögensschaden kann zudem eine Entschädigung in Geld verlangt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 10 Abs. 3 GeschGehG).

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade beim Geheimnisschutz zählt Tempo: Ist ein Geheimnis erst genutzt und dadurch bekannt, ist es als Geheimnis verloren. Je früher Sie den Sachverhalt schildern, desto eher lässt sich der Abfluss stoppen und der Vorsprung des Verletzers zurückholen.

„Beim Geheimnisschutz entscheidet sich fast alles, bevor der Streit beginnt: Wer sein Know-how nicht durch angemessene Maßnahmen geschützt hat, hat rechtlich kein Geschäftsgeheimnis — und damit keinen Anspruch, so ärgerlich der Fall auch ist. Die gute Nachricht ist, dass dieser Schutz vollständig in Ihrer Hand liegt", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze zum Nachlesen

  • § 2 GeschGehG — Begriffsbestimmungen: Geschäftsgeheimnis (Nr. 1) mit den drei Voraussetzungen — nicht allgemein bekannt/zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert (lit. a), angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen des rechtmäßigen Inhabers (lit. b), berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (lit. c); Inhaber (Nr. 2); Rechtsverletzer (Nr. 3); rechtsverletzendes Produkt (Nr. 4).
  • § 3 GeschGehG — Erlaubte Handlungen: eigenständige Entdeckung/Schöpfung (Abs. 1 Nr. 1); Reverse Engineering — Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Testen eines öffentlich verfügbaren oder rechtmäßig besessenen Produkts (Abs. 1 Nr. 2); Arbeitnehmer-Mitwirkungsrechte (Abs. 1 Nr. 3); Gestattung durch Gesetz oder Rechtsgeschäft (Abs. 2).
  • § 4 GeschGehG — Handlungsverbote: unbefugte Erlangung durch unbefugten Zugang/Aneignung/Kopieren oder Verhalten gegen Treu und Glauben (Abs. 1); verbotenes Nutzen/Offenlegen bei eigener verbotener Handlung oder Verstoß gegen Nutzungsbeschränkung/Geheimhaltungspflicht (Abs. 2); mittelbarer Verletzer bei Kenntnis der rechtswidrigen Herkunft (Abs. 3).
  • § 5 GeschGehG — Ausnahmen zum Schutz eines berechtigten Interesses: Meinungs- und Informationsfreiheit (Nr. 1), Aufdeckung rechtswidriger Handlungen zum Schutz des öffentlichen Interesses/Whistleblowing (Nr. 2), Offenlegung gegenüber der Arbeitnehmervertretung (Nr. 3).
  • § 6 GeschGehG — Beseitigung und Unterlassung: Anspruch gegen den Rechtsverletzer auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung; Unterlassungsanspruch auch, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.
  • § 7 GeschGehG — Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt: Vernichtung/Herausgabe der das Geheimnis verkörpernden Unterlagen (Nr. 1), Rückruf (Nr. 2), dauerhafte Entfernung aus den Vertriebswegen (Nr. 3), Vernichtung (Nr. 4) und Rücknahme (Nr. 5) der rechtsverletzenden Produkte.
  • § 10 GeschGehG — Haftung des Rechtsverletzers: Schadensersatz bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Abs. 1); Berücksichtigung des Verletzergewinns und Berechnung nach angemessener Lizenzvergütung (Abs. 2); Entschädigung in Geld auch für Nichtvermögensschaden nach Billigkeit (Abs. 3).

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