Sie haben Jahre in Ihren Namen investiert — aber ohne Eintragung gehört er Ihnen nicht sicher
Ihr Firmen- oder Produktname steht auf jeder Rechnung, auf der Website, auf der Verpackung, im Kopf Ihrer Kunden. Sie haben ihn bekannt gemacht, Sie haben in ihn investiert — und trotzdem kann es sein, dass er Ihnen nicht sicher gehört. Denn ein einprägsamer Name allein begründet noch kein Markenrecht. Erst die Eintragung ins Register verschafft Ihnen ein handfestes Ausschließlichkeitsrecht, mit dem Sie andere aus Ihrem Kennzeichen heraushalten können. Wer das versäumt, riskiert zweierlei: dass ein Wettbewerber sich denselben oder einen ähnlichen Namen sichert und Ihnen die weitere Nutzung untersagt — oder dass Ihre eigene Anmeldung scheitert, weil der Name zu beschreibend ist oder mit einem älteren Recht kollidiert. Hier lesen Sie, welche Zeichen überhaupt schutzfähig sind, wie der Schutz entsteht und wie Sie die typischen Eintragungs-Fallen vermeiden.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Als Marke schutzfähig sind nahezu alle Zeichen — Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Formen, Farben —, sofern sie geeignet sind, Ihre Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG).
Der eigentliche Markenschutz entsteht in aller Regel durch die Eintragung ins Register des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Ohne Eintragung sind Sie auf schwer nachweisbare Auffangtatbestände wie die Verkehrsgeltung (Nr. 2) oder die notorische Bekanntheit (Nr. 3) angewiesen.
Die häufigste Falle ist der rein beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Name. Fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft oder ist sie glatt beschreibend, weist das Amt die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse zurück (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 37 Abs. 1 MarkenG).
Die zweite große Falle: ohne Recherche in ältere Rechte anmelden. Das Amt prüft nur die absoluten Hindernisse, nicht die Kollision mit fremden Marken — die müssen deren Inhaber selbst geltend machen. Wer nicht vorher recherchiert, läuft sehenden Auges in einen Konflikt.
Die eingetragene Marke gewährt ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG): Sie können Dritten die Nutzung identischer oder verwechselbar ähnlicher Zeichen untersagen. Wollen Sie über Deutschland hinaus schützen, kommt die Unionsmarke beim EUIPO oder die internationale Registrierung in Betracht.
Typische Situationen
Der Name läuft gut — aber er ist nirgends geschützt
Sie haben Ihr Kennzeichen über Jahre aufgebaut, es ist am Markt etabliert, nur eingetragen ist es nie worden. Solange niemand daran rüttelt, fällt das nicht auf. Sobald aber ein Wettbewerber denselben oder einen ähnlichen Namen anmeldet, kehrt sich die Lage um: Ihm gehört dann das eingetragene Recht — und Sie müssen mühsam nachweisen, dass Sie älter sind. Die Anmeldung, die vor diesem Moment steht, kostet einen Bruchteil dessen, was ein solcher Streit kostet.
Sie wollen anmelden — aber der Name beschreibt einfach das Produkt
Ihr Name sagt genau, was Sie tun oder verkaufen — das ist im Vertrieb ein Vorteil, bei der Anmeldung oft ein Problem. Denn was das Produkt nur beschreibt oder nichts als eine Anpreisung ist, hält das Amt für nicht unterscheidungskräftig und weist es zurück. Bevor Sie Zeit und Geld in eine Anmeldung stecken, muss geklärt sein, ob der Name überhaupt eintragungsfähig ist — und wenn nicht, wie er sich retten lässt.
Die Marke soll über Deutschland hinaus tragen
Sie verkaufen längst nicht nur im Inland, oder Sie planen den Schritt in weitere EU-Länder. Eine rein deutsche Marke schützt nur in Deutschland. Für den europäischen Markt kommt die Unionsmarke in Betracht, für Länder darüber hinaus die internationale Registrierung. Welcher Weg zu Ihrem Markt passt und in welcher Reihenfolge Sie anmelden, entscheidet über den Schutz und über die Kosten — und will vor der ersten Anmeldung durchdacht sein.
Was überhaupt eine Marke sein kann — und wie der Schutz entsteht
Am Anfang steht eine überraschend weite Tür. Als Marke können alle Zeichen geschützt werden, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie Farben und Farbzusammenstellungen — vorausgesetzt, sie sind geeignet, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Diese Unterscheidungseignung ist die Grundvoraussetzung: Ein Zeichen, das nichts kennzeichnet, sondern nur die Ware selbst ist, kann keine Marke sein. Formen, die durch die Art der Ware bedingt, zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, sind vom Markenschutz von vornherein ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 MarkenG).
Entscheidend ist der nächste Schritt — wie der Schutz entsteht. Das Gesetz kennt drei Wege (§ 4 MarkenG): durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register (Nr. 1), durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat (Nr. 2), und durch die notorische Bekanntheit einer Marke im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft (Nr. 3). Für die Praxis ist der erste Weg der verlässliche. Verkehrsgeltung und notorische Bekanntheit sind Auffangtatbestände, die einen hohen Bekanntheitsgrad und dessen Nachweis voraussetzen — sie helfen bekannten Marken, taugen aber nicht als Ersatz für die Anmeldung. Wer sicher gehen will, dass ihm sein Kennzeichen gehört, lässt es eintragen.
Praxis Verlassen Sie sich nicht auf „gelebten" Schutz. Der Gedanke „den Namen benutzen wir schon seit Jahren, der gehört uns" trägt nur, wenn Sie Verkehrsgeltung nachweisen können — und dieser Nachweis ist aufwendig und unsicher. Die Eintragung schafft demgegenüber ein klar datiertes, dokumentiertes Recht mit einem festen Zeitrang. Das ist der Unterschied zwischen „wir meinen, das gehört uns" und „hier ist die Registerurkunde".
Die häufigste Falle: der Name, den das Amt nicht einträgt
Die meisten gescheiterten Anmeldungen scheitern nicht an einem fremden Recht, sondern am eigenen Namen. Denn bevor eine Marke ins Register kommt, prüft das Amt sie auf sogenannte absolute Schutzhindernisse (§ 37 Abs. 1 MarkenG) — und weist die Anmeldung zurück, wenn eines vorliegt. Zwei davon fangen die meisten Fälle: die fehlende Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter.
Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, denen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist dabei die Eignung des Zeichens, vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft aufgefasst zu werden. Der Bundesgerichtshof legt hier einen großzügigen Maßstab an: Weil nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, genügt schon jede noch so geringe Unterscheidungskraft, um die Hürde zu nehmen. Fehlt sie aber, hilft nichts — mangelnde Unterscheidungskraft nimmt der BGH insbesondere bei beschreibenden Angaben sowie bei Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art an; auch längere Wortfolgen sind in der Regel nicht unterscheidungskräftig, weil ihnen Kürze, Originalität und Prägnanz fehlen (BGH, Beschluss vom 01.07.2010 – I ZB 35/09 „Die Vision").
Das zweite, eng verwandte Hindernis: Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen — also aus Zeichen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Hinter diesem Hindernis steht das Freihaltebedürfnis: Solche Angaben müssen allen Marktteilnehmern zur Beschreibung ihrer Produkte offenstehen und dürfen nicht einem Einzelnen als Monopol zufallen. Wie nah beieinander beide Hindernisse liegen, zeigt der Fall der Wortmarke „auf einen Blick" für Zeitschriften: Das Bundespatentgericht sah darin nur einen werbemäßigen Hinweis auf eine schnelle, übersichtliche Informationsvermittlung und wies die Anmeldung insoweit wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück; die vom Anmelder ins Feld geführte Bekanntheit reichte für eine Verkehrsdurchsetzung nicht aus (BPatG, Beschluss vom 24.04.2019 – 27 W (pat) 519/17 „auf einen Blick").
Es gibt einen Ausweg, aber er ist schmal: Die Hindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der beschreibenden Angaben greifen nicht, wenn sich die Marke vor der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (§ 8 Abs. 3 MarkenG) — die sogenannte Verkehrsdurchsetzung. Der Preis dafür ist hoch: Sie müssen belegen, dass ein maßgeblicher Teil des Verkehrs das an sich beschreibende Zeichen gerade als Ihre Marke versteht, in der Regel mit demoskopischen Gutachten. Für einen frischen Namen ist das kein gangbarer Weg. Neben diesen beiden zentralen Hindernissen kennt § 8 Abs. 2 MarkenG weitere — etwa täuschende Zeichen (Nr. 4), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (Nr. 5) und die bösgläubige Anmeldung (Nr. 14).
Praxis Der Name, der im Marketing am meisten „zieht", ist oft der schwächste im Register — weil er das Produkt schlicht beschreibt. Ein Kunstwort, ein origineller Zusatz oder eine unerwartete Kombination trägt weiter, gerade weil es nicht bloß sagt, was Sie verkaufen. Klären Sie die Eintragungsfähigkeit, bevor Sie den Namen auf Verpackung, Website und Briefpapier gießen — eine spätere Zurückweisung ist teurer als eine Umbenennung am Reißbrett.
Die zweite Falle: ungeprüft in ältere Rechte laufen
Es gibt einen weit verbreiteten Irrtum über die Registerprüfung: Viele glauben, das Amt achte schon darauf, dass sich niemand eine fremde Marke schnappt. Das tut es nicht. Das Amt prüft die Anmeldung nur auf die absoluten Schutzhindernisse (§ 37 Abs. 1 MarkenG) — also darauf, ob das Zeichen überhaupt eintragungsfähig ist. Ob Ihre Marke mit einer älteren Marke oder einem anderen Kennzeichen kollidiert, prüft das Amt von Amts wegen gerade nicht. Diese sogenannten relativen Hindernisse müssen die Inhaber der älteren Rechte selbst geltend machen — mit einem Widerspruch oder später mit einer Klage.
Für Sie bedeutet das: Eine Eintragung ist kein Freibrief. Sie kann Ihnen jederzeit von einem älteren Rechteinhaber angegriffen werden, wenn Ihr Zeichen mit seinem identisch oder verwechselbar ähnlich ist und sich die Waren oder Dienstleistungen überschneiden. Die Folgen reichen von der Löschung Ihrer Marke bis zu Unterlassung, Schadensersatz und der Pflicht, alles Beworbene und Bedruckte zu ändern. Wer ohne vorherige Recherche in bestehende Marken anmeldet, läuft dieses Risiko sehenden Auges — und merkt es oft erst, wenn der Widerspruch oder die Abmahnung kommt.
Deshalb steht am Anfang jeder seriösen Anmeldung die Kollisionsrecherche: eine Suche in den einschlägigen Registern nach identischen und ähnlichen Zeichen in den relevanten Waren- und Dienstleistungsklassen. Sie ist keine Formalie, sondern die günstigste Versicherung gegen den teuersten Fehler — den Aufbau einer Marke, die einem anderen gehört. Was dieser Schutz umgekehrt für Sie wert ist, wenn ein Dritter Ihr eingetragenes Kennzeichen verletzt, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Markenverletzung.
Praxis Recherchieren Sie, bevor Sie anmelden — nicht danach. Eine Kollision, die vor der Anmeldung auffällt, kostet Sie höchstens eine Namensänderung. Dieselbe Kollision, die erst nach dem Markteintritt auffällt, kostet Sie die Marke, die Rückrufaktion und womöglich Schadensersatz. Und verlassen Sie sich nicht darauf, dass „das Amt das schon gemerkt hätte" — genau das tut es bei älteren Rechten nicht.
Der Weg zur Eintragung — das Anmeldeverfahren beim DPMA
Ist der Name tragfähig und die Recherche unauffällig, führt der Weg über das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Anmeldung ist beim DPMA einzureichen und muss vier Dinge enthalten: einen Antrag auf Eintragung, Angaben zur Identität des Anmelders, eine Darstellung der Marke und ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird (§ 32 Abs. 1 und 2 MarkenG). Diese vier Bausteine klingen simpel, tragen aber weitreichende Weichenstellungen in sich.
Der wichtigste ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Es legt fest, wofür Ihre Marke Schutz genießt — und damit zugleich die Grenzen dieses Schutzes. Die Waren und Dienstleistungen werden nach einem international gebräuchlichen System, der Nizza-Klassifikation, in Klassen eingeteilt. Hier gilt es, die richtige Balance zu finden: Ein zu enges Verzeichnis lässt Lücken, durch die ein Wettbewerber schlüpfen kann; ein zu breites erhöht die Gebühren, das Kollisionsrisiko mit älteren Marken und die Angriffsfläche, weil eine Marke für Waren, die Sie gar nicht anbieten, angreifbar wird. Das Verzeichnis nachträglich zu erweitern, ist nicht möglich — es zu durchdenken, gehört an den Anfang, nicht ans Ende.
Nach Eingang prüft das Amt die Anmeldung auf die absoluten Schutzhindernisse (§ 37 MarkenG). Ist die Marke nach § 3, § 8 oder § 10 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wird die Anmeldung zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG); betrifft das Hindernis nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, kann die Anmeldung auch teilweise zurückgewiesen werden (§ 37 Abs. 5 MarkenG). Übersteht die Marke diese Prüfung, wird sie eingetragen — und mit der Eintragung entsteht der Markenschutz (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die Widerspruchsfrist, in der Inhaber älterer Rechte gegen die Eintragung vorgehen können.
Praxis Investieren Sie die meiste Sorgfalt in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Es entscheidet über Reichweite, Kosten und Angreifbarkeit Ihrer Marke zugleich — und lässt sich später nicht erweitern. Überlegen Sie nicht nur, was Sie heute anbieten, sondern auch, wohin Ihr Geschäft in den nächsten Jahren wachsen soll; was jetzt nicht mit angemeldet ist, müssen Sie später neu und mit eigenem Zeitrang nachholen.
Was die eingetragene Marke Ihnen bringt — und wie weit sie reicht
Der Aufwand lohnt sich, weil am Ende ein starkes Recht steht. Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG). Konkret ist es Dritten untersagt, ohne Ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit Ihrer Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum Verwechslungsgefahr besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Bekannte Marken sind darüber hinaus auch gegen eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
Verletzt jemand dieses Recht, können Sie ihn bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 14 Abs. 5 MarkenG); handelt er vorsätzlich oder fahrlässig, schuldet er außerdem Schadensersatz, der auch nach dem Verletzergewinn oder einer angemessenen Lizenzvergütung bemessen werden kann (§ 14 Abs. 6 MarkenG). Genau das ist der Wert der Eintragung: Sie verwandelt Ihren Namen aus einer bloßen Bezeichnung in ein durchsetzbares Recht. Wie sich dieses Recht im Konfliktfall geltend machen lässt, vertieft unser Ratgeber zur Markenverletzung.
Zwei praktische Punkte gehören zum Schutz dazu. Erstens die Priorität: Mit der Anmeldung sichern Sie sich einen Zeitrang, der im Kollisionsfall darüber entscheidet, wer das ältere und damit stärkere Recht hat. Deshalb zählt bei der Anmeldung oft nicht nur, ob, sondern auch wann Sie anmelden. Zweitens die Schutzdauer: Der Markenschutz gilt nicht unbegrenzt, sondern für eine bestimmte Frist und muss danach gegen Gebühr verlängert werden — bei rechtzeitiger Verlängerung allerdings zeitlich unbegrenzt oft. Eine Marke ist also ein Recht, das gepflegt werden will; wer die Verlängerung versäumt, verliert den Schutz.
Über Deutschland hinaus: Unionsmarke und internationale Registrierung
Eine deutsche Marke schützt in Deutschland — nicht weiter. Wer im europäischen Binnenmarkt tätig ist oder es werden will, sollte deshalb die Unionsmarke in den Blick nehmen. Sie wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und hat einheitlichen Charakter: Sie entfaltet ihre Wirkung einheitlich in der gesamten Union, sodass mit einer einzigen Eintragung Schutz in allen Mitgliedstaaten entsteht (Art. 1 Abs. 2, Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke). Das ist ein großer Vorteil — hat aber auch eine Kehrseite: Steht der Eintragung in nur einem Mitgliedstaat ein Hindernis entgegen oder greift ein älteres nationales Recht durch, kann das die ganze Unionsmarke zu Fall bringen. Ob die nationale deutsche Marke, die Unionsmarke oder eine Kombination der richtige Weg ist, hängt davon ab, wo Ihr Markt liegt und wo Ihre Risiken sind.
Für Schutz über die EU hinaus gibt es zusätzlich den Weg der internationalen Registrierung über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), mit dem sich — aufbauend auf einer Basismarke — Schutz in einer Reihe weiterer Staaten anstoßen lässt. Beide Wege sind hier nur im Überblick genannt: Welche Länder, welche Reihenfolge und welche Basismarke für Ihr Vorhaben sinnvoll sind, lässt sich seriös erst am konkreten Fall bestimmen. Wichtig ist allein die Grundeinsicht: Denken Sie den geografischen Schutzumfang mit, bevor Sie die erste Marke anmelden — denn die Priorität, die Sie hier setzen, wirkt sich auf alle späteren Anmeldungen aus.
So gehen Sie vor
Zuerst prüfen, ob der Name überhaupt eintragungsfähig ist
Klären Sie, ob Ihr Zeichen Unterscheidungskraft hat und nicht bloß beschreibend ist — sonst weist das Amt es wegen absoluter Schutzhindernisse zurück (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 37 Abs. 1 MarkenG). Ein origineller, nicht rein produktbeschreibender Name trägt weiter. Diese Prüfung gehört an den Anfang, bevor der Name auf Verpackung und Website steht.
In ältere Rechte recherchieren, bevor Sie anmelden
Das Amt prüft nur die absoluten Hindernisse, nicht die Kollision mit fremden Marken. Suchen Sie deshalb vorab in den einschlägigen Registern nach identischen und ähnlichen Zeichen in Ihren Waren- und Dienstleistungsklassen. Eine vor der Anmeldung erkannte Kollision kostet eine Namensänderung — eine später erkannte kostet die Marke.
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sorgfältig aufsetzen
Es bestimmt Reichweite, Gebühren und Angreifbarkeit Ihrer Marke und lässt sich nicht nachträglich erweitern (§ 32 Abs. 2 MarkenG, Nizza-Klassifikation). Fassen Sie es so, dass es Ihr heutiges Angebot und Ihre absehbare Entwicklung abdeckt — nicht zu eng, aber auch nicht ins Uferlose.
Die Anmeldung beim DPMA einreichen und die Prüfung abwarten
Die Anmeldung muss Antrag, Anmelderangaben, Markendarstellung und Verzeichnis enthalten (§ 32 MarkenG). Das Amt prüft auf absolute Schutzhindernisse (§ 37 MarkenG); übersteht die Marke die Prüfung, entsteht mit der Eintragung der Schutz (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Danach läuft die Frist, in der Inhaber älterer Rechte widersprechen können.
Den geografischen Schutzumfang von Anfang an mitdenken
Reicht Deutschland, oder brauchen Sie die Unionsmarke beim EUIPO oder eine internationale Registrierung? Weil Ihre Priorität sich auf alle späteren Anmeldungen auswirkt, gehört diese Weiche an den Anfang. Und vergessen Sie die Schutzdauer nicht — eine Marke muss rechtzeitig verlängert werden, sonst erlischt sie.
Kosten & Dauer
Eine Marke sauber anzumelden, kostet einen Bruchteil dessen, was der Verlust eines eingeführten Kennzeichens kostet — und einen noch kleineren Bruchteil dessen, was ein Streit mit dem Inhaber eines älteren Rechts kostet, in den man ungeprüft hineingelaufen ist. Der Aufwand hängt daran, wie eindeutig Ihr Name eintragungsfähig ist, wie umfangreich das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ausfällt, wie gründlich die Kollisionsrecherche sein muss und ob Sie allein in Deutschland oder auch als Unionsmarke oder international schützen wollen. Neben dem Beratungs- und Gestaltungsaufwand fallen die amtlichen Gebühren des DPMA an, deren Höhe sich unter anderem nach der Zahl der Klassen richtet.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht, und wir zitieren auch keine Gebührenbeträge aus dem Gedächtnis: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Ihr Zeichen, Ihr Markt und der gewünschte Schutzumfang auf dem Tisch liegen — und die aktuellen amtlichen Gebühren nennen wir Ihnen für Ihren konkreten Fall belastbar. Sie erfahren die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, sobald wir Ihr Vorhaben kennen: ob Ihr Name so, wie er ist, trägt, wo bei ihm das eigentliche Risiko steckt und welcher geografische Schutz für Sie sinnvoll ist.
Häufige Fragen
Gehört mir mein Firmenname automatisch, wenn ich ihn schon lange benutze?
Nicht ohne Weiteres. Der verlässliche Markenschutz entsteht durch die Eintragung ins Register (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Ohne Eintragung sind Sie auf die Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) oder die notorische Bekanntheit (Nr. 3) angewiesen — beides setzt einen hohen, aufwendig nachzuweisenden Bekanntheitsgrad voraus. Wer sicher sein will, dass ihm sein Kennzeichen gehört, lässt es eintragen; das schafft ein klar datiertes, dokumentiertes Recht.
Warum kann eine Markenanmeldung zurückgewiesen werden?
Weil das Amt jede Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse prüft (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Die häufigsten sind die fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und der rein beschreibende Charakter (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG): Wer nur das Produkt beschreibt oder eine allgemeine Anpreisung wählt, bekommt keine Marke. Der BGH verlangt zwar nur ein Minimum an Unterscheidungskraft, aber genau dieses Minimum fehlt beschreibenden Angaben und längeren Werbewortfolgen häufig (BGH, Beschluss vom 01.07.2010 – I ZB 35/09 „Die Vision").
Prüft das Amt, ob meine Marke einer anderen zu ähnlich ist?
Nein — und das ist ein verbreiteter Irrtum. Das DPMA prüft nur die absoluten Schutzhindernisse (§ 37 MarkenG), nicht die Kollision mit älteren Marken. Diese relativen Hindernisse müssen die Inhaber der älteren Rechte selbst mit einem Widerspruch oder einer Klage geltend machen. Deshalb ist eine Recherche in bestehende Marken vor der Anmeldung so wichtig: Sie schützt davor, ungeprüft in ein fremdes Recht zu laufen.
Was darf ich anderen verbieten, wenn meine Marke eingetragen ist?
Die eingetragene Marke gewährt ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG). Sie können Dritten untersagen, ein identisches Zeichen für identische Waren zu benutzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder ein ähnliches Zeichen, wenn Verwechslungsgefahr besteht (Nr. 2). Bei Verletzung stehen Ihnen Unterlassung (Abs. 5) und bei Verschulden Schadensersatz zu, auch nach Verletzergewinn oder Lizenzanalogie (Abs. 6). Wie sich das durchsetzen lässt, vertieft unser Ratgeber zur Markenverletzung.
Brauche ich eine deutsche Marke oder gleich eine Unionsmarke?
Das hängt von Ihrem Markt ab. Die deutsche Marke schützt nur in Deutschland. Die Unionsmarke wird beim EUIPO angemeldet und wirkt einheitlich in der gesamten EU (Art. 1 Abs. 2, Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001) — ein Vorteil, aber mit der Kehrseite, dass ein Hindernis in nur einem Mitgliedstaat die ganze Unionsmarke gefährden kann. Für Schutz darüber hinaus gibt es die internationale Registrierung über die WIPO. Welcher Weg passt, klärt sich am konkreten Vorhaben.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn Sie kurz davor sind, einen Namen breit auszurollen oder anzumelden, zählt jeder Tag — lassen Sie die Eintragungsfähigkeit und mögliche Kollisionen lieber vor als nach dem Markteintritt prüfen.
„Der teuerste Fehler ist nicht die abgelehnte Anmeldung, sondern der Name, den Sie jahrelang aufgebaut haben und der plötzlich einem anderen gehört. Zwei Dinge entscheiden über einen sicheren Markenschutz: ein Name, der eintragungsfähig ist, und die Recherche in ältere Rechte, bevor man anmeldet — nicht danach", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
§ 3 MarkenG — Als Marke schutzfähige Zeichen: alle Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen und Farben, die Unterscheidungseignung besitzen (Abs. 1); Ausschluss bestimmter Formen (Abs. 2).
§ 4 MarkenG — Entstehung des Markenschutzes: durch Eintragung ins Register des DPMA (Nr. 1), durch Benutzung mit Verkehrsgeltung (Nr. 2), durch notorische Bekanntheit (Nr. 3).
§ 8 MarkenG — Absolute Schutzhindernisse: fehlende Unterscheidungskraft (Abs. 2 Nr. 1), beschreibende Angaben/Freihaltebedürfnis (Abs. 2 Nr. 2), üblich gewordene Angaben (Nr. 3) und weitere; Verkehrsdurchsetzung als Ausnahme (Abs. 3).
§ 14 MarkenG — Ausschließliches Recht des Markeninhabers (Abs. 1); Untersagung identischer/ähnlicher Zeichen bei Verwechslungsgefahr (Abs. 2); Unterlassung (Abs. 5) und Schadensersatz (Abs. 6).
§ 32 MarkenG — Erfordernisse der Anmeldung beim DPMA: Antrag, Anmelderangaben, Darstellung der Marke und Waren-/Dienstleistungsverzeichnis (Abs. 1 und 2).
§ 37 MarkenG — Prüfung auf absolute Schutzhindernisse: Zurückweisung bei Ausschluss nach § 3, 8 oder 10 (Abs. 1); Teilzurückweisung (Abs. 5); Bemerkungen Dritter (Abs. 6).
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 – I ZB 35/09 „Die Vision" — § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG: großzügiger Maßstab (jede noch so geringe Unterscheidungskraft genügt); mangelnde Unterscheidungskraft bei beschreibenden Angaben, Anpreisungen und Werbeaussagen; längere Wortfolgen grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig.
Verordnung (EU) 2017/1001 (Unionsmarkenverordnung) — Unionsmarke mit einheitlichem Charakter und gleicher Wirkung in der gesamten Union (Art. 1 Abs. 2), Erwerb durch Eintragung (Art. 6), Anmeldung beim EUIPO (Art. 30).
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