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Sie holen sich kurz vor der Krise Ihr Gesellschafterdarlehen zurück — und ein Jahr später fordert der Insolvenzverwalter das Geld ein

Es fühlt sich richtig an: Die GmbH stockt, Sie haben ihr vor Jahren mit einem eigenen Darlehen aus der Klemme geholfen — und jetzt, wo es wieder eng wird, ziehen Sie Ihr Geld lieber rechtzeitig heraus, bevor womöglich alles verloren ist. Ein Jahr später ist die Gesellschaft insolvent, und der Insolvenzverwalter verlangt genau diese Rückzahlung von Ihnen zurück. Denn das Gesetz behandelt das Darlehen eines Gesellschafters in der Insolvenz anders als das eines fremden Kreditgebers: Es steht im Rang ganz hinten, seine Rückzahlung im letzten Jahr ist anfechtbar, seine Besicherung sogar über zehn Jahre. Hier lesen Sie, was mit „Ihrem" Geld in der Krise passiert, wie ein Rangrücktritt die Überschuldung abwenden kann und wie Sie Rückführungen so gestalten, dass sie später Bestand haben.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • In der Insolvenz Ihrer GmbH steht die Rückzahlungsforderung aus einem Gesellschafterdarlehen im Rang hinter allen übrigen Gläubigern — der gesetzliche Nachrang (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Praktisch heißt das: Sie sehen Ihr Geld meist nicht wieder.
  • Haben Sie sich das Darlehen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag zurückzahlen lassen, kann der Insolvenzverwalter diese Rückzahlung anfechten und von Ihnen zurückverlangen (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
  • Eine Sicherheit, die Sie sich für das Darlehen haben geben lassen, ist sogar über zehn Jahre vor dem Antrag angreifbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
  • Ein wirksamer Rangrücktritt hält die Darlehensforderung aus dem Überschuldungsstatus heraus (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO) — er kann die insolvenzrechtliche Überschuldung abwenden, muss dafür aber ausdrücklich und richtig formuliert sein.
  • Wer nur mit 10 Prozent oder weniger beteiligt und nicht Geschäftsführer ist, unterliegt dem Nachrang nicht (Kleinbeteiligungsprivileg, § 39 Abs. 5 InsO); wer Anteile zur Sanierung erwirbt, ebenfalls nicht (Sanierungsprivileg, § 39 Abs. 4 InsO).

Typische Situationen

Sie ziehen Ihr Darlehen kurz vor der Krise zurück

Die Zahlen werden schlechter, und Sie holen sich das Geld, das Sie der GmbH einmal geliehen haben, lieber zurück, solange noch Liquidität da ist. Ein nachvollziehbarer Reflex — und genau der teure. Kommt es innerhalb eines Jahres zum Insolvenzantrag, ficht der Verwalter die Rückzahlung an: Sie müssen den Betrag in die Masse zurückzahlen und stehen mit Ihrer Forderung wieder ganz hinten.

Die GmbH ist bilanziell überschuldet — obwohl „nur" Ihr Darlehen drückt

Das Vermögen der Gesellschaft deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr, und ein guter Teil davon ist Ihr eigenes Gesellschafterdarlehen. Ohne Gegenmaßnahme muss der Geschäftsführer Insolvenz anmelden. Mit einem wirksamen Rangrücktritt bleibt Ihre Forderung im Überschuldungsstatus außer Betracht — die rechnerische Überschuldung kann so entfallen. Ist der Rücktritt aber falsch formuliert, wirkt er nicht.

Sie haben für einen Kredit der GmbH persönlich gebürgt oder eine Sicherheit gestellt

Die Bank wollte den Kredit nur mit Ihrer Bürgschaft oder Ihrer privaten Sicherheit geben. Zahlt die GmbH die Bank im letzten Jahr vor der Insolvenz zurück, werden Sie als Bürge frei — und genau diese Zahlung an die Bank kann der Verwalter anfechten. Am Ende haften Sie wirtschaftlich wie für ein eigenes Gesellschafterdarlehen.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Der Ausgangspunkt ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers: Wer als Gesellschafter „seine" GmbH mit einem Darlehen finanziert, statt ihr echtes Eigenkapital zu geben, soll in der Insolvenz nicht wie ein beliebiger Fremdgläubiger behandelt werden. Das Geld stand dem Unternehmen wie Eigenkapital zur Verfügung — also trägt es in der Insolvenz auch das Risiko wie Eigenkapital. Deshalb ordnet das Gesetz die Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, dem Nachrang zu (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). „Nachrang" heißt: Ihre Forderung wird erst bedient, wenn alle anderen Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt sind — und dazu kommt es in der Praxis so gut wie nie. Der Zusatz „wirtschaftlich entsprechen" ist wichtig: Er zieht auch Umgehungen und andere Finanzierungshilfen des Gesellschafters mit hinein, nicht nur das klassische Darlehen.

Die Rückzahlung im letzten Jahr — die häufigste Falle. Weil das Darlehen wie Eigenkapital behandelt wird, soll ein Gesellschafter sein Geld auch nicht kurz vor der Insolvenz noch retten und damit die Masse zulasten der übrigen Gläubiger schmälern. Deshalb ist eine Rechtshandlung, die für die Rückgewährforderung eines Gesellschafters Befriedigung gewährt hat, anfechtbar, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Diese Frist ist scharf: Es kommt nicht darauf an, ob Sie von der Krise wussten oder ob die Zahlung „anständig" war — allein der Zeitpunkt entscheidet. Ficht der Verwalter an, müssen Sie das zurückgezahlte Geld in die Masse erstatten und stehen mit Ihrer Forderung wieder im Nachrang. Die scheinbar clevere Rückführung kurz vor der Krise dreht sich so gegen Sie.

Und die Sicherheit reicht sogar zehn Jahre zurück. Noch weiter greift die Anfechtung, wenn Sie sich für das Darlehen eine Sicherheit haben geben lassen — etwa eine Grundschuld auf ein Betriebsgrundstück oder die Abtretung von Forderungen der GmbH. Eine solche Sicherung ist anfechtbar, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Zehn Jahre — das ist ein sehr langer Rückblick. Wer sein Gesellschafterdarlehen mit Sicherheiten der GmbH unterlegt, um im Ernstfall vorzugehen, baut also nur eine Scheinsicherheit: In der Insolvenz fällt sie mit hoher Wahrscheinlichkeit weg.

Der Rangrücktritt — das Mittel gegen die Überschuldung. Solange die GmbH läuft, ist der Nachrang eher ein Thema für den Ernstfall. In einem Punkt wird er aber schon vorher entscheidend: bei der Überschuldung. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine überwiegend wahrscheinliche Fortführung in den nächsten zwölf Monaten besteht (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO) — und sie zwingt den Geschäftsführer zur Insolvenzantragstellung. Hier setzt der Rangrücktritt an: Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 39 Abs. 2 InsO). Vereinfacht: Erklären Sie für Ihr Darlehen einen wirksamen Rangrücktritt, taucht es im Überschuldungsstatus nicht mehr als Schuld auf — und eine allein durch Ihr Darlehen ausgelöste rechnerische Überschuldung kann entfallen. Das ist oft der Rettungsanker, mit dem sich der Gang zum Insolvenzgericht vermeiden lässt.

Auf die Formulierung kommt alles an. Ein Rangrücktritt wirkt nur, wenn er richtig gefasst ist — ein bloßer „Nachrang" oder das Stehenlassen des Darlehens genügt gerade nicht. Nach der Rechtsprechung muss die Erklärung so weit reichen, dass der Gesellschafter an die letzte Stelle tritt; ein Rücktritt lediglich in den Rang des § 39 Abs. 2 InsO reicht dafür nicht, und die Erklärung muss ausdrücklich erfolgen, um dem Geschäftsführer eine rechtssichere Beurteilungsgrundlage zu geben (BGH, Beschluss vom 01.03.2010 — II ZR 13/09). Die praktische Formel dazu: Der Darlehensgeber erklärt sinngemäß, er wolle wegen seiner Forderung erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und bis zur Abwendung der Krise auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter berücksichtigt werden — mit der Folge, dass die Forderung im Stadium der Insolvenzreife auch nicht getilgt werden darf (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2017 — 8 U 97/16). Wer hier einen Textbaustein aus dem Internet verwendet, riskiert, dass der Rücktritt im Ernstfall nicht trägt und die Überschuldung doch besteht.

Wenn ein Dritter im Spiel ist: Bürgschaft und Sicherheit. Häufig gibt nicht der Gesellschafter selbst das Darlehen, sondern die Bank — und der Gesellschafter bürgt oder stellt eine Sicherheit. Auch das erfasst das Gesetz. Zahlt die GmbH die Bank innerhalb der Jahresfrist zurück und wird dadurch der Gesellschafter als Bürge oder Sicherungsgeber frei, ist diese Zahlung an den Dritten anfechtbar (§ 135 Abs. 2 InsO) — wirtschaftlich, als hätte der Gesellschafter selbst sein Darlehen zurückerhalten. Und umgekehrt: Solange der Gesellschafter für die Darlehensforderung eine Sicherheit bestellt oder gebürgt hat, kann der Gläubiger aus der Insolvenzmasse nur anteilsmäßige Befriedigung verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist (§ 44a InsO). Der Gläubiger muss sich also zuerst an den Gesellschafter halten. Wer als Gesellschafter bürgt, sollte wissen: Er steht am Ende wirtschaftlich wie mit einem eigenen Gesellschafterdarlehen ein.

Zwei Ausnahmen, die Ihnen helfen können. Der Nachrang trifft nicht jeden Gesellschafter. Er gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist — das Kleinbeteiligungsprivileg (§ 39 Abs. 5 InsO). Wer also nur eine kleine, nicht unternehmerisch prägende Minderheit hält und nicht mitgeschäftsführt, gibt sein Darlehen wie ein Fremder. Und wer bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck der Sanierung erwirbt, unterliegt bis zur nachhaltigen Sanierung nicht dem Nachrang — das Sanierungsprivileg (§ 39 Abs. 4 S. 2 InsO). Es soll den Einstieg von Sanierungsinvestoren nicht dadurch verhindern, dass deren frisches Geld sofort im Nachrang landet. Beide Privilegien haben enge Voraussetzungen; ob sie in Ihrem Fall greifen, ist genau zu prüfen.

Praxis Der teuerste Reflex in der Krise ist, „das eigene Geld noch schnell rauszuholen". Genau das ist die Rechtshandlung, die ein Jahr später angefochten wird. Wer sein Gesellschafterdarlehen in der Krise stehen lässt und stattdessen früh einen sauber formulierten Rangrücktritt aufsetzt, wendet die Überschuldung ab, statt sich in die Anfechtung zu manövrieren — und behält seine Handlungsfähigkeit.

So gehen Sie vor

  • In der Krise das Darlehen nicht zurückführen

    Sobald sich die Lage der GmbH verschlechtert, ist die Rückzahlung Ihres Gesellschafterdarlehens der falsche Weg: Sie ist im letzten Jahr vor einem Insolvenzantrag anfechtbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Wer bereits im Krisenumfeld ist, holt sein Geld nicht heraus, sondern klärt zuerst, wie das Darlehen die Bilanz und die Überschuldungsprüfung beeinflusst.

  • Bei drohender Überschuldung einen wirksamen Rangrücktritt aufsetzen

    Wenn das Gesellschafterdarlehen die rechnerische Überschuldung mit auslöst, ist der Rangrücktritt das Mittel der Wahl — die Forderung bleibt dann im Überschuldungsstatus außer Betracht (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO). Entscheidend ist die richtige Formulierung: ausdrückliche Erklärung, Rücktritt an die letzte Stelle, Tilgungssperre im Stadium der Insolvenzreife (BGH, Beschluss vom 01.03.2010 — II ZR 13/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2017 — 8 U 97/16). Ein Textbaustein ohne diese Elemente wirkt nicht.

  • Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen realistisch einordnen

    Eine Sicherheit, die sich der Gesellschafter für sein Darlehen von der GmbH geben lässt, ist über zehn Jahre anfechtbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Verlassen Sie sich nicht auf eine solche Sicherheit als Ausfallschutz — sie bricht in der Insolvenz mit hoher Wahrscheinlichkeit weg. Diese Erkenntnis gehört in jede Finanzierungsentscheidung von vornherein.

  • Bürgschaften und Drittsicherheiten früh durchdenken

    Wenn Sie für einen Bankkredit der GmbH bürgen oder eine private Sicherheit stellen, stehen Sie wirtschaftlich wie mit einem eigenen Gesellschafterdarlehen ein (§§ 44a, 135 Abs. 2 InsO). Prüfen Sie vor der Zusage, welche Reihenfolge der Inanspruchnahme gilt und welche Zahlungen der GmbH an die Bank in der Krise angefochten werden können — damit Sie nicht doppelt belastet werden.

  • Prüfen, ob ein Privileg Sie schützt

    Sind Sie nicht Geschäftsführer und mit 10 Prozent oder weniger beteiligt (§ 39 Abs. 5 InsO), oder haben Sie Anteile zur Sanierung erworben (§ 39 Abs. 4 InsO)? Dann greift der Nachrang womöglich nicht. Die Voraussetzungen sind eng und im Einzelfall zu belegen — klären Sie das, bevor Sie sich auf ein Privileg verlassen.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Das Darlehen kurz vor der Krise zurückholen

    „Ich sichere wenigstens mein eigenes Geld" ist der Satz, der die Anfechtung auslöst. Jede Rückzahlung im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag ist anfechtbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) — unabhängig davon, ob Sie in gutem Glauben handelten. Wer die Krise kommen sieht, führt sein Gesellschafterdarlehen gerade nicht zurück, sondern lässt es stehen und klärt den Umgang damit fachlich.

  • Den Rangrücktritt mit einem Textbaustein „erledigen"

    Ein Rangrücktritt, der nur „Nachrang" oder einen Rücktritt in den Rang des § 39 Abs. 2 InsO erklärt, genügt nicht, um die Passivierung im Überschuldungsstatus zu vermeiden — nötig ist die ausdrückliche Erklärung, an die letzte Stelle zu treten (BGH, Beschluss vom 01.03.2010 — II ZR 13/09). Ein unwirksamer Rücktritt lässt die Überschuldung bestehen — und der Geschäftsführer hätte Insolvenz anmelden müssen.

  • Sich auf eine Sicherheit für das eigene Darlehen verlassen

    Eine Grundschuld oder Forderungsabtretung, die Sie sich für Ihr Gesellschafterdarlehen von der GmbH geben lassen, gibt trügerische Sicherheit: Sie ist über zehn Jahre anfechtbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Wer die Finanzierung darauf aufbaut, plant mit einer Sicherheit, die im Ernstfall nicht da ist.

  • Bürgschaft für die Bank als „außerhalb der GmbH" ansehen

    Wer für einen Kredit der eigenen GmbH bürgt, steht wirtschaftlich wie ein Gesellschafterdarlehensgeber ein: Der Gläubiger muss sich zuerst an ihn halten (§ 44a InsO), und Zahlungen der GmbH an die Bank, die den Bürgen frei machen, sind anfechtbar (§ 135 Abs. 2 InsO). Diese Verzahnung wird bei der Bürgschaftszusage oft übersehen — und schlägt in der Insolvenz voll durch.

Kosten & Dauer

Beim Gesellschafterdarlehen entscheidet der Zeitpunkt fast alles. Wer die Finanzierung von Anfang an sauber aufstellt — mit einem tragfähigen Rangrücktritt, mit realistischer Einordnung von Sicherheiten und Bürgschaften —, verhindert oft, dass in der Krise überhaupt eine Anfechtung oder eine unnötige Insolvenzantragspflicht entsteht. Das ist der günstigste Weg und meist mit überschaubarem Aufwand verbunden. Steht dagegen schon eine Rückforderung des Insolvenzverwalters im Raum oder ist die Überschuldung akut, verteidigen Sie eine bereits entstandene Position; das ist möglich, aber der Einsatz ist höher.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um die vorbeugende Gestaltung eines Rangrücktritts, die Prüfung einer geplanten Rückführung oder die Abwehr einer konkreten Anfechtung geht, entscheidet sich erst, wenn wir die Zahlen der Gesellschaft, die Beteiligungsverhältnisse und den Stand der Sache kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg für Sie sinnvoll ist, sobald wir die Eckdaten kennen.

Häufige Fragen

Bekomme ich mein Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz zurück?

In aller Regel nicht. Die Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens steht im Rang hinter allen übrigen Insolvenzgläubigern (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Bedient wird sie erst, wenn alle anderen vollständig befriedigt sind — dazu kommt es in der Praxis fast nie. Das gilt auch für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Ausnahmen bilden nur das Kleinbeteiligungs- und das Sanierungsprivileg (§ 39 Abs. 5 und 4 InsO).

Ich habe mir das Darlehen vor der Insolvenz zurückzahlen lassen — darf ich das Geld behalten?

Nur, wenn die Rückzahlung länger als ein Jahr vor dem Insolvenzantrag lag. Eine Rückzahlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag ist anfechtbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO); der Insolvenzverwalter kann den Betrag von Ihnen in die Masse zurückverlangen, und Sie stehen mit Ihrer Forderung wieder im Nachrang. Auf Ihren guten Glauben oder auf die Kenntnis von der Krise kommt es dabei nicht an — allein der Zeitpunkt entscheidet.

Was ist ein Rangrücktritt und wann brauche ich ihn?

Mit einem Rangrücktritt erklären Sie, mit Ihrer Darlehensforderung hinter alle anderen Gläubiger zurückzutreten. Das hat einen konkreten Nutzen: Die Forderung bleibt dann im Überschuldungsstatus außer Betracht (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO), sodass eine allein durch Ihr Darlehen ausgelöste rechnerische Überschuldung entfallen kann — und der Geschäftsführer nicht Insolvenz anmelden muss. Wichtig ist die richtige Formulierung: Die Erklärung muss ausdrücklich sein und so weit reichen, dass Sie an die letzte Stelle treten (BGH, Beschluss vom 01.03.2010 — II ZR 13/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2017 — 8 U 97/16). Ein bloßer „Nachrang" genügt nicht.

Ich bin nur Kleinbeteiligter — gilt der Nachrang auch für mich?

Wenn Sie nicht Geschäftsführer sind und mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt sind, greift der Nachrang für Ihr Darlehen nicht (Kleinbeteiligungsprivileg, § 39 Abs. 5 InsO). Dann geben Sie Ihr Darlehen wie ein fremder Kreditgeber. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen — die Beteiligungsgrenze und das Fehlen einer Geschäftsführerstellung. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, sollten Sie vor jeder Finanzierung genau prüfen lassen.

Ich habe für einen Bankkredit der GmbH gebürgt — bin ich damit außen vor?

Nein, im Gegenteil. Wer für einen Kredit der eigenen GmbH bürgt oder eine Sicherheit stellt, steht wirtschaftlich wie ein Gesellschafterdarlehensgeber ein: Die Bank kann aus der Masse nur anteilsmäßige Befriedigung verlangen, soweit sie bei Ihnen als Bürgen ausgefallen ist (§ 44a InsO) — sie muss sich also zuerst an Sie halten. Und zahlt die GmbH die Bank im letzten Jahr vor der Insolvenz zurück und macht Sie damit als Bürgen frei, ist diese Zahlung anfechtbar (§ 135 Abs. 2 InsO). Prüfen Sie eine solche Bürgschaft daher gründlich, bevor Sie sie übernehmen.

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Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Rückforderung des Insolvenzverwalters im Raum steht oder die Überschuldung akut ist und der Rangrücktritt eilt, zählt jeder Tag — schildern Sie die Lage lieber früher als später.

„Das Gesellschafterdarlehen wird fast nie aus bösem Willen zur Falle — es passiert aus dem verständlichen Reflex, das eigene Geld in der Krise noch zu retten. Wer stattdessen früh einen sauber formulierten Rangrücktritt aufsetzt und das Darlehen stehen lässt, wendet die Überschuldung ab, statt sich die Anfechtung ins Haus zu holen", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 39 InsO — Nachrangige Insolvenzgläubiger: Nachrang der Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder aus wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlungen (Abs. 1 Nr. 5); Sanierungsprivileg beim Anteilserwerb zum Zweck der Sanierung (Abs. 4 S. 2); Kleinbeteiligungsprivileg für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital (Abs. 5).
  • § 135 InsO — Anfechtung: Besicherung eines Gesellschafterdarlehens in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag (Abs. 1 Nr. 1), Befriedigung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag (Abs. 1 Nr. 2); Anfechtung der Befriedigung eines Dritten bei Sicherheit oder Bürgschaft eines Gesellschafters (Abs. 2); Sonderfall Gebrauchsüberlassung mit befristeter Aussonderungssperre (Abs. 3).
  • § 19 InsO — Überschuldung als Eröffnungsgrund bei juristischen Personen; Forderungen aus Gesellschafterdarlehen mit vereinbartem Nachrang (§ 39 Abs. 2) bleiben im Überschuldungsstatus außer Betracht (Abs. 2 S. 2).
  • § 44a InsO — Gesicherte Gesellschafterdarlehen: Bei Sicherheit oder Bürgschaft eines Gesellschafters kann der Gläubiger aus der Masse nur anteilsmäßige Befriedigung verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist.
  • BGH, Beschluss vom 01.03.2010 — II ZR 13/09 — Für die Nichtpassivierung im Überschuldungsstatus genügt ein Rücktritt nur in den Rang des § 39 Abs. 2 InsO nicht; erforderlich ist eine ausdrückliche Rangrücktrittserklärung, mit der der Gesellschafter an die letzte Stelle tritt (ergangen zur Rechtslage vor dem MoMiG; hier nur zum Grundgedanken der ausdrücklichen Erklärung).
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2017 — 8 U 97/16 — Formel der wirksamen Rangrücktrittserklärung: Befriedigung erst nach sämtlichen Gesellschaftsgläubigern und bis zur Abwendung der Krise nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter; „Durchsetzungssperre" im Stadium der Insolvenzreife.

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