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Ihr langjähriger freier Mitarbeiter wird von der Rentenversicherung geprüft — und plötzlich stehen vier Jahre Sozialbeiträge im Raum

Sie arbeiten seit Jahren mit einem Freelancer, einem freien Mitarbeiter oder einem festen Auftragnehmer zusammen. Der Vertrag sagt „selbstständig", die Rechnungen kommen mit Umsatzsteuer, alles läuft. Dann prüft die Rentenversicherung — bei einem Statusantrag, einer Betriebsprüfung oder weil der Auftragnehmer selbst seinen Status feststellen lässt — und stuft ihn als abhängig Beschäftigten ein. Auf einmal geht es nicht mehr um ein Honorar, sondern um nachzuzahlende Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Jahre rückwärts, um Säumniszuschläge und im schlimmsten Fall um ein Strafverfahren gegen Sie persönlich. Scheinselbstständigkeit entscheidet sich nicht am Vertragstext, sondern daran, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Hier lesen Sie, wo als Auftraggeber die teuren Fallen liegen — und wie Sie das Statusrisiko rechtssicher steuern, bevor jemand prüft.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Sozialversicherungsrechtlich ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Genau daran entscheidet sich, ob Ihr „freier Mitarbeiter" in Wahrheit abhängig beschäftigt ist.
  • Arbeitsrechtlich ist Arbeitnehmer, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet; für die Feststellung ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen, und zeigt die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (§ 611a BGB).
  • Ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich feststellen lassen (Statusfeststellungsverfahren, Clearingstelle; § 7a SGB IV) — auf Antrag sogar schon vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Wird eine Fehleinstufung festgestellt, drohen Ihnen als Auftraggeber die Nachzahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge — einschließlich des Arbeitnehmeranteils, dessen Rückgriff nur eng begrenzt möglich ist — sowie Säumniszuschläge.
  • Die schärfste Folge: Das Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (§ 266a StGB) — unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde.

Typische Situationen

Der freie Mitarbeiter, der eigentlich einer von Ihnen ist

Ihr Auftragnehmer sitzt an einem Arbeitsplatz in Ihren Räumen, arbeitet zu festen Zeiten, nimmt Anweisungen entgegen, taucht in Dienstplänen und E-Mail-Verteilern auf und hat keine anderen Kunden. Auf dem Papier ist er selbstständig — gelebt wird ein Arbeitsverhältnis. Genau diese Konstellation ordnet die Rentenversicherung regelmäßig als abhängige Beschäftigung ein, mit allen Nachzahlungsfolgen für Sie.

Die Betriebsprüfung oder der Statusantrag des Auftragnehmers

Der Prüfer der Rentenversicherung sieht sich Ihre Honorarkräfte an — oder Ihr Auftragnehmer stellt selbst einen Antrag auf Statusfeststellung, etwa weil er sich absichern will oder das Verhältnis beendet ist. Stellt die Clearingstelle eine Beschäftigung fest, wird rückwirkend abgerechnet. Aus einem laufenden Auftragsverhältnis wird so eine Beitragsforderung für Jahre.

Der GmbH-Geschäftsführer oder Angehörige im Betrieb

Ein mitarbeitender Angehöriger, ein geschäftsführender Gesellschafter mit kleiner Beteiligung, ein „Berater" mit fester Funktion — bei diesen Konstellationen ist der Status besonders heikel und wird teils sogar von Amts wegen geprüft. Wer hier auf gut Glück von Selbstständigkeit ausgeht, riskiert dieselbe rückwirkende Beitragslast wie beim klassischen Scheinselbstständigen.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, entscheiden nicht Sie und Ihr Auftragnehmer durch die Wahl des Vertrags — es entscheidet das Gesetz danach, wie die Zusammenarbeit tatsächlich aussieht. Der sozialversicherungsrechtliche Ausgangspunkt steht in § 7 Abs. 1 SGB IV: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis." Und weiter: „Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers." Das sind die beiden Stellschrauben: Weisungsgebundenheit — wer bestimmt Inhalt, Zeit, Ort und Art der Arbeit? — und Eingliederung — arbeitet die Person wie ein Rädchen in Ihrem Betrieb oder mit eigener Organisation und eigenem Unternehmerrisiko?

Das Arbeitsrecht zieht die Linie parallel. Nach § 611a Abs. 1 BGB leistet Arbeitnehmer, wer „im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit" verpflichtet ist. Entscheidend sind zwei Sätze am Ende der Norm: „Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen" — und: „Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an." Damit ist gesetzlich festgeschrieben, was in der Praxis so oft übersehen wird: Der schönste „Freier-Mitarbeiter-Vertrag" schützt nicht, wenn das Verhältnis wie ein Arbeitsverhältnis gelebt wird.

Weil kein einzelnes Merkmal allein entscheidet, kommt es auf die Gesamtabwägung an. Das Bundessozialgericht verlangt, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau eingestellt und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R). Für Sie heißt das: Ein einzelner „selbstständiger" Baustein — eine eigene Rechnung, eine Gewerbeanmeldung — rettet die Einstufung nicht, wenn das Gesamtbild in Richtung Weisung und Eingliederung kippt. Und schriftliche Abreden, die gar nicht ernsthaft gewollt sind, bleiben bei der Statusprüfung ohnehin außer Betracht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2014 – L 9 KR 512/12).

Damit Sie nicht im Ungewissen bleiben, gibt es das Statusfeststellungsverfahren. Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV); die zuständige Clearingstelle entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a Abs. 2 S. 1 SGB IV). Auf Antrag kann diese Feststellung sogar schon vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen (§ 7a Abs. 4a SGB IV) — die Möglichkeit, ein neues Auftragsverhältnis vorab abzusichern, statt Jahre später eine böse Überraschung zu erleben. In manchen Konstellationen, etwa bei mitarbeitenden Angehörigen oder GmbH-Geschäftsführern, ist der Statusantrag durch die Einzugsstelle sogar vorgesehen.

Und jetzt der Teil, der im Ernstfall wirklich weh tut — die Rechtsfolgen einer Fehleinstufung. Stellt sich heraus, dass Ihr vermeintlich Selbstständiger abhängig beschäftigt war, schulden Sie als Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge rückwirkend, und zwar den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil. Den Arbeitnehmeranteil können Sie sich beim Beschäftigten nur in engen Grenzen zurückholen — der Regress ist gesetzlich stark beschränkt, in aller Regel auf wenige Lohnzahlungszeiträume, sodass Sie faktisch auf dem Großteil sitzen bleiben. Dazu kommen Säumniszuschläge. Und die schärfste Folge: Das Vorenthalten der Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung ist eine Straftat. § 266a Abs. 1 StGB bedroht denjenigen, der als Arbeitgeber der Einzugsstelle die Beiträge des Arbeitnehmers vorenthält — „unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird" — mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe; in besonders schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 266a Abs. 4 StGB). Genau deshalb ist Scheinselbstständigkeit kein reines Geldthema, sondern ein persönliches Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko für die Verantwortlichen im Unternehmen.

Praxis Prüfen Sie jedes Auftragsverhältnis an der Trennlinie des § 7 Abs. 1 SGB IV: Ist die Person weisungsgebunden und in Ihre Arbeitsorganisation eingegliedert, spricht alles für Beschäftigung — dann helfen weder der Vertragstitel noch eine Rechnung mit Umsatzsteuer (§ 611a BGB). Wo Sie unsicher sind, sichern Sie den Status über das Verfahren nach § 7a SGB IV ab, idealerweise schon vor Aufnahme der Tätigkeit. Denn die Fehleinstufung kostet nicht nur Beiträge und Säumniszuschläge rückwärts, sondern kann als Vorenthalten von Arbeitsentgelt strafbar sein (§ 266a StGB).

Wenn es eng wird: worauf es im Betrieb wirklich ankommt

Die teuerste Falle ist die stille: „Der Vertrag sagt doch selbstständig." Genau darauf verlässt sich, wer unter Auslastungsdruck schnell eine Honorarkraft einbindet und die Statusfrage verdrängt. Aber der Vertragstitel ist rechtlich fast wertlos, wenn die gelebte Praxis anders aussieht — es zählt die tatsächliche Durchführung (§ 611a BGB), und je länger das Verhältnis läuft, desto größer wird die rückwirkende Beitragslast, wenn irgendwann geprüft wird. Die zweite, oft unterschätzte Falle ist die Strafbarkeit: Viele Unternehmer denken bei einer Fehleinstufung an eine Nachzahlung, nicht an ein Ermittlungsverfahren. Das Vorenthalten der Arbeitnehmer-Sozialbeiträge ist aber ein eigener Straftatbestand (§ 266a StGB), der sich gegen die handelnden Personen richtet — und der schon dann im Raum steht, wenn die Beiträge nicht abgeführt wurden, unabhängig davon, ob Entgelt geflossen ist.

„Die teuerste Personalentscheidung ist oft die, die niemand bewusst getroffen hat — der freie Mitarbeiter, der über Jahre wie ein Angestellter arbeitete und den keiner je richtig eingeordnet hat", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Gehen Sie deshalb jedes Auftragsverhältnis, das nicht offensichtlich unternehmerisch ist, ehrlich durch: Wer bestimmt Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit? Hat die Person eigene Betriebsmittel, eigenes Unternehmerrisiko, andere Kunden? Ist sie in Ihre Abläufe, Systeme und Teams eingebunden? Wo das Gesamtbild kippt, warten Sie nicht auf die Prüfung, sondern klären den Status aktiv — über das Verfahren nach § 7a SGB IV oder durch Umstellung auf eine saubere Anstellung. Und werfen Sie nichts weg: Verträge, Rechnungen, Auftragsdokumentation und Nachweise über die tatsächliche Selbstständigkeit sind im Ernstfall Ihre Verteidigung.

So gehen Sie vor

  • Zuerst das Gesamtbild ehrlich prüfen: Weisung und Eingliederung?

    Fragen Sie für jedes Auftragsverhältnis, ob die Person nach Ihren Weisungen arbeitet und in Ihre Arbeitsorganisation eingegliedert ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Es zählt die tatsächliche Durchführung, nicht der Vertragstitel (§ 611a BGB) — und kein einzelnes Merkmal, sondern die Gesamtabwägung aller Umstände (BSG, 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R).

  • Bei Unsicherheit das Statusfeststellungsverfahren nutzen

    Lassen Sie den Status bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich klären (§ 7a SGB IV) — auf Antrag schon vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Das schafft Rechtssicherheit für die Zukunft, statt eine Prüfung Jahre später abzuwarten.

  • Heikle Konstellationen gezielt absichern

    Bei mitarbeitenden Angehörigen, geschäftsführenden Gesellschaftern oder Beratern mit fester Funktion ist der Status besonders streitanfällig und teils von Amts wegen zu prüfen. Klären Sie diese Fälle bewusst und dokumentiert, statt auf gut Glück von Selbstständigkeit auszugehen.

  • Die tatsächliche Praxis an die gewollte Einordnung anpassen

    Wenn jemand selbstständig bleiben soll, muss das gelebt werden: eigene Zeiteinteilung, eigene Betriebsmittel, eigenes Unternehmerrisiko, möglichst mehrere Auftraggeber, keine Eingliederung in feste Abläufe. Passt die Praxis nicht, stellen Sie das Verhältnis lieber auf eine saubere Anstellung um, bevor eine Prüfung es tut.

  • Beim Einsatz von Fremdpersonal die verwandten Risiken mitdenken

    Wo Sie mit Freelancern, Werk- oder Dienstverträgen arbeiten, greifen oft angrenzende Themen. Unser Ratgeber zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) zeigt, wann aus einem Werkvertrag verdeckte Zeitarbeit wird, und der Ratgeber zu Mindestlohn und Nachunternehmerhaftung die Haftung entlang der Auftragskette.

Kosten & Dauer

Beim Statusrisiko entstehen Kosten auf zwei Seiten: die vorbeugende Grundlegung — die ehrliche Einordnung Ihrer Auftragsverhältnisse, die saubere Gestaltung wirklich selbstständiger Zusammenarbeit, die Absicherung über das Statusfeststellungsverfahren, die Umstellung heikler Fälle — und, wenn es zum Streit kommt, die Verteidigung gegen einen Beitragsbescheid der Rentenversicherung, gegen Säumniszuschläge oder gegen ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. Gemessen an vier Jahren rückwirkend nachzuzahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge — mit kaum rückholbarem Arbeitnehmeranteil —, an Säumniszuschlägen und an einem Strafverfahren gegen die Verantwortlichen ist die frühe Grundlegung die günstigste Position des ganzen Vorgangs. Die teuerste Rechnung schreibt nicht der Anwalt, sondern das Auftragsverhältnis, das niemand rechtzeitig richtig eingeordnet hat.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um die einmalige Statusprüfung eines Auftragsverhältnisses geht, um die Absicherung eines ganzen Freelancer-Setups über das Verfahren nach § 7a SGB IV oder um die Verteidigung in einem laufenden Beitrags- oder Strafverfahren, entscheidet sich erst, wenn wir Ihre Verträge, die gelebte Zusammenarbeit und Ihr Ziel kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, worauf es in Ihrem Fall ankommt, sobald wir die Eckdaten kennen.

Häufige Fragen

Unser Vertrag bezeichnet die Zusammenarbeit ausdrücklich als selbstständig — reicht das nicht?

Nein. Für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen, und zeigt die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (§ 611a BGB). Sozialversicherungsrechtlich ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in Ihre Arbeitsorganisation (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Entscheidend ist also die gelebte Praxis, nicht das Etikett.

Woran wird festgemacht, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist?

An der Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Das Bundessozialgericht verlangt, dass alle als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, gewichtet, in die Gesamtschau eingestellt und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R). Für Beschäftigung sprechen vor allem Weisungsgebundenheit und Eingliederung; für Selbstständigkeit eigenes Unternehmerrisiko, eigene Betriebsmittel, freie Gestaltung von Zeit und Ort und mehrere Auftraggeber. Kein Einzelmerkmal entscheidet allein.

Können wir den Status vorab verbindlich klären lassen?

Ja. Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (Statusfeststellungsverfahren, § 7a Abs. 1 SGB IV). Die Clearingstelle entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (§ 7a Abs. 2 SGB IV), auf Antrag sogar schon vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Das ist der sicherste Weg, ein neues Verhältnis von Anfang an richtig einzuordnen.

Was kostet es uns, wenn eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wird?

Sie schulden als Arbeitgeber rückwirkend die Gesamtsozialversicherungsbeiträge — Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil —, wobei Sie den Arbeitnehmeranteil beim Beschäftigten nur in engen gesetzlichen Grenzen zurückholen können. Hinzu kommen Säumniszuschläge. Und das Vorenthalten der Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung ist strafbar: § 266a StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Deshalb geht es hier nicht nur um Geld, sondern um ein persönliches Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Betriebsprüfung angekündigt ist, ein Beitragsbescheid vorliegt oder ein Ermittlungsverfahren im Raum steht, zählt jeder Tag — schildern Sie die Lage lieber früher als später.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 7 SGB IV — Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Abs. 1).
  • § 7a SGB IV — Statusfeststellungsverfahren: Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Entscheidung über Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (Abs. 1); Entscheidung nach Gesamtwürdigung aller Umstände (Abs. 2); Feststellung auf Antrag bereits vor Aufnahme der Tätigkeit (Abs. 4a).
  • § 611a BGB — Arbeitsvertrag: weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit; Gesamtbetrachtung aller Umstände; zeigt die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Abs. 1).
  • § 266a StGB — Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Vorenthalten der Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1), unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird; besonders schwere Fälle sechs Monate bis zehn Jahre (Abs. 4).
  • BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R — die Zuordnung nach dem Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, gewichtet, in die Gesamtschau eingestellt und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
  • LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2014 – L 9 KR 512/12 — nicht ernsthaft gewollte schriftliche Vereinbarungen können der Statusprüfung, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, nicht zugrunde gelegt werden; maßgeblich ist die gelebte Praxis.

Ihr Fall statt allgemeiner Antworten

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