Ihr Mieter zahlt seit zwei Monaten nicht — oder Sie wollen als Mieter raus, obwohl der Vertrag noch läuft
Zwei Fälle, dieselbe Frage: Wie beende ich ein Gewerbemietverhältnis, ohne mich selbst ins Unrecht zu setzen? Als Vermieter sehen Sie den Zahlungsrückstand wachsen und wollen den säumigen Mieter aus den Räumen haben — schnell, aber rechtssicher. Als Mieter tragen Sie einen Standort, der nicht mehr passt, oder Sie haben genug von einem Vermieter, der den vereinbarten Gebrauch nicht mehr gewährt — und die feste Laufzeit reicht noch weit in die Zukunft. Beide Wege führen über dieselben gesetzlichen Weichen: Eine ordentliche Kündigung gibt es nur beim unbefristeten Vertrag; die feste Laufzeit endet grundsätzlich erst mit Zeitablauf. Vorzeitig heraus kommt nur, wer einen wichtigen Grund hat — und die fristlose Kündigung in der richtigen Reihenfolge erklärt. Wer eine Stufe überspringt, kündigt ins Leere und bleibt im Vertrag oder in den Räumen hängen. Hier lesen Sie, wann Sie ordentlich, wann fristlos kündigen können und wie am Ende die Räumung läuft.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Die ordentliche Kündigung setzt einen unbefristeten Vertrag voraus (§ 542 Abs. 1 BGB). Ein befristetes Gewerbemietverhältnis endet grundsätzlich erst mit Ablauf der vereinbarten Zeit — vorzeitig geht nur außerordentlich (§ 542 Abs. 2 BGB).
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsräume ist lang und wird oft falsch berechnet: Die ordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig (§ 580a Abs. 2 BGB) — bis zu einem halben Jahr.
Die außerordentliche fristlose Kündigung braucht einen wichtigen Grund (§ 543 Abs. 1 BGB): etwa die Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs (Abs. 2 Nr. 1) oder Zahlungsverzug mit zwei Terminen bzw. einem Betrag, der die Miete für zwei Monate erreicht (Abs. 2 Nr. 3).
Die häufigste Falle: fristlos kündigen ohne vorherige Abmahnung. Bei einer Pflichtverletzung ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung oder Abhilfefrist zulässig (§ 543 Abs. 3 BGB) — nur beim Zahlungsverzug entfällt sie.
Nach Vertragsende muss der Mieter die Räume zurückgeben (§ 546 BGB). Gibt er nicht heraus, schuldet er Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) — und der Vermieter braucht für die Räumung ein Urteil, keine Selbsthilfe.
Typische Situationen
Ihr Mieter zahlt nicht — Sie wollen kündigen und räumen
Die Miete kommt zu spät, gemindert oder gar nicht, der Rückstand wächst. Sie wollen das Mietverhältnis beenden und die Räume zurück, um sie neu zu vermieten. Der Zahlungsverzug ist der klassische Grund für die fristlose Kündigung — aber sie muss die richtige Höhe erreichen, sauber erklärt sein und im Räumungsprozess halten. Wer zu früh oder auf zu geringem Rückstand kündigt, verliert Zeit und riskiert, dass der Mieter bleibt.
Sie sind Mieter und wollen aus dem laufenden Vertrag heraus
Der Standort trägt sich nicht mehr, Sie ziehen um oder geben das Geschäft auf — aber die feste Laufzeit reicht noch Jahre. Ohne wichtigen Grund kommen Sie vor Ablauf nicht heraus; die feste Bindung ist im Gewerbe gewollt und gilt. Lösungswege gibt es dennoch: ein Aufhebungsvertrag, ein Nachmieter, ein vertragliches Sonderkündigungsrecht — oder ein wichtiger Grund, wenn der Vermieter selbst seine Pflichten verletzt.
Der Vermieter gewährt den vereinbarten Gebrauch nicht mehr
Die Räume sind nicht nutzbar, der Zugang ist versperrt, ein zugesagter Zustand wird trotz Fristsetzung nicht hergestellt. Dann kann auch der Mieter fristlos kündigen — die Nichtgewährung oder der Entzug des vertragsgemäßen Gebrauchs ist ein wichtiger Grund (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Entscheidend ist, dass Sie den Mangel und Ihre Fristsetzung belegen können, bevor Sie das Verhältnis beenden.
Ordentlich oder außerordentlich — welche Tür Ihr Fall überhaupt hat
Der erste und folgenreichste Schritt ist die Einordnung: Ist Ihr Vertrag befristet oder unbefristet? Davon hängt ab, ob eine ordentliche Kündigung überhaupt in Betracht kommt. Das Gesetz unterscheidet klar. Ist die Mietzeit nicht bestimmt, kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen (§ 542 Abs. 1 BGB) — das ist die ordentliche Kündigung, sie braucht keinen Grund, aber die gesetzliche Frist. Ist das Mietverhältnis dagegen auf bestimmte Zeit eingegangen, endet es mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder verlängert wird (§ 542 Abs. 2 BGB).
Für den befristeten Gewerbemietvertrag heißt das unmissverständlich: Eine ordentliche Kündigung gibt es nicht. Wer eine feste Laufzeit über fünf oder zehn Jahre vereinbart hat, ist für diese Zeit gebunden — auf beiden Seiten. Der Mieter, der nach zwei Jahren umziehen will, kann nicht einfach mit gesetzlicher Frist kündigen; der Vermieter, dem der Mieter lästig geworden ist, ebenso wenig. Vorzeitig heraus kommt man aus dem befristeten Vertrag nur über eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund — oder einvernehmlich, durch einen Aufhebungsvertrag. Das ist der Preis der Planungssicherheit, die die Befristung beiden Seiten geben soll.
Nur beim unbefristeten Vertrag steht die ordentliche Kündigung offen — und hier lauert die zweite große Falle: die Kündigungsfrist für Geschäftsräume. Sie ist deutlich länger, als viele annehmen, und sie wird regelmäßig falsch berechnet. Wer sie verfehlt, verschiebt die Beendigung ungewollt um ein ganzes Vierteljahr. Diese Frist sehen wir uns im nächsten Abschnitt genau an.
Praxis Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Vertrag eine feste Laufzeit hat — und ob diese noch läuft. Ist der Vertrag befristet, führt die ordentliche Kündigung nicht weiter; Sie brauchen einen wichtigen Grund oder eine Einigung. Prüfen Sie zusätzlich, ob der Vertrag ein vertragliches Sonderkündigungsrecht vorsieht — im Gewerbe ist vieles frei verhandelbar, und mancher Vertrag enthält Ausstiegsklauseln, die man nur nutzen muss.
Die Kündigungsfrist für Geschäftsräume — der teuerste Rechenfehler
Beim unbefristeten Gewerbemietvertrag entscheidet die richtige Frist darüber, wann das Verhältnis tatsächlich endet. Das Gesetz sieht für Geschäftsräume eine eigene, lange Frist vor: Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig (§ 580a Abs. 2 BGB). Übersetzt in den Kalender bedeutet das: Die Kündigung muss dem anderen bis zum dritten Werktag eines Quartals zugehen und wirkt dann erst zum Ende des nächsten Quartals. Praktisch liegen so zwischen Kündigung und Auszug rund ein halbes Jahr.
Das ist die Verhaltensfalle, die viele unterschätzen — und die auf beiden Seiten teuer wird. Wer den dritten Werktag des Quartals nur um einen Tag verpasst, dessen Kündigung wirkt nicht mehr zum Ende des nächsten Quartals, sondern erst ein volles Vierteljahr später. Der Mieter, der zum Jahresende raus wollte, zahlt dann bis Ende März weiter; der Vermieter, der neu vermieten wollte, verliert ein Quartal. Und „dritter Werktag" ist wörtlich zu nehmen: Es kommt auf die Werktage an, nicht auf drei Kalendertage, und maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Datum auf Ihrem Schreiben. Wer knapp kalkuliert und die Post unterschätzt, verfehlt die Frist.
Zu beachten ist außerdem: Diese lange Frist gilt nur, wenn der Vertrag keine eigene, wirksame Kündigungsregelung enthält. Im Gewerbe wird die Kündigungsfrist häufig vertraglich geregelt — dann gilt der Vertrag, sofern seine Klausel wirksam ist. Prüfen Sie deshalb immer beides: was der Vertrag sagt und was das Gesetz als Auffang bereithält. Die gesetzliche Frist des § 580a Abs. 2 BGB greift auch, wenn ein Vertrag außerordentlich, aber mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann (§ 580a Abs. 4 BGB).
Praxis Rechnen Sie die Frist rückwärts vom gewünschten Auszugstermin: Zu welchem Quartalsende soll das Verhältnis enden? Die Kündigung muss dann bis zum dritten Werktag des vorangehenden Quartals zugegangen sein. Zählen Sie Werktage, nicht Kalendertage, und planen Sie den Postweg mit Puffer ein — besser eine Woche zu früh als einen Tag zu spät. Wählen Sie einen Zustellweg mit Zugangsnachweis. Ein einziger verpasster Werktag kostet ein ganzes Quartal Miete.
Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Der eigentliche Hebel, um vorzeitig aus einem befristeten Vertrag herauszukommen oder einen säumigen Mieter schnell loszuwerden, ist die außerordentliche fristlose Kündigung. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen; ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB). Das Gesetz nennt dann Regelbeispiele, die im Gewerbe die größte Rolle spielen.
Nichtgewährung oder Entzug des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Das ist der typische Mieter-Grund: Die Räume sind nicht nutzbar, ein zugesagter Zustand fehlt, der Zugang ist versperrt, ein schwerer Mangel wird trotz Aufforderung nicht behoben. Wird dadurch der Zweck des Mietvertrags vereitelt, kann der Mieter fristlos kündigen — er muss die Räume nicht bis zum fernen Vertragsende behalten, wenn er sie nicht wie vereinbart nutzen kann.
Erhebliche Rechtsverletzung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter seine Rechte in erheblichem Maße verletzt — indem er die Mietsache durch Vernachlässigung erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt. Gerade die unerlaubte Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung ist im Gewerbe ein häufiger Streitpunkt.
Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Der praktisch wichtigste Vermieter-Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (Buchstabe a) oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit einem Betrag in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (Buchstabe b). Wichtig für das Gewerbe: Die für die Wohnraummiete geltende Erleichterung des § 569 Abs. 3 BGB — nach der ein Rückstand erst „nicht unerheblich" ist, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt — gilt hier nicht. Und die für Wohnraum bekannte Schonfristzahlung, die eine Kündigung durch nachträglichen Ausgleich unwirksam macht, existiert für Geschäftsräume ebenfalls nicht. Der gewerbliche Mieter kann eine wirksame fristlose Kündigung also nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass er den Rückstand nachzahlt. Dass der Zahlungsverzug beim gewerblichen Mietvertrag zur wirksamen fristlosen Kündigung und Räumung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b, § 546 Abs. 1 BGB führt, hat auch die Rechtsprechung bestätigt (OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2013 – 5 U 1953/12).
Praxis Als Vermieter: Rechnen Sie den Rückstand genau nach, bevor Sie kündigen — es muss die Schwelle des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erreicht sein (zwei Termine bzw. zwei Monatsmieten). Kündigen Sie zu früh, ist die Kündigung unwirksam und Sie haben den Anlass verbraucht. Als Mieter: Halten Sie jeden Mangel und jede Aufforderung an den Vermieter mit Datum fest — der wichtige Grund entsteht vor Gericht aus dem, was Sie belegen können, nicht aus dem Ärger.
Die Abmahnung — die Hürde, an der die meisten fristlosen Kündigungen scheitern
Eine fristlose Kündigung kommt selten als erster Schritt. Beruht der wichtige Grund auf der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Gedanke: Die Gegenseite soll die Chance bekommen, den Fehler zu heilen, bevor das Verhältnis endet. Wer beim ersten Ärger sofort fristlos kündigt, ohne vorher abgemahnt zu haben, kündigt in aller Regel unwirksam — und der Vertrag läuft weiter.
Das ist die Verhaltensfalle, die auf beiden Seiten Kündigungen zu Fall bringt. Der Mieter, der wegen eines Mangels sofort fristlos kündigt, ohne dem Vermieter eine Frist zur Abhilfe gesetzt zu haben; der Vermieter, der wegen vertragswidrigen Gebrauchs ohne Abmahnung kündigt — beide riskieren, dass die Kündigung ins Leere geht und sie im Vertrag festhängen. Die Abmahnung muss dabei klar benennen, welches Verhalten beanstandet wird und welche Konsequenz droht; die Abhilfefrist muss angemessen und möglichst kalendermäßig bestimmt sein.
Das Gesetz kennt Ausnahmen, auf die man sich aber nicht leichtfertig verlassen sollte. Die Abmahnung ist entbehrlich, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist — oder wenn der Mieter mit der Miete in Verzug ist im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BGB). Das ist der entscheidende Unterschied für den Zahlungsverzug: Erreicht der Rückstand die Schwelle des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, braucht der Vermieter keine Abmahnung — er kann sofort fristlos kündigen. Bei allen anderen Pflichtverletzungen dagegen ist die Abmahnung der Regelfall und der sichere Weg.
Praxis Bringen Sie die Schritte in die richtige Reihenfolge: erst abmahnen und — wo es um behebbare Zustände geht — eine konkrete, kalendermäßig bestimmte Abhilfefrist setzen, dann erst kündigen. Nur beim Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) dürfen Sie ohne Abmahnung fristlos kündigen. Im Zweifel mahnen Sie ab: Eine überflüssige Abmahnung schadet nicht, eine fehlende macht die Kündigung unwirksam. Und kündigen Sie zügig, nachdem der Grund feststeht — wer zu lange zuwartet, entwertet seinen eigenen wichtigen Grund.
Räumung, Rückgabe und Nutzungsentschädigung
Mit der wirksamen Kündigung ist das Verhältnis beendet — aber die Räume sind noch nicht frei. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB); hat er den Gebrauch einem Dritten überlassen, kann der Vermieter die Sache auch von diesem Dritten zurückfordern (§ 546 Abs. 2 BGB) — wichtig, wenn ein Untermieter in den Räumen sitzt. Zurückzugeben sind die Räume grundsätzlich im vertragsgemäßen Zustand, geräumt und mit allen Schlüsseln; was an Einbauten und Rückbau geschuldet ist, richtet sich nach dem Vertrag.
Gibt der Mieter die Räume nicht heraus, hat das für ihn eine unmittelbare Folge: Für die Dauer der Vorenthaltung kann der Vermieter als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die ortsübliche Miete verlangen (§ 546a Abs. 1 BGB) — die Nutzungsentschädigung läuft also weiter, als würde das Verhältnis fortbestehen, obwohl es beendet ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist daneben nicht ausgeschlossen (§ 546a Abs. 2 BGB). Für den Mieter heißt das: Sitzenbleiben nach der Kündigung ist kein kostenloser Aufschub, sondern läuft finanziell auf.
Was der Vermieter dagegen nicht darf: sich die Räume mit Selbsthilfe zurückholen — Schlösser austauschen, Sachen des Mieters entfernen, den Zugang sperren. Auch nach wirksamer Kündigung führt der Weg zur Räumung über eine Räumungsklage und, wenn nötig, die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Eigenmächtige „kalte Räumung" macht den Vermieter seinerseits schadensersatzpflichtig und dreht die Rollen im Streit um. Zu beachten ist außerdem eine Besonderheit des Gewerbes: Die im Wohnraummietrecht bekannte gerichtliche Räumungsfrist nach § 721 ZPO gilt nur für Wohnraum — dem gewerblichen Mieter steht sie nicht zu. Ein Aufschub der Räumung kommt für ihn allenfalls über den allgemeinen Vollstreckungsschutz in Betracht, an den strenge Anforderungen gestellt werden.
Praxis Als Vermieter: Setzen Sie nach der Kündigung eine klare Räumungsfrist und leiten Sie bei Nichtherausgabe zügig die Räumungsklage ein — jeder Monat der Vorenthaltung bindet Ihre Fläche, auch wenn die Nutzungsentschädigung läuft. Finger weg von Selbsthilfe. Als Mieter: Verschätzen Sie sich nicht auf die Zeit — eine großzügige Räumungsfrist wie bei der Wohnung gibt es im Gewerbe nicht. Klären Sie den Rückgabezustand früh, um Streit über Rückbau und Schäden zu vermeiden.
So gehen Sie vor
Vertrag einordnen: befristet oder unbefristet?
Prüfen Sie zuerst, ob eine feste Laufzeit vereinbart ist und noch läuft. Beim befristeten Vertrag gibt es keine ordentliche Kündigung — er endet mit Zeitablauf, vorzeitig nur außerordentlich oder einvernehmlich (§ 542 BGB). Beim unbefristeten Vertrag steht die ordentliche Kündigung offen. Prüfen Sie zusätzlich vertragliche Sonderkündigungsrechte.
Bei ordentlicher Kündigung die Frist exakt berechnen
Für Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig (§ 580a Abs. 2 BGB) — sofern der Vertrag nichts wirksam Abweichendes regelt. Zählen Sie Werktage, planen Sie den Postweg ein und sichern Sie den Zugangsnachweis. Ein verpasster Tag kostet ein Quartal.
Bei wichtigem Grund: Grund dokumentieren und Höhe prüfen
Halten Sie den wichtigen Grund fest — beim Zahlungsverzug den genauen Rückstand (zwei Termine bzw. zwei Monatsmieten, § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB), beim Mieter jede Nichtgewährung des Gebrauchs mit Datum (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der wichtige Grund entsteht vor Gericht aus dem, was Sie belegen können.
Wo nötig abmahnen — beim Zahlungsverzug nicht
Beruht der Grund auf einer behebbaren Pflichtverletzung, mahnen Sie zuerst ab oder setzen eine Abhilfefrist (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nur beim Zahlungsverzug ist die Abmahnung entbehrlich (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Ohne die nötige Abmahnung ist die fristlose Kündigung unwirksam.
Kündigung erklären, dann Rückgabe und Räumung
Erklären Sie die Kündigung eindeutig, schriftlich und mit Zugangsnachweis. Nach Beendigung ist die Mietsache zurückzugeben (§ 546 BGB); bei Nichtherausgabe läuft die Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) und der Weg führt über die Räumungsklage — nie über Selbsthilfe.
Kosten & Dauer
Der entscheidende, oft unterschätzte Teil liegt vor der Kündigung: die saubere Prüfung, ob überhaupt ordentlich gekündigt werden kann, ob der wichtige Grund die gesetzliche Schwelle erreicht, ob abzumahnen ist und ob die Frist gewahrt wird. Dieser Schritt kostet vor allem Sorgfalt — und er entscheidet darüber, ob die Kündigung hält oder ob Sie am Ende im Vertrag oder in den Räumen hängen bleiben und die Zeit gegen Sie läuft. Für den Vermieter kommt beim Zahlungsverzug hinzu, dass jeder Monat ohne wirksame Kündigung die Fläche bindet und den Rückstand vergrößert; für den Mieter, dass eine verpasste Frist ein ganzes Quartal Miete kostet.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn der Vertrag, die Laufzeit, Ihre Rolle und der konkrete Anlass — Zahlungsverzug, Mangel, Umzug — auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen, und eine ehrliche erste Einschätzung, ob die fristlose Kündigung trägt oder ob der sichere Weg über die ordentliche Kündigung oder eine einvernehmliche Aufhebung führt. Wie Sie den Gewerbemietvertrag von vornherein tragfähig gestalten, zeigt unser Ratgeber Gewerberaummiete: Vertrag rechtssicher abschließen.
Häufige Fragen
Kann ich meinen befristeten Gewerbemietvertrag vorzeitig ordentlich kündigen?
Nein. Ein auf bestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis endet grundsätzlich erst mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 542 Abs. 2 BGB); eine ordentliche Kündigung gibt es dafür nicht. Vorzeitig herauskommen Sie nur außerordentlich aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) oder einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag. Prüfen Sie zusätzlich, ob Ihr Vertrag ein Sonderkündigungsrecht enthält — im Gewerbe ist das frei verhandelbar und mancher Vertrag sieht Ausstiegsmöglichkeiten vor.
Welche Kündigungsfrist gilt bei einem unbefristeten Gewerbemietvertrag?
Für Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig (§ 580a Abs. 2 BGB) — praktisch rund ein halbes Jahr. Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger, und gezählt werden Werktage, nicht Kalendertage. Diese gesetzliche Frist gilt allerdings nur, wenn der Vertrag keine eigene wirksame Regelung enthält; im Gewerbe wird die Frist häufig vertraglich anders bestimmt. Prüfen Sie deshalb immer Vertrag und Gesetz.
Ab welchem Rückstand darf ich als Vermieter fristlos kündigen?
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil in Verzug ist, oder über mehr als zwei Termine mit einem Betrag, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Beim Zahlungsverzug brauchen Sie keine Abmahnung (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Wichtig: Die für Wohnraum geltende Schonfristzahlung, mit der ein Mieter die Kündigung durch Nachzahlung unwirksam machen kann, gilt im Gewerbe nicht.
Muss ich vor der fristlosen Kündigung immer abmahnen?
Bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich ja: Die Kündigung ist erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ausnahmen bestehen, wenn eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, besondere Gründe die sofortige Kündigung rechtfertigen oder der Mieter im Sinne des Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) rückständig ist. Außer beim Zahlungsverzug ist die dokumentierte Abmahnung fast immer der sichere Weg — ohne sie ist die Kündigung meist unwirksam.
Der Mieter zieht nach der Kündigung nicht aus — was kann ich tun?
Nach Beendigung muss der Mieter die Räume zurückgeben (§ 546 BGB); tut er es nicht, schulden er — und ein etwaiger Untermieter — Herausgabe. Für die Dauer der Vorenthaltung können Sie Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete verlangen (§ 546a BGB), ein weiterer Schaden bleibt daneben möglich. Räumen dürfen Sie aber nicht selbst: Der Weg führt über die Räumungsklage und die Zwangsvollstreckung. Eine gerichtliche Räumungsfrist wie bei der Wohnung (§ 721 ZPO) gibt es im Gewerbe nicht.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn ein Rückstand wächst, eine Kündigungsfrist zu verstreichen droht oder eine Räumung ansteht, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.
„Bei der Beendigung einer Gewerbemiete entscheidet fast immer die Reihenfolge, nicht die Empörung. Der Vermieter, der bei zu geringem Rückstand kündigt, und der Mieter, der ohne Abmahnung fristlos kündigt, stehen am Ende beide mit einer unwirksamen Kündigung da — und der andere sitzt am längeren Hebel. Und die lange Kündigungsfrist für Geschäftsräume kostet ein ganzes Quartal, wenn man den dritten Werktag verpasst. Wer die Weichen vor dem Schreiben stellt, spart sich den Streit danach", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Rechtsprechung zum Nachlesen
§ 542 BGB — Ende des Mietverhältnisses: unbestimmte Mietzeit → ordentliche Kündigung nach gesetzlichen Vorschriften (Abs. 1); befristetes Mietverhältnis endet mit Zeitablauf, außer außerordentliche Kündigung oder Verlängerung (Abs. 2).
§ 543 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: Unzumutbarkeit unter Interessenabwägung (Abs. 1); Regelbeispiele Nichtgewährung/Entzug des Gebrauchs (Abs. 2 Nr. 1), erhebliche Rechtsverletzung/unbefugte Überlassung (Nr. 2), Zahlungsverzug zwei Termine bzw. zwei Monatsmieten (Nr. 3); Abmahnung/Abhilfefrist grundsätzlich Voraussetzung, Ausnahmen inkl. Zahlungsverzug (Abs. 3).
§ 569 BGB — Ergänzende außerordentliche Kündigungsgründe: über § 578 Abs. 2 BGB ist für Geschäftsräume nur Abs. 2 (Hausfrieden) entsprechend anwendbar; die Schonfrist- und Ein-Monats-Regeln des Abs. 3 sind wohnraumspezifisch und gelten für Gewerbe nicht.
§ 580a BGB — Kündigungsfristen: bei Geschäftsräumen ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig (Abs. 2); gilt auch bei außerordentlicher Kündigung mit gesetzlicher Frist (Abs. 4).
§ 546 BGB — Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung (Abs. 1); Rückforderung auch vom Dritten, dem der Gebrauch überlassen wurde (Abs. 2).
§ 546a BGB — Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe: vereinbarte oder ortsübliche Miete für die Dauer der Vorenthaltung (Abs. 1); weiterer Schaden bleibt möglich (Abs. 2).
§ 721 ZPO — gerichtliche Räumungsfrist nur bei Räumung von Wohnraum; für Geschäftsräume nicht anwendbar.
BGH, Urteil vom 15.06.2005 – XII ZR 291/01 — fristlose Kündigung eines gewerblichen Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs (Rückstand über zwei Monatsmieten); Verwirkung setzt nicht schon dadurch ein, dass der Vermieter den Rückstand zunächst hinnimmt, wenn er widerspricht, wiederholt zur Zahlung auffordert und Klage androht.
OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2013 – 5 U 1953/12 — Räumung von Gewerberaum aus § 546 Abs. 1 BGB nach wirksamer fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3b BGB); die Kündigung muss nach § 314 Abs. 3 BGB innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis erfolgen.
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.