Privatperson? Zum Smarten Anwalt →

Sie haben Kapital in eine KG eingelegt — aber wissen Sie, welche Zahlen Sie einsehen dürfen und wann Ihre Haftung wieder auflebt?

Sie sind Kommanditist einer KG — vielleicht als Kapitalgeber eingestiegen, vielleicht in die Rolle hineingewachsen. Geführt wird die Gesellschaft von anderen, und das ist auch so gewollt: Sie halten sich aus dem Tagesgeschäft heraus, Ihre Haftung ist auf einen festen Betrag begrenzt. Genau diese bequeme Ausgangslage verleitet zu zwei Fehlern, die teuer werden. Der erste: Sie nutzen Ihr gesetzliches Kontrollrecht nicht und verlassen sich blind darauf, dass die Zahlen schon stimmen werden — bis eine Schieflage sichtbar wird, für die längst die Weichen gestellt waren. Der zweite: Sie lassen sich über Jahre Ausschüttungen auszahlen und halten Ihre Haftung für erledigt, weil die Einlage doch bezahlt ist — bis ein Gläubiger oder Insolvenzverwalter sie wieder aufleben lässt. Als Kommanditist sind Sie kein stiller Zuschauer: Das Gesetz gibt Ihnen ein einklagbares Einsichtsrecht — und es hält für Sie eine Haftungsfalle bereit, die genau dann zuschnappt, wenn Sie sie am wenigsten erwarten. Hier lesen Sie, welche Rechte Sie haben, wie weit Ihre Kontrolle reicht und wo Ihre Haftung endet — und wieder beginnt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • In der KG ist die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern auf einen bestimmten Betrag — die Haftsumme — beschränkt, während der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt haftet (§ 161 Abs. 1 HGB).
  • Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB); bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, wirkt er aber mit, denn dafür ist ein Beschluss aller Gesellschafter nötig (§ 116 Abs. 2 S. 1 HGB, den § 164 ausdrücklich unberührt lässt). Nach außen vertreten kann er die Gesellschaft als solcher nicht (§ 170 Abs. 1 HGB).
  • Sein wichtigstes Recht ist das Kontrollrecht: Er kann eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen; daneben Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten, soweit zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich — insbesondere bei Verdacht unredlicher Geschäftsführung (§ 166 Abs. 1 HGB). Dieses Recht kann der Gesellschaftsvertrag nicht wirksam ausschließen (§ 166 Abs. 2 HGB).
  • Der Kommanditist haftet den Gläubigern unmittelbar, aber nur bis zur Höhe seiner Haftsumme; sobald er die vereinbarte Einlage geleistet hat, ist seine Haftung ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB).
  • Wird die Einlage zurückgezahlt oder werden Gewinne entnommen, während der Kapitalanteil unter der Haftsumme liegt oder dadurch darunter sinkt, gilt die Einlage gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet — die Haftung lebt wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB).

Typische Situationen

Sie bekommen den Jahresabschluss nur häppchenweise — und misstrauen den Zahlen

Sie fragen nach den Zahlen, und man vertröstet Sie: erst später, das sei nicht nötig, der Abschluss werde ja ohnehin bald festgestellt. Sie sitzen mit einem unguten Gefühl da und wissen nicht, ob Sie überhaupt einen Anspruch darauf haben, hinter die Kulissen zu sehen. Haben Sie — und zwar einen, der sich nicht wegverhandeln lässt. Als Kommanditist dürfen Sie eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Unterlagen nehmen. Wer Sie damit abspeist, verkennt Ihre Rechtsstellung.

Sie haben sich jahrelang Ausschüttungen auszahlen lassen — und bekommen jetzt Post

Die Auszahlungen liefen regelmäßig, Sie haben sie als Ihren Anteil am Erfolg verstanden. Nun gerät die Gesellschaft in Schieflage, und ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter nimmt Sie persönlich in Anspruch — mit dem Argument, Ihre Einlage sei durch die Auszahlungen an Sie „zurückgeflossen". Was sich wie Gewinn anfühlte, kann Ihre längst erledigt geglaubte Haftung wieder aufleben lassen, genau in Höhe dessen, was Sie sich genommen haben.

Der Komplementär will ein Geschäft durchziehen, das weit über das Tagesgeschäft hinausgeht

Ein großer Zukauf, die Aufgabe eines Betriebsteils, eine grundlegende Weichenstellung — und man behandelt Sie, als hätten Sie dabei nichts mitzureden, schließlich sei die Geschäftsführung Sache des Komplementärs. Beim gewöhnlichen Tagesgeschäft stimmt das. Aber bei Geschäften, die darüber hinausgehen, sind Sie nicht außen vor: Dafür braucht es einen Beschluss aller Gesellschafter — und das schließt Sie ein.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Die Rolle des Kommanditisten ist ein Tauschgeschäft: Sie geben die Herrschaft über das Tagesgeschäft ab und bekommen dafür eine Haftung, die auf einen festen Betrag begrenzt ist. Das klingt nach einer bequemen, passiven Stellung — und genau darin liegt das Missverständnis. Denn das Gesetz macht Sie nicht zum bloßen Geldgeber, der abzuwarten hat, was die Geschäftsführung ihm mitteilt. Es gibt Ihnen ein hartes Kontrollrecht, es lässt Sie bei den großen Entscheidungen mitreden, und es zieht eine klare Linie, wo Ihre Haftung endet — und unter welchen Bedingungen sie zurückkommt. Um Ihre Stellung zu verstehen, sollten Sie vier Dinge auseinanderhalten: was Sie nicht dürfen (führen und vertreten), was Sie sehr wohl dürfen (kontrollieren und bei Grundlagengeschäften mitentscheiden), wofür Sie haften — und wann diese Haftung wieder auflebt.

Der Ausgangspunkt — beschränkte Haftung als Gegenleistung. Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und bei der die Haftung eines Teils der Gesellschafter — der Kommanditisten — gegenüber den Gläubigern auf einen bestimmten Betrag, die Haftsumme, beschränkt ist, während der andere Teil — die persönlich haftenden Gesellschafter — unbeschränkt haftet (§ 161 Abs. 1 HGB). Soweit das KG-Recht nichts Besonderes bestimmt, gilt für die KG das Recht der offenen Handelsgesellschaft entsprechend (§ 161 Abs. 2 HGB). Aus dieser Grundstruktur folgt Ihre ganze Stellung als Kommanditist: Weil Sie nur begrenzt haften, hält das Gesetz Sie aus der laufenden Führung heraus — und gibt Ihnen dafür Kontroll- und Informationsrechte, damit Sie trotzdem nicht im Dunkeln stehen.

Was Sie nicht dürfen — führen und vertreten. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen (§ 164 HGB). Das laufende Geschäft der KG führt der Komplementär, nicht Sie. Und der Kommanditist ist als solcher auch nicht befugt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten (§ 170 Abs. 1 HGB) — er kann für die KG also keine Verträge schließen, die sie binden, es sei denn, er handelt aufgrund einer besonderen Vollmacht (etwa als Prokurist), die ihm gerade nicht als Kommanditist, sondern zusätzlich erteilt wurde. Diese beiden Ausschlüsse sind die Kehrseite Ihrer Haftungsbeschränkung: Wer nur begrenzt einsteht, soll das operative Ruder nicht in der Hand haben.

Wo Ihre Stimme aber zählt — die außergewöhnlichen Geschäfte. Der Ausschluss von der Geschäftsführung reicht nicht so weit, wie er auf den ersten Blick klingt. § 164 HGB stellt ausdrücklich klar, dass § 116 Abs. 2 Satz 1 HGB unberührt bleibt. Und diese Vorschrift besagt: Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich nur auf die Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt; zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Für Sie als Kommanditisten heißt das: Beim alltäglichen Geschäft haben Sie nichts mitzureden — aber sobald etwas Außergewöhnliches ansteht, etwas, das über den gewöhnlichen Betrieb hinausgeht, gehören Sie an den Tisch. Über solche Grundlagengeschäfte kann der Komplementär nicht über Ihren Kopf hinweg entscheiden. Das ist der praktische Kern Ihres Mitentscheidungsrechts.

Ihr schärfstes Werkzeug — das Kontrollrecht. Jetzt zu dem Recht, das in der Praxis am häufigsten unterschätzt und am seltensten genutzt wird. Als Kommanditist können Sie von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 HGB). Sie dürfen sich den Abschluss also nicht nur vorlegen lassen, sondern ihn anhand der Unterlagen, auf denen er beruht, überprüfen — Sie müssen die präsentierten Zahlen nicht einfach glauben. Daneben können Sie von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung Ihrer Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist — und das Gesetz nennt ausdrücklich einen Fall, in dem dieses erweiterte Auskunftsrecht greift: wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht (§ 166 Abs. 1 Satz 2 HGB). Haben Sie also einen konkreten Verdacht, dass in der Gesellschaft etwas nicht mit rechten Dingen zugeht, reicht Ihr Auskunftsanspruch über die bloße Jahresabschlussprüfung hinaus. Und das Entscheidende: Dieses Kontrollrecht ist nicht zur Disposition der anderen gestellt. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, die diese Rechte ausschließt oder ihnen zuwider beschränkt, ist unwirksam (§ 166 Abs. 2 HGB). Man kann Ihnen Ihr Einsichtsrecht also nicht durch eine Klausel im Vertrag aus der Hand nehmen.

Wofür Sie haften — bis zur Haftsumme, und keinen Cent mehr, solange die Einlage steht. Kommen wir zur Haftung, dem Punkt, um den es Ihnen als Kommanditist am Ende geht. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar, aber nur bis zur Höhe seiner Haftsumme — und diese Haftung ist ausgeschlossen, soweit er die vereinbarte Einlage geleistet hat (§ 171 Abs. 1 HGB). Zwei Dinge stecken darin. „Unmittelbar" heißt: Ein Gläubiger kann sich direkt an Sie halten, nicht nur an die Gesellschaft — Sie sind nicht bloß im Innenverhältnis verpflichtet. Aber „bis zur Höhe der Haftsumme" heißt: mehr als diesen im Handelsregister eingetragenen Betrag können die Gläubiger von Ihnen nicht verlangen. Und der Schalter, der diese Außenhaftung ganz ausschaltet, ist die geleistete Einlage: Haben Sie Ihre Einlage in Höhe der Haftsumme wirklich eingezahlt, sind Sie den Gläubigern gegenüber „raus". Wichtig ist dabei, zwei Größen nicht zu verwechseln, die oft in einen Topf geworfen werden: Die im Vertrag vereinbarte Pflichteinlage ist das, was Sie im Innenverhältnis der Gesellschaft schulden; die Haftsumme ist der im Register eingetragene Betrag, bis zu dem Sie den Gläubigern nach außen haften. Erst wenn die Einlage in Höhe der Haftsumme geflossen ist, greift die Enthaftung nach außen.

Die gefährlichste Falle — die zurückgezahlte Einlage. Und hier ist die Stelle, an der Ihre scheinbar erledigte Haftung wieder auferstehen kann. Soweit die Einlage an den Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet (§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB). Dasselbe gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter die Haftsumme herabgemindert ist — oder soweit die Entnahme den Kapitalanteil unter die Haftsumme drückt (§ 172 Abs. 4 Satz 2 HGB). Übersetzt heißt das: Nehmen Sie aus der Gesellschaft heraus, was in Wahrheit Ihre haftende Einlage angreift, lebt Ihre persönliche Haftung genau in diesem Umfang wieder auf. Eine „Ausschüttung", die nicht durch echte Gewinne gedeckt ist, ist deshalb keine Belohnung, sondern eine gestundete Haftung. Sie kann Jahre später zurückkommen — dann, wenn die Gesellschaft das Geld am dringendsten braucht und ein Insolvenzverwalter Ihr Kapitalkonto rückwärts durchrechnet. Gerät die Gesellschaft in die Insolvenz, wird das Recht der Gläubiger, Sie in Anspruch zu nehmen, ohnehin durch den Insolvenzverwalter oder Sachwalter ausgeübt (§ 171 Abs. 2 HGB) — die Frage, ob Ihre Haftung durch Auszahlungen wieder aufgelebt ist, landet dann gebündelt auf einem Tisch.

Der eintretende Kommanditist — Sie steigen nicht in ein leeres Blatt ein. Wer als Kommanditist in eine bestehende KG eintritt, sollte wissen, dass die Gesellschaft eine Haftungsvergangenheit hat, und die Haftung des Kommanditisten sich nach seiner Einlage und Haftsumme bemisst, nicht nach dem Zeitpunkt seines Eintritts allein. Weil das KG-Recht im Übrigen auf das Recht der offenen Handelsgesellschaft verweist (§ 161 Abs. 2 HGB), lohnt vor dem Eintritt der nüchterne Blick auf die bestehenden Verbindlichkeiten und darauf, ob und in welcher Höhe die Einlage bereits geleistet und im Register eingetragen ist — Fragen, die im Einzelfall zu klären sind, bevor Sie unterschreiben, nicht danach.

Praxis Zwei Sätze halten Sie sich als Kommanditist am besten vor Augen. Erstens: Ich nutze mein Kontrollrecht, bevor ich es brauche — den Jahresabschluss lasse ich mir nicht nur zeigen, sondern anhand der Unterlagen überprüfen (§ 166 HGB), und dieses Recht kann mir kein Vertrag nehmen. Wer erst in der Krise anfängt, in die Zahlen zu sehen, sieht meist nur noch den Scherbenhaufen. Zweitens: Was ich mir auszahlen lasse, muss durch echte Gewinne gedeckt sein — sonst hole ich mir meine schon erledigte Haftung zurück (§ 172 Abs. 4 HGB). Bevor Sie eine Ausschüttung annehmen, sollten Sie wissen, ob Ihr Kapitalkonto über der Haftsumme liegt. Beides sind Fehler, die man nicht sieht, während man sie macht.

Dieser Beitrag betrachtet die Rechtsstellung des einzelnen Kommanditisten. Geht es Ihnen dagegen um die Gesamtkonstruktion, bei der eine GmbH die Rolle des unbeschränkt haftenden Gesellschafters übernimmt, sodass am Ende keine natürliche Person unbegrenzt haftet, lesen Sie GmbH & Co. KG: Struktur und Haftung.

So gehen Sie vor

  • Ihr Kontrollrecht aktiv wahrnehmen — jedes Jahr

    Verlangen Sie eine Abschrift des Jahresabschlusses und nehmen Sie zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen (§ 166 Abs. 1 HGB). Das ist kein Misstrauensbeweis, sondern die normale Ausübung Ihrer Rechte. Verlassen Sie sich nicht auf die bloße Vorlage einer fertigen Bilanz — gerade die Möglichkeit, die zugrunde liegenden Unterlagen zu prüfen, macht das Recht wertvoll. Wer es jährlich nutzt, bemerkt Fehlentwicklungen, solange sie noch zu korrigieren sind.

  • Bei Verdacht das erweiterte Auskunftsrecht ausschöpfen

    Haben Sie konkrete Anhaltspunkte, dass in der Geschäftsführung etwas nicht stimmt, reicht Ihr Anspruch über die Jahresabschlussprüfung hinaus: Sie können Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung Ihrer Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist — das Gesetz nennt ausdrücklich den Verdacht unredlicher Geschäftsführung (§ 166 Abs. 1 S. 2 HGB). Halten Sie Ihre Fragen und die Antworten schriftlich fest; das schafft Belege, falls es zum Streit kommt.

  • Bei außergewöhnlichen Geschäften auf Ihrer Mitentscheidung bestehen

    Geht es um ein Geschäft, das über den gewöhnlichen Betrieb hinausgeht, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (§ 116 Abs. 2 S. 1 HGB, von § 164 HGB unberührt gelassen). Lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis abwimmeln, die Geschäftsführung sei allein Sache des Komplementärs — bei Grundlagengeschäften gilt das gerade nicht. Klären Sie im Zweifel vorab, wo im Gesellschaftsvertrag die Grenze zwischen gewöhnlichem und außergewöhnlichem Geschäft gezogen ist.

  • Prüfen, dass Ihre Einlage in Höhe der Haftsumme geleistet und dokumentiert ist

    Erst die geleistete Einlage schließt Ihre Außenhaftung aus (§ 171 Abs. 1 HGB). Vergewissern Sie sich, dass Ihre Einlage in Höhe der im Register eingetragenen Haftsumme wirklich geflossen und belegt ist — das ist der Schalter, der Ihre persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern ausschaltet. Bewahren Sie die Nachweise auf; im Streit müssen Sie die Leistung der Einlage darlegen können.

  • Ausschüttungen an der Haftsumme messen — vor jeder Entnahme

    Bevor Sie sich als Kommanditist etwas auszahlen lassen, klären Sie, ob die Auszahlung durch echte Gewinne gedeckt ist oder ob sie Ihren Kapitalanteil unter die Haftsumme drückt. Im zweiten Fall lebt Ihre Haftung in Höhe der Auszahlung wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB) — eine Rechnung, die Sie sich mit einem Blick auf Ihr Kapitalkonto vorher ersparen. Das gilt gerade auch für Ausschüttungen, die über Jahre selbstverständlich geworden sind.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Das Kontrollrecht ungenutzt lassen und den Zahlen blind vertrauen

    Viele Kommanditisten verstehen ihre Rolle als rein passiv und sehen jahrelang nicht in die Bücher. Dabei gibt Ihnen das Gesetz ein einklagbares, unabdingbares Recht auf Abschrift des Jahresabschlusses und Einsicht in die zugehörigen Unterlagen (§ 166 HGB). Wer es nicht nutzt, erfährt von einer Schieflage oft erst, wenn sie nicht mehr abzuwenden ist. Nehmen Sie Ihr Einsichtsrecht ernst — es ist Ihr Frühwarnsystem, nicht bloß eine Formalie.

  • Sich abspeisen lassen, wenn der Gesellschaftsvertrag das Einsichtsrecht „ausschließt"

    Manche Gesellschaftsverträge enthalten Klauseln, die das Kontrollrecht des Kommanditisten beschneiden sollen. Solche Klauseln sind unwirksam, soweit sie die Rechte aus § 166 HGB ausschließen oder ihnen zuwider beschränken (§ 166 Abs. 2 HGB). Lassen Sie sich also nicht mit dem Verweis auf eine Vertragsklausel von Ihrem Einsichtsrecht abbringen — was das Gesetz für unwirksam erklärt, bindet Sie nicht.

  • Ausschüttungen entnehmen, die keine echten Gewinne sind

    Wer sich als Kommanditist auszahlen lässt, obwohl sein Kapitalanteil unter der Haftsumme liegt oder dadurch darunter sinkt, holt sich seine bereits erloschene Haftung zurück (§ 172 Abs. 4 HGB). Was sich über Jahre wie ein selbstverständlicher Ertrag anfühlt, kann sich in der Krise als gestundete Haftung entpuppen. Prüfen Sie vor jeder Entnahme, ob sie gewinngedeckt ist — sonst zahlen Sie später an die Gläubiger, was Sie sich heute nehmen.

  • Glauben, als Kommanditist bei großen Entscheidungen nichts mitzureden zu haben

    Der Ausschluss von der Geschäftsführung (§ 164 HGB) betrifft das laufende Geschäft — nicht die Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen. Für die ist ein Beschluss aller Gesellschafter nötig (§ 116 Abs. 2 S. 1 HGB). Wer sich bei solchen Grundlagengeschäften übergehen lässt, gibt ein Mitspracherecht auf, das ihm zusteht. Klären Sie, wo im konkreten Fall die Grenze verläuft, und bestehen Sie bei außergewöhnlichen Geschäften auf Ihrer Beteiligung.

Kosten & Dauer

Anwaltlicher Aufwand entsteht bei der Stellung des Kommanditisten weniger im Alltag als an den kritischen Punkten: bei der Durchsetzung des Kontrollrechts, wenn Ihnen Einsicht in den Jahresabschluss oder die Unterlagen verweigert wird; bei der Prüfung eines Gesellschaftsvertrags vor dem Eintritt, damit Sie wissen, worauf Sie sich einlassen; und vor allem bei der Abwehr einer persönlichen Inanspruchnahme, wenn ein Gläubiger oder Insolvenzverwalter Ihre Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben lassen will. Wie aufwendig das im Einzelfall ist, hängt daran, ob es um eine einzelne Auskunft geht oder um die Rückrechnung Ihres Kapitalkontos über mehrere Jahre, wie klar die Verhältnisse dokumentiert sind und in welchem Stadium — Prüfung, Durchsetzung oder bereits laufende Inanspruchnahme — Sie stehen.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um die Durchsetzung Ihres Einsichtsrechts geht, um die Prüfung eines Gesellschaftsvertrags vor dem Beitritt oder um die Abwehr einer wieder aufgelebten Haftung — das entscheidet sich erst, wenn wir Ihren Fall kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg für Sie sinnvoll ist, sobald wir die Eckdaten kennen.

Häufige Fragen

Welche Zahlen darf ich als Kommanditist einsehen?

Sie können von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen (§ 166 Abs. 1 S. 1 HGB). Sie dürfen den Abschluss also nicht nur entgegennehmen, sondern anhand der zugrunde liegenden Unterlagen überprüfen. Besteht darüber hinaus Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung, können Sie Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung Ihrer Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist (§ 166 Abs. 1 S. 2 HGB).

Kann der Gesellschaftsvertrag mein Kontrollrecht ausschließen?

Nein. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, die die Rechte des Kommanditisten aus § 166 HGB ausschließt oder ihnen zuwider beschränkt, ist unwirksam (§ 166 Abs. 2 HGB). Man kann Ihnen Ihr Recht auf die Abschrift des Jahresabschlusses und die Einsicht in die zugehörigen Unterlagen also nicht durch eine Vertragsklausel aus der Hand nehmen. Wenn man Ihnen die Einsicht unter Berufung auf eine solche Klausel verweigert, steht Ihnen Ihr Recht trotzdem zu.

Darf ich als Kommanditist die Geschäfte führen oder die KG vertreten?

Von der Geschäftsführung sind Sie als Kommanditist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 164 HGB), und Sie können die Gesellschaft als solcher auch nicht nach außen vertreten (§ 170 Abs. 1 HGB). Das laufende Geschäft führt der Komplementär. Anders liegt es bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen: Dafür ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (§ 116 Abs. 2 S. 1 HGB, den § 164 HGB ausdrücklich unberührt lässt) — bei solchen außergewöhnlichen Geschäften reden Sie mit.

Ich habe meine Einlage bezahlt — kann ich als Kommanditist trotzdem noch haften?

Grundsätzlich nicht: Ist die vereinbarte Einlage in Höhe der Haftsumme geleistet, ist Ihre Haftung gegenüber den Gläubigern ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB). Es gibt aber eine wichtige Ausnahme. Ihre Haftung lebt wieder auf, soweit die Einlage an Sie zurückgezahlt wird oder Sie Gewinne entnehmen, während Ihr Kapitalanteil durch Verlust unter der Haftsumme liegt oder dadurch darunter sinkt (§ 172 Abs. 4 HGB). Dann gilt die Einlage gegenüber den Gläubigern insoweit als nicht geleistet.

Was passiert, wenn ich mir als Kommanditist Ausschüttungen auszahlen lasse?

Solange die Auszahlung durch echte Gewinne gedeckt ist, ist sie unschädlich. Wird die Einlage aber zurückgezahlt oder entnehmen Sie Gewinne, während Ihr Kapitalanteil unter die Haftsumme herabgemindert ist oder dadurch darunter sinkt, gilt die Einlage gegenüber den Gläubigern insoweit als nicht geleistet — Ihre persönliche Haftung lebt in Höhe der Auszahlung wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Gerät die Gesellschaft in die Insolvenz, macht der Insolvenzverwalter oder Sachwalter dieses Recht der Gläubiger geltend (§ 171 Abs. 2 HGB). Prüfen Sie deshalb vor jeder Entnahme den Stand Ihres Kapitalkontos.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn Ihnen die Einsicht in die Zahlen verweigert wird oder schon eine persönliche Inanspruchnahme im Raum steht, zählt jeder Tag — schildern Sie Ihr Anliegen lieber früher als später.

„Die Kommanditisten, die bei mir mit den größten Problemen sitzen, haben zwei Dinge gemeinsam: Sie haben nie in die Zahlen gesehen, obwohl das Gesetz ihnen das Recht dazu gibt, und sie haben sich über Jahre Ausschüttungen auszahlen lassen, ohne ihr Kapitalkonto im Blick zu behalten. Wenn dann der Insolvenzverwalter kommt, lebt eine längst erledigt geglaubte Haftung wieder auf — und die Einsicht, die alles hätte kommen sehen lassen, wurde nie genommen", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 161 HGB — Begriff der Kommanditgesellschaft: bei den Kommanditisten ist die Haftung gegenüber den Gläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt, beim persönlich haftenden Gesellschafter besteht keine Beschränkung (Abs. 1); im Übrigen entsprechende Anwendung des OHG-Rechts (Abs. 2).
  • § 164 HGB — Geschäftsführungsbefugnis: die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Abs. 2 S. 1 HGB bleibt unberührt.
  • § 116 HGB — die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die Geschäfte des gewöhnlichen Betriebs; zu darüber hinausgehenden Geschäften ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (Abs. 2 S. 1) — deshalb wirkt der Kommanditist bei außergewöhnlichen Geschäften mit.
  • § 166 HGBKontrollrecht des Kommanditisten: Anspruch auf Abschrift des Jahresabschlusses und Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen zu dessen Überprüfung; daneben Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten, soweit zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich, insbesondere bei Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung (Abs. 1); eine das ausschließende oder zuwider beschränkende Vertragsklausel ist unwirksam (Abs. 2).
  • § 170 HGB — der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten (Abs. 1).
  • § 171 HGB — Haftung des Kommanditisten: unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern bis zur Höhe der Haftsumme; Ausschluss, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist (Abs. 1); im Insolvenzverfahren übt der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Gläubigerrecht aus (Abs. 2).
  • § 172 HGB — maßgebliche Haftsumme nach Registereintragung (Abs. 1); die Einlage gilt gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt wird oder soweit Gewinnentnahmen den Kapitalanteil unter die Haftsumme mindern (Abs. 4).

Ihr Fall statt allgemeiner Antworten

Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.

Anliegen kurz schildern